1. Ausländerrecht (20 Aufgaben)

Du kennst mich doch, ich habe nichts gegen Fremde.
Einige meiner besten Freunde sind Fremde.
Aber diese Fremden da sind nicht von hier!

(Methusalix in Das Geschenk Cäsar, Asterix-Band 21, 1974)

Zu den wichtigsten Gesetzen des Ausländerrechts gehören das
FreizügG/EU, das AufenthG und das AsylG.

Das Ausländerrecht ist ein Teil des


A. Privatrechts
B. Öffentlichen Rechts
Begründung:

Privatrecht ist die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Bürger, Öffentliches Recht ist die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat.

Das Ausländerrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen dem Ausländer und der Ausländerhörde.

Damit regel es eine Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat und ist deshalb dem öffentlichen Recht zuzuordnen.



2. Zuordnung zu den Untergebieten des Öffentlichen Rechts

Zum öffentlichen Recht gehören das Staatsrecht, das Verwaltungsrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht.

Zu welchem dieser Untergebiete gehört das Ausländerrecht?

Es gehört zum


A. Staatsrecht
B. Verwaltungsrecht
C. Sozialrecht
D. Steuerrecht
Begründung:

Das Staatsrecht ist im Grundgesetz geregelt. Es regelt einerseits die Grundrechte des Bürgers gegen den Staat (Artikel 1- 19 GG) und anderseits das sogenannte Staatsorganisationsrecht, also den Staatsaufbau und die Rechtsbeziehung zwischen den verschiedenen Staatsorganen (Artikel 20 ff. GG).



3. Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht besteht aus dem allgemeinen und dem besonderen Verwaltungsrecht.

Zum allgemeinen Verwaltungsrecht gehören die Regelungen, die für alle Aufgaben der Verwaltung gelten. Dazu gehören vor allem das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung.

Zum Besonderen Verwaltungsrecht zählen die verschieden Aufgabengebiete der Verwaltung wie etwa das Baurecht, Umweltrecht, Gewerberecht, Kommunalrecht usw.

Zu welchem Teilgebiet des Verwaltungsrechts gehört das Ausländerrecht? Es gehört zum


A. Allgemeinen Verwaltungsrecht.
B. Besonderen Verwaltungsrecht.
Begründung:

Zum Besonderen Verwaltungsrecht zählen die verschieden Aufgabengebiete der Verwaltung wie etwa das Baurecht, Umweltrecht, Gewerberecht, Kommunalrecht usw. Dazu gehört gehört auch das Ausländerrecht.



4. Rechtsquellen und Normenhierarchie

Das Ausländerrecht ist in nationalen und internalen Normen geregelt. Dei den internationalen Normen ist zwischen EU-Recht und sonstigem internationalen Recht zu unterscheiden. Bei den nationalen Normen ist zwischen Bundes- und Landesrecht zu unterscheiden. Bei den Normen ist zwischen der Verfassung und den einfachen Gesetzen zu unterscheiden. Daher stelle ich jetzt einige Fragen zur Normenhierarchie. Das beurteilt sich in erster Linie nach der Rangfolge der Normen. Bei gleichrangigen Normen geht die speziellere der allgemeineren vor.

Welche Norm zum Schutz von Ausländern vor Diskriminierung geht vor?


A.
Artikel 118 der Bayerischen Verfassung.

B.
Artikel 3 GG der Bundesrepublik Deutschland.
 

Begründung:

Innerhalb von Deutschland bricht nach Artikel 31 GG das Bundesrecht das Landesrecht, wenn beide Normen rechtmäßig sind. Grundrechte der Bürger können sowohl im Grundgesetz wie in den Landesverfassungen normiert werden. Deshalb geht Artikel 3 GG dem Artikel 118 der Bayerischen Verfassung vor.

Für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern hat der Bund ebenfalls die Gesetzgebungskompetenz nach den Artikel 73 Nummer 3 GG und nach Artikel 74 Nummer 4 GG.



5. Nationales Recht und Internationales Recht

Es gibt auf Landesebene, Bundesebene, europäischer Ebene und internationaler Ebene unterschiedliche Regelungen, welche die Diskriminierung von Ausländern verbieten.

Welche geht nach den Artikel 1 Absatz 3 GG und Artikel 59 Absatz 2 GG vor?


A.
Die Artikel 118a der Bayerischen Verfassung.
 
B.
Die Artikel 3 GG der Bundesrepublik Deutschland.
 

C.
Artikel 7 der Menschenrechtserklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

Begründung:

Nach Artikel 59 Absatz 2 GG bedarf der Abschluss völkerrechtlicher Verträge einer Zustimmung durch Bundesgesetz. Der völkerrechtliche Vertrag teilt deswegen auch dessen Rang. Er hat deswegen nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und geht deswegen dem Grundgesetz nach Artikel 1 Absatz 3 GG nach.

Anders ist es nur mit solchen Regelungen, die als allgemeines Völkerrecht im Sinne von Artikel 25 GG gelten (z.B. eine Vereinbarung über das Verbot der Folter). Solche Regelungen des allgemeinen Völkerrechts gehen den deutschen Gesetzen vor. Die Inhalte von Artikel 7 der Menschenrechtserklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zählen nicht zu diesem allgemeinen Völkerrecht.

Der Europäischen Union wurde Hoheitsgewalt von den Mitgliedstaaten übertragen, den Vereinten Nationen, der NATO oder dem Europarat dagegen nicht.

Deshalb geht nach Artikel 24 GG zwar das Recht der Europäischen Union dem nationalen Recht vor, aber das Recht der Vereinten Nationen geht dem deutschen Grundgesetz nach. Artikel 3 GG hat deshalb Vorrang vor Artikel 7 der Menschenrechtserklärung der Vereinten Natrionen.



6. Nationales Recht und EMRK

Es gibt auf Landesebene, Bundesebene, europäischer Ebene und internationaler Ebene unterschiedliche Regelungen, welche die Diskriminierung von Ausländern verbieten.

Welche geht vor?


A.
Artikel 118 der Bayerischen Verfassung (BayVerf).
 
B.
Artikel 3 GG der Bundesrepublik Deutschland.
 

C.
Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats.
 
Begründung:

Nach Artikel 59 Absatz 2 GG bedarf der Abschluss völkerrechtlicher Verträge einer Zustimmung durch Bundesgesetz. Der völkerrechtliche Vertrag teilt deswegen auch dessen Rang. Er hat deswegen den Rang eines Bundesgesetzes und geht deswegen dem Grundgesetz nach.

Anders ist es nur mit solchen Regelungen, die als allgemeines Völkerrecht im Sinne von Artikel 25 GG gelten (z.B. eine Vereinbarung über das Verbot der Folter). Solche Regelungen des allgemeinen Völkerrechts gehen den deutschen Gesetzen vor. Die Inhalte der Menschenrechts-Konvention des Europarates gehören nicht zu diesem allgemeinen Völkerrecht.

Der Europarat und die Europäischen Union sind zwei verschiedene Institutionen. Der Europäischen Union gehören derzeit 27 Nationen an, dem Europarat 47 Nationen. Beide Organisationen sind vollkommen unabhängig voneinander und sie besitzen unterschiedliche Organe und haben eine unterschiedliche Struktur und beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Sie besitzen sogar eine unterschiedliche Flagge.

Der Europäischen Union wurde Hoheitsgewalt von den Mitgliedstaaten übertragen, dem Europarat dagegen nicht.

Deshalb geht nach Artikel 24 GG zwar das Recht der Europäischen Union dem nationalen Recht vor, aber das Recht des Europarats geht dem deutschen Grundgesetz nach. Artikel 3 GG hat deshalb Vorrang vor Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats.



7. Internationales Recht

Auf internationaler Ebene gibt es unterschiedliche Regelungen, welche die Diskriminierung von Ausländern verbieten.

Welche geht vor?


A.
Artikel 7 der Menschenrechtserklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

B.
Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats.

C. Beide Regelungen sind gleichrangig.
Begründung:

Nach Artikel 24 GG kann die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsgewalt auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen:

Auf die Europäische Union haben alle Mitglieder Hoheitsgewalt übertragen, auch Deutschland. Deshalb geht Europarecht jeweils dem nationalen Recht vor. Es geht auch den Verfassungen der Mitgliedsländer vor. Die EU-Grundrechtscharta gilt zusammen mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Primärrecht der EU. Sie binden alle EU-Organe und die Mitgliedstaaten der EU und deren Organe.

Auf die Vereinten Nationen (UN), die NATO oder andere Organisationen hat Deutschland dagegen keine Hoheitsgewalt übertragen. Daher gehen deren Rechtsakte dem nationalen Recht auch nicht vor. Artikel 7 der Menschenrechtserklärung der UN und Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehen daher beide Artikel 3 GG nach. Und untereinander sind sie gleichrangig.

Zwischen gleichrangigen Normen geht die speziellere der allgemeineren vor. Aber es ist nicht eindeutig, welche Norm spezieller ist.



8. Zuordnung der Regelungen zu Organisationen

Es gibt verschiedene Regelungen, die Aussagen zum Recht von Migranten und Flüchtlingen enthalten enthalten. Diese nationalen oder internationalen Regelungen sind von unterschiedlichen Organisationen beschlossen worden.

Dazu sollen Sie jetzt eine kleine Zuordnungsübung machen. Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten REGELUNGEN zu MENSCHENRECHTEN den auf der Rechten Seite aufgezählten ORGANISATIONEN per drag and drop zu!

Artikel 118 Bayerische Verfassung muss zugeordnet werden zu Landtag des Freistaats Bayern

Artikel 3 GG muss zugeordnet werden zu Bundestag und Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) muss zugeordnet werden zu Europarat

Menschenrechtserklärung der Generalversammlung muss zugeordnet werden zu Vereinte Nationen (United Nations UN)

EU-Grundrechtscharta muss zugeordnet werden zu Europäische Union

Genfer Flüchtlingskonvention muss zugeordnet werden zu Vereinte Nationen (United Nations UN)

FreizügG/EU, das AufenthG und das AsylG muss zugeordnet werden zu Bundestag und Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland

Rechtstaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 GG und Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 GG muss zugeordnet werden zu Bundestag und Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland


Begründung: Die richtige Zuordnung ergibt sich aus dem Text der verlinkten Dokumente.

9. Nationales Recht, Internationales Recht und Europarecht

Auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene gibt es unterschiedliche Regelungen, welche die Diskriminierung von Ausländern verbieten könnten.

Welche geht vor?


A.
Artikel 7 der Menschenrechtserklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

B.
Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats.

C.
Artikel 21 und 26 der Grundrechtscharta der Europäischen Union.

D.
Die Artikel 3 GG der Bundesrepublik Deutschland.

E.
Die Artikel 118 der Bayerischen Verfassung.
 
Begründung:

Nach Artikel 24 GG kann die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsgewalt auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen:

Auf die Europäische Union haben alle Mitglieder Hoheitsgewalt übertragen, auch Deutschland. Deshalb geht Europarecht jeweils dem nationalen Recht vor. Es geht auch den Verfassungen der Mitgliedsländer vor. Die EU-Grundrechtscharta gilt zusammen mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Primärrecht der EU. Sie binden alle EU-Organe und die Mitgliedstaaten der EU und deren Organe.

Auf die Vereinten Nationen (UN), die NATO, den Europarat oder andere Organisationen hat Deutschland dagegen keine Hoheitsgewalt übertragen. Daher gehen deren Rechtsakte dem nationalen Recht auch nicht vor. Artikel 7 der Menschenrechtserklärung der UN und Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehen daher Artikel 3 GG nach.



10. Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels

Unionsbürger benötigen nach § 2 FreizügG/EU keinen Aufenthaltstitel.

Angehörige von Drittstaaten benötigen dagegen einen Aufenthaltstitel. In welchem Paragrafen steht das? Das steht im AufenthG in §

.
Lösung: 4
Begründung: Das steht in § 4 AufenthG.

11. Visum

Was ist ein Visum?


A. Ein ausländischer Reisepass eines Drittstaatsangehörigen.
B. Ein vor der Einreise erteilter Aufenthaltstitel.
C. Ein Grenzkontrollstempel im Pass eines Drittstaatsangehörigen.
Begründung:

Geregelt ist Visumspflicht in der EU-Visumsverordnung und in § 6 AufenthG.



12. Ausweisung und Abschiebung
Was ist der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung?
A. Die Abschiebung ist ein Verwaltungsakt, der die Verpflichtung zur Ausreise begründet.
B. Die Ausweisung ist ein Verwaltungsakt, der die Verpflichtung zur Ausreise begründet.
C. Die Ausweisung ist eine Vollstreckungsmaßnahme zur Vollstreckung der Ausreisepflicht.
D. Die Abschiebung ist eine Vollstreckungsmaßnahme zur Vollstreckung der Ausreisepflicht.
Begründung:

(A) Bei der Abschiebung handelt es sich nach den Absätzen 4 bis 8 des § 58 AufenthG um ein tatsächliches Handeln der Behörde (Realakt) und nicht um eine Regelung (Verwaltungsakt).

(B) Wird der Ausländer nach§ 53 AufenthG ausgewiesen, erlischt nach § 51 Absatz 3 Nummer 5 AufenthG sein Aufenthaltstitel und er wird nach § 50 Absatz 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausweisung ist deshalb nach § 39 VwVfG ein Verwaltungsakt, der die Ausreisepflicht begründet.

(C) Vollstreckung ist die Durchsetzung einer Pflicht mit Zwangsmitteln (vgl. § 6 VwVG). Die Ausweisung ist eine Regelung (=Verwaltungsakt) und kein Zwangsmittel (Gewaltanwendung wie Vollstreckungshaft oder Zwang zur Benutzung eines Verkehrsmittels).

(D) Durch die Abschiebung wird nach den Absätzen 3 bis 8 des § 58 AufenthG die Ausreisepflicht überwacht und vollstreckt.



13. Ursachen für Flucht und Migration

Bei den Ursachen für Flucht und Migration unterscheidet die Wissenschaft zwischen Push-, Pull- und Ease-Faktoren.

Push-Faktoren sind Flucht- und Migrationsursachen, die den Ausländer aus seinem Heimatland wegtreiben.

Pull-Faktoren sind Flucht- und Migrationsursachen, die den Ausländer in das Zielland anziehen.

Ease-Faktoren erleichtern oder erschweren die mit der Flucht oder Migration verbundene Reise. Dazu gehören alle Bedingungen für die Ausreise aus dem Herkunftsland, die Durchreise durch Transitländer oder die Einreise in das Zielland einschließlich der Integration in die dortige Gesellschaft.

Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten SITUATIONEN den rechts angezeigten Push-, Pull- oder Ease- FAKTOREN per drag and drop zu!

Armut und Hunger im Herkunftsland muss zugeordnet werden zu Push-Faktor

Arbeits- und Bildungsmöglichkeiten im Zielland muss zugeordnet werden zu Pull-Faktor

GPS, Google-Maps oder andere Navigationssysteme, Übersetzungsprogramme und ähnliche digitale Errungenschaften sowie günstge Durch-und Einreisebestimmungen muss zugeordnet werden zu Ease-Faktor

Krieg, Bürgerkrieg oder politische Verfolgung im Herkunftsland muss zugeordnet werden zu Push-Faktor

Toleranz im Zielland für fremde Kulturen und Religionen muss zugeordnet werden zu Pull-Faktor

Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, die im Herkunftsland verfolgt und unterdrückt wird muss zugeordnet werden zu Push-Faktor

Natur-, Umwelt- und Klimakatastrophen im Herkunftsland muss zugeordnet werden zu Push-Faktor

Gutes Gesundheits-, Bildungs- und Sozialsystem im Zielland muss zugeordnet werden zu Pull-Faktor

Erleichterung der Transitbestimmungen in den Durchreiseländern muss zugeordnet werden zu Ease-Faktor


Begründung:

14. Pflicht zum Integrationskurs?
Gibt es Ausländer aus Drittstaaten, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, obgleich sie das nicht wollen.
A. Ja. Einen Zwang zur Integration sieht das AufenthG vor.
B. Ja. Manche Ausländer muss man leider dazu zwingen, sich in Deutschland zu integrieren.
C. Nein. Integration ist etwas Freiwilliges. Man kann Menschen dazu nicht zwingen.
D. Nein. Einen Integrationszwang sieht das AufenthG auch nicht vor.
Begründung: Die Begründung wird in der nächsten Aufgabe erarbeitet.

15. Voraussetzzungen für eine Verpflichtung zum Integrationskurs.
Wann ist ein Ausländer aus einem Drittstaat zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet?
A. Wenn der Ausländer sich intolerant gegen das Christentum geäußert hat.
B. Wenn der Ausländer sich eindeutig frauenfeindlich verhalten hat.
C. Wenn der Ausländer keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung hat.
D. Wenn der Ausländer sich nicht zumindest auf einfache Art in deutsch verständigen kann.
Begründung:

(D) Das steht in § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG.

In den übrigen Fällen kann nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG

16. Rechtsgrundlage für die Pflicht zum Integrationskurs
Wo steht, wann Ausländer aus Drittstaaten zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind? Das steht im
AufenthG in § .
Lösung: 44a 44_a §_44a §_44_a §44a
Begründung: Das steht im § 44a AufenthG.

17. Aufenthaltitel
Welche Aufenthaltstitel gibt es nach dem AufenthG
A. Visum
B. Aufenthaltserlaubnis
C. Niederlassungserlaubnis
D. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
E. Green Card Germany
F. Blaue Karte EU
G. Erlaubnis für den befristeten Aufenthalt hochqualifizierter Arbeitnehmer
H. ICT-Karte (Intra-Corporate Transfer)
I. Mobile ICT-Karte
Begründung: Die Begründung zur Lösung dieser Aufgabe wird in der folgenden Aufgabe erarbeitet.

18. Wo sind die Aufenthaltstitel geregelt?
Ordne die auf der linken Seite aufgelisteten 7 AUFENTHALTSTITEL den auf der rechten Seite aufgelisteten 7 PARAGRAFEN aus dem AufenthG per drag and drop zu!

Aufenthaltserlaubnis für einen längerfristigen und befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu bestimmen Zwecken, z. B. für ein Studium oder einen Familiennachzug muss zugeordnet werden zu § 7 AufenthG

Visum für die Neueinreise aus dem Ausland in das Bundesgebiet und für einen kurzfristigen Aufenthalt, z. B. als Tourist muss zugeordnet werden zu § 6 Absatz 1 Nummer 1 und § 6 Absatz 3 AufenthG

Niederlassungserlaubnis für einen unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet. muss zugeordnet werden zu § 9 AufenthG

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für einen unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet von Bürgern aus Drittstaaten muss zugeordnet werden zu § 9a AufenthG

Blaue Karte EU für einen befristeten Aufenthalt hochqualifizierter Arbeitnehmer mit einem Hochschulabschluss und einem bestimmten Bruttomindestgehalt muss zugeordnet werden zu § 18b Absatz 2 AufenthG

ICT-Karte (Intra-Corporate Transfer) für einen befristeten Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mittels eines unternehmensinternen Transfers und für eine Tätigkeit ausschließlich in einer deutschen Niederlassung des Unternehmens muss zugeordnet werden zu § 19 Absatz 2 AufenthG

Mobile ICT-Karte für einen befristeten Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die bereits Inhaber eines Aufenthaltstitels ICT in einem EU-Mitgliedstaat sind, für einen längeren Aufenthalt (über 90 Tage) in Deutschland muss zugeordnet werden zu § 19b Absatz 2 AufenthG


Begründung: Die richtige Zuordnung ergibt sich aus dem Text der auf der linken Seite verlinkten Paragrafen.

19. Behördenzuständigkeit
Ihr Klient kommt aus Afghanistan. Er hat bei der Einreise um Asyl gebeten und lebt jetzt in Regensburg. Er möchte von Ihnen wissen, wer entscheidet, ob er in Deutschland als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt wird?
A. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF.
B. Das Landratsamt Regensburg als die zuständige Ausländerbehörde.
C. Die für den Ausländer zuständige deutsche Botschaft in Afghanistan.
D. Die für den Ausländer zuständige afghanische Botschaft in Deutschland.
E. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland.
F. Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten BfAA.
Begründung: Zuständig ist das Bundesamt für die Anerkennung von Flüchtlingen BAMF nach § 5 AsylG.

20. Teilnahme des Sozialarbeiters an der Anhörung

Ihr Klient kommt aus Afghanistan. Er hat bei der Einreise um Asyl gebeten und lebt jetzt in Regensburg. Jetzt ist er aufgefordert worden, im BAMF zu einer Anhörung zu erscheinen. Dort soll über seine Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling verhandelt werden. Er möchte, dass Sie als sein Sozialarbeiter mitgehen. Sie sind einverstanden und gehen mit ihm gemeinsam zur Anhörung.

Dort bittet der Sachbearbeiter Sie, den Raum zu verlassen. Das Verfahren sei nach § 25 Absatz 6 Satz 1 AsylG nichtöffentlich.

Zwar könne der Leiter des BAMF nach § 25 Absatz 6 Satz 6 AsylG anderen Personen die Anwesenheit gestatten. Aber der habe alle Entscheider angewiesen, in der Regel ihr Ermessen so auszuüben, dass der Asylbewerber alleine befragt werden könne, damit ihm nicht von seinen Begleitern die zur Anerkennung führenden Erzählungen in den Mund gelegt werden können.

Was sollten Sie jetzt als Sozialarbeiter tun?


A. Der Anweisung Folge leisten und den Klienten alleine im BAMF zurücklassen und allein wieder nach Hause gehen.
B. Sich nichts gefallen lassen und das Büro des Entscheiders besetzen, bis die von ihnen gerufene Polizei kommt.
C. Eine Erklärung aufschreiben, nach welcher der Klient Sie als Beistand will, und ihn das unterschreiben lassen.
D. Sofort schriftlich Widerspruch einlegen und anschließend zusammen mit dem Klienten das Gebäude wieder verlassen.
E. Mit dem Klienten das Gebäude verlassen und Klage gegen das gegen Sie gerichtete Hausverbot erheben.
F. Sich mit der einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht wenden und dort um sofortige Hilfe bitten.
Begründung:

§ 25 Absatz 6 Satz 3 AsylG kann sich der Antragsteller einen Beistand nach § 14 VwVfG nehmen. Er kann nach Absatz 4 mit diesem gemeinsam zu Besprechungen erscheinen. Nach den Absätzen 5 und 6 liegt kein Grund vor, dass die Behörde den Sozialarbeiter als Beistand zurückweisen darf. Denn Sie kann weder eine unerlaubte Erbringung von Rechtsdienstleistungen dem Sozialarbeiter beweisen, noch darf unterstellt werden, dass der Sozialarbeiter zu einem sachgerechten Vortrag außer Stande wäre.

Alle andere Rechtsbehelfe hätten derzeit keine Aussicht auf Erfolg. Denn gegen vorbereitende Verfahrenshandlungen wie die Anhörung kann man nach § 44a VwGO weder Widerspruch noch Klage erheben oder im Wege der einstweiligen Anordnung vorgehen, sondern man muss die Sachentscheidung abwarten und kann erst gegen diese vorgehen.

Sollte allerdings trotz der schriftlichen Benennung von Ihnen als Beistand der Entscheider darauf beharren, dass Sie den Raum verlassen, sollten Sie das mit ihrem Klienten gemeinsam tun.

In diesem Fall darf der Entscheider die Ablehnung der Anerkennung nicht darauf stützen, dass der Klient der Anhörung ferngeblieben ist. Denn die Bedingungen der Anhörung waren rechtswidrig. Wenn der Entscheider seine Ablehnung dennoch auf ein Fernbleiben des Klienten von der Anhörung stützen sollte, kann der Klient dagegen erfolgreich Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.