1. Europarecht (20 Aufgaben)

Das Abkommen von Schengen regelt den Waren und Reiseverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten. Es regelt gemeinsame Verpflichtungen zur Kontrolle der Aussengrenzen des Schengenraums und den weitgehenden Verzicht auf Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.

Die Vertragsstaaten von Schengen sind fast identisch mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Aber eben nur fast.

Nenne einen Staat, der Mitglied des Schengen-Abkommens ist, der aber kein Mitglied der EU ist?


Lösung: Schweiz Schweizerische_Eidgenossenschaft Confoederatio_Helvetica CH Norwegen Island
Begründung: Die Schweizerische_Eidgenossenschaft (Confoederatio_Helvetica CH) hat das Schengenakommen unterzeichnet, ist aber kein Mitglied der Europäischen Union. Das gleiche gilt für Norwegen und Island.

2. Das Schengen-Abkommen

Das Abkommen von Schengen regelt den Waren und Reiseverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten. Es regelt gemeinsame Verpflichtungen zur Kontrolle der Aussengrenzen des Schengenraums und den weitgehenden Verzicht auf Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.

Die Vertragsstaaten von Schengen sind fast identisch mit den Mitgliedsstaaten der EU. Aber eben nur fast.

Welcher Staat ist Mitglied der EU aber kein Unterzeichner des Schengen-Abkommens?


Lösung: Irland Republik_Irland Bulgarien Rumänien
Begründung: Irland, Bulgarien und Rumänien sind Mitglieder der Europäischen Union, aber keine Unterzeichner des Schengen-Abkommens.

3. Geschichte der EU

Welche Staaten haben die Europäische Union gegründet?


A. Deutschland
B. Frankreich
C. Großbritannien
D. Italien
E. Spanien
F. Dänemark
G. Belgien
H. Niederlande
I. Luxemburg
Begründung: Gegründet wurde die Europäische Union von Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg, Niederlande und Deutschland (siehe die Geschichte der EU).

4. Anzahl der Mitglieder

Wie viele Staaten gehören heute als Mitglieder der Europäischen Union an? Das sind

.
Lösung: 27
Begründung:

Heute gehören 27 Staaten zur Eurpäischen Union.



5. EU-Mitglieder
Welche der unten aufgezählten Staaten sind Mitglied der Europäischen Union?
A. Dänemark
B. Norwegen
C. Island
D. Schweiz
E. Rumänien
F. Portugal
G. Estland
H. Kroatien
I. Schweiz
Begründung: Mitglieder der EU sind Belgien (BE), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (DE), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Griechenland (GR), Irland (IE), Italien (IT), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (LU), Malta (MT), Niederlande (NL), Österreich (AT), Polen (PL), Portugal (PT), Rumänien (RO), Schweden (SE), Slowakei (SK), Slowenien (SI), Spanien (ES), Tschechien (CZ), Ungarn (HU) und Zypern (CY).

6. Das Europäische Parlament

Wo hat das Europäische Parlament seinen Sitz?


A. Den Haag.
B. Strassburg.
C. Brüssel.
D. Luxemburg.
E. Genf.
Begründung:

Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Strassburg.



7. Wahl der Abgeordneten

Wer wählt die Abgeordneten des Europäischen Parlaments?


A. Alle Bürger der Mitgliedstaaten.
B. Alle Regierungen der Mitgliedstaaten.
C. Alle Regierungschefs der Mitgliedstaaten.
D. Alle Minister der Mitgliedstaaten.
E. Alle Abgeordneten aus den Parlamenten der Mitgliedstaaten.
F. Alle Kommissare der Europäischen Kommission.
Begründung:

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden direkt vom Volk gewählt. Die Bürger jeder Nation wählen die ihnen zugewiesene Anzahl Volksvertreter.



8. Verbindlichkeit von Rechtsakten der EU
Welche Rechtsakte der EU (Artikel 288 AEUV) sind für alle EU-Bürger unmittelbar verbindlich?
A. Rechtsverordnungen der EU
B. Richtlinien der EU
C. Stellungnahmen der EU
D. Empfehlungen der EU
Begründung: Nur Rechtsverordnungen der EU sind verbindlich und gelten auch unmittelbar für die EU-Bürger. Richtlinien der EU sind nur für die Organe der EU und die Mitgliedstaaten verbindlich. Damit sie für deren Bürger bindend werden, müssen die Mitgliedstaaten nationale Gesetze beschließen, welche die Richtlinien in nationales Recht transformieren. Stellungnahmen und Empfehlungen der EU sind gar nicht bindend.

9. Europol
Was bedeutet die Abkürzung Europol?
A. Europäisches Polizeiamt
B. Europäische Politik
C. Europäisches Förderprogramm für Polen
D. Europäisches Schutzprogramm für das Polargebiet
Begründung:

Europol ist ein Europäisches Polizeiamt der Europäischen Union mit Sitz im niederländischen Den Haag.



10. Europarat
Ist der Europarat ein Teil der Europäischen Union?
A.
Ja. Der Europarat ist ein Synonym für den Rat der Europäischen Union.

B.
Nein. Der Europarat ist eine eigenständige Organisation mit anderen Mitgliedern und anderen Regeln.

Begründung: Der Europarat und die Europäischen Union sind zwei verschiedene Institutionen. Der Europäischen Union gehören derzeit 27 Nationen an, dem Europarat 47 Nationen. Beide Organisationen sind vollkommen unabhängig voneinander und sie besitzen unterschiedliche Organe und haben eine unterschiedliche Struktur und beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Sie besitzen sogar eine unterschiedliche Flagge.

Der Europäischen Union wurde Hoheitsgewalt von den Mitgliedstaaten übertragen, dem Europarat dagegen nicht.



11. Die Gründungsverträge
Die Europäische Union wurde bei ihrer Gründung zunächst als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWG gegründet. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft heißt
A. Schlussakte von Helsinki
B. Vertrag von Rom
C. Vertrag von Maastricht
D. Vertrag von Lissabon
E. Vertrag von Schengen
Begründung:

Er heißt überall Vertrag von Rom. In Deutschland und in Italien spricht man etwas korrekter von den Römischen Verträgen.



12. Europarecht und Völkerrecht

Das Recht zwischen verschiedenen Staaten heißt Völkerrecht.

Das Recht der Europäischen Union heißt Unionsrecht.

Zum Unionsrecht gehören das Primärrecht der EU und das Sekundärrecht der EU.

Zum Primärrecht gehören die Verträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Das sind insbesondere der EUV (Vertrag über die Europäische Union) und der AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Zum Sekundärrecht der EU zählen nach Artikel 288 AEUV Rechtsverordnungen der EU, Richtlinien der EU, Erklärungen der EU und Empfehlungen der EU.

Aufgabe: Wenn Österreich, und Deutschland einen Vertrag über die exakte Grenze zwischen beiden Staaten auf und unter dem Bodensee durch ihre Bundespräsidenten mit Zustimmung der beiden Bundestage schließen, ist dies ein


A. völkerrechtlicher Vertrag
B. Bestandteil des Europarechts
Begründung:

Der geschlossene Vertrag ist kein Bestandteil des Europarechts, weil er weder zum Primärrecht noch zum Sekundärrecht der EU gehört.

Es handelt sich um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinne von Art. 59 GG.



13. Europarecht und Völkerrecht

Aber das Unionsrecht unterscheidet sich vom Völkerrecht durch zwei Besonderheiten:

1. Die Rechtsverordnungen der EU gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten, ohne dass deren Parlamente sie in nationales Recht transformieren müssen. Das ist bei völkerrechtlichen Verträgen anders.

2. Die Rechtsverordnungen der EU gehen allen Vorschriften des nationalen Rechts vor. Völkerrechtliche Verträge haben dagegen in Deutschland nur den Rang eines einfachen Gesetzes und gehen deshalb dem deutschen Grundgesetz im Rang nach.

Aufgabe: Wenn Österreich, und Deutschland einen Vertrag über die exakte Grenze zwischen beiden Staaten auf und unter dem Bodensee durch ihre Bundespräsidenten mit Zustimmung der beiden Bundestage schließen, geht dieser Vertrag dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland


A. nach.
B. vor.
Begründung:

Der geschlossene Vertrag ist kein Bestandteil des Europarechts, weil er weder zum Primärrecht noch zum Sekundärrecht der EU gehört.

Es handelt sich um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinne von Art. 59 GG. Er bedarf der Zustimmung durch den Bundestag durch Gesetz. Und er teilt den Rang dieses Gesetzes. Der Vertrag geht damit nach Art. 1 Absatz 3 GG dem Grundgesetz nach. Würde es sich hingegen um Europarecht handeln, so würde dieses dem nationalen Recht einschließlich dem Grundgesetz nach Artikel 24 GG vorgehen.



14. Primärrecht und Sekundärrecht in der EU

Im Europarecht wird zwischen PRIMÄRRECHT und SEKUNDÄRRECHT unterschieden.

Dazu sollen Sie jetzt eine kleine Zuordnungsübung machen. Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten RECHTSAKTE den rechts angezeigten Kategorien PRIMÄRRECHT und SEKUNDÄRRECHT per drag and drop zu!

EUV (Europäischer Vertrag) muss zugeordnet werden zu Primärrecht

Verordnungen der EU muss zugeordnet werden zu Sekundärrecht

AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) muss zugeordnet werden zu Primärrecht

Richtlinien der EU muss zugeordnet werden zu Sekundärrecht

Erklärungen der EU muss zugeordnet werden zu Sekundärrecht

Empfehlungen der EU muss zugeordnet werden zu Sekundärrecht


Begründung:

Zum Unionsrecht gehören das Primärrecht der EU und das Sekundärrecht der EU.

Zum Primärrecht gehören die Verträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Das sind insbesondere der EUV (Vertrag über die Europäische Union) und der AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Zum Sekundärrecht der EU zählen nach Artikel 288 AEUV Rechtsverordnungen der EU, Richtlinien der EU, Erklärungen der EU und Empfehlungen der EU.



15. Grundfreiheiten in der EU

In der EU genießen die EU-Bürger nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vier Grundfreiheiten, die den Europäischen Binnenmarkt bestimmen. Das sind


A. Freier Warenverkehr
B. Personen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit
C. Dienstleistungsfreiheit
D. Freie Fahrt für freie Bürger
E. freier Kapital und Zahlungsverkehr, demnächst Kapitalmarktunion.
Begründung:

(A) Das Recht auf freien Warenverkehr ist in Art. 28, 30, 34 und 35 AEUV verankert.

(B) Das Recht auf Personen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit ist in Art. 21 und 45 AEUV verankert.

(C) Das Recht auf Dienstleistungsfreiheit ist in Art. 56 AEUV verankert.

(E) Das Recht auf freien Kapital- und Zahlungsverkehr ist in Art. 63 AEUV verankert.

(D) In der EU gibt es kein Recht auf freie Fahrt für freie Bürger.



16. Personen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit
Darf nach dem AEUV ein Mitgliedstaat der EU von ausländischen EU-Bürgern (sog. Unionsbürgern) verlangen, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen?
A. Nein. Das Verstößt gegen das Recht auf Personen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit nach den Art. 21 und 45 AEUV.
B. Ja. Aber die Erlaubnis muss erteilt werden.
C. Ja. Die Erlaubnis kann dann nach dem nationalen Recht erteilt oder versagt werden.
Begründung:

Art. 21 und 45 AEUV begründen für die EU-Bürger ein Recht auf Freizügigkeit in jedem Mitgliedsland.

Jeder EU-Bürger kann also eine Wohnung und eine Arbeitsstelle in jedem Staat der EU nehmen. Die Mitgliedsländer dürfen dieses Recht von einer vorherigen Erlaubnis oder Registrierung abhängig machen. Sie dürfen aber die Erlaubnis oder Registrierung nicht ablehnen.



17. Aufenthaltsrecht in Deutschland
PersonenDeutscheUnionsbürger Drittstaatsangehörige
DefinitionArt. 116 GGArt. 20 AEUV Nichtdeutsche aus Nicht-EU-Staaten
Aufenthaltsstatus nach GG u. AEUVArt. 16 GGArt. 18, 20, 21 AEUVArt. 16a GG
Aufenthaltsrecht nach den einfachen Gesetzen Unbeschränktes AufenthaltsrechtFreizügG/EU AufenthG, AsylG und GFK
 

Wer hat die ungünstigsten Regelungen für den Aufenthalt in Deutschland?


A. Drittstaatsangehörige
B. Unionsbürger
C. Deutsche
Begründung:

Drittstaatsangehörige haben mit Ausnahme des Asylrechts kein Aufenthaltsrecht nach dem Grundgesetz und dem AEUV.

Das FreizügG/EU ist auf sie nicht anwendbar und sie unterliegen die viel strengeren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes.



18. Unionsbürger

Benötigen ausländische Unionsbürger in Deutschland vor der Arbeitsaufnahme einer Erlaubnis? Sie benötigen


A. keine Erlaubnis nach dem FreizügG/EU.
B. eine Erlaubnis nach dem FreizügG/EU.
C. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 AufenthG.
D. eine Arbeitsgestattung nach § 4a AufenthG.
Begründung:

Für die Einreise benötigen EU-Bürger kein Visum und sie sind für die Dauer ihrer Arbeitssuche oder Beschäftigung von Gesetzes wegen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt.

Das AufenthG findet auf Unionsbürger nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG keine Anwendung.



19. Gleichheitsgrundsatz

Ausländern kann die Aufenthaltserlaubnis versagt werden oder sie können ausgewiesen oder abgeschoben werden. Deutschen kann das nicht passieren, weil die betreffenden ausländerrechtlichen Bestimmungen nur für Ausländer und nicht für Deutsche gelten. Ist die darin liegende Ungleichbehandlung von Ausländern und Deutschen nach Art. 3 GG verboten?


A. Ja. Nach Art. 3 Absatz 3 GG.
B. Ja. Nach Art. 3 Absatz 1 GG.
C. Ja. Das verstößt gegen beide Regelungen.
D. Nein. Das verstößt gegen keine der beiden Regelungen.
Begründung:

Art. 3 Absatz 3 GG geht als die speziellere Regelung vor. Sie verbietet eine Ungleichbehandlung von Menschen wegen ihrer Heimat oder Herkunft. Mit Herkunft ist die soziale Herkunft gemeint (Arbeiterfamilie, Akademikerfamilie, usw.), nicht die örtliche Herkunft. Die ist nämlich mit dem Begriff Heimat gemeint.

Absatz 3 enthält eine über Absatz 1 hinausgehende Ausnahme für ein absolutes Differenzierungsverbot. Ausnahmeregelungen sind immer eng auszulegen. Deshalb ist der Begriff Heimat eng auszulegen. Die Heimat hängt davon ab, wo ein Mensch geboren und aufgewachsen ist. Seine Staatsbürgerschaft muss davon nicht abhängen. Heimat und Staatsbürgerschaft sind daher nicht identisch. Eine Differenzierung nach der Staatsbürgerschaft verstößt deshalb nicht gegen Absatz 3.

Nach Art. 3 Absatz 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das bedeutet dass gleiches auch gleich zu behandeln ist. Aber ungleiche Sachverhalte dürfen auch ungleich behandelt werden. Ob jemand die inländische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine ausländische wird überall auf der Welt als etwas Ungleiches empfunden. Der Staat darf diese beiden Sachverhalte deshalb auch ungleich behandeln. Das verstößt nicht gegen den in Art. 3 Absatz 1 GG geregelten Gleichheitsgrundsatz.



20. Benachteiligung von EU-Ausländern

Ausländer dürfen in der Regel vom deutschen Staat im Hinblick auf ihr Aufenthaltsrecht anders behandelt werden als Deutsche (siehe die vorherige Aufgabe). Darf der deutsche Staat auch EU-Ausländer anders als Deutsche behandeln?


A. Ja. Nur gleiches muss gleich behandelt werden. Und Ausländer unterscheiden sich von Deutschen durch ihre fremde Staatsangehörigkeit.
B. Nein. EU-Ausländer sind wie Inländer zu behandeln.
Begründung:

Nach Art. 18 AEUV müssen EU-Ausländer (Unionsbürger) wie Inländer behandelt werden. Jede Diskriminierung wegen der Staatsbürgerschaft ist nach Europarecht verboten.

Und Europarecht hat nach Art. 24 GG Vorrang vor dem nationalen Recht.