![]() | Das Schengen-Abkommen regelt den Waren und Reiseverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten. Es regelt gemeinsame Verpflichtungen zur Kontrolle der Außengrenzen des Schengenraums und den weitgehenden Verzicht auf Grenzkontrollen an den Binnengrenzen. Die Vertragsstaaten von Schengen sind fast identisch mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Aber eben nur fast. Nenne einen Staat, der Mitglied des Schengen-Abkommens ist, der aber kein Mitglied der EU ist? |
![]() | Das Foto wurde aufgenommen im Flughafen Stockholm-Arlanda. Es ist zum Symbol dafür geworden, dass in Europa zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen unterschieden wird. Das Schengen-Abkommen regelt den Waren und Reiseverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten. Es regelt gemeinsame Verpflichtungen zur Kontrolle der Aussengrenzen des Schengenraums und den weitgehenden Verzicht auf Grenzkontrollen an den Binnengrenzen. Die Vertragsstaaten von Schengen sind fast identisch mit den Mitgliedsstaaten der EU. Aber eben nur fast. Nenne einen Staat, der Mitglied der EU ist, aber kein Unterzeichner des Schengen-Abkommens? |
![]() | Welche Staaten haben die Europäische Union gegründet? |
![]() | Wie viele Staaten gehören heute als Mitglieder der Europäischen Union an? Das sind |
Heute gehören 27 Staaten zur Eurpäischen Union.
![]() | Welche der unten aufgezählten Staaten sind Mitglied der Europäischen Union? |
![]() | Welche der unten aufgezählten Staaten sind Mitglied der Europäischen Union? |
![]() | Wo hat das Europäische Parlament seinen Sitz? |
Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Strassburg.
![]() | Wer wählt die Abgeordneten des Europäischen Parlaments? |
Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden direkt vom Volk gewählt. Die Bürger jeder Nation wählen die ihnen zugewiesene Anzahl Volksvertreter.
![]() | Welche Rechtsakte der EU (Artikel 288 AEUV) sind für alle EU-Bürger unmittelbar verbindlich? |
Nur Rechtsverordnungen der EU sind verbindlich und gelten auch unmittelbar für die EU-Bürger.
Richtlinien der EU sind nur für die Organe der EU und die Mitgliedstaaten verbindlich. Damit sie für deren Bürger bindend werden, müssen die Mitgliedstaaten nationale Gesetze beschließen, welche die Richtlinien in nationales Recht transformieren.
Stellungnahmen und Empfehlungen der EU sind gar nicht bindend.
![]() | Was bedeutet die Abkürzung Europol? |
Europol ist ein Europäisches Polizeiamt der Europäischen Union mit Sitz im niederländischen Den Haag.
![]() | Ist der Europarat ein Teil der Europäischen Union? |
![]() | Ja. Der Europarat ist ein Synonym für den Rat der Europäischen Union. |
![]() | Nein. Der Europarat ist eine eigenständige Organisation mit anderen Mitgliedern und anderen Regeln. |
Der Europäischen Union wurde Hoheitsgewalt von den Mitgliedstaaten übertragen, dem Europarat dagegen nicht.
![]() | Die Europäische Union wurde bei ihrer Gründung zunächst als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWG gegründet. Der Vertrag zur Gründung der EWG heißt |
Er heißt überall Vertrag von Rom. In Deutschland und in Italien spricht man etwas korrekter von den Römischen Verträgen.
![]() | Das Recht der Europäischen Union heißt Unionsrecht. Zum Unionsrecht gehören das Primärrecht der EU und das Sekundärrecht der EU. Zum Primärrecht gehören die Verträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Das sind insbesondere der EUV (Vertrag über die Europäische Union), der AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und die Grundrechtscharta der EU. Zum Sekundärrecht der EU zählen nach Artikel 288 AEUV Rechtsverordnungen der EU, Richtlinien der EU, Erklärungen der EU und Empfehlungen der EU. |
![]() | Das Recht zwischen verschiedenen Staaten heißt Völkerrecht. Aufgabe: Wenn Österreich, und Deutschland einen Vertrag über die exakte Grenze zwischen beiden Staaten auf und unter dem Bodensee durch ihre Bundespräsidenten mit Zustimmung der beiden Bundestage schließen, ist dies ein |
Der geschlossene Vertrag ist kein Bestandteil des Europarechts, weil er weder zum Primärrecht noch zum Sekundärrecht der EU gehört.
Es handelt sich um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinne von Art. 59 GG.
![]() | 1. Völkerrechtliche Verträge begründen nur Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien, also für die vertragsschließenden Staaten, nicht aber für deren Bürger. a) Einem völkerrechtlichem Vertrag müssen in Demokratien die nationalen Parlamente zustimmen (Zustimmungsgesetz), damit er wirksam wird (vgl Art. 59 GG). Der völkerrechtliche Vertrag teilt in Deutschland den Rang dieses Zustimmungsgesetzes. Ein völkerrechtlicher Vertrag hat in Deutschland damit nur den Rang eines einfachen Gesetzes. b) Weil völkerrechtliche Verträge keine Rechte und Pflichten für die Bürger der vertragsschließenden Staaten begründen, müssen die in den Verträgen vorgesehen Regelungen zusätzlich noch einmal von den nationalen Parlamenten als Gesetz beschlossen werden (Transformationsgesetz), damit die Regelungen aus dem Vertrag auch für die Bürger verbindlich werden. |
![]() | 2. Unionsrecht unterscheidet sich vom Völkerrecht durch zwei Besonderheiten: a) Die Rechtsverordnungen der EU gehen allen Vorschriften des nationalen Rechts in allen Mitgliedstaaten vor, auch der Verfassung der Mitgliedstaaten. Für Deutschland ist dies in Artikel 24 GG geregelt. b) Die Rechtsverordnungen der EU gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten, ohne dass deren Parlamente sie in nationales Recht transformieren müssen. |
Aufgabe: Wenn Österreich, und Deutschland einen Vertrag über die exakte Grenze zwischen beiden Staaten auf und unter dem Bodensee durch ihre Bundespräsidenten mit Zustimmung der beiden Bundestage schließen, geht dieser Vertrag dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der geschlossene Vertrag ist kein Bestandteil des Europarechts, weil er weder zum Primärrecht noch zum Sekundärrecht der EU gehört. Deswegen geht die geschlossene Vereinbarung auch nicht nach Artikel 24 GG dem nationalen Recht in Deutschland vor.
Es handelt sich vielmehr um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinne von Art. 59 GG. Er bedarf der Zustimmung durch den Bundestag durch Gesetz. Und er teilt den Rang dieses Gesetzes. Der Vertrag geht damit nach Art. 1 Absatz 3 GG dem Grundgesetz nach.
![]() | Völkerrechtliche Verträge begründen nur Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien, also für die vertragsschließenden Staaten, nicht aber für deren Bürger. a) Einem völkerrechtlichem Vertrag müssen in Demokratien die nationalen Parlamente zustimmen (Zustimmungsgesetz), damit er wirksam wird (vgl Art. 59 GG). Der völkerrechtliche Vertrag teilt in Deutschland den Rang dieses Zustimmungsgesetzes. Ein völkerrechtlicher Vertrag hat in Deutschland damit nur den Rang eines einfachen Gesetzes. b) Weil völkerrechtliche Verträge keine Rechte und Pflichten für die Bürger der vertragsschließenden Staaten begründen, müssen die in den Verträgen vorgesehen Regelungen zusätzlich noch einmal von den nationalen Parlamenten als Gesetz beschlossen werden (Transformationsgesetz), damit die Regelungen aus dem Vertrag auch für die Bürger verbindlich werden. |
Können sich in Deutschland lebende Drittstaatsangehörige gegenüber dem deutschen Staat unmittelbar auf die Genfer Flüchtlingskonvention GFK berufen?
Die Genfer Flüchtlingskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den vertragsschließenden Staaten. Diese können sich auf die GFK berufen, nicht aber deren Bürger. Für die Bürger begründen völkerrechtliche Verträge erst dann Rechte und Pflichten, wenn der nationale Gesetzgeber sie in nationales Recht transformiert. Nur auf dieses nationale Recht können sich die Bürger dann unmittelbar berufen.
Deutschland hat die GFK aber weitgehend in nationales Recht umgesetzt, etwa bei der Regelung des Abschiebungsschutzes.
Deutschland hat die vertraglichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt, indem es im AsylG und im AufenthG den Schutz von Flüchtlingen in einer der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Weise sicher gestellt hat.
![]() | In welchem Gesetz (=Transformationsgesetz) ist geregelt, ob ein Drittstaatsangehöriger in Deutschland als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention GFK anerkannt wird? Das steht im |
Im Europarecht wird zwischen PRIMÄRRECHT und SEKUNDÄRRECHT unterschieden. Unter dem Primärrecht versteht man die Verträge zwischen allen Mitgliedsstaaten über die Gründung der Europäischen Union und über ihre Arbeitsweise. Unter dem Sekundärrecht versteht man alle Rechtsakte der EU-Organe.
Dazu sollen Sie jetzt eine Zuordnungsübung machen. Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten RECHTSAKTE den rechts angezeigten Kategorien PRIMÄRRECHT und SEKUNDÄRRECHT per drag and drop zu!
EUV (Europäischer Vertrag) muss zugeordnet werden zu Primärrecht = Verträge zwischen allen Mitgliedstaaten
Verordnungen der EU muss zugeordnet werden zu Sekundärrecht = Rechtsakte der EU-Organe
AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) muss zugeordnet werden zu Primärrecht = Verträge zwischen allen Mitgliedstaaten
Richtlinien der EU muss zugeordnet werden zu Sekundärrecht = Rechtsakte der EU-Organe
Erklärungen der EU muss zugeordnet werden zu Sekundärrecht = Rechtsakte der EU-Organe
Empfehlungen der EU muss zugeordnet werden zu Sekundärrecht = Rechtsakte der EU-Organe
Grundrechtscharta der EU muss zugeordnet werden zu Primärrecht = Verträge zwischen allen Mitgliedstaaten
Zum Unionsrecht gehören das Primärrecht der EU und das Sekundärrecht der EU.
Zum Primärrecht gehören die Verträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Das sind insbesondere der EUV (Vertrag über die Europäische Union), der AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und die Grundrechtscharta der EU.
Zum Sekundärrecht der EU zählen nach Artikel 288 AEUV Rechtsverordnungen der EU, Richtlinien der EU, Erklärungen der EU und Empfehlungen der EU.
![]() | In der EU genießen die EU-Bürger nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vier Grundfreiheiten, die den Europäischen Binnenmarkt bestimmen. Das sind |
(A) Das Recht auf freien Warenverkehr ist in Art. 28, 30, 34 und 35 AEUV verankert.
(B) Das Recht auf Personen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit ist in Art. 21 und 45 AEUV verankert.
(C) Das Recht auf Dienstleistungsfreiheit ist in Art. 56 AEUV verankert.
(E) Das Recht auf freien Kapital- und Zahlungsverkehr ist in Art. 63 AEUV verankert.
(D) In der EU gibt es kein Recht auf freie Fahrt für freie Bürger.
![]() | Wenn Deutsche dauerhaft in Frankreich wohnen wollen, benötigen sie nach französischem Recht dort eine permis de résidence (Aufenthaltserlaubnis). Darf nach dem AEUV ein Mitgliedstaat der EU von ausländischen EU-Bürgern (sog. Unionsbürgern) verlangen, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen? |
Art. 21 und 45 AEUV begründen für die EU-Bürger ein Recht auf Freizügigkeit in jedem Mitgliedsland.
Jeder EU-Bürger kann also eine Wohnung und eine Arbeitsstelle in jedem Staat der EU nehmen. Die Mitgliedsländer dürfen dieses Recht von einer vorherigen Erlaubnis oder Registrierung abhängig machen. Sie dürfen aber die Erlaubnis oder Registrierung nicht ablehnen.
Frankreich verlangt etwa eine Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger, erteilt diese aber auch allen EU-Bürgern. Deutschland verzichtet weitgehend auf eine Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger.
![]() | Brauchen Franzosen, die zum Zwecke der Arbeit dauerhaft in Deutschland wohnen, nach deutschem Recht hier eine Aufenthaltserlaubnis? |
Nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 1a und 2 FreizügG/EU benötigt der Franzose in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis
Die Regelungen in Deutschland sind fairer als die in Frankreich!
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Wer hat die ungünstigsten Regelungen für den Aufenthalt in Deutschland? |
Drittstaatsangehörige haben mit Ausnahme des Asylrechts kein Aufenthaltsrecht nach dem Grundgesetz und dem AEUV.
Das FreizügG/EU ist auf sie nicht anwendbar und sie unterliegen die viel strengeren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes.
![]() | Benötigen ausländische Unionsbürger in Deutschland vor der Arbeitsaufnahme einer Erlaubnis? Sie benötigen |
Für die Einreise benötigen EU-Bürger kein Visum und sie sind für die Dauer ihrer Arbeitssuche oder Beschäftigung von Gesetzes wegen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt.
Das AufenthG findet auf Unionsbürger nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG keine Anwendung.
Ausländern kann die Aufenthaltserlaubnis versagt werden oder sie können ausgewiesen oder abgeschoben werden. Deutschen kann das nicht passieren, weil die betreffenden ausländerrechtlichen Bestimmungen nur für Ausländer und nicht für Deutsche gelten. Ist die darin liegende Ungleichbehandlung von Ausländern und Deutschen nach Art. 3 GG verboten?
Art. 3 Absatz 3 GG geht als die speziellere Regelung vor. Sie verbietet eine Ungleichbehandlung von Menschen wegen ihrer Heimat oder Herkunft. Mit Herkunft ist die soziale Herkunft gemeint (Arbeiterfamilie, Akademikerfamilie, usw.), nicht die örtliche Herkunft. Die ist nämlich mit dem Begriff Heimat gemeint.
Absatz 3 enthält eine über Absatz 1 hinausgehende Ausnahme für ein absolutes Differenzierungsverbot. Ausnahmeregelungen sind immer eng auszulegen. Deshalb ist der Begriff Heimat eng auszulegen. Die Heimat hängt davon ab, wo ein Mensch geboren und aufgewachsen ist. Seine Staatsbürgerschaft muss davon nicht abhängen. Heimat und Staatsbürgerschaft sind daher nicht identisch. Eine Differenzierung nach der Staatsbürgerschaft verstößt deshalb nicht gegen Absatz 3.
Nach Art. 3 Absatz 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das bedeutet dass gleiches auch gleich zu behandeln ist. Aber ungleiche Sachverhalte dürfen auch ungleich behandelt werden. Ob jemand die inländische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine ausländische wird überall auf der Welt als etwas Ungleiches empfunden. Der Staat darf diese beiden Sachverhalte deshalb auch ungleich behandeln. Das verstößt nicht gegen den in Art. 3 Absatz 1 GG geregelten Gleichheitsgrundsatz.
![]() | Ausländer dürfen in der Regel vom deutschen Staat im Hinblick auf ihr Aufenthaltsrecht anders behandelt werden als Deutsche (siehe die vorherige Aufgabe). Darf der deutsche Staat auch EU-Ausländer anders als Deutsche behandeln? |
Nach Art. 18 AEUV müssen EU-Ausländer (Unionsbürger) wie Inländer behandelt werden. Jede Diskriminierung wegen der Staatsbürgerschaft ist nach Europarecht verboten.
Und Europarecht hat nach Art. 24 GG Vorrang vor dem nationalen Recht.