1. Europarecht und Völkerrecht (26 Aufgaben)

Das Schengen-Abkommen regelt den Waren und Reiseverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten. Es regelt gemeinsame Verpflichtungen zur Kontrolle der Außengrenzen des Schengenraums und den weitgehenden Verzicht auf Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.

Die Vertragsstaaten von Schengen sind fast identisch mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Aber eben nur fast.

Nenne einen Staat, der Mitglied des Schengen-Abkommens ist, der aber kein Mitglied der EU ist?


Lösung: Schweiz Schweizerische_Eidgenossenschaft Confoederatio_Helvetica CH Norwegen Island
Begründung: Die Schweizerische_Eidgenossenschaft (Confoederatio_Helvetica CH) hat das Schengenakommen unterzeichnet, ist aber kein Mitglied der Europäischen Union. Das gleiche gilt für Norwegen und Island.

2. Das Schengen-Abkommen

Das Foto wurde aufgenommen im Flughafen Stockholm-Arlanda. Es ist zum Symbol dafür geworden, dass in Europa zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen unterschieden wird.

Das Schengen-Abkommen regelt den Waren und Reiseverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten. Es regelt gemeinsame Verpflichtungen zur Kontrolle der Aussengrenzen des Schengenraums und den weitgehenden Verzicht auf Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.

Die Vertragsstaaten von Schengen sind fast identisch mit den Mitgliedsstaaten der EU. Aber eben nur fast.

Nenne einen Staat, der Mitglied der EU ist, aber kein Unterzeichner des Schengen-Abkommens?


Lösung: Irland Republik_Irland Bulgarien Rumänien
Begründung: Irland, Bulgarien und Rumänien sind Mitglieder der Europäischen Union, aber keine Unterzeichner des Schengen-Abkommens.

3. Geschichte der EU
Welche Staaten haben die Europäische Union gegründet?

A. Deutschland
B. Frankreich
C. Großbritannien
D. Italien
E. Spanien
F. Dänemark
G. Belgien
H. Niederlande
I. Luxemburg
Begründung: Gegründet wurde die Europäische Union von Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg, Niederlande und Deutschland (Geschichte der EU).

4. Anzahl der Mitglieder

Wie viele Staaten gehören heute als Mitglieder der Europäischen Union an? Das sind

.
Lösung: 27
Begründung:

Heute gehören 27 Staaten zur Eurpäischen Union.



5. EU-Mitglieder
Welche der unten aufgezählten Staaten sind Mitglied der Europäischen Union?

A. Spanien
B. Tschechien
C. Schweden
D. Norwegen
E. Finnland
F. Malta
G. Zypern
H. Ungarn
I. Türkei
Begründung: Mitglieder der EU sind Belgien (BE), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (DE), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Griechenland (GR), Irland (IE), Italien (IT), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (LU), Malta (MT), Niederlande (NL), Österreich (AT), Polen (PL), Portugal (PT), Rumänien (RO), Schweden (SE), Slowakei (SK), Slowenien (SI), Spanien (ES), Tschechien (CZ), Ungarn (HU) und Zypern (CY).

6. EU-Mitglieder
Welche der unten aufgezählten Staaten sind Mitglied der Europäischen Union?

A. Dänemark
B. Portugal
C. Island
D. Schweiz
E. Rumänien
F. Litauen
G. Estland
H. Kroatien
I. Griechenland
Begründung: Mitglieder der EU sind Belgien (BE), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (DE), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Griechenland (GR), Irland (IE), Italien (IT), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (LU), Malta (MT), Niederlande (NL), Österreich (AT), Polen (PL), Portugal (PT), Rumänien (RO), Schweden (SE), Slowakei (SK), Slowenien (SI), Spanien (ES), Tschechien (CZ), Ungarn (HU) und Zypern (CY).

7. Das Europäische Parlament
Wo hat das Europäische Parlament seinen Sitz?

A. Den Haag.
B. Strassburg.
C. Brüssel.
D. Luxemburg.
E. Genf.
Begründung:

Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Strassburg.



8. Wahl der Abgeordneten

Wer wählt die Abgeordneten des Europäischen Parlaments?


A. Alle Bürger der Mitgliedstaaten.
B. Alle Regierungen der Mitgliedstaaten.
C. Alle Regierungschefs der Mitgliedstaaten.
D. Alle Minister der Mitgliedstaaten.
E. Alle Abgeordneten aus den Parlamenten der Mitgliedstaaten.
F. Alle Kommissare der Europäischen Kommission.
Begründung:

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden direkt vom Volk gewählt. Die Bürger jeder Nation wählen die ihnen zugewiesene Anzahl Volksvertreter.



9. Verbindlichkeit von Rechtsakten der EU
Welche Rechtsakte der EU (Artikel 288 AEUV) sind für alle EU-Bürger unmittelbar verbindlich?

A. Rechtsverordnungen der EU
B. Richtlinien der EU
C. Stellungnahmen der EU
D. Empfehlungen der EU
Begründung:

Nur Rechtsverordnungen der EU sind verbindlich und gelten auch unmittelbar für die EU-Bürger.

Richtlinien der EU sind nur für die Organe der EU und die Mitgliedstaaten verbindlich. Damit sie für deren Bürger bindend werden, müssen die Mitgliedstaaten nationale Gesetze beschließen, welche die Richtlinien in nationales Recht transformieren.

Stellungnahmen und Empfehlungen der EU sind gar nicht bindend.



10. Europol
Was bedeutet die Abkürzung Europol?

A. Europäisches Polizeiamt
B. Europäische Politik
C. Europäisches Förderprogramm für Polen
D. Europäisches Schutzprogramm für das Polargebiet
Begründung:

Europol ist ein Europäisches Polizeiamt der Europäischen Union mit Sitz im niederländischen Den Haag.



11. Europarat
Ist der Europarat ein Teil der Europäischen Union?


A.
Ja. Der Europarat ist ein Synonym für den Rat der Europäischen Union.

B.
Nein. Der Europarat ist eine eigenständige Organisation mit anderen Mitgliedern und anderen Regeln.

Begründung: Der Europarat und die Europäischen Union sind zwei verschiedene Institutionen. Der Europäischen Union gehören derzeit 27 Nationen an, dem Europarat 47 Nationen. Beide Organisationen sind vollkommen unabhängig voneinander und sie besitzen unterschiedliche Organe und haben eine unterschiedliche Struktur und beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Sie besitzen sogar eine unterschiedliche Flagge.

Der Europäischen Union wurde Hoheitsgewalt von den Mitgliedstaaten übertragen, dem Europarat dagegen nicht.



12. Die Gründungsverträge

Die Europäische Union wurde bei ihrer Gründung zunächst als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWG gegründet.

Der Vertrag zur Gründung der EWG heißt


A. Schlussakte von Helsinki
B. Vertrag von Rom
C. Vertrag von Maastricht
D. Vertrag von Lissabon
E. Vertrag von Schengen
Begründung:

Er heißt überall Vertrag von Rom. In Deutschland und in Italien spricht man etwas korrekter von den Römischen Verträgen.



13. Unionsrecht und Völkerrecht

Das Recht der Europäischen Union heißt Unionsrecht.

Zum Unionsrecht gehören das Primärrecht der EU und das Sekundärrecht der EU.

Zum Primärrecht gehören die Verträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Das sind insbesondere der EUV (Vertrag über die Europäische Union), der AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und die Grundrechtscharta der EU.

Zum Sekundärrecht der EU zählen nach Artikel 288 AEUV Rechtsverordnungen der EU, Richtlinien der EU, Erklärungen der EU und Empfehlungen der EU.

Das Recht zwischen verschiedenen Staaten heißt Völkerrecht.

Aufgabe: Wenn Österreich, und Deutschland einen Vertrag über die exakte Grenze zwischen beiden Staaten auf und unter dem Bodensee durch ihre Bundespräsidenten mit Zustimmung der beiden Bundestage schließen, ist dies ein


A. völkerrechtlicher Vertrag
B. Bestandteil des Europarechts
Begründung:

Der geschlossene Vertrag ist kein Bestandteil des Europarechts, weil er weder zum Primärrecht noch zum Sekundärrecht der EU gehört.

Es handelt sich um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinne von Art. 59 GG.



14. Völkerrecht und Europarecht

1. Völkerrechtliche Verträge begründen nur Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien, also für die vertragsschließenden Staaten, nicht aber für deren Bürger.

a) Einem völkerrechtlichem Vertrag müssen in Demokratien die nationalen Parlamente zustimmen (Zustimmungsgesetz), damit er wirksam wird (vgl Art. 59 GG). Der völkerrechtliche Vertrag teilt in Deutschland den Rang dieses Zustimmungsgesetzes. Ein völkerrechtlicher Vertrag hat in Deutschland damit nur den Rang eines einfachen Gesetzes.

b) Weil völkerrechtliche Verträge keine Rechte und Pflichten für die Bürger der vertragsschließenden Staaten begründen, müssen die in den Verträgen vorgesehen Regelungen zusätzlich noch einmal von den nationalen Parlamenten als Gesetz beschlossen werden (Transformationsgesetz), damit die Regelungen aus dem Vertrag auch für die Bürger verbindlich werden.

2. Unionsrecht unterscheidet sich vom Völkerrecht durch zwei Besonderheiten:

a) Die Rechtsverordnungen der EU gehen allen Vorschriften des nationalen Rechts in allen Mitgliedstaaten vor, auch der Verfassung der Mitgliedstaaten. Für Deutschland ist dies in Artikel 24 GG geregelt.

b) Die Rechtsverordnungen der EU gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten, ohne dass deren Parlamente sie in nationales Recht transformieren müssen.

Aufgabe: Wenn Österreich, und Deutschland einen Vertrag über die exakte Grenze zwischen beiden Staaten auf und unter dem Bodensee durch ihre Bundespräsidenten mit Zustimmung der beiden Bundestage schließen, geht dieser Vertrag dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland


A. nach.
B. vor.
Begründung:

Der geschlossene Vertrag ist kein Bestandteil des Europarechts, weil er weder zum Primärrecht noch zum Sekundärrecht der EU gehört. Deswegen geht die geschlossene Vereinbarung auch nicht nach Artikel 24 GG dem nationalen Recht in Deutschland vor.

Es handelt sich vielmehr um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinne von Art. 59 GG. Er bedarf der Zustimmung durch den Bundestag durch Gesetz. Und er teilt den Rang dieses Gesetzes. Der Vertrag geht damit nach Art. 1 Absatz 3 GG dem Grundgesetz nach.



15. Unmittelbare Geltung der Genfer Flüchtlingskonvention

Völkerrechtliche Verträge begründen nur Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien, also für die vertragsschließenden Staaten, nicht aber für deren Bürger.

a) Einem völkerrechtlichem Vertrag müssen in Demokratien die nationalen Parlamente zustimmen (Zustimmungsgesetz), damit er wirksam wird (vgl Art. 59 GG). Der völkerrechtliche Vertrag teilt in Deutschland den Rang dieses Zustimmungsgesetzes. Ein völkerrechtlicher Vertrag hat in Deutschland damit nur den Rang eines einfachen Gesetzes.

b) Weil völkerrechtliche Verträge keine Rechte und Pflichten für die Bürger der vertragsschließenden Staaten begründen, müssen die in den Verträgen vorgesehen Regelungen zusätzlich noch einmal von den nationalen Parlamenten als Gesetz beschlossen werden (Transformationsgesetz), damit die Regelungen aus dem Vertrag auch für die Bürger verbindlich werden.

Können sich in Deutschland lebende Drittstaatsangehörige gegenüber dem deutschen Staat unmittelbar auf die Genfer Flüchtlingskonvention GFK berufen?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Die Genfer Flüchtlingskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den vertragsschließenden Staaten. Diese können sich auf die GFK berufen, nicht aber deren Bürger. Für die Bürger begründen völkerrechtliche Verträge erst dann Rechte und Pflichten, wenn der nationale Gesetzgeber sie in nationales Recht transformiert. Nur auf dieses nationale Recht können sich die Bürger dann unmittelbar berufen.

Deutschland hat die GFK aber weitgehend in nationales Recht umgesetzt, etwa bei der Regelung des Abschiebungsschutzes.



16. Transformation der GFK
Hat Deutschland die Genfer Flüchtlingskonvention GFK in nationales Recht transformiert?
A. Nein. Weder im AufenthG noch im AsylG.
B. In § 60 Absatz 1 AufenthG.
C. In § 25 Absatz 2 AufenthG.
D. In den §§ 3 ff. AsylG.
Begründung:

Deutschland hat die vertraglichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt, indem es im AsylG und im AufenthG den Schutz von Flüchtlingen in einer der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Weise sicher gestellt hat.



17. Anerkennung als Flüchtling

In welchem Gesetz (=Transformationsgesetz) ist geregelt, ob ein Drittstaatsangehöriger in Deutschland als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention GFK anerkannt wird? Das steht im

.
Lösung: Asylgesetz AsylG
Begründung: Das steht im Asylgesetz (AsylG).

18. Regelungen für die Anerkennung als GFK-Flüchtling in Deutschland
In welchen Paragrafen des Asylgesetzes (AsylG) steht, unter welchen Voraussetzugen ein Drittstaatsangehöriger in Deutschland als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention GFK anerkannt wird? Das steht in den §§ ff. AsylG.
Lösung: 3
Begründung: Das steht in den §§ 3 ff. AsylG.

19. Primärrecht und Sekundärrecht in der EU

Im Europarecht wird zwischen PRIMÄRRECHT und SEKUNDÄRRECHT unterschieden. Unter dem Primärrecht versteht man die Verträge zwischen allen Mitgliedsstaaten über die Gründung der Europäischen Union und über ihre Arbeitsweise. Unter dem Sekundärrecht versteht man alle Rechtsakte der EU-Organe.

Dazu sollen Sie jetzt eine Zuordnungsübung machen. Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten RECHTSAKTE den rechts angezeigten Kategorien PRIMÄRRECHT und SEKUNDÄRRECHT per drag and drop zu!

EUV (Europäischer Vertrag) muss zugeordnet werden zu Primärrecht = Verträge zwischen allen Mitgliedstaaten

Verordnungen der EU muss zugeordnet werden zu Sekundärrecht = Rechtsakte der EU-Organe

AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) muss zugeordnet werden zu Primärrecht = Verträge zwischen allen Mitgliedstaaten

Richtlinien der EU muss zugeordnet werden zu Sekundärrecht = Rechtsakte der EU-Organe

Erklärungen der EU muss zugeordnet werden zu Sekundärrecht = Rechtsakte der EU-Organe

Empfehlungen der EU muss zugeordnet werden zu Sekundärrecht = Rechtsakte der EU-Organe

Grundrechtscharta der EU muss zugeordnet werden zu Primärrecht = Verträge zwischen allen Mitgliedstaaten


Begründung:

Zum Unionsrecht gehören das Primärrecht der EU und das Sekundärrecht der EU.

Zum Primärrecht gehören die Verträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Das sind insbesondere der EUV (Vertrag über die Europäische Union), der AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und die Grundrechtscharta der EU.

Zum Sekundärrecht der EU zählen nach Artikel 288 AEUV Rechtsverordnungen der EU, Richtlinien der EU, Erklärungen der EU und Empfehlungen der EU.



20. Grundfreiheiten in der EU

In der EU genießen die EU-Bürger nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vier Grundfreiheiten, die den Europäischen Binnenmarkt bestimmen. Das sind


A. Freier Warenverkehr
B. Personen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit
C. Dienstleistungsfreiheit
D. Freie Fahrt für freie Bürger
E. freier Kapital und Zahlungsverkehr, demnächst Kapitalmarktunion.
Begründung:

(A) Das Recht auf freien Warenverkehr ist in Art. 28, 30, 34 und 35 AEUV verankert.

(B) Das Recht auf Personen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit ist in Art. 21 und 45 AEUV verankert.

(C) Das Recht auf Dienstleistungsfreiheit ist in Art. 56 AEUV verankert.

(E) Das Recht auf freien Kapital- und Zahlungsverkehr ist in Art. 63 AEUV verankert.

(D) In der EU gibt es kein Recht auf freie Fahrt für freie Bürger.



21. Personen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit

Wenn Deutsche dauerhaft in Frankreich wohnen wollen, benötigen sie nach französischem Recht dort eine permis de résidence (Aufenthaltserlaubnis).

Darf nach dem AEUV ein Mitgliedstaat der EU von ausländischen EU-Bürgern (sog. Unionsbürgern) verlangen, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen?


A. Nein. Das verstößt leider eindeutig gegen die Art. 21 und 45 AEUV.
B. Ja. Aber die Erlaubnis muss nach den Art. 21 und 45 AEUV erteilt werden.
C. Ja. Und es richtet sich ausschließlich nach französischem Recht, ob die Erlaubnis dem oder der Deutschen erteilt oder versagt werden muss oder ob diese Entscheidung im Ermessen des französichen Verwaltungsbeamten liegt.
Begründung:

Art. 21 und 45 AEUV begründen für die EU-Bürger ein Recht auf Freizügigkeit in jedem Mitgliedsland.

Jeder EU-Bürger kann also eine Wohnung und eine Arbeitsstelle in jedem Staat der EU nehmen. Die Mitgliedsländer dürfen dieses Recht von einer vorherigen Erlaubnis oder Registrierung abhängig machen. Sie dürfen aber die Erlaubnis oder Registrierung nicht ablehnen.

Frankreich verlangt etwa eine Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger, erteilt diese aber auch allen EU-Bürgern. Deutschland verzichtet weitgehend auf eine Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger.



22. Franzosen in Deutschland

Brauchen Franzosen, die zum Zwecke der Arbeit dauerhaft in Deutschland wohnen, nach deutschem Recht hier eine Aufenthaltserlaubnis?


A. Nein. Der Franzose hat Glück. Franzosen haben immer fortune.
B. Ja. Für ihn gilt natürlich das Gleiche wie für Deutsche in Frankreich.
Begründung:

Nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 1a und 2 FreizügG/EU benötigt der Franzose in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis

Die Regelungen in Deutschland sind fairer als die in Frankreich!



23. Aufenthaltsrecht in Deutschland
PersonenDeutscheUnionsbürger Drittstaatsangehörige
DefinitionArt. 116 GGArt. 20 AEUV Nichtdeutsche aus Nicht-EU-Staaten
Aufenthaltsstatus nach GG u. AEUVArt. 16 GGArt. 18, 20, 21 AEUVArt. 16a GG
Aufenthaltsrecht nach den einfachen Gesetzen Unbeschränktes AufenthaltsrechtFreizügG/EU AufenthG, AsylG und GFK
 

Wer hat die ungünstigsten Regelungen für den Aufenthalt in Deutschland?


A. Drittstaatsangehörige
B. Unionsbürger
C. Deutsche
Begründung:

Drittstaatsangehörige haben mit Ausnahme des Asylrechts kein Aufenthaltsrecht nach dem Grundgesetz und dem AEUV.

Das FreizügG/EU ist auf sie nicht anwendbar und sie unterliegen die viel strengeren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes.



24. Unionsbürger

Benötigen ausländische Unionsbürger in Deutschland vor der Arbeitsaufnahme einer Erlaubnis? Sie benötigen


A. keine Erlaubnis nach dem FreizügG/EU.
B. eine Erlaubnis nach dem FreizügG/EU.
C. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 AufenthG.
D. eine Arbeitsgestattung nach § 4a AufenthG.
Begründung:

Für die Einreise benötigen EU-Bürger kein Visum und sie sind für die Dauer ihrer Arbeitssuche oder Beschäftigung von Gesetzes wegen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt.

Das AufenthG findet auf Unionsbürger nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG keine Anwendung.



25. Gleichheitsgrundsatz

Ausländern kann die Aufenthaltserlaubnis versagt werden oder sie können ausgewiesen oder abgeschoben werden. Deutschen kann das nicht passieren, weil die betreffenden ausländerrechtlichen Bestimmungen nur für Ausländer und nicht für Deutsche gelten. Ist die darin liegende Ungleichbehandlung von Ausländern und Deutschen nach Art. 3 GG verboten?


A. Ja. Nach Art. 3 Absatz 3 GG.
B. Ja. Nach Art. 3 Absatz 1 GG.
C. Ja. Das verstößt gegen beide Regelungen.
D. Nein. Das verstößt gegen keine der beiden Regelungen.
Begründung:

Art. 3 Absatz 3 GG geht als die speziellere Regelung vor. Sie verbietet eine Ungleichbehandlung von Menschen wegen ihrer Heimat oder Herkunft. Mit Herkunft ist die soziale Herkunft gemeint (Arbeiterfamilie, Akademikerfamilie, usw.), nicht die örtliche Herkunft. Die ist nämlich mit dem Begriff Heimat gemeint.

Absatz 3 enthält eine über Absatz 1 hinausgehende Ausnahme für ein absolutes Differenzierungsverbot. Ausnahmeregelungen sind immer eng auszulegen. Deshalb ist der Begriff Heimat eng auszulegen. Die Heimat hängt davon ab, wo ein Mensch geboren und aufgewachsen ist. Seine Staatsbürgerschaft muss davon nicht abhängen. Heimat und Staatsbürgerschaft sind daher nicht identisch. Eine Differenzierung nach der Staatsbürgerschaft verstößt deshalb nicht gegen Absatz 3.

Nach Art. 3 Absatz 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das bedeutet dass gleiches auch gleich zu behandeln ist. Aber ungleiche Sachverhalte dürfen auch ungleich behandelt werden. Ob jemand die inländische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine ausländische wird überall auf der Welt als etwas Ungleiches empfunden. Der Staat darf diese beiden Sachverhalte deshalb auch ungleich behandeln. Das verstößt nicht gegen den in Art. 3 Absatz 1 GG geregelten Gleichheitsgrundsatz.



26. Benachteiligung von EU-Ausländern

Ausländer dürfen in der Regel vom deutschen Staat im Hinblick auf ihr Aufenthaltsrecht anders behandelt werden als Deutsche (siehe die vorherige Aufgabe). Darf der deutsche Staat auch EU-Ausländer anders als Deutsche behandeln?


A. Ja. Nur gleiches muss gleich behandelt werden. Und Ausländer unterscheiden sich von Deutschen durch ihre fremde Staatsangehörigkeit.
B. Nein. EU-Ausländer sind wie Inländer zu behandeln.
Begründung:

Nach Art. 18 AEUV müssen EU-Ausländer (Unionsbürger) wie Inländer behandelt werden. Jede Diskriminierung wegen der Staatsbürgerschaft ist nach Europarecht verboten.

Und Europarecht hat nach Art. 24 GG Vorrang vor dem nationalen Recht.