1. Arbeitnehmerbegriff (17 Aufgaben, 2 PowerPoint-Präsentationen)

Wo ist der Arbeitsvertrag und damit der Arbeitnehmerbegriff geregelt? Das steht in §

BGB.
Lösung: 611a 611_a §_611_a §_611a
Begründung:

Das steht in § 611a BGB und in § 7 SGB 4.



2. Profi

Bodo Ballermann (B) ist Mittelstürmer beim Verein FC Bayern München. Zwar ist B derzeit einer der bestbezahlten deutschen Fußballprofis, aber er möchte nach Ablauf seines befristeten Vertrages zu einem europäischen Club im Ausland wechseln, da der ihm ein höheres Gehalt zahlt. Sein Verein teilt ihm mit, er könne wegen der Konkurrenzverbotsklausel nur für einen anderen Verein spielen, wenn sein neuer Verein für ihn die vereinbarte Ablösesumme von vielen Millionen € bezahle.

B meint, die Vereinbarung der Ablösesumme sei rechtswidrig und damit unwirksam. Er sei schließlich kein Sklave, sondern Arbeitnehmer. Und Arbeitnehmer würden in der EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit geniessen.

Der FC Bayern München meint, B sei doch kein Arbeitnehmer, sondern als (Ball-)Künstler Unternehmer. Deshalb sei die Ablösevereinbarung aufgrund der Vertragsfreiheit gerechtfertigt. Und auf Arbeitnehmerrechte könne sich B nicht berufen.

Was ist eine Konkurrenzverbotsklausel?


A. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitnehmer während eines laufenden Vertrages die Aufnahme einer Nebentätigkeit untersagt.
B. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die es dem Arbeitnehmer während eines laufenden Vertrages untersagt, für einen anderen Arbeitgeber derselben Branche tätig zu werden.
C. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die es dem Arbeitnehmer nach der Beendigung des Vertrages untersagt, für einen anderen Arbeitgeber derselben Branche tätig zu werden.
Begründung: Während eines laufenden Vertrages ist es ohnehin verboten, ohne Genehmigung des Arbeitgebers eine Nebentätigkeit für andere Arbeitgeber auszuüben. Konkurrenzverbotsklauseln regeln daher das Verbot einer Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Sie sind nach der Rechtsprechung zulässig, wenn der Arbeitnehmer eine angemessene Abfindung erhält und das Tätigkeitsverbot nur für kurze Zeit gilt. Deswegen trifft nur Antwort C zu.

3. Arbeitnehmerfreizügigkeit

Bodo Ballermann (B) ist Mittelstürmer beim Verein FC Bayern München. Zwar ist B derzeit einer der bestbezahlten deutschen Fußballprofis, aber er möchte nach Ablauf seines befristeten Vertrages zu europäischen Club im Ausland wechseln, da der ihm ein höheres Gehalt zahlt. Sein Verein teilt ihm mit, er könne wegen der Konkurrenzverbotsklausel nur für einen anderen Verein spielen, wenn sein neuer Verein für ihn die vereinbarte Ablösesumme von vielen Millionen € bezahle.

B meint, die Vereinbarung der Ablösesumme sei rechtswidrig und damit unwirksam. Er sei schließlich kein Sklave, sondern Arbeitnehmer. Und Arbeitnehmer würden in der EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit geniessen.

Der FC Bayern München meint, B sei doch kein Arbeitnehmer, sondern als (Ball-)Künstler Unternehmer. Deshalb sei die Ablösevereinbarung aufgrund der Vertragsfreiheit gerechtfertigt. Und auf Arbeitnehmerrechte könne sich B nicht berufen.

Wer hat Recht? Welche Aussage trifft diesbezüglich zu?


A. Nach Art. 45 AEUV hat B nur dann Recht und der Verein nur dann Unrecht, wenn B Arbeitnehmer ist.
B. Nach Art. 49 AEUV hat B nur dann Recht und der Verein nur dann Unrecht, wenn B Selbstständiger ist.
C. Nach den Artikeln Art. 45 und 49 AEUV hat B in jedem Fall Recht.
Begründung:

Nur Aussage A trifft zu. Nach Art. 45 AEUV geniessen Arbeitnehmer in allen EU-Staaten die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Diese garantiert nicht nur die Arbeitnehmerfreizügikeit gegenüber staatlichen Beschränkungen, sondern auch gegenüber privaten Einschränkungen (Drittwirkung, vgl. das sog. Bosmann-Urteil des EuGH). Zwar geniessen auch Unternehmer nach Art. 49 AEUV in allen EU-Staaten die Dienstleistungsfreiheit. Auf letztere können diese allerdings nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit wirksam verzichten. Die Regelung über die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist dagegen zwingendes Recht und auf sie kann nicht einfach durch Vertrag verzichtet werden. Und deshalb kommt es sehr wohl darauf an, ob B Arbeitnehmer ist.



4. Arbeitsvertrag?

Bodo Ballermann (B) ist Mittelstürmer beim Verein FC Bayern München. Zwar ist B derzeit einer der bestbezahlten deutschen Fußballprofis, aber er möchte nach Ablauf seines befristeten Vertrages zu europäischen Club im Ausland wechseln, da der ihm ein höheres Gehalt zahlt. Sein Verein teilt ihm mit, er könne wegen der Konkurrenzverbotsklausel nur für einen anderen Verein spielen, wenn sein neuer Verein für ihn die vereinbarte Ablösesumme von vielen Millionen € bezahle.

B meint, die Vereinbarung der Ablösesumme sei rechtswidrig und damit unwirksam. Er sei schließlich kein Sklave, sondern Arbeitnehmer. Und Arbeitnehmer würden in der EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit geniessen.

Der FC Bayern München meint, B sei doch kein Arbeitnehmer, sondern als (Ball-)Künstler Unternehmer. Deshalb sei die Ablösevereinbarung aufgrund der Vertragsfreiheit gerechtfertigt. Und auf Arbeitnehmerrechte könne sich B nicht berufen.

Welche Vorschrift im BGB definiert den Arbeitnehmerbegriff, indem sie den Arbeitsvertrag definiert? Das regelt §

BGB.
Lösung: 611a 611_a §_611a §611a §_ 611_a §611_a
Begründung: § 611a BGB definert, was ein Arbeitsvertrag ist und bestimmt damit, wer als Arbeitnehmer gilt. Eine ähnliche Definition gibt es im Sozialrecht für den Begriff der Beschäftigung in § 7 SGB 4.

5. Werkvertrag oder Dienst- oder Arbeitsvertrag?

Bodo Ballermann (B) ist Mittelstürmer beim Verein FC Bayern München. Zwar ist B derzeit einer der bestbezahlten deutschen Fußballprofis, aber er möchte nach Ablauf seines befristeten Vertrages zu europäischen Club im Ausland wechseln, da der ihm ein höheres Gehalt zahlt. Sein Verein teilt ihm mit, er könne wegen der Konkurrenzverbotsklausel nur für einen anderen Verein spielen, wenn sein neuer Verein für ihn die vereinbarte Ablösesumme von vielen Millionen € bezahle.

B meint, die Vereinbarung der Ablösesumme sei rechtswidrig und damit unwirksam. Er sei schließlich kein Sklave, sondern Arbeitnehmer. Und Arbeitnehmer würden in der EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit geniessen.

Der FC Bayern München meint, B sei doch kein Arbeitnehmer, sondern als (Ball-)Künstler Unternehmer. Deshalb sei die Ablösevereinbarung aufgrund der Vertragsfreiheit gerechtfertigt. Und auf Arbeitnehmerrechte könne sich B nicht berufen.

Der Arbeitsvertrag wird im BGB als Teil des Dienstvertragsrechts geregelt. Das wirft die Frage auf, ob es sich bei dem zwischen dem FC Bayern München und B geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag oder um einen Dienst- oder Arbeitsvertrag handelt, wenn man bei einem Top-Profi davon ausgehen kann, dass er zwar von seinem Grundgehalt gut leben kann, dass aber die Leistungsprämien und die Werbeeinnahmen jeweils das Grundgehalt bei weitem übersteigen?


A. Der Vertrag von B ist nach § 631 BGB ein Werkvertrag, weil B umfangreiche Leistungsprämien für Torvorlagen, Tore, Balleroberungen und ähnlichen Einzelleistungen erhält und er zudem hohe Werbeinnahmen erzielt, welche sein Grundgehalt übersteigen.
B. Der Vertrag von B ist nach § 611 BGB ein Dienst- oder nach § 611a BGB ein Arbeitsvertrag, weil B seinen Lebensunterhalt allein von seinem Grundgehalt bestreiten kann.
Begründung:

Beim Werkvertrag wird eine Vergütung für den Eintritt des Leistungserfolgs vereinbart. Beim Dienstvertrag wird die Vergütung dagegen für die Erbringung der Leistungshandlung vereinbart.

Vergütet wird von Bayern München nicht nur der Leistungserfolg. Denn B bekommt nicht nur eine Siegprämie.

Mit dem Grundgehalt wird vielmehr die Erbringung einer Leistungshandlung vergütet, die Telname am Training und die Bereitschaft zur Teilnahme an den Spielen, sofern der Trainer den Spieler überhaupt aufstellt. Es handelt sich deshalb um einen Dienstvertrag.

Das ändert sich auch nicht durch die zusätzliche Gewährung erfolgsbezogener Lohnbestandteile. Dies gilt für den Akordlohn von Arbeitern genauso wie für die Provisionen von Versicherungsvertretern. Und deshalb muss es genauso für Prämien der Fußballspieler für Tore oder für Torvorlagen gelten.

Die Werbeinnahmen durch andere Auftraggeber ändern nichts daran, dass B für den Verein Bayern München eine Dienstleistung erbringt. Das gilt unabhängig davon, welche Rechtsnatur die mit Dritten vereinbarten Werbeverträge haben.



6. Weisungsgebunden oder Weisungsfrei?

Bodo Ballermann (B) ist Mittelstürmer beim Verein FC Bayern München. Zwar ist B derzeit einer der bestbezahlten deutschen Fußballprofis, aber er möchte nach Ablauf seines befristeten Vertrages zu europäischen Club im Ausland wechseln, da der ihm ein höheres Gehalt zahlt. Sein Verein teilt ihm mit, er könne wegen der Konkurrenzverbotsklausel nur für einen anderen Verein spielen, wenn sein neuer Verein für ihn die vereinbarte Ablösesumme von vielen Millionen € bezahle.

B meint, die Vereinbarung der Ablösesumme sei rechtswidrig und damit unwirksam. Er sei schließlich kein Sklave, sondern Arbeitnehmer. Und Arbeitnehmer würen in der EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit geniessen.

Der FC Bayern München meint, B sei doch kein Arbeitnehmer, sondern als (Ball-)Künstler Unternehmer. Deshalb sei die Ablösevereinbarung aufgrund der Vertragsfreiheit gerechtfertigt. Und auf Arbeitnehmerrechte könne sich B nicht berufen.

Nach § 611a Absatz 1 Satz 1 BGB wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit verpflichtet. Der selbständige Dienstnehmer im Sinne von nach § 611 BGB wird dagegen weisungsfrei und selbst bestimmt tätig. Wird B in diesem Sinne weisungsgebunden oder weisungsfrei für den FC Bayern München tätig?


A. B wird für den FC Bayern München überwiegend weisungsfrei tätig und ist deswegen im Rahmen eines Dienstvertrages nach § 611 BGB als selbständiger Dienstnehmer tätig.
B. B wird für den FC Bayern München überwiegend weisungsgebunden tätig und ist deswegen im Rahmen eines Arbeitsvertrages nach § 611a BGB als Arbeitnehmer tätig.
Begründung:

Selbständige und Arbeitnehmer werden beide sowohl weisungsgebunden wie auch weisungsfrei tätig. Der selbständige wird überwiegend weisungsfrei tätig. Der Arbeitnehmer wird überwiegend weisungsgebunden tätig.

Nach § 611a Absatz 1 Satz 2 BGB kann das Weisungsrecht den Inhalt, die Durchführung, die Zeit und den Ort der Tätigkeit betreffen. Und nach Absatz 1 Satz 3 ist weisungsgebunden, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Spieler bekommt sowohl seine Arbeitszeit für Spiele und Training vom Verein vorgeschrieben wie auch den Arbeitsort für die Spiele und das Training. Die Arbeitsmittel werden vollständig vom Verein gestellt: Stadion, Bälle, Trikots, Trainingsmittel u.s.w.).

Schwieriger ist zu entscheiden, ob der Arbeitsinhalt eines Fußballspielers fremd bestimmt ist oder selbst bestimmt ist. Alle langfristig geplanten Entscheidungen trifft der Arbeitgeber durch den Trainer. Das gilt für die gesamte Strategie und Taktik. Nur die kurzfristigen situationsabhängigen Entscheidungen trifft der Spieler selbst. insgesamt überwiegen die fremdbestimmten Anteile der Arbeit deutlich. Fußballspieler werden damit weisungsgebunden und nicht weisungsfrei tätig.



7. Persönlich abhängig oder persönlich unanbhängig?

Bodo Ballermann (B) ist Mittelstürmer beim Verein FC Bayern München. Zwar ist B derzeit einer der bestbezahlten deutschen Fußballprofis, aber er möchte nach Ablauf seines befristeten Vertrages zu europäischen Club im Ausland wechseln, da der ihm ein höheres Gehalt zahlt. Sein Verein teilt ihm mit, er könne wegen der Konkurrenzverbotsklausel nur für einen anderen Verein spielen, wenn sein neuer Verein für ihn die vereinbarte Ablösesumme von vielen Millionen € bezahle.

B meint, die Vereinbarung der Ablösesumme sei rechtswidrig und damit unwirksam. Er sei schließlich kein Sklave, sondern Arbeitnehmer. Und Arbeitnehmer würden in der EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit geniessen.

Der FC Bayern München meint, B sei doch kein Arbeitnehmer, sondern als (Ball-)Künstler Unternehmer. Deshalb sei die Ablösevereinbarung aufgrund der Vertragsfreiheit gerechtfertigt. Und auf Arbeitnehmerrechte könne sich B nicht berufen.

Nach § 611a Absatz 1 Satz 1 BGB wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen ... in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Wird B in persönlicher Abhängigkeit oder in persönlicher Unabhängigkeit für den FC Bayern München tätig, wenn man davon ausgeht, dass seine Werbeeinahmen durch Unternehmen und Werbeagenturen höher sind als seine Einkünfte vom Verein FC Bayern München?


A. B ist vom Verein FC Bayern München trotz seiner hohen Werbeeinnahmen persönlich und wirtschaftlich abhängig.
B. B ist vom Verein FC Bayern München wegen seiner hohen Werbeeinnahmen persönlich und wirtschaftlich unabhängig.
Begründung:

Nach § 611a Absatz 1 Satz 4 BGB hängt der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Hätte B keine Werbeeinnahmen, wäre er vom Verein FC Bayern München persönlich und wirtschaftlich abhängig und wäre somit Arbeitnehmer.

Die Erzielung der Werbeeinahmen erfolgt durch die Erbringung von Werbeleistungen für andere Auftraggeber. Ob diese Einnahmen die Abhängigkeit von Bayern München beseitigen, hängt dvon ab, ob es sich bei der Erbringung der Werbeleistungen um die Haupttätigkeit von B oder nur um eine Nebentätigkeit handelt.

Nebentätigkeiten und Haupttätigkeit unterscheiden sich nicht einfach durch die Höhe des Einkommens. Sondern die Werbeeinahmen stellen deshalb eine Nebentätigkeit dar, weil der Werbeerfolg von B von seinem Erfolg als aktiver Fußballspieler abhängt.

Ein Arbeitnehmer wird nicht dadurch zu Selbständigen, dass er eine selbständige Nebentätigkeit für andere Auftraggeber annimmt. Fußballspieler B ist deshalb Arbeitnehmer geblieben, als er die Werbeaufträge angenommen hat.



8. Neuer Fall: Amateur wird krank

M spielt als Mittelstürmer in der Regionalliga bei einem Verein. Er hat 2 mal in der Woche 4 Stunden Training. Für seine Einsätze hat er im letzten Jahr ein Gehalt von 2400 € bezogen, pro Spiel 200 €. Seit 3 Jahren ist M arbeitslos. Er lebt von Bürgergeld.

Seit 6 Wochen ist M krank. Er verlangt für zwei Spiele, an denen er krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte, Entgeltfortzahlung in Höhe von 400 € nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Der Verein meint, wer nicht am Spiel teilnehme, erhalte auch keine Bezahlung.

Wer hat Recht?


A. M hat Recht, wenn er Arbeitnehmer ist.
B. M hat Recht, wenn er Selbstständiger ist.
C. Der Verein hat Recht, wenn M Arbeitnehmer ist.
D. Der Verein hat Recht, wenn M Selbstständiger ist.
Begründung:

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall steht nach § 3 Entgelfortzahlungsgesetz nur Arbeitnehmern zu, aber nicht Selbstständigen.



9. Dienstvertrag oder Werkvertrag?

M spielt als Mittelstürmer in der Regionalliga bei einem Verein. Er hat 2 mal in der Woche 4 Stunden Training. Für seine Einsätze hat er im letzten Jahr ein Gehalt von 2400 € bezogen, pro Spiel 200 €. Seit 3 Jahren ist M arbeitslos. Er lebt von Bürgergeld.

Seit 6 Wochen ist M krank. Er verlangt für zwei Spiele, an denen er krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte, Entgeltfortzahlung in Höhe von 400 € nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Der Verein meint, wer nicht am Spiel teilnehme, erhalte auch keine Bezahlung.

Der Arbeitsvertrag wird im BGB als Teil des Dienstvertragsrechts geregelt. Das wirft die Frage auf, ob es sich bei dem zwischen dem Verein und M geschlossenen Vertrag über den Fußball bei den Amateuren um einen Werkvertrag oder um einen Dienst- bzw. Arbeitsvertrag handelt?


A. Es ist nach § 631 BGB ein Werkvertrag, weil B nur für die Teilnahme am Spiel Geld versprochen worden ist.
B. Es ist nach § 611 BGB ein Dienstvertrag oder nach § 611a BGB ein Arbeitsvertrag.
Begründung:

Erfolg ist beim Fußball der Gewinn des Spiels, nicht das bloße Mitspielen. Die Vereinbarung einer Siegprämie wäre ein Werkvertrag. Anders liegt es dagegen für die Vergütung der bloßen Teilnahme am Spiel. Diese stellt nur eine Leistungshandlung dar, aber nicht den Leistungserfolg. Daher handelt es sich um einen Dienstvertrag oder um einen Arbeitsvertrag und nicht um einen Werkvertrag.



10. Weisungsgebunden oder weisungsfrei?

M spielt als Mittelstürmer in der Regionalliga bei einem Verein. Er hat 2 mal in der Woche 4 Stunden Training. Für seine Einsätze hat er im letzten Jahr ein Gehalt von 2400 € bezogen, pro Spiel 200 €. Seit 3 Jahren ist M arbeitslos. Er lebt von Bürgergeld.

Seit 6 Wochen ist M krank. Er verlangt für zwei Spiele, an denen er krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte, Entgeltfortzahlung in Höhe von 400 € nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.

M kann nur einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben, wenn er Arbeitnehmer ist. Nach § 611a Absatz 1 Satz 1 BGB wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit verpflichtet. Wird M in diesem Sinne weisungsgebunden oder weisungsfrei für den Verein tätig?


A. M wird für den Verein überwiegend weisungsfrei tätig.
B. M wird für den Verein überwiegend weisungsgebunden tätig.
Begründung:

Selbständige und Arbeitnehmer werden beide sowohl weisungsgebunden wie auch weisungsfrei tätig. Der Selbständige wird überwiegend weisungsfrei tätig. Der Arbeitnehmer wird überwiegend weisungsgebunden tätig.

Nach § 611a Absatz 1 Satz 2 BGB kann das Weisungsrecht den Inhalt, die Durchführung, die Zeit und den Ort der Tätigkeit betreffen. Und nach Absatz 1 Satz 3 ist weisungsgebunden, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Spieler bekommt sowohl seine Arbeitszeit für Spiele und Training vom Verein vorgeschrieben wie auch den Arbeitsort für die Spiele und das Training. Die Arbeitsmittel werden vollständig vom Verein gestellt: Stadion, Bälle, Trikots, Trainingsmittel u.s.w.).

Schwieriger ist zu entscheiden, ob der Arbeitsinhalt eines Fußballspielers fremdbestimmt ist oder selbst bestimmt ist. Alle langfristig geplanten Entscheidungen trifft der Arbeitgeber durch den Trainer. Das gilt für die gesamte Strategie und Taktik. Nur die kurzfristigen situationsabhängigen Entscheidungen trifft der Spieler selbst. insgesamt überwiegen die fremdbestimmten Anteile der Arbeit deutlich. Fußballspieler werden damit weisungsgebunden und nicht weisungsfrei tätig.



11. Persönliche Abhängigkeit?

M spielt als Mittelstürmer in der Regionalliga bei einem Verein. Er hat 2 mal in der Woche 4 Stunden Training. Für seine Einsätze hat er im letzten Jahr ein Gehalt von 2400 € bezogen, pro Spiel 200 €. Seit 3 Jahren ist M arbeitslos. Er lebt von Bürgergeld.

Seit 6 Wochen ist M krank. Er verlangt für zwei Spiele, an denen er krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte, Entgeltfortzahlung in Höhe von 400 € nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.

M kann nur einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben, wenn er Arbeitnehmer ist. Nach § 611a Absatz 1 Satz 1 BGB wird ein Arbeitnehmer im Dienste eines anderen ... in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Wird M in persönlicher Abhängigkeit oder in persönlicher Unabhängigkeit für den Verein tätig?


A. M ist vom Verein persönlich und wirtschaftlich abhängig.
B. M ist vom Verein persönlich und wirtschaftlich unabhängig.
Begründung:

Nach § 611a Absatz 1 Satz 4 BGB hängt der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Hätte M neben dem Fußball spielen als Amateur einen regulären Beruf, so wäre er nur von dem Arbeitgeber persönlich und wirtschaftlich abhängig, aber nicht von seinem Fußballverein. Sein Vertrag mit dem Fußballverein wäre dann als selbständige Nebentätigkeit zu qualifizieren, aber nicht als zweiter Arbeitsvertrag.

Dass M langzeitarbeitslos ist und von Bürgergeld lebt, ändert an dieser Einordnung nichts. Persönlich und wirtschaftlich abhängig ist M nicht von seinem Fußballverein, sondern vom Jobcenter, das ihm seinen Lebensunterhalt gewährt. M ist deswegen vom Verein persönlich und wirtschaftlich unabhängig.



12. Lohnfortzahlung?

M spielt als Mittelstürmer in der Regionalliga bei einem Verein. Er hat 2 mal in der Woche 4 Stunden Training. Für seine Einsätze hat er im letzten Jahr ein Gehalt von 2400 € bezogen, pro Spiel 200 €. Seit 3 Jahren ist M arbeitslos. Er lebt von Bürgergeld.

Seit 6 Wochen ist M krank. Er verlangt für zwei Spiele, an denen er krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte, Entgeltfortzahlung in Höhe von 400 € nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Der Verein meint, wer nicht am Spiel teilnehme, erhalte auch keine Bezahlung.

Hat M einen Anspruch auf Lohnfortzahlung?


A. Ja.
B. Nein.
C. Teilweise.
Begründung:

M ist nicht persönlich vom Verein abhängig. Deshalb ist er kein Arbeitnehmer. Deshalb steht ihm kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgelfortzahlungsgesetz zu.



13. Homeoffice: Sozialversicherungspflicht

Freelancer F hat Informatik studiert und arbeitet im Homeoffice. F übernimmt einen Auftrag von AG. Er soll ein Content-Management-System CMS nach den spezifischen Anforderungen des Unternehmens AG planen, entsprechend dem Pflichtenheft für die Bedürfnisse des Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner Kunden und seiner Zulieferer programmieren und auf dem Server von AG einrichten. F soll von zu Hause aus per Fernzugriff auf den Server arbeiten. Der Auftrag soll in einem Jahr abgeschlossen sein.

Die vereinbarte Vergütung beträgt insgesamt 120.000 €. Monatlich erhält F 10.000 € als Abschlagszahlungen, sofern er AG nachweist, dass er sich im vereinbarten Zeitplan befindet. F beantragt keine Gewerbeerlaubnis, aber er meldet seine freiberufliche Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. F ist durch den Job ausgelastet und bemüht sich nicht um weitere Aufträge.

Nach einem Monat erhält AN von AG die vereinbarten ersten 10.000 €.

Kurz darauf erhält AG ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung. Die macht wahrheitsgemäß darauf aufmerksam, dass F seinerseits keine Arbeitnehmer beschäftige, keine Aufträge suche und keine Werbung für sein Unternehmen mache, obwohl er derzeit außer den Einnahmen von AG keine sonstigen Einnahmen hätte. Deshalb gelte F als Arbeitnehmer von AG. AG müsse für F Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben abführen. Weil AG dies unterlassen habe, habe er sich wegen Hinterziehung der Lohnsteuer und Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge strafbar gemacht. Und es sei deshalb im eigenen Interesse von AG, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für F möglichst schnell zu bezahlen.

Sie sind in der Personalabteilung von AG beschäftigt. Ihre Aufgabe ist es, ein Antwortschreiben an die Deutsche Rentenversicherung zu verfassen!

Zunächst müssen Sie dafür herausbekommen, für welche Personen eine Sozialversicherungspflicht überhaupt besteht, sodass der Arbeitgeber für sie Sozialversicherungsbeiträge entrichten muss? Dafür müssen sie zuerst einmal herausbekommen, in welchem Gesetz die Sozialversicherungspflicht geregelt ist?


A. Das steht im Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs im SGB 1.
B. Das steht in den Vorschriften zur Grundsicherung für Arbeitssuchende im SGB 2.
C. Das steht in den Vorschriften zur Arbeitslosenversicherung im SGB 3.
D. Das steht in den gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung im SGB 4.
E. Das steht in den Vorschriften zur Krankenversicherung im SGB 5.
F. Das steht in den Vorschriften zur Rentenversicherung im SGB 6.
G. Das steht in den Vorschriften zur Unfallversicherung im SGB 7.
Begründung: Nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 SGB 4 ist geregelt, dass alle Personen sozialversicherungspflichtig sind, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Der Begriff der Beschäftigung wird dann in anderen Vorschriften genauer definiert.

14. Homeoffice: Regelung der Sozialversicherungspflicht

Freelancer F hat Informatik studiert und arbeitet im Homeoffice. F übernimmt einen Auftrag von AG. Er soll ein Content-Management-System CMS nach den spezifischen Anforderungen des Unternehmens AG planen, entsprechend dem Pflichtenheft für die Bedürfnisse des Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner Kunden und seiner Zulieferer programmieren und auf dem Server von AG einrichten. F soll von zu Hause aus per Fernzugriff auf den Server arbeiten. Der Auftrag soll in einem Jahr abgeschlossen sein.

Die vereinbarte Vergütung beträgt insgesamt 120.000 €. Monatlich erhält F 10.000 € als Abschlagszahlungen, sofern er AG nachweist, dass er sich im vereinbarten Zeitplan befindet. F beantragt keine Gewerbeerlaubnis, aber er meldet seine freiberufliche Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. F ist durch den Job ausgelastet und bemüht sich nicht um weitere Aufträge.

Nach einem Monat erhält AN von AG die vereinbarten ersten 10.000 €.

Kurz darauf erhält AG ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung. Die macht wahrheitsgemäß darauf aufmerksam, dass F seinerseits keine Arbeitnehmer beschäftige, keine Aufträge suche und keine Werbung für sein Unternehmen mache, obwohl er derzeit außer den Einnahmen von AG keine sonstigen Einnahmen hätte. Deshalb gelte F als Arbeitnehmer von AG. AG müsse für F Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben abführen. Weil AG dies unterlassen habe, habe er sich wegen Hinterziehung der Lohnsteuer und Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge strafbar gemacht. Und es sei deshalb im eigenen Interesse von AG, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für F möglichst schnell zu bezahlen.

Sie sind in der Personalabteilung von AG beschäftigt. Ihre Aufgabe ist es, ein Antwortschreiben an die Deutsche Rentenversicherung zu verfassen!

Wo im SGB 4 ist geregelt, dass nur Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sind und nicht selbständige Auftragnehmer? Das steht in §

SGB 4.
Lösung: 7
Begründung:

Nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 SGB 4 ist geregelt, dass alle Personen sozialversicherungspflichtig sind, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Diese Vorschrift läßt offen, ob darunter auch selbständige Auftragnehmer wie Werkunternehmer oder selbständige Dienstnehmer fallen.

Der Begriff der Beschäftigung ist deshalb in § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB 4 definiert. Danach gilt als Beschäftigung nur die nichtselbständige Arbeit.



15. Homeoffice: Werkvertrag oder Dienstvertrag

Freelancer F hat Informatik studiert und arbeitet im Homeoffice. F übernimmt einen Auftrag von AG. Er soll ein Content-Management-System CMS nach den spezifischen Anforderungen des Unternehmens AG planen, entsprechend dem Pflichtenheft für die Bedürfnisse des Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner Kunden und seiner Zulieferer programmieren und auf dem Server von AG einrichten. F soll von zu Hause aus per Fernzugriff auf den Server arbeiten. Der Auftrag soll in einem Jahr abgeschlossen sein.

Die vereinbarte Vergütung beträgt insgesamt 120.000 €. Monatlich erhält F 10.000 € als Abschlagszahlungen, sofern er AG nachweist, dass er sich im vereinbarten Zeitplan befindet. F beantragt keine Gewerbeerlaubnis, aber er meldet seine freiberufliche Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. F ist durch den Job ausgelastet und bemüht sich nicht um weitere Aufträge.

Nach einem Monat erhält AN von AG die vereinbarten ersten 10.000 €.

Kurz darauf erhält AG ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung. Die macht wahrheitsgemäß darauf aufmerksam, dass F seinerseits keine Arbeitnehmer beschäftige, keine Aufträge suche und keine Werbung für sein Unternehmen mache, obwohl er derzeit außer den Einnahmen von AG keine sonstigen Einnahmen hätte. Deshalb gelte F als Arbeitnehmer von AG. AG müsse für F Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben abführen. Weil AG dies unterlassen habe, habe er sich wegen Hinterziehung der Lohnsteuer und Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge strafbar gemacht. Und es sei deshalb im eigenen Interesse von AG, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für F möglichst schnell zu bezahlen.

Sie sind in der Personalabteilung von AG beschäftigt. Ihre Aufgabe ist es, ein Antwortschreiben an die Deutsche Rentenversicherung zu verfassen!

Um zu klären, ob S Arbeitnehmer oder Selbständiger ist, kommt es zunächst darauf an, ob es sich bei dem zwischen AG und F geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag oder um einen Dienst- oder Arbeitsvertrag handelt?


A. Es ist ein Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB, weil es einen definierten Leistungserfolg gibt, von dessen Eintritt der Anspruch auf Vergütung abhängt und bei den versprochenen 10.000 € pro Monat handelt es sich nicht um Arbeitslohn.
B. Es ist ein Dienst- (§ 611 BGB) oder Arbeitsvertrag (§ 611a BGB), weil AG monatlich 10.000 € an F zahlt, ohne dass ein Leistungserfolg eingetreten ist.
Begründung:

Während beim Werkvertrag der Eintritt eines definierten Leistungserfolgs vergütet wird, wird beim Dienstvertrag und beim Arbeitsvertrag die Erbringung einer Leistungshandlung vergütet.

Vergütet wird nach dem zwischen AG und F geschlossenen Vertrag nur die Fertigstellung des Werkes. Und der Eintritt dieses Leistungserfolgs ist durch das Pflichtenheft genau definiert, weil dieses eindeutig beschreibt, welchen Funktionsumfang und welche sonstigen Eigenschaften das Content-Management-System CMS am Ende haben soll.

Die Abschlagszahlungen ändern an dieser Einordnung nichts. Sie stellen keine Vergütung der Leistungshandlung dar. Sondern mit ihnen werden je nach dem Umfang der erbrachten Teilleistungen Teilbeträge für den Eintritt des endgültigen Leistungserfolgs entrichtet. Dies ist nicht untypisch für Werkverträge. So verlangen Bauunternehmer für den Bau eines Hauses häufig Teilzahlungen je nach Baufortschritt. Würde F am Ende das Content-Management-System nicht fertigstellen, müsste er alle Abschlagszahlungen zurück erstatten.

Nach allem handelt es sich bei dem zwischen AG und F geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag und nicht um einen Dienst- oder Arbeitsvertrag.



16. Homeoffice: Selbständig oder Scheinselbständig?

Freelancer F hat Informatik studiert und arbeitet im Homeoffice. F übernimmt einen Auftrag von AG. Er soll ein Content-Management-System CMS nach den spezifischen Anforderungen des Unternehmens AG planen, entsprechend dem Pflichtenheft für die Bedürfnisse des Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner Kunden und seiner Zulieferer programmieren und auf dem Server von AG einrichten. F soll von zu Hause aus per Fernzugriff auf den Server arbeiten. Der Auftrag soll in einem Jahr abgeschlossen sein.

Die vereinbarte Vergütung beträgt insgesamt 120.000 €. Monatlich erhält F 10.000 € als Abschlagszahlungen, sofern er AG nachweist, dass er sich im vereinbarten Zeitplan befindet. F beantragt keine Gewerbeerlaubnis, aber er meldet seine freiberufliche Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. F ist durch den Job ausgelastet und bemüht sich nicht um weitere Aufträge.

Nach einem Monat erhält AN von AG die vereinbarten ersten 10.000 €.

Kurz darauf erhält AG ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung. Die macht wahrheitsgemäß darauf aufmerksam, dass F seinerseits keine Arbeitnehmer beschäftige, keine Aufträge suche und keine Werbung für sein Unternehmen mache, obwohl er derzeit außer den Einnahmen von AG keine sonstigen Einnahmen hätte. Deshalb gelte F als Arbeitnehmer von AG. AG müsse für F Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben abführen. Weil AG dies unterlassen habe, habe er sich wegen Hinterziehung der Lohnsteuer und Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge strafbar gemacht. Und es sei deshalb im eigenen Interesse von AG, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für F möglichst schnell zu bezahlen.

Sie sind in der Personalabteilung von AG beschäftigt. Ihre Aufgabe ist es, ein Antwortschreiben an die Deutsche Rentenversicherung zu verfassen!

Ist F Beschäftigter von AG im Sinne von § 7 SGB 4?


A. Nein. Der Auftragnehmer ist beim Werkvertrag nach § 631 BGB immer Unternehmer und nie Arbeitnehmer. Deshalb ist F kein Beschäftigter.
B. Nein. F ist kein Beschäftigter. F ist selbständig und nicht nur scheinselbständig, weil F weisungsfrei arbeitet (§ 611a BGB) und auch nicht in die Arbeitsorganisation von AG eingegliedert ist (§ 7 Absatz 1 Satz 2 SGB 4).
C. Ja. F ist als Scheinselbständiger Beschäftigter, weil F von AG gemäß § 611a BGB persönlich abhängig ist, weil F keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt und immer nachweisen muss, dass er sich noch im Zeitplan befindet.
D. Ja. F ist als Scheinselbständiger Beschäftigter, weil F von AG wirtschaftlich wie ein Arbeitnehmer im Sinne von § 611a BGB abhängig ist, da er keine anderen Aufträge hat und sich darum auch nicht durch Werbung bemüht.
Begründung:

Nur Antwort B ist richtig. F kann nur ein Beschäftigter im Sinne des § 7 SGB 4 sein, wenn die in dem geschlossenen Werkvertrag vereinbarte Werkleistung aus einem festen Beschäftigungsverhältnis heraus erbracht wird. Durch einen solchen Schein-Werkvertrag wird der Auftragnehmer zum Scheinselbständigen und damit zum Arbeitnehmer.

Aber so eine Scheinselbständigkeit kann nur angenommen werden, wenn der Auftragnehmer persönlich und wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig ist wie ein Arbeitnehmer.

In welchem Umfang F persönlich von AG abhängt, bemisst sich nach § 611a BGB danach, in welchem Umfang er Weisungen bekommt und nach § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB 4 danach, wie stark er in die Unternehmensorganisation eingebunden ist. Weisungen bekommt F gar nicht. Das Pflichtenheft des Arbeitgebers beschreibt nur das Werk, nämlich das zu erstellende zu erbringende Content-Management-System. Darüber hinaus unterliegt F keinen Weisungen. F bestimmt seine Arbeitszeit, seinen Arbeitsort und F besorgt auch die Arbeitsmittel. F kann von zu Hause aus arbeiten und ist in keinerlei Weise in die Unternehmensorganisation von AG eingebunden. F ist also persönlich von AG nicht abhängig wie ein Arbeitnehmer.

In welchem Umfang F wirtschaftlich von AG abhängt, hängt von seinen anderen Umsätzen und seinen Rücklagen ab. F mag im Moment keine anderen Einkünfte haben, aber mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 10.000 € kann er Rücklagen bilden, die ihn von AG unabhängig machen. Das unterscheidet ihn von einem Arbeitnehmer. Im übrigen steht ja noch gar nicht fest, ob und wann F andere Aufträge annehmen wird.

Da F gar nicht persönlich und kaum wirtschaftlich von AG abhängig ist, erbringt er die von ihm versprochene Werkleistung nicht als Arbeitnehmer.



17. Beitragspflicht für F

Freelancer F hat Informatik studiert und arbeitet im Homeoffice. F übernimmt einen Auftrag von AG. Er soll ein Content-Management-System CMS nach den spezifischen Anforderungen des Unternehmens AG planen, entsprechend dem Pflichtenheft für die Bedürfnisse des Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner Kunden und seiner Zulieferer programmieren und auf dem Server von AG einrichten. F soll von zu Hause aus per Fernzugriff auf den Server arbeiten. Der Auftrag soll in einem Jahr abgeschlossen sein.

Die vereinbarte Vergütung beträgt insgesamt 120.000 €. Monatlich erhält F 10.000 € als Abschlagszahlungen, sofern er AG nachweist, dass er sich im vereinbarten Zeitplan befindet. F beantragt keine Gewerbeerlaubnis, aber er meldet seine freiberufliche Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. F ist durch den Job ausgelastet und bemüht sich nicht um weitere Aufträge.

Nach einem Monat erhält AN von AG die vereinbarten ersten 10.000 €.

Kurz darauf erhält AG ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung. Die macht wahrheitsgemäß darauf aufmerksam, dass F seinerseits keine Arbeitnehmer beschäftige, keine Aufträge suche und keine Werbung für sein Unternehmen mache, obwohl er derzeit außer den Einnahmen von AG keine sonstigen Einnahmen hätte. Deshalb gelte F als Arbeitnehmer von AG. AG müsse für F Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben abführen. Weil AG dies unterlassen habe, habe er sich wegen Hinterziehung der Lohnsteuer und Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge strafbar gemacht. Und es sei deshalb im eigenen Interesse von AG, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für F möglichst schnell zu bezahlen.

Sie sind in der Personalabteilung von AG beschäftigt. Ihre Aufgabe ist es, ein Antwortschreiben an die Deutsche Rentenversicherung zu verfassen!

Ist AG kann zur Entrichtung von Sozialversicherungsabgaben für F verpflichtet?


A. Ja.
B. Nein.
C. Teilweise.
Begründung:

F ist kein Beschäftigter, weil F selbständig ist. Er ist nicht nur scheinselbständig, weil F weisungsfrei arbeitet (§ 611a BGB) und auch nicht in die Arbeitsorganisation von AG eingegliedert ist (§ 7 Absatz 1 Satz 2 SGB 4). Daher muss AG weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsabgaben für F abführen. Vielmehr muss F selbst eine Einkommensteuererklärung abgeben und für seine Einkünfte Umsatzsteuern entrichten.



17. Beitragspflicht für F

Freelancer F hat Informatik studiert und arbeitet im Homeoffice. F übernimmt einen Auftrag von AG. Er soll ein Content-Management-System CMS nach den spezifischen Anforderungen des Unternehmens AG planen, entsprechend dem Pflichtenheft für die Bedürfnisse des Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner Kunden und seiner Zulieferer programmieren und auf dem Server von AG einrichten. F soll von zu Hause aus per Fernzugriff auf den Server arbeiten. Der Auftrag soll in einem Jahr abgeschlossen sein.

Die vereinbarte Vergütung beträgt insgesamt 120.000 €. Monatlich erhält F 10.000 € als Abschlagszahlungen, sofern er AG nachweist, dass er sich im vereinbarten Zeitplan befindet. F beantragt keine Gewerbeerlaubnis, aber er meldet seine freiberufliche Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. F ist durch den Job ausgelastet und bemüht sich nicht um weitere Aufträge.

Nach einem Monat erhält AN von AG die vereinbarten ersten 10.000 €.

Kurz darauf erhält AG ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung. Die macht wahrheitsgemäß darauf aufmerksam, dass F seinerseits keine Arbeitnehmer beschäftige, keine Aufträge suche und keine Werbung für sein Unternehmen mache, obwohl er derzeit außer den Einnahmen von AG keine sonstigen Einnahmen hätte. Deshalb gelte F als Arbeitnehmer von AG. AG müsse für F Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben abführen. Weil AG dies unterlassen habe, habe er sich wegen Hinterziehung der Lohnsteuer und Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge strafbar gemacht. Und es sei deshalb im eigenen Interesse von AG, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für F möglichst schnell zu bezahlen.

Sie sind in der Personalabteilung von AG beschäftigt. Ihre Aufgabe ist es, ein Antwortschreiben an die Deutsche Rentenversicherung zu verfassen!

Ist AG kann zur Entrichtung von Sozialversicherungsabgaben für F verpflichtet?


A. Ja.
B. Nein.
C. Teilweise.
Begründung:

F ist kein Beschäftigter, weil F selbständig ist. Er ist nicht nur scheinselbständig, weil F weisungsfrei arbeitet (§ 611a BGB) und auch nicht in die Arbeitsorganisation von AG eingegliedert ist (§ 7 Absatz 1 Satz 2 SGB 4). Daher muss AG weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsabgaben für F abführen. Vielmehr muss F selbst eine Einkommensteuererklärung abgeben und für seine Einkünfte Umsatzsteuern entrichten.