1. Arbeitsvertragsrecht(14 Aufgaben)

Gehört das Arbeitsrecht zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht?


A. Privatrecht.
B. Öffentliches Recht.
C. Es kommt darauf an, ob ein staatliches Arbeitsgericht eingeschaltet ist.
D. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
E. Es kommt darauf an, ob es sich um Individualarbeitsrecht oder um kollektives Arbeitsrecht handelt.
Begründung:

Man unterscheidet zwischen Individualarbeitsrecht und kollektivem Arbeitsrecht. Beides gehört zum Privatrecht. Und zwar aus folgen Gründen:

Individualarbeitsrecht ist die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind juristische oder natürliche Personen des Privatrechts und der Staat ist an dieser Beziehung nicht beteiligt.

Das ändert sich auch nicht dadurch, dass ein staatliches Arbeitsgericht angerufen wird. Denn das Gericht entscheidet über eine Rechtsbeziehung zwischen Privatpersonen und wendet deshalb Privatrecht an.

Es ist auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt wird. Denn der Staat kann sich privatrechtlicher Formen bedienen (Kauf von Fahrzeugen, Anmietung von Räumen usw.). Wenn der Staat Personen nicht zu Beamten ernennt, sondern Arbeitsverträge mit ihnen abschließt, greift er nicht auf Sonderrechte des Staates zurück, sondern handelt privatrechtlich.

Kollektives Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehung zu Verbänden wie Arbeitgeberverband, Gewerkschaft oder Betriebsrat. Tarifvertragsparteien oder Betriebsräte sind aber keine staatlichen Stellen. Der Staat ist an ihnen nicht beteiligt. Ihre Rechtsbeziehung untereinander ist deshalb privatrechtlich.



2. Systematische Einordnung des Arbeitsvertragsrechts

Wo ist das Arbeitsvertragsrecht geregelt?

Wo ist überhaupt das Vertragsrecht geregelt? Das steht im


A. GG - Grundgesetz                          
B. BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
C. SGB - Sozialgesetzbuch           
D. AGB - Arbeitsgesetzbuch           
Begründung:

Ein Arbeitsgesetzbuch gibt es in Deutschland leider im Gegesatz zu Österreich nicht.

Das Vertragsrecht ist im BGB geregelt.



3. Aufbau des BGB

Wo ist das Arbeitsvertragsrecht im BGB überwiegend geregelt? Im


A. 1. Buch (Allgemeiner Teil)
B. 2. Buch (Schuldrecht)      
C. 3. Buch (Sachenrecht)     
D. 4. Buch (Familienrecht)    
E. 5. Buch (Erbrecht)            
Begründung:

Das 2. Buch der BGB regelt das Schuldrecht. Abschnitt 1 bis 7 regeln das allgemeine Schuldrecht. Es enthält in den §§ 241 ff. BGBRegelungen, die für alle Schuldverhältnisse (=Vertragstypen) gelten. Abschnitt 8 regelt das besondere Schuldrecht. Es enthält Regelungen, die nur für bestimmte Schuldverhältnisse (Vertragstypen wie Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, usw.) Anwendung finden.



4. Zustandekommen und Wirksamkeit von Verträgen

Wo ist im BGB geregelt ob ein Vertrag wirksam geschlossen worden ist? Im


A. 1. Buch (Allgemeiner Teil)
B. 2. Buch (Schuldrecht)      
C. 3. Buch (Sachenrecht)     
D. 4. Buch (Familienrecht)   
E. 5. Buch (Erbrecht)            
Begründung:

Im ersten Buch des BGB, also im allgemeinen Teil des BGB, ist das Zustandekommen von Verträgen und deren Wirksamkeit geregelt, insbesondere die Nichtigkeitsgründe.



5. Zustandekommen von Verträgen

Wo ist im allgemeinen Teil des BGB geregelt, wie ein Vertrag zustande kommt? Das steht im BGB in den §§

ff..
Lösung: 145
Begründung:

In § 145 und § 146 BGB ist geregelt, dass ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt.



6. Nichtigkeitsgründe
Welche Umstände machen einen Arbeitsvertrag von Anfang an unwirksam (sog. Wirksamkeitshindernisse oder rechtshindernde Einwendungen)?
A. Mangelnde Geschäftsfähigkeit (Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit)
B. Willensmängel wie ein erkannter Vorbehalt, eine Scherzerklärung oder ein Scheingeschäft
C. Verstöße gegen eine gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte Form
D. Der Verstoß des Arbeitsvertrages gegen ein sogenanntes Verbotsgesetz
E. Der Wucher oder die Sittenwidrigkeit der vereinbarten Arbeitsbedingungen
F. Unerlaubte Handlungen
G. Anfechtung wegen Irrtums, Drohung oder Täuschung
H. Ungerechtfertigte Bereicherungen
I. Fehlende Vertretungsmacht des Vertreters
Begründung:

Alle Antworten außer den Aussagen F und H treffen zu.

Mangelnde Geschäftsfähigkeit macht die Willenserklärung des Geschäftsunfähigen nach § 105 Absatz 1 BGB und die eines beschränkt Geschäftsfähigen nach § 108 Absatz 1 BGB unwirksam.

Willensmängel wie ein erkannter Vorbehalt, eine Scherzerklärung oder ein Scheingeschäft machen die Erklärung nach den §§ 116 ff. BGB unwirksam. Das gleiche gilt für den Nichteintritt einer aufschiebenden Bedingung nach nach § 158 Absatz 1 BGB.

Formmängel machen die Erklärung nach § 125 BGB unwirksam.

Verstößt eine Vereinbarung gegen ein Verbotsgesetz, so ist sie nach § 134 BGB nichtig.

Verstößt eine Vereinbarung gegen die guten Sitten, so ist sie nach § 138 BGB nichtig.

Die Anfechtung wegen Irrtums (119 BGB) oder wegen Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) macht den Vertrag von Anfang an nichtig (§ 142 BGB).

Schließ ein Vertreter den Vertrag für den Vertretenen ohne Vertretungsmacht, so ist der Vertrag mit dem Vertretenen nichtig, wenn dieser ihn nicht genehmigt (§ 177 BGB).

Unerlaubte Handlungen verpflichten zwar nach §§ 823 ff. BGB zum Schadensersatz, machen aber den geschlossenen Arbeitsvertrag nicht unwirksam. Ungerechtfertigte Bereicherungen sind zwar nach §§ 812 ff. BGB wieder heraus zu geben, machen den geschlossenen Arbeitsvertrag aber nicht unwirksam.



7. Aufbau des BGB

Wo muss man für das Arbeitsvertragsrecht welche Regelungen suchen? Ordnen Sie bitte die unten links aufgelisteten THEMENGEBIETE den unten rechts aufgelisteten TEILEN DES BGB per drag and drop zu!

Definition des Arbeitsvertrags muss zugeordnet werden zu Besonderes Schuldrecht - Dienstvertragsrecht (§ 611 bis § 630 BGB)

Haftung des Arbeitnehmers für Pflichtverletzungen muss zugeordnet werden zu Allgemeines Schuldrecht (§ 241 bis § 432 BGB)

Zustandekommen des Arbeitsvertrags muss zugeordnet werden zu Allgemeiner Teil (§ 1 bis § 240 BGB)

Anfechtung des Arbeitsvertrages muss zugeordnet werden zu Allgemeiner Teil (§ 1 bis § 240 BGB)

Zurechnung der Willenserklärung eines Vertreters muss zugeordnet werden zu Allgemeiner Teil (§ 1 bis § 240 BGB)

Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags wegen Sittenwidrigkeit muss zugeordnet werden zu Allgemeiner Teil (§ 1 bis § 240 BGB)

Verweigerung der Lohnzahlung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung muss zugeordnet werden zu Allgemeines Schuldrecht (§ 241 bis § 432 BGB)

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss zugeordnet werden zu Besonderes Schuldrecht - Dienstvertragsrecht (§ 611 bis § 630 BGB)


Begründung: Begruendung der Loesung zu Frage7

8. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot

Die Nichtigkeitsgründe sind im allgemein Teil des BGB in den §§ 104 ff. BGB geregelt.

Wo ist geregelt, dass ein Arbeitsvertrag unwirksam ist, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Das steht im BGB in §

.
Lösung: 134
Begründung:

Das steht in § 134 BGB.



9. Sittenwidrigkeit

Die Nichtigkeitsgründe sind im allgemein Teil des BGB in den §§ 104 ff. BGB geregelt.

Wo ist geregelt, dass ein Arbeitsvertrag unwirksam ist, wenn er als Wucher oder als Verstoß gegen die guten Sitten zu betrachten ist?

Das steht im BGB in §


Lösung: 138
Begründung:

Das steht in § 138 BGB.



10. Besonderes Schuldrecht

Das 2. Buch der BGB regelt das Schuldrecht. Abschnitt 1 bis 7 regeln das allgemeine Schuldrecht. Es enthält in den §§ 241 bis 432 BGB Regelungen, die für alle Schuldverhältnisse (=Vertragstypen) gelten.

Abschnitt 8 regelt das besondere Schuldrecht. Es enthält Regelungen, die nur für bestimmte Schuldverhältnisse (Vertragstypen wie Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, usw.) Anwendung finden.

Wo ist das besondere Schuldrecht geregelt?

Es ist im BGB geregelt in den §§

ff..
Lösung: 433
Begründung: Das besondere Schuldrecht ist in den §§ 433 ff. BGB geregelt.

11. Dienstvertragsrecht

Aufbau des 2. Buches (Schuldrecht)

Allgemeines Schuldrecht = Regelungen, die für alle Vertragstypen gelten. §§ 241 ff.
Besonderes Schuldrecht = Regelungen für bestimmte Vertragstypen §§ 433 ff.
Vertragstypen
Kaufvertrag §§ 433 ff.
Darlehen §§ 488 ff.
Schenkung §§ 516 ff.
Mietvertrag §§ 535 ff.
Pachtvertrag §§ 581 ff.
Leihvertrag §§ 598 ff.
Dienstvertrag §§ 611 ff.
Werkvertrag §§ 631 ff.
Auftrag §§ 661 ff.
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677 ff.
Ungerechtfertigte Bereicherung §§ 812 ff.
Unerlaubte Handlung §§ 823 ff.

Wo ist das Arbeitsvertragsrecht geregelt?

Es ist im BGB geregelt in den §§

ff..
Lösung: 611
Begründung:

Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrags. Dienstverträge können vom Dienstberechtigten mit einem selbständigen geschlossen werden oder mit einem Arbeitnehmer. Letzteres ist ein Arbeitsvertrag im Sinne von §§ 611a BGB. Für alle Dienstverträge gelten die §§ 611 ff. BGB.



12. Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag eine Form des Dienstvertrages. Er ist deshalb im Titel 8 Dienstvertrag in den §§ 611 ff. BGB geregelt.

Wo ist der Arbeitsvertrag definiert? Das steht im BGB in §

BGB.
Lösung: 611a 611 a
Begründung: Das steht in den §§ 611a BGB.

13. Beschäftigung

Wo ist für das Sozialrecht der Begriff der Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit definiert? Das steht im SGB 4 in §


Lösung: 7
Begründung:

Nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 SGB 4 ist geregelt, dass alle Personen sozialversicherungspflichtig sind, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Diese Vorschrift läßt offen, ob darunter auch selbständige Auftragnehmer wie Werkunternehmer oder selbständige Dienstnehmer fallen.

Der Begriff der Beschäftigung ist deshalb in § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB 4 definiert. Danach gilt als Beschäftigung nur die nichtselbständige Arbeit.



14. Direktionsrecht

Wo ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers geregelt?

Das steht systemwidrig leider nicht in den §§ 611 ff. BGB, sodern es ist in der GewO geregelt. Und zwar in §

.
Lösung: 106
Begründung:

Das steht in § 106 GewO.



15. Tarifvertragsparteien

Überlegen Sie immer zuerst, wo die zu entscheidende Frage geregelt ist. Dort steht nämlich dann auch, wie sie geregelt ist.

Wer Tarifvertragspartei sein kann (sogenannte Tariffähigkeit), ist im Tarifvertragsgesetz TVG geregelt.

Suchen Sie erst den einschlägigen Paragrafen und entscheiden Sie dann, ob die angebotenen Antworten zutreffen oder nicht.

Zwischen wem können Tarifverträge geschlossen werden?


A. Zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat (Tarifvereinbarung).
B. Zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft (Haustarifvertrag).
C. Zwischen dem Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft (Flächentarifvertrag).
D. Zwischen verschiedenen Gewerkschaften.
E. Zwischen verschieden Arbeitgeberverbänden.
F. Zwischen Arbeitgeberverband und Betriebsrat.
Begründung:

§ 2 TVG regelt das so.

Mit dem Betriebsrat kann der Arbeitgeber nach § 77 BetrVG nur Betriebsvereinbarungen schließen, aber keine Tarifverträge.



16. Tarifgebundenheit

Überlegen Sie immer zuerst, wo die zu entscheidende Frage geregelt ist. Dort steht nämlich dann auch, wie diese Frage geregelt ist.

Wer tarifgebunden ist, steht auch im Tarifvertragsgesetz TVG.

Suchen Sie erst den einschlägigen Paragrafen und entscheiden Sie dann, ob die angebotenen Antworten zutreffen oder nicht.

Wer erlangt unmittelbar aus einem Flächentarifvertrag Rechte und Pflichten?


A. Die vertragschließende Gewerkschaft.
B. Der vertragschließende Arbeitgeberverband.
C. Jeder einzelne Arbeitgeber der Branche.
D. Jeder Arbeitgeber, der Mitglied im vertragschließenden Arbeitgeberverband ist.
E. Jeder Arbeitnehmer der Branche.
F. Jeder Arbeitnehmer, der Mitglied in der vertragschließenden Gewerkschaft ist.
Begründung:

§ 3 Absatz 1 TVG regelt die Tarifbindung.

Unmittelbar an den Tarifvertrag gebunden sind danach nicht nur die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände selbst, sondern auch deren Mitglieder, also die dem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und die der Gewerkschaft angehörenden Arbeitnehmer. Nicht unmittelkbar aus dem Tarivertrag berechtigt und verpflichtet werden also Arbeitgeber, die dem Arbeitgeberverband nicht angehören und Arbeitnehmer, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind.



17. Mittelbare Geltung des Tarifvertrags?

AN ist kein Gewerkschaftsmitglied. AG ist Mitglied im zuständigen Arbeitgeberband. Dieser hat mit der Gewerkschaft einen Tarivertrag geschlossen. Danach besteht ein Anspruch auf 30 Werktage Urlaub.

Hat AN Anspruch auf 30 Werktage Urlaub, wenn der Arbeitsvertrag von ihm keine ausdrückliche Urlaubsregelung enthält?


A. Ja. Nach dem TVG gilt für AN der Tarifvertrag.
B. Nein. Nach § 3 Absatz 1 BUrlG hat AN nur 24 Tage Urlaub.
C. Es kommt darauf an, was darüber im Arbeitsvertrag steht.
Begründung:

§ 3 Absatz 1 TVG regelt die Tarifbindung.

Unmittelbar an den Tarifvertrag gebunden sind danach nicht nur die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände selbst, sondern auch deren Mitglieder, also die dem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und die der Gewerkschaft angehörenden Arbeitnehmer. Nicht unmittelkbar aus dem Tarivertrag berechtigt und verpflichtet werden also Arbeitgeber, die dem Arbeitgeberverband nicht angehören und Arbeitnehmer, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind.

Mittelbar können sich tarifliche Rechte für AN aus seinem Arbeitsvertrag ergeben, wenn dieser eine sogenannte Bezugnahmeklausel enthält. Darunter versteht man eine Klausel im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitnehmer Rechte nach dem Tarifvertrag oder in Anlehnung an den Tarifvertrag zugesteht.

Andernfalls hätte AN nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen nach dem Bundesurlaubsgesetz.