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Stellenbewerber S bewirbt sich bei dem Unternehmen AG als Direktor für Knowledge Management. Er wird zu einem Vorstellungsgespräch nach Hamburg eingeladen. S fährt mit der Deutsche Bahn AG 2. Klasse. Das Ticket kostet 150 €. Für das Hotelzimmer bezahlt S 100 €.
Im Vorstellungsgespräch kann S den Leiter der Personalabteilung von AG leider nicht überzeugen. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens möchte S von AG Ersatz seiner Fahrtkosten und Übernachtungskosten. Was ist die Anspruchsgrundlage?
Anspruchsgrundlage ist § 670 BGB.
Denn für die Vorstellung bekommt der Stellenbewerber ja keinen Lohn. Da er weder Arbeitslohn, noch Vergütung seiner Dienste oder Werklohn versprochen bekommt, scheiden für den Stellebewerber die §§ 611, 611a und 631 BGB aus. Vielmehr handelt es sich bei der Einladung zu einem Vorstellungstermin um einen unentgeltlichen Auftrag im Sinne von § 662 BGB. Es gilt also Auftragsrecht. Und im Rahmen eines solchen Auftrags ist der Anspruch auf Aufwendungsersatz für den Auftragnehmer in § 670 BGB geregelt.
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Stellenbewerber S bewirbt sich bei dem Unternehmen AG als Direktor für Knowledge Management. Er wird zu einem Vorstellungsgespräch nach Hamburg eingeladen. S fährt mit einem ICE der Deutsche Bahn AG 2. Klasse. Das Ticket kostet 150 €. Für das Hotelzimmer bezahlt S 100 €.
Im Vorstellungsgespräch kann S den Leiter der Personalabteilung von AG leider nicht überzeugen.
Steht S ein Anspruch nach § 670 BGB auf Übernahme seiner Fahrt- und Übernachtungskosten gegen AG zu?
Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB ist die Vereinbarung eines Auftrags zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten. Nach § 662 BGB versteht das Gesetz unter einem Auftrag anders als unsere Umgangssprache nur die unentgeltliche Geschäftsbesorgung. Die Arbeitgeber fordern die Stellenbewerber in ihren Einladungsschreiben auf, sich unentgeltlich vorzustellen. Dieses Angebot im Sinne von § 145 BGB nehmen die Stellenbewerber durch ihr Erscheinen an und beide vereinbaren dadurch einen Auftrag im Sinne von § 662 BGB.
Dadurch haben die Stellenbewerber nach § 670 BGB einen Anspruch darauf, dass ihnen die Aufwendungen ersetzt werden, die sie für erforderlich halten durften. Welche dies sind, hängt von der Entfernung zwischen Wohnort und Vorstellungsort ab und von der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle. Sowohl die Fahrtkosten von 150 € als auch die Übernachtungskosten von 100 € sind danach angemessen.
Die Stellenbewerber verlieren allerdings diesen Anspruch auf Übernahme der Vorstellungskosten nach § 397 BGB, wenn sie mit dem Arbeitgeber den Erlass des Aufwendungsersatzes vereinbart haben. Diesen Erlass kann der Arbeitgeber in seinem Einladungsschreiben beantragen (§ 145 BGB) und die Stellenbewerber nehmen dieses Angebot durch ihr Erscheinen beim Vorstellungstermin konkludent an.
Der Erlassvertrag geht der Regelung in § 670 BGB vor, weil es sich um eine abdingbare Vorschrift handelt. Denn dort ist keine Rede davon, dass abweichende Vereinbarungen unzulässig wären.
Für den Aufwendungsersatzanspruch des S kommt es nach allem darauf an, was im Einladungsschreiben des Arbeitgebers steht.
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Stellenbewerber S bewirbt sich bei dem Unternehmen AG als Direktor für Knowledge Management. Er wird zu einem Vorstellungsgespräch nach Hamburg eingeladen.
Im Einladungsschreiben steht nur, dass Übernachtungskosten leider nicht übernommen werden können. S fährt mit einem ICE der Deutsche Bahn AG 2. Klasse. Das Ticket kostet 150 €. Für das Hotelzimmer bezahlt S 100 €.
Im Vorstellungsgespräch kann S den Leiter der Personalabteilung von AG leider nicht überzeugen. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens möchte S von AG Ersatz seiner Aufwendungen nach § 670 BGB in Höhe von 250 €. Hat S darauf einen Anspruch?
Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB ist die Vereinbarung eines Auftrags zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten. Nach § 662 BGB versteht das Gesetz unter einem Auftrag anders als unsere Umgangssprache nur die unentgeltliche Geschäftsbesorgung. AG hat in seinem Einladungsschreiben S angeboten (§ 145 BGB), sich unentgeltlich bei AG vorzustellen. Das hat S durch sein Kommen angenommen. Beide haben also einen Auftrag vereinbart.
S hat nach § 670 BGB nur einen Anspruch darauf, dass ihm die Aufwendungen ersetzt werden, die er für erforderlich halten darf. Welche dies sind, hängt von der Entfernung zuwischen Wohnort und Vorstellungsort ab und von der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle. Sowohl die Fahrtkosten von 150 € als auch die Übernachtungskosten von 100 € sind danach angemessen.
S könnte seinen Anspruch auf Übernahme der Übernachtungskosten nach § 397 BGB verloren haben, weil er mit AG den Erlass dieser Schuld vereinbart hat. Diesen Erlass hat AG in seinem Einladungsschreiben beantragt (§ 145 BGB) und S hat dieses Angebot durch sein Erscheinen beim Vorstellungstermin angenommen. Der Erlassvertrag geht der Regelung in § 670 BGB vor, weil es sich um eine abdingbare Vorschrift handelt. Denn dort ist keine Rede davon, dass abweichende Vereinbarungen unzulässig wären.
Erlassen hat S aber nur die Übernahme der Übernachtungskosten, nicht die Übernahme der Fahrtkosten. Denn vom Erlass der Fahrtkosten war in dem Einladungsschreiben keine Rede. Es ist auch nicht dahingehend auszulegen. Denn Ausnahmen von gesetzlichen Regelungen sind immer eng auszulegen. Wenn im Einladungsschreiben nur die Rede vom Ausschluss der Übernachtungskosten ist, sind damit nicht auch die Fahrtkosten gemeint.
S kann von AG Aufwendungsersatz in Höhe von 150 € für die Zugfahrkarte verlangen.
AG stellt AN im Einstellungsgespräch eine zulässige Frage. AN lügt ihn daraufhin an. Der AG kann dies im Prozess beweisen, weil mehrere Mitarbeiter der Personalabteilung bei dem Einstellungsgespräch anwesend waren und die Lüge vor dem Arbeitsgericht bezeugen.
Aus welcher Vorschrift ergibt sich, dass der Arbeitgeber in diesem Fall zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigt ist?
Aus §
AG stellt AN im Einstellungsgespräch eine zulässige Frage. AN lügt ihn daraufhin an. Der AG erklärt gegenüber dem AN, daß er den Arbeitsvertrag anfechte. Und er kann die Täuschung im Prozess auch beweisen, weil mehrer Mitarbeiter der Personalabteilung bei dem Einstellungsgespräch anwesend waren und die Lüge vor dem Arbeitsgericht bezeugen.
Welche Wirkung hat die nach § 143 BGB erfolgte Erklärung der Anfechtung?
AG stellt AN im Einstellungsgespräch eine zulässige Frage. AN lügt ihn daraufhin an. AG findet dies nach 6 Monaten heraus. Nach weiteren 10 Monaten erklärt AG gegenüber AN, daß er den Arbeitsvertrag anfechte.
Ist eine Anfechtungserklärung 16 Monate nach der Täuschung des Arbeitnehmers nach § 124 BGB noch möglich?
AN bewirbt sich bei AG als Kfz-Mechatroniker. AG bittet AN im Einstellungsgespräch, auf ein leeres Blatt Papier alle Krankheiten auzschreiben, unter denen AN leide. AN schreibt nur kerngesund quer über das Blatt. 2 Jahre nach der Einstellung findet AG heraus, dass AN mit HIV infiziert ist. Daraufhin erklärt AG nach § 143 BGB gegenüber AN sofort schriftlich, daß er den Arbeitsvertrag anfechte.
Besteht der Arbeitsvertrag trotzdem weiter?
Der Arbeitsvertrag ist trotz Anfechtung wirksam, weil AG nicht zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtigt ist. An hat kein Recht, umfassende Informationen über den Gesundheitszustand des Stellenbewerbers einzufordern. Zwar gibt es einen Zusammenhang zwischen der Gesundheit des Stellenbewerbers und der Aufgabenerfüllung durch den Stellenbewerber. Trotzdem ist die Gesunheit des Stellenbewerbers dessen Geheimnis. Dass Arbeitnehmer erkranken, ist ein typisches Arbeitgeberrisiko. Und daher ist es nicht gerechtfertigt, dass der Arbeitgeber versucht, die gesundheitlichen Risiken für einen Stellenbewerber zu erforschen. Der Arbeitgeber durfte den AN also nicht auffordern, seine Krankheiten aufzulisten. Da die Aufforderung unrechtmäßig war, hatte der Stellenbewerber ein Recht zu Lüge. Seine Täuschung war daher nicht widerrechtlich und der Arbeitgeber ist deshalb auch nicht zur Anfechtung berechtigt.
Daran ändert auch die HIV-Infektion des Arbeitnehmers nichts. AIDS und HIV gehören nach dem Infektionsschutzgesetz nicht zu den meldepflichtigen Krankheiten. Angesichts der damit verbunden Stigmatisierung kann von einem Stellenbewerber nicht erwartet werden, dass er die Erkrankung ungefragt offenbart.
Anders ist es nur für Stellenbewerber, die sich um Gesundheitsberufe bewerben, weil es hier leichter zu Blutübertragungen und daher zu einem erhöhten Infektionsrisiko für Kolleggen und Patienten kommt. Das trifft aber auf AN nicht zu, weil er sich um eine Stelle als Kfz-Mechiatroniker bewirbt.
AN bewirbt sich bei AG als Kfz-Mechatroniker. AG fragt AN im Einstellungsgespräch, ob er unter einer Maschinenölallergie leide. Dies wird von AN verneint. Als nach einigen Monaten herauskommt, dass AN eine Maschinenölallergie hat, erklärt AG nach § 143 BGB gegenüber AN schriftlich, dass er den Arbeitsvertrag anfechte.
Besteht der Arbeitsvertrag trotzdem weiter?
Die 25jährige AN bewirbt sich bei AG als Chefsekretärin. AG fragt AN im Einstellungsgespräch, ob sie beabsichtige, in nächster Zeit zu heiraten und ob sie Kinder haben wolle. AN antwortet, sie könne Kinder nicht besonders leiden und sie habe kein Interesse an Männern. In Wirklichkeit war sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit ihrem späteren Ehemann verlobt. Kurz nach ihrer Einstellung heiratet sie diesen Mann. 10 Monate später bekommt sie ein Kind. Als AG das bei Geburt des Kindes herausfindet, erklärt er nach § 143 BGB, dass er den Arbeitsvertrag anfechte.
Besteht der Arbeitsvertrag trotzdem weiter?
AN ist Sozialarbeiterin. Sie bewirbt sich bei der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) als Sozialarbeiterin. Sie soll dort für die psychoszoziale Betreuung von Gewerkschaftsmitgliedern zuständig sein, die von ihrem Arbeitgeber gerade gekündigt wurden. Der Leiter der Personalabteilung der GEW fragt AN im Einstellungsgespräch, ob AN Mitglied irgendeiner Gewerkschaft sei. Wahrheitswidrig behauptet AN, Mitglied der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (VERDI) zu sein, dass Sie aber gerne zur GEW wechseln wolle. Als nach über einem Jahr durch einen Zufall herauskommt, dass AN niemals Mitglied einer Gewerkschaft war, erklärt der Leiter der Personalabteilung der GEW nach § 143 BGB, dass er den Arbeitsvertrag mit AN wegen Täuschung anfechte.
Besteht der Arbeitsvertrag trotzdem weiter?
AN ist Ingenieur bei Continental. Das Unternehmen will die Anzahl seiner Arbeitsplätze drastisch verringern, weil für die Produktion von E-Autos viel weniger Arbeitnehmer benötigt werden. Deshalb bietet Continental AN eine sehr hohe Abfindung an, wenn AN einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. AN stimmt zu. Der Aufhebungsvertrag sieht vor, dass AN während des nächsten Jahres nicht für ein anderes Unternehmen in der Autoindustrie tätig werden darf.
In einer Stellenanzeige von VW findet AN wenige Tage nach seiner Entlassung ein Stellenangebot, dass wie für ihn gemacht ist. Zum Glück fragt VW im Einstellungsgespräch nicht nach den Umständen für sein Ausscheiden bei Continental. AN wird bei VW eingestellt.
Als VW die Wahrheit über den Aufhebungsvertrag von AN mit Continental erfährt, erklärt VW die Anfechtung des mit AN geschlossenen Arbeitsvertrags, weil man auf die Interessen seines Zulieferers Continental Rücksicht nehmen will.
Nach welcher Vorschrift richtet sich, ob die Konkurrenzverbotsklausel unwirksam ist?
Das richtet sich nach dem BGB nach §
Einem Arbeitsverbot unterliegt AN nur, wenn die mit Continental vereinbarte Konkurrenzverbotsklausel auch wirksam ist.
Maßstab ist insofern § 138 BGB.
Die Konkurrenzverbotsklausel ist nach § 138 Absatz 1 BGB unwirksam, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt
AN ist Ingenieur bei Continental. Das Unternehmen will die Anzahl seiner Arbeitsplätze drastisch verringern, weil für die Produktion von E-Autos viel weniger Arbeitnehmer benötigt werden. Deshalb bietet Continental AN eine sehr hohe Abfindung an, wenn AN einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. AN stimmt zu. Der Aufhebungsvertrag sieht vor, dass AN während des nächsten Jahres nicht für ein anderes Unternehmen in der Autoindustrie tätig werden darf.
In einer Stellenanzeige von VW findet AN wenige Tage nach seiner Entlassung ein Stellenangebot, dass wie für ihn gemacht ist. Zum Glück fragt VW im Einstellungsgespräch nicht nach den Umständen für sein Ausscheiden bei Continental. AN wird bei VW eingestellt.
Als VW die Wahrheit über den Aufhebungsvertrag von AN mit Continental erfährt, erklärt VW die Anfechtung des mit AN geschlossenen Arbeitsvertrags, weil man auf die Interessen seines Zulieferers Continental Rücksicht nehmen will.
Verstößt die vereinbarte Konkurrenzverbotsklausel gegen die guten Sitten?
Die Klausel ist wirksam, wenn sie nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der Begriff ist auslegungsbedürftig. Unbestimmte Gesetzesbegriffe sind dabei so auszulegen, dass die Auslegung nicht gegen die Grundrechte der Betroffenen verstößt (grundrechtskonforme Auslegung).
Jeder Arbeitnehmer hat nach Art. 12 GG ein Recht gegenüber dem Staat auf freie Wahl des Berufs. Vereinbarungen über die Beschränkung dieses Rechts sind deshalb nur erlaubt, wenn die Beschränkung der Berufswahl für den Arbeitnehmer auch angemessen ist. Dies ist im Falle von AN so, weil sie nur für die Dauer eines Jahres vereinbart wird und weil AN dafür eine sehr hohe Abfindung erhalten hat, sodass er auf den Arbeitslohn nicht mehr angewiesen ist.
AN ist Ingenieur bei Continental. Das Unternehmen will die Anzahl seiner Arbeitsplätze drastisch verringern, weil für die Produktion von E-Autos viel weniger Arbeitnehmer benötigt werden. Deshalb bietet Continental AN eine sehr hohe Abfindung an, wenn AN einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. AN stimmt zu. Der Aufhebungsvertrag sieht vor, dass AN während des nächsten Jahres nicht für ein anderes Unternehmen in der Autoindustrie tätig werden darf.
In einer Stellenanzeige von VW findet AN wenige Tage nach seiner Entlassung ein Stellenangebot, dass wie für ihn gemacht ist. Zum Glück fragt VW im Einstellungsgespräch nicht nach den Umständen für sein Ausscheiden bei Continental. AN wird bei VW eingestellt.
Als VW die Wahrheit über den Aufhebungsvertrag von AN mit Continental erfährt, erklärt VW die Anfechtung des mit AN geschlossenen Arbeitsvertrags, weil man auf die Interessen seines Zulieferers Continental Rücksicht nehmen will.
War AN verpflichtet, auf die von ihm unterschriebene Konkurrenzverbotsklausel hinzweisen, obwohl ihn VW nicht danach gefragt hat?
Zwar muss ein Arbeitnehmer in der Regel ungefragt von sich nichts offenbaren.
Aber über bestehende Arbeitsverbote muss er den Arbeitgeber informieren, weil dieser wissen muss, ob der Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag versprochene Arbeitsleistung auch erbringen kann.
AN ist Ingenieur bei Continental. Das Unternehmen will die Anzahl seiner Arbeitsplätze drastisch verringern, weil für die Produktion von E-Autos viel weniger Arbeitnehmer benötigt werden. Deshalb bietet Continental AN eine sehr hohe Abfindung an, wenn AN einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. AN stimmt zu. Der Aufhebungsvertrag sieht vor, dass AN während des nächsten Jahres nicht für ein anderes Unternehmen in der Autoindustrie tätig werden darf.
In einer Stellenanzeige von VW findet AN wenige Tage nach seiner Entlassung ein Stellenangebot, dass wie für ihn gemacht ist. Zum Glück fragt VW im Einstellungsgespräch nicht nach den Umständen für sein Ausscheiden bei Continental. AN wird bei VW eingestellt.
Als VW die Wahrheit über den Aufhebungsvertrag von AN mit Continental erfährt, erklärt VW die Anfechtung des mit AN geschlossenen Arbeitsvertrags, weil man auf die Interessen seines Zulieferers Continental Rücksicht nehmen will.
Hat VW die Anfechtung des Arbeitsvertrages erklärt?
Die Anfechtungserklärung von VW ist nach § 143 BGB wirksam. VW hat die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB eingehalten, weil die Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt wurde.
AN ist Ingenieur bei Continental. Das Unternehmen will die Anzahl seiner Arbeitsplätze drastisch verringern, weil für die Produktion von E-Autos viel weniger Arbeitnehmer benötigt werden. Deshalb bietet Continental AN eine sehr hohe Abfindung an, wenn AN einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. AN stimmt zu. Der Aufhebungsvertrag sieht vor, dass AN während des nächsten Jahres nicht für ein anderes Unternehmen in der Autoindustrie tätig werden darf.
In einer Stellenanzeige von VW findet AN wenige Tage nach seiner Entlassung ein Stellenangebot, dass wie für ihn gemacht ist. Zum Glück fragt VW im Einstellungsgespräch nicht nach den Umständen für sein Ausscheiden bei Continental. AN wird bei VW eingestellt.
Als VW die Wahrheit über den Aufhebungsvertrag von AN mit Continental erfährt, erklärt VW die Anfechtung des mit AN geschlossenen Arbeitsvertrags, weil man auf die Interessen seines Zulieferers Continental Rücksicht nehmen will.
Nach welcher Vorschrift beurteilt sich, ob für VW ein Anfechtungsgrund besteht?
Das richtet sich nach dem BGB nach §
Nach § 123 BGB hat VW einen Anfechtungsgrund, wenn AN wirklich VW getäuscht hat.
AN ist Ingenieur bei Continental. Das Unternehmen will die Anzahl seiner Arbeitsplätze drastisch verringern, weil für die Produktion von E-Autos viel weniger Arbeitnehmer benötigt werden. Deshalb bietet Continental AN eine sehr hohe Abfindung an, wenn AN einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. AN stimmt zu. Der Aufhebungsvertrag sieht vor, dass AN während des nächsten Jahres nicht für ein anderes Unternehmen in der Autoindustrie tätig werden darf.
In einer Stellenanzeige von VW findet AN wenige Tage nach seiner Entlassung ein Stellenangebot, dass wie für ihn gemacht ist. Zum Glück fragt VW im Einstellungsgespräch nicht nach den Umständen für sein Ausscheiden bei Continental. AN wird bei VW eingestellt.
Als VW die Wahrheit über den Aufhebungsvertrag von AN mit Continental erfährt, erklärt VW die Anfechtung des mit AN geschlossenen Arbeitsvertrags, weil man auf die Interessen seines Zulieferers Continental Rücksicht nehmen will.
Hat AN wirklich VW getäuscht?
Zwar hat AN nicht durch aktives Handeln getäuscht, aber durch Unterlassen.
Ein Unterlassen steht einem Handeln dann gleich, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (vgl. § 13 StGB). Zwar muss ein Arbeitnehmer in der Regel ungefragt von sich nichts offenbaren. Aber über bestehende Arbeitsverbote muss er den Arbeitgeber informieren, weil dieser wissen muss, ob der Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag versprochene Arbeitsleistung erbringen kann.
AN ist Ingenieur bei Continental. Das Unternehmen will die Anzahl seiner Arbeitsplätze drastisch verringern, weil für die Produktion von E-Autos viel weniger Arbeitnehmer benötigt werden. Deshalb bietet Continental AN eine sehr hohe Abfindung an, wenn AN einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. AN stimmt zu. Der Aufhebungsvertrag sieht vor, dass AN während des nächsten Jahres nicht für ein anderes Unternehmen in der Autoindustrie tätig werden darf.
In einer Stellenanzeige von VW findet AN wenige Tage nach seiner Entlassung ein Stellenangebot, dass wie für ihn gemacht ist. Zum Glück fragt VW im Einstellungsgespräch nicht nach den Umständen für sein Ausscheiden bei Continental. AN wird bei VW eingestellt.
Als VW die Wahrheit über den Aufhebungsvertrag von AN mit Continental erfährt, erklärt VW die Anfechtung des mit AN geschlossenen Arbeitsvertrags, weil man auf die Interessen seines Zulieferers Continental Rücksicht nehmen will.
Besteht zwischen AN und VW ein Arbeitsverhältnis?
Nach § 142 BGB ist der Arbeitsvertrag zwischen AN und VW von Anfang an nichtig, weil die Anfechtung nach § 143 BGB von VW wirksam erklärt wurde und nach § 123 BGB für VW ein Anfechtungsgrund besteht.