Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Wann hat die Klage von Frau Lanz vor dem Arbeitsgericht Erfolg?
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Wäre eine Klage von Frau Lanz vor dem Arbeitsgericht überhaupt zulässig?
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Bis wann muss Frau Lanz ihre Klage gegen ihre Kündigung erheben, damit ihre Einwendungen aus dem Kündigungsschutzgesetz Berücksichtigung finden können?
Die Frist für den Einwendungsausschluss beträgt gemäß § 4 KSchG drei Wochen.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Frau Lanz erhebt vor dem Arbeitsgericht gegen den Landkreis Klage auf die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet worden ist. In welcher Reihenfolge ist über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung oder durch den Betriebsübergang zu entscheiden?
Nach den §§ 2 ArbGG und 256 ZPO kann Frau Lanz eine Feststellungsklage erheben. Die ist auf die Feststellung gerichtet, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Die Klage ist begründet, soweit die begehrte Feststellung zutrifft. Wenn das Arbeitsverhältnis weder durch den Betriebsübergang noch durch die Kündigung beendet wurde, besteht das Arbeitsverhältnis fort und die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Wenn das Arbeitsverhältnis zwar nicht schon durch den Betriebsübergang wohl aber später durch die Kündigung beendet wurde, besteht das Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum fort und die auf diese Feststellung gerichtete Klage ist teilweise begründet und teilweise unbegründet.
Wenn das Arbeitsverhältnis dagegen zwar nicht durch die Kündigung wohl aber zuvor durch den Betriebsübergang beendet wurde, ist die Klage in vollem Umfang unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis eben schon durch den Betriebsübergang beendet worden ist.
Deshalb kommt es hier auf die unterschiedlichen Zeitpunkte der Beendigung durch die beiden verschiedenen Beendigungsgründe an. Kommen für ein Arbeitsverhältnis mehrere Beendigungsgründe in Betracht, muss somit der Beendigungsgrund zuerst untersucht werden, der das Arbeitsverhältnis auch zuerst beenden würde.
Der Landkreis hatte laut Sachverhalt erst den Betriebsübergang und dann die Kündigung erklärt. Außerdem beendet der Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis im Falle seiner Wirksamkeit mit Zugang der Erklärung. Die fristgemäße Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis dagegen erst zu dem späteren Kündigungstermin.
Der Betriebsübergang würde das Arbeitsverhältnis deswegen früher beenden. Deshalb muss das Arbeitsgericht auch zuerst entscheiden, ob das Arbeitsbverhältnis bereits durch den Betriebsübergang beendet worden ist. Falls dies der Fall ist, kommt es auf die Wirksamkeit der Kündigung nämlich gar nicht mehr an.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Ist das Arbeitsverhältnis zwischen Frau Lanz und dem Landkreis durch Betriebsübergang beendet worden? Der Betriebsübergang berührt den Fortbestand des Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber. In welchem Gesetz ist das Arbeitsvertragsrecht geregelt? Das regelt in erster Linie das
Das regelt das 2. Buch des BGB.
Dienstvertrag und Arbeitsvertrag sind Teil des besonderen Schuldrechts nach den § 611 ff. BGB.
Allgemeine Fragen des Vertragsrechts sind im allgemeinen Teil des Schuldrechts (§ 241 ff. BGB) geregelt.
Das Zustandekommen des Vertrages ist im Recht der Willenserklärungen im 1. Buch des BGB geregelt, dem allgemeinen Teil des BGB.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Ist das Arbeitsverhältnis zwischen Frau Lanz und dem Landkreis durch Betriebsübergang beendet worden? Wo ist der Betriebsübergang geregelt? Das steht in §
§ 613a BGB regelt das.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Ist das Arbeitsverhälltnis zwischen Frau Lanz und dem Landkreis durch Betriebsübergang beendet worden? Frau Lanz hatte gegen den Betriebsübergang schriftlich Widerspruch eingelegt. Welcher Absatz des § 613a BGB regelt, ob Arbeitnehmer das Recht haben, gegen den Betriebsübergang Widerspruch einzulegen? Das regelt Absatz
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Sind Verkauf und Übereignung des offenen Jugendtreffs an den Verein trotz des Widerspruchs der Arbeitnehmerin wirksam?
Nach § 613a BGB kann der Arbeitnehmer gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses Widerspruch erheben und dies hat Frau Lanz getan. Die Vorschrift lässt allerdings offen, welche Wirkung dieser Widerspruch für die zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber geschlossenen Verträge hat. Insbesondere ist nicht geregelt, ob der Widerspruch eines Arbeitnehmers den geschlossenen Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) oder die zu seiner Erfüllung vorgenommene Übereignung (Verfügungsgeschäft) unwirksam macht.
Erklärungen von Privatpersonen haben in der Regel nur Auswirkungen auf deren Rechtsverhältnis zum Erklärungsempfänger (Relativität der Schuldverhältnisse). Sie haben keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Erklärungsempfänger und dritten Personen. Über den Verkauf und die Übereignung des Unternehmens entscheiden deshalb allein der Veräußerer als Eigentümer des Unternehmens nach § 903 BGB und der Erwerber des Unternehmens als dessen Vertragspartner (§ 433 BGB und § 929 BGB).
Eine gegenteilige Auslegung des § 613a BGB, nach welcher der Arbeitnehmer durch seinen Widerspruch dem Arbeitgeber verbieten kann, sein Unternehmen zu veräußern, wäre auch nicht mit dem Grundrecht auf Privateigentum nach Artikel 14 GG vereinbar.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Ist das Arbeitsverhältnis zwischen Frau Lanz und dem Landkreis durch Betriebsübergang beendet worden?
Nach § 613a BGB kann der Arbeitnehmer gegen den Betriebsübergang Widerspruch erheben. Dies hat Frau Lanz getan. Dies ändert zwar wegen § 903 BGB nichts an der Wirksamkeit des Kaufvertrages und der Übereignung zwischen dem Landkreis und dem Erwerber des offenen Jugendtreffs. Der Widerspruch bewirkt aber, dass der Abeitsvertrag mit Frau Lanz nicht gegen ihren Willen auf den Erwerber des offenen Jugendtreffs übergehen kann (siehe Artikel 12 GG). Der Landkreis bleibt somit trotz des Betriebsübergangs ihr Arbeitgeber.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Ist das Arbeitsverhälltnis zwischen Frau Lanz und dem Landkreis durch Kündigung beendet worden? Wo ist die fristlose Kündigung im BGB geregelt? Das steht in §
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Ist das Arbeitsverhälltnis zwischen Frau Lanz und dem Landkreis durch Kündigung beendet worden? Wo ist die fristgemäße Kündigung im BGB geregelt? Das steht in §
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Ist das Arbeitsverhälltnis zwischen Frau Lanz und dem Landkreis durch Kündigung beendet worden? Hat der Landkreis fristgemäß oder fristlos oder beides gekündigt?
Im Sachverhalt steht: Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung.
Wenn der Arbeitgeber ausdrücklich eine Frist setzt, kann die Kündigung nicht als fristlose Kündigung ausgelegt werden.
Anders wäre es, wenn der Landkreis fristlos und hilfsweise fristgemäß die Kündigung erklärt hätte.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Ist das Arbeitsverhälltnis zwischen Frau Lanz und dem Landkreis durch Kündigung beendet worden? Ist die Kündbarkeit von Frau Lanz wegen ihrer Schwerbehinderung eingeschränkt? In welchem Gesetz ist der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte geregelt? Das steht im
Das Schwerbehindertenrecht ist im SGB 9 geregelt.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Ist das Arbeitsverhälltnis zwischen Frau Lanz und dem Landkreis durch Kündigung beendet worden? Ist die Kündbarkeit von Frau Lanz wegen ihrer Schwerbehinderung eingeschränkt? In welchen Paragraphen des SGB 9 ist das geregelt? Das regeln die §§
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Ist die Kündigung von Frau Lanz wirksam oder steht der Schwerbehindetenschutz der Kündigung entgegen? Gilt Frau Lanz überhaupt als schwerbehindert im Sinne von § 168 SGB 9 oder muss dies erst noch begutachtet werden. Welcher Paragraf regelt die Voraussetzungen für eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch? Das regelt §
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Ist die Kündigung von Frau Lanz wirksam oder steht der Schwerbehindertenschutz der Kündigung entgegen? Gilt Frau Lanz überhaupt als schwerbehindert im Sinne von § 168 SGB 9?
Deswegen bedarf es keiner erneuten Begutachtung der Behinderung von Frau Lanz. Und das Arbeitsgericht hat deshalb keineswegs die Aufgabe, über die Rechtmäßigkeit der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zu entscheiden.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Ist die Kündigung von Frau Lanz mit dem SGB 9 vereinbar?
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigungserklärung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt. Und die Kündigung einer Schwerbehinderten bedarf nach § 168 SGB 9 der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (Inklusionsamtes). Der Landkreis hatte aber ohne diese vorherige Zustimmung gekündigt. Und deshalb ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Ob das Integrationsamt auf Antrag des Landkreises nach § 172 Absatz 1 Satz 1 SGB 9 der Kündigung hätte zustimmen müssen, ist deshalb für die Wirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung unerheblich.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Welches Gesetz regelt, dass vor einer Kündigung der Betriebsrat angehört werden muss? In welchem Gesetz ist überhaupt die betriebliche Mitbestimmung für Unternehmen geregelt? Das regelt das
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Welche Vorschrift regelt, dass vor einer Kündigung der Betriebsrat angehört werden muss und dass eine ohne Anhörung des Betriebsrates erfolgte Kündigung unwirksam ist? Das regelt §
Das regelt § 102 BetrVG.
Da der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gibt, ist der Sachverhalt so auszulegen, dass der Arbeitgeber insofern alles richtig gemacht hat und er den Personalrat nach dem Personalvertretungsgesetz des Bundeslandes vor der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt hat.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
In welchem Gesetz ist der allgemeine Kündigungsschutz geregelt? Den regelt das
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Kann sich Frau Lanz auf Kündigungsschutz berufen?
Da Frau Lanz schwerbehindert ist, genießt sie besonderen Kündigungsschutz.
Und da der Landkreis mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und weil Frau Lanz dort schon länger als 6 Monate beschäftigt ist, genießt sie zusätzlich allgemeinen Kündigungsschutz.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Der Landkreis behauptet, dass es für die Kündigung von Frau Lanz betriebsbedingte Gründe geben würde. Gibt es eine Änderung im betrieblichen Ablauf des Arbeitgebers, der die Entlassung von Personal rechtfertigen kann?
Nach § 1 Absatz 3 KSchG muss eine betriebsbedingte Kündigung auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruhen. Das sind Änderungen im betrieblichen Auflauf auf der Grundlage eines neuen unternehmerischen Konzepts. Der Landkreis erfüllt die Aufgaben des offenen Jugendtreffs nicht mehr selbst, sondern delegiert diese Aufgabe an einen freien Träger der Jugendhilfe. Dazu ist er nach dem Grundsatz des Vorrangs freier Träger nach § 4 Absatz 2 SGB 8 auch verpflichtet. Denn er soll von eigenen Leistungsangeboten absehen, soweit freie Träger diese Angebote anbieten wollen und können.
Durch dieses Outsourcing benötigt der Landkreis nunmehr weniger Mitarbeiter und das kann ihn berechtigen, Mitarbeitern des Landkreises betriebsbedingt zu kündigen.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Muss der Landkreis im Falle einer betriebsbedingten Kündigung seine Sozialauswahl begründen?
Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitnehmers die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.
Wenn der Arbeitnehmer ein Begründung der Sozialauswahl verlangt, soll also der Kündigungsschutz des gekündigten Arbeitnehmers Vorrang vor dem Datenschutz der nicht gekündigten Arbeitnehmer haben.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Musste der Landkreis Frau Lanz gegenüber seine Sozialauswahl begründen?
Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitnehmers die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.
Wenn der Arbeitnehmer ein Begründung der Sozialauswahl verlangt, soll also der Kündigungsschutz des gekündigten Arbeitnehmers Vorrang vor dem Datenschutz der nicht gekündigten Arbeitnehmer haben.
Frau Lanz hat nach einer Begründung der Sozialauswahl verlangt (Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, ...). Daher hat sie einen Anspruch auf eine Begründung.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Was muss der Arbeitgeber genau mitteilen, wenn ein Arbeitnehmer nach der Begründung für die Sozialauswahl fragt?
Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitnehmers die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.
Wenn der Arbeitnehmer ein Begründung der Sozialauswahl verlangt, soll also der Kündigungsschutz des gekündigten Arbeitnehmers Vorrang vor dem Datenschutz der nicht gekündigten Arbeitnehmer haben. Damit der Arbeitnehmer vor Gericht wirksam gegen seine Kündigung vorgehen kann, muss es ihm möglich sein, alle vom Arbeitgeber heranzuziehenden Auswahlkriterien zu überprüfen. Dazu muss er die Vergleichsgruppe kennen und er muss alle für die Sozialauswahl relevanten Fakten über sie erfahren.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Musste der Landkreis in Erwägung ziehen, an Stelle von Frau Lanz einer anderen Person zu kündigen?
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Hat der Landkreis gegenüber Frau Lanz seine Sozialauswahl ordnungsgemäß begründet oder verstößt die ausgesprochene Kündigung bereits aus formalen Gründen gegen § 1 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG?
Da der Landkreis die Auswahl von Frau Land ausschließlich damit begründet hatte, dass ihr Arbeitsplatz durch das Outsourcing weggefallen sei, erfüllt die Begründung des Landkreises nicht die Anforderungen von § 1 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG.
Die Vorschrift regelt zwar nicht so genau, bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Sozialauswahl begründen muss. Aber der Sinn der Regelung liegt ja gerade darin, dass der Arbeitnehmer prüfen kann, ob die Kündigung rechtswidrig und eine Klage dagegen Erfolg hat. Deswegen kann es nicht genügen, dass der Arbeitgeber seine Begründung der Sozialauswahl erst während des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits durch nachgeschobene Gründe ergänzt.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Ist die Kündigung von Frau Lanz wirksam?
Die bereits ausgesprochene Kündigung ist zum einen nach § 168 SGB 9 unwirksam, weil ihr das Integrationsamt nicht zugestimmt hat. Es ist unerheblich, ob der Landkreis dies beantragt hatte und ob die Zustimmung zu Recht oder zu Unrecht verweigert oder verzögert wurde. Dieses Ziel muss der Arbeitgeber nach § 171 Absatz 4 SGB 9 mit dem Widerspruch und mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht verfolgen, bevor er kündigt.
Die bereits ausgesprochene Kündigung ist zum anderen auch unwirksam, weil sie gegen § 1 Absatz 3 KSchG verstößt. Frau Lanz genießt Kündigungsschutz, weil sie seit mehr als 6 Monaten beim Landkreis arbeitet und kein Landkreis in Deutschland weniger als 11 Mitarbeiter hat. Zwar liegen betriebsbedingte Gründe im Sinne von § 1 Absatz 3 KSchG vor. Aber Frau Lanz hatte nach den Gründen für ihre Auswahl gefragt. Und auf Verlangen muss der Arbeitgeber diese mitteilen. Dabei sind nur die vier in der Vorschrift genannten Gründe erlaubt. Der Landkreis hat sich aber auf keinen dieser Gründe berufen und hat damit seiner Begründungspflicht bereits in formeller Hinsicht nicht genügt.
Die ausgesprochene Kündigung ist deshalb aus diesen beiden Gründen unwirksam.
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Frau Lanz befürchtet, dass der Landkreis versucht, sie erneut zu kündigen. Sie nimmt Kontakt zu der Schwerbehindertenvertretung des Landkreises auf und fragt Sie als die dort dafür zuständige Sozialarbeiterin, ob sie sich darauf verlassen könne, dass das Integrationsamt einer erneuten betriebsbedingten Kündigung durch den Landkreis seine Zustimmung verweigern werde?
Frau Lanz ist 30 Jahre alt und besitzt einen Schwerbehindertenausweis. Sie hat 3 Kinder und ist seit mehr als 6 Jahren beim Jugendamt als Sozialarbeiterin angestellt. Und zwar als Leiterin des dem Landkreis gehörenden offenen Jugendtreffs. Um der Forderung nach dem Vorrang freier Träger zu entsprechen, plant der Landkreis die Privatisierung des Jugendtreffs. Zudem möchte der Landkreis seine Personalkosten durch dieses Outsourcing reduzieren. Der offene Jugendtreff soll an einen kleinen Verein verkauft werden. Da der eingetragene Verein angesichts der Streichung von Fördermitteln wirklich kein Geld hat, wird ihm der Jugendtreff einschließlich Immobilie zum symbolischen Preis von einem Euro übereignet. Das Jugendamt teilt Frau Lanz mit, dass der Verein nunmehr ihr neuer Arbeitgeber sei, informiert sie über alle Folgen des Betriebsübergangs und wünscht ihr für ihr weiteres Berufsleben viel Erfolg. Frau Lanz widerspricht schriftlich. Der Landkreis antwortet, dass trotz ihres Widerspruchs der Verein ihr neuer Arbeitgeber sei. Vorsorglich erklärt der Landkreis ihr schriftlich und fristgemäß die betriebsbedingte Kündigung. Als Frau Lanz nach der Begründung für ihre Auswahl fragt, teilt ihr der Landkreis schriftlich mit, dass infolge der Privatisierung des Jugendtreffs ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
Frau Lanz befürchtet, dass der Landkreis versucht, sie erneut zu kündigen. Sie nimmt Kontakt zu der Schwerbehindertenvertretung des Landkreises auf und fragt Sie als die dort dafür zuständige Sozialarbeiterin, ob sie sich dewegen ernsthafte Sorgen machen müsse?
Ordnen Sie bitte die linkst aufgelisteten verschiedenen KÜNDIGUNGEN den rechts dazu aufgelisteten RECHTSNORMEN per drag and drop zu!
Fristgemäße betriebsbedingte Kündigung muss zugeordnet werden zu § 622 BGB in Verbindung mit § 1 Absatz 3 KSchG
Fristgemäße personenbedingte Kündigung muss zugeordnet werden zu § 622 BGB in Verbindung mit § 1 Absatz 2 KSchG
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund muss zugeordnet werden zu § 626 BGB
Fristgemäße verhaltensbedingte Kündigung muss zugeordnet werden zu § 622 BGB in Verbindung mit § 1 Absatz 2 KSchG
Ordnen Sie bitte die linkst aufgelisteten verschiedenen KÜNDIGUNGEN den rechts dazu aufgelisteten RECHTSNORMEN per drag and drop zu!
Fristgemäße betriebsbedingte Kündigung muss zugeordnet werden zu § 622 BGB in Verbindung mit § 1 Absatz 3 KSchG
Fristgemäße personenbedingte Kündigung muss zugeordnet werden zu § 622 BGB in Verbindung mit § 1 Absatz 2 KSchG
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund muss zugeordnet werden zu § 626 BGB
Fristgemäße verhaltensbedingte Kündigung muss zugeordnet werden zu § 622 BGB in Verbindung mit § 1 Absatz 2 KSchG