Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.
In der mündlichen Verhandlung am 1. Juli beantragt AN festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis trotz der Kündigungserklärung fortbestehe. Wovon hängt der Erfolg seiner Klage ab?
Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.
In welchem Gesetz ist geregelt, für welche Art von Streitigkeiten die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind? Das ist im
Das ArbGG regelt das arbeitsgerichtliche Verfahren. Soweit keine Regelung getroffen wird, findet nach § 46 Absatz 2 ArbGG die ZPO (Zivilprozessordnung) Anwendung.
Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.
In welchem Paragraphen ist geregelt, für welche Art von Streitigkeiten die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind? Das ist in §
§ 2 ArbGG regelt das.
Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.
In welchem Gesetz ist geregelt, wie lange der Arbeitnehmer Zeit hat, um gegen eine Kündigung Einwendungen aus dem allgemeinen Kündigungsschutz vor Gericht vorzubringen?
§ 4 KSchG regelt das.
Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.
Ist die von AN erhobene Klage zulässig, wenn er vor Gericht nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wird?
Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.
Um welche Art von Kündigung handelt es sich?
Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.
Greift zugunsten von AN ein besonder Kündigungsschutz ein? Gehört er zu den Personengruppen, deren Kündbarkeit zusätzlichen Einschränkungen unterlliegt?
Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.
Hat AG bei der Kündigung von AN die Kündigungsfrist eingehalten, wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet?
Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.
Hat AG bei der Kündigung von AN den Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt?
Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.
Gilt zugunsten von AN Kündigungsschutz?
Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.
Hat AG für die Kündigung von AN einen Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Absatz 2 KSchG?
Zwar erlaubt § 1 Absatz 2 KSchG eine Kündigung aus betrieblichen Gründen, wenn es dafür dringende betriebliche Erfordernisse gibt. Dafür müssen sich aber die betrieblichen Abläufe ändern. Dazu muss es ein neues unternehmerisches Konzept geben, wie das Unternehmen mit weniger Mitarbeitern seine Aufgaben erfüllen soll. Einfach Umsatzeinbußen, Gewinnrückgänge oder andere finanzielle Entwicklungen verändern noch nicht automatisch die betrieblichen Abläufe und rechtfertigen deshalb auch nicht alleine eine betriebsbedingte Kündigung. Finanzielle Entwicklungen führen zwar in der Praxis oft zu neuen unternehmerischen Konzepten. Aber der Sachverhalt lässt dies nicht erkennen und der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass sich die betrieblichen Abläufe ändern werden. Da der Arbeitgeber dies nicht vorgetragen hat, ist ungewiss, ob es für die Kündigung von AN dringende betriebliche Erfordernisse gibt. Das geht zu Lasten von AG. Er hat das Bestehen eines Kündigungsgrundes nicht dargelegt.
Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.
Wenn AG ein neues Konzept für einen betrieblichen Ablauf mit weniger Beschäftigten entwickelt und AN daraufhin ein zweites mal kündigt, muss er dann gegenüber AN begründen, warum er gerade AN und keinem anderen Mitarbeiter kündigt?
Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 3 Satz 1 KSchG die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Der Kündigungsschutz des gekündigten Beschäftigten hat insofern Vorrang vor dem Datenschutz der übrigen Beschäftigten.
Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.
Wer wird den Prozess gewinnen?
Die Kündigung von AN war aus zwei Gründen unwirksam. Zum einen hätte AG dem AN mitteilen müssen, in welcher Weise sich die Abläufe des Unternehmens ändern. Und zum anderen hätte er AN mitteilen müssen, wie er die vier Kriterien für die Sozialauswahl zueinander gewichtet, welche Personen zur Auswahlgruppe gehören, und warum die Auswahl am Ende AN treffen muss. Die Auskunft über den Kündigungsgrund und über die Sozialauswahl entsprechen nicht den Anforderungen von § 1 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 KSchG.
Weil die Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Die auf diese Feststellung gerichtete Klage ist begründet und hat deshalb Erfolg.
Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Ihm wird mitgeteilt, dass er nicht mehr zur Arbeit kommen brauche. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.
Hat AN für die Monate Mai und Juni einen Anspruch auf Lohn, wenn er nach dem Kündigungstermin nicht mehr auf der Arbeitsstelle erschienen ist und seine Arbeitskraft auch nicht mehr angeboten hat? Besteht ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns?