1. Wohlfahrtsverband (14 Aufgaben)

Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.

In der mündlichen Verhandlung am 1. Juli beantragt AN festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis trotz der Kündigungserklärung fortbestehe. Wovon hängt der Erfolg seiner Klage ab?


A. Es kommt nur auf die Wirksamkeit der von AG ausgesprochenen Kündigung an.
B. Der Erfolg der Klage hängt von der Einhaltung der Klagefrist ab.
C. Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
D. Die Klage hat Erfolg, wenn AN im Recht und AG im Unrecht ist.
Begründung: Nur Antwort C ist in vollem Umfang zutreffend. Voraussetzung für eine Entscheidung in der Sache (Sachurteil) ist, dass die Klage überhaupt zulässig ist. Die Antworten A und D sind deshalb nicht zutreffend. Wichtige Sachurteilsvoraussetzungen sind die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, die Einhaltung der vorgeschriebenen Form der Klage und die Einhaltung der Klagefrist. Erfolg hat die Klage aber nur, wenn sie zulässig und begründet ist. Antwort B ist deshalb ebenfalls nicht zutreffend. Begründet ist die Klage, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Dies ist der Fall, wenn die von AG ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.

2. Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.

In welchem Gesetz ist geregelt, für welche Art von Streitigkeiten die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind? Das ist im

geregelt.
Lösung: ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz
Begründung:

Das ArbGG regelt das arbeitsgerichtliche Verfahren. Soweit keine Regelung getroffen wird, findet nach § 46 Absatz 2 ArbGG die ZPO (Zivilprozessordnung) Anwendung.



3. Paragraph

Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.

In welchem Paragraphen ist geregelt, für welche Art von Streitigkeiten die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind? Das ist in §

ArbGG geregelt.
Lösung: 2
Begründung:

§ 2 ArbGG regelt das.



4. Klagefrist

Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.

In welchem Gesetz ist geregelt, wie lange der Arbeitnehmer Zeit hat, um gegen eine Kündigung Einwendungen aus dem allgemeinen Kündigungsschutz vor Gericht vorzubringen?


Lösung: Kündigungsschutzgesetz KSchG KündigungsschutzG §_4_KSchG
Begründung:

§ 4 KSchG regelt das.



5. Zulässigkeit

Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.

Ist die von AN erhobene Klage zulässig, wenn er vor Gericht nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wird?


A. Ja.
B. Nein.
C. Vielleicht.
D. Teilweise.
Begründung: Das Arbeitsgericht ist nach § 2 ArbGG sachlich zuständig. Die Schriftform für die Klage hat AN eingehalten. Ein Anwaltszwang besteht nach § 11 Absatz 1 Satz 1 ArbGG vor dem Arbeitsgericht nicht. Und die Klagefrist von drei Wochen gemäß § 4 KSchG hat AN eingehalten. Deshalb ist seine Klage zulässig.

6. Art der Kündigung

Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.

Um welche Art von Kündigung handelt es sich?


A. Fristgemäße Kündigung.
B. Fristlose Kündigung.
C. Beides.
D. Keine der beiden.
Begründung: AN ist zum 30. April gekündigt worden, also mit einer Frist. Und im übrigen liegen auch die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB nicht vor. Es handelt sich also um eine (ordentliche) fristgemäße Kündigung.

7. Besonderer Kündigungsschutz

Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.

Greift zugunsten von AN ein besonder Kündigungsschutz ein? Gehört er zu den Personengruppen, deren Kündbarkeit zusätzlichen Einschränkungen unterlliegt?


A. Nein. Dafür gibt der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte.
B. Ja. AN gehört zu einer der Personengruppen, deren Kündbarkeit zusätzlich eingeschränkt ist.
Begründung: Für bestimmte Personengruppen ist die Kündbarkeit eingeschränkt (§ 17 Absatz 1 MSchG, § 15 KSchG, § 18 BEEG, § 168 SGB 9, § 2 Abgeordnetengesetz oder § 15 Absatz 3 TzBfG). Es gibt keinerlei Hinweise darauf, das AN zu diesen Personengruppen gehören könnte.



8. Kündigungsfrist

Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.

Hat AG bei der Kündigung von AN die Kündigungsfrist eingehalten, wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet?


A. Ja.
B. Nein.
C. Es kommt darauf an, an welchem Tag die Kündigung ausgesprochen wurde.
Begründung: § 622 BGB regelt die gesetzliche Kündigungsfrist. Der Sachverhalt enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass die Kündigung fristgerecht erfolgte. Deshalb kommt es nicht darauf an, an welchem Tag die Kündigung ausgesprochen wurde.

9. Anhörung

Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.

Hat AG bei der Kündigung von AN den Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt?


A. Nein. Der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen.
B. Nein. Der Arbeitgeber hätte sich mit den Einwänden des Betriebsrates auseinandersetzen müssen.
C. Nein. Das Vorgehen des Arbeitgebers verletzt die Rechte des Betriebsrates aus dem Betriebsverfassungsgesetz.
D. Ja. Ob der Betriebsrat zustimmt oder widerspricht, ist für seine ordnungsgemäße Anhörung unerheblich.
E. Ja. Der Betriebsrat musste gar nicht an der Kündigung beteiligt werden, weil er kein Mitwirkungsrecht hat.
F. Ja. Es reicht, wenn der Betriebsrat nachträglich über alle Entscheidungen des Arbeitgebers informiert wird.
Begründung: Ja ist richtig. Denn nach § 102 Absatz 1 Satz 3 BetrVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie ohne vorherige Anhörung des Betiebsrates ausgesprochen wurde. Eine nachträgliche Unterrichtung genügt dazu nicht, weil nach Absatz 1 Satz 1 die Anhörung vor der Kündigung erfolgen muss. Die Antworten E und F sind daher unzutreffend. Ob der Betriebsrat zustimmt oder ob er widerspricht, ist für die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung ohne Bedeutung. Der Widerspruch begründet nach Absatz 5 nur einen vorübergehenden Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Er macht aber die ausgesprochene Kündigung nicht unwirksam.

10. Kündigungsschutz

Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.

Gilt zugunsten von AN Kündigungsschutz?


A. Ja, weil jeder Arbeitnehmer Kündigungsschutz geniesst.
B. Nein, weil AN weder behindert, noch Betriebsratsmitglied, schwanger, in Elternzeit oder Abgeordeter ist.
C. Ja, weil das Unternehmen AG mehr als 10 Arbeitnehmer hat.
D. Ja, weil AN dem Unternehmen schon länger als 6 Monate angehört.
Begründung: A ist unzutreffend, weil es nach § 1 Absatz 1 und nach § 23 KSchG Bedingungen für den Kündigungsschutz gibt. B ist unzutreffend, weil es für den allgemeinen Kündigungschutz unerheblich ist, ob die Voraussetzungen für einen besonderen Kündigungsschutz nach § 17 Absatz 1 MSchG, § 15 KSchG, § 18 BEEG, § 168 SGB 9, § 2 Abgeordnetengesetz oder § 15 Absatz 3 TzBfG vorliegen. Nach § 1 Absatz 1 KSchG hängt der Kündigungsschutz von der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit und nach § 23 von der Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens ab.



11. Kündigungsgrund

Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.

Hat AG für die Kündigung von AN einen Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Absatz 2 KSchG?


A. Ja. Es gibt einen personenbedingten Kündigungsgrund.
B. Ja. Es gibt einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund.
C. Ja. Es gibt einen betriebsbedingten Kündigungsgrund.
D. Nein. Es gibt gar keinen Kündigungsgrund.
Begründung:

Zwar erlaubt § 1 Absatz 2 KSchG eine Kündigung aus betrieblichen Gründen, wenn es dafür dringende betriebliche Erfordernisse gibt. Dafür müssen sich aber die betrieblichen Abläufe ändern. Dazu muss es ein neues unternehmerisches Konzept geben, wie das Unternehmen mit weniger Mitarbeitern seine Aufgaben erfüllen soll. Einfach Umsatzeinbußen, Gewinnrückgänge oder andere finanzielle Entwicklungen verändern noch nicht automatisch die betrieblichen Abläufe und rechtfertigen deshalb auch nicht alleine eine betriebsbedingte Kündigung. Finanzielle Entwicklungen führen zwar in der Praxis oft zu neuen unternehmerischen Konzepten. Aber der Sachverhalt lässt dies nicht erkennen und der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass sich die betrieblichen Abläufe ändern werden. Da der Arbeitgeber dies nicht vorgetragen hat, ist ungewiss, ob es für die Kündigung von AN dringende betriebliche Erfordernisse gibt. Das geht zu Lasten von AG. Er hat das Bestehen eines Kündigungsgrundes nicht dargelegt.



12. Sozialauswahl

Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.

Wenn AG ein neues Konzept für einen betrieblichen Ablauf mit weniger Beschäftigten entwickelt und AN daraufhin ein zweites mal kündigt, muss er dann gegenüber AN begründen, warum er gerade AN und keinem anderen Mitarbeiter kündigt?


A. Nein. Das geht AN gar nichts an.
B. Nein. Nur die Personalkostenförderung für die Stelle von AN ist entfallen. AG hat überhaupt nicht die Auswahl zwischen mehreren Personen, denen er kündigen kann und deswegen ist auch keine Auswahl zu begründen.
C. Nein. Die Sozialauswahl betrifft sensible Informationen über andere Beschäftigte und diese unterliegen dem Datenschutz. Deshalb hat AN keinen Auskunftsanspruch über die Daten anderer Personen.
D. Ja. Weil AN danach gefragt hat, muss AG alle für die Sozialauswahl maßgeblichen Informationen über die anderen Beschäftigten offen legen.
Begründung:

Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 3 Satz 1 KSchG die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Der Kündigungsschutz des gekündigten Beschäftigten hat insofern Vorrang vor dem Datenschutz der übrigen Beschäftigten.



13. Wer gewinnt?

Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.

Wer wird den Prozess gewinnen?


A. AN.
B. AG.
C. Keiner.
D. Beide.
Begründung:

Die Kündigung von AN war aus zwei Gründen unwirksam. Zum einen hätte AG dem AN mitteilen müssen, in welcher Weise sich die Abläufe des Unternehmens ändern. Und zum anderen hätte er AN mitteilen müssen, wie er die vier Kriterien für die Sozialauswahl zueinander gewichtet, welche Personen zur Auswahlgruppe gehören, und warum die Auswahl am Ende AN treffen muss. Die Auskunft über den Kündigungsgrund und über die Sozialauswahl entsprechen nicht den Anforderungen von § 1 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 KSchG.

Weil die Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Die auf diese Feststellung gerichtete Klage ist begründet und hat deshalb Erfolg.



14. Lohn ohne Arbeit?

Der große Wohlfahrtsverband AG beschäftigt in einem seiner Betriebe 20 Arbeitnehmer. AN ist dort seit langem als Sozialarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht befristet. Dem Betriebsrat wird mitgeteilt, dass AN betriebsbedingt gekündigt werden soll, weil die Personalkostenförderung entfallen sei. Der Betriebsrat widerspricht. AN wird trotzdem fristgerecht betriebsbedingt schriftlich zum 30. April gekündigt. Ihm wird mitgeteilt, dass er nicht mehr zur Arbeit kommen brauche. Auf Anfrage von AN wird die Auswahl des AN von AG ausschließlich damit begründet, dass das Jugendamt die Personalkosten für diese Stelle nicht mehr wie bisher fördere. AN erhebt eine Woche nach der Kündigung Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.

Hat AN für die Monate Mai und Juni einen Anspruch auf Lohn, wenn er nach dem Kündigungstermin nicht mehr auf der Arbeitsstelle erschienen ist und seine Arbeitskraft auch nicht mehr angeboten hat? Besteht ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns?


A. Ja, nach § 611 BGB, weil AN mit AG einen wirksamen Dienstvertrag geschlossen hat und zwar in Form eines Arbeitsvertrages nach § 611a BGB.
B. Nein, weil AG ein Leistungsverweigerungsrecht nach den §§ 320 oder § 326 BGB zusteht, weil AN die von ihm als Gegenleistung geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht hat.
C. Ja, nach den §§ § 615 Absatz 1 , 293 und 296 BGB.
D. Nein, nach den §§ § 615 Absatz 1 besteht kein Anspruch von AN, weil AG ohne ein Angebot einer Arbeitsleistung durch AN nach den §§ 294 und 295 BGB nicht in Annahmeverzug gekommen ist.
Begründung: Die Voaussetzungen für einen Lohnanspruch nach § 611 BGB liegen zwar vor, weil beide einen wirksamen Arbeitsvertrag nach § 611a BGB miteinander vereinbarten. Aber AG ist nach den §§ 320 und § 326 iVm § 275 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt, weil AN die von ihm als Gegenleistung geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht hat. Dagegen besteht nach § § 615 Absatz 1 BGB ein Lohnanspruch, weil AG mit der Annahme der Arbeitsleistung in Annahmeverzug gekommen ist, weil die Voraussetzungen für einen Gläubigerverzug im Sinne von § 615 Absatz 1 , 293 vorliegen. Zwar hat AN die von ihm geschuldete Arbeitsleistung weder ausdrücklich (294) noch durch schlüssiges Verhalten (295) angeboten. Aber das Angebot einer Arbeitsleistung ist nach § 296 BGB entbehrlich, weil die Arbeitsleistung einer kalendermäßig bestimmten Leistung gleichsteht. Denn der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer dauernd beschäftigen. Er muss also täglich von neuem den Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Das Bundesarbeitsgericht folgert daraus, das die Annahme der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber kalendermäßig bestimmt sei. Wenn der Arbeitgeber gekündigt hat und der mitgeteilte Kündigungstermin verstrichen ist, kommt der Arbeitgeber danach automatisch mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug. Und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Erbringung der Leistung nicht noch einmal tatsächlich oder wörtlich anbietet. AG muss an AN also Lohn für Mai und Juni zahlen.