AN studiert Sozialarbeit. Er arbeitete vor gut einem Jahr während des Studiums in den Semesterferien auf Grund eines schriftlich befristeten Arbeitsvertrags drei Monate bei AG als Sozialarbeiter. AG beschäftigt noch etwa 20 andere Sozialarbeiter. Vor vier Monaten vereinbarten AG und AN ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis für vier Monate als kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter. Nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer Ende September verlangt AN Weiterbeschäftigung. AG lehnt dies ab, weil die Befristung wirksam vereinbart worden sei. Vorsorglich kündigt AG dem AN am 01. Oktober nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates zum 31. Oktober. AG begründet dies wie folgt: Unsere Erwartungen hinsichtlich Ihrer Teamentwicklungsfähigkeit haben sich nicht erfüllt. Soziale Konflikte innerhalb Ihrer Arbeitsgruppe sind absehbar. AN meint, diese Begründung reiche für eine Kündigung nicht aus und klagt auf Weiterbeschäftigung.
AN ist Mitglied von verdi. Er bittet seine Gewerkschaft um eine Beratung. Zunächst möchte AN über das Kostenrisiko informiert werden. Insbesondere möchte er wissen, ob er die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten selbst bezahlen müsse, wenn er sich einen eigenen Anwalt nehmen würde?
Grundsätzlich hat der Verlierer eines Prozesses nach § 91 ZPO alle Kosten zu tragen.
Für die Gerichtskosten gilt dieser Grundsatz nach § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Nach § 12a ArbGG gibt es im Verfahren vor dem Arbeitsgericht aber wegen der Rechtsanwaltskosten ausnahmsweise keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verlierer des Prozesses. Jede Prozesspartei muss also ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
AN studiert Sozialarbeit. Er arbeitete vor gut einem Jahr während des Studiums in den Semesterferien auf Grund eines schriftlich befristeten Arbeitsvertrags drei Monate bei AG als Sozialarbeiter. AG beschäftigt noch etwa 20 andere Sozialarbeiter. Vor vier Monaten vereinbarten AG und AN ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis für vier Monate als kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter. Nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer Ende September verlangt AN Weiterbeschäftigung. AG lehnt dies ab, weil die Befristung wirksam vereinbart worden sei. Vorsorglich kündigt AG dem AN am 01. Oktober nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates zum 31. Oktober. AG begründet dies wie folgt: Unsere Erwartungen hinsichtlich Ihrer Teamentwicklungsfähigkeit haben sich nicht erfüllt. Soziale Konflikte innerhalb Ihrer Arbeitsgruppe sind absehbar. AN meint, diese Begründung reiche für eine Kündigung nicht aus und klagt auf Weiterbeschäftigung.
AN ist Mitglied von verdi. Er bittet seine Gewerkschaft um eine Beratung. AN möchte wissen, ob er vor dem Arbeitsgericht für seine Vertretung einen Rechtsanwalt benötigt?
AN studiert Sozialarbeit. Er arbeitete vor gut einem Jahr während des Studiums in den Semesterferien auf Grund eines schriftlich befristeten Arbeitsvertrags drei Monate bei AG als Sozialarbeiter. AG beschäftigt noch etwa 20 andere Sozialarbeiter. Vor vier Monaten vereinbarten AG und AN ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis für vier Monate als kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter. Nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer Ende September verlangt AN Weiterbeschäftigung. AG lehnt dies ab, weil die Befristung wirksam vereinbart worden sei. Vorsorglich kündigt AG dem AN am 01. Oktober nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates zum 31. Oktober. AG begründet dies wie folgt: Unsere Erwartungen hinsichtlich Ihrer Teamentwicklungsfähigkeit haben sich nicht erfüllt. Soziale Konflikte innerhalb Ihrer Arbeitsgruppe sind absehbar. AN meint, diese Begründung reiche für eine Kündigung nicht aus und klagt auf Weiterbeschäftigung.
AN ist Mitglied von verdi. Er bittet seine Gewerkschaft um eine Beratung. AN möchte wissen, wie lange er Zeit hat, um seine Einwendungen aus dem Kündigungsschutzgesetz und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen? AN muss die Klage bei Gericht einreichen innerhalb von ...
Dies ergibt sich aus § 4 KschG und aus § 17 TzbfG.
AN studiert Sozialarbeit. Er arbeitete vor gut einem Jahr während des Studiums in den Semesterferien auf Grund eines schriftlich befristeten Arbeitsvertrags drei Monate bei AG als Sozialarbeiter. AG beschäftigt noch etwa 20 andere Sozialarbeiter. Vor vier Monaten vereinbarten AG und AN ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis für vier Monate als kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter. Nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer Ende September verlangt AN Weiterbeschäftigung. AG lehnt dies ab, weil die Befristung wirksam vereinbart worden sei. Vorsorglich kündigt AG dem AN am 01. Oktober nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates zum 31. Oktober. AG begründet dies wie folgt: Unsere Erwartungen hinsichtlich Ihrer Teamentwicklungsfähigkeit haben sich nicht erfüllt. Soziale Konflikte innerhalb Ihrer Arbeitsgruppe sind absehbar. AN meint, diese Begründung reiche für eine Kündigung nicht aus und klagt auf Weiterbeschäftigung.
Wann würde das Arbeitsverhältnis von AN enden, wenn die zwischen ihm und AG vereinbarte Befristung wirksam ist? Am (DD.MM.)
AN studiert Sozialarbeit. Er arbeitete vor gut einem Jahr während des Studiums in den Semesterferien auf Grund eines schriftlich befristeten Arbeitsvertrags drei Monate bei AG als Sozialarbeiter. AG beschäftigt noch etwa 20 andere Sozialarbeiter. Vor vier Monaten vereinbarten AG und AN ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis für vier Monate als kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter. Nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer Ende September verlangt AN Weiterbeschäftigung. AG lehnt dies ab, weil die Befristung wirksam vereinbart worden sei. Vorsorglich kündigt AG dem AN am 01. Oktober nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates zum 31. Oktober. AG begründet dies wie folgt: Unsere Erwartungen hinsichtlich Ihrer Teamentwicklungsfähigkeit haben sich nicht erfüllt. Soziale Konflikte innerhalb Ihrer Arbeitsgruppe sind absehbar. AN meint, diese Begründung reiche für eine Kündigung nicht aus und klagt auf Weiterbeschäftigung.
Wann würde das Arbeitsverhältnis von AN enden, wenn die zwischen ihm und AG vereinbarte Befristung unwirksam und die von AG erklärte Kündigung wirksam ist? Am (DD.MM.)
AN studiert Sozialarbeit. Er arbeitete vor gut einem Jahr während des Studiums in den Semesterferien auf Grund eines schriftlich befristeten Arbeitsvertrags drei Monate bei AG als Sozialarbeiter. AG beschäftigt noch etwa 20 andere Sozialarbeiter. Vor vier Monaten vereinbarten AG und AN ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis für vier Monate als kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter. Nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer Ende September verlangt AN Weiterbeschäftigung. AG lehnt dies ab, weil die Befristung wirksam vereinbart worden sei. Vorsorglich kündigt AG dem AN am 01. Oktober nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates zum 31. Oktober. AG begründet dies wie folgt: Unsere Erwartungen hinsichtlich Ihrer Teamentwicklungsfähigkeit haben sich nicht erfüllt. Soziale Konflikte innerhalb Ihrer Arbeitsgruppe sind absehbar. AN meint, diese Begründung reiche für eine Kündigung nicht aus und klagt auf Weiterbeschäftigung.
Wo ist geregelt, dass eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur wirksam ist, wenn sie schriftlich vereinbart wurde? Das steht in §
AN studiert Sozialarbeit. Er arbeitete vor gut einem Jahr während des Studiums in den Semesterferien auf Grund eines schriftlich befristeten Arbeitsvertrags drei Monate bei AG als Sozialarbeiter. AG beschäftigt noch etwa 20 andere Sozialarbeiter. Vor vier Monaten vereinbarten AG und AN ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis für vier Monate als kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter. Nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer Ende September verlangt AN Weiterbeschäftigung. AG lehnt dies ab, weil die Befristung wirksam vereinbart worden sei. Vorsorglich kündigt AG dem AN am 01. Oktober nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates zum 31. Oktober. AG begründet dies wie folgt: Unsere Erwartungen hinsichtlich Ihrer Teamentwicklungsfähigkeit haben sich nicht erfüllt. Soziale Konflikte innerhalb Ihrer Arbeitsgruppe sind absehbar. AN meint, diese Begründung reiche für eine Kündigung nicht aus und klagt auf Weiterbeschäftigung.
In welchem Absatz des § 14 TzbfG sind die nach diesem Gesetz zulässigen Befristungsgründe abschließend aufgezählt? Das steht in Absatz ...
AN studiert Sozialarbeit. Er arbeitete vor gut einem Jahr während des Studiums in den Semesterferien auf Grund eines schriftlich befristeten Arbeitsvertrags drei Monate bei AG als Sozialarbeiter. AG beschäftigt noch etwa 20 andere Sozialarbeiter. Vor vier Monaten vereinbarten AG und AN ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis für vier Monate als kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter. Nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer Ende September verlangt AN Weiterbeschäftigung. AG lehnt dies ab, weil die Befristung wirksam vereinbart worden sei. Vorsorglich kündigt AG dem AN am 01. Oktober nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates zum 31. Oktober. AG begründet dies wie folgt: Unsere Erwartungen hinsichtlich Ihrer Teamentwicklungsfähigkeit haben sich nicht erfüllt. Soziale Konflikte innerhalb Ihrer Arbeitsgruppe sind absehbar. AN meint, diese Begründung reiche für eine Kündigung nicht aus und klagt auf Weiterbeschäftigung.
Ist für die Vereinbarung des Befristungsgrundes eine bestimmte Form vorgeschrieben?
AN studiert Sozialarbeit. Er arbeitete vor gut einem Jahr während des Studiums in den Semesterferien auf Grund eines schriftlich befristeten Arbeitsvertrags drei Monate bei AG als Sozialarbeiter. AG beschäftigt noch etwa 20 andere Sozialarbeiter. Vor vier Monaten vereinbarten AG und AN ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis für vier Monate als kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter. Nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer Ende September verlangt AN Weiterbeschäftigung. AG lehnt dies ab, weil die Befristung wirksam vereinbart worden sei. Vorsorglich kündigt AG dem AN am 01. Oktober nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates zum 31. Oktober. AG begründet dies wie folgt: Unsere Erwartungen hinsichtlich Ihrer Teamentwicklungsfähigkeit haben sich nicht erfüllt. Soziale Konflikte innerhalb Ihrer Arbeitsgruppe sind absehbar. AN meint, diese Begründung reiche für eine Kündigung nicht aus und klagt auf Weiterbeschäftigung.
Hat AG einen der 8 Sachgründe des § 14 Absatz 1 TzbfG mit AN im Arbeitsvertrag durch die Bezeichnung kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter wirksam vereinbart?
AN studiert Sozialarbeit. Er arbeitete vor gut einem Jahr während des Studiums in den Semesterferien auf Grund eines schriftlich befristeten Arbeitsvertrags drei Monate bei AG als Sozialarbeiter. AG beschäftigt noch etwa 20 andere Sozialarbeiter. Vor vier Monaten vereinbarten AG und AN ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis für vier Monate als kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter. Nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer Ende September verlangt AN Weiterbeschäftigung. AG lehnt dies ab, weil die Befristung wirksam vereinbart worden sei. Vorsorglich kündigt AG dem AN am 01. Oktober nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates zum 31. Oktober. AG begründet dies wie folgt: Unsere Erwartungen hinsichtlich Ihrer Teamentwicklungsfähigkeit haben sich nicht erfüllt. Soziale Konflikte innerhalb Ihrer Arbeitsgruppe sind absehbar. AN meint, diese Begründung reiche für eine Kündigung nicht aus und klagt auf Weiterbeschäftigung.
Welche Folgen hat es, dass AG keinen der 8 Sachgründe mit AN im Arbeitsvertrag durch die Bezeichnung kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter wirksam vereinbart hat?
Da der Befristungszeitraum ordnungsgemäß beurkundet wurde, ist der Arbeitsvertrag und seine Befristung nach § 14 Absatz 4 TzbfG formell wirksam. Der unwirksam beurkundete Befristungsgrund kann diese Befristung aber nicht nach § 14 Absatz 1 TzbfG rechtfertigen. Die vereinbarte Befristung ist deshalb als sachgrundlose Befristung anzusehen.
AN studiert Sozialarbeit. Er arbeitete vor gut einem Jahr während des Studiums in den Semesterferien auf Grund eines schriftlich befristeten Arbeitsvertrags drei Monate bei AG als Sozialarbeiter. AG beschäftigt noch etwa 20 andere Sozialarbeiter. Vor vier Monaten vereinbarten AG und AN ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis für vier Monate als kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter. Nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer Ende September verlangt AN Weiterbeschäftigung. AG lehnt dies ab, weil die Befristung wirksam vereinbart worden sei. Vorsorglich kündigt AG dem AN am 01. Oktober nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates zum 31. Oktober. AG begründet dies wie folgt: Unsere Erwartungen hinsichtlich Ihrer Teamentwicklungsfähigkeit haben sich nicht erfüllt. Soziale Konflikte innerhalb Ihrer Arbeitsgruppe sind absehbar. AN meint, diese Begründung reiche für eine Kündigung nicht aus und klagt auf Weiterbeschäftigung.
Verstößt das zweite befristete Arbeitsverhältnis zwischen AG und AN gegen das Anschlussverbot?
AN studiert Sozialarbeit. Er arbeitete vor gut einem Jahr während des Studiums in den Semesterferien auf Grund eines schriftlich befristeten Arbeitsvertrags drei Monate bei AG als Sozialarbeiter. AG beschäftigt noch etwa 20 andere Sozialarbeiter. Vor vier Monaten vereinbarten AG und AN ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis für vier Monate als kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter. Nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer Ende September verlangt AN Weiterbeschäftigung. AG lehnt dies ab, weil die Befristung wirksam vereinbart worden sei. Vorsorglich kündigt AG dem AN am 01. Oktober nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates zum 31. Oktober. AG begründet dies wie folgt: Unsere Erwartungen hinsichtlich Ihrer Teamentwicklungsfähigkeit haben sich nicht erfüllt. Soziale Konflikte innerhalb Ihrer Arbeitsgruppe sind absehbar. AN meint, diese Begründung reiche für eine Kündigung nicht aus und klagt auf Weiterbeschäftigung.
Ist das Arbeitsverhältnis von AN durch Fristablauf zum 30.09. beendet worden?
AN studiert Sozialarbeit. Er arbeitete vor gut einem Jahr während des Studiums in den Semesterferien auf Grund eines schriftlich befristeten Arbeitsvertrags drei Monate bei AG als Sozialarbeiter. AG beschäftigt noch etwa 20 andere Sozialarbeiter. Vor vier Monaten vereinbarten AG und AN ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis für vier Monate als kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter. Nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer Ende September verlangt AN Weiterbeschäftigung. AG lehnt dies ab, weil die Befristung wirksam vereinbart worden sei. Vorsorglich kündigt AG dem AN am 01. Oktober nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates zum 31. Oktober. AG begründet dies wie folgt: Unsere Erwartungen hinsichtlich Ihrer Teamentwicklungsfähigkeit haben sich nicht erfüllt. Soziale Konflikte innerhalb Ihrer Arbeitsgruppe sind absehbar. AN meint, diese Begründung reiche für eine Kündigung nicht aus und klagt auf Weiterbeschäftigung.
Durch Kündigung zum 31.10. kann das Arbeitsverhältnis nur beendet worden sein, wenn die von AG vorgebrachten Kündigungsgründe mit dem Kündigungsschutzgesetz vereinbar sind und wenn AN sich auf Kündigungsschutz berufen kann. Wären die von AG vorgebrachten Kündigungsgründe mit dem Kündigungsschutzgesetz vereinbar, falls AN sich auf Kündigungsschutz berufen könnte?
AN studiert Sozialarbeit. Er arbeitete vor gut einem Jahr während des Studiums in den Semesterferien auf Grund eines schriftlich befristeten Arbeitsvertrags drei Monate bei AG als Sozialarbeiter. AG beschäftigt noch etwa 20 andere Sozialarbeiter. Vor vier Monaten vereinbarten AG und AN ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis für vier Monate als kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter. Nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer Ende September verlangt AN Weiterbeschäftigung. AG lehnt dies ab, weil die Befristung wirksam vereinbart worden sei. Vorsorglich kündigt AG dem AN am 01. Oktober nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates zum 31. Oktober. AG begründet dies wie folgt: Unsere Erwartungen hinsichtlich Ihrer Teamentwicklungsfähigkeit haben sich nicht erfüllt. Soziale Konflikte innerhalb Ihrer Arbeitsgruppe sind absehbar. AN meint, diese Begründung reiche für eine Kündigung nicht aus und klagt auf Weiterbeschäftigung.
Da die Kündigung zum 31.10. wegen der fehlenden Angabe eines Kündigungsgrundes und wegen der fehlenden Abmahnung nicht sozial gerechfertigt ist, kann das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nur beendet worden sein, wenn AN sich nach § 1 oder § 23 KSchG auf den Kündigungsschutz nicht berufen kann. Kann AN sich auf den Kündigungsschutz berufen?
AN studiert Sozialarbeit. Er arbeitete vor gut einem Jahr während des Studiums in den Semesterferien auf Grund eines schriftlich befristeten Arbeitsvertrags drei Monate bei AG als Sozialarbeiter. AG beschäftigt noch etwa 20 andere Sozialarbeiter. Vor vier Monaten vereinbarten AG und AN ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis für vier Monate als kurzzeitig befristeter Mitarbeiter/Ferienbeschäftigter. Nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer Ende September verlangt AN Weiterbeschäftigung. AG lehnt dies ab, weil die Befristung wirksam vereinbart worden sei. Vorsorglich kündigt AG dem AN am 01. Oktober nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates zum 31. Oktober. AG begründet dies wie folgt: Unsere Erwartungen hinsichtlich Ihrer Teamentwicklungsfähigkeit haben sich nicht erfüllt. Soziale Konflikte innerhalb Ihrer Arbeitsgruppe sind absehbar. AN meint, diese Begründung reiche für eine Kündigung nicht aus und klagt auf Weiterbeschäftigung.
Wird das Arbeitsgericht auf Antrag von AN feststellen, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch Fristablauf zum 30.09. noch durch Kündigung zum 31.10. beendet worden ist?
Das Arbeitsgericht wird feststellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.09. durch Fristablauf beendet wird. Das Arbeitsgericht wird im übrigen die Klage von AN als unbegründet zurückweisen.
Das Arbeitsverhältnis endet nicht nach Nach § 15 Absatz 1 TzbfG mit dem Ablauf der vereinbarten Frist, weil die Befristung nicht wirksam vereinbart worden war, weil sie entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 TzbfG unter Verstoß gegen das Anschlussverbot vereinbart wurde und sie deswegen unwirksam ist. Das Arbeitsverhältnis besteht somit nach § 16 Absatz 1 TzbfG als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30.09. hinaus fort.
Die gegen die Kündigung gerichtete Klage von AN ist unbegründet weil die Kündigung wirksam ist. Sie verstößt nicht gegen das Kündigungsschutzgesetz, weil dieses für AN gar nicht gilt, weil er noch keine 6 Monate ohne Unterbrechung dem Unternehmen angehört (§ 1 Absatz 2 KschG).