In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
In welchem Gesetz ist geregelt, ob die Belegschaft das Recht hat, eine Arbeitnehmervertretung für den Betrieb zu wählen?
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist auf betrieblicher Ebene im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Sie können bei dieser und allen nachfolgenden Aufgaben den Sachverhalt erneut einblenden, indem Sie einmal auf die Glühbirne klicken.
Wie heißt die Arbeitnehmervertretung auf betrieblicher Ebene in Deutschland?
Soweit das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet, heisst die Arbeitnehmervertretung im Betrieb Betriebsrat. Soweit für öffentliche Verwaltungen die Personalvertretungsgesetze des Bundes oder der Länder gelten, heißt die Arbeitnehmervertretung Personalrat. Soweit für kirchliche oder kirchennahe Einrichtungen deren Kirchenesetze Anwendung finden, heißt die Arbeitnehmervertretung Mitarbeitervertretung.
Von der Arbeitnehmervertretung auf betrieblicher Ebene ist die Arbeitnnehmervertretung auf Unternehmensebene im Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz und und die überbetriebliche Vertretung der Arbeitnehmerinteressem durch die Gewerkschaften nach dem Tarifvertragsgesetz zu unterscheiden.
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
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Wie heißt die Arbeitnehmervertretung auf überbetrieblicher Ebene in Deutschland?
Nach § 2 TVG vertreten die Gewerkschaften die Arbeitnehmer auf überbetrieblicher Ebene.
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
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In welchem Paragrafen des Betriebsverfassungsgesetzes ist geregelt, ob die Belegschaft das Recht hat, einen Betriebsrat zu wählen? Das steht in §
| Voraussetzungen | für die Wahl zum Betriebsrat | § 1 Betriebsverfassungsgesetz: |
| Anzahl: | Bedingung: | Definition in: |
| 5 | Arbeitnehmer | § 5 Betriebsverfassungsgesetz |
| 5 | Wahlberechtigte | § 7 Betriebsverfassungsgesetz |
| 3 | Wählbare | § 8 Betriebsverfassungsgesetz |
Das regelt § 1 Betriebsverfassungsgesetz.
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
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Was ist der Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes?
Das regelt § 4 Betriebsverfassungsgesetz.
Das die Filialen räumlich von der Zentrale weit entfernt sind und eine eigenständige Organisation durch den Filialleiter besitzen, sind die Filialen ein selbstständiger Betrieb, der einen eigenen Betriebsrat wählen kann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Betriebsverfassungsgesetz vorliegen.
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
In welchem Paragrafen ist geregelt, wer als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gilt? Das regelt §
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Kommt es für das Recht der Belegschaft zur Wahl eines Betriebsrates auf die Anzahl der Arbeitnehmer in dieser Lidl-Filiale oder auf die Anzahl der Arbeitnehmer in diesem Unternehmen in Deutschland oder in dem Konzern weltweit an?
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
In welchem Absatz des § 5 Betriebsverfassungsgesetz ist geregelt, dass leitende Angestellte nicht als Arbeitnehmer des Betriebs gelten? Das regelt Absatz
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Welcher Absatz des § 5 Betriebsverfassungsgesetz regelt, ob der Geschäftsführer der Lidl-Filiale als leitender Angestellter gilt? Das regelt Absatz
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Gilt der Geschäftsführer nach § 5 Absätze 3 und 4 Betriebsverfassungsgesetz als Arbeitnehmer der Lidl-Filiale?
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Zählt die halbtags beschäftigte Kassiererin als eine volle Arbeitnehmerin im Sinne von § 1 und § 5 Betriebsverfassungsgesetz?
Wegen des Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbots in den §§ 4 und 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz hat die halbtagsbeschäftigte Kassiererin dieselben Rechte wie vollzeitbeschäftigte Personen. Sie zählt deshalb als eine Arbeitnehmerin im Sinne von § 1 BetrVG und nicht nur als halbe Arbeitnehmerin.
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Zählt die Auszubildende als Arbeitnehmerin im Sinne von § 1 und § 5 Betriebsverfassungsgesetz?
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Zählt die Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 und § 5 Betriebsverfassungsgesetz?
Der Arbeitsvertrag ist im Falle der Zeitarbeit ein Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB. Der Arbeitsvertrag wird geschlossen zwischen dem Arbeitnehmer und der Zeitarbeitsfirma, dem Sogenannten Verleiher. Der Begünstigte Dritte ist der sogenannte Entleiher, also das Unternehmen, in dem der Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden soll. Daher hat der Leiharbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen Lidl und ist deshalb auch kein Arbeitnehmer von deren Betrieb. Daran ändert auch § 7 BetrVG nichts, weil der dem Leiharbeitnehmer nur ein Wahlrecht einräumt, ihn aber nicht zum ständigen Arbeitnehmer der Lidl-Filiale macht.
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Zählt die geringfügig Beschäftigte als Arbeitnehmerin im Sinne von § 1 und § 5 Betriebsverfassungsgesetz?
Wegen des Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbots in den §§ 4 und 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz haben teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dieselben Rechte wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer fallen auch unter die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Die geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin zählt deshalb als eine Arbeitnehmerin im Sinne von § 1 BetrVG und nicht nur als halbe oder viertel Arbeitnehmerin.
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Wer ist ständiger Arbeitnehmer in der Lidl-Filiale im Sinne von § 1 und § 5 Betriebsverfassungsgesetz?
Nur die Antworten B, C, D, E und G treffen zu. Alle drei Kassiererinnen gelten als eine Arbeitnehmerin von Lidl. Auch die Auszulidende gilt nach § 5 Absatz 1 BetrVG als Arbeitnehmerin. Und die geringfügig Beschäftigte gilt als eine weitere Arbeitnehmerin. Die Filiale hat damit 5 Arbeitnehmerinnen.
Die Antworten A und F treffen dagegen nicht zu: Der Geschäftsführer ist nach § 5 Absatz 4 Betriebsverfassungsgesetz leitender Angestellter, weil er das Recht hat, Personal selbst einzustellen. Denn laut Sachverhalt hatte er vor zwei Jahren die beiden vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen eingestellt. Und deshalb gilt er nach § 5 Absatz 3 nicht als Arbeitnehmer im Sinne Betriebsverfassungsgesetzes.
Und der Leiharbeitnehmer hat keinen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen Lidl. Er ist deshalb auch kein ständiger Arbeitnehmer von deren Betrieb. Daran ändert auch § 7 BetrVG nichts, weil der dem Leiharbeitnehmer nur ein Wahlrecht einräumt, ihn aber nicht zum ständigen Arbeitnehmer der Lidl-Filiale macht.
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Wie viele Arbeitnehmer müssen das aktive Wahlrecht haben, damit die Belegschaft einen Betriebsrat wählen darf? Das sind
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Welche Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz regelt, wer bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt ist (= aktives Wahlrecht)? Das regelt §
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Wovon hängt nach § 7 BetrVG das aktive Wahlrecht der Beschäftigten ab?
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Ist der Leiharbeitnehmer berechtigt, bei Lidl den Betriebsrat mit zu wählen?
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Wer ist nach § 7 BetrVG wahlberechtigt?
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Wie viele zum Betriebsrat wählbare Arbeitnehmer muss ein Betrieb haben, damit die Belegschaft nach § 1 BetrVG einen Betriebsrat wählen darf? Mindestens
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
In welchem Gesetz ist geregelt, ob die Belegschaft das Recht hat, eine Arbeitnehmervertretung für den Betrieb zu wählen?
Welche Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz regelt, wer bei Betriebsratswahlen wählbar ist (= passives Wahlrecht)? Das regelt §
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Welche Arbeitnehmer sind in der Lidl-Filiale zum Betriebsrat wählbar?
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Wer hat Recht?
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Wann darf die Belegschaft nach § 1 Betriebsverfassungsgesetz einen Betriebsrat bilden?
Antwort B trifft zu, weil hier die Bedingungen von § 1 Betriebsverfassungsgesetz wörtlich wiedergegeben werden.
Antwort A trifft nicht zu, weil die in Antwort A genannten Bedingungen nicht mit den im Gesetzestext genannten Bedingungen übereinstimmen. Es genügt eben nicht, dass es 5 Arbeitnehmer im Betrieb gibt und 5 Wahlberechtigte, sondern es muss 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer geben. Oder anders formuliert: Alle 5 Arbeitnehmer müssen auch wahlberechtigt sein. Bei der Anwendung von Gesetzen kommt es auf die Genauigkeit an, auf die Exaktheit der Subsumtion.
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Ist die Lidl-Filiale ein Betrieb mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Betriebsverfassungsgesetz? Wer ist in dem Betrieb ein ständiger wahlberechtigter Arbeitnehmer?
Ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer sind alle drei Kassiererinnen und auch die geringfügig Beschäftigte.
Aber der Geschäftsführer, die Auszubildende und der Leiharbeitnehmer gehören nicht dazu.
Der Geschäfsführer gilt als Leitender Angestellter gar nicht als Arbeitnehmer.
Die Auszubildende ist wegen ihrer Minderjährigkeit nicht wahlberechtigt. Und der Leiharbeitnehmer ist zwar wahlberechtigt, aber er ist kein Arbeitnehmer bei Lidl, sondern einer in seiner Zeitarbeitsfirma. Der Leiharbeitnehmer erfüllt diese Voraussetzungen von § 1 Betriebsverfassungsgesetz auch nicht. Er wäre zwar im Falle einer Betriebsratswahl auch bei Lidl wahlberechtigt, aber er ist wird dadurch kein Arbeitnehmer von Lidl und kann deswegen nicht als einer von deren wahlberechtigten Arbeitnehmern mitgezählt werden.
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Ist die Lidl-Filiale ein Betrieb mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Betriebsverfassungsgesetz? Wie viele ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer gibt es in dem Betrieb?
Ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer sind alle drei Kassiererinnen und auch die geringfügig Beschäftigte.
Aber der Geschäftsführer, die Auszubildende und der Leiharbeitnehmer gehören nicht dazu.
Der Geschäfsführer gilt als Leitender Angestellter gar nicht als Arbeitnehmer.
Die Auszubildende ist wegen ihrer Minderjährigkeit nicht wahlberechtigt. Und der Leiharbeitnehmer erfüllt die Voraussetzungen von § 1 Betriebsverfassungsgesetz auch nicht. Er wäre zwar im Falle einer Betriebsratswahl auch bei Lidl wahlberechtigt, aber er ist wird dadurch kein Arbeitnehmer von Lidl und kann deswegen nicht als einer von deren wahlberechtigten Arbeitnehmern mitgezählt werden.
In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.
Wer hat Recht?
Ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer sind alle drei Kassiererinnen und auch die geringfügig Beschäftigte.
Aber der Geschäftsführer, die Auszubildende und der Leiharbeitnehmer gehören nicht dazu.
Der Geschäfsführer gilt als Leitender Angestellter gar nicht als Arbeitnehmer.
Die Auszubildende ist wegen ihrer Minderjährigkeit nicht wahlberechtigt. Und der Leiharbeitnehmer erfüllt die Voraussetzungen von § 1 Betriebsverfassungsgesetz auch nicht. Er wäre zwar im Falle einer Betriebsratswahl auch bei Lidl wahlberechtigt, aber er ist wird dadurch kein Arbeitnehmer von Lidl und kann deswegen nicht als einer von deren wahlberechtigten Arbeitnehmern mitgezählt werden.
Also gibt es in der Lidl-Filiale nur vier und nicht fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer. Und deswegen hat die Belgschaft kein Recht einen Betriebsrat zu wählen. Und demzufolge hat der Chef Recht, wenn er dieses unrechtmäßige Vorgehen verbietet.