1. Betriebsrat in der Lidl-Filliale?

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

In welchem Gesetz ist geregelt, ob die Belegschaft das Recht hat, eine Arbeitnehmervertretung für den Betrieb zu wählen?


Lösung: Betriebsverfassungsgesetz BetriebsverfassungsG BetrVG BVG Betriebsverfassungsrecht BetriebsverfassungsR
Begründung:

Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist auf betrieblicher Ebene im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.



2. betriebliche Arbeitnehmervertretung

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Sie können bei dieser und allen nachfolgenden Aufgaben den Sachverhalt erneut einblenden, indem Sie einmal auf die Glühbirne klicken.

Wie heißt die Arbeitnehmervertretung auf betrieblicher Ebene in Deutschland?


Lösung: Betriebsrat Personalrat Mitarbeitervertretung MAV
Begründung:

Soweit das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet, heisst die Arbeitnehmervertretung im Betrieb Betriebsrat. Soweit für öffentliche Verwaltungen die Personalvertretungsgesetze des Bundes oder der Länder gelten, heißt die Arbeitnehmervertretung Personalrat. Soweit für kirchliche oder kirchennahe Einrichtungen deren Kirchenesetze Anwendung finden, heißt die Arbeitnehmervertretung Mitarbeitervertretung.

Von der Arbeitnehmervertretung auf betrieblicher Ebene ist die Arbeitnnehmervertretung auf Unternehmensebene im Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz und und die überbetriebliche Vertretung der Arbeitnehmerinteressem durch die Gewerkschaften nach dem Tarifvertragsgesetz zu unterscheiden.



3. überbetriebliche Arbeitnehmervertretung

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Sie können bei dieser und allen nachfolgenden Aufgaben den Sachverhalt erneut einblenden, indem Sie einmal auf die Glühbirne klicken.

Wie heißt die Arbeitnehmervertretung auf überbetrieblicher Ebene in Deutschland?


Lösung: Gewerkschaft Gewerkschaften
Begründung:

Nach § 2 TVG vertreten die Gewerkschaften die Arbeitnehmer auf überbetrieblicher Ebene.



4. Betriebsratswahl

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Sie können bei dieser und allen nachfolgenden Aufgaben den Sachverhalt erneut einblenden, indem Sie einmal auf die Glühbirne klicken.

In welchem Paragrafen des Betriebsverfassungsgesetzes ist geregelt, ob die Belegschaft das Recht hat, einen Betriebsrat zu wählen? Das steht in §

BetrVG.
Lösung: 1
Begründung:
Voraussetzungen für die Wahl zum Betriebsrat § 1 Betriebsverfassungsgesetz:
Anzahl: Bedingung: Definition in:
5 Arbeitnehmer § 5 Betriebsverfassungsgesetz
5 Wahlberechtigte § 7 Betriebsverfassungsgesetz
3 Wählbare  § 8 Betriebsverfassungsgesetz

Das regelt § 1 Betriebsverfassungsgesetz.



5. Betrieb und Unternehmen

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Sie können bei dieser und allen nachfolgenden Aufgaben den Sachverhalt erneut einblenden, indem Sie einmal auf die Glühbirne klicken.

Was ist der Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes?


A. Die Filiale.
B. Die Lidl Deutschland AG.
C. Der weltweit agierende Lidl-Konzern.
Begründung:

Das regelt § 4 Betriebsverfassungsgesetz.

Das die Filialen räumlich von der Zentrale weit entfernt sind und eine eigenständige Organisation durch den Filialleiter besitzen, sind die Filialen ein selbstständiger Betrieb, der einen eigenen Betriebsrat wählen kann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Betriebsverfassungsgesetz vorliegen.



6. Arbeitnehmerbegriff

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

In welchem Paragrafen ist geregelt, wer als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gilt? Das regelt §

BetrVG.
Lösung: 5
Begründung: Das regelt § 5 Betriebsverfassungsgesetz.

7. Anzahl von Arbeitnehmern bei Lidl?

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Kommt es für das Recht der Belegschaft zur Wahl eines Betriebsrates auf die Anzahl der Arbeitnehmer in dieser Lidl-Filiale oder auf die Anzahl der Arbeitnehmer in diesem Unternehmen in Deutschland oder in dem Konzern weltweit an?


A. Es kommt auf die Anzahl der Arbeitnehmer in dieser Filiale (Betrieb) an.
B. Es kommt auf die Anzahl der Arbeitnehmer bei Lidl Deutschland (Unternehmen) an.
C. Es kommt auf die Anzahl aller weltweit bei der Schwarz Gruppe (Konzern) beschäftigten Arbeitnehmer an.
Begründung: Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen dem Betriebsrat auf betrieblicher Ebene (§ 1 Betriebsverfassungsgesetz), dem Gesamtbetriebsrat auf Unternemensebene (§ 47 ff. Betriebsverfassungsgesetz) und dem Konzernbetriebsrat (§ 54 ff. Betriebsverfassungsgesetz). Für den Betriebsrat kommt es auf die Anzahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb an, also hier auf die Anzahl der Arbeitnehmer in dieser Lidl-Filiale.

8. Der Geschäftsführer

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

In welchem Absatz des § 5 Betriebsverfassungsgesetz ist geregelt, dass leitende Angestellte nicht als Arbeitnehmer des Betriebs gelten? Das regelt Absatz


Lösung: 3
Begründung: § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz regelt das.

9. Leitender Angestellter

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Welcher Absatz des § 5 Betriebsverfassungsgesetz regelt, ob der Geschäftsführer der Lidl-Filiale als leitender Angestellter gilt? Das regelt Absatz


Lösung: 4
Begründung: § 5 Absatz 4 Betriebsverfassungsgesetz regelt diese Frage.

10. Leitende Angestellte

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Gilt der Geschäftsführer nach § 5 Absätze 3 und 4 Betriebsverfassungsgesetz als Arbeitnehmer der Lidl-Filiale?


A. Nein. Der Geschäftsführer ist zwar Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitsrechts, gilt aber als leitender Angestellter nicht als Arbeitnehmer im Sinne Betriebsverfassungsgesetzes.
B. Nein. Der Geschäftsführer ist Arbeitgeber und kein Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB.
C. Ja. Der Geschäftsführer ist Arbeitnehmer und kein Unternehmer, weil er gemäß § 611a BGB einen Arbeitsvertrag mit Lidl hat.
Begründung: Nur Antwort A ist richtig. Der Geschäftsführer ist zwar Arbeitnehmer und kein Unternehmer, nach dem Arbeitsvertragsrecht. Denn er hat einen Arbeitsvertrag im Sinne von § 611a BGB mit dem Unternehmen Lidl. Lidl ist danach der Arbeitgeber, der Geschäftsfüher ist danach der Arbeitnehmer. Aber er ist nach § 5 Absatz 4 Betriebsverfassungsgesetz leitender Angestellter, weil er das Recht hat, Personal selbst einzustellen. Denn laut Sachverhalt hatte er vor zwei Jahren die beiden vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen eingestellt. Und deshalb gilt er nach § 5 Absatz 3 nicht als Arbeitnehmer im Sinne Betriebsverfassungsgesetzes.

11. Die halbtags beschäftigte Kassiererin

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Zählt die halbtags beschäftigte Kassiererin als eine volle Arbeitnehmerin im Sinne von § 1 und § 5 Betriebsverfassungsgesetz?


A. Ja. Trotz Halbtagsbeschäftigung gilt sie als eine Arbeitnehmerin (1,0).
B. Nein. Wegen iher Halbtagsbeschäftigung zählt sie auch nur als halbe Arbeitnehmerin (0,5).
Begründung:

Wegen des Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbots in den §§ 4 und 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz hat die halbtagsbeschäftigte Kassiererin dieselben Rechte wie vollzeitbeschäftigte Personen. Sie zählt deshalb als eine Arbeitnehmerin im Sinne von § 1 BetrVG und nicht nur als halbe Arbeitnehmerin.



12. Die Auszubildende

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Zählt die Auszubildende als Arbeitnehmerin im Sinne von § 1 und § 5 Betriebsverfassungsgesetz?


A. Nein. Denn es besteht ein Ausbildungsverhältnis nach § 1 BBiG und kein Arbeitsverhältrnis nach § 611a BGB
B. Ja. Trotz Ausbildungsverhältnis gilt die Auszubildende als Arbeitnehmerin im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Begründung: Nach § 5 Absatz 1 BetrVG gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Die Azubine ist deshalb Arbeitnehmerin im Sinne von § 1 BetrVG.

13. Der Sklave

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Zählt die Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 und § 5 Betriebsverfassungsgesetz?


A. Ja. Der Leiharbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag mit Lidl und ist deshalb Arbeitnehmer in der Lidl-Filiale.
B. Nein. Der Leiharbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma und ist deshalb kein ständiger Arbeitnehmer der Lidl-Filiale.
Begründung:

Der Arbeitsvertrag ist im Falle der Zeitarbeit ein Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB. Der Arbeitsvertrag wird geschlossen zwischen dem Arbeitnehmer und der Zeitarbeitsfirma, dem Sogenannten Verleiher. Der Begünstigte Dritte ist der sogenannte Entleiher, also das Unternehmen, in dem der Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden soll. Daher hat der Leiharbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen Lidl und ist deshalb auch kein Arbeitnehmer von deren Betrieb. Daran ändert auch § 7 BetrVG nichts, weil der dem Leiharbeitnehmer nur ein Wahlrecht einräumt, ihn aber nicht zum ständigen Arbeitnehmer der Lidl-Filiale macht.



14. Die geringfügig Beschäftigte

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Zählt die geringfügig Beschäftigte als Arbeitnehmerin im Sinne von § 1 und § 5 Betriebsverfassungsgesetz?


A. Nein. Geringfügig Beschäftigte zählen bei der Anzahl der Arbeitnehmer nicht mit.
B. Ja. Ein geringfügig Beschäftigter gilt als ein zusätzlicher Arbeitnehmer.
Begründung:

Wegen des Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbots in den §§ 4 und 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz haben teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dieselben Rechte wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer fallen auch unter die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Die geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin zählt deshalb als eine Arbeitnehmerin im Sinne von § 1 BetrVG und nicht nur als halbe oder viertel Arbeitnehmerin.



15. Anzahl der ständigen Arbeitnehmer

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Wer ist ständiger Arbeitnehmer in der Lidl-Filiale im Sinne von § 1 und § 5 Betriebsverfassungsgesetz?


A. Der Geschäftsführer
B. Die eine in Vollzeit beschäftigte Kassiererin
C. Die andere in Vollzeit beschäftigte Kassiererin
D. Die halbtags beschäftigte Kassiererin
E. Die Auszubildende
F. Der Leiharbeitnehmer
G. Die geringfügig Beschäftigte
Begründung:

Nur die Antworten B, C, D, E und G treffen zu. Alle drei Kassiererinnen gelten als eine Arbeitnehmerin von Lidl. Auch die Auszulidende gilt nach § 5 Absatz 1 BetrVG als Arbeitnehmerin. Und die geringfügig Beschäftigte gilt als eine weitere Arbeitnehmerin. Die Filiale hat damit 5 Arbeitnehmerinnen.

Die Antworten A und F treffen dagegen nicht zu: Der Geschäftsführer ist nach § 5 Absatz 4 Betriebsverfassungsgesetz leitender Angestellter, weil er das Recht hat, Personal selbst einzustellen. Denn laut Sachverhalt hatte er vor zwei Jahren die beiden vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen eingestellt. Und deshalb gilt er nach § 5 Absatz 3 nicht als Arbeitnehmer im Sinne Betriebsverfassungsgesetzes.

Und der Leiharbeitnehmer hat keinen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen Lidl. Er ist deshalb auch kein ständiger Arbeitnehmer von deren Betrieb. Daran ändert auch § 7 BetrVG nichts, weil der dem Leiharbeitnehmer nur ein Wahlrecht einräumt, ihn aber nicht zum ständigen Arbeitnehmer der Lidl-Filiale macht.



16. Anzahl der Wahlberechtigten

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Wie viele Arbeitnehmer müssen das aktive Wahlrecht haben, damit die Belegschaft einen Betriebsrat wählen darf? Das sind

.
Lösung: 5
Begründung: Nach § 1 BetrVG müssen 5 ständige Arbeitnehmer wahlberechtigt sein (= aktives Wahlrecht).

17. Anzahl der Wahlberechtigten

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Welche Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz regelt, wer bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt ist (= aktives Wahlrecht)? Das regelt §

BetrVG.
Lösung: 7
Begründung: § 7 BetrVG regelt, wer im Betrieb für die Wahl des Betriebsrats wahlberechtigt ist.

18. Voraussetzungen für das Wahlrecht

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Wovon hängt nach § 7 BetrVG das aktive Wahlrecht der Beschäftigten ab?


A. Von ihrer Volljährigkeit.
B. Von einem Alter ab 16 Jahren.
C. Von einer Betriebszugehörigkeit von über sechs Monaten.
Begründung: Nur Antwort A trifft zu. Nach § 7 BetrVG sind alle Arbeitnehmer wahlberechtigt, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Es kommt für das Wahlrecht nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an (B). Anders ist dies für die Wählbarkeit oder das passive Wahlrecht in § 8 BetrVG geregelt.

19. Wahlberechtigung des Leiharbeitnehmers?

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Ist der Leiharbeitnehmer berechtigt, bei Lidl den Betriebsrat mit zu wählen?


A. Nein. Weil der Leiharbeitnehmer Arbeitnehmer seiner Zeitarbeitsfirma ist, muss er dort den Betriebsrat wählen.
B. Ja. Der Leiharbeitnehmer darf darüber hinaus auch bei Lidl an der Betriebsratswahl teilnehmen.
Begründung: Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese nach § 7 BetrVG auch im Entleiher-Betrieb erst wahlberechtigt, wenn sie länger als einen Monate im Betrieb eingesetzt wurden. Das trifft auf den Leiharbeitnehmer zu, weil der schon seit 2 Monaten bei Lidl beschäftigt ist.

20. Wahlberechtigte

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Wer ist nach § 7 BetrVG wahlberechtigt?


A. Der Geschäftsführer
B. Die eine in Vollzeit beschäftigte Kassiererin
C. Die andere in Vollzeit beschäftigte Kassiererin
D. Die halbtags beschäftigte Kassiererin
E. Die Auszubildende
F. Der Leiharbeitnehmer
G. Die geringfügig Beschäftigte
Begründung: Nur die Antworten B, C, D, F und G treffen zu: Alle drei Kassiereinnen sind volljährige Arbeitnehmerinnen von Lidl und dürfen deshalb dort nach § 7 BetrVG an der Betriebsratswahl teilnehmen. Die 15jährige Auszubildende (E) darf das nicht, weil sie noch minderjährig ist. Der Leiharbeitnehmer (F) darf nach § 7 BetrVG bei Lidl wählen, obgleich er keinen Arbeitsvertrag mit Lidl hat, weil er länger als drei Monate bei Lidl eingesetzt wurde. Die geringfügig Beschäftigte (G) ist volljährig und deshalb wahlberechtigt. Also würde es bei einer Betriebsratswahl 5 Wahlberechtigte geben.

21. Anzahl der wählbaren Arbeitnehmer

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Wie viele zum Betriebsrat wählbare Arbeitnehmer muss ein Betrieb haben, damit die Belegschaft nach § 1 BetrVG einen Betriebsrat wählen darf? Mindestens

wählbare Arbeitnehmer.
Lösung: 3
Begründung: Nach § 1 BetrVG muss es mindestens 3 zum Betriebsrat wählbare Arbeitnehmer geben, damit die Belegschaft das Recht hat, einen Betriebsrat zu wählen.

22. Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

In welchem Gesetz ist geregelt, ob die Belegschaft das Recht hat, eine Arbeitnehmervertretung für den Betrieb zu wählen?

Welche Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz regelt, wer bei Betriebsratswahlen wählbar ist (= passives Wahlrecht)? Das regelt §

BetrVG.
Lösung: 8
Begründung: § 8 BetrVG regelt, wer im Betrieb für die Wahl zum Betriebsrat wählbar ist.

23. Wählbare Arbeitnehmer

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Welche Arbeitnehmer sind in der Lidl-Filiale zum Betriebsrat wählbar?


A. Der Geschäftsführer
B. Die eine in Vollzeit beschäftigte Kassiererin
C. Die andere in Vollzeit beschäftigte Kassiererin
D. Die halbtags beschäftigte Kassiererin
E. Die Auszubildende
F. Der Leiharbeitnehmer
G. Die geringfügig Beschäftigte
Begründung: Nur die Antworten B, C und D treffen zu. (A) Der Geschäftsführer ist nicht wählbar, weil er nicht wahlberechtigt ist und er ist nicht wahlberechtigt, weil er nicht als Arbeitnehmer gilt. (B, C und D) Alle drei Kassiererinnen sind wahlberechtigt und sie sind wählbar, weil sie dem Betrieb schon mehr als 6 Monate angehören. (E) Die Auszubildende ist nicht wählbar, weil sie nicht wahlberechtigt ist. (F) Der Leiharbeitnehmer ist nicht wählbar, weil er kein Arbeitnehmer von Lidl ist. (G) Und die geringfügig Beschäftigte ist nicht wählbar, weil sie dem Betrieb erst seit einem Monat angehört. Drei Arbeitnehmer wären also bei Betriebsratswahlen zum Betriebsrat wählbar.

24. Es kann nur einer Recht haben! Und das ist meistens der Chef. Oder?

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Wer hat Recht?


A. Der Chef, also der Geschäftsführer.
B. Die Belegschaft, also alle anderen Arbeitnehmer.
C. Beide.
D. Keiner.
Begründung: Die genaue Begründung wird in den folgenden Aufgaben Schritt für Schritt entwickelt.

25. Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsrates

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Wann darf die Belegschaft nach § 1 Betriebsverfassungsgesetz einen Betriebsrat bilden?


A. in Betrieben mit mindestens fünf ständigen Arbeitnehmern und fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind.
B. in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind.
C. Die Aussagen A und B sind vollkommen identisch und treffen deswegen beide in gleicher Weise zu.
Begründung:

Antwort B trifft zu, weil hier die Bedingungen von § 1 Betriebsverfassungsgesetz wörtlich wiedergegeben werden.

Antwort A trifft nicht zu, weil die in Antwort A genannten Bedingungen nicht mit den im Gesetzestext genannten Bedingungen übereinstimmen. Es genügt eben nicht, dass es 5 Arbeitnehmer im Betrieb gibt und 5 Wahlberechtigte, sondern es muss 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer geben. Oder anders formuliert: Alle 5 Arbeitnehmer müssen auch wahlberechtigt sein. Bei der Anwendung von Gesetzen kommt es auf die Genauigkeit an, auf die Exaktheit der Subsumtion.



26. Ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb?

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Ist die Lidl-Filiale ein Betrieb mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Betriebsverfassungsgesetz? Wer ist in dem Betrieb ein ständiger wahlberechtigter Arbeitnehmer?


A. Der Geschäftsführer
B. Die eine in Vollzeit beschäftigte Kassiererin
C. Die andere in Vollzeit beschäftigte Kassiererin
D. Die halbtags beschäftigte Kassiererin
E. Die Auszubildende
F. Der Leiharbeitnehmer
G. Die geringfügig Beschäftigte
Begründung:

Ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer sind alle drei Kassiererinnen und auch die geringfügig Beschäftigte.

Aber der Geschäftsführer, die Auszubildende und der Leiharbeitnehmer gehören nicht dazu.

Der Geschäfsführer gilt als Leitender Angestellter gar nicht als Arbeitnehmer.

Die Auszubildende ist wegen ihrer Minderjährigkeit nicht wahlberechtigt. Und der Leiharbeitnehmer ist zwar wahlberechtigt, aber er ist kein Arbeitnehmer bei Lidl, sondern einer in seiner Zeitarbeitsfirma. Der Leiharbeitnehmer erfüllt diese Voraussetzungen von § 1 Betriebsverfassungsgesetz auch nicht. Er wäre zwar im Falle einer Betriebsratswahl auch bei Lidl wahlberechtigt, aber er ist wird dadurch kein Arbeitnehmer von Lidl und kann deswegen nicht als einer von deren wahlberechtigten Arbeitnehmern mitgezählt werden.



27. Anzahl der ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmer

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Ist die Lidl-Filiale ein Betrieb mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Betriebsverfassungsgesetz? Wie viele ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer gibt es in dem Betrieb?


Lösung: 4
Begründung:

Ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer sind alle drei Kassiererinnen und auch die geringfügig Beschäftigte.

Aber der Geschäftsführer, die Auszubildende und der Leiharbeitnehmer gehören nicht dazu.

Der Geschäfsführer gilt als Leitender Angestellter gar nicht als Arbeitnehmer.

Die Auszubildende ist wegen ihrer Minderjährigkeit nicht wahlberechtigt. Und der Leiharbeitnehmer erfüllt die Voraussetzungen von § 1 Betriebsverfassungsgesetz auch nicht. Er wäre zwar im Falle einer Betriebsratswahl auch bei Lidl wahlberechtigt, aber er ist wird dadurch kein Arbeitnehmer von Lidl und kann deswegen nicht als einer von deren wahlberechtigten Arbeitnehmern mitgezählt werden.



28. Wer hat Recht?

In einer Lidl-Filiale arbeiten zwei 20jährige vollzeitbeschäftigte und eine 21jährige halbtags beschäftigte Kassiererin sowie eine 15jährige Auszubildende. Im Lager arbeitet ein über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigter 25jähriger Leiharbeiter. Ferner hilft eine 55jährige geringfügig Beschäftigte stundenweise auf Abruf in der Filiale aus und erhält dafür 400 € im Monat. Die vollzeitbeschäftigten Kassiererinnen wurden vom Geschäftsführer vor 2 Jahren eingestellt. Die Halbtagskraft arbeitet erst 8 Monate bei Lidl. Die Auszubildende ist im zweiten Ausbildungsjahr. Der Leiharbeiter arbeitet seit 5 Monaten in der Filiale. Und die geringfügig Beschäftigte ist auch erst seit einem Monat dabei. Und außer dem Geschäftsführer wollen alle eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Dieser verbietet die Wahl, weil es erstens nicht genügend Arbeitnehmer in der Filiale gäbe, weil es zweitens nicht genug Wahlberechtigte gäbe und weil drittens auch nicht genug Kandidaten wählbar seien.

Wer hat Recht?


A. Der Chef, also der Geschäftsführer.
B. Die Belegschaft, also alle anderen Arbeitnehmer.
C. Beide.
D. Keiner.
Begründung:

Ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer sind alle drei Kassiererinnen und auch die geringfügig Beschäftigte.

Aber der Geschäftsführer, die Auszubildende und der Leiharbeitnehmer gehören nicht dazu.

Der Geschäfsführer gilt als Leitender Angestellter gar nicht als Arbeitnehmer.

Die Auszubildende ist wegen ihrer Minderjährigkeit nicht wahlberechtigt. Und der Leiharbeitnehmer erfüllt die Voraussetzungen von § 1 Betriebsverfassungsgesetz auch nicht. Er wäre zwar im Falle einer Betriebsratswahl auch bei Lidl wahlberechtigt, aber er ist wird dadurch kein Arbeitnehmer von Lidl und kann deswegen nicht als einer von deren wahlberechtigten Arbeitnehmern mitgezählt werden.

Also gibt es in der Lidl-Filiale nur vier und nicht fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer. Und deswegen hat die Belgschaft kein Recht einen Betriebsrat zu wählen. Und demzufolge hat der Chef Recht, wenn er dieses unrechtmäßige Vorgehen verbietet.