1. Fall Schwerbehindert?
Datum Ereignis
01.09.

Anhörung des Betriebsrates zu der von AG beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung von AN
wegen Rationalisierungsmaßnahmen, die 1/3 der Belegschaft überflüssig machen.

Antrag von AN auf Anerkennung als Schwerbehinderter.

13.09.

Zustellung der betriebsbedingten Kündigung an AN.

02.10. Erhebung der Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht durch AN.
01.11. Zugang des Bescheides an AN, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist.
05.11. Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.

Arbeitnehmer AN hat vom Betriebsrat erfahren, dass wegen Rationalisierungsmaßnahmen die Belegschaft um 1/3 reduziert werden soll, dass sein Arbeitgeber AG deswegen eine betriebsbedingte Kündigung von AN beabsichtige und der Betriebsrat dazu von AG bereits am 01.09. angehört wurde.

AN stellt daraufhin noch am selben Tag, also am 01.09. den Antrag auf die Anerkennung als Schwerbehinderter. Während das Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter schwebt, stellt AG am 13.09. dem AN die Kündigung zu.

Dagegen erhebt AN am 02.10. Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht. Am 01.11. geht AN der Bescheid zu, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% aner-kannt worden ist. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht findet am 05.11. statt.

Da es bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte in der Regel auf den genauen zeitlichen Ablauf aller Ereignisse ankommt, empfielt es sich, diesen zeitlichen Ablauf in einer Tabelle darzustellen. Sie sehen diese Tabelle, wenn sie auf die Glühbirne klicken!

Ist die Klage vor dem Arbeitsgericht überhaupt zulässig und kann sich AN noch auf die Einwendungen aus dem Kündigungsschutzgesetz berufen?


A. Ja. Weil nach § 2 ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig sind und die Klagefrist noch nicht verstrichen ist.
B. Nein. Weil es hier um den Schwerbehindertenschutz nach den §§ 151 ff. SGB 9 geht und für das Sozialrecht die Sozialgerichte zuständig sind.
C. Nein. Weil die Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstrichen ist, kann sich AN nicht mehr auf Einwendungen aus dem Kündigungsschutzgesetz berufen.
Begründung:

Nach § 2ArbGG sind die Arbeitsgerichte zuständig. Die Sozialgerichte sind unzuständig, weil sie nach § 51 SGG nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig sein können. Der Streit zwischen AN und AG ist aber privatrechtlicher Natur.

Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz hat AN nur eine Frist von 3 Wochen, damit er die Einwendungen aus dem Kündigungsschutzgesetz geltend machen kann. Diese Drei-Wochen-Frist beginnt noch nicht mit der Anhöruung des Betriebsrats zu laufen, sondern erst mit der Zustellung der Kündigung am 13.09. des Jahres. Somit war die Drei-Wochen-Frist bei Erhebung der Klage am 02.10. noch nicht abgelaufen. Die Klage ist zulässig und Einwendungen aus dem Kündigungsschutzgesetz sind zu berücksichtigen.



2. Begründetheit der Klage

Arbeitnehmer AN hat vom Betriebsrat erfahren, dass wegen Rationalisierungsmaßnahmen die Belegschaft um 1/3 reduziert werden soll, dass sein Arbeitgeber AG deswegen eine betriebsbedingte Kündigung von AN beabsichtige und der Betriebsrat dazu von AG bereits am 01.09. angehört wurde.

AN stellt daraufhin noch am selben Tag, also am 01.09. den Antrag auf die Anerkennung als Schwerbehinderter. Während das Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter schwebt, stellt AG am 13.09. dem AN die Kündigung zu.

Dagegen erhebt AN am 02.10. Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht. Am 01.11. geht AN der Bescheid zu, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% aner-kannt worden ist. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht findet am 05.11. statt.

Datum Ereignis
01.09.

Anhörung des Betriebsrates zu der von AG beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung von AN
wegen Rationalisierungsmaßnahmen, die 1/3 der Belegschaft überflüssig machen.

Antrag von AN auf Anerkennung als Schwerbehinderter.

13.09.

Zustellung der betriebsbedingten Kündigung an AN.

02.10. Erhebung der Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht durch AN.
01.11. Zugang des Bescheides an AN, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist.
05.11. Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.

Wann ist die Kage von AN begründet?


A. Nur, wenn die Kündigung von AN gegen den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nach dem SGB 9 verstösst.
B. Nur, wenn die Kündigung gegen den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz verstösst.
C. Nur, wenn die Kündigung aus anderen Gründen rechtswidrig ist, zum Beispiel weil die Form oder die Frist der Kündigung nicht eingehalten wurden oder die Beteiligung des Betriebsrates fehlerhaft war.
D. Wenn einer oder mehrere der aufgezählten Verstöße vorliegen.
E. Nur, wenn alle aufgezählten Verstösse vorliegen.
Begründung: Die Klage gegen die Kündigung ist begründet, wenn die Kündigung rechtswidrig ist. Sie ist rechtswidrig, wenn sie unter einem Fehler leidet. Jeder der in den Antworten A bis C genannten Fehler macht die Kündigung rechtswidrig. Deswegen ist nur Antwort D zutreffend.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage

Arbeitnehmer AN hat vom Betriebsrat erfahren, dass wegen Rationalisierungsmaßnahmen die Belegschaft um 1/3 reduziert werden soll, dass sein Arbeitgeber AG deswegen eine betriebsbedingte Kündigung von AN beabsichtige und der Betriebsrat dazu von AG bereits am 01.09. angehört wurde.

AN stellt daraufhin noch am selben Tag, also am 01.09. den Antrag auf die Anerkennung als Schwerbehinderter. Während das Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter schwebt, stellt AG am 13.09. dem AN die Kündigung zu.

Dagegen erhebt AN am 02.10. Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht. Am 01.11. geht AN der Bescheid zu, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% aner-kannt worden ist. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht findet am 05.11. statt.

Datum Ereignis
01.09.

Anhörung des Betriebsrates zu der von AG beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung von AN
wegen Rationalisierungsmaßnahmen, die 1/3 der Belegschaft überflüssig machen.

Antrag von AN auf Anerkennung als Schwerbehinderter.

13.09.

Zustellung der betriebsbedingten Kündigung an AN.

02.10. Erhebung der Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht durch AN.
01.11. Zugang des Bescheides an AN, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist.
05.11. Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.

Die Rechtmäßigkeit der Kündigung könnte davon abhängen, ob AN schwerbehindert ist. Welcher Zeitpunkt ist für die Rechtmäßigkeit der Kündigung und damit für die Begründetheit der Kündigungsschutzklage maßgeblich (Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage?


A. Der 01.09., weil die Kündigung mit der Anhörung des Betriebsrates begann.
B. Der 13.09., weil die Kündigung mit ihre Zustellung an diesem Tag wirksam wurde.
C. Der 02.10., weil die Kündigungsschutzklage erst im Zeitpunkt ihrer Erhebung begründet sein muss.
D. Der 01.11., weil die Schwerbehinderung von AN erst an diesem Tag amtlich festgestellt wurde.
E. Der 05.11., weil erst an diesem Tag über die Klage verhandelt wird und alle Ereignisse bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden müssen.
Begründung:

Da sich die Klage gegen die Kündigung richtet, kommt es auf deren Rechtmäßigkeit an. Wirksam wird eine Kündigung nach § 130 BGB mit ihrem Zugang. Dewegen muss sie auchg zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig sein. Deshalb müssen alle Voraussetzungen für die Kündigung bereits am 13.09. vorgelegen haben. Also kommt es für die Rechtmäßigkeit der Kündigung darauf an, ob diese am 13.09. rechtmäßig war oder ob diese am 13.09. als rechtmäßig gegolten hat.



4. Zustimmung des Integrationsamtes

Arbeitnehmer AN hat vom Betriebsrat erfahren, dass wegen Rationalisierungsmaßnahmen die Belegschaft um 1/3 reduziert werden soll, dass sein Arbeitgeber AG deswegen eine betriebsbedingte Kündigung von AN beabsichtige und der Betriebsrat dazu von AG bereits am 01.09. angehört wurde.

AN stellt daraufhin noch am selben Tag, also am 01.09. den Antrag auf die Anerkennung als Schwerbehinderter. Während das Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter schwebt, stellt AG am 13.09. dem AN die Kündigung zu.

Dagegen erhebt AN am 02.10. Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht. Am 01.11. geht AN der Bescheid zu, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% aner-kannt worden ist. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht findet am 05.11. statt.

Datum Ereignis
01.09.

Anhörung des Betriebsrates zu der von AG beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung von AN
wegen Rationalisierungsmaßnahmen, die 1/3 der Belegschaft überflüssig machen.

Antrag von AN auf Anerkennung als Schwerbehinderter.

13.09.

Zustellung der betriebsbedingten Kündigung an AN.

02.10. Erhebung der Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht durch AN.
01.11. Zugang des Bescheides an AN, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist.
05.11. Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.

Wo ist geregelt, dass die Kündigung eines Schwerbehinderten unwirksam ist, wenn das Integrationsamt oder Inklusionsamt ihr nicht zuvor zugestimmt hat? Das steht in §

SGB 9.
Lösung: 168
Begründung: Das steht in § 168 SGB 9.

5. Schwerbehinderteneigenschaft

Arbeitnehmer AN hat vom Betriebsrat erfahren, dass wegen Rationalisierungsmaßnahmen die Belegschaft um 1/3 reduziert werden soll, dass sein Arbeitgeber AG deswegen eine betriebsbedingte Kündigung von AN beabsichtige und der Betriebsrat dazu von AG bereits am 01.09. angehört wurde.

AN stellt daraufhin noch am selben Tag, also am 01.09. den Antrag auf die Anerkennung als Schwerbehinderter. Während das Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter schwebt, stellt AG am 13.09. dem AN die Kündigung zu.

Dagegen erhebt AN am 02.10. Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht. Am 01.11. geht AN der Bescheid zu, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% aner-kannt worden ist. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht findet am 05.11. statt.

Datum Ereignis
01.09.

Anhörung des Betriebsrates zu der von AG beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung von AN
wegen Rationalisierungsmaßnahmen, die 1/3 der Belegschaft überflüssig machen.

Antrag von AN auf Anerkennung als Schwerbehinderter.

13.09.

Zustellung der betriebsbedingten Kündigung an AN.

02.10. Erhebung der Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht durch AN.
01.11. Zugang des Bescheides an AN, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist.
05.11. Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.

Hat AN eine Schwerbehinderung, als das Arbeitsgericht am 05.11. die Klage gegen seine Kündigung verhandelt?


A. Ja. Weil AN entsprechend § 2 Absatz 2 SGB 9 einen Grad derBehinderung von 50 Grad hat.
B. Ja. Weil die zuständige Behörde nach § 152 SGB 9 die Schwerbehinderung durch Verwaltungsakt festgestellt hat und dieser Bescheid am 01.11. AN zugegangen ist und damit wirksam wurde.
C. Nein. Weil die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung während der mündlichen Verhandlung nach § 2 Absatz 2 und § 152 SGB 9 nicht vorgelegen haben.
Begründung:

Den Status eines Schwerbehinderten erhält man nach § 2 Absatz 2 SGB 9 nicht automatisch, wenn der Gesundheitzustand einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr verursacht.

Den Status eines Schwerbehinderten erhält man nach § 152 SGB 9 erst durch den Verwaltungsakt der zuständigen Behörde, in welchem diese die den Grad der Behinderung feststellt und den Schwerbehindertenausweis.



6. Zeitpunkt der Schwerbehinderung

Arbeitnehmer AN hat vom Betriebsrat erfahren, dass wegen Rationalisierungsmaßnahmen die Belegschaft um 1/3 reduziert werden soll, dass sein Arbeitgeber AG deswegen eine betriebsbedingte Kündigung von AN beabsichtige und der Betriebsrat dazu von AG bereits am 01.09. angehört wurde.

AN stellt daraufhin noch am selben Tag, also am 01.09. den Antrag auf die Anerkennung als Schwerbehinderter. Während das Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter schwebt, stellt AG am 13.09. dem AN die Kündigung zu.

Dagegen erhebt AN am 02.10. Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht. Am 01.11. geht AN der Bescheid zu, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% aner-kannt worden ist. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht findet am 05.11. statt.

Datum Ereignis
01.09.

Anhörung des Betriebsrates zu der von AG beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung von AN
wegen Rationalisierungsmaßnahmen, die 1/3 der Belegschaft überflüssig machen.

Antrag von AN auf Anerkennung als Schwerbehinderter.

13.09.

Zustellung der betriebsbedingten Kündigung an AN.

02.10. Erhebung der Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht durch AN.
01.11. Zugang des Bescheides an AN, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist.
05.11. Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.

Die Klage gegen die Kündigung ist nur begründet, wenn die Kündigung unwirksam ist. Von welchem Tag an gilt AN als schwerbehindert? Geben Sie bitte das Datum im Format 00.00. ein


Lösung: 01.09. 01._September
Begründung:

Nach nach § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB 9 stellt die Behörde fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert ist. Von der Entscheidung geht also eine Rückwirkungsfiktion aus.



7. Wirksamkeit der Kündigung

Arbeitnehmer AN hat vom Betriebsrat erfahren, dass wegen Rationalisierungsmaßnahmen die Belegschaft um 1/3 reduziert werden soll, dass sein Arbeitgeber AG deswegen eine betriebsbedingte Kündigung von AN beabsichtige und der Betriebsrat dazu von AG bereits am 01.09. angehört wurde.

AN stellt daraufhin noch am selben Tag, also am 01.09. den Antrag auf die Anerkennung als Schwerbehinderter. Während das Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter schwebt, stellt AG am 13.09. dem AN die Kündigung zu.

Dagegen erhebt AN am 02.10. Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Am 01.11. geht AN der Bescheid zu, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht findet am 05.11. statt.

Datum Ereignis
01.09.

Anhörung des Betriebsrates zu der von AG beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung von AN
wegen Rationalisierungsmaßnahmen, die 1/3 der Belegschaft überflüssig machen.

Antrag von AN auf Anerkennung als Schwerbehinderter.

13.09.

Zustellung der betriebsbedingten Kündigung an AN.

02.10. Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht durch AN.
01.11. Zugang des Bescheides an AN, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist.
05.11. Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.

Die Klage gegen die Kündigung ist nur begründet, wenn die Kündigung unwirksam ist. In der mündlichen Verhandlung wendet AG ein, dass er von der Schwerbehinderung von AN am 13.09. nichts habe wissen können, weil ihm der Bescheid erst wesentlich später bekannt gegeben wurde. Und AN habe ihm auch nichts von seiner Behinderung erzählt. Er habe keine hellseherischen Fähigkeiten. Wenn er sich um eine Zustimmung des Integrationsamtes gar nicht bemühen habe können, dürfe die Wirksamkeit der Kündigung nicht von der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamtes abhängig gemacht werden. AN erwidert kurz, da habe AG wohl Pech.

Ist die Kündigung unwirksam?


A. Ja.
B. Nein.
C. Teilweise.
Begründung:

Die Klage ist begründet, weil die Kündigung unwirksam ist. Sie ist unwirksam, weil AN seit dem 01. September nach § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB 9 als schwerbehindert gilt. Deswegen ist die von AG am 13.09. zugestellte Kündigung nach § 168 SGB 9 unwirksam, weil nicht zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt wurde.

Die dagegen von AG vorgebrachten Argumente finden im SGB 9 keine Stütze.



8. Prozess

Arbeitnehmer AN hat vom Betriebsrat erfahren, dass wegen Rationalisierungsmaßnahmen die Belegschaft um 1/3 reduziert werden soll, dass sein Arbeitgeber AG deswegen eine betriebsbedingte Kündigung von AN beabsichtige und der Betriebsrat dazu von AG bereits am 01.09. angehört wurde.

AN stellt daraufhin noch am selben Tag, also am 01.09. den Antrag auf die Anerkennung als Schwerbehinderter. Während das Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter schwebt, stellt AG am 13.09. dem AN die Kündigung zu.

Dagegen erhebt AN am 02.10. Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht. Am 01.11. geht AN der Bescheid zu, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% aner-kannt worden ist. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht findet am 05.11. statt.

Datum Ereignis
01.09.

Anhörung des Betriebsrates zu der von AG beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung von AN
wegen Rationalisierungsmaßnahmen, die 1/3 der Belegschaft überflüssig machen.

Antrag von AN auf Anerkennung als Schwerbehinderter.

13.09.

Zustellung der betriebsbedingten Kündigung an AN.

02.10. Erhebung der Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht durch AN.
01.11. Zugang des Bescheides an AN, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist.
05.11. Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.

Wer wird den Prozess vor dem Arbeitsgericht gewinnen?


A. AG.
B. AN.
C. Keiner.
D. Beide.
Begründung: Weil die Kündigung unwirksam ist, ist die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage von AN begründet. Weil seine Klage zulässig und begründet ist, wird AN den Prozess gewinnen.

9. Erneute Kündigung?

Arbeitnehmer AN hat vom Betriebsrat erfahren, dass wegen Rationalisierungsmaßnahmen die Belegschaft um 1/3 reduziert werden soll, dass sein Arbeitgeber AG deswegen eine betriebsbedingte Kündigung von AN beabsichtige und der Betriebsrat dazu von AG bereits am 01.09. angehört wurde.

AN stellt daraufhin noch am selben Tag, also am 01.09. den Antrag auf die Anerkennung als Schwerbehinderter. Während das Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter schwebt, stellt AG am 13.09. dem AN die Kündigung zu.

Dagegen erhebt AN am 02.10. Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht. Am 01.11. geht AN der Bescheid zu, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% aner-kannt worden ist. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht findet am 05.11. statt.

Datum Ereignis
01.09.

Anhörung des Betriebsrates zu der von AG beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung von AN
wegen Rationalisierungsmaßnahmen, die 1/3 der Belegschaft überflüssig machen.

Antrag von AN auf Anerkennung als Schwerbehinderter.

13.09.

Zustellung der betriebsbedingten Kündigung an AN.

02.10. Erhebung der Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht durch AN.
01.11. Zugang des Bescheides an AN, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist.
05.11. Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.

Nachdem AN den Prozess vor dem Arbeitsgericht gewonnen hat, befürchtet er, AG werde ihn aus denselben Gründen ein zweites mal betriebsbedingt kündigen und sich zuvor dafür um die Zustimmung des Integrationsamtes bemühen. AN möchte von Ihnen wissen, ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts dem entgegensteht?


A. Ja. Die Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils steht einer erneuten Kündigung aus denselben Gründen entgegen.
B. Nein. Die Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils steht einer erneuten Kündigung nicht entgegen.
Begründung:

Das Urteil stellt nur fest, dass die ausgesprochene Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam war. Die Entscheidung verbietet AG nicht, AN ein zweites mal mit Zustimmung des Integrationsamtes zu kündigen. Die Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils steht einer erneuten Kündigung aus denselben Gründen also nicht entgegen.

Ob AG die Möglichkeit hat, die Zustimmung des Integrationsamtes zu erlangen, wird in den folgenden Aufgaben erörtert.



10. Zustimmung des Integrationsamtes

Arbeitnehmer AN hat vom Betriebsrat erfahren, dass wegen Rationalisierungsmaßnahmen die Belegschaft um 1/3 reduziert werden soll, dass sein Arbeitgeber AG deswegen eine betriebsbedingte Kündigung von AN beabsichtige und der Betriebsrat dazu von AG bereits am 01.09. angehört wurde.

AN stellt daraufhin noch am selben Tag, also am 01.09. den Antrag auf die Anerkennung als Schwerbehinderter. Während das Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter schwebt, stellt AG am 13.09. dem AN die Kündigung zu.

Dagegen erhebt AN am 02.10. Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht. Am 01.11. geht AN der Bescheid zu, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% aner-kannt worden ist. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht findet am 05.11. statt.

Datum Ereignis
01.09.

Anhörung des Betriebsrates zu der von AG beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung von AN
wegen Rationalisierungsmaßnahmen, die 1/3 der Belegschaft überflüssig machen.

Antrag von AN auf Anerkennung als Schwerbehinderter.

13.09.

Zustellung der betriebsbedingten Kündigung an AN.

02.10. Erhebung der Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht durch AN.
01.11. Zugang des Bescheides an AN, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist.
05.11. Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.

Nachdem AN den Prozess vor dem Arbeitsgericht gewonnen hat, befürchtet er, AG werde ihn aus denselben Gründen ein zweites mal betriebsbedingt zu kündigen und sich zuvor dafür um die Zustimmung des Integrationsamtes bemühen. AN möchte von Ihnen wissen, ob AG dafür die Zustimmung des Integrationsamtes erlangen kann. Welche Paragrafen regeln für diesen Fall, ob das Integrationsamt die Zustimmung erteilt? Das regeln die §§

f. SGB 9.
Lösung: 171
Begründung: Wie das Integrationsamt über die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung entscheidet, ist in den §§ § 171 und 172 SGB 9 geregelt.

11. Ermessen?

Arbeitnehmer AN hat vom Betriebsrat erfahren, dass wegen Rationalisierungsmaßnahmen die Belegschaft um 1/3 reduziert werden soll, dass sein Arbeitgeber AG deswegen eine betriebsbedingte Kündigung von AN beabsichtige und der Betriebsrat dazu von AG bereits am 01.09. angehört wurde.

AN stellt daraufhin noch am selben Tag, also am 01.09. den Antrag auf die Anerkennung als Schwerbehinderter. Während das Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter schwebt, stellt AG am 13.09. dem AN die Kündigung zu.

Dagegen erhebt AN am 02.10. Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht. Am 01.11. geht AN der Bescheid zu, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht findet am 05.11. statt.

Datum Ereignis
01.09.

Anhörung des Betriebsrates zu der von AG beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung von AN
wegen Rationalisierungsmaßnahmen, die 1/3 der Belegschaft überflüssig machen.

Antrag von AN auf Anerkennung als Schwerbehinderter.

13.09.

Zustellung der betriebsbedingten Kündigung an AN.

02.10. Erhebung der Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht durch AN.
01.11. Zugang des Bescheides an AN, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist.
05.11. Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.

Nachdem AN den Prozess vor dem Arbeitsgericht gewonnen hat, befürchtet er, AG werde ihn aus denselben Gründen ein zweites mal betriebsbedingt zu kündigen und sich zuvor dafür um die Zustimmung des Integrationsamtes bemühen. AN möchte von Ihnen wissen, ob die Entscheidung des Integrationsamtes über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung im Ermessen des Integrationsamtes steht?


A. Ja. Die Entscheidung steht im freien Ermessen (Kann-Bestimmung).
B. Nein. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung (Muss-Bestimmung).
C. Nein. Es handelt sich nicht um freies Ermessen, sondern um gebundenes Ermessen (Soll-Bestimmung).
Begründung:

§ 171 SGB 9 regelt nur das Verfahren, aber nicht den Inhalt der Entscheidung. Deswegen regelt die Vorschrift eben auch nicht, ob die Zustimmung erteilt werden kann, soll oder muss. § 172 SGB 9 regelt nur die Entscheidung über die Zustimmung im Falle einer Betriebsschließung. In diesem Sonderfall stellt die Zustimmung eine gebundene Entscheidung dar. Das folgt aus der Formulierung erteilt die Zustimmung. Im Umkehrschluss steht die Entscheidung in allen anderen Fällen der Kündigung eines Schwerbehinderten im freien Ermessen.

Anders ist es nach § 172 Absatz 2 SGB 9 nur, wenn dem Schwerbehinderten bereits ein neuer zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist. Dann soll die Zustimmung erteilt werden. Aber das trifft auf AN nicht zu. In seinem Fall steht also die Entscheidung im freien Ermessen des Integrationsamtes.



12. Ermessensausübung

Arbeitnehmer AN hat vom Betriebsrat erfahren, dass wegen Rationalisierungsmaßnahmen die Belegschaft um 1/3 reduziert werden soll, dass sein Arbeitgeber AG deswegen eine betriebsbedingte Kündigung von AN beabsichtige und der Betriebsrat dazu von AG bereits am 01.09. angehört wurde.

AN stellt daraufhin noch am selben Tag, also am 01.09. den Antrag auf die Anerkennung als Schwerbehinderter. Während das Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter schwebt, stellt AG am 13.09. dem AN die Kündigung zu.

Dagegen erhebt AN am 02.10. Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Am 01.11. geht AN der Bescheid zu, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% aner-kannt worden ist. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht findet am 05.11. statt.

Datum Ereignis
01.09.

Anhörung des Betriebsrates zu der von AG beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung von AN
wegen Rationalisierungsmaßnahmen, die 1/3 der Belegschaft überflüssig machen.

Antrag von AN auf Anerkennung als Schwerbehinderter.

13.09.

Zustellung der betriebsbedingten Kündigung an AN.

02.10. Erhebung der Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht durch AN.
01.11. Zugang des Bescheides an AN, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist.
05.11. Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.

Nachdem AN den Prozess vor dem Arbeitsgericht gewonnen hat, befürchtet er, AG werde ihn aus denselben Gründen ein zweites mal betriebsbedingt zu kündigen und sich zuvor dafür um die Zustimmung des Integrationsamtes bemühen. AN möchte von Ihnen wissen, wie das Integrationsamt sein Ermessen ausüben muss. Wo ist ganz allgemein im SGB 1 geregelt, wie ein Leistungsträger im Sinne des SGB sein Ermessen ausüben muss? Das steht in §

SGB 1.
Lösung: 39
Begründung: Das steht in § 39 SGB 1.

13. Erteilung oder Versagung der Zustimmung

Arbeitnehmer AN hat vom Betriebsrat erfahren, dass wegen Rationalisierungsmaßnahmen die Belegschaft um 1/3 reduziert werden soll, dass sein Arbeitgeber AG deswegen eine betriebsbedingte Kündigung von AN beabsichtige und der Betriebsrat dazu von AG bereits am 01.09. angehört wurde.

AN stellt daraufhin noch am selben Tag, also am 01.09. den Antrag auf die Anerkennung als Schwerbehinderter. Während das Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter schwebt, stellt AG am 13.09. dem AN die Kündigung zu.

Dagegen erhebt AN am 02.10. Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Am 01.11. geht AN der Bescheid zu, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht findet am 05.11. statt.

Datum Ereignis
01.09.

Anhörung des Betriebsrates zu der von AG beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung von AN
wegen Rationalisierungsmaßnahmen, die 1/3 der Belegschaft überflüssig machen.

Antrag von AN auf Anerkennung als Schwerbehinderter.

13.09.

Zustellung der betriebsbedingten Kündigung an AN.

02.10. Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht durch AN.
01.11. Zugang des Bescheides an AN, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist.
05.11. Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.

Nachdem AN den Prozess vor dem Arbeitsgericht gewonnen hat, befürchtet er, AG werde ihn aus denselben Gründen ein zweites mal betriebsbedingt zu kündigen und sich zuvor dafür um die Zustimmung des Integrationsamtes bemühen. AN möchte von Ihnen wissen, wie das Integrationsamt voraussichtlich sein Ermessen ausüben wird?


A. Die Zustimmung wird voraussichtlich erteilt.
B. Die Zustimmung wird voraussichtlich versagt.
C. Man weiß es nicht, weil es auf den Sachbearbeiter ankommt.
Begründung:

Freies Ermessen bedeutet in einem Rechtsstaat nicht, dass die Sachbearbeiter willkürlich oder ungerecht entscheiden dürfen. Nach § 39 SGB 1 hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Der Zweck der § 168 ff. SGB 9 besteht darin, dass der Behinderte davor geschützt wird, dass er wegen seiner Behinderung gekündigt wird. Diese Gefahr besteht auch bei betriebsbedingten Kündigungen, weil ja gerade unter den Arbeitnehmern eine Auswahl erfolgen muss.

Anders ist es nur bei der kompletten Einstellung oder Auflösung eines Betriebes. In diesem Fall muss die Zustimmung nach § 172 SGB 9 erteilt werden. Aber dieser Fall liegt nicht vor, weil nur ein Drittel der Belegschaft entlassen wird. Daher ist nicht auszuschließen, dass AN im Falle seiner Auswahl wegen seiner Behinderung benachteiligt würde. Solange dies nicht ausgeschlossen werden kann, ist das Ermessen zum Schutz der Behinderten auszuüben und die Zustimmung zu ihrer Kündigung zu versagen. In einer Beratung könnte man AN also beruhigen und ihm mitteilen, dass er nicht befürchten muss, dass das Integrationsamt die Zustimmung zu einer erneuten Kündigung erteilen würde.



14. Rechtsschutz

Arbeitnehmer AN hat vom Betriebsrat erfahren, dass wegen Rationalisierungsmaßnahmen die Belegschaft um 1/3 reduziert werden soll, dass sein Arbeitgeber AG deswegen eine betriebsbedingte Kündigung von AN beabsichtige und der Betriebsrat dazu von AG bereits am 01.09. angehört wurde.

AN stellt daraufhin noch am selben Tag, also am 01.09. den Antrag auf die Anerkennung als Schwerbehinderter. Während das Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter schwebt, stellt AG am 13.09. dem AN die Kündigung zu.

Dagegen erhebt AN am 02.10. Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Am 01.11. geht AN der Bescheid zu, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% aner-kannt worden ist. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht findet am 05.11. statt.

Datum Ereignis
01.09.

Anhörung des Betriebsrates zu der von AG beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung von AN
wegen Rationalisierungsmaßnahmen, die 1/3 der Belegschaft überflüssig machen.

Antrag von AN auf Anerkennung als Schwerbehinderter.

13.09.

Zustellung der betriebsbedingten Kündigung an AN.

02.10. Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht durch AN.
01.11. Zugang des Bescheides an AN, dass er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt worden ist.
05.11. Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.

Nachdem AN den Prozess vor dem Arbeitsgericht gewonnen hat, befürchtet er, AG werde ihn aus denselben Gründen ein zweites mal betriebsbedingt zu kündigen und sich zuvor dafür um die Zustimmung des Integrationsamtes bemühen. Nachdem AN von Ihnen erfahren hat, dass das Integrationsamt voraussichtlich zu seinen Gunsten entscheiden wird, möchte er wissen, ob er andernfalls dagegen vorgehen kann und ob auch der Arbeitgeber gegen die Entscheidung des Integrationsamtes vorgehen könnte?


A. Nein. Gegen die Entscheidung des Integrationsamtes können weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber vorgehen.
B. Nur der Arbeitnehmer kann gegen die Entscheidung des Integrationsamtes Widerspruch oder Klage erheben.
C. Nur der Arbeitgeber kann gegen die Entscheidung des Integrationsamtes Widerspruch oder Klage erheben.
D. Beide können gegen die Entscheidung des Integrationsamtes Widerspruch oder Klage erheben.
Begründung:

In einem Rechtsstaat muss sich niemand behördliche Entscheidungen einfach gefallen lassen. Es muss grundsätzlich eine Möglichkeit geben, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht überprüfen zu lassen.

In der Regel sind dafür die Verwaltungsgerichte zuständig. Nach § 51 SGG sind die Sozialgerichte nur für sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten und für Arbeitslosengeld 2 und Sozialhilfe zuständig.

Gegen belastende Verwaltungsakte kann man Widerspruch und Anfechtungsklage erheben. § 171 SGB 9 stellt klar, dass sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer mit diesen Rechtsbehelfen gegen die Entscheidung des Integrationsamtes vorgehen können.