1. Gleichberechtigung (20 Aufgaben)

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

Ansprüche auf Schadensersatz könnten sich aus dem BGB, dem GG oder dem AGG ergeben. Welche Vorschrift aus dem BGB begründet einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von vertraglichen Pflichten? Anspruchsgrundlage ist im BGB §

.
Lösung: 280
Begründung: Das regelt § 280 BGB.

2. Pflichten vor Vertragsschluss?

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

§ 280 BGB kommt nur zur Anwendung, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Entsteht das Schuldverhältnis erst mit Vertragsschluss oder bereits mit geschäftlichen Kontakten, die der Anbahnung von Vertragsverhandlungen dienen?


A. Das Schuldverhältnis entsteht bereits durch geschäftliche Kontakten, die der Anbahnung von Vertragsverhandlungen dienen.
B. Das Schuldverhältnis entsteht erst durch den Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.
Begründung:

Nach § 311 Absatz 2 BGB entsteht das Schuldverhältnis bereits durch geschäftliche Kontakte, die der Anbahnung von Vertragsverhandlungen dienen (culpa in contrahendo).



3. Umfang des Schadensersatzes

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

Welche Vorschriften im BGB regeln den Umfang des nach § 280 BGB zu leistenden Schadensersatzes? Das regeln die §§

ff. BGB.
Lösung: 249
Begründung: Das regeln die § 249 ff. BGB.

4. Entgangener Gewinn?

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

Gehört zum Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB auch der entgangene Gewinn?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung: Nach § 252 BGB umfasst der Schadensersatz auch den entgangenen Gewinn.

5. Kausalität

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

§ 280 Absatz 1 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. S hat also nur einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn zwischen den eventuellen Fehlern bei der Bewerberauswahl und der Ablehnung ihrer Einstellung ein Ursachenzusammenhang (Kausalität) besteht. Ist dies der Fall?


A. Ja. Hätte der Arbeitgeber S nicht wegen ihres Geschlechts im Bewerbungsverfahren unberücksichtigt gelassen, wäre S eingestellt worden und sie würde Lohn bekommen.
B. Nein. Hätte der Arbeitgeber S nicht wegen ihres Geschlechts im Bewerbungsverfahren unberücksichtigt gelassen, ist nicht sicher, ob er S ausgewählt hätte.
Begründung:

Der Geschädigte hat nur einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden besteht. Der Schaden besteht in dem von S infolge ihrer Nichteinstellung erlittenen Verdienstausfall. Die Pflichtverletzung könnte darin liegen, dass weibliche Bewerberinnen bei der Auswahl nicht berücksichtigt wurden. Ein Ursachenzusammenhang besteht nicht, wenn S auch bei der Berücksichtigung weiblicher Stellenbewerberinnen nicht ausgewählt worden wäre.

Da es ungewiss ist, ob es mehrere weibliche Stellenbewerberinnen gegeben hätte und wie zwischen ihnen und den männlichen Stellenbewerbern ausgewählt worden wäre, kommt es darauf an, ob die Geschädigte oder der Schädiger insofern die Beweislast trägt.

Mit Ausnahme des Verschuldens des Schädigers muss der geschädigte Anspruchssteller alle Anspruchsvoraussetzungen beweisen: Das Schuldverhältnis, die Pflichtverletzung, den entstandenen Schaden und auch den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.

Das kann S nicht. Und deswegen besteht kein Ursachenzusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem bei S eingetretenen Verdienstausfall.



6. Anspruch nach § 280 BGB

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

Hat S hat einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Der Geschädigte hat nur einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden besteht. Der Schaden besteht in dem von S infolge ihrer Nichteinstellung erlittenen Verdienstausfall. Die Pflichtverletzung könnte darin liegen, dass weibliche Bewerberinnen bei der Auswahl nicht berücksichtigt wurden. Ein Ursachenzusammenhang besteht nicht, wenn S auch bei der Berücksichtigung weiblicher Stellenbewerberinnen nicht ausgewählt worden wäre.

Da es ungewiss ist, ob es mehrere weibliche Stellenbewerberinnen gegeben hätte und wie zwischen ihnen und den männlichen Stellenbewerbern ausgewählt worden wäre, kommt es darauf an, ob die Geschädigte oder der Schädiger insofern die Beweislast trägt.

Mit Ausnahme des Verschuldens des Schädigers muss nach § 280 BGB der geschädigte Anspruchssteller alle Anspruchsvoraussetzungen beweisen: Das Schuldverhältnis, die Pflichtverletzung, den entstandenen Schaden und auch den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.

Das kann S nicht. Und deswegen besteht kein Ursachenzusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem bei S eingetretenen Verdienstausfall. Daher hat S keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB.



7. Grundgesetz

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

In welchem Artikel des Grundgesetzes ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau geregelt? In Artikel

GG.
Lösung: 3
Begründung: Das regelt Art. 3 GG.

8. Absatz

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

In welchem Absatz von Art. 3 GG ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau geregelt? In Absatz

.
Lösung: 2
Begründung: Das regelt Art. 3 Absatz 2 Satz 1 GG.

9. Drittwirkung der Grundrechte

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

Kann sich die Stellenbewerberin S gegenüber dem Jugendamt des Landkreises unmittelbar auf Art. 3 Absatz 2 Satz 1 GG berufen?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

In Deutschland binden die Grundrechte mit Ausnahme von Artikel 1 und Artikel 9 Absatz 2 GG nur Staatsorgane. Privatpersonen sind deshalb nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Das ergibt sich aus dem Text von Art. 1 Absatz 3 GG.

Das gilt auch für den Gleichheitsgrundsatz und die Gleichbehandlung von Mann und Frau. Denn im Privatrecht gilt insoweit das entgegenstehende Prinzip der Vertragsfreiheit. Privatpersonen müssen danach nicht begründen, warum sie einen Vertragsschluss ablehnen. Dies gilt auch für das Verhältnis von Arbeitgebern und Stellenbewerbern.

Das gilt auch für das Verhältnis zwischen der Stellenbewerberin S und dem Jugendamt des Landkreises. Denn der Staat kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich handeln. Durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages handelt der Staat anders als bei der Ernennung eines Beamten privatrechtlich. Die Grundrechte gelten für den Staat nur, wenn dieser auch öffentlich-rechtlich handelt. Sie gelten für den Staat nicht, wenn dieser privatrechtlich handelt, weil der Staat dann in derselben Weise handelt, wie eine Privatperson. Und deswegen finden die Grundrechte auf Rechtsverhältnis zwischen dem Landkreis und S keine unmittelbare Anwendung.



10. Gleichbehandlung in Privatrechtsbeziehungen

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

Welches Gesetz regelt in Deutschland, in welchem Umfang die Gleichbehandlung auch für Privatrechtsbeziehungen vorgeschrieben ist? Das regelt das

.
Lösung: AGG Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz Allgemeines_GleichbehandlungsG Allgemeine_Gleichbehandlungsgesetz
Begründung: Das regelt das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).

11. Anspruchsgrundlage

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

Welcher Paragraf aus dem AGG ist für S die Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung? Das ist §

AGG.
Lösung: 15
Begründung: Das ist § 15 AGG.

12. Schadensersatz/Entschädigung

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

Wenn S als weibliche Bewerberin durch die Stellenausschreibung benachteiligt worden ist, steht ihr ein Anspruch auf


A. Schadensersatz nach § 15 Absatz 1 AGG zu.
B. Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG zu.
C. weder Schadensersatz noch Entschädigung nach § 15 AGG zu.
Begründung:

Der Geschädigte hat nur einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Absatz 1 AGG, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen der Diskriminierung und dem eingetretenen Schaden besteht. Der Schaden besteht in dem von S infolge ihrer Nichteinstellung erlittenen Verdienstausfall. Die Diskriminierung könnte darin liegen, dass weibliche Bewerberinnen bei der Auswahl nicht berücksichtigt wurden. Ein Ursachenzusammenhang besteht nicht, wenn S auch bei der Berücksichtigung weiblicher Stellenbewerberinnen nicht ausgewählt worden wäre.

Da es ungewiss ist, ob es mehrere weibliche Stellenbewerberinnen gegeben hätte und wie zwischen ihnen und den männlichen Stellenbewerbern ausgewählt worden wäre, kommt es darauf an, ob die Geschädigte oder der Schädiger insofern die Beweislast trägt.

Der geschädigte Anspruchssteller muss alle Anspruchsvoraussetzungen beweisen: Die Diskriminierung, den entstandenen Schaden und auch den Ursachenzusammenhang zwischen Diskriminierung und Schaden.

Das kann S nicht. Und deswegen besteht kein Ursachenzusammenhang zwischen der behaupteten Diskriminierung und dem bei S eingetretenen Verdienstausfall. Daher hat S keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Absatz 1 AGG.

Aber unabhängig davon steht S ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 AGG vor, wenn sie einen Schaden erlitten hat der kein Vermögensschaden ist (sog. immaterieller Schaden). Das Persönlichkeitsrecht aus den Artikeln 1 und 2 GG ist auch in Privatrechtsbeziehungen zu respektieren. Die Diskriminierung der Stellenbewerberin verletz deren Persönlichkeitsrecht. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts stellt nach § 253 BGB einen immateriellen Schaden dar, für den S nach § 15 Absatz 2 AGG Entschädigung verlangen kann.



13. Umfang der Entschädigung

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

In welchem Umfang kann S Entschädigung verlangen?


A. Für bis zu einem Monatsgehalt.
B. Für bis zu zwei Monatsgehältern.
C. Für bis zu drei Monatsgehältern.
D. Für bis zu vier Monatsgehältern.
E. Für bis zu fünf Monatsgehältern.
F. Für bis zu sechs Monatsgehältern.
G. Für bis zu einem Jahresgehalt.
Begründung: Nach § 15 Absatz 2 Satz 2 AGG steht S eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern zu.

14. Frist für die Geltendmachung des Anspruchs

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

Wie lange hat S ab der Kenntnis von der Ablehnung ihrer Bewerbung Zeit, um einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung geltend zu machen.


A. 3 Wochen.
B. 1 Monat.
C. 2 Monate.
D. 3 Monate.
E. 1 Jahr.
F. 2 Jahre.
G. 3 Jahre.
Begründung: Nach § 15 Absatz 4 Satz 1 AGG hat sie zwei Monate Zeit. Und zwar nach Satz 2 ab dem Zugang ihrer Ablehnung oder ab Kenntnis von dieser.

15. Verbotene Diskriminierungskriterien

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

Welcher Paragraf aus dem AGG regelt, welche Diskriminierungskriterien verboten sind? Das regelt §

AGG.
Lösung: 1
Begründung: § 1 AGG definiert die verbotenen Diskriminierungskriterien und § 7 AGG regelt, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht nach § 1 diskriminieren darf.

16. Anwendbarkeit des AGG?

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

Das AGG ist nicht auf alle privatrechtlichen Vertragsbeziehungen anwendbar. Gilt es zwischen der Stellenbewerberin und dem Arbeitgeber?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 AGG gilt das AGG für die Einstellungsbedingungen.

Und nach § 6 Absatz 1 Satz 1 AGG findet das AGG auf Beschäftigte Anwendung. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind dies Arbeitnehmer und dazu gehören nach Satz 2 auch Stellenbewerber.



17. Stellenausschreibung

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

Müssen Arbeitgeber Arbeitsstellen in der Regel geschlechtsneutral ausschreiben?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 AGG findet das AGG auch auf Arbeitgeber Anwendung.

Nach § 7 AGG in Verbindung mit § 1 AGG dürfen Arbeitgeber Beschäftigte nicht diskriminieren.

Und nach § 11 AGG müssen sie deswegen Arbeitsstellen grundsätzlich geschlechtsneutral ausschreiben.



18. Diskriminierung?

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

Hat das Jugendamt des Landkreises S im Sinne des AGG diskriminiert?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Nach § 1 AGG gehört das Geschlecht zu den verbotenen Diskriminierungskriterien.

Und nach § 3 Absatz 1 AGG stellt die nur an die männlichen Bewerber gerichtete Stellenausschreibung eine unmittelbare Diskriminierung nach dem Geschlecht dar.



19. Rechtfertigung der Diskriminierung?
T

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

Wo ist im AGG geregelt, daß eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein kann? Das steht in den §§

ff. AGG.
Lösung: 8
Begründung: Das steht in den §§ 8 ff. AGG

20. Rechtfertigung der Diskriminierung von S?

Sozialarbeiterin S findet folgenden Stellenaushang: Das Jugendamt, Abteilung Kindernotdienst, sucht zur Verstärkung seines Teams (2w, 1m) für einen ausgeschieden Kollegen noch einen männlichen Sozialarbeiter.

Frau AN bewirbt sich und wird erwartungsgemäß nicht berücksichtigt. Sie fordert vom Jugendamt Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Zeit von 3 Monaten.

Ist die Diskriminierung von S durch das Jugendamt des Landkreises nach den §§ 8 ff. AGG gerechtfertigt?


A. Ja.
B. Nein.
C. Teilweise.
Begründung:

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 AGG findet das AGG auch auf Arbeitgeber Anwendung. Nach § 7 AGG in Verbindung mit § 1 AGG müssen Arbeitsstellen grundsätzlich geschlechtsneutral ausgeschrieben werden.

Nach § 8 Absatz 1 AGG ist die Diskriminierung durch den Arbeitgeber ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Grund für die Diskriminierung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Ausnahmeregelungen sind immer eng auszulegen.

Die Stellenbeschreibung lässt zwar vermuten, dass nach dem Konzept der Einrichtung geschlechtsspezifische Sozialarbeit beabsichtigt ist und deshalb das Team beide Geschlechter ausgewogen repräsentieren soll.

Aber die Beweislast für die Zulässigkeit der Benachteiligung trägt nach § 22 AGG der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber müsste also beweisen, dass ein männlicher Kollege die Aufgaben im Jugendnotdienst wesentlich besser erfüllen kann als eine weibliche Kollegin.

Diesen Beweis wird der Landkreis nicht führen können, weil es einerseits bereits einen Mann im Team gibt und andererseits der Einsatz männlicher Sozialarbeiter zwar nach dem Konzept wünschenswert sein mag, aber zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gleichwohl nicht entscheidend und wesentlich sein muss.