Deutschland ist nach den Artikel 20 Absatz 3 GG und Artikel 28 Absatz 1 GG ein Rechtstaat. Die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt (Exekutive) sind an die Gesetze gebunden. Gesetze werden in der Demokratie von der gewählten Volksvertretung beschlossen. In Deutschland sind das der Bundestag und die Landtage.
Die auf der Grundlage von Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen stehen nach Artikel 80 GG einem Gesetz gleich. Auch die Satzungen von Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Städte, Landkreise, Gemeinden, Sozialversicherungsträger oder Hochschulen) stellen verbindliche Rechtsnormen dar, z.B. die Prüfungsordnung einer Hochschule.
Andere Texte sind unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung des Autors dar. Findet man solch einen Text im Internet, muss man seinen Wahrheitsgehalt verifizieren, indem man die Ausführungen des Autors mit der bestehenden Gesetzeslage vergleicht. Dabei kann man sich die Gesetze ebenfalls über das Internet zugänglich machen.
Rechtsnormen sind verbindlich. Das gilt auch für die im Internet veröffentlichten Gesetze, wenn man der Quelle vertrauen kann und ausgeschlossen ist, dass es sich um Fälschungen handelt. Amtliche Internetseiten kann man in der Regel vertrauen.
Was muss man als Internetadresse (URL) in den Browser eingeben, um die im Auftrag des Bundesjustizministeriums heraus gegebene amtliche Sammlung aller Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes zu bekommen? (Wenn Sie es nicht wissen, müssen sie es in der Suchmaschine recherchieren!)
Lösung: www.gesetze-im-internet.de https://www.gesetze-im-internet.de http://www.gesetze-im-internet.de
Begründung:
https://www.gesetze-im-internet.de enthält das gesamte Bundesrecht. Landesgesetze veröffentlichen die Landesregierungen im Internet, in Bayern unter https://www.gesetze-bayern.de.
Beides finden Sie im Lerntrainer im MENU unter LINKS.
(A) Nach Artikel 24 GG kann die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsgewalt auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. Auf die Europäische Union haben alle Mitglieder Hoheitsgewalt übertragen, auch Deutschland. Deshalb geht Europarecht jeweils dem nationalen Recht vor. Es geht auch den Verfassungen der Mitgliedsländer vor. Die Rechtsverordnungen der EU sind als deren Rechtsakte verbindliche Normen für die Mitgliedstaaten und deren Bürger.
(B) Die Verfassung des Freistaates Bayern ist eine Rechtsnorm des Landesrechts.
(C) Die Straßenverkehrsordnung ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. Sie ist nach Artikel 80 GG eine verbindliche Norm.
(D)Der Lehrplan ist kein Gesetz und keine Rechtsverordnung. Im Gegensatz zu diesen hat er nämlich keine Außenwirkung für die Bürger. Es handelt sich vielmehr um eine behördeninterne Regelung. Die vorgesetzte Schulbehörde trifft damit Regelung im Verhältnis zu den unterstellten Lehrern. Regelungen ohne Außenwirkung sind keine Normen. Die Behörden können sich in einer Demokratie nicht einfach ihre Normen selbst geben. Sondern es bedarf dazu einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung oder einer Satzung. Verwaltungsvorschriften sind deshalb keine Rechtsnormen und sie begründen deshalb keine unmittelbaren Rechte und Pflichten gegenüber dem Bürger.
(E) Das gleiche gilt für die Förderrichtlinie. Auch sie ist kein Gesetz und keine Rechtsverordnung, sondern nur eine Verwaltungsvorschrift.
(F)Das Hochschulgesetz ermächtigt die Hochschulen zum Erlass von Satzungen. Die Allgemeine Prüfungsordnung ist von den dafür zuständigen Selbstverwaltungsgremien mit Mehrheit beschlossen worden und ist deshalb eine Rechtsnorm für alle Mitglieder der Hochschule.
Anders als in Großbritannien und in den Vereinigten Staaten ergehen in Deutschland Gerichtsentscheidungen nur zwischen den Prozessparteien und nicht mit Wirkung für Dritte. Gerichtsentscheidungen haben deshalb in der Regel kein Präjudiz für weitere Konfliktfälle. Die Prozessordnungen sehen von dieser Grundregel einige Ausnahmen vor, die aber für den vorliegenden Fall keine Bedeutung haben. Gerichte nach Artikel 97 GG unabhängig. Sie sind unabhängig von der Regierung und der Verwaltung und von Vorgesetzten und auch von anderen Gerichten.
Da die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs objektiv nicht vorliegen (Siehe dazu genauer RechtSozialleistungsrecht4bErsterFall), wird das Sozialgericht den Mehrbedarf ablehnen. Dazu ist es verpflichtet, weil es nach Artikel 20 Absatz 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist.
Der Gleichheitsgrundsatz steht dem nicht entgegen. Denn es gibt keine Gleichheit im Unrecht. Im Rechtstaat muss Unrecht so schnell wie möglich abgestellt werden. Und es darf nicht unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz fortgesetzt werden.Das Internet enthält über das Sozialrecht sehr viele wertvolle Informationen. Neben kostenpflichtigen Datenbanken wie JURIS gibt es unzählige ausgezeichnete kostenfreie Angebote, sofern man Suchstrategien besitzt, um diese finden zu können.
Studierende bringen in der Regel gute Recherche-Kenntnisse für das Internet mit. Viele wissen, dass nur die Wortkombination aus den einschlägigen Fachbegriffen zu Treffern führen kann. Und in der Regel wissen die Studierenden auch schon, dass die Eingabe umgangssprachlicher Suchbegriffe zwar nicht unmittelbar zu Treffern führt, wohl aber oft zu den einschlägigen Fachbegriffen. Und dass diese gegoogelten Fachbegriffe dann wieder als Suchbegriffe verwendet werden können, um Treffer zu erhalten.
Studierenden wissen aber oft nicht, dass der Wahrheitsgehalt aller Quellen verifiziert werden muss und wie das genau funktioniert. Informationen auf Internetseiten zu sozialrechtlichen Fragen sind häufig deshalb falsch, weil sich das Sozialrecht sehr schnell ändert und Interseiten häufig nicht schnell genug aktualisiert werden.
Ordne sorgfältig die links stehenden DOKUMENTE den rechtsstehenden Kategorien VERBINDLICH oder UNVERBINDLICH zu.
Gesetze in der Online-Ausgabe des Bundesgesetzblatts muss zugeordnet werden zu Verbindlich
Merkblatt zum Bürgergeld nach dem SGB 2 von der Bundesagentur für Arbeit muss zugeordnet werden zu Unverbindlich
Gesetze unter www.gesetze-im-internet.de muss zugeordnet werden zu Verbindlich
Bürgergeldverordnung muss zugeordnet werden zu Verbindlich
Lehrbuch über Sozialhilferecht muss zugeordnet werden zu Unverbindlich
Gerichtsentscheidung aus einer juristischen Fachzeitschrift muss zugeordnet werden zu Unverbindlich
Infos des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über das Bürgergeld muss zugeordnet werden zu Unverbindlich
Richtlinien, Erlasse und andere Verwaltungsvorschriften einer Bundesbehörde muss zugeordnet werden zu Unverbindlich
Die Internetseite Bayernportal der bayerischen Staatsregierung zum Bürgergeld muss zugeordnet werden zu Unverbindlich
(A) Gesetze sind natürlich verbindlich. Maßgebend ist das Bundesgesetzblatt. Davon gibt es sowohl eine Printversion in der Zeitschrift Bundesanzeiger als auch die verlinkte Onlineversion
(B) Merkbätter sind keine Normen sondern Texte und enthalten deshalb bloße Auskünfte ohne verbindlichen Regelungsgehalt.
(C) Bei der Veröffentlichung der Bundesministerien in Zusammenarbeit mit juris darf man davon ausgehen, dass die Gesetzestexte der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt entsprechen und diese sind verbindlich..
(D) Die Bürgergeldverordnung ist eine Rechtsverordnung, die auf der Grundlage des SGB 2 ergangen ist und damit verbindlich ist.
(E) Lehrbücher enthalten die Meinung des Autors und diese ist nicht verbindlich.
(F) Gerichtsentscheidungen entfalten in der Regel nur zwischen den Prozessparteien eine verbindliche Wirkung, aber nicht gegenüber der Allgemeinheit.
(H) Anders als Rechtsverordnungen stehen Verwaltungsvorschriften nicht einem Gesetz gleich. Sie unterscheiden sich von Rechtsverordnungen dadurch, dass sie keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger haben. Gesetze und Rechtsverordnungen werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind verbindlich. Werden sie auch im Internet veröffentlicht, ist der Text verbindlich, wenn er mit dem Bundesgesetzblatt übereinstimmt.
7. Fehlinformationen im Internet
Nicht immer kann man sich auf rechtliche Informationen aus dem Internet verlassen. Manchmal stimmt der Inhalt von Internetseiten nicht. Was ist der häufigste Grund dafür?
A. Weil Internetseitenbetreiber böswillig gezielt Fehlinformationen verbreiten wollen.
B. Weil russische, chinesische oder iranische Hacker die Inhalte der Internetseiten absichtlich verfälschen.
C. Weil sich die Gesetzeslage so schnell ändert, dass nicht alle Internetseiten rechtzeitig aktualisiert werden.
D. Weil viele Internetseitenbetreiber aus rechtlicher Unkenntnis falsche Informationen verbreiten.
Begründung:
Die meisten juristischen Informationen im Internet sind bei ihrer Erstellung wahr. Böswillige Fehlinformationen sind äußerst selten. Hacker haben an der Verfälschung juristischer Informationen in der Regel gar kein Interesse. Und Seitenbetreiber wie Rechtsanwaltskanzleien geben sich bei der Abfassung der juristischen Inhalte die größte Mühe, weil die Internetseite inzwischen zur Visitenkarte jeder Anwaltskanzlei geworden ist
Unsere Rechtsordnung verändert sich aber immer schneller. Und jeder, der im Internet rechtliche Informationen bereit stellt, muss diese deshalb ständig aktualisieren. Das gelingt leider nicht allen Seitenbetreibern immer schnell genug.
Deshalb ist immer zu recherchieren, ob die gefundene Information immer noch aktuell ist oder ob inzwischen eine Rechtsänderung eingetreten ist. Das geht am besten mit buzzer.
Das Internet enthält über das Sozialrecht sehr viele wertvolle Informationen. Neben kostenpflichtigen Datenbanken wie JURIS gibt es unzählige ausgezeichnete kostenfreie Angebote, sofern man Suchstrategien besitzt, um diese finden zu können.
Studierende bringen in der Regel gute Recherche-Kenntnisse für das Internet mit. Viele wissen, dass nur die Wortkombination aus den einschlägigen Fachbegriffen zu Treffern führen kann. Und in der Regel wissen die Studierenden auch schon, dass die Eingabe umgangssprachlicher Suchbegriffe zwar nicht unmittelbar zu Treffern führt, wohl aber oft zu den einschlägigen Fachbegriffen. Und dass diese gegoogelten Fachbegriffe dann wieder als Suchbegriffe verwendet werden können, um Treffer zu erhalten.
Studierenden wissen aber oft nicht, dass der Wahrheitsgehalt aller Quellen verifiziert werden muss und wie das genau funktioniert. Informationen auf Internetseiten zu sozialrechtlichen Fragen sind häufig deshalb falsch, weil sich das Sozialrecht sehr schnell ändert und Interseiten häufig nicht schnell genug aktualisiert werden.
Ordne die links stehenden Dokumente den rechtsstehenden Kategorien VERBINDLICH und UNVERBINDLICH zu (schwierig).
Im Internet unter der Homepage der Europäischen Union veröffentlichte Rechtsverordnung der EU muss zugeordnet werden zu Verbindlich
Broschüre über das Bürgergeld, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales muss zugeordnet werden zu Unverbindlich
Gesetze unter www.gesetze-im-internet.de muss zugeordnet werden zu Verbindlich
Allgemeine Prüfungsordnung (APO) der OTH Regensburg muss zugeordnet werden zu Verbindlich
Richtlinien, Erlasse und andere Verwaltungsvorschriften einer Bundesbehörde muss zugeordnet werden zu Unverbindlich
Gerichtsentscheidung aus einer juristischen Datenbank im Internet muss zugeordnet werden zu Unverbindlich
Informationen des Bundessozialministeriums über das Bürgergeld auf der offiziellen Homepage des Ministeriums muss zugeordnet werden zu Unverbindlich
Mindestunterhaltsverordnung muss zugeordnet werden zu Verbindlich
Die Internetseite Bayernportal der bayerischen Staatsregierung zum Bürgergeld muss zugeordnet werden zu Unverbindlich
Gesetze sind natürlich verbindlich. Maßgebend ist das Bundesgesetzblatt. Bei der Veröffentlichung der Bundesministerien in Zusammenarbeit mit juris darf man allerdings davon ausgehen, dass diese Texte der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt entsprechen. Lehrbücher enthalten die Meinung des Autors und diese ist nicht verbindlich. Anders als Rechtsverordnungen stehen Verwaltungsvorschriften nicht einem Gesetz gleich. Sie unterscheiden sich von Rechtsverordnen dadurch, dass sie keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger haben. Gesetze und Rechtsverordnungen werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind verbindlich. Werden sie auch im Internet veröffentlicht, ist der Text verbindlich, wenn er mit dem Bundesgesetzblatt übereinstimmt. Gerichtsentscheidungen entfalten in der Regel nur zwischen den Prozessparteien eine verbindliche Wirkung, aber nicht gegenüber der Allgemeinheit.
Zunächst ist zwischen Texten und Gesetzen zu unterscheiden. Gesetze sind verbindlich. Sie sind in der amtlichen Fassung im Internet unter www.gesetze-im-internet.de zu finden. Texte (Kommentare, Lehrbücher, Broschüren Aufsätze oder Internetseiten) geben nur die subjektive Meinung des Autors wieder. Texte sind nicht verbindlich. Und deshalb müssen die Aussagen in einem Text immer mit Hilfe der Gesetze auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden. Das Auffinden des Gesetzes und der einschlägigen Vorschrift darin erfordert die Kenntnis der Gesetzesstrukturen. Hat man die Norm gefunden, wird man sie nur verstehen, wenn man die Fachsprache der Gesetze versteht.
Wie überprüft man den Wahrheitsgehalt eines Textes aus dem Internet in rechtlicher Hinsicht?
Warum wird in den Gesetzen keine Umgangssprache verwendet, sondern eine juristische Fachsprache.
Deutschland ist nach Art. 20 Absatz 3 und Art. 28 Absatz 1 Satz 1 GG ein Rechtstaat. In einem Rechtstaat muss staatliches Handeln im voraus berechenbar und nachträglich kontrollierbar sein. Dazu muss die Rechtslage möglichst eindeutig geregelt sein. Deshalb müssen die Gesetze einen möglichst eindeutigen Inhalt haben. Dafür müssen die in ihnen verwendeten Begriffe einen eindeutigen Inhalt haben.
Die Begriffe der Umgangssprache sind oft mehrdeutig und selten eindeutig. Alle Wissenschaften müssen präzise arbeiten und benötigen dafür eindeutig definierte Begriffe. Alle Wissenschaften verwenden deshalb eine Fachsprache. In der Medizin werden lateinische Fachbegriffe benutzt, in der Mathematik griechische Fachbegriffe, usw..
Auch die Rechtswissenschaft arbeitet deshalb mit Fachbegriffen und nicht mit Umgangssprache. Diese Fachbegriffe werden in den Gesetzen selbst oder in anderen Gesetzen definiert. Das nennt man Legaldefinition.
Sind die Gesetze nicht eindeutig, weiß der Bürger auch nicht, wie die Verwaltung handeln wird und wie Gerichte entscheiden werden. Die Unberechenbarkeit staatlichen Handelns und die fehlende Kontrolle staatlichen Handelns sind typisch für Unrechtstaaten (z.B. Nordkorea, Iran, u.ä.)
Was ist ein unbestimmter Rechtsbegriff?
Man unterscheidet bei Rechtsbegriffen oder Gesetzesbegriffen bestimmte und unbestimmte.
Bestimmte Rechtsbegriffe sind eindeutig definiert, entweder durch eindeutig formulierte Bedingungen oder Rechtsfolgen, oder durch eine gesetzliche Legaldefinition oder durch Verweisungen auf andere Vorschriften.
Unbestimmte Rechtsbegriffe sind dies nicht. Sie sind deshalb auslegungsbedürftig. Auslegungsbedürftige Gesetzesbegriffe sind zum Beispiel Begriff wie gute Sitten. unangemessene Benachteiligung oder besondere Härte.
Rechtsbegriffe können nach dem Wortsinn und der Grammatik, nach ihrer Entstehungsgeschichte, nach ihrem Sinn und Zweck oder nach systematischen Zusammenhängen ausgelegt werden (näheres hier).
Erst-Recht-Schluss, Umkehrschluss und Analogieschluss sind juristische Schlussfolgerungen zur Schließung von Gesetzeslücken. Die Begründung dafür ergibt sich aus den Links zu diesen Fachbegriffen.
Der Kurzschluss ist ein Fachbegriff aus der Elektrotechnik und hat nichts mit Gesetzeslücken zu tun.
Gesetze haben Vorrang.
Nur bei gesetzlichen Auslegungsspielräumen oder einer gesetzlich angeordneten Ermessensausübung kommt es auf die Abwägung der Argumente und Gegenargumente an. Und Zitate aus der Rechtsprechung oder der Literatur belegen in diesem Rahmen die Vertretbarkeit eines Argumentes oder eines Abwägungsergebnisses. Auch wenn Gerichtsentscheidungen in Deutschland in der Regel keine präjudizielle Wirkung haben, wissen die Richter genau, dass ihre Entscheidungen größere Akzeptanz haben, wenn sie sich um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bemühen. Sie orientieren sich deshalb durchaus an den Entscheidungen anderer Gerichte, obwohl sie rechtlich nicht dazu verpflichtet sind.