1. Prüfung (5 Erklärvideos, 1 PowerPoint-Präsentation)

Schauen Sie sich bitte zunächst das kurze Erklärvideo an!

Was wird Gegenstand der schriftlichen Prüfung im Sozialleistungs- und Familienrecht sein?


A. Ein konkreter Rechtsfall, bei dem Unterhalt und Sozialleistungen für eine Familie schrittweise zu berechnen sind.
B. Viele abstrakte Rechtsfragen zu allen praxisrelevanten Teilgebieten des Sozialleistungs- und Familienrechts.
Begründung: Siehe das oben verlinkte Video.
2. Gesetzesinhalte oder die Nummern der Paragrafen lernen?

Schauen Sie sich zuerst das Video an und arbeiten Sie dann die verlinkte PowerPoint-Präsentation durch. Die Übung auf Folie 13 ist eine programmierte Übung. Das Programm funktioniert nur mit einem Computer und Microsoft Office im Präsentationsmodus (F5).

Muss man die Inhalte der gesetzlichen Vorschriften zur Prüfung auswendig wissen?

Lesen Sie sich bitte nach der Antwortauswahl meine Begründung dafür genau durch, weil dort sehr grundlegende Hinweise zum Lernen für die Prüfung enthalten sind!


A. Ja. Denn in den Prüfungsaufgaben wird immer wieder nach den Inhalten gesetzlicher Vorschriften gefragt.
B. Ja. Denn sonnst kann man den in der Prüfung zu bearbeitenden Fall nicht lösen.
C. Nein, aber man sollte so ungefähr wissen, was in den gesetzlichen Vorschriften steht.
D. Nein, aber man muss die Gesetze und die Paragrafen in ihnen in der Klausur schnell finden können.
Begründung:

Gesetze gibt es deshalb in schriftlicher Form, damit man sich ihren genauen Inhalt zugänglich machen kann, um eine Entscheidung treffen zu können.

Wenn man die gesetzliche Vorschrift schnell auffinden kann, kann man sich auch deren genauen Inhalt zugänglich machen.

Wenn man aber das Gesetz oder den anzuwenden Paragrafen nicht schnell genug finden kann, ist dies nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn man den ungefähren Inhalt der Regelung kennt.

Denn für die Entscheidung von konkreten Fällen kommt es immer auf den genauen Inhalt der Vorschriften an.

Nach meiner Erfahrung lernen Studenten oft zu viele Gesetzesinhalte auswendig, aber sie kennen zu wenig die Gesetzessystematik und die Nummern der Paragrafen.

Wichtig ist für die Klausur, wo die Dinge geregelt sind, nicht wie sie dort geregelt sind. Um dies nachzulesen, gibt es ja Gesetze.

In der Klausur muss man wie in der beruflichen Praxis unter hohem Zeitdruck arbeiten. Am schnellsten findet man die richtige Vorschrift, wenn man mit der Gesetzessystematik vertraut ist, damit man die Suche effizient eingrenzen kann. Es schadet auch nicht, die Nummern der wichtigsten Paragrafen auswendig zu lernen, um bei der Beantwortung von Standardfragen Zeit einzusparen.


3. Hilfsmittel
Welche Hilfsmittel in den juristischen Prüfungen der Fakultät zugelassen sind, hat der Fakultätsrat durch einen Beschluss festgelegt. Welche Hilfsmittel soll man selbst zur schriftlichen Prüfung im Sozialleistungs- und Familienrecht mitbringen?
A. Grundgesetz
B. BGB
C. SGB
D. Smartphone, Tablet oder Notebook
E. Hilfsmittelpapier
F. Taschenrechner (nicht programmierbar)
G. Stift, Bleistift, Anspitzer und Radiergummi
H. Konzeptpapier
Begründung:

Alle nicht kommentierten Gesetzestexte in Buchform sind zugelassene Hilfsmittel. Ein Grundgesetz wird für diese Prüfung nicht benötigt, ein BGB und ein SGB aber sehr wohl.

Smartphone, Tablet, Notebook oder andere internetfähige Geräte sind keine zugelassenen Hilfsmittel und dürfen in der Prüfung nicht verwendet werden.

Das Hilfsmittelpapier stellt der aussichtsführende Prüfer den Studierenden in der Prüfung zur Verfügung. Es hat etwa 14 Seiten. Es darf also kein eigenes Hilfsmittelpapier mitgebracht werden und auch kein Konzeptpapier. Das Hilfsmittelpapier wird einseitig bedruckt sein. Es gibt also 14 leere Rückseiten, die als Konzeptpapier verwendet werden können. Weiteres Konzeptpapier wird in der Prüfung nicht verteilt werden.

Der Taschenrechner ist ein zugelassenes Hilfsmittel und muss von den Studierenden selbst zur Prüfung mitgebracht werden. Dieser Taschenrechner sollte auch für die Lösung der Übungsaufgaben bereits verwendet werden.

Bleistift, Anspitzer und Radiergummi sind zwar nicht vorgeschrieben, aber ratsam. Denn die Klausur wird auf Eintragsfelder geschrieben. Oftmals erkennen die Studierenden bei der weiteren Bearbeitung selbst ihre Fehler. Dann ist es gut, wenn man die Eintragungen in den Eintragsfeldern korrigieren kann.


4. Unterstreichungen

Welche Hilfsmittel in den juristischen Prüfungen der Fakultät zugelassen sind, hat der Fakultätsrat durch einen Beschluss festgelegt. Dieser wurde ausführlich erläutert.

Dürfen in dem zur Klausur mitgebrachten Gesetzbuch Unterstreichungen vorgenommen worden sein?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung: Die verlinkten Dokumente sagen, dass Unterstreichungen grundsätzlich zulässig sind, dass die Unterstreichungen aber kein System erkennen lassen dürfen, das in seiner Wirkung einer Kommentierung des Gesetzestextes gleichkommt.
5. Zugelassene Hilfsmittel

Welche Hilfsmittel in den juristischen Prüfungen der Fakultät zugelassen sind, hat der Fakultätsrat durch einen Beschluss festgelegt. Dieser wurde ausführlich erläutert.

Dürfen in das Gesetzbuch Einmerker eingeklebt werden?


A. Ja.
B. Nein.
C. Es kommt darauf an, was darauf steht.
Begründung: Nur Antwort C trifft zu. Denn zugelassen sind nur nicht kommentierte Gesetzestexte. Einmerker sind also nur zulässig, wenn darauf keine Form der Kommentierung vorgenommen wird. Die Wiederholung von Gesetzesüberschriften oder Paragrafenangaben stellt keine Kommentierung des Gesetzestexts dar und dient nur dem schnelleren Auffinden der Vorschrift. Derartige Einmerker sind also erlaubt.
6. Bewertung der schriflichen Prüfung

Das oben verlinkte Video haben Sie schon gesehen. Sie können es sich gerne noch einmal anschauen, wenn Ihnen das bei der Beantwortung der Frage hilft.

Ist es sehr wichtig, in der Klausur alle Prüfungsaufgaben zu lösen?


A. Nein. Lieber wenige Aufgaben richtig lösen und Fehler vermeiden.
B. Ja. Es ist besser alle Aufgaben zu lösen, auch wenn es dadurch zu etwas mehr Fehlern kommen sollte.
Begründung: Es gibt in etwa 50 bis 60 Prüfungsaufgaben. Für jede vollkommen richtig gelöste Aufgabe bekommt man einen Punkt. Nach dem Bewertungssystem gibt es sowohl für eine fehlerhaft gelöste wie für eine nicht bearbeitete Aufgabe null Punkte. Man sollte deshalb unbedingt versuchen alle Aufgaben zu bearbeiten. Wenn man Aufgaben gar nicht beantwortet, gibt es immer null Punkte. Wenn man sie bearbeitet, hat man die Chance, einen Punkt zu bekommen. Deshalb ist es sinnvoller einen Fehler zu riskieren und so schnell voranzugehen, dass man alle Fragen beantworten kann.
7. Rechtsordnung

Unser Rechtsordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Rechtsgebieten und deren Teilgebieten. Dazu sollen Sie jetzt eine kleine Zuordnungsübung machen.

Ordnen Sie bitte die links stehenden beiden HAUPTGEBIETE den rechts dafür angezeigten DEFINITIONEN per drag and drop zu!

Privatrecht (=Zivilrecht) muss zugeordnet werden zu Eine Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Bürger, genauer eine zwischen Privatrechtssubjekten. Privatrechtssubjekte sind natürliche Personen (Menschen) oder juristische Personen des Privatrechts.

Öffentliches Recht muss zugeordnet werden zu Eine Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat oder eine zwischen verschiedenen Staatsorganen.


Begründung:

Privatrechtlich sind Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Bürger, also Rechtsbeziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Privatrechtssubjekte sind natürliche Personen (Menschen) oder juristische Personen des Privatrechts (Vereine, Stiftungen, AG, GmbH und bestimmte andere Unternehmensformen mit eigener Rechtsfähigkeit).

Öffentlich-rechtlich ist die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat oder die Rechtsbeziehung zwischen verschiedenen Staatsorganen (sog. Staatsorganisationsrecht). Rechtsfähig sind im Staat Bund, Länder oder Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des Öffentlichen Rechts, beispielsweise Städte, Gemeinden, Landkreise, Sozialversicherungsträger, staatliche Hochschulen usw.. Organe sind beispielsweise der Bundeskanzler, der Ministerpräsident, der Landrat, der Bürgermeister oder der Präsident einer staatlichen Hochschule.


7. Rechtsordnung

Unser Rechtsordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Rechtsgebieten und deren Teilgebieten. Dazu sollen Sie jetzt eine kleine Zuordnungsübung machen.

Ordnen Sie bitte die links stehenden beiden HAUPTGEBIETE den rechts dafür angezeigten DEFINITIONEN per drag and drop zu!

Privatrecht (=Zivilrecht) muss zugeordnet werden zu Eine Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Bürger, genauer eine zwischen Privatrechtssubjekten. Privatrechtssubjekte sind natürliche Personen (Menschen) oder juristische Personen des Privatrechts.

Öffentliches Recht muss zugeordnet werden zu Eine Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat oder eine zwischen verschiedenen Staatsorganen.


Begründung:

Privatrechtlich sind Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Bürger, also Rechtsbeziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Privatrechtssubjekte sind natürliche Personen (Menschen) oder juristische Personen des Privatrechts (Vereine, Stiftungen, AG, GmbH und bestimmte andere Unternehmensformen mit eigener Rechtsfähigkeit).

Öffentlich-rechtlich ist die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat oder die Rechtsbeziehung zwischen verschiedenen Staatsorganen (sog. Staatsorganisationsrecht). Rechtsfähig sind im Staat Bund, Länder oder Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des Öffentlichen Rechts, beispielsweise Städte, Gemeinden, Landkreise, Sozialversicherungsträger, staatliche Hochschulen usw.. Organe sind beispielsweise der Bundeskanzler, der Ministerpräsident, der Landrat, der Bürgermeister oder der Präsident einer staatlichen Hochschule.


8. Jugendhilferecht
Ist das Jugendhilferecht ein Teil des öffentlichen Rechts oder ein Teil des Privatrechts?
A. Es regelt überwiegend Privatrecht (=Zivilrecht).
B. Es regelt überwiegend Öffentliches Recht.
Begründung:

Das Jugendhilferecht ist im Sozialgesetzbuch im 8. Buch geregelt. Die systematische Stellung im Sozialrecht spricht für Öffentliches Recht. Geregelt wird vor allem das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der Jugendhilfe und den Eltern. Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Jugendamt. Das ist eine staatliche Behörde. Deswegen wird hauptsächlich das Verhältnis zwischen Bürger und Staat geregelt und es handelt sich überwiegend um öffentliches Recht.

Kompliziert ist das Rechtsverhältnis zu den freien Trägern der Jugendhilfe. Dort ist zwischen dem Verhältnis zwischen dem öffentlichen und dem freien Träger und das Verhältnis des freien Trägers zu den Eltern, Kindern oder Jugendlichen zu unterscheiden. Diese Rechtsbeziehungen können öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein.


9. Zuordnung von Rechtsgebieten zum Öffentlichen Recht oder zum Privatrecht

Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten Rechtsgebiete den rechts aufgezählten Kategorien PRIVATRECHT und ÖFFENTLICHES RECHT per drag and drop zu!

Handelsrecht muss zugeordnet werden zu Privatrecht (=Zivilrecht)

Sozialrecht muss zugeordnet werden zu Öffentliches Recht

Steuerrecht muss zugeordnet werden zu Öffentliches Recht

Arbeitsrecht muss zugeordnet werden zu Privatrecht (=Zivilrecht)

Familienrecht muss zugeordnet werden zu Privatrecht (=Zivilrecht)


Begründung:

Seit der Römerzeit wird in allen Rechtsordnungen der Welt zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht unterschieden. Unter dem Privatrecht oder Zivilrecht versteht man Rechtsbeziehungen zwischen zwei Privatrechtssubjekten. Das können natürliche Personen (Menschen) oder juristische Personen des Privatrechts (Verein, Aktiengesellschaft, GmbH, usw.).Unter dem öffentlichen Recht versteht man alle Rechtsbeziehungen, an denen der Staat beteiligt ist. Zum Staat gehören Bund, Land sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wie ein Landkreis, eine Stadt oder Gemeinde, ein Sozialversicherungsträger, eine öffentliche Hochschule usw..

Das Handelsrecht regelt die Rechtsbeziehung der Kaufleute untereinander, also die Rechtsbeziehung zwischen natürlichen Personen und juristische Personen des Privatrechts (Aktiengesellschaft, GmbH, usw.) und es regelt damit Privatrecht.

Das Sozialrecht regelt die vergabe staatlicher Sozialleistungen und die Erhebung von Beiträgen der Bürger an den Staat für deren soziale Absicherung. Es regelt damit Rechtsbeziehungen der Bürger zum Staat und damit öffentliches Recht.

Das Steuerrecht regelt die Berechnung der der Steuern. Diese müssen die Bürger an den Staat entrichten. Damit regelt das Steuerrecht öffentliches Recht.

Das Arbeitsrecht regelt in erster Linie die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gehört deswegen zum Privatrecht.

Das Familienrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Ehepartnern oder zwischen Verwandten und gehört deswegen zum Privatrecht.


10. Familienrecht
Die Bücher des BGB
Buch Inhalt §§
1. Buch Allgemeiner Teil 1 ff.
2. Buch Schuldrecht 241 ff.
3. Buch Sachenrecht 854 ff.
4. Buch Familienrecht 1297 ff.
5. Buch Erbrecht 1922 ff.

Wenn Sie Hilfe benötigen, klicken Sie auf die Glühbirne. Das BGB ist in fünf Bücher gegliedert. In welchem Buch ist das Familienrecht geregelt? Das steht im

. Buch.
Lösung: 4
Begründung:

Das erste Buch ist der Allgemeine Teil.

Das zweite Buch regelt das Schuldrecht.

Das dritte Buch regelt das Sachenrecht.

Das vierte Buch regelt das Familienrecht.

Das fünfte Buch regelt das Erbrecht.


11. Struktur des 4. Buchs im BGB (Familienrecht)

Das Familienrecht ist im 4. Buch des BGB in 3 große Abschnitte mit jeweils mehr als hundert Paragrafen gegliedert. Diese 3 Abschnitte finden Sie auf der rechten Seite der unten stehenden Tabelle mit den dazugehörigen Paragrafen.

Ordnen Sie bitte die auf der linken Seite aufgelisteten THEMEN per drag and drop einem der drei rechts aufgelisteten ABSCHNITTE zu. Wenn Sie sich nicht sicher sind, müssen sie die richtige Zuordnung mit Hilfe des Inhaltsverzeichnis des BGB ermitteln.

Scheidungsunterhalt zwischen Ehegatten wegen Kinderbetreuung nach § 1570 BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe (§ 1297 ff. BGB)

Wirkung der Adoption eines Kindes nach den § 1754 f. BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 2: Verwandtschaft (§ 1589 ff. BGB)

Bestellung eines rechtlichen Betreuers für eine behinderte erwachsene Person nach den §§ 1814 ff. BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung (§ 1773 ff. BGB)


Begründung:

Die richtige Zuordnung ergibt sich aus den Eintragungen zum 4. Buch im Inhaltsverzeichnis des BGB.

Kenntnisse über die Struktur der Gesetzes sind wichtig, um sich in den umfangreichen Gesetzeswerken überhaupt zurechtfinden zu können.

Versuchen Sie sich deshalb die drei Abschnitte mit den dazugehörigen Paragrafen einzuprägen. Der Lerntrainer wird sie in Zukunft häufiger danach fragen.


12. Struktur des Familienrechts

Mit welchem Abschnitt beginnt das Familienrecht nach dem BGB?
A. Mit dem Abschnitt Bürgerliche Ehe.
B. Mit dem Abschnitt Verwandtschaft.
C. Mit dem Abschnitt Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung
Begründung:

Mit dem Abschnitt Bürgerliche Ehe in den § 1297 ff. BGB beginnt das Familienrecht.

Dann folgt der Abschnitt Verwandtschaft in den § 1589 ff. BGB.

Dann folgt der Abschnitt Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung ab den § 1773 ff. BGB.


13. Struktur von Abschnitt 2: Verwandtschaft

Das Familienrecht ist im 4. Buch des BGB in 3 große Abschnitte mit jeweils mehr als hundert Paragrafen gegliedert. Der Abschnitte sind in Titel gegliedert. Und die Titel sind wieder in Untertitel gegliedert, welche die einzelnen Paragrafen enthalten.

Die 7 Titel des Abschnitts 2 Verwandtschaft finden Sie auf der rechten Seite der unten aufgelisteten Tabelle. Ordnen Sie bitte die auf der rechten Seite aufgelisteten REGELUNGEN per drag and drop einem der 7 rechts aufgelisteten TITEL zu. Wenn Sie sich nicht sicher sind, müssen sie die richtige Zuordnung mit Hilfe des Inhaltsverzeichnis des BGB unter Berücksichtigung der Nummerierung der Paragrafen ermitteln.

Schwägerschaft nach §§ 1590 BGB muss zugeordnet werden zu Titel 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1589 ff. BGB)

Vaterschaft nach §§ 1592 BGB muss zugeordnet werden zu Titel 2: Abstammung (§§ 1591 f. BGB)

Unterhaltsverpflichtete nach § 1601 BGB muss zugeordnet werden zu Titel 3: Unterhaltspflicht (§§ 1601 ff. BGB)

Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt nach §§ 1620 BGB muss zugeordnet werden zu Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind (§§ 1616 ff. BGB)

Vertretung des Kindes nach §§ 1629 BGB muss zugeordnet werden zu Titel 5: Elterliche Sorge (§§ 1626 ff. BGB)

Beistandschaft des Jugendamtes nach §§ 1712 BGB muss zugeordnet werden zu Titel 6: Beistandschaft (§§ 1712 ff. BGB)

Wirkung der Adoption nach § § 1754 f. BGB muss zugeordnet werden zu Titel 7: Annahme als Kind (§ 1741 ff. BGB)

Definition der Verwandtschaft nach §§ 1589 BGB muss zugeordnet werden zu Titel 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1589 ff. BGB)

Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter nach §§ 1609 BGB muss zugeordnet werden zu Titel 3: Unterhaltspflicht (§§ 1601 ff. BGB<


Begründung: Die richtige Zuordnung ergibt sich aus den Eintragungen zum 4. Buch im Inhaltsverzeichnis des
BGB zum Abschnitt 2: Verwandtschaft.
14. Unterhaltsanspruch

Welche Paragrafen regeln den Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern (Anspruchsgrundlage)? Das regeln die §§ ff. BGB.


Lösung: 1601
Begründung: Das steht in den §§ 1601 ff. BGB.