Rechtsbegriffe können nach dem Wortsinn und der Grammatik, nach ihrer Entstehungsgeschichte, nach ihrem Sinn und Zweck oder nach systematischen Zusammenhängen ausgelegt werden (näheres hier).
Deutschland ist nach Art. 20 Absatz 3 und Art. 28 Absatz 1 Satz 1 GG ein Rechtstaat. In einem Rechtstaat muss staatliches Handeln im voraus berechenbar und nachträglich kontrollierbar sein. Dazu muss die Rechtslage möglichst eindeutig geregelt sein. Deshalb müssen die Gesetze einen möglichst eindeutigen Inhalt haben. Dafür müssen die in ihnen verwendeten Begriffe einen eindeutigen Inhalt haben.
Die Begriffe der Umgangssprache sind oft mehrdeutig und selten eindeutig. Alle Wissenschaften müssen präzise arbeiten und benötigen dafür eindeutig definierte Begriffe. Alle Wissenschaften verwenden deshalb eine Fachsprache. In der Medizin werden lateinische Fachbegriffe benutzt, in der Mathematik griechische Fachbegriffe, usw..
Auch die Rechtswissenschaft arbeitet deshalb mit Fachbegriffen und nicht mit Umgangssprache. Diese Fachbegriffe werden in den Gesetzen selbst oder in anderen Gesetzen definiert. Das nennt man Legaldefinition.
Sind die Gesetze nicht eindeutig, weiß der Bürger auch nicht, wie die Verwaltung handeln wird und wie Gerichte entscheiden werden. Die Unberechenbarkeit staatlichen Handelns und die fehlende Kontrolle staatlichen Handelns sind typisch für Unrechtstaaten (z.B. Nordkorea, Iran, u.ä.)
Erst-Recht-Schluss, Umkehrschluss und Analogieschluss sind juristische Schlussfolgerungen zur Schließung von Gesetzeslücken. Die Begründung dafür ergibt sich aus den Links zu diesen Fachbegriffen.
Der Kurzschluss ist ein Fachbegriff aus der Elektrotechnik und hat nichts mit Gesetzeslücken zu tun.
Gehört das Familienrecht zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht?
Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten Gesetze den rechts aufgezählten Kategorien PRIVATRECHT und ÖFFENTLICHES RECHT per drag and drop zu!
Grundgesetz GG muss zugeordnet werden zu Öffentliches Recht
Bürgerliches Gesetzbuch BGB muss zugeordnet werden zu Privatrecht
Handelgesetzbuch HGB muss zugeordnet werden zu Privatrecht
Einkommensteuergesetz EStG muss zugeordnet werden zu Öffentliches Recht
BAFöG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) muss zugeordnet werden zu Öffentliches Recht
Seit der Römerzeit wird in allen Rechtsordnungen der Welt zwischen öäffentlichem Recht und Privatrecht unterschieden. Unter dem Privatrecht oder Zivilrecht versteht man Rechtsbeziehungen zwischen zwei Privatrechtssubjekten. Das können natürliche Personen (Menschen) oder juristische Personen des Privatrechts (Verein, Aktiengesellschaft, GmbH, usw.).Unter dem öffentlichen Recht versteht man alle Rechtsbeziehungen, an denen der Staat beteiligt ist. Zum Staat gehören Bund, Land sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wie ein Landkreis, eine Stadt oder Gemeinde, ein Sozialversicherungsträger, eine öffentliche Hochschule usw..
Das Grungesetz regelt mit den Grundrechten Rechte des Bürgers gegen den Staat und mit dem Staatsorganisationsrecht das Rechtsverhältnis der verschiedenen Staatsorgane zueinander. An beiden Rechtsbeziehungen ist der Staat beteiligt und sie gehören deshalb zum öffentlichen Recht.
Das BGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern und es regelt damit Privatrecht.
Das HGB (Handelsgesetzbuch) regelt die Rechtsbeziehung der Kaufleute untereinander, also die Rechtsbeziehung zwischen natürlichen Personen und juristische Personen des Privatrechts (Aktiengesellschaft, GmbH, usw.) und es regelt damit ebenfalls Privatrecht.
Das Einkommensteuergesetz regelt die Berechnung der Einkommensteuer. Diese müssen die Bürger an den Staat entrichten. Damit regelt das Einkommensteuergesetz öffentliches Recht.
Das BAFöG regelt Sozialleistungen des Studentenwerks an die Studierenden. Das Studentenwerk ist eine staatliche Behörde. Also geht es um eine Bürger-Staat-Beziehung und damit um öffentliches Recht.
Man unterscheidet zwischen Individualarbeitsrecht und kollektivem Arbeitsrecht. Beides gehört zum Privatrecht. Und zwar aus folgen Gründen:
Individualarbeitsrecht ist die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind juristische oder natürliche Personen des Privatrechts und der Staat ist an dieser Beziehung nicht beteiligt.
Das ändert sich auch nicht dadurch, dass ein staatliches Arbeitsgericht angerufen wird. Denn das Gericht entscheidet über eine Rechtsbeziehung zwischen Privatpersonen und wendet deshalb Privatrecht an.
Es ist auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt wird. Denn der Staat kann sich privatrechtlicher Formen bedienen (Kauf von Fahrzeugen, Anmietung von Räumen usw.). Wenn der Staat Personen nicht zu Beamten ernennt, sondern Arbeitsverträge mit ihnen abschließt, greift er nicht auf Sonderrechte des Staates zurück, sondern handelt privatrechtlich.
Kollektives Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehung zu Verbänden wie Arbeitgeberverband, Gewerkschaft oder Betriebsrat. Tarifvertragsparteien oder Betriebsräte sind aber keine staatlichen Stellen. Der Staat ist an ihnen nicht beteiligt. Ihre Rechtsbeziehung untereinander ist deshalb privatrechtlich.
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Grundgesetz GG muss zugeordnet werden zu Öffentliches Recht
Bürgerliches Gesetzbuch BGB 1. Buch Allgemeiner Teil muss zugeordnet werden zu Privatrecht (Zivilrecht)
Handelgesetzbuch HGB muss zugeordnet werden zu Privatrecht (Zivilrecht)
Einkommensteuergesetz EStG muss zugeordnet werden zu Öffentliches Recht
BAFöG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) muss zugeordnet werden zu Öffentliches Recht
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) muss zugeordnet werden zu Öffentliches Recht
SGB 10 (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) muss zugeordnet werden zu Öffentliches Recht
BGB (2. Buch - Schuldrecht) muss zugeordnet werden zu Privatrecht (Zivilrecht)
BGB (4. Buch - Familienrecht) muss zugeordnet werden zu Privatrecht (Zivilrecht)
Vor der Zuordnung ist zu überlegen und gegebenenfalls zu recherchieren, was jedes der aufgezählten Gesetze genau regelt und ob das eine Bürger-Bürger-Beziehung oder ein Bürger-Staat-Verhältnis betrifft.
Das SGB 8 regelt die Kinder- und Jugendhilfe. Dafür ist als öffentlicher Träger der Jugendhilfe das Jugendamt verantwortlich. Damit ist der Staat beteiligt. Also wird öffentliches Recht geregelt.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt die Rechte eines Arbeitnehmers im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Privatrechtssubjekte. Das gilt auch für die Angestellten des Öffenlichen Dienstes, da sie anders als Beamte einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag mit dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber haben. Das Arbeitsvertragsrecht und das Kündigungschutzrecht gehören also zum Privatrecht.
Das Aufenthaltsgesetz regelt, ob eiem Ausländer aus einem Nicht-EU-Staat der Aufenthalt durch die Ausländerbehörde zu gestatten ist. Da es sich somit um ein Bürger-Staat-Verhälltnis geht, handelt es sich um Öffentliches Recht.
Das Aktiengesetz regelt die Rechte und Pflichten der an einer Altiengesellschaft beteilgten Personen und Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Aktionäre usw.). Das sind alles Privatrechtssubjekte der Staat ist nicht beteiligt. Daher handelt es sich um Privatrecht.
Das BAFöG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) regelt die Ausbildungsförderung von Studenten durch das Studentenwerk. Dieses ist eine Behörde (=Stelle, die öffentliche Aufgaben erfüllt). Also handelt es sich um eine Bürger-Staat-Beziehung und damit um öffentliches Recht.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und das SGB 10 (Sozialgesetzbuch zehntes Buch) regeln jeweils das Verwaltungsverfahren für die allgemeine Verwaltung und die Behörden der Sozialverwaltung. Es geht also jeweils um Bürger-Staat-Beziehungen und damit um öffentliches Recht.
Das BGB regelt das Verhältnis zwischen Privatpersonen. Das 2. Buch (Schuldrecht) regelt die Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldrecht, das 4. Buch - Familienrecht- regelt die Rechtsbeziehung zwischen den Familienangehörigen (Eltern und Kind, zwischen Ehegatten oder das Rechtsverhältnis zwischen Verwandten, usw.). Alle diese Beziehungen sind privatrechtlicher Natur, weil der Staat daran nicht beteiligt ist.
In der Klausur werden Sie mit raten keine Chance haben. Sie müssen also lernen, unbekannte Rechtsfragen analytisch zu lösen.
Man muss sich also im Aufenthaltsgesetz anschauen, was dort geregelt wird und ob die Regelungen eine Beziehung zwischen zwei Bürgern betreffen oder ob sie die Beziehung zwischen Bürger und Staat betreffen.
Regelt das Aufenthaltsgesetz öffentliches Recht oder Privatrecht?
Hilfe erhalten Sie, wenn Sie auf der linken Seite den Button mit der Glühbirne anklicken.
Das Aufenthaltsgesetz regelt die Rechtsbeziehung zwischen einem Nicht-EU-Ausländer und der Ausländerbehörde, etwa die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, die Ausweisung oder die Abschiebung und ähnliche Rechtsfragen. Das Gesetz regelt damit die Beziehung zwischen Bürger und Staat. Das Ausländerrecht ist ein Teilgebiet des Besonderen Verwaltungsrechts und gehört damit zum öffentlichen Recht.
Das Familienrecht ist im 4. Buch des BGB in 3 Abschnitte gegliedert. Diese 3 Abschnitte finden Sie auf der rechten Seite der unten stehenden Tabelle.
Ordnen Sie bitte die auf der linken Seite aufgelisteten THEMEN per drag and drop einem der drei rechts aufgelisteten ABSCHNITTE zu. Wenn Sie sich nicht sicher sind, müssen sie die richtige Zuordnung mit Hilfe des Inhaltsverzeichnis des BGB ermitteln.
Regelungen über den Ehevertrag nach den §§ 1408 ff BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe (§ 1297 ff. BGB)
Wirkung der Adoption eines Kindes nach den § 1754 f. BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 2: Verwandtschaft (§ 1589 ff. BGB)
Bestellung eines Vormunds nach den §§ 1773 ff. BGB für ein Kind, das nicht unter elterlicher Sorge steht muss zugeordnet werden zu Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung (§ 1773 ff. BGB)
Definition der Schwägerschaft nach § 1590 BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 2: Verwandtschaft (§ 1589 ff. BGB)
Regelungen über die Abstammung nach den §§ 1591 f. BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 2: Verwandtschaft (§ 1589 ff. BGB)
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen nach den § 1353 ff. BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe (§ 1297 ff. BGB)
Anspruch auf Zugewinnausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten nach §§ 1378 BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe (§ 1297 ff. BGB)
Gesetzliches Vertretungsrecht des Personensorgeberechtigten für sein Kind nach § 1629 BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 2: Verwandtschaft (§ 1589 ff. BGB)
Adoption eines Kindes nach den § 1741 ff. BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 2: Verwandtschaft (§ 1589 ff. BGB)
Ein Gesetz zu suchen, kann lange dauern. In der Klausur muss es aber schnell gehen. Auch in der praktischen Arbeit werden Sie oft unter Zeitdruck stehen.
Man findet Gesetze umso schneller, je mehr man sich die Gesetzesstrukturen eingeprägt hat. Denn dann muss man nämlich nur noch einen Teil des Gesetzbuchs durchsuchen!
Der Lerntrainer stellt ihnen zum Auffinden von Gesetzen viele Übungsaufgaben, damit sie Normen in der Klausur schnell finden können.
Wo ist im BGB geregelt, wie der Begriff der Verwandtschaft definiert ist. Das steht in §
Das Familienrecht ist im 4. Buch des BGB in 3 Abschnitte gegliedert. Diese 3 Abschnitte finden Sie auf der rechten Seite der unten stehenden Tabelle.
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Anspruch auf Scheidungsunterhalt eines geschiedenen Ehepartners wegen Kinderbetreuung nach § 1570 BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe (§ 1297 ff. BGB)
Anspruch auf Kindesunterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 2: Verwandtschaft (§ 1589 ff. BGB)
Bestellung eines rechtlichen Betreuers für eine behinderte erwachsene Person nach den §§ 1814 ff. BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung (§ 1773 ff. BGB)
Bestellung eines Vormunds nach den §§ 1773 ff. BGB für ein Kind, das nicht unter elterlicher Sorge steht muss zugeordnet werden zu Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung (§ 1773 ff. BGB)
Gesetzliche Definition von Mutter und Vater nach den §§ 1591 f. BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 2: Verwandtschaft (§ 1589 ff. BGB)
Anspruch auf Trennungsunterhalt eines geschiedenen Ehepartners nach § 1361 BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe (§ 1297 ff. BGB)
Eheliches Güterrecht nach den §§ 1363 ff. BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe (§ 1297 ff. BGB)
Elterliche Sorge nach den § 1626 ff. BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 2: Verwandtschaft (§ 1589 ff. BGB)
Adoption eines Kindes nach den § 1741 ff. BGB muss zugeordnet werden zu Abschnitt 2: Verwandtschaft (§ 1589 ff. BGB)
Das Pflegeheim darf nicht einfach selbst entscheiden, was für Herrn Alt das Beste ist. Grundsätzlich haben die Bewohner nach Artikeln 1 ein Recht auf Menschenwürde. Dies bindet nicht nur den Staat, sondern auch andere Privatpersonen. Aus diesem Grundrecht wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht und insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung abgeleitet. Dies schließt die Selbstbestimmung über den Schutz der eigenen Privatsphäre ein. Herr Alt darf deswegen weder eingesperrt werden, noch darf ihm gegen seinen Willen mit Gewalt ein Ortungsgerät umgehängt werden. Es darf auch nicht heimlich in der Kleidung oder den Schuhen versteckt werden. Noch über dem Grundgesetz steht das unmittelbar geltende Europarecht in Gestalt der Datenschutzgrundverordnung. Artikel 6 regelt die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Und von Satelliten ausgesendete GPS-Daten über den Aufenthaltsort einer Person (Trackingdaten) dürfen wohl nicht einfach ohne deren Einwilligung verarbeitet oder gar zu einem Bewegungsprofil verknüpft werden.
Eine Notstandlage nach § 34 StGB besteht nur in einer gegenwärtigen nicht anders abwendbaren Gefahr. Gegenwärtig im Sinne der Vorschrift sind auch Dauergefahren. Die Gefahr kann aber anders abgewendet werden. Zum Schutz des Lebens von Herrn Alt muss nicht eigenmächtig im Wege der Selbstjustiz über den Kopf von Herrn Alt hinweg entschieden werden. Es könnte für ihn ein Vormund, Betreuer oder Pfleger bestellt werden und zudem könnte auch das Familiengericht angerufen werden, um die Zustimmung von Herrn Alt zu ersetzen. Der Notstand könnte deshalb allenfallsvorübergehend für wenige Stunden oder Tage eine eigenmächtige Entscheidung zum Schutz des Lebens von Herrn Alt rechtfertigen. Da Herr Alt in der beschriebenen Situation dauerhaft für den gesamten Winter und nicht nur vorübergehend gefährdet ist, kann sich die Heimleitung nicht für den gesamten Zeitraum auf Notstand berufen. Sie ist daher nicht gerechtfertigt, wenn Sie Herrn Alt ab jetzt bis auf weiteres einsperrt oder einfach ab jetzt gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen ein Ortungsgerät verwendet.
Der Arzt darf nicht an Stelle von Herrn Alt entscheiden, weil er nicht dessen gesetzlicher Vertreter ist. Für die Angehörigen gilt das ebenso, solange sie keine Vollmacht von Herrn Alt erhalten haben (sog. Vorsorgevollmacht).
Herr Alt leidet unter schwerer Demenz. Er lebt im Seniorenheim. Bei seinen Ausflügen geht er immer wieder verloren. Das Personal des Seniorenheims will ihm ein Ortungsgerät umhängen. Aber Herr Alt weigert sich. Er ist misstrauisch gegenüber dem Gerät. Wegen des hereinbrechenden Winters fürchtet das Personal im Seniorenheim, dass Herr Alt ab jetzt erfrieren könnte, wenn er sich wieder einmal verläuft. Sie machen in dem Seniorenheim ein Praktikum, Die Heimleiterin bittet Sie um eine kurze Stellungnahme, wie zu verfahren sei?
Muss die Heimleitung irgendetwas zum Schutz des Lebens von Herrn Alt veranlassen?
Der Heimträger ist für den Schutz von Leben und Gesundheit der Heimbewohner verantwortlich. Bleibt er einfach untätig und trifft er keine Vorkehrungen zum Schutz des Lebens von Herrn Alt, ist die Heimleitung im Falle seines Todes dafür strafrechtlich verantwortlich und muss mit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen rechnen. Die Heimleitung muss daher im Rahmen des Erlaubten irgendetwas zum Schutz von Leben und Gesundheit von Herrn Alt unternehmen. Und zwar nicht einfach eigenmächtig im Wege der Selbstjustiz, sondern in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren.
Für die Begründung staatlicher Schutzverhältnisse durch Bestellung eines Vormunds, Betreuers oder Pflegers sind die Familiengerichte zuständig.
Herr Alt leidet unter schwerer Demenz. Er lebt im Seniorenheim. Bei seinen Ausflügen geht er immer wieder verloren. Das Personal des Seniorenheims will ihm ein Ortungsgerät umhängen. Aber Herr Alt weigert sich. Er ist misstrauisch gegenüber dem Gerät. Wegen des hereinbrechenden Winters fürchtet das Personal im Seniorenheim, dass Herr Alt ab jetzt erfrieren könnte, wenn er sich wieder einmal verläuft. Sie machen in dem Seniorenheim ein Praktikum, Die Heimleiterin bittet sie um eine kurze Stellungnahme, wie zu verfahren sei?
Welche Anregung sollte die Heimleitung dem Familiengericht genau geben?
Die Bestellung eines Vormundes ist nach § 1773 BGB nur für minderjährige Personen vorgesehen und scheidet deshalb bei Herrn Alt aus. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach den § 1809 ff. ist ebenfalls nur für Minderjährige vorgesehen. Und die Voraussetzungen für eine Pflegschaft nach den §§ 1882 ff. BGB liegen alle nicht vor.
Im Fall von Herrn Alt liegen aber die Voraussetzungen nach § 1814 BGB für die Bestellung eines rechtlichen Betreuers vor. Dies sollte die Heimleitung beim Familiengericht anregen. Dazu ist der Heimleitung zu raten. Denn die Heimleitung darf eben nicht einfach abwarten, bis Herr Alt wieder verloren geht. Sie ist als Betreuungseinrichtung zum Schutz seines Lebens bei gleichzeitiger Wahrung seiner Privatsphäre und seines Rechts auf Freiheit der Person verpflichtet. Und genau diese Entscheidung müsste der Betreuer für Herrn Alt treffen. Falls notwendig müsste der dazu die Zustimmung des Familiengerichts erwirken.
In der Klausur wird es darum gehen, Ansprüche zu ermitteln, beispielsweise den Anspruch auf Kindesunterhalt. Dazu muss man die richtige Anspruchsgrundlage schnell finden können. Dazu genügt es nicht, irgendeine Vorschrift zu finden, die etwas mit dem Fall zu tun hat.
Anspruchsgrundlage ist ein Fachbegriff. Anspruch ist in §§ 194 BGB als Recht auf ein Handeln oder Unterlassen definiert. Die Anspruchsgrundlage bilden die Rechtsnormen, aus denen sich dieses Recht ergibt. Aus der Anspruchsgrundlage ergeben sich die Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch. Man unterscheidet insoweit vertragliche und gesetzliche Ansprüche.
Recherchieren Sie in ihrem BGB, welche Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Kindesunterhalt besteht? Das regeln die §§
ff. BGB.
Die Begriffe Anspruch und Anspruchsgrundlage sind Fachbegriffe. Das Recht auf Verwandtenunterhalt steht im Gesetz. Die §§ 1601 ff. BGB bilden die Grundlage für den Anspruch auf Verwandtenunterhalt. Dazu gehört auch der Kindesunterhalt. Auf den ersten Blick scheinen diese Vorschriften nicht den Unterhaltsanspruch gegen Verwandte zu regeln, weil dort nur von Unterhaltspflicht die Rede ist. Aber mit der Unterhaltspflicht des Unterhaltsverpflichteten korrespondiert ein Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten.
Danach gibt es für den Anspruch drei Anspruchsvoraussetzungen (=)Bedingungen):
1. Es muss eine Verwandschaft in gerader Linie zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten bestehen
16. Anspruchsvoraussetzungen eigenständig aus dem Gesetz ermitteln können!
In der Klausur wird es auch darum gehen, aus der Anspruchsgrundlage die Anspruchsvoraussetzungen eigenständig ermitteln zu können. Ermitteln Sie deshalb jetzt allein und ohne fremde Hilfe, was die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Verwandtenunterhalt sind und setzen Sie vor die zutreffenden Bedingungen einen grünen Haken!
A. Verwandtschaft in gerader Linie zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichteten
B. Verwandtschaft in Seitenlinie zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichteten
C. Bestehen eines Unterhaltsgrundes für den Unterhaltsberechtigten (Ausbildung, Krankheit o. ä.)
D. Unterhaltsberechtigt sind nur Verwandte, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
E. Unterhalt kann nur verlangt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf nicht durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen decken kann.
F. Unterhalt kann nur verlangt werden, soweit der Unterhaltspflichtige ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts und seiner sonstigen Verpflichtungen zur Unterhaltsgewährung in der Lage ist.
Begründung:
Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus der gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Anspruschgrundlage für den Anspruch auf Verwandtenunterhalt sind die §§ 1601 ff. BGB:
Nach § 1601 BGB ist die erste Voraussetzung eine Verwandtschaft in gerader Linie (B). Nicht ausreichend ist eine Verwandtschaft in Seitenlinie. Die beide Begriffe sind in §§ 1589 BGB definiert.
2. Voraussetzung ist nach § 1602 BGB, dass der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, die sog. Bedürftigkeit (E). Welche Gründe es dafür im einzelnen gibt, ist unerheblich. Und anders als für den Scheidungsunterhalt zählt das Gesetz für den Unterhaltsanspruch von Verwandten die Unterhaltsgründe nicht im einzelnen auf.
Nach § 1603 BGB besteht die Unterhaltspflicht nur, soweit der Unterhaltspflichtige ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts und seiner sonstigen Verpflichtungen zur Unterhaltsgewährung in der Lage ist. Der Fachbegriff dafür lautet Leistungsfähigkeit.
Weitere Bedingungen gibt es für den Verwandtenunterhalt nicht. Insbesondere haben nicht alle Sozialleistungen Vorrang vor dem Unterhalt. Insbesondere das Bürgergeld und die Sozialhilfe haben keinen Vorrang vor dem Unterhalt.
Das im Verhältnis zu den Sozialleistungsträgern eine Unterhaltsgewährung zwischen Verwandten in Haushaltsgemeinschaft einfach vermutet wird, begründet keine unterhaltsrechtlichen Ansprüche im Verhältnis der Verwandten zueinander. Außerdem handelt es sich um eine widerlegliche Vermutung.
Ist der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen, wenn der Unterhaltpflichtige ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts und seiner sonstigen Verpflichtungen zur Unterhaltsgewährung nicht in der Lage ist? Wo ist das im BGB geregelt? Das steht in §
Nach § 1603 BGB besteht die Unterhaltspflicht nur, soweit der Unterhaltspflichtige ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts und seiner sonstigen Verpflichtungen zur Unterhaltsgewährung in der Lage ist. Der Fachbegriff dafür lautet Leistungsfähigkeit.
| Buch | Inhalt | §§ |
| 1. Buch | Allgemeiner Teil | 1 ff. |
| 2. Buch | Schuldrecht | 241 ff. |
| 3. Buch | Sachenrecht | 854 ff. |
| 4. Buch | Familienrecht | 1297 ff. |
| 5. Buch | Erbrecht | 1922 ff. |
Wenn sie Hilfe benötigen, Klicken Sie auf der linken Seite auf die Glühbirne. Wie viele Bücher hat das BGB? Es hat
Das erste Buch ist der Allgemeine Teil.
Das zweite Buch regelt das Schuldrecht.
Das dritte Buch regelt das Sachenrecht.
Das vierte Buch regelt das Familienrecht.
Das fünfte Buch regelt das Erbrecht.
Das vierte Buch regelt das Familienrecht.