Nach § 1589 BGB hängt die Verwandtschaft von der Abstammung ab.
In welchem Paragrafen ist geregelt, von welchen Personen ein Mensch abstammt? Das steht in den §§
Jeder Mensch stammt von Vater und Mutter ab. Welcher Person als Mutter gilt, steht in § 1591 BGB. Und welche Person als Vater gilt, steht in § 1592 BGB. Nach diesen beiden Vorschriften werden Vaterschaft und Mutterschaft nicht biologisch, also genetisch bestimmt. Sondern es gibt dafür gesetzliche Definitionen, die an soziale Umstände anknüpfen.
Das Gesetz unterscheidet in § 1589 BGB zwischen der Verwandtschaft in gerader Linie und der Verwandschaft in Seitenlinie (siehe dazu auch das verlinkte Bild).
Dazu sollen Sie jetzt eine kleine Zuordnungsübung machen. Ordnen Sie bitte Ihre links aufgelisteten Verwandten den rechts angezeigten Kategorien GRADE LINIE und SEITENLINIE per drag and drop zu!
Mutter muss zugeordnet werden zu Verwandtschaft in gerader Linie
Schwester muss zugeordnet werden zu Verwandtschaft in Seitenlinie
Opa muss zugeordnet werden zu Verwandtschaft in gerader Linie
Uroma muss zugeordnet werden zu Verwandtschaft in gerader Linie
Tante muss zugeordnet werden zu Verwandtschaft in Seitenlinie
Cousine muss zugeordnet werden zu Verwandtschaft in Seitenlinie
Enkel muss zugeordnet werden zu Verwandtschaft in gerader Linie
Neffe muss zugeordnet werden zu Verwandtschaft in Seitenlinie
Nach § 1589 BGB sind nur Personen miteinander in gerader Linie verwandt, die von einander abstammen. Nach § 1591 BGB und § 1592 BGB stammt jede Person von ihrer Mutter und von ihrem Vater ab. Diese stammen wieder von deren Mutter und Vater ab. In gerader Linie sind Sie daher beispielsweise verwandt mit Mutter, Opa, Uroma in der aufsteigenden Linie und mit dem Enkel in der absteigenden Linie
Nach § 1589 BGB sind Personen miteinander in Seitenlinie verwandt, die beide von derselben dritten Person abstammen. In Seitenlinie sind Sie also immer über eine dritte Person in ihrer Verwandtschaft verwandt. In Seitenlinie sind Sie deshalb beispielsweise verwandt mit Schwester, Tante, Cousine und Neffe.
3. Vaterschaft
Nach § 1589 BGB hängt die Verwandtschaft von der Abstammung ab.
In welchem Paragrafen ist definiert, wer als gesetzlicher Vater einer Person gilt? Das steht in den §
Cousine muss zugeordnet werden zu 4. Grad
Opa muss zugeordnet werden zu 2. Grad
Onkel muss zugeordnet werden zu 3. Grad
eigenes Kind muss zugeordnet werden zu 1. Grad
Schwester muss zugeordnet werden zu 2. Grad
Halbbruder muss zugeordnet werden zu 2. Grad
Großtante (Schwester von Großmutter oder Großvater) muss zugeordnet werden zu 4. Grad
Enkelkind muss zugeordnet werden zu 2. Grad
Mit dem eigenen Kind ist man in gerader Linie ersten Grades verwandt.
Mit dem eigenen Opa ist man in gerader Linie zweiten Grades verwandt, weil zwei Geburten, nämlich die von einem Elternteil und die eigene das Verwandtschaftsverhältnis vermitteln.
Mit der eigenen Schwester ist man in Seiteninie zweiten Grades verwandt über die eigenen Eltern, weil das Verwandtschaftsverhältnis über die Eltern durch die eigene Geburt und die der Schwester vermittelt wird.
Mit dem eigenen Onkel ist man in Seitenlinie dritten Grades verwandt über die eigenen Großeltern.
Mit der eigenen Cousine ist man in Seitenlinie vierten Grades verwandt über die eigenen Großeltern.
Und mit dem eigenen Enkelkind ist man in gerader Linie zweiten Grades verwandt.
Ordnen Sie bitte die links bezeichneten Angehörigen von Ihnen den rechts aufgelisteten Kategorien VERWANDTSCHAFT oder SCHWÄGERSCHAFT oder WEDER VERWANDT NOCH VERSCHWÄGERT zu!
Halbschwester muss zugeordnet werden zu Verwandtschaft nach § 1589 BGB
Stiefmutter muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft nach § 1590 BGB
Pflegekind muss zugeordnet werden zu Weder verwandt noch verschwägert.
Adoptivkind (§ 1754 BGB) muss zugeordnet werden zu Verwandtschaft nach § 1589 BGB
Ehefrau des Bruders muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft nach § 1590 BGB
Schwiegermutter muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft nach § 1590 BGB
Ehemann der Tante muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft nach § 1590 BGB
Patenkind muss zugeordnet werden zu Weder verwandt noch verschwägert.
Mit der eigenen Halbschwester ist man nach § 1589 BGB verwandt in Seitenlinie 2. Grades.
Mit der eigenen Stiefmutter ist man nach § 1589 BGB zwar weder in gerader Linie noch in Seitenlinie verwandt, aber man ist mit ihr nach § 1590 BGB verschwägert, weil man mit den Ehegatten seiner Verwandten verschwägert ist.
Anders als Adoptivkinder stehen Pflegekinder den leiblichen Kindern nicht gleich und daher ist man mit ihnen weder verwandt noch verschwägert.
Adoptivkinder stehen nach § 1754 BGB den leiblichen Kindern gleich und daher ist man mit ihnen in gerader Linie ersten Grades verwandt.
Mit dem Bruder ist man verwandt, mit dessen Ehefrau aber nicht mehr. Mit der Ehefrau des Bruders ist man aber verschwägert nach § 1590 BGB.
Schwiegermutter ist die Mutter des Ehepartners. Mit ihr ist man nicht verwandt, aber nach § 1590 BGB verschwägert.
Mit der Tante ist man in Seitenlinie verwandt, mit dem Ehemann der Tante aber nicht. Mit ihm ist man nach § 1590 BGB verschwägert.
Die Patenschaft erzeugt nach nach den Gesetzen keinerlei Rechtswirkung, insbesondere begründet sie auch kein Verhältnis von Verwandtschaft oder Schwägerschaft. Wer für den Fall des Todes einen Vormund für seine Kinder festlegen möchte, kann dies durch Testament benennen. Die Patenschaft ist eine rein kirchliche Regelung.
Schwiegervater muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft in gerader Linie
Schwager muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft in Seitenlinie
Stiefmutter muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft in Seitenlinie
Ehemann der Cousine muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft in Seitenlinie
Zweite Frau des Opas muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft in gerader Linie
Schwiegersohn muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft in gerader Linie
Ehemann der Tante muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft in Seitenlinie
Ehefrau des Enkelkindes muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft in gerader Linie
Der Schwiegervater ist der Vater des Ehepartners. Mit dem Schwiegervater ist man in gerader Linie verschwägert, weil der Ehepartner mit seinem Vater in gerader Linie verwandt ist.
Der Schwager ist der Ehepartner der Schwester oder der Bruder des eigenen Ehepartners. In beiden Fällen besteht eine Schwägerschaft in Seitenlinie, weil man mit seiner Schwester in Seitenlinie verwandt ist und der eigene Ehepartner mit seinem Bruder ebenfalls.
Stiefmutter ist die Ehefrau des eigen Vaters. Mit ihm ist man in gerader Linie verwandt. Also ist man mit dessen Ehefrau in gleicher Weise verschwägert.
Mit dem Ehemann der Cousine ist man so verschwägert, wie man mit der Cousine verwandt ist. Mit der Cousine ist man über die gemeinsamen Großeltern in Seitenlinie verwandt. Also ist man mit ihrem Ehemann in Seitenlinie verschwägert.
Mit der zweiten Frau vom Opa ist man so verschwägert, wie man mit dem Opa verwandt ist. Mit dem Opa ist man in gerader Linie verwandt. Also ist man mit dessen Ehefrau, welche ja nicht die eigene Oma ist, in gerader Linie verschwägert.
Schwiegersohn ist der Ehepartner der eigenen Tochter. Mit ihm ist man so verschwägert, wie man mit der Tochter verwandt ist, also in gerader Linie.
Mit dem Ehemann der Tante ist man so verschwägert, wie man mit der Tante verwandt ist, also in Seitenlinie.
Mit der Ehefrau des Enkelkindes ist man so verschwägert, wie man mit seinem Enkelkind verwandt ist, also in gerader Linie.
Die Tochter von F ist mit der Cousine von F nach § 1589 BGB in Seitenlinie über die Großeltern von F verwandt. Und es gibt 5 dieses Verwandtschaftsverhältnis vermittelnde Geburten(-): Tochter - F - Eltern von F - Großeltern von F - Eltern der Cousine - Cousine. Also sind sie im 5. Grad verwandt.
10. Grade der Schwägerschaft
Ordnen Sie bitte Ihre links aufgeführten Angehörigen den rechts aufgelisteten Kategorien Schwägerschaft in GERADER LINIE und Schwägerschaft in SEITENLINIE mit der Angabe des Grades der Schwägerschaft zu! Definiert sind die beiden Linien der Schwägerschaft und die Berechnung des Grades in § 1590 BGB. Diese Vorschrift ist für die Zuordnung maßgebend.
Schwiegervater muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft in gerader Linie 1. Grad
Schwager muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft in Seitenlinie 2. Grad
Zweite Frau des Opas muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft in gerader Linie 2. Grad
Ehemann der Cousine muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft in Seitenlinie 4. Grad
Ehemann der Tante muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft in Seitenlinie 3. Grad
Schwiegersohn muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft in gerader Linie 1. Grad
Die böse Stiefmutter muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft in gerader Linie 1. Grad
Ehefrau des Enkelkindes muss zugeordnet werden zu Schwägerschaft in gerader Linie 2. Grad
Der Schwiegervater ist der Vater des Ehepartners. Mit dem Schwiegervater ist man in gerader Linie ersten Grades verschwägert, weil der Ehepartner mit seinem Vater in gerader Linie verwandt ist.
Der Schwager ist der Ehepartner der Schwester oder der Bruder des eigenen Ehepartners. In beiden Fällen besteht eine Schwägerschaft in Seitenlinie zweiten Grades, weil man mit seiner Schwester in Seitenlinie zweiten Grades verwandt ist und der eigene Ehepartner mit seinem Bruder ebenfalls.
Stiefmutter ist die Ehefrau des eigen Vaters. Mit ihm ist man in gerader Linie verwandt. Also ist man mit dessen Ehefrau in gleicher Weise verschwägert, also in gerader Linie ersten Grades.
Mit dem Ehemann der Cousine ist man so verschwägert, wie man mit der Cousine verwandt ist. Mit der Cousine ist man über die gemeinsamen Großeltern in Seitenlinie vierten Grades verwandt. Also ist man mit ihrem Ehemann in Seitenlinie vierten Grades verschwägert.
Mit der zweiten Frau vom Opa ist man so verschwägert, wie man mit dem Opa verwandt ist. Mit dem Opa ist man in gerader Linie zweiten Grades verwandt. Also ist man mit dessen Ehefrau, welche ja nicht die eigene Oma ist, in gerader Linie zweiten Grades verschwägert.
Schwiegersohn ist der Ehepartner der eigenen Tochter. Mit ihm ist man so verschwägert, wie man mit der Tochter verwandt ist, also in gerader Linie ersten Grades.
Mit dem Ehemann der Tante ist man so verschwägert, wie man mit der Tante verwandt ist, also in Seitenlinie dritten Grades.
Mit der Ehefrau des Enkelkindes ist man so verschwägert, wie man mit seinem Enkelkind verwandt ist, also in gerader Linie zweiten Grades.
Die alleinerziehende Frau F ist an einer Mutation von Covid19 erkrankt. Sie befürchtet einen schweren Verlauf und sie will auf gar keinen Fall, dass ihr 2jähriges Kind K sich bei ihr ansteckt und ebenfalls krank wird. Sie bittet ihre Angehörigen, ob nicht einer von ihnen K für mindestens 2 Monate in seinen Haushalt aufnehmen kann. Und zwar auch über Nacht. Alle wollen den süßen K sofort aufnehmen und sie diskutieren, wo es K wohl am besten hätte.
Die Cousine von F studiert an einer Hochschule für Verwaltung und meint, dafür bräuchten sie eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes. Die Schwester von F meint, das sei alles Quatsch: Nur Fremde würden eine Erlaubnis brauchen, aber nicht Verwandte. F ruft vorsichtshalber im Jugendamt an. Dort ist die Praktikantin am Telefon, eine Sozialarbeitsstudentin im vierten Semester. Die ist überfordert. Ihre Anleiterin rät ihr, erst mal im SGB 8 nachzulesen, wo die Pflegeerlaubnis geregelt sei. Das steht im SGB 8 in §
Die alleinerziehende Frau F ist an einer Mutation von Covid19 erkrankt. Sie befürchtet einen schweren Verlauf und sie will auf gar keinen Fall, dass ihr 2jähriges Kind K sich bei ihr ansteckt und ebenfalls krank wird. Sie bittet ihre Angehörigen, ob nicht einer von ihnen K für mindestens 2 Monate in seinen Haushalt aufnehmen kann. Und zwar auch über Nacht. Alle wollen den süßen K sofort aufnehmen und sie diskutieren, wo es K wohl am besten hätte.
Die Cousine von F studiert an einer Hochschule für Verwaltung und meint, dafür bräuchten sie eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes. Die Schwester von F meint, das sei alles Quatsch: Nur Fremde würden eine Erlaubnis brauchen, aber nicht Verwandte. F ruft vorsichtshalber im Jugendamt an. Dort ist die Praktikantin am Telefon, eine Sozialarbeitsstudentin im vierten Semester.
Die ist überfordert. Ihre Anleiterin rät ihr, erst mal im SGB 8 nachzulesen, wo die Pflegeerlaubnis geregelt sei. In welcher Nummer von § 44 Absatz 1 SGB 8 ist geregelt, welche Verwandte keine Pflegeerlaubnis für das Kind benötigen? Das steht in Nummer
Die alleinerziehende Frau F ist an einer Mutation von Covid19 erkrankt. Sie befürchtet einen schweren Verlauf und sie will auf gar keinen Fall, dass ihr 2jähriges Kind K sich bei ihr ansteckt und ebenfalls krank wird. Sie bittet ihre Angehörigen, ob nicht einer von ihnen K für mindestens 2 Monate in seinen Haushalt aufnehmen kann. Und zwar auch über Nacht. Alle wollen den süßen K sofort aufnehmen und sie diskutieren, wo es K wohl am besten hätte.
Die Cousine von F studiert an einer Hochschule für Verwaltung und meint, dafür bräuchten sie eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes. Die Schwester von F meint, das sei alles Quatsch: Nur Fremde würden eine Erlaubnis brauchen, aber nicht Verwandte. F ruft vorsichtshalber im Jugendamt an. Dort ist die Praktikantin am Telefon, eine Sozialarbeitsstudentin im vierten Semester.
Die ist überfordert. Ihre Anleiterin rät ihr, erst mal im SGB 8 nachzulesen, wo die Pflegeerlaubnis geregelt sei. Kommt es nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 SGB 8 auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Pflegeperson und dem Kind oder auf das Verwandtschaftsverhältnis der Pflegeperson zu den Eltern des Kindes an.
Die alleinerziehende Frau F ist an einer Mutation von Covid19 erkrankt. Sie befürchtet einen schweren Verlauf und sie will auf gar keinen Fall, dass ihr 2jähriges Kind K sich bei ihr ansteckt und ebenfalls krank wird. Sie bittet ihre Angehörigen, ob nicht einer von ihnen K für mindestens 2 Monate in seinen Haushalt aufnehmen kann. Und zwar auch über Nacht. Alle wollen den süßen K sofort aufnehmen und sie diskutieren, wo es K wohl am besten hätte.
Die Cousine von F studiert an einer Hochschule für Verwaltung und meint, dafür bräuchten sie eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes. Die Schwester von F meint, das sei alles Quatsch: Nur Fremde würden eine Erlaubnis brauchen, aber nicht Verwandte. F ruft vorsichtshalber im Jugendamt an. Dort ist die Praktikantin am Telefon, eine Sozialarbeitsstudentin im vierten Semester. Die ist überfordert. Ihre Anleiterin rät ihr, erst mal im SGB 8 in § 44 nachzulesen und dann soll Sie bei Frau F anrufen, um ihr wunschgemäß darüber Auskunft zu erteilen, welche ihrer Verwandten eine Pflegeerlaubnis benötigen!
Ordnen Sie bitte per drag and drop zu, ob die unten links aufgelisteten Angehörigen für die Unterbringung von K eine Erlaubnis des Jugendamtes brauchen oder nicht (siehe die beiden Kategorien unten rechts).
Die Cousine von F muss zugeordnet werden zu braucht eine Erlaubnis
Der Halbbruder von F muss zugeordnet werden zu braucht keine Erlaubnis
Der Onkel von F muss zugeordnet werden zu braucht eine Erlaubnis
Die Oma von F muss zugeordnet werden zu braucht keine Erlaubnis
Die Ehefrau des Bruders von F (Schwägerin von F) muss zugeordnet werden zu braucht keine Erlaubnis
Die Ehefrau des Onkels von F muss zugeordnet werden zu braucht eine Erlaubnis
Der zweite Mann der Oma von F, welcher nicht deren Opa ist muss zugeordnet werden zu braucht keine Erlaubnis
Die Ehefrau des Halbbruders von F muss zugeordnet werden zu braucht keine Erlaubnis
Die Cousine von F ist mit K in Seitenlinie 5. Grades verwandt. Also braucht sie eine Pflegereerlaubnis.
Der Halbbruder von F ist mit K im dritten Grad in Seitenlinie verwandt und braucht daher keine Pflegerlaubnis.
Der Onkel von F ist mit K in Seitenline 4. Grades verwandt und braucht daher eine Pflegerlaubnis.
Die Oma von F ist mit K in gerader Linie 3. Grades verwandt und braucht daher keine Pflegerlaubnis.
Die Ehefrau des Bruders von F ist mit Kin Seitenlinie dritten Grades verschwägert und braucht daher keine Pflegerlaubnis.
Die Ehefrau des Onkels von F ist mit K in Seitenlinie vierten Grades verschwägert und braucht daher eine Pflegerlaubnis.
Der zweite Mann der Oma von F, welcher nicht deren Opa ist, ist auch nicht der Uropa von K, sondern er ist mit K in gerader Linie dritten Grades verschwägert und braucht daher keine Pflegerlaubnis.
Die Ehefrau des Halbbruders von F ist mit K in Seitenline dritten Grades verschwägert und braucht daher keine Pflegerlaubnis.
Frau F hat zwei Kinder, K1 und K2. Der Vater von K1 ist M1. Der Vater von K2 ist M2. Zuerst war F mit M1 verheiratet und hat während der Ehe K1 bekommen. Nach ihrer Scheidung hat sie M2 geheiratet und hat danach K2 bekommen.
Mit einem Klick auf die Glühbirne blenden Sie den Sachverhalt ein (Klicken = Einblenden, Loslassen = Ausblenden und Doppelklick = Sachverhalt dauerhaft anzeigen).
Wie sind K1 und M2 miteinander verwandt oder verschwägert (§§ 1589, 1590 BGB)?
Die Cousine von F muss zugeordnet werden zu verwandt in Seitenlinie 4. Grades
Der Halbbruder von F muss zugeordnet werden zu verwandt in Seitenlinie 2. Grades
Der Onkel von F muss zugeordnet werden zu verwandt in Seitenlinie 3. Grades
Die Oma von F muss zugeordnet werden zu verwandt in gerader Linie 2. Grades
Die Ehefrau des Onkels von F muss zugeordnet werden zu verschwägert in Seitenlinie 3. Grades
Die Ehefrau des Bruders von F (Schwägerin von F) muss zugeordnet werden zu verschwägert in Seitenlinie 2. Grades
Der zweite Mann der Oma von F, welcher nicht deren Opa ist. muss zugeordnet werden zu verschwägert in gerader Linie 2. Grades
Die Ehefrau des Halbbruders von F muss zugeordnet werden zu verschwägert in Seitenlinie 2. Grades

T und S sind nicht in gerader Linie verwandt, weil beide nicht voneinander abstammen. Aber T und S sind nach § 1589 BGB in Seitenlinie verwandt, weil beide von derselben dritten Person abstammen, nämlich von M´s Schwiegereltern. Denn T ist ja nicht nur die Tochter von M, sondern auch die Tochter von dessen Ehefrau F. Die Schwiegereltern von M sind daher die Großeltern von T und auch die Eltern von S. Da S und T über die Schwiegereltern von M verwandt sind, sind sie in Seitenlinie dritten Grades verwandt.

M und F2 sind nicht in gerader Linie verwandt, weil sie nicht voneinander abstammen. M und F2 sind nicht in Seitenlinie verwandt, weil sie nicht beide von derselben dritten Person abstammen (§ 1589 BGB).
M und F2 sind nach § 1590 BGB miteinander verschägert, weil M mit seinem Opa verwandt ist und daher nach mit dessen Ehefrau verschwägert ist. Und zwar ist er mit F2 so verschwägert, wie er mit seinem Opa verwandt ist, also in gerader Linie 2. Grades.
19. Großonkel
Wie sind M´s Enkelkind und M´s Bruder miteinander verwandt oder verschägert (§§ 1589, 1590 BGB)? Zeichnen Sie sich zunächst einen Stammbaum!
A. Sie sind miteinander in gerader Linie 3. Grades verwandt.
B. Sie sind miteinander in gerader Linie 4. Grades verwandt.
C. Sie sind miteinander in Seitenlinie 3. Grades verwandt.
D. Sie sind miteinander in Seitenlinie 4. Grades verwandt.
E. Sie sind miteinander in gerader Linie verschwägert.
F. Sie sind miteinander in Seitenlinie verschwägert.
G. Sie sind miteinander weder verwandt noch verschwägert.
Begründung:

M´s Enkelkind und M´s Bruder sind nicht in gerader Linie verwandt, weil sie nicht voneinander abstammen. Sie sind nach § 1589 BGB in Seitenlinie verwandt, weil sie beide von derselben dritten Person abstammen, nämlich vom M´s Eltern. Diese sind auch die Eltern des Bruders und sie sind zugleich die Urgroßeltern des Enkelkindes. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Anzahl der sie vermittelnden Geburten: 1. Geburt des Enkelkindes, 2. Geburt des Kindes von M, 3. Geburt von M, 4. Geburt von M´s Bruder. Daher sind sie in Seitenlinie 4. Grades verwandt.
20. Schwippschwägerschaft
Wie sind M´s Ehefrau und der Ehemann von M´s Cousine miteinander verwandt oder verschwägert (§§ 1589, 1590 BGB)? Zeichnen Sie sich zunächst einen Stammbaum!
A. Gar nicht.
B. Verwandt in Seitenlinie.
C. Verschwägert in gerader Linie.
D. Verschwägert in Seitenlinie 4. Grades
E. Verschwägert in Seitenlinie 5. Grades
F. Verschwägert in Seitenlinie 6. Grades
Begründung:

Nach § § 1589 BGB sind beide nicht miteinander verwandt, weil es keine dritte Person gibt, von der die beiden abstammen.
Verschägert ist M´s Ehefrau nach § 1590 BGB nur mit den Verwandten des M, also auch mit seiner Cousine. Nicht mehr verschwägert ist sie mit den Ehegatten der Verwandten ihres Ehemanns. Also ist sie auch nicht mit dem Ehemann der Cousine ihres Ehemanns verschwägert.
Frau F hat zwei Kinder, K1 und K2. Der Vater von K1 ist M1. Der Vater von K2 ist M2. Zuerst war F mit M1 verheiratet und hat während der Ehe K1 bekommen. Nach ihrer Scheidung hat sie M2 geheiratet und hat danach K2 bekommen.
Mit einem Klick auf die Glühbirne blenden Sie den Sachverhalt ein. Durch nochmaliges Klicken auf die Glühbirne blenden Sie den Sachverhalt wieder aus.
Wie sind K2 und M1 miteinander verwandt oder verschwägert (§§ 1589, 1590 BGB)?
Mit einem Klick auf die Glühbirne blenden Sie den Sachverhalt ein (Klicken = Einblenden, Loslassen = Ausblenden und Doppelklick = Sachverhalt dauerhaft anzeigen). Mit Klicks auf die Schaltflächen neben dem Bild können sie dieses vergrößern und verkleinern.
In welcher Rechtsbeziehung steht K1 zum Bruder von M2?
Mit einem Klick auf die Glühbirne blenden Sie den Sachverhalt ein (Klicken = Einblenden, Loslassen = Ausblenden und Doppelklick = Sachverhalt dauerhaft anzeigen). Mit Klicks auf die Schaltflächen neben dem Bild können sie dieses vergrößern und verkleinern.
In welcher Rechtsbeziehung steht M1 zu M2?
Mit einem Klick auf die Glühbirne blenden Sie den Sachverhalt ein (Klicken = Einblenden, Loslassen = Ausblenden und Doppelklick = Sachverhalt dauerhaft anzeigen). Mit Klicks auf die Schaltflächen neben dem Bild können sie dieses vergrößern und verkleinern.
M1 und M2 haben jeweils einen Bruder. Setze bitte einen Haken vor die zutreffenden Aussagen über die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten!
Frau F ist mit Herrn M verheiratet. Beide leben zusammen. Zum Haushalt gehören ferner ein gemeinsames Kind (K1), ein voreheliches Kind von Frau F (K2) und M´s Kind aus erster Ehe (K3). K3 ist 16 Jahre alt. Er ist angezeigt worden, seinem Vater 50 € gestohlen zu haben. Müssen M, F, und K1 vor Gericht als Zeugen gegen K3 aussagen oder haben Sie nach § 52 Absatz 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht? (Zeichnen Sie sich zunächst einen Stammbaum mit allen Prozessbeteiligten.)

§ 52 Absatz 1 Nr. 3 regelt das Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten von Verwandten. Zeugen können danach die Aussage verweigern, wenn sie mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder in Seitenlinie bis zum 2 Grad verschwägert sind.
Mit dem Beschuldigten K3 ist M in gerader Linie 1. Grades verwandt und ist damit zur Aussageverweigerung berechtigt.
F ist mit M verheiratet und ist deshalb mit seinen Verwandten nach nach § 1590 BGB verschwägert. Und zwar so, wie M mit ihnen verwandt ist. Sie ist also mit K3 in gerader Linie 1. Grades verschwägert und damit ebenfalls zur Aussageverweigerung berechtigt.
K1 und K3 sind Halbgeschwister. Sie sind über M miteinander verwandt, also in Seitenlinie 2. Grades. Deshalb ist auch K1 zur Aussageverweigerung berechtigt. Sie müssen vor Gericht nicht als Zeuge aussagen.