1. Abstammung (1 Erklärvideo, 2 PowerPoint-Vorträge und 19 Aufgaben)

Frau F1 wird in der Tschechischen Republik, in der die Leihmutterschaft legal ist, eine mit dem Samen von M2 befruchtete Eizelle von F2 eingepflanzt. F1 bekommt daraufhin das Kind K. Erst nach der Geburt erfährt M1, der Ehemann von F1, die Wahrheit über K. Alle Beteiligten leben inzwischen in Deutschland.

Welches Gesetz regelt, ob sich die Abstammung des Kindes nach deutschem oder nach tschechischen Recht für die deutschen Familiengerichte beurteilt?
A. Das steht im BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch).
B. Das steht im EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB).
Begründung: Das sogenannte internationale Privatrecht regelt, welche Rechtsordnung in Fällen mit Auslandsberührung anzuwenden ist. Für die deutschen Gerichte ist dies im EGBGB geregelt.

2. Internationales Privatrecht

Frau F1 wird in der Tschechischen Republik, in der die Leihmutterschaft legal ist, eine mit dem Samen von M2 befruchtete Eizelle von F2 eingepflanzt. F1 bekommt daraufhin das Kind K. Erst nach der Geburt erfährt M1, der Ehemann von F1, die Wahrheit über K. Alle Beteiligten leben inzwischen in Deutschland.

Welche Vorschrift im EGBGB regelt, ob sich die Abstammung des Kindes nach deutschem oder nach tschechischen Recht für die deutschen Familiengerichte beurteilt? Das regelt Artikel

EGBGB.
Lösung: 19
Begründung: Art. 19 des EGBGB regelt die Anwendbarkeit deutschen Rechts für Abstammungsfragen.

3. Anwendbarkeit des deutschen Rechts in Fällen mit Auslandsbezug

Frau F1 wird in der Tschechischen Republik, in der die Leihmutterschaft legal ist, eine mit dem Samen von M2 befruchtete Eizelle von F2 eingepflanzt. F1 bekommt daraufhin das Kind K. Erst nach der Geburt erfährt M1, der Ehemann von F1, die Wahrheit über K. Alle Beteiligten leben inzwischen in Deutschland.

Richtet sich die Abstammung von K gemäß dem EGBGB nach deutschem Recht?


A. Ja. Deutsche Familiengerichte treffen ihre Entscheidungen immer nach deutschem Recht.
B. Ja. Es gilt das deutsche Recht, weil sich Kind K in Deutschland aufhält.
C. Deutsches Recht findet nur dann Anwendung, wenn die Eltern von K deutsche Staatsbürger sind.
D. Nein. Das deutsche Abstammungsrecht findet keine Anwendung, weil die Leihmutterschaft in Deutschland illegal ist.
E. Nein. Es gilt kein deutsches sondern ausschließlich tschechisches Recht, weil nur dort die Leihmutterschaft legal ist.
F. Nein. In diese Fall gilt ausschließlich tschechisches Recht, weil die Leihmutterschaft in der tschechischen Republik vereinbart wurde.
Begründung:

Deutsche Familiengerichte entscheiden keineswegs immer nach deutschem Recht, sondern der dritte Abschnitt (Familienrecht) regelt in den Artikeln 13 bis 24 EGBGB, welche Rechtsordnung die deutschen Familiengerichte in Fällen mit Auslandsbezug anwenden müssen. Dies Frage wird als internationales Privatrecht bezeichnet.

Art. 19 EGBGB regelt für Fragen der Abstammung, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt. In vorliegenden Fall kommt insoweit das deutsche Recht zur Anwendung, weil laut dem Sachverhalt das Kind heute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Ob die Leihmutterschaft in Deutschland illegal ist, steht der Anwendbarkeit der deutschen Abstammungsregeln nicht entgegen, weil neugeborene Kinder auch im Falle einer illegalen Leihmutterschaft Eltern brauchen und es deshalb einer Entscheidung darüber bedarf, wer die Eltern von K sind.



4. Abstammungsfragen (1 PowerPoint-Vortrag und 5 Aufgaben)

Frau F1 wird in der Tschechischen Republik, in der die Leihmutterschaft legal ist, eine mit dem Samen von M2 befruchtete Eizelle von F2 eingepflanzt. F1 bekommt daraufhin das Kind K. Erst nach der Geburt erfährt M1, der Ehemann von F1, die Wahrheit über K. Alle Beteiligten leben inzwischen in Deutschland.

Wer gilt nach deutschem Recht als Mutter von K?
A. F1. Weil sie das Kind geboren hat.
B. F2. Weil das Kind ihr Erbgut trägt.
C. Beide Frauen.
D. Keine der beiden Frauen.
Begründung:

Nach § 1591 BGB gilt die Frau, die das Kind geboren hat, als gesetzliche Mutter, also F1 und nicht F2.



5. Vater?

Frau F1 wird in der Tschechischen Republik, in der die Leihmutterschaft legal ist, eine mit dem Samen von M2 befruchtete Eizelle von F2 eingepflanzt. F1 bekommt daraufhin das Kind K. Erst nach der Geburt erfährt M1, der Ehemann von F1, die Wahrheit über K. Alle Beteiligten leben inzwischen in Deutschland.

Wer gilt nach deutschem Recht derzeit als Vater von K? (Den Sachverhalt können Sie mit einem Klick auf die Glühbirne einblenden und mit einem erneuten Klick wieder ausblenden!)


A. M1.
B. M2.
C. Beide Männer.
D. Keiner der beiden.
Begründung: Die gesetzliche Vaterschaft ist in § 1592 BGB geregelt. Danach gilt der Mann als gesetzlicher Vater, der mit der Frau im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist. Danach ist M1 der Vater von K, nicht M2.

6. Vaterschaftsanerkennung

Frau F1 wird in der Tschechischen Republik, in der die Leihmutterschaft legal ist, eine mit dem Samen von M2 befruchtete Eizelle von F2 eingepflanzt. F1 bekommt daraufhin das Kind K. Erst nach der Geburt erfährt M1, der Ehemann von F1, die Wahrheit über K. Alle Beteiligten leben inzwischen in Deutschland.

Kann M2 als genetischer oder biologischer Vater von K seine Vaterschaft anerkennen und so gesetzlicher Vater von K werden?


A. Ja.
B. Ja, aber nur mit Zustimmung von F1.
C. Ja, aber nur mit Zustimmung von F1 und M1.
D. Nein.
Begründung: Nach § 1594 BGB ist eine Vaterschaftsanerkennung ausgeschlossen, wenn das Kind bereits einen gesetzlichen Vater hat. Da M1 im Zeitpunkt der Geburt von K mit F1 verheiratet war, gilt M1 nach § 1592 Nr. 1 BGB als gesetzlicher Vater und deswegen kann M2 seine Vaterschaft nicht anerkennen, solange die Vaterschaft von M1 nicht beseitigt ist durch eine erfolgreiche gerichtliche Vaterschaftsanfechtung.

7. Vaterschaftsanfechtung

Frau F1 wird in der Tschechischen Republik, in der die Leihmutterschaft legal ist, eine mit dem Samen von M2 befruchtete Eizelle von F2 eingepflanzt. F1 bekommt daraufhin das Kind K. Erst nach der Geburt erfährt M1, der Ehemann von F1, die Wahrheit über K. Alle Beteiligten leben inzwischen in Deutschland.

Kann M1 als gesetzlicher Vater nach deutschem Recht seine Vaterschaft anfechten?


A. Ja. Nach § 1600 Absatz 1 Nummer 1 BGB ist M1 als gesetzlicher Vater anfechtungsberechtigt.
B. Nein. Nach § 1600 Absatz 4 BGB ist M1 nicht anfechtungsberechtigt, weil das Kind im Wege einer künstlichen Befruchtung gezeugt worden ist.
Begründung: Nach § 1600 Absatz 1 Nummer 1 BGB ist M1 als gesetzlicher Vater anfechtungsberechtigt. Dieses Anfechtungsrecht ist nach Absatz 4 der Vorschrift nur ausgeschlossen, wenn das Kind mit Einwilligung des gesetzlichen Vaters im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugt wurde. M1 hat aber gerade nicht eingewilligt. Denn vor der Geburt von K wusste M1 gar nichts von der künstlichen Befruchtung. M1 ist also anfechtungsberechtigt. Seine Vaterschaftsanfechtungsklage ist begründet, weil er nicht der biologische Vater von K ist.

8. Internationale Raumstation

Herr M und Frau F sind verheiratet. M ist Astronaut und bekommt die einmalige Gelegenheit, für eine Langzeitstudie ein ganzes Jahr auf der internationalen Raumstation ISS zu verbringen. Nach seiner Rückkehr erfährt M zu seiner Überraschung, dass F gerade Kind K geboren hat.

Muss M erst einmal für K Unterhalt zahlen, wenn K bedürftig und M leistungsfähig ist.


A. Ja. M ist der Vater von K.
B. Nein. M ist nicht der Vater von K.
Begründung: Nach § 1601 BGB ist M zum Unterhalt verpflichtet, wenn er mit K in gerader Linie verwandt ist, weil K nach § 1602 BGB bedürftig und M nach § 1603 BGB leistungsfähig ist. Nach § 1589 BGB ist mit K in gerader Linie verwandt, wenn K von ihm abstammt. K stammt von M ab, wenn M sein gesetzlicher Vater ist. Das ist M nach § 1592 Nummer 1 BGB, weil M im Zeitpunkt der Geburt von K mit F verheiratet war, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht auf der Erde war( Erklärvideo).

9. Übungen

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

Arbeiten Sie bitte alle Übungen auf den oben verlinkten PowerPoint-Folien durch.

Aus welcher Anspruchsgrundlage könnte sich ein Unterhaltsanspruch von K gegen M ergeben?

Aus den §§

ff. BGB.
Lösung: 1601
Begründung: Die Begriffe Anspruch und Anspruchsgrundlage sind Fachbegriffe. Der Begriff Anspruch ist in § 194 BGB definiert als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. $ § 1601 BGB regelt mit der Unterhaltsplicht für den Unterhaltsverpflichteten Verwandten zugleich auch ein Recht auf Unterhalt für den untehaltsberechtigten Verwandten. Damit bilden die §§ 1601 ff. BGB die Anspruchsgrundlage für den Verwandtenunterhalt und damit auch für den Anspruch auf Kindesunterhalt.

10. Definition der Verwandtschaft

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

Blenden Sie den Fall durch einen Klick auf die Glühbirne links ein!

M schuldet K nach § 1601 BGB nur Unterhalt, wenn M mit K verwandt ist. Welche Vorschrift definiert diesen Begriff? Das definiert §

BGB.
Lösung: 1589
Begründung: Das definiert § 1589 BGB.

11. Arten der Verwandtschaft

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

Welche Verwandten schulden einander Unterhalt, fass der eine bedürftig und der andere leistungsfähig ist?
A. Verwandte in Seitenlinie.
B. Verwandte in gerader Linie.
C. Alle Verwandten.
D. Nur Eltern.
Begründung: Das steht in § 1601 BGB.

12. Abstammung

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

M schuldet K nach § 1601 BGB nur Unterhalt, wenn M mit K in gerader Linie verwandt ist. Und dies ist nach § 1589 BGB der Fall, wenn K von ihm abstammt. Stammt K von M ab?
A. Ja.
B. Nein.
C. Es kommt darauf an.
Begründung: Die Begründung wird in den folgenden Aufgaben erarbeitet.

13. Definition der Abstammung

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

M schuldet K nach § 1601 BGB nur Unterhalt, wenn M mit K in gerader Linie verwandt ist. Welche Vorschrift regelt, ob K von M abstammt? Das regelt §

BGB.
Lösung: 1592
Begründung: § 1591 BGB definiert, wer als Mutter eines Kindes gilt. Und § 1592 BGB definiert, wer als gesetzlicher Vater eines Kindes gilt.

14. Gesetzlicher Vater?

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

M schuldet K nach § 1601 BGB nur Unterhalt, wenn M mit K in gerader Linie verwandt ist. Und dies ist nach § 1589 BGB der Fall, wenn K von ihm abstammt.

Ist M der gesetzliche Vater von K?


A. Nein.
B. Ja.
C. Es kommt darauf an, ob M mit F in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt hat.
Begründung: § 1592 BGB definiert die Vaterschaft. Da M im Zeitpunkt der Geburt von K nicht mit F verheiratet war, da er bisher die Vaterschaft nicht anerkannt hat und weil sie bisher auch noch nicht gerichtlich festgestellt worden ist, ist M nicht der gesetzliche Vater von K. Auf die Vaterschaftsvermutung des § 1600d Absatz 2 BGB kommt es für die Beantwortung dieser Aufgabe noch nicht an, weil die Vaterschaftsvermutung nicht die gesetzliche Vaterschaft begründet, sondern nur, dass der Mann vorläufig als Vater gilt.

15. Voraussetzungen der Vaterschaftsvermutung

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

M schuldet K zwar derzeit keinen Unterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB, weil er nicht der gesetzliche Vater von M ist. Aber er könnte vorläufig Unterhalt für K nach § 237 FamFG schulden, sofern das Gesetz vermutet, dass M der Vater von K ist. Wo ist die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft geregelt? Das seht in §

BGB.
Lösung: 1600d 1600_d §1600d §_1600d §_1600_d
Begründung: Die Vermutung der Vaterschaft ist in §§ 1600d Absatz 2 BGB geregelt.

16. Eingreifen der Vaterschaftsvermutung

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

M schuldet K zwar derzeit keinen Unterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB, weil er nicht der gesetzliche Vater von M ist. Aber er könnte vorläufig Unterhalt für K nach § 237 FamFG schulden, sofern das Gesetz vermutet, dass M der Vater von K ist. Ist dies der Fall?


A. Ja.
B. Nein.
C. Es kommt darauf an, was die Dorfbewohner vor Gericht als Zeugen aussagen.
D. Es kommt darauf an, ob das Familiengericht den Dorfbewohnern glaubt.
Begründung:

Die Dorfbewohner sind keine Zeugen, da nach dem Sachverhalt unstreitig ist, dass kein Dorfbewohner etwas gehört oder gesehen hat. Und was die Dorfbewohner vermuten, kann nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein.

Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung tritt nach §§ 1600d Absatz 2 BGB nur ein, wenn es einen Geschlechtsverkehr zwischen der Mutter und dem Mann in der Empfängniszeit gab. Das behauptet die Frau und es bestreitet der Mann. So ist es oft vor Gericht. Der Sachverhalt ist streitig. Dann kommt es darauf an, wer die Beweislast hat und welche Beweismittel zur Verfügung stehen. Jeder muss im Prozess die Tatsachen beweisen, die für ihn günstig sind. Psoitive Tasachen sind zu beweisen, negative Tatsachen nicht. Das Nichtvorliegen einer Tatsache muss in der Regel nicht bewiesen werden. Anders ist es nur, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Norm die Beweislast anders verteilt. Danach Muss F den Geschlechtsverkehr beweisen, nicht M dessen Ausbleiben. Zur Beweislastverteilung bei §§ 1600d Absatz 2 BGB siehe die oben verlinkten PowerPoint-Folien. F hat keine Beweismittel für den Geschlechtsverkehr, bevor ein Genest vorliegt. Die Dorfbewohner sind keine Zeugen (s.o.).

17. Unterhalt nach Vaterschaftstest

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

Muss M an K Unterhalt zahlen, wenn F in einem Prozess um die Vaterschaftsfeststellung mit einem Gentest durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten beweist, dass M der biologische Vater von K ist?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Wenn F nach § 1598a BGB mit einem Gentest beweist, dass M der biologische Vater von K ist, muss das Familiengericht nach § 1600d Absatz 1 BGB feststellen, dass M der gesetzliche Vater von K ist. Dadurch wird M nach § 1592 Nummer 3 BGB zum gesetzlichen Vater von K. Dann stammt K von ihm ab und K ist mit M nach § 1589 BGB in gerader Linie verwandt, sodass M nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet ist, falls K nach § 1602 BGB bedürftig und M nach § 1603 BGB leistungsfähig ist.



18. Rückwirkende Unterhaltszahlungen

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

Muss M an K auch rückwirkend Unterhalt zahlen, wenn F später in einem Prozess um die Vaterschaftsfeststellung mit einem Gentest durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten beweist, dass M der biologische Vater von K ist?


A. Nein. Unterhalt wird nur für die Zukunft gezahlt.
B. Ja. Unterhalt wird ab der Geburt gezahlt.
C. Ja. Unterhalt muss ab der erstmaligen Aufforderung zur Unterhaltszahlung gezahlt werden.
Begründung:

Der Beginn des Unterhaltszeitraums richtet sich nach § 1613 BGB. Grundsätzlich kann Unterhalt zwar nur für die Zukunft verlangt werden, aber die Vorschrift verpflichtet den Unterhaltsschuldner rückwirkend ab der Aufforderung zur Unterhaltszahlung Unterhalt zu leisten.



19. Adoption

Arbeiten Sie bitte zunächst die PowerPoint-Folien zum Adoptionsrecht durch.

Wo ist das Adoptionsrecht im BGB geregelt. Das steht in den §§

ff. BGB.
Lösung: 1741
Begründung: Das steht in den § 1741 ff. BGB.