1. Vaterschaftsanfechtung und Vaterschaftsfeststellung
Worin liegt der Unterschied zwischen einer Vaterschaftsfeststellung und einer Vaterschaftsanfechtung?
A. Die Vaterschaftsanfechtung soll eine bestehende Vaterschaft beseitigen. Die Vaterschaftsfeststellung soll eine nicht bestehende Vaterschaft begründen.
B. Die Vaterschaftsfeststellung ist ein gerichtliches Verfahren, die Vaterschaftsanfechtung nicht.
C. Beide Aussagen sind richtig.
D. Beide Aussagen sind falsch.
Begründung: Die Vaterschaftsanfechtung ist in § 1600b BGB geregelt und die Vaterschaftsfeststellung ist in § 1600d Absatz 1 BGB geregelt. Beides sind danach gerichtliche Verfahren. Während die Vaterschaftsanfechtung eine bestehende Vaterschaft beseitigt, soll die Vaterschaftsfeststellung eine nicht bestehende Vaterschaft begründen.

2. Vaterschaftsanerkennung
Worin besteht der Unterschied zwischen Vaterschaftsanerkennung und Vaterschaftsfeststellung?
A. Die Vaterschaftsfeststellung ist auf die Begründung einer nicht bestehenden gesetzlichen Vaterschaft gerichtet, die Vaterschaftsanerkennung nicht.
B. Vaterschaftsfeststellung ist ein gerichtliches Verfahren, die Vaterschaftsanerkennung nicht.
C. Beide Aussagen sind richtig.
D. Keine Aussage trifft zu.
Begründung: Die Vaterschaftsanerkennung ist in den § 1594 ff. BGB geregelt. Wie die Vaterschaftsfeststellung dien sie der Begründung einer nicht bestehenden gesetzlichen Vaterschaft. Aber anders als die Vaterschaftsfeststellung ist die Vaterschaftsanerkennung kein gerichtliches Verfahren.

3. Übungen (9 Aufgaben)

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

Die Powerpoint-Datei sollten Sie nur herunterladen, wenn Sie diese noch nicht durchgearbeitet haben.

Blenden Sie den Fall ein, indem Sie auf die Glühbirne klicken und beantworten Sie dann folgende Frage: Aus welcher Anspruchsgrundlage könnte sich ein Unterhaltsanspruch von K gegen M ergeben?

Aus den §§

ff. BGB.
Lösung: 1601
Begründung: Die Begriffe Anspruch und Anspruchsgrundlage sind Fachbegriffe. Der Begriff Anspruch ist in § 194 BGB definiert als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. § 1601 BGB regelt mit der Unterhaltsplicht für den Unterhaltsverpflichteten Verwandten zugleich auch ein Recht auf Unterhalt für den untehaltsberechtigten Verwandten. Damit bilden die §§ 1601 ff. BGB die Anspruchsgrundlage für den Verwandtenunterhalt und damit auch für den Anspruch auf Kindesunterhalt.

4. Definition der Verwandtschaft

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

M schuldet K nach § 1601 BGB nur Unterhalt, wenn M mit K in gerader Linie verwandt ist. Welche Vorschrift definiert diesen Begriff? Das definiert §

BGB.
Lösung: 1589
Begründung: Das definiert § 1589 BGB.

5. Abstammung

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

M schuldet K nach § 1601 BGB nur Unterhalt, wenn M mit K in gerader Linie verwandt ist. Und dies ist nach § 1589 BGB der Fall, wenn K von ihm abstammt. Stammt K von M ab?
A. Ja.
B. Nein.
C. Es kommt darauf an.
Begründung: Die Begründung wird in den folgenden Aufgaben erarbeitet.

6. Definition der Abstammung

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

M schuldet K nach § 1601 BGB nur Unterhalt, wenn M mit K in gerader Linie verwandt ist. Welche Vorschrift regelt, ob K von M abstammt? Das regelt §

BGB.
Lösung: 1592
Begründung: § 1591 BGB definiert, wer als Mutter eines Kindes gilt. Und § 1592 BGB definiert, wer als gesetzlicher Vater eines Kindes gilt.

7. Gesetzlicher Vater?

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

M schuldet K nach § 1601 BGB nur Unterhalt, wenn M mit K in gerader Linie verwandt ist. Und dies ist nach § 1589 BGB der Fall, wenn K von ihm abstammt.

Ist M der gesetzliche Vater von K?


A. Nein.
B. Ja.
C. Es kommt darauf an, ob M mit F in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt hat.
Begründung: § 1592 BGB definiert die Vaterschaft. Da M im Zeitpunkt der Geburt von K nicht mit F verheiratet war, da er bisher die Vaterschaft nicht anerkannt hat und weil sie bisher auch noch nicht gerichtlich festgestellt worden ist, ist M nicht der gesetzliche Vater von K. Auf die Vaterschaftsvermutung des § 1600d Absatz 2 BGB kommt es für die Beantwortung dieser Aufgabe noch nicht an, weil die Vaterschaftsvermutung nicht die gesetzliche Vaterschaft begründet, sondern nur, dass der Mann vorläufig als Vater gilt.

8. Voraussetzungen der Vaterschaftsvermutung

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

M schuldet K zwar derzeit keinen Unterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB, weil er nicht der gesetzliche Vater von M ist. Aber er könnte vorläufig Unterhalt für K nach § 237 FamFG schulden, sofern das Gesetz vermutet, dass M der Vater von K ist. Wo ist die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft geregelt? Das seht in §

BGB.
Lösung: 1600d 1600_d §1600d §_1600d §_1600_d
Begründung: Die Vermutung der Vaterschaft ist in §§ 1600d Absatz 2 BGB geregelt.

9. Eingreifen der Vaterschaftsvermutung

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

M schuldet K zwar derzeit keinen Unterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB, weil er nicht der gesetzliche Vater von M ist. Aber er könnte vorläufig Unterhalt für K nach § 237 FamFG schulden, sofern das Gesetz vermutet, dass M der Vater von K ist. Ist dies der Fall?


A. Ja. Weil die Voraussetzungen für eine Vaterschaftsvermutung vorliegen.
B. Nein. Weil nicht erwiesen ist, dass es zum Geschlechtsverkehr zwischen M und F kam.
C. Es kommt darauf an, was die Dorfbewohner vor Gericht als Zeugen aussagen.
Begründung:

Die Dorfbewohner sind keine Zeugen, da nach dem Sachverhalt unstreitig ist, dass kein Dorfbewohner etwas gehört oder gesehen hat. Und was die Dorfbewohner vermuten, kann nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein.

Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung tritt nach §§ 1600d Absatz 2 BGB nur ein, wenn es einen Geschlechtsverkehr zwischen der Mutter und dem Mann in der Empfängniszeit gab. Das behauptet die Frau und es bestreitet der Mann. Dass der Sachverhalt streitig ist, kommt vor Gericht oft vor. Dann kommt es darauf an, wer die Beweislast hat und welche Beweismittel zur Verfügung stehen. Jeder muss im Prozess die Tatsachen beweisen, die für ihn günstig sind. Positive Tasachen sind zu beweisen, negative Tatsachen nicht. Das Nichtvorliegen einer Tatsache muss in der Regel nicht bewiesen werden. Anders ist es nur, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Norm die Beweislast anders verteilt. Danach Muss F den Geschlechtsverkehr beweisen, nicht M dessen Ausbleiben. Zur Beweislastverteilung bei §§ 1600d Absatz 2 BGB siehe die oben verlinkten PowerPoint-Folien. F hat keine Beweismittel für den Geschlechtsverkehr, bevor ein Gentest vorliegt. Insbesondere die Dorfbewohner sind keine Zeugen (s.o.).

10. Unterhalt nach Vaterschaftstest

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

Muss M an K Unterhalt zahlen, wenn F in einem Prozess um die Vaterschaftsfeststellung mit einem Gentest durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten beweist, dass M der biologische Vater von K ist?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Wenn F nach § 1598a BGB mit einem Gentest beweist, dass M der biologische Vater von K ist, muss das Familiengericht nach § 1600d Absatz 1 BGB feststellen, dass M der gesetzliche Vater von K ist. Dadurch wird M nach § 1592 Nummer 3 BGB zum gesetzlichen Vater von K. Dann stammt K von ihm ab und K ist mit M nach § 1589 BGB in gerader Linie verwandt, sodass M nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet ist, falls K nach § 1602 BGB bedürftig und M nach § 1603 BGB leistungsfähig ist.



11. Rückwirkende Unterhaltszahlungen

Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.

M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.

Muss M an K auch rückwirkend Unterhalt zahlen, wenn F später in einem Prozess um die Vaterschaftsfeststellung mit einem Gentest durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten beweist, dass M der biologische Vater von K ist?


A. Nein. Unterhalt wird nur für die Zukunft gezahlt.
B. Ja. Unterhalt wird ab der Geburt gezahlt.
C. Ja. Unterhalt muss ab der erstmaligen Aufforderung zur Unterhaltszahlung gezahlt werden.
Begründung:

Der Beginn des Unterhaltszeitraums richtet sich nach § 1613 BGB. Grundsätzlich kann Unterhalt zwar nur für die Zukunft verlangt werden, aber die Vorschrift verpflichtet den Unterhaltsschuldner rückwirken ab der Aufforderung zur Unterhaltszahlung Unterhalt zu leisten.