Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.
M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.
Blenden Sie den Fall ein, indem Sie auf die Glühbirne klicken und beantworten Sie dann folgende Frage: Aus welcher Anspruchsgrundlage könnte sich ein Unterhaltsanspruch von K gegen M ergeben?
Aus den §§
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.
M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.
M schuldet K nach § 1601 BGB nur Unterhalt, wenn M mit K in gerader Linie verwandt ist. Welche Vorschrift definiert diesen Begriff? Das definiert §
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.
M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.
M schuldet K nach § 1601 BGB nur Unterhalt, wenn M mit K in gerader Linie verwandt ist. Und dies ist nach § 1589 BGB der Fall, wenn K von ihm abstammt. Stammt K von M ab?
A. Ja.
B. Nein.
C. Es kommt darauf an.
Begründung: Die Begründung wird in den folgenden Aufgaben erarbeitet.
6. Definition der Abstammung
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.
M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.
M schuldet K nach § 1601 BGB nur Unterhalt, wenn M mit K in gerader Linie verwandt ist. Welche Vorschrift regelt, ob K von M abstammt? Das regelt §
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.
M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.
M schuldet K nach § 1601 BGB nur Unterhalt, wenn M mit K in gerader Linie verwandt ist. Und dies ist nach § 1589 BGB der Fall, wenn K von ihm abstammt.
Ist M der gesetzliche Vater von K?
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.
M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.
M schuldet K zwar derzeit keinen Unterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB, weil er nicht der gesetzliche Vater von M ist. Aber er könnte vorläufig Unterhalt für K nach § 237 FamFG schulden, sofern das Gesetz vermutet, dass M der Vater von K ist. Wo ist die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft geregelt? Das seht in §
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.
M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.
M schuldet K zwar derzeit keinen Unterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB, weil er nicht der gesetzliche Vater von M ist. Aber er könnte vorläufig Unterhalt für K nach § 237 FamFG schulden, sofern das Gesetz vermutet, dass M der Vater von K ist. Ist dies der Fall?
Die Dorfbewohner sind keine Zeugen, da nach dem Sachverhalt unstreitig ist, dass kein Dorfbewohner etwas gehört oder gesehen hat. Und was die Dorfbewohner vermuten, kann nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein.
Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung tritt nach §§ 1600d Absatz 2 BGB nur ein, wenn es einen Geschlechtsverkehr zwischen der Mutter und dem Mann in der Empfängniszeit gab. Das behauptet die Frau und es bestreitet der Mann. Dass der Sachverhalt streitig ist, kommt vor Gericht oft vor. Dann kommt es darauf an, wer die Beweislast hat und welche Beweismittel zur Verfügung stehen. Jeder muss im Prozess die Tatsachen beweisen, die für ihn günstig sind. Positive Tasachen sind zu beweisen, negative Tatsachen nicht. Das Nichtvorliegen einer Tatsache muss in der Regel nicht bewiesen werden. Anders ist es nur, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Norm die Beweislast anders verteilt. Danach Muss F den Geschlechtsverkehr beweisen, nicht M dessen Ausbleiben. Zur Beweislastverteilung bei §§ 1600d Absatz 2 BGB siehe die oben verlinkten PowerPoint-Folien. F hat keine Beweismittel für den Geschlechtsverkehr, bevor ein Gentest vorliegt. Insbesondere die Dorfbewohner sind keine Zeugen (s.o.).
10. Unterhalt nach Vaterschaftstest
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.
M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.
Muss M an K Unterhalt zahlen, wenn F in einem Prozess um die Vaterschaftsfeststellung mit einem Gentest durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten beweist, dass M der biologische Vater von K ist?
Wenn F nach § 1598a BGB mit einem Gentest beweist, dass M der biologische Vater von K ist, muss das Familiengericht nach § 1600d Absatz 1 BGB feststellen, dass M der gesetzliche Vater von K ist. Dadurch wird M nach § 1592 Nummer 3 BGB zum gesetzlichen Vater von K. Dann stammt K von ihm ab und K ist mit M nach § 1589 BGB in gerader Linie verwandt, sodass M nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet ist, falls K nach § 1602 BGB bedürftig und M nach § 1603 BGB leistungsfähig ist.
Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben.
M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen gibt es keine, wie meistens in dieser Lebenslage. Niemand aus dem Dorf hat etwas gehört oder gesehen, aber das ganze Dorf vermutet, dass M der Vater von K ist.
Muss M an K auch rückwirkend Unterhalt zahlen, wenn F später in einem Prozess um die Vaterschaftsfeststellung mit einem Gentest durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten beweist, dass M der biologische Vater von K ist?
Der Beginn des Unterhaltszeitraums richtet sich nach § 1613 BGB. Grundsätzlich kann Unterhalt zwar nur für die Zukunft verlangt werden, aber die Vorschrift verpflichtet den Unterhaltsschuldner rückwirken ab der Aufforderung zur Unterhaltszahlung Unterhalt zu leisten.