1. Adoption (14 Aufgaben, 1 Powerpoint-Präsentation)
Frau F ist mit Herrn M verheiratet. M ist 25 jahre alt, F ist 20 Jahre. Sie können keine Kinder bekommen. Seit einem Jahr haben sie den 4-jährigen K in Pflege und möchten ihn mit Zustimmung der leiblichen Eltern adoptieren. Gerade haben Sie gehört, dass eine entfernte Verwandte von K ebenfalls überlegt, ob sie K adoptieren möchte.
Wer entscheidet über die Adoption?
A. Das Jugendamt.
B. Das Familiengericht.
C. Beide.
D. Keiner.
Begründung: Nach § 1752 BGB entscheidet das Familiengericht über die Adoption durch Beschluss.
2. Rechtsgrundlage
Frau F ist mit Herrn M verheiratet. M ist 25 jahre alt, F ist 20 Jahre. Sie können keine Kinder bekommen. Seit einem Jahr haben sie den 4-jährigen K in Pflege und möchten ihn mit Zustimmung der leiblichen Eltern adoptieren. Gerade haben Sie gehört, dass eine entfernte Verwandte von K ebenfalls überlegt, ob sie K adoptieren möchte.
Wo ist die Adoption im BGB geregelt? Das steht in den §§
ff. BGB.
Lösung: 1741
Begründung: Das regeln die §§ 1741 ff. BGB.
3. Voraussetzungen der Adoption
Frau F ist mit Herrn M verheiratet. M ist 25 jahre alt, F ist 20 Jahre. Sie können keine Kinder bekommen. Seit einem Jahr haben sie den 4-jährigen K in Pflege und möchten ihn mit Zustimmung der leiblichen Eltern adoptieren. Gerade haben Sie gehört, dass eine entfernte Verwandte von K ebenfalls überlegt, ob sie K adoptieren möchte.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Adoption erüllt sein?
A. Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen.
B. Die Adoptiveltern müssen in einer heterosexuellen Beziehung zueinander stehen.
C. Die Adoptiveltern müssen ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben.
D. Das Kind muss der Adoption wirksam zugestimmt haben.
E. Die leiblichen Eltern des Kindes müssen der Adoption zugestimmt haben.
F. Das Jugendamt muss der Adoption zugestimmt haben.
Begründung: Die Kombination A, C, D und E ist zutreffend. Dass die Adoption dem Kindeswohl dienen muss, steht in §§ 1741 BGB. Dass die Adopiveltern ein Mindestalter erreicht haben müssen steht in §§ 1743 BGB. Dass das Kind der Adoption zugestimmt haben muss, steht in § 1746 BGB. Dass die leiblichen Eltern der Adoption zugestimmt haben müssen steht in §§ 1747 BGB.
Die Aussagen B und F treffen nicht zu.
4. Gemeinsame Adoption
Frau F ist mit Herrn M verheiratet. M ist 25 jahre alt, F ist 20 Jahre. Sie können keine Kinder bekommen. Seit einem Jahr haben sie den 4-jährigen K in Pflege und möchten ihn mit Zustimmung der leiblichen Eltern adoptieren. Gerade haben Sie gehört, dass eine entfernte Verwandte von K ebenfalls überlegt, ob sie K adoptieren möchte.
Welche Voraussetzungen erfüllen F und M für eine gemeinsame Adoption von K, wenn das Jugendamt aufgrund der Beobachtung der Pflegezeit zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Adoption für das Wohl von K förderlich ist?
A. Die Adoption von K dient seinem Kindeswohl (§§ 1741 BGB).
B. Die im Regelfall notwendige Pflegezeit ist erfüllt (§§ 1744 BGB).
C. M hat das erforderliche Mindestalter (§§ 1743 BGB).
D. F hat das erforderliche Mindestalter (§§ 1743 BGB).
E. K hat der Adoption zugestimmt, weil die leiblichen Eltern diese Erklärung in seinem Namen als Vertreter abgegeben haben (§§ 1746 BGB iVm §§ 164 ff. BGB).
F. Die leiblichen Eltern haben der Adoption zugestimmt (§§ 1747 BGB).
Begründung: Die Kombination A, B, C, E und F ist zutreffend.
Aussagen D trifft nicht zu, weil F noch keine 21 Jahre alt ist.
5. Entscheidung des Familiengerichts
Frau F ist mit Herrn M verheiratet. M ist 25 jahre alt, F ist 20 Jahre. Sie können keine Kinder bekommen. Seit einem Jahr haben sie den 4-jährigen K in Pflege und möchten ihn mit Zustimmung der leiblichen Eltern adoptieren. Gerade haben Sie gehört, dass eine entfernte Verwandte von K ebenfalls überlegt, ob sie K adoptieren möchte.
Wie würde das Familiengericht über die Adoption entscheiden, wenn F und M sofort die gemeinsame Adoption von K dort beantragen?
A. Das Familiegericht würde die Adoption durch F und M beschließen.
B. Das Familiegericht würde die Adoption durch M alleine beschließen.
C. Das Familiengericht würde den Antrag ablehen.
Begründung: Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Adoption liegen nicht vor, weil F das dafür erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht ist. Eine Adoption nur durch M darf das Familiengericht nicht beschließen, weil M dies nicht beantragt hat. Also muss das familiengericht den Antrag ablehen.
6. Beratung
Frau F ist mit Herrn M verheiratet. M ist 25 jahre alt, F ist 20 Jahre. Sie können keine Kinder bekommen. Seit einem Jahr haben sie den 4-jährigen K in Pflege und möchten ihn mit Zustimmung der leiblichen Eltern adoptieren. Gerade haben Sie gehört, dass eine entfernte Verwandte von K ebenfalls überlegt, ob sie K adoptieren möchte.
Was kann M tun, damit F und er am Ende K auch bekommen?
A. Warten, bis F 21 Jahre alt wird.
B. Das Kind alleine ohne F adoptieren
C. Das Jugendamt um Hilfe bitten.
D. Das Familiengericht um Hilfe bitten.
E. Beide um Hilfe bitten.
Begründung: Nach §§ 1741 Absatz 2 Satz 2 BGB kann ein verheiratetes Paar zwar grundsätzlich ein Kind nur gemeinsam annehmen.
Aber nach Absatz 2 Satz 4 gilt das ausnahmsweise nicht, wenn eine gemeinsame Adoption deswegen unmöglich ist, weil der andere Ehegatte noch nicht alt genug dafür ist. Daher könnte M das Kind ausnahmsweise auch allein adoptieren. Und dazu sollte ihm auch geraten werden, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass Dritte das Kind in der Zwischenzeit adoptieren.
7. Spätere Adoption durch F?
Frau F ist mit Herrn M verheiratet. M ist 25 jahre alt, F ist 20 Jahre. Sie können keine Kinder bekommen. Seit einem Jahr haben sie den 4-jährigen K in Pflege und möchten ihn mit Zustimmung der leiblichen Eltern adoptieren. Gerade haben Sie gehört, dass eine entfernte Verwandte von K ebenfalls überlegt, ob sie K adoptieren möchte.
Kann F nach ihrem 21. Geburtstag das Kind ihres Mannes M ebenfalls adoptieren?
A. Ja. Das ist möglich.
B. Nein. Das geht dann nicht mehr, weil K dann ja schon adoptiert worden ist.
Begründung: Für den Ehepartner ist die Adoption der Kinder des Partners nach § 1742 BGB erleichtert möglich.
8. Fall Psychiatrie
Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide haben jeweils einen Betreuer. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Nachdem F und M sich näher gekommen sind, bekommt F das Kind K. Als das Jugendamt F auffordert, der Adoption von K an die Familie Reich zuzustimmen, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr will. Sind F, M und K geschäftsfähig?
A. Ja.
B. Nein.
C. Teilweise.
Begründung: Nach § 104 Nr. 1 BGB ist K geschäftsunfähig, weil er noch nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat.
Nach § 104 Nr. 2 BGB sind F und M geschäftsunfähig, weil sie ich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden und der Zustand seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist.
Nach § 105 BGB können alle drei selbst keine wirksamen Willenserklärungen abgeben.
9. Abstammung von K
Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide haben jeweils einen Betreuer. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Nachdem F und M sich näher gekommen sind, bekommt F das Kind K. Als das Jugendamt F auffordert, der Adoption von K an die Familie Reich zuzustimmen, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr will. Wer sind die Eltern von K?
A. F ist die Mutter.
B. K hat keine Mutter.
C. M ist der Vater.
D. K hat keinen Vater.
Begründung: Die Eltern von K sind die gesetzliche Mutter und der gesetzliche Vater.
F ist nach § 1591 BGB die gesetzliche Mutter. Ihre Geschäftsunfähigkeit ist dafür unerheblich.
M ist nach § 1592 BGB nicht der gesetzliche Vater, weil er im Zeitpunkt der Geburt nicht mit M verheiratet ist, er nicht die Vaterschaft anerkannt hat und er dies wegen seiner Geschäftsunfähigkeitr auch nicht wirksam erklären kann und weil seine Vaterschaft bisher auch nicht gerichtlich festgestellt worden ist.
10. Adoptionsfreigabe
Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide haben jeweils einen Betreuer. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Nachdem F und M sich näher gekommen sind, bekommt F das Kind K. Als das Jugendamt F auffordert, der Adoption von K an die Familie Reich zuzustimmen, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr will. Die Familie Reich möchte vom Jugendamt wissen, ob sie K auch ohne eine Erklärung der Adoptionsfreigabe durch F und M adoptieren können. Wo ist die Erklärung der Adoptionsfreigabe durch die leiblichen Eltern geregelt. Das steht in § BGB.
Lösung: 1747
Begründung: § 1747 BGB regelt die Freigabe zur Adoption.
11. Zustimmung der leiblichen Eltern
Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide haben jeweils einen Betreuer. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Nachdem F und M sich näher gekommen sind, bekommt F das Kind K. Als das Jugendamt F auffordert, der Adoption von K an die Familie Reich zuzustimmen, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr will. Die Familie Reich möchte vom Jugendamt wissen, ob sie K auch ohne eine Erklärung der Adoptionsfreigabe durch F und M adoptieren können?
A. Nein. Das Familiengericht wird auf Antrag von Herrn und Frau Reich die Adoption ablehen, weil M der Adoption seines Kindes nicht zugestimmt hat.
B. Nein. Das Familiengericht wird auf Antrag von Herrn und Frau Reich die Adoption ablehen, weil F der Adoption ihres Kindes nicht zugestimmt hat.
C. Ja. Das Familiengericht wird auf Antrag von Herrn und Frau Reich die Adoption beschließen, falls das Jugendamt für K zustimmt.
D. Ja. Das Familiengericht wird auf Antrag von Herrn und Frau Reich die Adoption beschließen, falls die Betreuerin von F für diese und K zustimmt.
Begründung: Nach § 1747 Absatz 1 BGB ist die Zustimmung des M für die Adoption von K nicht erforderlich, weil er nicht dessen gesetzlicher Vater ist. Er gilt auch nicht als vermuteter Vater des Kindes im Sinne von § 1747 Absatz 1 Satz 2 BGB. Denn dafür müßte er einen Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit glaubhaft gemacht haben. Dies hat M aber bisher nicht getan. Und selbst kann er diese Willenserklärung nach § 105 BGB auch nicht wirksam abgeben.
Eine Vertretung der F durch deren Betreuerin nach §§ 1896 ff. und § 1902 kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Zustimmung zur Adoption um eine höchst persönliche Erklärung handelt
Nach § 1747 Absatz 4 BGB ist deshalb die Zustimmung der F für die Adoption von K nicht erforderlich, weil sie selbst zur Abgabe von Willenserklärungen dauernd außer Stande ist.
12. Einwilligung für K
Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide haben jeweils einen Betreuer. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Nachdem F und M sich näher gekommen sind, bekommt F das Kind K. Als das Jugendamt F auffordert, der Adoption von K an die Familie Reich zuzustimmen, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr will. Die Familie Reich möchte vom Jugendamt wissen, ob die Adoption an der fehlenden Zustimmung des Kindes scheitern könnte, weil dessen leibliche Eltern das Kind wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit nicht vertreten können. Wo ist geregelt, dass eine Adoption grundsätzlich nur mit Zustimmung des Kindes erfolgen darf? Das steht in § BGB.
Lösung: 1746
Begründung: § 1746 Absatz 1 BGB regelt das.
13. Gesetzlicher Vertreter von K
Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide haben jeweils einen Betreuer. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Nachdem F und M sich näher gekommen sind, bekommt F das Kind K. Als das Jugendamt F auffordert, der Adoption von K an die Familie Reich zuzustimmen, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr will. Die Familie Reich möchte vom Jugendamt wissen, ob die Adoption an der fehlenden Zustimmung des Kindes scheitern könnte, weil dessen leibliche Eltern wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit das Kind wohl nicht vertreten können. Wer ist der gesetzliche Vertreter von K?
A. Fund M als Eltern nach § 1626 und § 1629 BGB.
B. F als gesetzliche Mutter nach § 1591 und § 1626a BGB .
C. Die Eltern von F, weil deren elterliche Sorge für K nach § 1673 und § 104 BGB ruht.
D. Der Betreuer von F nach §§ 1896 ff. und § 1902 BGB.
E. Das Jugendamt nach § 1791c und § 1793 BGB.
F. Ein Vormund nach den § 1773 und § 1793 BGB.
G. Niemand, weil noch niemand zum Vormund von K nach § 1774 und § 1779 BGB bestellt ist.
Begründung: M kann nicht gesetzlicher Vertreter von K sein, weil er nach § 1592 BGB nicht dessen gesetzlicher Vater ist.
F ist zwar nach § 1591 BGB die gesetzliche Mutter und sie hätte nach § 1626a die Elterliche Sorge, die sie nach § 1629 auch zur gesetzlichen Vertretung berechtigen würde, wenn diese nicht nach § 1673 BGB wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit ruhen würde.
Eine Vertretung von K durch die Betreuerin von F nach § 1902 kommt nicht in Betracht, weil der Betreuer von F nur zu deren gesetzlicher Vertretung berechtigt ist, aber nicht zugleich gesetzlicher Vertreter von K ist.
Wer nicht unter elterlicher Sorge steht, für den wird nach § 1773 ein Vormund bestellt. Zuständig dafür ist § 1774 und § 1779 das Familiengericht.
Da noch niemand vom Familiengericht zum Vormund bestellt worden ist, ist das Jugendamt einstweilen nach § 1791c der Amtsvormund und deshalb nach § 1793 BGB der gesetzliche Vertreter von K.
14. Adoptionsvoraussetzungen
Herr M und Frau F sind in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Beide haben jeweils einen Betreuer. Beide sind so schwer debil, dass sie geschäftsunfähig sind. Nachdem F und M sich näher gekommen sind, bekommt F das Kind K. Als das Jugendamt F auffordert, der Adoption von K an die Familie Reich zuzustimmen, weiß F gar nicht, was das Jugendamt von ihr will. Wird das Familiengericht dem Antrag von Herrn und Frau Reich zustimmen?
A. Nein.
B. Ja, aber nur wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
C. F muss zustimmen.
D. M muss zustimmen.
E. Das Jugendamt muss zustimmen.
F. Es muss vorher ein Vormund für K bestellt worden sein.
G. Die Adoption muss dem Wohl von K dienen.
H. Herr und Frau Reich müssen das erforderliche Mindestalter von 25 und 21 Jahren haben.
Begründung: § 1752 BGB regelt den Adoptionsbeschluss. Die §§ § 1741 ff. regeln die Voraussetzungen dafür. Die wichtigste ist, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient (G). Und nach § 1743 müssen die Adoptiveltern das Mindestalter erreicht haben (H). Und nach § 1746 BGB ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Diese Erklärung kann nach § 1673, § 1773, § 1791c und § 1793 BGB vom Jugendamt abgegeben werden (E).