F ist nicht mit M verheiratet. Beide hatten vor einiger Zeit eine Affäre. Daraus ist das Kind K hervor gegangen. K lebt bei F. Keiner der Beteiligten hat die gemeinsame elterliche Sorge oder eine Übertragung der elterlichen Sorge beim Familiengericht beantragt.
Schauen Sie sich bitte vor der Beantwortung der Fragen stets das dazugehörige Lehrvideo an.
Wer hat die elterliche Sorge für K?
Nach § 1626a Absatz 3 BGB hat bei unverheirateten Eltern von Gesetzes wegen die Mutter die Alleinsorge, falls der Vater nicht die Alleinsorge beim Familiengericht beantragt.
F ist nicht mit M verheiratet. Beide hatten vor einiger Zeit eine Affäre. Daraus ist das Kind K hervor gegangen. K lebt bei F. Keiner der Beteiligten hat die gemeinsame elterliche Sorge oder eine Übertragung der elterlichen Sorge beim Familiengericht beantragt.
Den zugrundeliegenden Sachverhalt können Sie sehen, wenn Sie die Glühbirne anklicken.
Ist eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts möglich und müssen F oder M dafür beim Familiengericht oder beim Jugendamt einen Antrag stellen?
A. Nein. Das ist im BGB nicht vorgesehen.
B. Ja. Aber F oder M muss dazu einen Antrag an das Jugendamt stellen.
C. Ja. Aber nur wenn F und M dazu gemeinsam einen übereinstimmenden Antrag an das Familiengericht stellen.
D. Ja. Aber nur, wenn F oder M dazu einen Antrag an das Familiengericht stellt.
E. Ja. Sie müssen dazu gar nichts tun.
Begründung:
Nach § 1626 Absatz 1 Satz 1 BGB haben verheiratete Eltern gemeinsam das Recht auf Elterliche Sorge. Trennung oder Scheidung ändern daran nichts, solange keiner von beiden Elternteilen den Antrag auf Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 BGB stellt.
Die Trennung hat nach § 1687 BGB nur Bedeutung für die Ausübung der gemeinsamen Elterlichen Sorge, aber sie beendet diese nicht. Von Amts wegen würde nur über eine Einschränkung der Elterlichen Sorge entschieden, wenn das Kindeswohl von K gefährdet wäre (§§ 1671 Abs. 3, 1666, 1666a BGB). Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte.Frau F und Herr M sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht für das 15-jährige Kind K, das bei F lebt. F meldet K bei einem Malkurs und an der Waldorfschule an. M findet Waldorfschulen das Letzte und würde K lieber Fußballspielen als Malen sehen, weil er findet, dass aus K mal ein Mann werden soll. F findet das völlig daneben. Welche Vorschrift regelt für diesen Fall die Ausübung der elterlichen Sorge?
Das steht in §
Frau F und Herr M sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht für das 15-jährige Kind K, das bei F lebt. F meldet K bei einem Malkurs und an der Waldorfschule an. M findet Waldorfschulen das Letzte und würde K lieber Fußballspielen als Malen sehen, weil er findet, dass aus K mal ein Mann werden soll. F findet das völlig daneben.
Den zugrundeliegenden Sachverhalt können Sie sehen, wenn Sie die Glühbirne anklicken.
F geht ins Jugendamt und will wissen, ob sie diese Entscheidungen allein treffen darf?
Frau F und Herr M sind verheiratet. M ist zu einer neuen Partnerin gezogen. F will das alleinige Sorgerecht für das zwölfjährige Kind K. M ist einverstanden, weil seine neue Partnerin mit K nicht klar kommt. K will auf gar keinen Fall zu seiner Mutter, weil es ständig Konflikte mit F gibt. Er möchte unbedingt zu M.
Welcher Paragraph regelt die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil?
Frau F und Herr M sind verheiratet. M ist zu einer neuen Partnerin gezogen. F will das alleinige Sorgerecht für das zwölfjährige Kind K. M ist einverstanden, weil seine neue Partnerin mit K nicht klar kommt. K will auf gar keinen Fall zu seiner Mutter, weil es ständig Konflikte mit F gibt. Er möchte unbedingt zu M.
F will von der Sozialarbeiterin im Jugendamt wissen, ob sie das alleinige Sorgerecht bekommen wird?
Frau F und Herr M sind verheiratet. M ist zu einer neuen Partnerin gezogen. F will das alleinige Sorgerecht für das zwölfjährige Kind K. M ist einverstanden, weil seine neue Partnerin mit K nicht klar kommt. K will auf gar keinen Fall zu seiner Mutter, weil es ständig Konflikte mit F gibt. Er möchte unbedingt zu M.
K will von der Sozialarbeiterin im Jugendamt wissen, ob K denn in zwei Jahren zum Vater darf, wenn sich an der Situation nichts ändert?
Die gemeinsame Sorge beider Elternteile ist nach § 1626 Absatz 1 BGB dem Kindeswohl förderlicher.
Das ändert sich auch nicht durch eine Trennung oder Scheidung. Denn über die Elterliche Sorge wird nicht mehr von Amts wegen im Rahmen der Ehescheidung entschieden. Darüber wird nach § 1671 BGB nur entschieden, wenn ein Elternteil die Übertragung der Alleinsorge beantragt. Also kann auch ein erheblicher Streit zwischen den Eltern allein nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil den Interessen des Kindes am besten entspricht.
Anders ist es, wenn das Kind im Streit der Eltern instrumentalisiert wird und darunter besonders leidet.
F und M sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht für K. K lebt bei F, die sich verlässlich um ihn kümmert. K hat eine sehr enge Bindung zu F. M besucht K nur unregelmäßig. F und M sind so zerstritten, dass sie alle Erziehungsfragen seit langem nur noch über ihre Anwälte regeln. Deshalb beantragt F das Sorgerecht für K. M will selbst das Sorgerecht.
Muß das Familiengericht ein Sorgerechtsgutachten anfertigen lassen?
F und M sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht für K. K lebt bei F, die sich verlässlich um ihn kümmert. K hat eine sehr enge Bindung zu F. M besucht K nur unregelmäßig. F und M sind so zerstritten, dass sie alle Erziehungsfragen seit langem nur noch über ihre Anwälte regeln. Deshalb beantragt F das Sorgerecht für K. M will selbst das Sorgerecht.
Was muss zuerst begutachtet werden?
F und M sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht für K. K lebt bei F, die sich verlässlich um ihn kümmert. K hat eine sehr enge Bindung zu F. M besucht K nur unregelmäßig. F und M sind so zerstritten, dass sie alle Erziehungsfragen seit langem nur noch über ihre Anwälte regeln. Deshalb beantragt F das Sorgerecht für K. M will selbst das Sorgerecht.
Ist es dem Kindeswohl förderlicher, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und einem Elternteil die Alleinsorge zu übertragen?
Nach der Wertung des § 1626 Absatz 1 BGB ist es in der Regel für Kinder verheirateter Eltern zwar besser, wenn beide Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge haben. Und nach der Wertung des § 1671 Absatz 1 BGB ändert sich das in der Regel auch nicht durch die Trennung oder Scheidung der Eltern. Nur in Ausnahmefällen ist daher die Alleinsorge eines Elternteils für das Kindeswohl förderlicher. Dies ist der Fall, wenn die Elternteile ihr eigenes Wohl über das ihrer Kinder stellen und sich nicht mehr gemeinsam um das Wohl ihres Kindes kümmern. F und M können auch in Erziehungsfragen keine Einigung mehr erzielen. Es gelingt ihnen nicht, den Konflikt zwischen ihnen hinten an zu stellen und zuerst an das Wohl ihres gemeinsamen Kindes zu denken. Dass sie einfach den Anwälten die Einigung überlassen, kann nicht im Interesse des Kindes liegen, weil die beiden Anwälte nach dem Standesrecht die Interessen ihrer Mandanten verfolgen müssen und nicht das Wohl des Kindes in den Vordergrund stellen dürfen (vgl. §356 StGB).
F und M sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht für K. K lebt bei F, die sich verlässlich um ihn kümmert. K hat eine sehr enge Bindung zu F. M besucht K nur unregelmäßig. F und M sind so zerstritten, dass sie alle Erziehungsfragen seit langem nur noch über ihre Anwälte regeln. Deshalb beantragt F das Sorgerecht für K. M will selbst das Sorgerecht.
Welche Gesichtspunkte sprechen dafür, F die Alleinsorge zu übertragen?