1. Sorgerecht (14 Fragen)

F ist nicht mit M verheiratet. Beide hatten vor einiger Zeit eine Affäre. Daraus ist das Kind K hervor gegangen. K lebt bei F. Keiner der Beteiligten hat die gemeinsame elterliche Sorge oder eine Übertragung der elterlichen Sorge beim Familiengericht beantragt.

Schauen Sie sich bitte vor der Beantwortung der Fragen stets das dazugehörige Lehrvideo an.

Wer hat die elterliche Sorge für K?


A. M hat die Alleinsorge für K.
B. F hat die Alleinsorge für K.
C. F und M haben die gemeinsame elterliche Sorge.
Begründung:

Nach § 1626a Absatz 3 BGB hat bei unverheirateten Eltern von Gesetzes wegen die Mutter die Alleinsorge, falls der Vater nicht die Alleinsorge beim Familiengericht beantragt.



2. Übertragung der alleinigen Sorge

F ist nicht mit M verheiratet. Beide hatten vor einiger Zeit eine Affäre. Daraus ist das Kind K hervor gegangen. K lebt bei F. Keiner der Beteiligten hat die gemeinsame elterliche Sorge oder eine Übertragung der elterlichen Sorge beim Familiengericht beantragt.

Den zugrundeliegenden Sachverhalt können Sie sehen, wenn Sie die Glühbirne anklicken.

Ist eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts möglich und müssen F oder M dafür beim Familiengericht oder beim Jugendamt einen Antrag stellen?
A. Nein. Das ist im BGB nicht vorgesehen.
B. Ja. Aber F oder M muss dazu einen Antrag an das Jugendamt stellen.
C. Ja. Aber nur wenn F und M dazu gemeinsam einen übereinstimmenden Antrag an das Familiengericht stellen.
D. Ja. Aber nur, wenn F oder M dazu einen Antrag an das Familiengericht stellt.
E. Ja. Sie müssen dazu gar nichts tun.
Begründung:

Nach § 1626 Absatz 1 Satz 1 BGB haben verheiratete Eltern gemeinsam das Recht auf Elterliche Sorge. Trennung oder Scheidung ändern daran nichts, solange keiner von beiden Elternteilen den Antrag auf Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 BGB stellt.

Die Trennung hat nach § 1687 BGB nur Bedeutung für die Ausübung der gemeinsamen Elterlichen Sorge, aber sie beendet diese nicht. Von Amts wegen würde nur über eine Einschränkung der Elterlichen Sorge entschieden, wenn das Kindeswohl von K gefährdet wäre (§§ 1671 Abs. 3, 1666, 1666a BGB). Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte.

3. Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern
Welche Vorschrift regelt für nicht miteinander verheiratete Eltern, wer Inhaber der elterlichen Sorge ist? Das regelt § BGB.
Lösung: 1626a 1626_a §_1626a §1626a §_1626_a §1626_a
Begründung: § 1626a BGB regelt das.

4. Wahl des Kindergartens
M und F sind verheiratet. Sie haben das 3-jährige Kind K. Sie streiten sich, ob K in den Kindergarten Pipi Langstrumpf oder in den Waldorf-Kindergarten gehen soll. Sie können sich wirklich gar nicht einigen. Wer entscheidet, was für K das beste ist?
A. Die Mutter F.
B. Der Vater M.
C. Der oder die stärkere.
D. Der oder die klügere.
E. Das Jugendamt.
F. Das Familiengericht.
G. Das Kind K.
Begründung: F und M sind gemäß § 1626 Absatz 1 BGB beide sorgeberechtigt. Nach § 1627 BGB müssen sich grundsätzlich beide einigen. Dies ist aber laut Sachverhalt nicht möglich. Nach § 1628 BGB kann ein Elternteil in einer Angelegenheit der elterlichen Sorge das Familiengericht anrufen, wenn er sich mit dem anderen nicht einigen kann. Das Familiengericht überträgt dann das Entscheidungsrecht auf einen Elternteil. Es wird derjenige ausgewählt, bei dem eher eine Entscheidung zum Wohl des Kindes zu erwarten ist. Das Verfahren orientiert sich an den Grundsätzen der Mediation. Es soll möglichst zunächst ein Kompromiss gefunden werden. Vielleicht besteht beispielsweise die Möglichkeit, die beiden Kindergärten zunächst einmal für eine kurze Zeit auszuprobieren.

5. Ausübung der elterlichen Sorge nach Trennung

Frau F und Herr M sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht für das 15-jährige Kind K, das bei F lebt. F meldet K bei einem Malkurs und an der Waldorfschule an. M findet Waldorfschulen das Letzte und würde K lieber Fußballspielen als Malen sehen, weil er findet, dass aus K mal ein Mann werden soll. F findet das völlig daneben. Welche Vorschrift regelt für diesen Fall die Ausübung der elterlichen Sorge?

Das steht in §

BGB.
Lösung: 1687
Begründung: Die Ausübung der elterlichen Sorge ist grundsätzlich in § 1627 BGB geregelt. Nach einer Trennung der Partner gilt stattdessen aber § 1687 BGB.

6. Malkurs und Waldorfschule

Frau F und Herr M sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht für das 15-jährige Kind K, das bei F lebt. F meldet K bei einem Malkurs und an der Waldorfschule an. M findet Waldorfschulen das Letzte und würde K lieber Fußballspielen als Malen sehen, weil er findet, dass aus K mal ein Mann werden soll. F findet das völlig daneben.

Den zugrundeliegenden Sachverhalt können Sie sehen, wenn Sie die Glühbirne anklicken.

F geht ins Jugendamt und will wissen, ob sie diese Entscheidungen allein treffen darf?


A. F darf K ohne Zustimmung von M im Malkurs anmelden.
B. F darf K ohne Zustimmung von M in der Waldorfschule anmelden.
C. Wenn F den K in der Waldorfschule anmelden will, muss sie vorher das Jugendamt anrufen.
D. Wenn F den K in der Waldorfschule anmelden will, muss sie vorher einen Antrag beim Familiengericht stellen und sich die Entscheidungsgewalt in dieser Angelegenheit übertragen lassen.
Begründung: Nach § 1687 BGB darf F allein entscheiden, soweit es Angelegenheiten des täglichen Lebens betrifft. Das sind Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Kindesentwicklung haben. Auf den Malkurs trifft das zu. F darf allein entscheiden. Ein Schulwechsel kommt nicht häufig vor und kann die Entwicklung des Kindes grundlegend beeinflussen. Dies gilt insbesondere für einen Wechsel auf eine Waldorfschule. Während die Schüler an staatlichen Schulen mit Leistungs- und Prüfungsdruck konfrontiert werden sollen, soll dieser an Waldorfschulen gerade von den Schülern ferngehalten werden. Dies ist ein grundlegend anderes Lernkonzept, das die Entwicklung und den Lebensweg des Schülers voraussichtich beeinflussen wird. Darüber müssen sich die Eltern einigen oder F muss deshalb nach § 1628 BGB vorgehen und eine familiengerichtliche Entscheidung beantragen.

7. Übertragung der Alleinsorge

Frau F und Herr M sind verheiratet. M ist zu einer neuen Partnerin gezogen. F will das alleinige Sorgerecht für das zwölfjährige Kind K. M ist einverstanden, weil seine neue Partnerin mit K nicht klar kommt. K will auf gar keinen Fall zu seiner Mutter, weil es ständig Konflikte mit F gibt. Er möchte unbedingt zu M.

Welcher Paragraph regelt die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil?


Lösung: 1671
Begründung: § 1671 BGB.

8. Sorgerechtsgutachten erforderlich?

Frau F und Herr M sind verheiratet. M ist zu einer neuen Partnerin gezogen. F will das alleinige Sorgerecht für das zwölfjährige Kind K. M ist einverstanden, weil seine neue Partnerin mit K nicht klar kommt. K will auf gar keinen Fall zu seiner Mutter, weil es ständig Konflikte mit F gibt. Er möchte unbedingt zu M.

F will von der Sozialarbeiterin im Jugendamt wissen, ob sie das alleinige Sorgerecht bekommen wird?


A. Ja. Ein Sorgerechtsgutachten muss nicht abgewartet werden. Das Familiengericht wird F die alleinige Sorge für K übetragen.
B. Nein. Ein Sorgerechtsgutachten muss nicht abgewartet werden. M wird die alleinige Sorge übertragen.
C. Nein. Es bleibt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
D. Ja. Aber erst muss ein Sorgerechtsgutachten erstellt werden. Dieses fällt aber voraussichtlich zugunsten von F aus.
Begründung: Das Gericht muss dem Antrag nach § 1671 Absatz 1 Nr. 1 BGB unabhängig vom Kindeswohl stattgeben, wenn der andere Elternteil zustimmt. M hat der Übertragung auf F zugestimmt. Der Widerspruch des Kindes kann der Übertragung des Sorgerechts nur dann entgegenstehen, wenn das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat. K ist erst 12 Jahre. Der Widerspruch des Kindes ist daher unerheblich. F wird das alleinige Sorgerecht bekommen. Auf ein Sorgerechtsgutachten kommt es nicht an.

9. Sorgerechtsgutachten erforderlich?

Frau F und Herr M sind verheiratet. M ist zu einer neuen Partnerin gezogen. F will das alleinige Sorgerecht für das zwölfjährige Kind K. M ist einverstanden, weil seine neue Partnerin mit K nicht klar kommt. K will auf gar keinen Fall zu seiner Mutter, weil es ständig Konflikte mit F gibt. Er möchte unbedingt zu M.

K will von der Sozialarbeiterin im Jugendamt wissen, ob K denn in zwei Jahren zum Vater darf, wenn sich an der Situation nichts ändert?


A. Ja. Auf ein Sorgerechtsgutachten kommt es nicht an, weil der Wille von K verbindlich ist.
B. Ja. Aber dazu muss ein Sorgerechtsgutachten erstellt werden. Dieses muss jedoch den Willen von K berücksichtigen.
C. Nein.
Begründung: In zwei Jahren wird F das alleinige Sorgerecht haben. Einen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge auf M kann nur M selbst stellen, aber nicht K. Denn antragsberechtigt sind nach § 1671 Absatz 1 BGB nur Elternteile, aber nicht die Kinder selbst. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass K dann 14 Jahre alt sein wird. Das macht die 2 Jahre zuvor vom Familiegericht getroffene Entscheidung nicht ungültig. Deren Rechtskraft besteht fort.

10. Ehescheidung
Ist nach einer Ehescheidung nach der Einschätzung des Gesetzgebers im Regelfall die gemeinsame Sorge beider Elternteile oder die Alleinsorge eines Elternteils für das Kindeswohl förderlicher.
A. Die gemeinsame Sorge beider Elternteile nach § 1626 Absatz 1 BGB.
B. Nach einer Ehescheidung ist von einem erheblichen Streit der Ehepartner auszugehen und deshalb ist dann die Alleinsorge eines Elternteils im Regelfall dem Kindeswohl förderlicher (§ 1671 BGB).
Begründung:

Die gemeinsame Sorge beider Elternteile ist nach § 1626 Absatz 1 BGB dem Kindeswohl förderlicher.

Das ändert sich auch nicht durch eine Trennung oder Scheidung. Denn über die Elterliche Sorge wird nicht mehr von Amts wegen im Rahmen der Ehescheidung entschieden. Darüber wird nach § 1671 BGB nur entschieden, wenn ein Elternteil die Übertragung der Alleinsorge beantragt. Also kann auch ein erheblicher Streit zwischen den Eltern allein nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil den Interessen des Kindes am besten entspricht.

Anders ist es, wenn das Kind im Streit der Eltern instrumentalisiert wird und darunter besonders leidet.



11. Erforderlichkeit des Sorgerechtsgutachtens

F und M sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht für K. K lebt bei F, die sich verlässlich um ihn kümmert. K hat eine sehr enge Bindung zu F. M besucht K nur unregelmäßig. F und M sind so zerstritten, dass sie alle Erziehungsfragen seit langem nur noch über ihre Anwälte regeln. Deshalb beantragt F das Sorgerecht für K. M will selbst das Sorgerecht.

Muß das Familiengericht ein Sorgerechtsgutachten anfertigen lassen?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung: Da sich die Eltern nicht einig sind, muss sich die Entscheidung des Familiengerichts nach § 1671 Absatz 1 Nummer 2 BGBam Kindeswohl orientieren. Daher muss das Jugendamt begutachten, ob die Übertragung der Alleinsorge auf einen der beiden Elternteile dem Kindeswohl entspricht.

12. Inhalt des Sorgerechtsgutachtens

F und M sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht für K. K lebt bei F, die sich verlässlich um ihn kümmert. K hat eine sehr enge Bindung zu F. M besucht K nur unregelmäßig. F und M sind so zerstritten, dass sie alle Erziehungsfragen seit langem nur noch über ihre Anwälte regeln. Deshalb beantragt F das Sorgerecht für K. M will selbst das Sorgerecht.

Was muss zuerst begutachtet werden?


A. Für welchen Elternteil das Förderprinzip spricht.
B. Für welchen Elternteil das Bindungsprinzip spricht.
C. Für welchen Elternteil das Kontinuitätsprinzip spricht.
D. Ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten förderlich ist.
Begründung: Nach § 1671 Absatz 1 Nummer 2 BGB darf die Alleinsorge nur dann einem von beiden Elternteilen übertragen werden, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies ist nur der Fall, wenn die alleinige Sorge eines Elternteils für das Wohl des Kindes besser ist als die gemeinsame Sorge beider Elternteile.

13. Aufhebung der gemeinsamen Sorge

F und M sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht für K. K lebt bei F, die sich verlässlich um ihn kümmert. K hat eine sehr enge Bindung zu F. M besucht K nur unregelmäßig. F und M sind so zerstritten, dass sie alle Erziehungsfragen seit langem nur noch über ihre Anwälte regeln. Deshalb beantragt F das Sorgerecht für K. M will selbst das Sorgerecht.

Ist es dem Kindeswohl förderlicher, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und einem Elternteil die Alleinsorge zu übertragen?


A. Nein. Für K ist es besser, wenn beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge behalten.
B. Ja. Für K ist es besser, wenn ein Elternteil die Alleinsorge bekommt.
Begründung:

Nach der Wertung des § 1626 Absatz 1 BGB ist es in der Regel für Kinder verheirateter Eltern zwar besser, wenn beide Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge haben. Und nach der Wertung des § 1671 Absatz 1 BGB ändert sich das in der Regel auch nicht durch die Trennung oder Scheidung der Eltern. Nur in Ausnahmefällen ist daher die Alleinsorge eines Elternteils für das Kindeswohl förderlicher. Dies ist der Fall, wenn die Elternteile ihr eigenes Wohl über das ihrer Kinder stellen und sich nicht mehr gemeinsam um das Wohl ihres Kindes kümmern. F und M können auch in Erziehungsfragen keine Einigung mehr erzielen. Es gelingt ihnen nicht, den Konflikt zwischen ihnen hinten an zu stellen und zuerst an das Wohl ihres gemeinsamen Kindes zu denken. Dass sie einfach den Anwälten die Einigung überlassen, kann nicht im Interesse des Kindes liegen, weil die beiden Anwälte nach dem Standesrecht die Interessen ihrer Mandanten verfolgen müssen und nicht das Wohl des Kindes in den Vordergrund stellen dürfen (vgl. §356 StGB).



14. Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter

F und M sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht für K. K lebt bei F, die sich verlässlich um ihn kümmert. K hat eine sehr enge Bindung zu F. M besucht K nur unregelmäßig. F und M sind so zerstritten, dass sie alle Erziehungsfragen seit langem nur noch über ihre Anwälte regeln. Deshalb beantragt F das Sorgerecht für K. M will selbst das Sorgerecht.

Welche Gesichtspunkte sprechen dafür, F die Alleinsorge zu übertragen?


A. Das Bindungsprinzip.
B. Das Förderprinzip.
C. Das Kontinuitätsprinzip.
Begründung: Das Bindungsprinzip spricht für F, weil K eine enge Bindung zu F hat und M den K nur unregelmäßig besucht. Das Förderprinzip spricht für F, weil F sich verläßlich um ihn kümmert, während M ihn nur unregelmäßig besucht. Und das Kontunitätsprinzip spricht für F, weil K in der Vergangenheit bei F gelebt hat. Es sind bisher keine Gesichtspunkte bekannt, die für M sprechen.