Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiter. Dort ist ein Schreiben des Familiengerichts eingegangen. Darin fordert das Gericht ein Sorgerechtsgutachten für ein geschiedenes Ehepaar an. Beide Elternteile haben die Alleinsorge für ihren zehnjährigen Sohn beantragt. Ein Gespräch mit beiden Eltern hat ergeben, dass diese völlig zerstritten sind und nicht mehr miteinander reden können. Das gilt insbesondere für Erziehungsfragen. Der zehnjährige Sohn wird aufgrund des Streits der Eltern ständig instrumentalisiert, um den anderen Partner absichtlich zu verletzen. Weil das Kind darunter sehr leidet, haben Sie den Psychologen des Jugendamtes gebeten, mit dem Kind zu sprechen. Der Psychologe befürchtet, das Kind werde traumatisiert, wenn es weiterhin von den Eltern in ihrem Streit instumentalisiert wird. Das Familiengericht bittet Sie um ein Sorgerechtsgutachten.
Welche Vorschrift beschreibt, was genau begutachtet werden soll? Das steht in §
BGB.
Die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil ist in § 1671 BGB geregelt. Danach kommt es darauf an, welche Entscheidung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiter. Dort ist ein Schreiben des Familiengerichts eingegangen. Darin fordert das Gericht ein Sorgerechtsgutachten für ein geschiedenes Ehepaar an. Beide Elternteile haben die Alleinsorge für ihren zehnjährigen Sohn beantragt. Ein Gespräch mit beiden Eltern hat ergeben, dass diese völlig zerstritten sind und nicht mehr miteinander reden können. Das gilt insbesondere für Erziehungsfragen. Der zehnjährige Sohn wird aufgrund des Streits der Eltern ständig instrumentalisiert, um den anderen Partner absichtlich zu verletzen. Weil das Kind darunter sehr leidet, haben Sie den Psychologen des Jugendamtes gebeten, mit dem Kind zu sprechen. Der Psychologe befürchtet, das Kind werde traumatisiert, wenn es weiterhin von den Eltern in ihrem Streit instumentalisiert wird. Das Familiengericht bittet Sie um ein Sorgerechtsgutachten.
Den Sachverhalt können Sie bei dieser und den folgenden Aufgaben mit einem Klick auf die Glühbirne einblenden und ausblenden! In welcher Vorschrift steht, wer derzeit die Sorge für den zehnjährigen Sohn hat? Das steht in §
Da M und F vor ihrer Scheidung verheiratet waren, stand ihnen nach § 1626 BGB ab der Geburt ihres Kindes die elterliche Sorge gemeinsam zu.
Das hat sich weder durch die Trennung geändert (vgl. § 1687 BGB), noch durch die Scheidung (vgl. § 1671 BGB).
Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiter. Dort ist ein Schreiben des Familiengerichts eingegangen. Darin fordert das Gericht ein Sorgerechtsgutachten für ein geschiedenes Ehepaar an. Beide Elternteile haben die Alleinsorge für ihren zehnjährigen Sohn beantragt. Ein Gespräch mit beiden Eltern hat ergeben, dass diese völlig zerstritten sind und nicht mehr miteinander reden können. Das gilt insbesondere für Erziehungsfragen. Der zehnjährige Sohn wird aufgrund des Streits der Eltern ständig instrumentalisiert, um den anderen Partner absichtlich zu verletzen. Weil das Kind darunter sehr leidet, haben Sie den Psychologen des Jugendamtes gebeten, mit dem Kind zu sprechen. Der Psychologe befürchtet, das Kind werde traumatisiert, wenn es weiterhin von den Eltern in ihrem Streit instrumentalisiert wird. Das Familiengericht bittet Sie um ein Sorgerechtsgutachten.
Den Sachverhalt können Sie bei dieser und den folgenden Aufgaben mit einem Klick auf die Glühbirne einblenden und ausblenden! Wer hat die elterliche Sorge für den zehnjährigen Sohn, bevor das Familiengericht eine Entscheidung über die widerstreitenden Anträge von Mutter und Vater getroffen hat?
Da M und F vor ihrer Scheidung verheiratet waren, stand ihnen nach § 1626 BGB ab der Geburt ihres Kindes die elterliche Sorge gemeinsam zu.
Das hat sich weder durch die Trennung geändert (vgl. § 1687 BGB), noch durch die Scheidung (vgl. § 1671 BGB).
Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiter. Dort ist ein Schreiben des Familiengerichts eingegangen. Darin fordert das Gericht ein Sorgerechtsgutachten für ein geschiedenes Ehepaar an. Beide Elternteile haben die Alleinsorge für ihren zehnjährigen Sohn beantragt. Ein Gespräch mit beiden Eltern hat ergeben, dass diese völlig zerstritten sind und nicht mehr miteinander reden können. Das gilt insbesondere für Erziehungsfragen. Der zehnjährige Sohn wird aufgrund des Streits der Eltern ständig instrumentalisiert, um den anderen Partner absichtlich zu verletzen. Weil das Kind darunter sehr leidet, haben Sie den Psychologen des Jugendamtes gebeten, mit dem Kind zu sprechen. Der Psychologe befürchtet, das Kind werde traumatisiert, wenn es weiterhin von den Eltern in ihrem Streit instrumentalisiert wird. Das Familiengericht bittet Sie um ein Sorgerechtsgutachten.
Den Sachverhalt können Sie bei dieser und den folgenden Aufgaben mit einem Klick auf die Glühbirne einblenden und ausblenden! Wie ist das Sorgerechtsgutachten aufzubauen? Was muss zuerst begutachtet werden?
Bei widerstreitenden Anträgen der Elternteile auf Übertragung der Alleinsorge auf sie kommt es nach § 1671 BGB nur zu einer Entscheidung zwischen den Anträgen, wenn die gemeinsame Sorge beider Elternteile überhaupt aufgehoben wird. Die Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist daher logisch vorrangig. Deshalb ist die Reihenfolge der zu begutachtenden Fragen auch nicht egal.
Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiter. Dort ist ein Schreiben des Familiengerichts eingegangen. Darin fordert das Gericht ein Sorgerechtsgutachten für ein geschiedenes Ehepaar an. Beide Elternteile haben die Alleinsorge für ihren zehnjährigen Sohn beantragt. Ein Gespräch mit beiden Eltern hat ergeben, dass diese völlig zerstritten sind und nicht mehr miteinander reden können. Das gilt insbesondere für Erziehungsfragen. Der zehnjährige Sohn wird aufgrund des Streits der Eltern ständig instrumentalisiert, um den anderen Partner absichtlich zu verletzen. Weil das Kind darunter sehr leidet, haben Sie den Psychologen des Jugendamtes gebeten, mit dem Kind zu sprechen. Der Psychologe befürchtet, das Kind werde traumatisiert, wenn es weiterhin von den Eltern in ihrem Streit instrumentalisiert wird. Das Familiengericht bittet Sie um ein Sorgerechtsgutachten.
Ist nach einer Ehescheidung im Regelfall nach der Wertung des Gesetzgebers die Alleinsorge eines Elternteils dem Wohl des Kindes förderlicher oder die gemeinsame Sorge beider Elternteile?
Nach § 1626 Absatz 1 BGB haben verheiratete Eltern ab der Geburt ihres Kindes die gemeinsame Sorge. Das ändert sich weder durch die Trennung der Eltern (vgl. § 1687 BGB), noch durch deren Scheidung (vgl. § 1671 BGB).
Hinter diesen gesetzlichen Regelungen steht die Wertung des Gesetzgebers, dass ein Kind beide Elternteile braucht und dass sich dies durch deren Trennung oder Scheidung im Regelfall nicht ändert. Auch für Geschiedene soll es daher im Regelfall bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben, obwohl sich die Eltern im Regelfall nach einer Scheidung nicht mehr verstehen und Streitigkeiten normal sind.
Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiter. Dort ist ein Schreiben des Familiengerichts eingegangen. Darin fordert das Gericht ein Sorgerechtsgutachten für ein geschiedenes Ehepaar an. Beide Elternteile haben die Alleinsorge für ihren zehnjährigen Sohn beantragt. Ein Gespräch mit beiden Eltern hat ergeben, dass diese völlig zerstritten sind und nicht mehr miteinander reden können. Das gilt insbesondere für Erziehungsfragen. Der zehnjährige Sohn wird aufgrund des Streits der Eltern ständig instrumentalisiert, um den anderen Partner absichtlich zu verletzen. Weil das Kind darunter sehr leidet, haben Sie den Psychologen des Jugendamtes gebeten, mit dem Kind zu sprechen. Der Psychologe befürchtet, das Kind werde traumatisiert, wenn es weiterhin von den Eltern in ihrem Streit instrumentalisiert wird. Das Familiengericht bittet Sie um ein Sorgerechtsgutachten.
Wie ist das Sorgerechtsgutachten aufzubauen? Was muss zuerst begutachtet werden?
Begutachten Sie, ob es für das Wohlk des Kindes unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen in den § 1626 Absatz 1 BGB, § 1687 BGB und § 1671 BGB besser ist, wenn es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt, oder ob es für das Kind besser ist, wenn die gemeinsame Sorge aufgehoben wird und einem der Elternteile die Alleinsorge übertragen wird.
Nach § 1626 Absatz 1 BGB haben seit der Geburt des Sohnes beide Eltern die Alleinsorge. Das hat sich weder durch die Trennung der Eltern geändert (vgl. § 1687 BGB), noch durch ihre Scheidung (vgl. § 1671 BGB).
Wenn ein Elternteil die Alleinsorge gegen den Willen des anderen Elternteils beantragt, so soll das Familiengericht ihm die Alleinsorge nur dann übertragen, wenn dies dem Kindeswohl förderlicher ist, als die Fortsetzung der gemeinsamen Sorge. Da der Gesetzgeber weder die Trennung noch die Scheidung als Anlass für eine Überprüfung der Fortsetzung der gemeinsamen Sorge sieht, geht er davon aus, dass im Regelfall auch dann die gemeinsame Sorge für das Wohl des Kindes förderlicher ist. Für die Alleinsorge eines Elternteils müssen also besondere Umstände sprechen.
Kinder leiden darunter, wenn sie in den Streit der Eltern einbezogen werden. Dies gilt besonders dann, wenn die Eltern ihr Obsiegen im Streit über das Wohl des Kindes stellen und bereit sind, das Kind zu benutzen, um daraus im Streit mit dem Expartner einen Vorteil zu ziehen. Wiederholt sich dies regelmäßig, verstärkt sich das Leiden des Kindes. Der Sohn leidet darunter so, dass nach Einschätzung unseres Psychologen die Gefahr einer Traumatisierung besteht. Für ihn ist es daher förderlicher, wenn er nicht mehr so stark in den Konflikten der Eltern instumentalisiert wird. Und dafür ist die Alleinsorge eines Elternteils förderlicher als die gemeinsame Sorge beider Elternteile.
Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiter. Dort ist ein Schreiben des Familiengerichts eingegangen. Darin fordert das Gericht ein Sorgerechtsgutachten für ein geschiedenes Ehepaar an. Beide Elternteile haben die Alleinsorge für ihren zehnjährigen Sohn beantragt. Ein Gespräch mit beiden Eltern hat ergeben, dass diese völlig zerstritten sind und nicht mehr miteinander reden können. Das gilt insbesondere für Erziehungsfragen. Der zehnjährige Sohn wird aufgrund des Streits der Eltern ständig instrumentalisiert, um den anderen Partner absichtlich zu verletzen. Weil das Kind darunter sehr leidet, haben Sie den Psychologen des Jugendamtes gebeten, mit dem Kind zu sprechen. Der Psychologe befürchtet, das Kind werde traumatisiert, wenn es weiterhin von den Eltern in ihrem Streit instrumentalisiert wird. Das Familiengericht bittet Sie um ein Sorgerechtsgutachten.
Vor der Erstellung des Gutachtens muss das Jugendamt den zu begutachtenden Sachverhalt erforschen. Das ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB 10. Wie kann am besten aufgeklärt werden, ob die Alleinsorge durch die Mutter oder die durch den Vater für das Wohl des Kindes besser ist?
Gespräche mit den beiden Eltern wurden bereits geführt. Gespräche mit dem Kind darf der Sozialarbeiter ohne Zustimmung der Eltern ohnehin nicht führen. Außerdem vermitteln Gespräche kein umfassendes zuverlässiges Bild darüber, wie die beiden Elternteile mit ihrem Kind im häuslichen Umfeld umgehen und wie das Kind darauf reagiert.
Genau das kann der Sozialarbeiter aber bei einem Hausbesuch beobachten und erforschen. Dadurch kann er am besten einschätzen, zu welchem Elternteil das Kind die engere Bindung hat und welcher Elternteil es besser fördern kann.
Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiter. Dort ist ein Schreiben des Familiengerichts eingegangen. Darin fordert das Gericht ein Sorgerechtsgutachten für ein geschiedenes Ehepaar an. Beide Elternteile haben die Alleinsorge für ihren zehnjährigen Sohn beantragt. Ein Gespräch mit beiden Eltern hat ergeben, dass diese völlig zerstritten sind und nicht mehr miteinander reden können. Das gilt insbesondere für Erziehungsfragen. Der zehnjährige Sohn wird aufgrund des Streits der Eltern ständig instrumentalisiert, um den anderen Partner absichtlich zu verletzen. Weil das Kind darunter sehr leidet, haben Sie den Psychologen des Jugendamtes gebeten, mit dem Kind zu sprechen. Der Psychologe befürchtet, das Kind werde traumatisiert, wenn es weiterhin von den Eltern in ihrem Streit instrumentalisiert wird. Das Familiengericht bittet Sie um ein Sorgerechtsgutachten.
Um herauszufinden, ob eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter oder eine auf den Vater für das Wohl des Kindes förderlicher ist, haben Sie beide Elternteile im Beisein des Kindes zu Hause besucht. Über die Eindrücke haben Sie sich die links aufgeführten Notizen gemacht. Ordnen Sie diese Eindrücke bitte zunächst per drag and drop danach, ob es Argumente für die Alleinsorge der Mutter oder Argumente für die Alleinsorge des Vaters sind!
Die Mutter liebt das Kind anscheinend mehr als der Vater. muss zugeordnet werden zu Argument für die Alleinsorge durch die Mutter
Der Vater hat mehr Zeit für das Kind und kann ihm besser bei den Hausaufgaben helfen. muss zugeordnet werden zu Argument für die Alleinsorge durch den Vater
Die Schule liegt beim Haus der Mutter und die bisherigen Freunde des Kindes leben dort. muss zugeordnet werden zu Argument für die Alleinsorge durch die Mutter
Das Kind hasst den neuen Partner seiner Mutter. muss zugeordnet werden zu Argument für die Alleinsorge durch den Vater
Das Kind hat es von der Mutter aus näher zum Fußballverein und es hat sich an den Hund der Mutter gewöhnt. muss zugeordnet werden zu Argument für die Alleinsorge durch die Mutter
Das Kind hängt sehr an dem bereits bei seinem Vater lebenden Bruder. muss zugeordnet werden zu Argument für die Alleinsorge durch den Vater
Bei der Mutter hat das Kind einen eigenen Garten, einen Pool und ein Trampolin. muss zugeordnet werden zu Argument für die Alleinsorge durch die Mutter
Das Kind hängt mehr am Vater als an der Mutter. muss zugeordnet werden zu Argument für die Alleinsorge durch den Vater
Der Vater hat im Gegensatz zur Mutter für das Kind ein eigenes Kinderzimmer. muss zugeordnet werden zu Argument für die Alleinsorge durch den Vater
Dass es nun fünf Argumente für den Vater und nur vier Argumente für die Mutter gibt, heißt aber nicht dass die Mutter die Alleinsorge bekommt. Vielmehr sind die Argumente dem Bindungsprinzip, dem Förderprinzip und dem Kontinuitätsprinzip zuzuordnen und zueinander zu gewichten, bevor sie gegeneinander abgewogen werden können.
Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiter. Dort ist ein Schreiben des Familiengerichts eingegangen. Darin fordert das Gericht ein Sorgerechtsgutachten für ein geschiedenes Ehepaar an. Beide Elternteile haben die Alleinsorge für ihren zehnjährigen Sohn beantragt. Ein Gespräch mit beiden Eltern hat ergeben, dass diese völlig zerstritten sind und nicht mehr miteinander reden können, Das gilt insbesondere für Erziehungsfragen. Der Sohn wird im Streit der Eltern ständig instrumentalisiert, um den anderen Partner absichtlich zu verletzen. Weil das Kind darunter sehr leidet, haben Sie den Psychologen des Jugendamtes gebeten, mit dem Kind zu sprechen. Der Psychologe befürchtet, das Kind werde traumatisiert, wenn es weiterhin von den Eltern in ihrem Streit instrumentalisiert wird. Sie sind zu der Einschätzung gelangt, dass es für das Kindeswohl förderlicher ist, wenn einem der Anträge auf Übertragung der Alleinsorge vom Familiengericht stattgegeben wird.
Nach welchen Kriterien wird beurteilt, ob die Sorge durch die Mutter oder durch den Vater dem Wohl des Kindes besser dient. Welche drei Prinzipien hat die Rechtsprechung dafür entwickelt?
Lösung: Bindungsprinzip&Foerderprinzip Foerderungsprinzip&Kontinuitaetsprinzip
Begründung: In § 1671 BGB ist nicht geregelt, nach welchen Kriterien es sich beurteilt, wer das Kindeswohl besser fördern kann. Die Rechtsprechung beurteilt diese Frage in erster Linie nach dem Bindungsprinzip und dem Förderprinzip und in Zweifelsfällen zusätzlich nach dem Kontinuitätsprinzip.
10. Notizen ordnen
Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiter. Dort ist ein Schreiben des Familiengerichts eingegangen. Darin fordert das Gericht ein Sorgerechtsgutachten für ein geschiedenes Ehepaar an.Beide Elternteile haben die Alleinsorge für ihren zehnjährigen Sohn beantragt. Ein Gespräch mit beiden Eltern hat ergeben, dass diese völlig zerstritten sind und nicht mehr miteinander reden können, Das gilt insbesondere für Erziehungsfragen. Der Sohn wird im Streit der Eltern ständig instrumentalisiert, um den anderen Partner absichtlich zu verletzen. Weil das Kind darunter sehr leidet, haben Sie den Psychologen des Jugendamtes gebeten, mit dem Kind zu sprechen. Der Psychologe befürchtet, das Kind werde traumatisiert, wenn es weiterhin von den Eltern in ihrem Streit instrumentalisiert wird.
Sie sind zu der Einschätzung gelangt, dass es für das Kindeswohl förderlicher ist, wenn einem der Anträge auf Übertragung der Alleinsorge vom Familiengericht stattgegeben wird. Um herauszufinden, ob eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter oder eine auf den Vater für das Wohl des Kindes förderlicher ist, haben sie beide Elternteile im Beisein des Kindes zu Hause besucht. Über die Eindrücke haben Sie sich die links aufgeführten Notizen gemacht. Ordnen sie diese Eindrücke bitte den rechts aufgelisteten Prinzipien zur Bestimmung des Kindeswohls per drag and drop zu!
Die Mutter liebt das Kind anscheinend mehr als der Vater. muss zugeordnet werden zu Bindungsprinzip
Der Vater hat mehr Zeit für das Kind und kann ihm besser bei den Hausaufgaben helfen. muss zugeordnet werden zu Förderprinzip
Die Schule liegt beim Haus der Mutter und die bisherigen Freunde des Kindes leben dort. muss zugeordnet werden zu Kontinuitätsprinzip
Das Kind hasst den neuen Partner seiner Mutter. muss zugeordnet werden zu Bindungsprinzip
Das Kind hat es von der Mutter aus näher zum Fußballverein und es hat sich an den Hund der Mutter gewöhnt. muss zugeordnet werden zu Kontinuitätsprinzip
Das Kind hängt sehr an dem bereits bei seinem Vater lebenden Bruder. muss zugeordnet werden zu Bindungsprinzip
Bei der Mutter hat das Kind einen eigenen Garten, einen Pool und ein Trampolin. muss zugeordnet werden zu Förderprinzip
Das Kind hängt mehr am Vater als an der Mutter. muss zugeordnet werden zu Bindungsprinzip
Der Vater hat im Gegensatz zur Mutter für das Kind ein eigenes Kinderzimmer. muss zugeordnet werden zu Förderprinzip
Mit dem Bindungsprinzip sind Bindungen zu Vater und Mutter und zu Personen in deren Umfeld (Geschwister oder Großeltern) gemeint, nicht Bindungen an Sachen oder Tiere. Die Bindung zum Hund fällt deswegen nicht unter das Bindungsprinzip sondern sie betrifft die Kontinuität der Lebensverhältnisse.
Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiter. Dort ist ein Schreiben des Familiengerichts eingegangen. Darin fordert das Gericht ein Sorgerechtsgutachten für ein geschiedenes Ehepaar an.Beide Elternteile haben die Alleinsorge für ihren zehnjährigen Sohn beantragt. Ein Gespräch mit beiden Eltern hat ergeben, dass diese völlig zerstritten sind und nicht mehr miteinander reden können, Das gilt insbesondere für Erziehungsfragen. Der Sohn wird im Streit der Eltern ständig instrumentalisiert, um den anderen Partner absichtlich zu verletzen. Weil das Kind darunter sehr leidet, haben Sie den Psychologen des Jugendamtes gebeten, mit dem Kind zu sprechen. Der Psychologe befürchtet, das Kind werde traumatisiert, wenn es weiterhin von den Eltern in ihrem Streit instrumentalisiert wird.
Um herauszufinden, ob eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter oder eine auf den Vater für das Wohl des Kindes förderlicher ist, haben Sie beide Elternteile im Beisein des Kindes zu Hause besucht. Über die Eindrücke haben Sie Notizen gemacht.
Für die Mutter sprachen folgende Notizen: Die Mutter liebt das Kind anscheinend mehr als der Vater. Die Schule liegt beim Haus der Mutter und die bisherigen Freunde des Kindes leben dort. Das Kind hat es von der Mutter aus näher zum Fußballverein und es hat sich an den Hund der Mutter gewöhnt. Bei der Mutter hat das Kind einen eigenen Garten, einen Pool und ein Trampolin.
Für den Vater sprachen folgende Notizen: Der Vater hat mehr Zeit für das Kind und kann ihm besser bei den Hausaufgaben helfen. Das Kind hasst den neuen Partner seiner Mutter. Das Kind hängt sehr an dem bereits bei seinem Vater lebenden Bruder. Das Kind hängt mehr am Vater als an der Mutter. Der Vater hat im Gegensatz zur Mutter für das Kind ein eigenes Kinderzimmer.
Welche der nachfolgenden Aussagen trifft zum Bindungsprinzip zu?
Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiter. Dort ist ein Schreiben des Familiengerichts eingegangen. Darin fordert das Gericht ein Sorgerechtsgutachten für ein geschiedenes Ehepaar an.Beide Elternteile haben die Alleinsorge für ihren zehnjährigen Sohn beantragt. Ein Gespräch mit beiden Eltern hat ergeben, dass diese völlig zerstritten sind und nicht mehr miteinander reden können, Das gilt insbesondere für Erziehungsfragen. Der Sohn wird im Streit der Eltern ständig instrumentalisiert, um den anderen Partner absichtlich zu verletzen. Weil das Kind darunter sehr leidet, haben Sie den Psychologen des Jugendamtes gebeten, mit dem Kind zu sprechen. Der Psychologe befürchtet, das Kind werde traumatisiert, wenn es weiterhin von den Eltern in ihrem Streit instrumentalisiert wird.
Um herauszufinden, ob eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter oder eine auf den Vater für das Wohl des Kindes förderlicher ist, haben sie beide Elternteile im Beisein des Kindes zu Hause besucht. Über die Eindrücke haben Sie Notizen gemacht.
Für die Mutter sprachen folgende Notizen: Die Mutter liebt das Kind anscheinend mehr als der Vater. Die Schule liegt beim Haus der Mutter und die bisherigen Freunde des Kindes leben dort. Das Kind hat es von der Mutter aus näher zum Fußballverein und es hat sich an den Hund der Mutter gewöhnt. Bei der Mutter hat das Kind einen eigenen Garten, einen Pool und ein Trampolin.
Für den Vater sprachen folgende Notizen: Der Vater hat mehr Zeit für das Kind und kann ihm besser bei den Hausaufgaben helfen. Das Kind hasst den neuen Partner seiner Mutter. Das Kind hängt sehr an dem bereits bei seinem Vater lebenden Bruder. Das Kind hängt mehr am Vater als an der Mutter. Der Vater hat im Gegensatz zur Mutter für das Kind ein eigenes Kinderzimmer.
Welche der nachfolgenden Aussagen trifft zum Förderprinzip zu?
Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiter. Dort ist ein Schreiben des Familiengerichts eingegangen. Darin fordert das Gericht ein Sorgerechtsgutachten für ein geschiedenes Ehepaar an.Beide Elternteile haben die Alleinsorge für ihren zehnjährigen Sohn beantragt. Ein Gespräch mit beiden Eltern hat ergeben, dass diese völlig zerstritten sind und nicht mehr miteinander reden können, Das gilt insbesondere für Erziehungsfragen. Der Sohn wird im Streit der Eltern ständig instrumentalisiert, um den anderen Partner absichtlich zu verletzen. Weil das Kind darunter sehr leidet, haben Sie den Psychologen des Jugendamtes gebeten, mit dem Kind zu sprechen. Der Psychologe befürchtet, das Kind werde traumatisiert, wenn es weiterhin von den Eltern in ihrem Streit instrumentalisiert wird.
Ein Hausbesuch bei beiden Eltern hat unter anderem ergeben, dass
1. die Schule des Kindes beim Haus der Mutter liegt und die bisherigen Freunde des Kindes dort leben,
2. das Kind es von der Mutter aus näher zum Fußballverein hat und es sich an den Hund der Mutter gewöhnt hat.
Wie sind diese für die Mutter sprechenden Argumente bei der Entscheidung zu berüchsichtigen?
Das Kontiuitätsprinzip findet nur in Zweifelsfällen Anwendung. Also wenn die Anwendung des Bindungs- und des Förderprinzips entweder zu gegenteiligen Ergebnissen führen oder wenn die Anwendung dieser beiden Prinzipien jeweils nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Ein solcher Zweifelsfall liegt hier nicht vor.
M kann das Kind eindeutig besser fördern und das Kind hat zu ihm eindeutig die engere Bindung. Das Kontinuitätsprinzip findet dahert keine Anwendung. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Schule des Kindes beim Haus der Mutter liegt und die bisherigen Freunde des Kindes dort leben und dass das Kind es von der Mutter aus näher zum Fußballverein hat und es sich an den Hund der Mutter gewöhnt hat.
Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiter. Dort ist ein Schreiben des Familiengerichts eingegangen. Darin fordert das Gericht ein Sorgerechtsgutachten für ein geschiedenes Ehepaar an.Beide Elternteile haben die Alleinsorge für ihren zehnjährigen Sohn beantragt. Ein Hausbesuch bei beiden Eltern hat ergeben, dass diese völlig zerstritten sind und nicht mehr miteinander reden können, Das gilt insbesondere für Erziehungsfragen. Der Sohn wird im Streit der Eltern ständig instrumentalisiert, um den anderen Partner absichtlich zu verletzen. Weil das Kind darunter sehr leidet, haben Sie den Psychologen des Jugendamtes gebeten, mit dem Kind zu sprechen. Der Psychologe befürchtet, das Kind werde traumatisiert, wenn es weiterhin von den Eltern in ihrem Streit instrumentalisiert wird.
Sie sind zu der Einschätzung gelangt, dass es für das Kindeswohl förderlicher ist, wenn einem der Anträge auf Übertragung der Alleinsorge vom Familiengericht stattgegeben wird.
Um herauszufinden, ob eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter oder eine auf den Vater für das Wohl des Kindes förderlicher ist, haben Sie beide Elternteile im Beisein des Kindes zu Hause besucht. Über die Eindrücke haben Sie Notizen gemacht.
Für die Mutter sprachen folgende Notizen: Die Mutter liebt das Kind anscheinend mehr als der Vater. Die Schule liegt beim Haus der Mutter und die bisherigen Freunde des Kindes leben dort. Das Kind hat es von der Mutter aus näher zum Fußballverein und es hat sich an den Hund der Mutter gewöhnt. Bei der Mutter hat das Kind einen eigenen Garten, einen Pool und ein Trampolin.
Für den Vater sprachen folgende Notizen: Der Vater hat mehr Zeit für das Kind und kann ihm besser bei den Hausaufgaben helfen. Das Kind hasst den neuen Partner seiner Mutter. Das Kind hängt sehr an dem bereits bei seinem Vater lebenden Bruder. Das Kind hängt mehr am Vater als an der Mutter. Der Vater hat im Gegensatz zur Mutter für das Kind ein eigenes Kinderzimmer.
Welche Empfehlung sollte das Jugendamt gegenüber dem Familiengericht aussprechen?
1. | Bindungs-prinzip | Das Bindungsprinzip spricht für den Vater, weil die Bindung des Kindes an die Elternteile ist wichtiger als die der Elternteile an das Kind. |
Denn die kindbezogenen Faktoren sind wichtiger sind als die elternbezogenen Umstände. Dass das Kind mehr am Vater als an der Mutter hängt, ist deshalb wichtiger als dass die Mutter das Kind anscheinend mehr als der Vater liebt. Dass das Kind den neuen Partner seiner Mutter hasst, spricht gegen seine Bindung an die Mutter, weil die Bindungen an Personen im Umfeld der Eltern jeweils auch berücksichtigt werden. Dass das Kind sehr an dem bereits bei seinem Vater lebenden Bruder hängt, spricht deshalb sehr wohl für die Bindung des Kindes an seinen Vater. Die Anwendung des Bindungsprinzips spricht deshalb insgesamt für eine Alleinsorge durch den Vater. | ||
2. | Förder-prinzip | Auch das Förderprinzip spricht eindeutig für den Vater: |
In immaterieller Hinsicht kann der Vater das Kind besser fördern als die Mutter, weil er mehr Zeit für das Kind hat und ihm besser bei den Hausaufgaben helfen kann. Es ist wichtiger für das Kind, beim Vater ein eigenes Kinderzimmer zu haben als bei der Mutter einen eigenen Garten, einen Pool und ein Trampolin zu haben, weil für ein zehnjähriges Kind die Privatsphäre und damit das eigenene Zimmer zu den Grundbedürfnissen gehört, während Garten, Pool, und Trampolin nicht zu diesen Grundbedürfnissen zählen. Deshalb kann der Vater das Kind materiell und immateriell besser fördern. | ||
3. | Kontinuitäts- prinzip | Da die Anwendung des Bindungsprinzips und des Förderprinzips zu einem eindeutigen Ergebnis führen, kommt es auf eine Anwendung des Kontiniuitätsprinzips nicht an: |
Deshalb fällt es nicht ins Gewicht, daß die Schule beim Haus der Mutter iegt, dass die bisherigen Freunde des Kindes dort leben, dass das Kind es von der Mutter aus näher zum Fußballverein hat und dass es sich an den Hund der Mutter gewöhnt hat. |
Sie arbeiten im Jugendamt als Sozialarbeiter. Dort ist ein Schreiben des Familiengerichts eingegangen. Darin fordert das Gericht ein Sorgerechtsgutachten für ein geschiedenes Ehepaar an.Beide Elternteile haben die Alleinsorge für ihren zehnjährigen Sohn beantragt. Ein Hausbesuch bei beiden Eltern hat ergeben, dass diese völlig zerstritten sind und nicht mehr miteinander reden können, Das gilt insbesondere für Erziehungsfragen. Der Sohn wird im Streit der Eltern ständig instrumentalisiert, um den anderen Partner absichtlich zu verletzen. Weil das Kind darunter sehr leidet, haben Sie den Psychologen des Jugendamtes gebeten, mit dem Kind zu sprechen. Der Psychologe befürchtet, das Kind werde traumatisiert, wenn es weiterhin von den Eltern in ihrem Streit instrumentalisiert wird.
Sie sind zu der Einschätzung gelangt, dass es für das Kindeswohl förderlicher ist, wenn einem der Anträge auf Übertragung der Alleinsorge vom Familiengericht stattgegeben wird.
Um herauszufinden, ob eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter oder eine auf den Vater für das Wohl des Kindes förderlicher ist, haben Sie beide Elternteile im Beisein des Kindes zu Hause besucht. Über die Eindrücke haben Sie Notizen gemacht.
Für die Mutter sprachen folgende Notizen: Die Mutter liebt das Kind anscheinend mehr als der Vater. Die Schule liegt beim Haus der Mutter und die bisherigen Freunde des Kindes leben dort. Das Kind hat es von der Mutter aus näher zum Fußballverein und es hat sich an den Hund der Mutter gewöhnt. Bei der Mutter hat das Kind einen eigenen Garten, einen Pool und ein Trampolin.
Für den Vater sprachen folgende Notizen: Der Vater hat mehr Zeit für das Kind und kann ihm besser bei den Hausaufgaben helfen. Das Kind hasst den neuen Partner seiner Mutter. Das Kind hängt sehr an dem bereits bei seinem Vater lebenden Bruder. Das Kind hängt mehr am Vater als an der Mutter. Der Vater hat im Gegensatz zur Mutter für das Kind ein eigenes Kinderzimmer.
Bereiten Sie sich auf das gerichtliche Verfahren vor! Welche Aufgaben haben Sie in dem gerichtlichen Verfahren?
Das folgt aus 284 ff ., 355 ff ., 402 ff. , 373 ff. ZPO.
Bereiten Sie sich bitte jetzt auf eine Simulation der Gerichtsverhandlung vor, in der Sie als Gutachter erscheinen!