1. Anspruchsgrundlagen im Unterhaltsrecht

Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten UNTERHALTSKONSTELLATIONEN den rechts aufgelisteten ANSPRUCHSGRUNDLAGEN per drag and drop zu!

Kindesunterhalt muss zugeordnet werden zu §§ 1601 ff. BGB

Ehegattenunterhalt (einschließlich Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt) muss zugeordnet werden zu § 1360 , § 1361 und §§ 1570 ff. BGB

Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Kindesvater auf Betreuungsunterhalt muss zugeordnet werden zu §§ 1615l BGB

Unterhalt für die eigenen Eltern muss zugeordnet werden zu §§ 1601 ff. BGB


Begründung: Die Begründung ergibt sich aus dem Text der verlinkten Anspruchsgrundlagen.

2. Unterhaltspruch der Mutter eines nicht ehelichen Kindes

Welcher Paragraf regelt den Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Kindesvater?

Das steht in §

BGB.
Lösung: 1615l 1615_l 1615l_BGB §1615l §1615_l
Begründung: Das steht in § 1615l BGB.

3. Anspruchsgrundlage bestimmen

Wer kann sich auf welche Anspruchsgrundlage berufen? Ordnen Sie die links stehenden Unterhaltskonstellationen den rechts stehenden Ansprüchen auf Unterhalt per drag and drop zu!

Kindesunterhalt muss zugeordnet werden zu § 1601 BGB

Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu § 1615l BGB

Ehegattenunterhalt vor der Trennung muss zugeordnet werden zu § 1360 BGB

Ehegattenunterhalt nach der Trennung muss zugeordnet werden zu § 1361 BGB

vollen Ehegattenunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu § 1570 ff. BGB

Aufstockungsunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu § 1573 BGB

Unterhalt für die eigenen Eltern muss zugeordnet werden zu § 1601 BGB

Unterhalt für die eigenen Enkelkinder muss zugeordnet werden zu § 1601 BGB


Begründung:

Die Anspruchsgrundlage für den Verwandtenunterhalt sind die §§ 1601 ff. BGB. Das betrifft den Kindesunterhalt und den Elternunterhalt(§ 1589 BGB).

Die Anspruchsgrundlage für den Ehegattenunterhalt von zusammenlebenden Ehepartnern ist in § 1360 BGB geregelt.

Die Anspruchsgrundlage für den Trennungsunterhalt für Ehepartner ist in § 1361 BGB geregelt.

Und die Anspruchsgrundlage für den Scheidungsunterhalt ist in den §§ 1570 ff. BGB geregelt.

Das gilt auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB.



4. Betreuungsunterhalt

Welcher Paragraf regelt den Anspruch auf Unterhalt für den kinderbetreuenden geschiedenen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten, wenn der kinderbetreuende Ehegatte ein Kind von unter 3 Jahren betreut?

Das steht in §

BGB.
Lösung: 1570
Begründung: Das steht in § 1570 BGB.

5. Anspruchsvoraussetzungen
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Kindesunterhalt ergeben sich aus den §§ § 1601 ff. BGB, die wieder auf andere Vorschriften Bezug nehmen. Ordnen Sie bitte die links stehenden Anspruchsvoraussetzungen den rechts stehenden Paragraphen zu!

Abstammung muss zugeordnet werden zu § 1591 ff. BGB

Verwandtschaft in gerader Linie muss zugeordnet werden zu § 1601 BGB in Verbindung mit § 1589 BGB

Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten muss zugeordnet werden zu § 1602 BGB

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten muss zugeordnet werden zu § 1603 BGB


Begründung: Verwandtschaft in gerader Linie ist eine in § 1601 BGB geregelte Anspruchsvoraussetzung. Der Begriff wird in § 1589 BGB definiert. Die gerade Linie hängt danach von der Abstammung von Vater und Mutter ab. Diese Begriffe werden in den § 1591 ff. BGB definiert. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Das ergibt sich aus den §§ § 1602 und 1603 BGB.

6. Zuordnungsübung zur Rangfolge
Ordnen Sie bitte die links stehenden Regelungskomplexe den rechts stehenden Paragrafen zu!

Die unterhaltsrechtlichen Haftung zwischen den Verwandten und dem Ehegatten des Unterhaltsberechtigten muss zugeordnet werden zu § 1608 BGB

Das Rangverhältnis zwischen mehreren unterhaltsberechtigten Verwandten muss zugeordnet werden zu § 1609 BGB

Das Rangverhältnis zwischen mehreren unterhaltsverpflichteten Verwandten muss zugeordnet werden zu § 1606 BGB

Die Rangfolge der Berechtigten beim Ehegattenunterhalt muss zugeordnet werden zu § 1582 BGB und § 1609 BGB


Begründung:

Die unterhaltsrechtlichen Haftung im Verhältnis zwischen den Verwandten und den Ehegatten des Unterhaltsberechtigten ist in § 1608 BGB geregelt.

Das Rangverhältnis wischen mehreren unterhaltsberechtigten Verwandten ist in § 1609 BGB geregelt.

Die unterhaltsrechtliche haftung verschiedener Verwandter im Verhätnis zum Unterhaltsberechtigten ist in § 1606 BGB geregelt.

Die Rangfolge zwischen Ehepartnern und Verandten gegenüber dem unterhaltsverpflichteten ist in § 1582 BGB geregelt. der auf § 1609 BGB verweist.

Klicken Sie bitte mehrfach auf den grünen Pfeil nach unten auf der linken Seite. Dann werden Ihnen die verschiedenen Rangverhältnisse nacheinander angezeigt.



7. Anspruchsgrundlage
F und M waren verheiratet, haben sich getrennt und sind inzwischen geschieden. M arbeitet und F betreut das bei ihr lebenden 2jährige gemeinsame Kind K. F möchte von M Betreuungsunterhalt für sich selbst. Wo steht die Anspruchsgrundlage? Das steht in § BGB.
Lösung: 1570
Begründung: Das steht in § 1570 BGB.

8. Rangfolge der Unterhaltsberechtigten Verwandten

Wo ist die Rangfolge zwischen verschiedenen unterhaltsberechtigten Verwandten geregelt? Das steht in §

BGB.
Lösung: 1609
Begründung: Das steht in § 1609 BGB.

9. Ränge der Unterhaltsberechtigten (schwierige Aufgabe)
Ordnen Sie die links aufgelisteten Fallkonstellationen den rechts aufgelisteten Rängen der Unterhaltsberechtigten per drag and drop zu!

Ein Student, der im Haushalt seiner Mutter wohnt, bekommt von seinem Vater Unterhalt, der von der Mutter geschieden ist. muss zugeordnet werden zu Rang 4

Ein 20-jähriger Schüler, der bei seinem Vater wohnt, bekommt Unterhalt von seiner Mutter, die vom Vater geschieden ist. muss zugeordnet werden zu Rang 1

Die Kindesmutter des zweijährigen Kindes war mit dem Kindesvater nie verheiratet und will von ihm Betreuungsunterhalt. muss zugeordnet werden zu Rang 2

Die kinderlose behinderte Ehefrau bekommt nach der Scheidung von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhalt. muss zugeordnet werden zu Rang 3

Das Enkelkind verlangt vom Großvater Unterhalt, weil die Eltern nicht leistungsfähig sind. muss zugeordnet werden zu Rang 5

Die Eltern verlangen von ihrem Kind Unterhalt, weil sie bedürftig sind und das Kind leistungsfähig ist. muss zugeordnet werden zu Rang 6

Die Ehefrau verlangt von ihrem geschiedenen Ehemann Aufstockungsunterhalt wegen der Betreuung ihres 7jährigen Kindes. muss zugeordnet werden zu Rang 2

Die kinderlose Ehefrau verlangt nach der Trennung vom Ehemann Unterhalt, weil der sie bisher versorgte. muss zugeordnet werden zu Rang 3

Ein 17jähriger Arbeitsloser will von seinem Vater Unterhalt. muss zugeordnet werden zu Rang 1


Begründung:

Die Ränge ergeben sich aus den Nummern des § 1609 BGB: Ein Student, der im Haushalt seiner Mutter wohntund von seinem Vater Unterhalt bekommt, der von der Mutter geschieden ist, ist kein privelegiertes Kind im Sinne von § 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB, weil er in Berufsausbildung und damit nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung ist. Er ist deshalb als volljähriges Kind im vierten Rang.

Ein 20-jähriger Schüler, der bei seinem Vater wohnt und Unterhalt von seiner Mutter bekommt, die vom Vater geschieden ist, ist dagegen in allgemeiner Schulausbildung und deshalb ein priveligiertes Kind i9m Sinne von § 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB und § 1609 Nummer 1 BGB und ist deshalb im 1. Rang.

Die Kindesmutter des zweijährigen Kindes, die mit dem Kindesvater nie verheiratet war und von ihm Betreuungsunterhalt will, ist als kinderbetreuender Elternteil nach § 1609 Nummer 2 BGB im zweiten Rang.

Ein 17jähriger Arbeitsloser, der von seinem Vater Unterhalt will, ist als minderjähriges Kind nach § 1609 Nummer 1 BGB im ersten Rang.

Die kinderlose behinderte Ehefrau, die nach der Scheidung von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhalt bekommt, ist nach § 1582 BGB und § 1609 Nummer 3 BGB im dritten Rang, weil sie keine Kinder betreut.

Die kinderlose Ehefrau, die nach der Trennung vom Ehemann Unterhalt verlangt , weil der sie bisher versorgte, ist ebenfalls nach § 1582 BGB und § 1609 Nummer 3 BGB im dritten Rang, weil sie keine Kinder betreut.

Das Enkelkind, das vom Großvater Unterhalt verlangt, weil die Eltern nicht leistungsfähig sind, ist nach § 1609 Nummer 5 BGB im fünften Rang.

Die Eltern, die von ihrem Kind Unterhalt verlangen, weil sie bedürftig sind und das Kind leistungsfähig ist, sind nach § 1609 Nummer 6 BGB im sechsten Rang.

Und die Ehefrau, die von ihrem geschiedenen Ehemann Aufstockungsunterhalt wegen der Betreuung ihres 7jährigen Kindes verlangt, ist nach nach § 1582 BGB und § 1609 Nummer 2 BGB als kinderbetreuender Elternteil im zweiten Rang.



10. Bedürftigkeit

Studentin K ist das gemeinsame Kind von F und M, die im Zeitpunkt der Geburt von K miteinander verheiratet waren. Kurz danach haben sich F und M scheiden lassen. M verdient etwa 4000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten. F verdient etwa 5000 € netto und hat ebenfalls keine weiteren Unterhaltspflichten. K hat gerade mit dem Studium begonnen, das ihre erste Berufsausbildung ist, und sie hat sich dafür gerade eine neue Wohnung gemietet. Ihr BAFöG-Antrag ist abgelehnt worden, weil ihre Eltern zu viel verdienen. K braucht jetzt dringend Geld. M und F sind beide der Meinung, K sei nicht bedürftig, weil sie ja arbeiten gehen könnte. Wo ist ist geregelt, dass der Unterhaltsberechtigte Verwandte nur im Rahmen seiner Bedürftigkeit Unterhalt verlangen kann? Das steht in §

BGB.
Lösung: 1602
Begründung: Das steht in § 1602 BGB.

11. Ausbildungsunterhalt?

Studentin K ist das gemeinsame Kind von F und M, die im Zeitpunkt der Geburt von K miteinander verheiratet waren. Kurz danach haben sich F und M scheiden lassen. M verdient etwa 4000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten. F verdient etwa 5000 € netto und hat ebenfalls keine weiteren Unterhaltspflichten. K hat gerade mit dem Studium begonnen, das ihre erste Berufsausbildung ist, und sie hat sich dafür gerade eine neue Wohnung gemietet. Ihr BAFöG-Antrag ist abgelehnt worden, weil ihre Eltern zu viel verdienen. K braucht jetzt dringend Geld. M und F sind beide der Meinung, K sei nicht bedürftig, weil sie ja arbeiten gehen könnte. Wo ist ist geregelt, ob K nicht bedürftig ist, weil sie arbeiten gehen muss und ihren Lebensunterhalt selbst verdienen muss oder ob sie bedürftig ist, weil sie nicht arbeiten gehen muss, weil die unterhaltspflichtigen Eltern ihr eine Berufsausbildung schulden? (Tip: Es ist im Zusammenhang mit dem angemessenen Bedarf geregelt, dem Maß des Unterhalts.) Das steht in §

BGB.
Lösung: 1610
Begründung: Das steht in § 1610 Absatz 2 BGB.

12. Leistungsfähigkeit

Studentin K ist das gemeinsame Kind von F und M, die im Zeitpunkt der Geburt von K miteinander verheiratet waren. Kurz danach haben sich F und M scheiden lassen. M verdient etwa 4000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten. F verdient etwa 5000 € netto und hat ebenfalls keine weiteren Unterhaltspflichten. K hat gerade mit dem Studium begonnen, das ihre erste Berufsausbildung ist, und sie hat sich dafür gerade eine neue Wohnung gemietet. Ihr BAFöG-Antrag ist abgelehnt worden, weil ihre Eltern zu viel verdienen. K braucht jetzt dringend Geld. M und F sind beide der Meinung, K sei nicht bedürftig, weil sie ja arbeiten gehen könnte.

Wo ist geregelt, dass unterhaltspflichtige Verwandte nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Unterhalt schulden? Das steht in §

BGB.
Lösung: 1603
Begründung: Das steht in § 1603 BGB.

13. Rangfolge der Unterhaltsverpflichteten

Studentin K ist das gemeinsame Kind von F und M, die im Zeitpunkt der Geburt von K miteinander verheiratet waren. Kurz danach haben sich F und M scheiden lassen. M verdient etwa 4000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten. F verdient etwa 5000 € netto und hat ebenfalls keine weiteren Unterhaltspflichten. K hat gerade mit dem Studium begonnen, das ihre erste Berufsausbildung ist, und sie hat sich dafür gerade eine neue Wohnung gemietet. Ihr BAFöG-Antrag ist abgelehnt worden, weil ihre Eltern zu viel verdienen. K braucht jetzt dringend Geld. M und F sind beide der Meinung, K sei nicht bedürftig, weil sie ja arbeiten gehen könnte.

Wo ist die Rangfolge zwischen verschieden unterhaltspflichtigen Verwandten geregelt? Das steht in §

BGB.
Lösung: 1606
Begründung: Das steht in § 1606 BGB.

14. Haftung der beiden Elternteile

Studentin K ist das gemeinsame Kind von F und M, die im Zeitpunkt der Geburt von K miteinander verheiratet waren. Kurz danach haben sich F und M scheiden lassen. M verdient etwa 4000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten. F verdient etwa 5000 € netto und hat ebenfalls keine weiteren Unterhaltspflichten. K hat gerade mit dem Studium begonnen, das ihre erste Berufsausbildung ist, und sie hat sich dafür gerade eine neue Wohnung gemietet. Ihr BAFöG-Antrag ist abgelehnt worden, weil ihre Eltern zu viel verdienen. K braucht jetzt dringend Geld. M und F sind beide der Meinung, K sei nicht bedürftig, weil sie ja arbeiten gehen könnte.

In welchem Absatz von § 1606 BGB ist die Rangfolge zwischen zwei gleich nahen unterhaltspflichtigen Verwandten geregelt? Das steht in Absatz

von § 1606 BGB.
Lösung: 3
Begründung: Das steht in § 1606 Absatz 3 BGB.

15. Verhältnis der Haftung zwischen beiden Elternteilen

Studentin K ist das gemeinsame Kind von F und M, die im Zeitpunt der Geburt von K miteinander verheiratet waren. Kurz danach haben sich F und M scheiden lassen. M verdient etwa 4000 € netto und hat keine weiteren Unterhaltspflichten. F verdient etwa 5000 € netto und hat ebenfalls keine weiteren Unterhaltspflichten. K hat sich gerade eine neue Wohnung gemietet. Ihr BAFöG-Antrag ist gerade abgelehnt worden, weil ihre Eltern zu viel verdienen. Sie braucht jetzt dringend Geld.

Wer muss den Unterhalt für K bezahlen?


A. M muss den gesamten Unterhalt für K bezahlen.
B. F muss den gesamten Unterhalt für K bezahlen.
C. M und F müssen den Unterhalt jeweils genau zur Hälfte bezahlen.
D. M und F müssen den Unterhalt beide bezahlen, aber F muss etwas mehr als M bezahlen.
E. M und F müssen den Unterhalt beide bezahlen, aber M muss etwas mehr als F bezahlen.
F. Niemand muss für K Unterhalt bezahlen, weil K nicht bedürftig ist, da K arbeiten gehen könnte.
Begründung:

Nur Antwort D ist richtig.

K hat gegen M einen Unterhaltsanspruch nach den §§ § 1601 ff. BGB, weil sie mit M nach § 1589 BGB in gerader Linie verwandt ist, weil er nach § 1592 BGB ihr gesetzlicher Vater ist.

K hat gegen F einen Unterhaltsanspruch nach den §§ § 1601 ff. BGB, weil sie mit F nach § 1589 BGB in gerader Linie verwandt ist, weil sie nach § 1591 BGB ihre gesetzliche Mutter ist.

K ist nach § 1602 BGB bedürftig, weil K Arbeit unzumutbar ist, weil K nach § 1610 BGB ein Recht auf Ausbildungsunterhalt hat, wenn K noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat.

Nach§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB erfüllen beide Elternteile den Unterhalt nicht mehr durch Betreuung, weil sie keine elterliche Sorg mehr für die volljährige Studentin K haben. Beide müssen deshalb Barunterhalt leisten.

Nach § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB haften sie entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf den Unterhalt. Weil F etwas mehr verdient, muss sie auch etwas mehr zum Unterhalt beisteuern.



16. Fachbegriffe Zuordnen
Im Unterhaltsrecht gibt es eine Reihe von Fachbegriffen. Einige davon beziehen sich auf den Unterhaltsberechtigten. Andere beziehen sich auf den Unterhaltsverpflichteten. Ordnen Sie bitte die nachfolgenden Fachbegriffe auf der linken Seite drag and drop den beiden auf der rechten Seite stehenden Kategorien Unterhaltsberechtigter und Unterhaltspflichtiger zu.

Unterhaltsbedarf des muss zugeordnet werden zu Unterhaltsberechtigter

Leistungsfähigkeit des muss zugeordnet werden zu Unterhaltspflichtiger

Eigenbedarf (Anmerkung A 5 der Düsseldorfer Tabelle) des muss zugeordnet werden zu Unterhaltspflichtiger

Wem muss der Bedarfskontrollbetrag nach Anmerkung A 6 der Düsseldorfer Tabelle verbleiben muss zugeordnet werden zu Unterhaltspflichtiger

Wessen Bedarf ändert sich durch einen Tabellensprung nach Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle muss zugeordnet werden zu Unterhaltsberechtigter

Bereinigtes Nettoeinkommen nach Anmerkung A 3 der Düsseldorfer Tabelle muss zugeordnet werden zu Unterhaltspflichtiger

Wem steht der Selbstbehalt oder Eigenbedarf nach Anmerkung A 5 der Düsseldorfer Tabelle zu muss zugeordnet werden zu Unterhaltspflichtiger


Begründung:
A. Den Unterhaltsbedarf hat der Unterhaltsberechtigte. § 1602 BGB
B. Die Leistungsfähigkeit muss der Unterhaltsverpflichtete haben. § 1603 BGB
C. Den Eigenbedarf hat der Unterhaltsverpflichtete. Anmerkung A5,
B III und D II DT
D. Der Bedarfskontrollbetrag muss dem Pflichtigen verbleiben Anmerkung A6 DT
E. Ein Tabellensprung ändert den Bedarf des Berechtigten. Anmerkung A1 DT
F. Zu bereinigen ist das Nettoeinkommen des Pflichtigen. Anmerkung A3 DT
G.Der Selbstbehalt (=Eigenbedarf) muss  dem
Unterhaltspflichtigen verbleiben.
Anmerkungen A5,
B IV und D II DT

Die Lösung wird schrittweise begründet, wenn Sie die Klickreihenfolge mit dem grünen Pfeil nach unten mehrfach anklicken.