das Durcharbeiten und auswendig lernen der verlinkten Powerpoint-Präsentationen und der Erklärvideos ist sehr arbeitsaufwendig. Es muss aber jetzt erfolgen, weil Sie andernfallls von dem weiteren Trainingsprogramm kaum noch profitierten werden und sich dann der Trainingsrückstand am Ende des Semesters kaum noch aufholen lässt.
Wo ist geregelt, dass Unterhaltspflichtige nur so viel Verwandtenunterhalt leisten müssen, dass sie daneben imstande sind, ihren eigenen Bedarf zu decken?
Das steht in §
§§ 1603 BGB regelt dies.
Um in der Klausur Paragrafen schnell zu finden, benötigt man die Kenntnis der Gesetzesstruktur. Wenn man weiß, dass der Verwandtenunterhalt in den §§ 1601 ff. BGB geregelt ist, hat man § 1603 BGB schnell gefunden.
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K.
Wo ist die Rangfolge zwischen den Ansprüchen von F und K geregelt?
Das steht in §
§ 1609 BGB regelt die Rangfolge zwischen verschiedenen nnterhaltsberechtigten Verwandten. Das gilt nach § 1582 BGB auch für den Rang von unterhaltsberechtigten Ehegatten.
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K.
Sowohl F wie M sind mit K in gerader Linie ersten Grades verwandt. Wo ist die Rangfolge zwischen mehreren unterhaltspflichtigen Verwandten geregelt ?
Das steht in §
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K.
Sowohl F wie M sind mit K in gerader Linie ersten Grades verwandt. Wer muss den Barunterhalt für K sicherstellen?
Das steht in §
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. Wie hoch ist der monatliche Mindestunterhaltsbedarf von K nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) ohne Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung?
Das sind
K gehört nach § 1612a BGB zur Altersgruppe 1. Deshalb steht ihm nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung (siehe Im MENU unter LINKS) ein Mindestbedarf von 437 € zu.
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. Wie hoch ist der monatliche Mindestunterhaltsbedarf von K unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB?
Das sind
€.
K gehört nach § 1612a BGB zur Altersgruppe 1. Deshalb steht ihm nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung (siehe Im MENU unter LINKS) ein Mindestbedarf von 437 € zu.
Nach § 1612b BGB ist für minderjährige Kinder, die von einem Elternteil betreut werden, das Kindergeld zur Hälfte auf dernen Bedarf anzurechnen. Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Die Hälfte davon sind 125 €. Somit verbleibt ein Bedarf von 312 € (437 €-125 € = 312 €).
Nach § 1615l Absatz 1 BGB stehen der Mutter unanbhängig von der Betreuung des Kindes acht Wochen Unterhalt zu. Aber wenn Sie es betreut, steht ihr nach § 1615l Absatz 2 Satz 3 BGB mindestens drei Jahre lang nach der Geburt Unterhalt zu.
Gesetze muss man immer ganz exakt lesen.
Die Düsseldorfer Tabelle sieht in Abschnitt A Rückstufungen des Unterhalts für Kinder vor. Welche Rückstufungen gibt es?
Alle drei Rückstufungen sind in der Düsseldorfer Tabelle in den angegebenen Fundstellen vorgesehen.
Die Rückstufung muss nach dem Text der Regelung erfolgen, wenn andernfalls der Mindestbedarf der nachrangig Unterhaltsberechtigten nicht gesichert ist.
Es kommt also für die Rückstufung des Bedarfs von K darauf an, ob M auch den Mindestbedarf der nachrangig berechtigten F sicher stellen kann.
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 2280 € richtet sich der Bedarf nach Stufe 4. Die Düsseldorfer Tabelle ist nach Anmerkung 1 Absatz 1 (siehe im MENU unter LINKS) ausgelegt für 2 Unterhaltspflichten. M hat zwei Unterhaltspflichten. Es erfolgt also keine Rückstufung von K wegen Tabellensprungs.
In Betracht kommt eine Rückstufung wegen Mangelfalls. Geregelt ist diese in Anmerkung A1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle. Das Kind ist danach in seinem Bedarf zurück zu stufen, solange M andernfalls den Mindestbedarf von F nicht sicherstellen kann. F hat gegenüber M nach D II der Düsseldorfer Tabelle als Kindesmutter einen Mindestbedarf von 1120 €. M hat ihr gegenüber nach Anmerkung D III a der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von 1510 €. In Stufe 2 würde der Bedarf von K unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung 334 € (459-125=334) betragen. M besitzt deshalb gegenüber F nur eine Leistungsfähigkeit von 436 € (2280-1510-334=436). Er kann also ihren Mindestbedarf von 1120 € nicht sicher stellen. Deshalb ist der Bedarf von K zurück zu stufen. Weil M den Mindestbedarf von F bei einem Unterhalt an K nach Stufe 3 und Stufe 2 nicht sicherstellen kann, ist der Bedarf von K nach Stufe 1 zurückzustufen.
F hat gegenüber M nach D II der Düsseldorfer Tabelle als nicht erwerbstätige Kindesmutter einen Mindestbedarf von 1120 €.
M hat ihr gegenüber nach Anmerkung D III a der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von 1510 €. In Stufe 1 beträgt der Bedarf von K unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung 312 € (437-125=312). M besitzt deshalb gegenüber F nur eine Leistungsfähigkeit von 458 € (2280-1510-312=458). Er kann also ihren Mindestbedarf von 1120 € nur teilweise sicher stellen.
In welcher Anmerkung der Düsseldorfer Tabelle ist die Anwendung des Bedarfskontrollbetrages beschrieben? Das beschreibt Anmerkung A
Man findet den Bedarfskontrollbetrag in der rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle in der Zeile (Einkommenstufe), nach welcher der Unterhalt letztlich berechnet worden ist. Seine Anwendung ist in Anmerkung A6 der Düsseldorfer Tabelle beschrieben.
19. Unterhaltshöhe
Welche Höhe hat der Unterhaltsanspruch?
A. Die Unterhaltshöhe entspricht dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten.
B. Die Unterhaltshöhe entspricht der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
C. Die Unterhaltshöhe entspricht dem niedrigeren dieser beiden Beträge.
D. Die Unterhaltshöhe entspricht dem höheren dieser beiden Beträge.
E. Die Unterhaltshöhe entspricht der Summe dieser beiden Beträge.
F. Die Unterhaltshöhe entspricht der Differenz dieser beiden Beträge.
Begründung: Nach § 1602 BGB wird der Unterhaltsanspruch durch die Höhe des Bedarfs begrenzt. Und nach § 1603 BGB wird der Unterhaltsanspruch durch die Höheder Leistungsfähigkeit begrenzt. Maßgebend für die Unterhaltshöhe ist wegen der beiden Begrenzungen der niedrigere der beiden Beträge.
20. Rundung
Wann muss bei der Berechnung des Kindesunterhalts auf volle Euro gerundet werden?
Nur D trifft zu, weil nach § 1612a Absatz 2 BGB die Rundung erst am Ende der Unterhaltsberechnung vor der Bestimmung der Anspruchshöhe erfolgt. Nach Anmerkung A6 der Düsseldorfer Tabelle wird der Bedarfskontrollbetrag angewendet, indem alle tatsächlichen Zahlungen vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen werden. Darin sind also bereits die gerundeten Beträge enthalten.
Das gleiche gilt, wenn neben dem Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt zu berechnen ist. Auch für diese Berechnung ist der gerundete Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Führt die Überprüfung des Bedarfskontrollbetrages zu einer Rückstufung und damit zu einer Neuberechnung aller Unterhaltsansprüche, so muss am Ende auch erneut gerundet werden.
Der unterhaltspflichtige M verdient netto 2400 €. Er kann Fahrtkosten in Höhe von 100 € im Monat nachweisen. Welche Höhe hat sein bereinigtes Nettoeinkommen? Das beträgt
Nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle sind pauschal 5% vom Nettoeinkommen abzuziehen. Das ist bei einem Nettoeinkommen von 2400 € eine Pauschale von 120 €. Bei der Pauschale handelt es sich um einen Mindestbetrag für den Abzug berufsbedingter Aufwendungen, sofern es Anhaltspunkte für berufsbedingte Aufwendungen gibt. Deshalb findet die Pauschale auch dann Anwendung, wenn die tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen geringer sein können.
Außerdem ist die Höhe der berufsbedingten Aufwendungen von M unbekannt. Der Sachverhalt beziffert zwar die Fahrtkosten, trifft aber keine Aussage zu sonstigen berufsbedingten Aufwendungen (z.B. häuslicher Computer, Software, Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Kinderbetreuungskosten usw.). Zieht man die errechnete Pauschale von 120 € vom Nettoeinkommen von 2400 € ab, verbleibt ein bereinigtes Netto von 2280 €.