1. Überblick (21 Aufgaben, 5 Erklärvideos und 3 PowerPoint-Präsentationen)

das Durcharbeiten und auswendig lernen der verlinkten Powerpoint-Präsentationen und der Erklärvideos ist sehr arbeitsaufwendig. Es muss aber jetzt erfolgen, weil Sie andernfallls von dem weiteren Trainingsprogramm kaum noch profitierten werden und sich dann der Trainingsrückstand am Ende des Semesters kaum noch aufholen lässt.

Wo ist geregelt, dass Unterhaltspflichtige nur so viel Verwandtenunterhalt leisten müssen, dass sie daneben imstande sind, ihren eigenen Bedarf zu decken?

Das steht in §

BGB.
Lösung: 1603
Begründung:

§§ 1603 BGB regelt dies.

Um in der Klausur Paragrafen schnell zu finden, benötigt man die Kenntnis der Gesetzesstruktur. Wenn man weiß, dass der Verwandtenunterhalt in den §§ 1601 ff. BGB geregelt ist, hat man § 1603 BGB schnell gefunden.



2. Rangfolge

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K.

Wo ist die Rangfolge zwischen den Ansprüchen von F und K geregelt?

Das steht in §

BGB.
Lösung: 1609
Begründung:

§ 1609 BGB regelt die Rangfolge zwischen verschiedenen nnterhaltsberechtigten Verwandten. Das gilt nach § 1582 BGB auch für den Rang von unterhaltsberechtigten Ehegatten.



3. Haftung der Unterhaltspflichtigen

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K.

Sowohl F wie M sind mit K in gerader Linie ersten Grades verwandt. Wo ist die Rangfolge zwischen mehreren unterhaltspflichtigen Verwandten geregelt ?

Das steht in §

BGB.
Lösung: 1606
Begründung: Das steht in § 1606 BGB.

4. Haftung mehrer Unterhaltspflichtiger

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K.

Sowohl F wie M sind mit K in gerader Linie ersten Grades verwandt. Wer muss den Barunterhalt für K sicherstellen?

BGB.
A. M allein ist barunterhaltspflichtig, F nicht.
B. F allein ist barunterhaltspflichtig, M nicht.
C. F und M müssen je zur Hälfte den Barunterhalt für K sicherstellen.
D. F und M müssen im Verhältnis ihres Einkommens den Barunterhalt für K sicherstellen.
Begründung: Nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB erfüllt F ihre Unterhaltspflicht schon dadurch, dass sie das Kind betreut. Deshalb ist M allein barunterhaltspflichtig.

5. Mindestedarf

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. Wie hoch ist der monatliche Mindestunterhaltsbedarf von K nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) ohne Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung?

Das sind

€.
Lösung: 480
Begründung:

K gehört nach § 1612a BGB zur Altersgruppe 1. Deshalb steht ihm nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung (siehe Im MENU unter LINKS) ein Mindestbedarf von 480 € zu.



6. Mindestbedarf nach Kindergeldanrechnung

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. Wie hoch ist der monatliche Mindestunterhaltsbedarf von K unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB?

Das sind

€.
Lösung: 355
Begründung:

K gehört nach § 1612a BGB zur Altersgruppe 1. Deshalb steht ihm nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung (siehe Im MENU unter LINKS) ein Mindestbedarf von 480 € zu.

Nach § 1612b BGB ist für minderjährige Kinder, die von einem Elternteil betreut werden, das Kindergeld zur Hälfte auf deren Bedarf anzurechnen. Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Die Hälfte davon sind 125 €.

Berechnung des Mindestunterhaltsbedarfs für das Kind
Rechenschritt Rechtsgrundlage Betrag
Mindestunterhalt § 1 der Mindestunterhaltsverordnung 480 €
Kindergeldabzug Höhe § 6 BKGG; hälftiger Abzug § 1612b BGB -125 €
Zahlbetrag   355 €


7. Leistungsfähigkeit gegenüber K

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2400 € netto. Welche Leistungsfähigkeit hat M gegenüber K?

€.
Lösung: 830
Begründung:
Berechnung der Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind
Rechenschritt Norm Rechenweg Betrag
Bereinigtes
Nettoeinkommen 
DT A3

Paschale berufsbedingte Aufwendungen: 2400x5%=120;
Bereinigtes Netto: 2400-120 =

2280 €
Eigenbedarf
von M ggü K
DT A5 Für Erwerbstätige ggü dem eigenen minderjährigen Kind = -1450 €
Leistungsfähikeit
von M ggü K
§ 1603 BGB   830 €

 



8. Anspruch für die Kindesmutter?
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2400 € netto. Hat auch F für sich selbst einen Unterhaltsanspruch gegen M?
A. Ja. Klar.
B. Nein. Die beiden waren ja nicht verheiratet.
C. Nein. Wir wissen ja nicht, ob die beiden jemals als Partner zusammengelebt haben.
D. Nein. M ist gegenüber F gar nicht leistungsfähig.
Begründung: F hat einen Unterhaltsanspruch gegen M. Warum das so ist, wird Gegenstand der nächsten Aufgaben sein. Die Begründung folgt also bald.

9. Anspruchsgrundlage
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2400 € netto. F hat auch für sich selbst einen Unterhaltsanspruch gegen M. Welcher Paragraf ist dafür die Anspruchsgrundlage? Das steht in § BGB.
Lösung: 1615l 1615_l §_1615l §_1615_l §1615l §1615_l
Begründung: Nach § 1615l BGB hat F als betreuende Mutter des Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

10. Dauer des Unterhaltsanspruchs
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2400 € netto. F hat auch für sich selbst einen Unterhaltsanspruch gegen M. Für wie lange steht F für sich selbst Unterhalt gegen M zu, wenn F das Kind weiter betreut?
A. Für vier Wochen nach der Geburt des Kindes.
B. Für sechs Wochen nach der Geburt des Kindes.
C. Für acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
D. Für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Begründung:

Nach § 1615l Absatz 1 BGB stehen der Mutter unanbhängig von der Betreuung des Kindes acht Wochen Unterhalt zu. Aber wenn Sie es betreut, steht ihr nach § 1615l Absatz 2 Satz 3 BGB mindestens drei Jahre lang nach der Geburt Unterhalt zu.

Gesetze muss man immer ganz exakt lesen.



11. Rückstufungen

Die Düsseldorfer Tabelle sieht in Abschnitt A Rückstufungen des Unterhalts für Kinder vor. Welche Rückstufungen gibt es?


A. Rückstufung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
B. Rückstufung wegen Tabellensprungs (DT A 1 Absatz 2 Satz 1).
C. Rückstufung wegen Mangelfalls (DT A 1 Absatz 2 Satz 3).
D. Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags (DT A 6).
Begründung:

Die Rückstufungen wegen Tabellensprungs, Mangelfalls und Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags sind in der Düsseldorfer Tabelle in den angegebenen Fundstellen vorgesehen. Eine Rückstufung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist im BGB nicht vorgesehen, sondern die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen limitiert nach § 1603 BGB nur die Höhe des Unterhaltsanspruchs.



12. Tabellensprung
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2400 € netto. Ist der Bedarf von K wegen Tabellensprungs nach DT A 1 Absatz 2 Satz 1 herab zu stufen?
A. Ja.
B. Nein.
Begründung: Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhaltspflichten ausgelegt. M ist gegenüber zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet, nämlich gegenüber F und gegenüber K. Daher ist der Bedarf von K wegen Tabellensprungs weder herauf noch herab zu stufen.

13. Rückstufung wegen Mangelfalls
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2400 € netto. Wann ist der Bedarf von K wegen Mangelfalls nach DT A 1 Absatz 2 Satz 3 herabzustufen?
A. Nur wenn andernfalls M nicht leistungsfähig ist, den Mindestbedarf von K sicher zu stellen.
B. Nur wenn andernfalls M nicht leistungsfähig ist, den Mindestbedarf von F sicher zu stellen.
Begründung:

Die Rückstufung muss nach dem Text der Regelung erfolgen, wenn andernfalls der Mindestbedarf der nachrangig Unterhaltsberechtigten nicht gesichert ist.

Es kommt also für die Rückstufung des Bedarfs von K darauf an, ob M auch den Mindestbedarf der nachrangig berechtigten F sicher stellen kann.



14. Mindestbedarf von F

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2400 € netto. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls nach DT A 1 Absatz 2 Satz 3 herab gestuft werden? Wie hoch ist der Mindestbedarf von F? Der beträgt

€.
Lösung: 1200
Begründung:

Das steht in DT D II. Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie im MENU unter LINKS.



15. Eigenbedarf von M gegenüber F
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2400 € netto. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls nach DT A 1 Absatz 2 Satz 3 herab gestuft werden? Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber F? Der beträgt €.
Lösung: 1600
Begründung:

Die Höhe des Eigenbedarfs für den Betreuungsunterhalt gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes ist in DT D III geregelt. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige beträgt er 1600 €.



16. Tabellenstufe

K ist nach dem bereinigten Nettoeinkommen von M in eine Einkommensstufe einzustufen.

Die Anzahl der Unterhaltspflichten ist festzustellen und eventuell sind Tabellensprünge zu berücksichtigen.

Rückstufungen wegen Mangelfalls müssen geprüft werden. Und eventuelle eine Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags.

Sachverhalt:

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2400 € netto. Nach welcher Tabellenstufe steht K ein Unterhaltsbedarf gegenüber M zu? Nach ...


A. Stufe 1.
B. Stufe 2.
C. Stufe 3.
D. Stufe 4.
E. Stufe 5.
F. Stufe 6.
Begründung:

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 2280 € richtet sich der Bedarf nach Stufe 2.

Die Düsseldorfer Tabelle ist nach Anmerkung 1 Absatz 1 (siehe im MENU unter LINKS) ausgelegt für 2 Unterhaltspflichten. M hat zwei Unterhaltspflichten. Es erfolgt also keine Rückstufung von K wegen Tabellensprungs.

In Betracht kommt eine Rückstufung wegen Mangelfalls. Geregelt ist diese in Anmerkung A1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle. Das Kind ist danach in seinem Bedarf zurück zu stufen, solange M andernfalls den Mindestbedarf von F nicht sicherstellen kann. F hat gegenüber M nach D II der Düsseldorfer Tabelle als Kindesmutter einen Mindestbedarf von 1200 €. M hat ihr gegenüber nach Anmerkung D III a der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von 1600 €. In Stufe 2 würde der Bedarf von K unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung 379 € (504-125=379) betragen. M besitzt deshalb gegenüber F nur eine Leistungsfähigkeit von 301 € (2280-1600-379=301). Er kann also ihren Mindestbedarf von 1200 € nicht sicher stellen. Weil M den Mindestbedarf von F bei einem Unterhalt an K Stufe 2 nicht sicherstellen kann, ist der Bedarf von K von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen.



17. Leistungsfähigkeit von M gegenüber F
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2400 € netto. Ist M leistungsfähig gegenüber F? Bitte nicht raten, sondern rechnen!
A. Ja. Voll.
B. Ja. Teilweise.
C. Nein. Gar nicht.
Begründung:

F hat gegenüber M nach D II der Düsseldorfer Tabelle als nicht erwerbstätige Kindesmutter einen Mindestbedarf von 1200 €.

M hat ihr gegenüber nach Anmerkung D III a der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von 1600 €. In Stufe 1 beträgt der Bedarf von K unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung 355 € (480-125=355). M besitzt deshalb gegenüber F nur eine Leistungsfähigkeit von 325 € (2280-1600-355=325). Er kann also ihren Mindestbedarf von 1200 € nur teilweise sicher stellen.



18. Unterhaltshöhe

In welcher Anmerkung der Düsseldorfer Tabelle ist die Anwendung des Bedarfskontrollbetrages beschrieben? Das beschreibt Anmerkung A

der Düsseldorfer Tabelle.
Lösung: 6
Begründung:

Man findet den Bedarfskontrollbetrag in der rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle in der Zeile (Einkommenstufe), nach welcher der Unterhalt letztlich berechnet worden ist. Seine Anwendung ist in Anmerkung A6 der Düsseldorfer Tabelle beschrieben.



19. Unterhaltshöhe
Welche Höhe hat der Unterhaltsanspruch?
A. Die Unterhaltshöhe entspricht dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten.
B. Die Unterhaltshöhe entspricht der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
C. Die Unterhaltshöhe entspricht dem niedrigeren dieser beiden Beträge.
D. Die Unterhaltshöhe entspricht dem höheren dieser beiden Beträge.
E. Die Unterhaltshöhe entspricht der Summe dieser beiden Beträge.
F. Die Unterhaltshöhe entspricht der Differenz dieser beiden Beträge.
Begründung:

Nach § 1602 BGB wird der Unterhaltsanspruch durch die Höhe des Bedarfs begrenzt. Und nach § 1603 BGB wird der Unterhaltsanspruch durch die Höhe der Leistungsfähigkeit begrenzt. Maßgebend für die Unterhaltshöhe ist wegen der beiden Begrenzungen der niedrigere der beiden Beträge.



20. Rundung

Wann muss bei der Berechnung des Kindesunterhalts auf volle Euro gerundet werden?


A. Nach der Kindergeldanrechnung und vor der Festlegung des Unterhaltsbedarfs des Unterhaltsberechtigten.
B. Nach der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs und vor der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsplichtigen.
C. Nach der Überprüfung der Leistungsfähigkeit aber vor einer eventuellen Rückstufung wegen Mangelfalls oder einer Mangelfallberechnung.
D. Als letzter Rechenschritt der Berechnung aber vor einer Überprüfung der Unterhaltsberechnung mit Hilfe des Bedarfskontrollbetrags.
E. Erst nach der Überprüfung der Unterhaltsberechnung mit Hilfe des Bedarfskontrollbetrags darf gerundet werden.
Begründung:

Nur D trifft zu, weil nach § 1612a Absatz 2 BGB die Rundung erst am Ende der Unterhaltsberechnung vor der Bestimmung der Anspruchshöhe erfolgt. Nach Anmerkung A6 der Düsseldorfer Tabelle wird der Bedarfskontrollbetrag angewendet, indem alle tatsächlichen Zahlungen vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen werden. Darin sind also bereits die gerundeten Beträge enthalten.

Das gleiche gilt, wenn neben dem Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt zu berechnen ist. Auch für diese Berechnung ist der gerundete Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Führt die Überprüfung des Bedarfskontrollbetrages zu einer Rückstufung und damit zu einer Neuberechnung aller Unterhaltsansprüche, so muss am Ende auch erneut gerundet werden.



21. Bereinigtes Nettoeinkommen

Der unterhaltspflichtige M verdient netto 2400 €. Er kann Fahrtkosten in Höhe von 100 € im Monat nachweisen. Welche Höhe hat sein bereinigtes Nettoeinkommen? Das beträgt

€.
Lösung: 2280
Begründung:

Nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle sind pauschal 5% vom Nettoeinkommen abzuziehen. Das ist bei einem Nettoeinkommen von 2400 € eine Pauschale von 120 €. Bei der Pauschale handelt es sich um einen Mindestbetrag für den Abzug berufsbedingter Aufwendungen, sofern es Anhaltspunkte für berufsbedingte Aufwendungen gibt. Deshalb findet die Pauschale auch dann Anwendung, wenn die tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen geringer sein können.

Außerdem ist die Höhe der berufsbedingten Aufwendungen von M unbekannt. Der Sachverhalt beziffert zwar die Fahrtkosten, trifft aber keine Aussage zu sonstigen berufsbedingten Aufwendungen (z.B. häuslicher Computer, Software, Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Kinderbetreuungskosten usw.). Zieht man die errechnete Pauschale von 120 € vom Nettoeinkommen von 2400 € ab, verbleibt ein bereinigtes Netto von 2280 €.