A wohnt mit seinem jüngeren Bruder B in einer Wohnung. A ist 30 Jahre alt und verdient sehr gut. B ist 28 Jahre alt und hat hat ohne sein Verschulden seine Arbeit verloren. Er findet keine neue, obwohl er alles dafür unternimmt. In den letzten Monaten hat A an B Unterhalt gewährt. Aber jetzt will A keinen Unterhalt mehr zahlen. Ist A verpflichtet, an B Unterhalt zu zahlen?
Nach § 1601 BGB sind nur Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig. Und nach § 1589 BGB ist man nur in gerader Linie miteinander verwandt, wenn man voneinander abstammt. A stammt nach den §§ 1591 f. BGB von seinen Eltern und Großeltern ab, aber nicht von seinem Bruder B. Sie sind in Seitelinie miteinander verwandt, aber nicht in gerader Linie und schulden einander deswegen auch keinen Unterhalt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie in einer Wohnung wohnen. Zwar werden sie in Bezug auf Sozialleistungen nach § 9 Absatz 5 SGB 2 so behandelt, als ob sie einander Unterhalt gewähren würden, aber einen privatrechtlichen Unterhaltsanspruch begründet diese für das öffentliche Recht geltende Regelung nicht.
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K.
Welcher Unterhaltberechtigte ist in welchem Rang? Ordne die auf der linken Seite stehenden Personen den auf der rechten Seite stehenden Rängen der Unterhaltsberechtigten zu!
K muss zugeordnet werden zu § 1609 Nummer 1 BGB
F muss zugeordnet werden zu § 1609 Nummer 2 BGB
M muss zugeordnet werden zu § 1609 Nummer 3 BGB
Nach § 1609 Nummer 1 BGB ist K als minderjähriges Kind im ersten Rang und F ist nach Nummer 2 als kinderbetreuender Elternteil im 2. Rang.
M ist gar kein Unterhaltsberechtigter, sondern Unterhaltsverpflichteter. Er kann also nicht den Rängen der Unterhaltsberechtigten zugeordnet werden.
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2400 € netto. Nach welcher Anspruchsgrundlage hat F einen Unterhaltsanspruch gegen M auf Betreuungsunterhalt für sich selbst? Anspruchsgrundlage für F ist §
K gehört nach § 1612a BGB zur Altersgruppe 1. Deshalb steht ihm nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung ein Mindestbedarf von 437 € zu.
§ 1610 BGB regelt den angemessenen Bedarf und nicht den Mindestbedarf. Und die Düsseldorfer Tabelle ist überhaupt keine Rechtsnorm, weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung. Es ist nur die unverbindliche Empfehlung eines dafür nicht zuständigen Gerichts.
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Nach welchen Vorschriften hat K einen Anspruch auf Kindesunterhalt (Anspruchsgrundlage)? Das steht in den §§
K gehört nach § 1612a BGB zur Altersgruppe 1 (0-5 Jahre). Deshalb steht ihm nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung (siehe Im MENU unter LINKS) ein Mindestbedarf von monatlich 480 € zu.
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Nach welchen Paragrafen im BGB richtet sich der angemessene Unterhaltsbedarf von K? Das steht in §
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Nach § 1610 BGB hängt der angemessene Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes von einem bestimmten Kriterium ab. Von welchem Kriterium hängt nach dem Text der Vorschrift die Höhe des Unterhaltsbedarfs des Kindes ab? Sie hängt von der
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Nach welchen Regelungen richtet sich der angemessene monatliche Unterhaltsbedarf eines Kindes?
§ 1610 BGB regelt die Kriterien für die Ermittlung des angemessenen Bedarfs unterhaltsberechtigter Verwandter. Dieser Regelung sind aber keine Beträge zu entnehmen. in der gerichtlichen Praxis orientiert man sich hierfür in der Regel an der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter Links).
§ 1612a BGB regelt nicht den angemessenen Bedarf, sondern den Mindestbedarf. Das gleiche gilt für die in der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter Links) genannten Beträge.
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Nach welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) richtet sich der Bedarf von K unter Berücksichtigung des Einkommens von M und der Anzahl der von ihm zu erfüllenden Unterhaltspflichten? Der Bedarf von K richtet sich nach Stufe
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Wie hoch ist der angemessene monatliche Unterhaltsbedarf von K ohne Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der monatliche Bedarf von K beträgt
K gehört nach § 1612a Absatz 1 BGB zur Altersgruppe 1. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des M von 2660 € hat K einen Unterhaltsbedarf nach Einkommensstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS). Das sind monatlich 528 €. Da die Düsseldorfer Tabelle laut Anmerkung A1 vom Bestehen zweier Unterhaltspflichten ausgeht und M sowohl F wie auch K zu versorgen hat, bedarf es keiner Korrektur in Form eines Tabellensprungs (Dazu später genauer in RechtFamilienrecht07aRueckstufungen).
14. Kindergeldanrechnung
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Wie hoch wäre nach der Düsseldorfer Tabelle (Diese finden sie im MENU unter LINKS) der angemessene Bedarf von K unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung ohne eine Berücksichtigung von Rückstufungen wegen Mangelalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags? Der Bedarf von K beträgt unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung
Der Bedarf von K würde sich nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle richten, wenn M leistungsfähig wäre, um an K und F ausreichend Unterhalt zu zahlen. Da M sowohl K nach den §§ 1601 ff. BGB wie auch F nach § 1615l BGB Unterhalt leisten muss, hat er die von der Düsseldorfer Tabelle vorausgesetzten 2 Unterhaltspflichten, sodass keine Herauf- oder Herabstufung wegen Tabellensprungs vorzunehmen ist. Nach Stufe 3 ergibt sich für K ein Tabellenbedarf von 528 €.
Davon ist nach § 1612b BGB die Hälfte des von F empfangenen Kindergeldes anzurechnen. Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG monatlich 250 €. Die Hälfte davon sind 125 €. Durch den Abzug dieses Betrages verbleibt für K ein Unterhaltsbedarf von 403 € (528-125=403).
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Welche Leistungsfähigkeit hat M gegenüber K? Die monatliche Leistungsfähigkeit von M beträgt
Nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle (siehe Im MENU unter LINKS) steht M eine Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen zu. 5% von 2800 € sind 140 €. Somit hat er ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.660 € (2800-140=2660).
Davon ist sein Eigenbedarf abzuziehen. Der Eigenbedarf von M beträgt nach Anmerkung A5 der Düsseldorfer Tabelle 1450 €. Das ergibt für M eine Leistungsfähigkeit von 1210 € (2660-1450=1210).
18. Zahlbetrag nach Stufe 3
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Wieviel Unterhalt müßte M an K nach Stufe 3 zahlen? M schuldet K nach Stufe 3
Nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle (siehe Im MENU unter LINKS) steht M eine Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen zu. 5% von 2800 € sind 140 €. Somit hat er ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.660 € (2800-140=2660). Der Bedarf von K richtet sich nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle.
Da M sowohl K nach den §§ 1601 ff. BGB wie auch F nach § 1615l BGB Unterhalt leisten muss, hat er die von der Düsseldorfer Tabelle vorausgesetzten 2 Unterhaltspflichten, sodass keine Herauf- oder Herabstufung wegen Tabellensprungs vorzunehmen ist. Nach Stufe 3 ergibt sich für K ein Unterhaltsbedarf von 528 €.
Davon ist nach § 1612b BGB die Hälfte des von F empfangenen Kindergeldes anzurechnen. Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG monatlich 250 €. Die Hälfte davon sind 125 €. Durch den Abzug dieses Betrages verbleibt für K ein Unterhaltsbedarf von 403 € (528-125=403).
Der Eigenbedarf von M beträgt nach Anmerkung A5 der Düsseldorfer Tabelle 1450 €. Das ergibt für M eine Leistungsfähigkeit gegenüber K von 1210 € (2660-1450=1210). Der Bedarf von K ist also geringer als die Leistungsfähigkeit von M. Der Unterhaltsanspruch von K ist deshalb so hoch wie sein Bedarf. Und der betrüge nach Stufe 3 genau 403 €.
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Wie hoch ist nach Abschnitt D II der Düsseldorfer Tabelle (Diese finden sie im MENU unter LINKS) der Mindestbedarf von F?
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Wie hoch ist nach Abschnitt D III der Düsseldorfer Tabelle (Diese finden sie im MENU unter LINKS) der Eigenbedarf von M gegenüber F?
M steht gegenüber F nach der Anmerkung D III der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINS) ein Eigenbedarf von 1600 € zu.
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Ist M leistungsfähig, um einerseits an K Unterhalt nach Stufe 3 zu zahlen und andererseits den Mindestbedarf für F sicher zu stellen? (Bitte nicht raten, sondern rechnen!)
Rückstufung von K nach DT A1, wenn M den Mindestbedarf von F nicht leisten kann. | |
Mindestbedarf von F nach DT D II | 1200 € |
Berechnung der Leistungsfähigkeit von M ggü F | |
Bereinigtes Nettoeinkommen von M nach DT A3 = 2800 € - 140 € = | 2660 € |
Eigenbedarf von M gegenüber F nach DT D III | -1600 € |
Monatliche Unterhaltszahlungen von M an K nach Stufe 3 | -403 € |
Leistungsfähigkeit von M gegenüber F nach Stufe 3 | 657 € |
Leistungsfähigkeit von M reicht nicht aus, um den Mindestbedarf von F zu decken. |
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Muss der Bedarf von K zurückgestuft werden? (bitte nicht einfach raten, sondern die Anmerkungen in der Düsseldorfer Tabelle ganz genau lesen. Sie müssen alle Anmerkungen verstehen können. Die Düsseldorfer Tabelle wird ihr Handwerkszeug in der Klausur sein!)
A. Ja. Wegen Tabellensprungs nach Anmerkung 1 Absatz 2 Satz 1 der Düsseldorfer Tabelle.
B. Ja. Wegen Mangelfalls nach Anmerkung 1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle.
C. Ja. Wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags nach Anmerkung 6 der Düsseldorfer Tabelle.
D. Nein. Weil der Unterhaltsanspruch von K dem von F im Rang nach § 1609 BGB vorgeht.
E. Nein. Weil die Voraussetzungen für eine Rückstufung aus anderen Gründen nicht vorliegen.
F. Nein. Das neugeborene Kind muss seinen vollen Bedarf nach Stufe 3 erhalten, weil sein Vater M ihm gegenüber leistungsfähig ist.
Begründung:
Nach Anmerkung A1 Absatz 2 der Düsseldorfer Tabelle wird der Bedarf des Kindes zurückgestuft, wenn andernfalls der Mindestbedarf der nachrangig Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltspflichtigen nicht sichergestellt werden kann. Diese Regelung verstößt nicht gegen die in § 1609 BGB festgelegte Reihenfolge der Ansprüche. Denn darin wird nicht die Höhe des Anspruchs festgelegt. Und die Düsseldorfer Tabelle ändert nichts an der Rangfolge, sondern sie macht nur die Höhe des Anspruchs davon abhängig, ob genug für die nachrangigen Unterhaltsberechtigten übrig bleibt. Daher ist es ausreichend, wenn das vorrangig berechtigte Kind seinen Mindestbedarf vorab erhält.
Antwortwahlalternative D trifft deshalb ebenso wenig zu wie Antwortwahlalternative E oder F.
Da M nicht leistungsfähig ist, an F die ihr als Mindestbedarf zustehenden 1200 € zu zahlen, wird der Bedarf von K von Stufe 3 nach Stufe 2 zurückgestuft.
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Der Bedarf von K muss wegen Mangelfalls nach Anmerkung 1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle zurückgestuft werden (sieh die Lösung der letzten Aufgabe). Welche Tabellenstufe findet jetzt letztlich Anwendung?
A. Stufe 0.
B. Stufe 1.
C. Stufe 2.
D. Stufe 3.
Begründung:
Nach Anmerkung A1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle wird der Bedarf des Kindes zurückgestuft, wenn andernfalls der Mindestbedarf der nachrangig Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltspflichtigen nicht sichergestellt werden kann.
K wird also solange zurückgestuft, bis F ihren Mindestbedarf von M erhalten kann. Der Mindestbedarf von F beträgt nach Anmerkung D III der Düsseldorfer Tabelle 1200 €.
In Stufe 2 bekäme K unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung 379 € (504-125=379). Auf Stufe 2 hätte M gegenüber F eine Leistungsfähigkeit von 681 € (2660-1600-379=681). Da er den Mindestbedarf der F von 1200 € damit immer noch nicht sicherstellen kann, wird K erneut von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückgestuft.
Eine Rückstufung des Bedarfs unter den Mindestbedarf (Stufe 1) darf es nach Anmerkung A1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle nicht geben!
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. In welcher Höhe steht K gegen M letztlich monatlich Unterhalt zu. In Höhe von
K gehört nach § 1612a BGB zur Altersgruppe 1. Deshalb steht ihm nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) ein Mindestbedarf von 480 € zu. Davon ist die Hälfte des Kindergeldes nach § 1612b BGB abzuziehen. Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Abzuziehen ist die Hälfte davon, also 125 €. Dadurch verringert sich der Bedarf von K von 480 € um 125 € auf 355 €.
Ihm steht nicht mehr als dieser Mindestbedarf zu, weil er wegen Mangelfalls auf den Mindestbedarf zurück zu stufen ist.
M ist gegenüber K leistungsfähig, an ihn 355 € zu bezahlen (2660-1450=1210). Der Anspruch von K beträgt also 355 € im Monat.
25. Rundung
Wann muss auf volle Euro gerundet werden, wenn der Unterhalt Centbeträge enthält?
Mindestbedarf für ein Minderjähriges Kind gegenüber einem nicht in seinem Haushalt lebenden Elternteil muss zugeordnet werden zu § 1612a BGB
Kindergeldanrechnung muss zugeordnet werden zu § 1612b BGB
Privilegiertes Kind muss zugeordnet werden zu § 1609 Nummer 1 BGB in Verbindung mit § 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB
Bedürftigkeit eines Kindes muss zugeordnet werden zu § 1602 BGB
Bedürftigkeit eines Ehegatten muss zugeordnet werden zu § 1577 BGB
Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind muss zugeordnet werden zu § 1603 BGB
Leistungsfähigkeit gegenüber dem Ehegatten muss zugeordnet werden zu § 1581 BGB
Angemessener Bedarf eines Kindes muss zugeordnet werden zu § 1610 BGB
Angemessener Bedarf eines Ehegatten muss zugeordnet werden zu § 1578 BGB