1. Berechnung von Unterhaltsansprüchen (30 Aufgaben)

A wohnt mit seinem jüngeren Bruder B in einer Wohnung. A ist 30 Jahre alt und verdient sehr gut. B ist 28 Jahre alt und hat hat ohne sein Verschulden seine Arbeit verloren. Er findet keine neue, obwohl er alles dafür unternimmt. In den letzten Monaten hat A an B Unterhalt gewährt. Aber jetzt will A keinen Unterhalt mehr zahlen. Ist A verpflichtet, an B Unterhalt zu zahlen?


A. Ja. Weil die Voraussetzungen von § 1601 ff. BGB) vorliegen: Beide sich miteinander verwandt (§ 1589 BGB), A ist leistungsfähig (§ 1603 BGB und B ist bedürftig (§ 1602 BGB).
B. Nein. A muss an B keinen Unterhalt zahlen (§ 1589 in Verbindung mit § 1591 und § 1592 BGB).
Begründung:

Nach § 1601 BGB sind nur Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig. Und nach § 1589 BGB ist man nur in gerader Linie miteinander verwandt, wenn man voneinander abstammt. A stammt nach den §§ 1591 f. BGB von seinen Eltern und Großeltern ab, aber nicht von seinem Bruder B. Sie sind in Seitelinie miteinander verwandt, aber nicht in gerader Linie und schulden einander deswegen auch keinen Unterhalt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie in einer Wohnung wohnen. Zwar werden sie in Bezug auf Sozialleistungen nach § 9 Absatz 5 SGB 2 so behandelt, als ob sie einander Unterhalt gewähren würden, aber einen privatrechtlichen Unterhaltsanspruch begründet diese für das öffentliche Recht geltende Regelung nicht.



2. Rang

Denken Sie darüber nach, welche Norm anzuwenden ist und wer von den Beteiligten überhaupt unterhaltsberechtigt ist und deshalb einen Rang als Unterhaltsberechtigter hat.

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Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K.

Welcher Unterhaltberechtigte ist in welchem Rang? Ordne die auf der linken Seite stehenden Personen den auf der rechten Seite stehenden Rängen der Unterhaltsberechtigten zu!

K muss zugeordnet werden zu § 1609 Nummer 1 BGB

F muss zugeordnet werden zu § 1609 Nummer 2 BGB

M muss zugeordnet werden zu § 1609 Nummer 3 BGB


Begründung:

Nach § 1609 Nummer 1 BGB ist K als minderjähriges Kind im ersten Rang und F ist nach Nummer 2 als kinderbetreuender Elternteil im 2. Rang.

M ist gar kein Unterhaltsberechtigter, sondern Unterhaltsverpflichteter. Er kann also nicht den Rängen der Unterhaltsberechtigten zugeordnet werden.



3. Betreuungsunterhalt für die Mutter

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2400 € netto. Nach welcher Anspruchsgrundlage hat F einen Unterhaltsanspruch gegen M auf Betreuungsunterhalt für sich selbst? Anspruchsgrundlage für F ist §

BGB.
Lösung: 1615l 1615_l §_1615l §_1615_l §_1615_l S1615l §1615_l
Begründung: § 1615l BGB regelt das. § 1361 BGB ist nicht anwendbar weil F und M nicht miteinander verheiratet sind. § 1570 BGB ist nicht anwendbar weil F und M auch nicht miteinander verheiratet waren.

4. Mindestbedarf
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2400 € netto. Wo ist die Höhe des Mindestbedarfs von K geregelt!
A. In der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter Links) in Verbindung mit § 1612a BGB.
B. In der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter Links) in Verbindung mit § 1610 BGB.
C. In keiner der genannten Regelungen, sondern an anderer Stelle.
Begründung:

K gehört nach § 1612a BGB zur Altersgruppe 1. Deshalb steht ihm nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung ein Mindestbedarf von 480 € zu.

§ 1610 BGB regelt den angemessenen Bedarf und nicht den Mindestbedarf. Und die Düsseldorfer Tabelle ist überhaupt keine Rechtsnorm, weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung. Es ist nur die unverbindliche Empfehlung eines dafür nicht zuständigen Gerichts.



5. Anspruchsgrundlage für K

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Nach welchen Vorschriften hat K einen Anspruch auf Kindesunterhalt? Die Anspruchsgrundlage steht im BGB in den §§

ff..
Lösung: 1601
Begründung: Das steht in § 1601, § 1602 und § 1603 BGB.

6. Höhe des Mindestbedarfs
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Wie hoch ist der gesetzliche Mindestbedarf von K ohne Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Geben Sie bitte nur die Ziffern ohne Währungsbezeichnung und sonstigen Zusätzen ein!
Lösung: 482
Begründung:

K gehört nach § 1612a BGB zur Altersgruppe 1 (0-5 Jahre). Deshalb steht ihm nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung (siehe Im MENU unter LINKS) für das Jahr 2025 ein Mindestbedarf von monatlich 482 € zu.



7. Beträge für den angemessen Unterhaltsbedarf von Kindern
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. § 1610 BGB regelt zwar, wovon die Höhe des angemessenen Unterhaltsbedarfs abhängt, nennt aber keine Beträge für den Unterhaltbedarf. Wo sind die angemessenen Unterhaltsbedarfe von Kindern betragsmäßig geregelt?
A. Im BGB.
B. In der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im Menu unter Links).
C. In der Düsseldorfer Tabelle (siehe im Menu unter Links).
D. In den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts (z.B. SüdL, Menu unter Links).
Begründung:

Das BGB regelt die Unterhaltsbedarfe nicht betragsmäßig in den §§ 1602 und 1612a BGB.

Der angemessene Bedarf (§ 1610 BGB) ist auch nicht in der Mindestunterhaltsverordnung betragsmäßig geregelt. Dort ist nur der Mindestbedarf (§ 1612a BGB) geregelt.

Der Angemessene Bedarf eines Kindes ist betragsmäig in den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf geregelt, also in der Düsseldorfer Tabelle. Alle anderen Oberlandesgericht verweisen in ihren Unterhaltsleitlinien auf diese Düsseldorfer Tabelle und regeln keine abweichenden Beträge für den Bedarf von Kindern.



8. Bereinigung des Nettoeinkommens
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. § 1610 BGB regelt zwar, wovon die Höhe des angemessenen Unterhaltsbedarfs abhängt, nennt aber keine Beträge für den Unterhaltbedarf. Diese kann man der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Diese finden Sie im MENU unter LINKS. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt danach vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Wo ist geregelt, wie das Einkommen ermittelt wird und wie es um die berufsbedingten Aufwendungen bereinigt wird?
A. Im BGB.
B. In der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im Menu unter Links).
C. In der Düsseldorfer Tabelle (siehe im Menu unter Links).
D. In den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts (z.B. SüdL, Menu unter Links).
Begründung:

(A) Das BGB regelt die Bereinigung des Einkommens nicht. (B) Das gleiche gilt für die Mindestunterhaltsverordnung .

(C) Auch die Düsseldorfer Tabelle enthält keine Regelung mehr zur Bereinigung des Nettoeinkommens.

(D) Insoweit dienen deswegen die Empfehlungen der Oberlandesgerichte als Orientierung, die sogenannten Unterhaltsleitlinien. Für Süddeutschland sind die süddeutschen Unterhaltsleitlinien (SüdL) maßgeblich.



9. Bereinigtes Nettoeinkommen von M
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Zur Arbeit fährt M mit dem Pkw. Wie weit er dafür fahren muss, ist zwischen den Beteiligten streitig. Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von M, wenn seine genauen Fahrtkosten nicht aufgeklärt werden können? Dann beträgt sein bereinigtes Nettoeinkommen monatlich €.
Lösung: 2660
Begründung:

Die Bereinigung des Nettoeinkommens um die berufsbedingten Aufwendungen ist in den Unterhaltsleitlinien geregelt.

Da die berufsbedingten Aufwendungen häufig unbekannt sind, sehen die meisten Unterhaltsleitlinien einen pauschalen Abzug von 5% des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen vor, wenn es Anhaltspunkte für berufsbvedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten u. ä. gibt. Die süddeutschen Unterhaltsleitlinien (SüdL) regeln das in Ziffer 10.2.1. Danach steht M wegen seiner Fahrtkosten mindestens eine Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen zu. Das sind 140 € (2800x0,05=140). Somit hat M ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.660 € (2800-140=2660).



10. Angemessener Unterhaltsbedarf

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Nach welchen Paragrafen im BGB richtet sich der angemessene Unterhaltsbedarf von K? Das steht im BGB in §

.
Lösung: 1610
Begründung: Die Höhe des angemessenen Unterhalts richtet sich nach § 1610 BGB.

11. Kriterien für die Berechnung des angemessenen Unterhaltsbedarfs

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Nach § 1610 BGB hängt der angemessene Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes von einem bestimmten Kriterium ab. Von welchem Kriterium hängt nach dem Text der Vorschrift die Höhe des Unterhaltsbedarfs des Kindes ab? Sie hängt ab von der

.
Lösung: Lebensstellung Lebensstandard
Begründung: Nach § 1610 BGB hängt der angemessene Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes von der Lebensstellung des Kindes ab. Gemeint ist mit dieser 130 Jahre alten Formulierung der Lebensstandard des Kindes. Der hängt wiederum vom Lebensstandard der Eltern ab. Dieser wiederum hängt vom Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern ab. Und deshalb macht die Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) den Bedarf eines Kindes von seinem Alter und vom bereinigten Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen abhängig.

12. Regelung der Höhe des angemessenen Bedarfs

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Nach welchen Regelungen richtet sich der angemessene monatliche Unterhaltsbedarf von K?


A. Nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter Links) in Verbindung mit § 1612a BGB.
B. Nach § 1610 BGB in Verbindung mit der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter Links).
C. Nach den Unterhaltsleitlinien des örtlich zusändigen Oberlandesgerichts (siehe im MENU unter Links).
D. Nach keiner der bisher genannten Regelungen, sondern nach anderen Vorschriften.
Begründung:

§ 1610 BGB regelt die Kriterien für die Ermittlung des angemessenen Bedarfs unterhaltsberechtigter Verwandter. Dieser Regelung sind aber keine Beträge zu entnehmen. in der gerichtlichen Praxis orientiert man sich hierfür in der Regel an der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter Links).

§ 1612a BGB regelt nicht den angemessenen Bedarf, sondern den Mindestbedarf. Das gleiche gilt für die in der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter Links) genannten Beträge.



13. Einstufung

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Nach welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) richtet sich der Bedarf von K unter Berücksichtigung des Einkommens von M und der Anzahl der von ihm zu erfüllenden Unterhaltspflichten, sofern andere Rückstufungen außer Betracht bleiben? Der Bedarf von K richtet sich dann nach der Düsseldorfer Tabelle nach Stufe

.
Lösung: 3
Begründung:

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2660 € (2800-140=2660). Bei einem bereinigten Nettoeinkommen zwischen 2501 und 2900 € richtet sich der Bedarf des Kindes nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS).

Da M an F und K Unterhalt schuldet, muss er die von Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle vorausgesetzten zwei Unterhaltspflichten erfüllen. Es erfolgt also kein Tabellensprung. Der Bedarf von K ist weder herab noch herauf zu stufen.



14. Angemessener Unterhaltsbedarf von M

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Wie hoch ist der angemessene monatliche Unterhaltsbedarf von K ohne Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der monatliche Bedarf von K beträgt dann

€.
Lösung: 531
Begründung:

K gehört nach § 1612a Absatz 1 BGB zur Altersgruppe 1. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des M von 2660 € hat K einen Unterhaltsbedarf nach Einkommensstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS). Das sind monatlich 531 €. Da die Düsseldorfer Tabelle laut Anmerkung A1 vom Bestehen zweier Unterhaltspflichten ausgeht und M sowohl F wie auch K zu versorgen hat, bedarf es keiner Korrektur in Form eines Tabellensprungs (Dazu später genauer in RechtFamilienrecht07aRueckstufungen).

15. Kindergeld

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Wie viel Kindergeld bekommt F monatlich für K von der Familienkasse? Da sind

€.
Lösung: 255
Begründung:

Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG monatlich 255 €.



16. Kindergeldanrechnung

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Wo ist die Kindergeldanrechnung geregelt. Das steht im BGB in §

.
Lösung: 1612b 1612_b §_1612b §_1612_b §1612b §1612_b
Begründung:

Das steht in § 1612b BGB.



17. Höhe des anzurechnenden Kindergeldes

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. In welcher Höhe ist das von F von der Familienkasse bezogene Kindergeld auf den monatlichen Bedarf von K anzurechen? In Höhe von monatlich

€.
Lösung: 127,50
Begründung:

Nach § 1612b BGB ist die Hälfte des von F empfangenen Kindergeldes auf den Bedarf von K anzurechnen. Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG monatlich 255 €. Die Hälfte davon sind 127,50 €.



18. Angemessener Bedarf von K nach Kindergeldanrechnung

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Wie hoch wäre nach der Düsseldorfer Tabelle (Diese finden sie im MENU unter LINKS) der angemessene Bedarf von K unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung ohne eine Berücksichtigung von Rückstufungen wegen Mangelalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags? Der Bedarf von K beträgt unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung

€.
Lösung: 403,50
Begründung:

Der Bedarf von K würde sich nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle richten, wenn M leistungsfähig wäre, um an K und F ausreichend Unterhalt zu zahlen. Da M sowohl K nach den §§ 1601 ff. BGB wie auch F nach § 1615l BGB Unterhalt leisten muss, hat M die von der Düsseldorfer Tabelle vorausgesetzten 2 Unterhaltspflichten, sodass keine Herauf- oder Herabstufung des Bedarfs von K wegen Tabellensprungs vorzunehmen ist.

Nach Stufe 3 ergibt sich für K ein Tabellenbedarf von 531 €.

Davon ist nach § 1612b BGB die Hälfte des von F empfangenen Kindergeldes anzurechnen. Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG monatlich 255 €. Die Hälfte davon sind 127,50 €.

Durch den Abzug dieses Betrages verbleibt für K ein Unterhaltsbedarf von 403,50 € (531-127,50=403,50).

Eine Rundung des Bedarfs nach § 1612a Absatz 2 BGB erfolgt nicht. Denn gerundet wird erst ganz am Ende der Berechnung des Anspruchs und nicht nach einzelnen Teilschritten seiner Berechnung. Da die Leistungsfähigkeit von M und etwaige Rückstugungen von K wegen Mangelfalls noch gar nicht berechnet sind, erfolgt keine Rundung.



19. Eigenbedarf

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist.

K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto.

Welche Anmerkung in der Düsseldorfer Tabelle regelt, welchen Eigenbedarf der Unterhaltspflichtige gegenüber seinem Kind hat? Das regelt die Düsseldorfer Tabelle in Anmerkung

.
Lösung: A_VII AVII Anmerkung_A_VII Anmerkung_AVII Anmerkung_A_VII_DT Anmerkung_AVII_DT
Begründung: Das regelt Anmerkung A VII der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS).

20. Eigenbedarf von M ggü K
Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Welchen Eigenbedarf hat M gegenüber K? Der beträgt €.
Lösung: 1450
Begründung: Der Eigenbedarf von M beträgt nach Anmerkung A VII der Düsseldorfer Tabelle 1450 €, weil K minderjährig und M erwerbstätig ist (siehe im MENU unter LINKS).

21. Leistungsfähigkeit von M gegenüber K

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Welche Leistungsfähigkeit hat M gegenüber K, wenn M erheliche Kosten für die Fahrt zur Arbeit hat, deren Höhe umstritten sind und sie nicht genau ermittelt werden können? Die monatliche Leistungsfähigkeit von M beträgt dann

€.
Lösung: 1210
Begründung:

Die Bereinigung des Nettoeinkommens um die berufsbedingten Aufwendungen ist in den Unterhaltsleitlinien geregelt.

Da die berufsbedingten Aufwendungen häufig unbekannt sind, sehen die meisten Unterhaltsleitlinien einen pauschalen Abzug von 5% des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen vor, wenn es Anhaltspunkte für berufsbvedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten u. ä. gibt. Die süddeutschen Unterhaltsleitlinien (SüdL) regeln das in Ziffer 10.2.1. Danach steht M wegen seiner Fahrtkosten mindestens eine Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen zu. Das sind 140 € (2800x0,05=140). Somit hat M ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.660 € (2800-140=2660).

Davon ist sein Eigenbedarf abzuziehen. Der Eigenbedarf von M beträgt nach Anmerkung A VII der Düsseldorfer Tabelle 1450 €. Das ergibt für M nach § 1603 BGB eine Leistungsfähigkeit von 1210 € (2660-1450=1210).



22. Zahlbetrag nach Stufe 3

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Wieviel Unterhalt müßte M an K nach Stufe 3 monatlich zahlen? Das wären unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Aufrundung

€.
Lösung: 404
Begründung:

Nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle (siehe Im MENU unter LINKS) steht M eine Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen zu. 5% von 2800 € sind 140 €. Somit hat er ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.660 € (2800-140=2660). Der Bedarf von K richtet sich nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle.

Da M sowohl K nach den §§ 1601 ff. BGB wie auch F nach § 1615l BGB Unterhalt leisten muss, hat er die von der Düsseldorfer Tabelle vorausgesetzten 2 Unterhaltspflichten, sodass keine Herauf- oder Herabstufung wegen Tabellensprungs vorzunehmen ist.

Nach Stufe 3 ergibt sich für K ein Unterhaltsbedarf von 531 €.

Davon ist nach § 1612b BGB die Hälfte des von F empfangenen Kindergeldes anzurechnen. Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG monatlich 255 €. Die Hälfte davon sind 127,50 €. Durch den Abzug dieses Betrages verbleibt für K ein Unterhaltsbedarf von 403,50 € (531-127,50=403,50).

Der Eigenbedarf von M beträgt nach Anmerkung A VII der Düsseldorfer Tabelle 1450 €. Das ergibt für M eine Leistungsfähigkeit gegenüber K von 1210 € (2660-1450=1210). Der Bedarf von K ist also geringer als die Leistungsfähigkeit von M. Der Unterhaltsanspruch von K ist deshalb so hoch wie sein Bedarf. Und der betrüge nach Stufe 3 genau 403,50 €.

Am Ende der Unterhaltsberechnung ist der errechnete Betrag nach § 1612a Absatz 2 BGBauf ganze Euro aufzurunden, also auf 404 €.



23. Mindestbedarf der Kindesmutter

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Wie hoch ist nach Abschnitt D II der Düsseldorfer Tabelle (Diese finden sie im MENU unter LINKS) der Mindestbedarf von F?


Lösung: 1200
Begründung: Nach Anmerkung D II der Düsseldorfer Tabelle steht F ein Mindestbedarf von 1200 € zu. (Die Düsseldorfer Tabelle finden sie im MENU unter LINKS.) Abschnitt B findet keine Anwendung, weil F und M nie verheiratet waren!

24. Eigenbedarf von M gegenüber F

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Wie hoch ist nach Abschnitt D III der Düsseldorfer Tabelle (Diese finden sie im MENU unter LINKS) der Eigenbedarf von M gegenüber F?


Lösung: 1600
Begründung:

M steht gegenüber F nach der Anmerkung D III der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINS) ein Eigenbedarf von 1600 € zu.



25. Leistungsfähigkeit von M gegenüber F

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Ist M leistungsfähig, um einerseits an K Unterhalt nach Stufe 3 zu zahlen und andererseits den Mindestbedarf für F sicher zu stellen? (Bitte nicht raten, sondern rechnen!)


A. Ja. M ist voll leistungsfähig. Er verdient 2800 €.
B. Nein. M ist ggü F nur teilweise leistungsfähig.
C. Nein. M ist ggü F gar nicht leistungsfähig.
Begründung:
Rückstufung von K nach DT A1 Absatz 3 Satz 3, wenn M den Mindestbedarf von F nicht leisten kann.  
Mindestbedarf von F nach DT D II   1200 €
Berechnung der Leistungsfähigkeit von M ggü F nach § 1603 BGB  
Bereinigtes Nettoeinkommen von M nach den Unterhaltsleitlinien = 2800 € - 140 € =   2660 €
Eigenbedarf von M gegenüber F nach DT D III -1600 €
Monatliche Unterhaltszahlungen von M an K nach Stufe 3   -404 €
Leistungsfähigkeit von M gegenüber F nach Stufe 3    656 €
Die Leistungsfähigkeit von M reicht nicht aus, um den Mindestbedarf von F zu decken.  


26. Rückstufung?

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist.

K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto.

Muss der Bedarf von K zurückgestuft werden?

(Bitte nicht einfach raten, sondern die Anmerkungen in der Düsseldorfer Tabelle ganz genau lesen. Sie müssen alle Anmerkungen verstehen können. Die Düsseldorfer Tabelle wird ihr Handwerkszeug in der Klausur sein!)


A. Ja. Wegen Tabellensprungs nach Anmerkung A I Absatz 3 Satz 1 der Düsseldorfer Tabelle.
B. Ja. Wegen Mangelfalls nach Anmerkung A I Absatz 3 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle.
C. Ja. Wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags nach Anmerkung A III der Düsseldorfer Tabelle.
D. Nein. Weil der Unterhaltsanspruch von K dem von F im Rang nach § 1609 BGB vorgeht.
E. Nein. Weil die Voraussetzungen für eine Rückstufung aus anderen Gründen nicht vorliegen.
F. Nein. Das neugeborene Kind muss seinen vollen Bedarf nach Stufe 3 erhalten, weil sein Vater M ihm gegenüber voll leistungsfähig ist.
Begründung:

Nach Anmerkung A1 Absatz 2 der Düsseldorfer Tabelle wird der Bedarf des Kindes zurückgestuft, wenn andernfalls der Mindestbedarf der nachrangig Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltspflichtigen nicht sichergestellt werden kann. Diese Regelung verstößt nicht gegen die in § 1609 BGB festgelegte Reihenfolge der Ansprüche. Denn darin wird nicht die Höhe des Anspruchs festgelegt. Und die Düsseldorfer Tabelle ändert nichts an der Rangfolge, sondern sie macht nur die Höhe des Anspruchs davon abhängig, ob genug für die nachrangigen Unterhaltsberechtigten übrig bleibt. Daher ist es ausreichend, wenn das vorrangig berechtigte Kind seinen Mindestbedarf vorab erhält.

Antwortwahlalternative D trifft deshalb ebenso wenig zu wie Antwortwahlalternative E oder F.

Da M nicht leistungsfähig ist, an F die ihr als Mindestbedarf zustehenden 1200 € zu zahlen, wird der Bedarf von K wegen Mangelfalls von Stufe 3 nach Stufe 2 zurückgestuft.



27. Rückstufung nach Stufe?

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. Der Bedarf von K muss wegen Mangelfalls nach Anmerkung 1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle zurückgestuft werden (sieh die Lösung der letzten Aufgabe). Welche Tabellenstufe findet jetzt letztlich Anwendung?
A. Weniger als Stufe 1.
B. Stufe 1.
C. Stufe 2.
D. Stufe 3.
E. Stufe 4.
Begründung:

Nach Anmerkung A I Absatz 3 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle wird der Bedarf des Kindes zurückgestuft, wenn andernfalls der Mindestbedarf der nachrangig Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltspflichtigen nicht sichergestellt werden kann.

K wird also solange zurückgestuft, bis entweder F ihren Mindestbedarf von M erhalten kann oder bis der Mindestbedarf von K erreicht ist. Der Mindestbedarf von F beträgt nach Anmerkung D II der Düsseldorfer Tabelle 1200 €.

In Stufe 2 bekäme K unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung 379,50 € (507-127,50=379,50). Auf Stufe 2 hätte M gegenüber F eine Leistungsfähigkeit von 680 € (2660-1600-380=680). Da er den Mindestbedarf der F von 1200 € damit immer noch nicht sicherstellen kann, wird K erneut von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückgestuft.

Eine Rückstufung des Bedarfs unter den Mindestbedarf (Stufe 1) darf es nach Anmerkung A I Absatz 3 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle nicht geben!



28. Unterhaltshöhe

Frau F hat gerade das Kind K geboren. Vater von K ist M, der nicht mit F verheiratetet ist. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. M lebt nicht bei F und K. M verdient 2800 € netto. In welcher Höhe steht K gegen M letztlich monatlich Unterhalt zu. In Höhe von

€.
Lösung: 355
Begründung:

K gehört nach § 1612a BGB zur Altersgruppe 1. Deshalb steht ihm nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) ein Mindestbedarf von 482 € zu.

Davon ist die Hälfte des Kindergeldes nach § 1612b BGB abzuziehen. Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 255 €. Abzuziehen ist die Hälfte davon, also 127,50 €. Dadurch verringert sich der Bedarf von K von 482 € um 127,50 € auf 354,50 €.

K steht nicht mehr als dieser Mindestbedarf zu, weil er wegen Mangelfalls auf den Mindestbedarf zurück zu stufen ist.

M ist gegenüber K leistungsfähig, an ihn 354,50 € zu bezahlen (2660-1450=1210).

Aufgerundet nach § 1612a Absatz 2 BGB sind das 355 €. Der Anspruch von K beträgt also 355 € im Monat.



29. Rundung

Wann muss auf volle Euro gerundet werden, wenn der Unterhalt Centbeträge enthält?


A. Nach der Kindergeldanrechnung und vor der Festlegung des Unterhaltsbedarfs des Unterhaltsberechtigten.
B. Nach der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs und vor der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsplichtigen.
C. Nach der Überprüfung der Leistungsfähigkeit aber vor einer eventuellen Rückstufung wegen Mangelfalls oder einer Mangelfallberechnung.
D. Als letzter Rechenschritt der Berechnung des Kindesunterhalts aber vor einer Überprüfung der Unterhaltsberechnung mit Hilfe des Bedarfskontrollbetrags.
E. Erst nach der Berechnung aller anderen nachrangigen Unterhaltsansprüche und der Überprüfung der Unterhaltsberechnung mit Hilfe des Bedarfskontrollbetrags.
Begründung:

Nur D trifft zu, weil nach § 1612a Absatz 2 BGB die Rundung erst am Ende der Unterhaltsberechnung vor der Bestimmung der Anspruchshöhe erfolgt.

Nach Anmerkung A III der Düsseldorfer Tabelle wird der Bedarfskontrollbetrag angewendet, indem alle tatsächlichen Zahlungen vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen werden. Darin sind also bereits die gerundeten Beträge enthalten.

Führt die Überprüfung allerdings zu einer Rückstufung und einer Neuberechnung aller Unterhaltsansprüche, so muß am Ende auch erneut gerundet werden.



30. Zuordnungsübung zu den Grundbegriffen des Unterhaltsrechts
Welche Rechtsfragen sind in welchem Paragraphen geregelt? Ordne die links aufgelisteten Rechtsfragen den rechts aufgelisteten Paragrafen per drag and drop zu! Unterscheide dabei zwischen dem Kindesunterhalt (§§ § 1601 ff. BGB) und dem Ehegattenunterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten (§§ § 1569 ff. BGB).

Mindestbedarf für ein Minderjähriges Kind gegenüber einem nicht in seinem Haushalt lebenden Elternteil muss zugeordnet werden zu § 1612a BGB

Kindergeldanrechnung muss zugeordnet werden zu § 1612b BGB

Privilegiertes Kind muss zugeordnet werden zu § 1609 Nummer 1 BGB in Verbindung mit § 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB

Bedürftigkeit eines Kindes muss zugeordnet werden zu § 1602 BGB

Bedürftigkeit eines Ehegatten muss zugeordnet werden zu § 1577 BGB

Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind muss zugeordnet werden zu § 1603 BGB

Leistungsfähigkeit gegenüber dem Ehegatten muss zugeordnet werden zu § 1581 BGB

Angemessener Bedarf eines Kindes muss zugeordnet werden zu § 1610 BGB

Angemessener Bedarf eines Ehegatten muss zugeordnet werden zu § 1578 BGB


Begründung: Die Begründung der Zuordnung ergibt sich aus dem Inhalt der verlinkten Gesetzestexte und aus deren systematischer Stellung im Gesetzestext.