![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wo steht die Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch von K gegen M? Anspruchsgrundlage sind die §§ |
Anspruchsgrundlage sind die §§ 1601 ff. BGB.
2. Mindestbedarf
![]() | Drucken Sie sich bitte die Düsseldorfer Tabelle aus. Sie werden diese zur Bewältigung der Übungsaufgaben in diesem Lerntrainer immer wieder benötigen! Und machen Sie sich Notizen in ihre Düsseldorfer Tabelle! Sie finden diese im MENU unter LINKS. F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Welchen Mindestbedarf hat K ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung? Das sind |
K hat nach §§ 1602 BGB nur einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er einen Unterhaltsbedarf hat. Sein Mindestbedarf beträgt nach §§ 1612a BGB in Verbindung mit der Mindestunterhaltsverordnung 437 €. Die Mindestunterhaltsverordnung finden Sie im MENU unter LINKS.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Welchen angemessenen Bedarf hat K ohne Berücksichtigung möglicher Rückstufungen wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags? Nach welcher Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle richtet sich der angemessene Bedarf von K, wenn man Rückstufungen wegen Mangelfalls und wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages zunächst außer Betracht läßt? Dann richtet sich der Bedarf von K nach |
Der angemessener Bedarf von K richtet sich gemäß §§ 1610 BGB nach seiner Lebensstellung. Die richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen von M. M hat nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% seines Nettogehaltes. Das sind 125,00 €. Er hat damit ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2375 € (2500,00-125,00 = 2375,00). K hat deshalb einen Bedarf nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle.
4. Angemessener Bedarf
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Welchen angemessenen Bedarf hat K ohne Berücksichtigung möglicher Rückstufungen wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags? Der angemessene Bedarf von K beträgt dann |
Der angemessener Bedarf von K richtet sich gemäß § 1610 BGB nach seiner Lebensstellung. Die richtet sich nach dem Einkommen von M. M hat nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% seines Nettogehaltes. Das sind 125,00 €. Er hat damit ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2375 € (2500,00-125,00 = 2375,00). K hat deshalb einen Bedarf nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle. Das sind für ein fünfjähriges Kind 481 €.
Nach §§ 1612b BGB ist darauf das Kindergeld zur Hälfte anzurechnen. Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Die Hälfte davon sind 125 €. Der Unterhaltsbedarf verringert sich durch die Kindergeldanrechnung auf 356 € (481-125=356).
Diese Einstufung muss nicht korrigiert werden, weil M die von der Düsseldorfer Tabelle vorausgesetzten zwei Unterhaltspflichten zu erfüllen hat.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber K? Die beträgt |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wie hoch wäre der Unterhaltsanspruch von K, wenn es nicht zu einer Rückstufung wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags kommt? Der Anspruch besteht dann in Höhe von |
Der Unterhaltsbedarf von K nach Stufe 3 verringert sich durch die Kindergeldanrechnung auf 356 € (481-125=356).
Diese Einstufung muss nicht korrigiert werden, weil M die von der Düsseldorfer Tabelle vorausgesetzten zwei Unterhaltspflichten zu erfüllen hat und andere Rückstufungen laut Aufgabentext außer Betracht bleiben sollen.
M hat eine Leistungsfähigkeit von 1005 € (2375-1370=1005).
Da der Bedarf von K geringer ist als die Leistungsfähigkeit von M, entspricht die Unterhaltshöhe nach § 1602 BGB dem Bedarf von K.
![]() | Schauen Sie sich zuerst das Video an und bearbeiten Sie danach den Fall weiter. F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Kann der von M zu leistende Ehegattenunterhalt Auswirkungen auf die Höhe des Kindesunterhalts haben? |
Nach § 1609 BGB geht zwar der Kindesunterhalt im Rang vor. Und deswegen steht minderjährigen Kindern dieser Mindestunterhalt auch vorrangig zu.
Aber nach Anmerkung A1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle erfolgt eine Herabstufung des angemessenen Bedarfs der Kinder, solange der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt der nachrangig unterhalsberechtigten Ehegatten nicht sicherstellen kann.
Außerdem ist der angemessene Bedarf der Kinder nach Anmerkung A6 der Düsseldorfer Tabelle wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages zurückzustufen, wenn dem Unterhaltspflichtigen von seinem bereinigten Nettoeinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts weniger als der Bedarfskontrollbetrag verbleibt.
![]() | Schauen Sie sich zuerst das Video an und bearbeiten Sie danach den Fall weiter. F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Hat F gegen M einen Anspruch auf Unterhalt? |
Voller Unterhalt nach § 1570 BGB steht F nicht mehr zu, weil K schon über drei Jare alt ist. Denn nach § 1574 Absatz 2 BGB ist F eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar, weil sie einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach § 24 SGB Absatz 3 SGB 8 hat.
Aber F ist nach § 1574 BGB mit einem dreijährigen Kind noch keine Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Und deswegen steht ihr nach § 1573 Absatz 2 BGB Aufstockungsunterhalt zu.
Wegen dieser Spezialregelungen findet die allgemeine Regelung des Prinzips der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB keine Anwendung.
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![]() | Schauen Sie sich zuerst das Video an und bearbeiten Sie danach den Fall weiter. F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wo ist betragsmäßig geregelt, welchen Eigenbedarf M gegenüber F hat? |
![]() | Schauen Sie sich zuerst das Video an und bearbeiten Sie danach den Fall weiter. F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber F? Der beträgt |
Die Leistungsfähigkeit von M entspricht seinem bereinigten Nettoeinkommen vermindert um seinen Eigenbedarf und den an K zu leistenden Unterhalt.
Der Eigenbedarf von M gegenüber F beträgt nach Anmerkung B IIIa der Düsseldorfer Tabelle 1510 €.
![]() | Schauen Sie sich zuerst das Video an und bearbeiten Sie danach den Fall weiter. F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F nach § 1581 BGB, wenn er an sein Kind K nach Stufe 3 Unterhalt leistet? Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F beträgt dann |
Nach Stufe 3 beträgt der Unterhaltsbedarf von K unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung 356 € (481-125=356).
Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F entspricht seinem bereinigten Nettoeinkommen vermindert um seinen Eigenbedarf und den an K nach Stufe 3 zu leistenden Unterhalt.
Der Eigenbedarf von M gegenüber F beträgt nach Anmerkung B IIIa der Düsseldorfer Tabelle 1510 €.
Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F beträgt also auf Stufe 3 genau 509 € (2375-1510-356=509).
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wie hoch ist der Mindestbedarf von F? Wo steht das? |
Der Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten ist in Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle geregelt, nicht in Abschnitt D. Während der Angemessene Bedarf in Anmerkung B I und II geregelt ist, ist der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten in Anmerkung B IV geregelt.
Da F nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit hat, weil ihr Kind K älter als 2 Jahre ist, steht F der höhere Mindestbedarf für Erwerbstätige zu. Diesen muss sie allerdings teilweise selbst decken und M muss nur den Rest dazu beisteuern.
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Da F nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit hat, weil ihr Kind K älter als 2 Jahre ist (vgl § 1570 BGB), steht F der höhere Mindestbedarf für Erwerbstätige zu.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wie hoch wäre das bereinigte Nettoeinkommen von F, falls sie halbtags arbeiten gehen würde? |
Das Nettoeinkommen von F betrüge laut Sachverhalt 1000 €. Davon sind nach Anmerkung A3 die berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von pauschal 5% des Nettoeinkommens abzuziehen, also in Höhe von 50 €. Es verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 €.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Muss M den Mindestbedarf an F alleine sicherstellen? |
Weil K älter als 2 Jahre ist, hat F nach § 1570 BGB keinen Anspruch mehr auf vollen Unterhalt.
Da F nach § 24 SGB 8 einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz hat, hat sie nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit. Denn eine Teilzeittätigkeit ist ihr zumutbar. Deshalb steht ihr nach § 1573 Absatz 2 BGB nur noch Aufstockungsunterhalt zu.
Somit steht F zwar der höhere Mindestbedarf für Erwerbstätige nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle zu. Diesen muss sie aber teilweise selbst erarbeiten und M muss nur den Rest dazu beisteuern.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wie hoch ist der Teil des Mindestbedarfs von F, den M sicherstellen müsste? Der beträgt |
Käme F ihrer Erwerbsobliegenheit nach, hätte sie ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000 € - 50 € = 950 €).
F hätte nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle als Erwerbstätige einen Mindestbedarf von 1370 €. Ihr fehlen also noch 420 € (1370-950=420) von M, damit ihr Existenzminimum sicher gestellt ist.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Ist M gegenüber F leistungsfähig, um deren Mindestbedarf sicher zu stellen? |
Käme F ihrer Erwerbsobliegenheit nach, hätte sie ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000 € - 50 € = 950 €).
F hätte nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle als Erwerbstätige einen Mindestbedarf von 1370 €. Ihr fehlen also noch 420 € (1370-950=420) von M, damit ihr Existenzminimum sicher gestellt ist. Das ist ihr Mindestbedarf, soweit M diesen sicherstellen muss.
Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F entspricht seinem bereinigten Nettoeinkommen vermindert um seinen Eigenbedarf und den an K nach Stufe 3 zu leistenden Unterhalt. Der Eigenbedarf von M gegenüber F beträgt nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle 1510 €.
Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F beträgt also auf Stufe 3 genau 509 € (2375-1510-356=509).
509 € Leistungsfähigkeit genügen M, um 420 € Mindestbedarf von F sicher zu stellen.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wie hoch ist das für den Ehegattenunterhalt unter Berücksichtigung des Unterhalts für K anrechenbare Einkommen von M nach Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle? |
Das regelt Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle. Danach verringert sich das bereinigte Nettoeinkommen von M um den von ihm an K zu zahlenden Kindesunterhalt. Das ergibt 2019 € (2375-356=2019).
20. Methode zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wie wird der Unterhaltsbedarf von F errechnet? |
F steht ihr nach § 1573 Absatz 2 BGB nur Aufstockungsunterhalt zu. F muss arbeiten. Ihr Verdienst ist auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Deshalb gilt Anmerkung B I b der Düsseldorfer Tabelle. Der Bedarf von F entspricht 45% der Differenz der beiderseitig anzurechnenden Einkommen.
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Das bereinigte Nettoeinkommen von M verringert sich um den von ihm an K zu zahlenden Kindesunterhalt. Das ergibt 2019 € (2375-356=2019).
F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000-50=950).
Die Differenz beider anrechenbarer Einkommen beträgt 1069 € (2019-950=1069).
Von dieser Differenz stehen F 45% zu. Das ergibt 481,05 € (1069 x 45% = 481,05). Aufgerundet sind das 482 €.
22. Unterhaltsbedarf von F
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Käme F ihrer Erwerbsobliegenheit nach, hätte sie ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000 € - 50 € = 950 €).
F hätte nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle als Erwerbstätige einen Mindestbedarf von 1370 €. Ihr fehlen also noch 420 € (1370-950=420) von M, damit ihr Existenzminimum sicher gestellt ist. Das ist ihr Mindestbedarf gegenüber M.
Der angemessene Bedarf von F beträgt 482 € Denn das anrechenbare Einkommen von M beträgt 2019 € (2375-356=2019). F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000-50=950). Die Differenz beider anrechenbarer Einkommen beträgt damit 1069 € (2019-950=1069). Und von dieser Differenz stehen F 45% zu. Das ergibt 481,05 € (1069 x 45% = 481,05).
Da dieser Betrag höher als der Mindestbedarf von 420 € ist, richtet sich der Bedarf nach dem angemessenen Bedarf. Aufgerundet sind das 482 €.
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Eine Herabstufung der Kinder wegen Mangelfalls erfolgt nach Anmerkung A1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle nur, wenn der Mindestbedarf der nachrangig Unterhaltsberechtigten andernfalls nicht gesichert wäre.
Nachrangig unterhaltsberechtigt ist F. Ihr Mindestbedarf beträgt 420 € (1370-950=420). M besitzt gegenüber F eine Leistungsfähigkeit von 509 € (2375-1510-356=509). Er kann also ihren Mindestbedarf sicherstellen. Es liegt also kein Mangelfall vor. Der Bedarf von K darf nicht zurückgestuft werden.
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F hat einen Bedarf von 482 € Das bereinigte Nettoeinkommen von M verringert sich um den von ihm an K zu zahlenden Kindesunterhalt. Das ergibt 2019 € (2375-356=2019).
F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000-50=950).
Die Differenz beider anrechenbarer Einkommen beträgt 1069 € (2019-950=1069).
Von dieser Differenz stehen F 45% zu. Das ergibt 481,05 € (1069 x 45% = 481,05). Aufgerundet sind das 482 €. Das ist mehr als ihr Mindestbedarf von 420 €.
Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F beträgt auf Stufe 3 genau 509 € (2375-1510-356=509). Das reicht, um den Bedarf der F von 482 € zu decken.
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Eine Herabstufung der Kinder wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags erfolgt nach Anmerkung A6 der Düsseldorfer Tabelle nur, wenn M von seinem bereinigten Nettoeinkommen nach Abzug aller Unterhaltslasten weniger als der Bedarfskontrollbetrag verbleibt.
Auf Stufe 3 beträgt der Bedarfskontrollbetrag 1750 €.
Bezahlt M an K 356 € und an F 482 €, so verbleiben ihm 1537 € (2375-356-482=1537). Das ist weniger als der Bedarfskontrollbetrag. Also ist K von Stufe 3 nach Stufe 2 zurück zu stufen.
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Die Herabstufung nach Stufe 2 vermindert den Kindesunterhalt.
Der Tabellenbedarf vermindert sich von 481 € auf 459 €. Davon sind 125 € hälftiges Kindergeld abzuziehen. Der Kindesunterhalt sinkt dadurch auf 334 € (459-125=334).
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Die Herabstufung nach Stufe 2 vermindert den Kindesunterhalt und dadurch erhöht sich der Ehegattenunterhalt:
Der Tabellenbedarf von K vermindert sich in Stufe 2 von 481 € auf 459 €. Davon sind 125 € hälftiges Kindergeld abzuziehen. Der Kindesunterhalt sinkt dadurch auf 334 € (481-125=334).
Dadurch steigt das für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen von M auf 2041 € (2375-334=2041) und F bekommt dadurch ein paar Euro mehr Ehegattenunterhalt.
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Die Herabstufung nach Stufe 2 vermindert den Kindesunterhalt und dadurch erhöht sich der Ehegattenunterhalt:
Der Tabellenbedarf von K vermindert sich in Stufe 2 von 481 € auf 459 €. Davon sind 125 € hälftiges Kindergeld abzuziehen. Der Kindesunterhalt sinkt dadurch auf 334 € (481-125=334).
Dadurch steigt das für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen von M auf 2041 € (2375-334=2041) und die Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen steigt auf 1091 € (2041-950=1091). Davon stehen F 45% als Bedarf zu. Das sind aufgerundet 491 € (1091 x 45%=490,95).
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Die Herabstufung nach Stufe 2 vermindert den Kindesunterhalt und erhöht den Ehegattenunterhalt.
Der Tabellenbedarf vermindert sich auf 459 €. Davon sind 125 € hälftiges Kindergeld abzuziehen. Der Kindesunterhalt sinkt dadurch auf 334 € (481-125=334).
Dadurch steigt das für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen von M auf 2041 € (2375-334=2041) und die Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen steigt auf 1091 € (2041-950=1091). Davon stehen F 45% als Bedarf zu. Das sind aufgerundet 491 €.
Der Bedarfskontrollbetrag sinkt in Stufe 2 auf 1650 €.
M verbleiben auf Stufe 2 aber nur 1550 € (2375-334-491=1550). Das ist zu wenig. Also wird K nochmals von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückgestuft.
Dadurch bekommt K nur noch den Mindestbedarf. F bekommt dadurch einige Euro mehr Ehegattenunterhalt und M kann ebenfalls mehr Geld für sich behalten.
Kindesunterhalt muss zugeordnet werden zu Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle
Ehegattenunterhalt nach der Trennung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle
Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle
Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle
Unterhalt für die eigenen Eltern muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle
![]() | Schauen Sie sich bitte zuerst das Video an und bearbeiten Sie dann erst den Fall. F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen. M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K. In welchem Abschnitt der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) ist geregelt, welchen Mindestbedarf F gegenüber M hat und welcher Eigenbedarf M gegenüber F zusteht? |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen. M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K. Wie hoch ist der Mindesbedarf von K ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung? Der beträgt monatlich |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen. M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K. Wie hoch ist der angemessene Bedarf von K unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung und ohne Berücksichtigung der Rundung und einer eventuellen Rückstufung wegen Mangelfalls oder wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags? Der beträgt |
Für den angemessen Bedarf von K kommt es auf dessen Lebensstellung an. Und nach der Düsseldorfer Tabelle ist dafür das Einkommen des unterhaltspflichtigen M maßgebend. Nach der Düsseldorfer Tabelle ist das bereinigte Nettoeinkommen maßgebend. Dieses wird nach Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Danach sind pauschal 5% des Nettoeinkommens für beufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Das sind 125 €. Es verbleiben 2375 € (2500-125=2375).
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € richtet sich der angemessene Bedarf nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle.
Die der Tabelle zugrunde gelegten zwei Unterhaltspflichten muss M erfüllen, weil M an F und an K Unterhalt leisten muss.Nach Stufe 3 ergibt sich in der Altersstufe 1 für K ein Bedarf von 481 €.
Nach §§ 1612b BGB ist darauf das Kindergeld zur Hälfte anzurechnen. Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Die Hälfte davon sind 125 €. Der Unterhaltsbedarf verringert sich durch die Kindergeldanrechnung auf 356 € (481-125=356).
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen. M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K. Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber K? Die beträgt |
![]() | Schauen Sie sich bitte das Video und die PowerPoit-Präsentation nur an, wenn Sie sich nicht mehr genau an die Rückstufung wegen Mangelfalls erinnern können. F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen. M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K. Muss der Bedarf von K zurückgestuft werden? |
Der Unterhaltsbedarf verringert sich durch die Kindergeldanrechnung auf 356 € (481-125=356).
Die Leistungsfähigkeit von M beträgt gemäß § 1603 BGBvon 1005 € (2375-1370=1005).
Also hat K einen Unterhaltsanspruch gegen M in Höhe von 356 €.
Da die Düsseldorfer Tabelle nach Anmerkung 1 Absatz 1 für 2 Unterhaltspflichten ausgelegt ist und M auch zwei Unterhaltspflichten erfüllen muss, ist der Unterhalt nicht wegen Tabellensprungs herauf oder herab zu stufen.
Wenn M nicht leistungsfähig ist, um neben dem Unterhalt an K nach Stufe 3 auch den Mindestunterhalt an F zu leisten, muss K nach Anmerkung 1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle in seinem Bedarf wegen Mangelfalls zurückgestuft werden. Nach § 1570 BGB muss M vollen Unterhalt an F zahlen, weil K noch keine 3 Jahre alt ist. F hat nach Anmerkung B IV b der Düsseldorfer Tabelle einen Mindestbedarf von 1120 €.
M ist F gegenüber nach § 1581 BGB nicht leistungsfähig, um diesen Mindestbedarf sicher zu stellen. Denn gegenüber F hat M nach Anmerkung B III der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von 1510 €. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von nur 509 € (2375-1510-356=509). Das genügt nicht, um den Mindestbedarf der F von 1120 € sicher zu stellen. Daher ist K nach Stufe 2 wegen Mangelfalls zurückzustufen.
Warum daneben eine Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags nicht in Betracht kommt, wird in der folgenden Aufgaben erörtert werden.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen. M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K. Nach welcher Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) richtet sich der angemessene Bedarf von K? |
Stuft man den Unterhaltsbedarf von K nach Stufe 2 zurück hätte K nur noch 459 € Tabellenbedarf. Unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung wären das 334 € Unterhalt (459-125=334). Das würde die Leistungsfähigkeit gegenüber F zwar erhöhen, aber die Leistungsfähigkeit von M reicht dann mit 531 € (2375-1510-334=531) immer noch nicht, um den Mindestbedarf der F von 1120 € zu decken. Also muss der Bedarf von K von Stufe 2 nochmals nach Stufe 1, also auf den Mindestbedarf herabgestuft werden.
Da eine Herabstufung unter den Mindestbedarf nicht möglich ist, scheidet eine weitere Herabstufung aus. Also kommt weder eine dritte Herabstufung wegen Mangelfalls noch eine Herabstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags in Betracht.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen. M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K. In welcher Höhe steht K letztlich Unterhalt von M zu? In Höhe von |
Da der Bedarf von K auf den Mindestbedarf (Stufe 1) herabgestuft werden muss, hat K in der Altersgruppe 1 einen Bedarf von 437 €.
Unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB ergibt sich ein Unterhaltsanspruch für K in Höhe von 312 € (437-125=312). M hat nach Anmerkung A 5 der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von 1370 €. Daraus resultiert eine Leistungsfähigkeit gegenüber K in Höhe von 1005 € (2375-1160=1005). Also schuldet M monatlich an K 312 € Unterhalt.
Ob M der Bedarfskontrollbetrag verbleibt, ist nicht entscheidungserheblich, weil eine weitere Rückstufung von K ausscheidet, da K den Mindestbedarf erhalten muss. Außerdem verleibt M der Bedarfskontrollbetrag schon deshalb, weil dieser auf Stufe 1 dem Eigenbedarf entspricht.
Die Mangelnde Leistungsfähigkeit von M der F gegenüber bewirkt nur, dass der Unterhalt von F sich nach § 1581 BGB auf den Betrag beschränkt, den M zu leisten im Stande ist. Aber Am Unterhaltsanspruch für K ändert dies gar nichts, weil der Anspruch von K dem von F nach § 1609 BGB vorgeht.
Nach § 1612a Absatz 2 BGB ist der Betrag nach Abschluss der Berechnung auf 287 € aufzurunden.