1. Rückstufungen (38 Aufgaben, 6 Erklärvideos, 3 Powerpoint-Präsentationen)

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Wo steht die Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch von K gegen M? Anspruchsgrundlage sind die §§

ff. BGB.
Lösung: 1601
Begründung:

Anspruchsgrundlage sind die §§ 1601 ff. BGB.

2. Mindestbedarf

Drucken Sie sich bitte die Düsseldorfer Tabelle aus. Sie werden diese zur Bewältigung der Übungsaufgaben in diesem Lerntrainer immer wieder benötigen! Und machen Sie sich Notizen in ihre Düsseldorfer Tabelle! Sie finden diese im MENU unter LINKS.

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Welchen Mindestbedarf hat K ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung? Das sind

€.
Lösung: 480
Begründung:

K hat nach §§ 1602 BGB nur einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er einen Unterhaltsbedarf hat. Sein Mindestbedarf beträgt nach §§ 1612a BGB in Verbindung mit der Mindestunterhaltsverordnung 480 €. Die Mindestunterhaltsverordnung finden Sie im MENU unter LINKS.



3. Einstufung

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Welchen angemessenen Bedarf hat K ohne Berücksichtigung möglicher Rückstufungen wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags? Nach welcher Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle richtet sich der angemessene Bedarf von K, wenn man Rückstufungen wegen Mangelfalls und wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages zunächst außer Betracht läßt? Dann richtet sich der Bedarf von K nach


A. Tabellenstufe 1.
B. Tabellenstufe 2.
C. Tabellenstufe 3.
D. Tabellenstufe 4.
E. Tabellenstufe 5.
F. Tabellenstufe 6.
Begründung:

Der angemessener Bedarf von K richtet sich gemäß §§ 1610 BGB nach seiner Lebensstellung. Die richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen von M. M hat nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% seines Nettogehaltes. Das sind 125,00 €. Er hat damit ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2375 € (2500,00-125,00 = 2375,00). K hat deshalb einen Bedarf nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle.



4. Angemessener Bedarf

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Welchen angemessenen Bedarf hat K ohne Berücksichtigung möglicher Rückstufungen wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags? Der angemessene Bedarf von K beträgt dann

€.
Lösung: 379
Begründung:

Der angemessener Bedarf von K richtet sich gemäß § 1610 BGB nach seiner Lebensstellung. Die richtet sich nach dem Einkommen von M. M hat nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% seines Nettogehaltes. Das sind 125,00 €. Er hat damit ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2375 € (2500,00-125,00 = 2375,00). K hat deshalb einen Bedarf nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle. Das sind für ein fünfjähriges Kind 504 €.

Nach §§ 1612b BGB ist darauf das Kindergeld zur Hälfte anzurechnen. Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Die Hälfte davon sind 125 €. Der Unterhaltsbedarf verringert sich durch die Kindergeldanrechnung auf 379 € (504-125=379).

Diese Einstufung muss nicht korrigiert werden, weil M die von der Düsseldorfer Tabelle vorausgesetzten zwei Unterhaltspflichten zu erfüllen hat.



5. Leistungsfähigkeit von M gegenüber K

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber K? Die beträgt

€.
Lösung: 925
Begründung: Nach Anmerkung A5 der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber einem minderjährigen Kind 1450 €. Das ergibt für M eine Leistungsfähigkeit gemäß § 1603 BGBvon 925 € (2375-1450=925).

6. vorläufige Anspruchshöhe

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Wie hoch wäre der Unterhaltsanspruch von K, wenn es nicht zu einer Rückstufung wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags kommt? Der Anspruch besteht dann in Höhe von

€.
Lösung: 379
Begründung:

Der Unterhaltsbedarf von K nach Stufe 2 verringert sich durch die Kindergeldanrechnung auf 379 € (504-125=379).

Diese Einstufung muss nicht korrigiert werden, weil M die von der Düsseldorfer Tabelle vorausgesetzten zwei Unterhaltspflichten zu erfüllen hat und andere Rückstufungen laut Aufgabentext außer Betracht bleiben sollen.

M hat eine Leistungsfähigkeit von 925 € (2375-1450=925).

Da der Bedarf von K geringer ist als die Leistungsfähigkeit von M, entspricht die Unterhaltshöhe nach § 1602 BGB dem Bedarf von K.



7. Auswirkungen des Ehegattenunterhalts auf den Kindesunterhalt

Schauen Sie sich zuerst das Video an und bearbeiten Sie danach den Fall weiter.

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Kann der von M zu leistende Ehegattenunterhalt Auswirkungen auf die Höhe des Kindesunterhalts haben?


A. Nein, weil der Unterhalt für minderjährige Kinder nach §§ 1609 Nummer 1 BGB im Rang vorgeht.
B. Ja, weil nach Anmerkung A1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle eine Rückstufung wegen Mangelfalls erfolgen müsste, wenn M den Mindestunterhalt für F nicht sicherstellen kann.
C. Ja, weil nach Anmerkung 6 der Düsseldorfer Tabelle eine Rückstufung des Kindesunterhalts wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages erfolgen müßte, wenn M von seinem bereinigten Nettoeinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts weniger als der Bedarfskontrollbetrag verbleibt.
Begründung:

Nach § 1609 BGB geht zwar der Kindesunterhalt im Rang vor. Und deswegen steht minderjährigen Kindern dieser Mindestunterhalt auch vorrangig zu.

Aber nach Anmerkung A1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle erfolgt eine Herabstufung des angemessenen Bedarfs der Kinder, solange der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt der nachrangig unterhalsberechtigten Ehegatten nicht sicherstellen kann.

Außerdem ist der angemessene Bedarf der Kinder nach Anmerkung A6 der Düsseldorfer Tabelle wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages zurückzustufen, wenn dem Unterhaltspflichtigen von seinem bereinigten Nettoeinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts weniger als der Bedarfskontrollbetrag verbleibt.



8. Ehegattenunterhalt

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F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Hat F gegen M einen Anspruch auf Unterhalt?


A. Ja, vollen Unterhalt nach § 1361 BGB.
B. Ja, vollen Unterhalt nach § 1570 BGB.
C. Ja, Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Absatz 2 BGB.
D. Nein, nach der Ehescheidung gilt das Prinzip der Eigenverantwortung nach §§ 1569 BGB.
Begründung:

Voller Unterhalt nach § 1570 BGB steht F nicht mehr zu, weil K schon über drei Jare alt ist. Denn nach § 1574 Absatz 2 BGB ist F eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar, weil sie einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach § 24 SGB Absatz 3 SGB 8 hat.

Aber F ist nach § 1574 BGB mit einem dreijährigen Kind noch keine Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Und deswegen steht ihr nach § 1573 Absatz 2 BGB Aufstockungsunterhalt zu.

Wegen dieser Spezialregelungen findet die allgemeine Regelung des Prinzips der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB keine Anwendung.



9. Mindestbedarf von F

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F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

M ist F zum Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB verpflichtet. Wo ist der Mindestbedarf für F beziffert?


A. In den §§ 1570 ff. BGB.
B. In der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt A.
C. In der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt B I 1 b.
D. In der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt B IIIa.
E. In der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt B IIIb.
F. In der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt B IVa.
G. In der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt B IVb.
Begründung: Der Mindestbedarf ist für den Ehegattenunterhalt nicht gesetzlich beziffert. Insbesondere die §§ § 1361 BGB und § 1570 ff. BGB enthalten dazu keine Beträge. Für den Ehegattenunterhalt gilt insoweit Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle. Anmerkung B I regelt den angemessenen Bedarf und B IV den Mindestbedarf. Für einen erwerbsverpflichteten Ehegatten gilt B IV a. Das sind 1450 €. Allerdings ist darauf der Betrag anzurechnen, den F selbst durch eine Teilzeiterwerbstätigkeit erwirtschaften kann. Nur den Rest schuldet M.

10. Eigenbedarf von M

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F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Wo ist betragsmäßig geregelt, welchen Eigenbedarf M gegenüber F hat?

€.
A. In §§ 1581 BGB.
B. In der Düsseldorfer Tabelle Anmerkung A5.
C. In der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt B III a.
D. In der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt B III b.
E. In der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt B IV a.
F. In der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt B IV b.
Begründung: §§ 1581 BGB regelt zwar die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten, regelt aber keinen Betrag für den Eigenbedarf. Insoweit gilt deshalb die Düsseldorfer Tabelle. Da es nicht um Kindesunterhalt geht, gilt nicht Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle. Sondern auf Ehegattenunterhalt findet Abschnitt B Anwendung. Weil es nicht um den Bedarf der unterhaltsberechtigten F geht, gilt nicht die Anmerkung B IV. Sondern für den Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Ehegatten gilt Anmerkung B III. Da M erwerbstätig ist, findet die Anmerkung B III a Anwendung.

11. Eigenbedarf von M gegenüber F

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F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber F? Der beträgt

€.
Lösung: 1600
Begründung:

Die Leistungsfähigkeit von M entspricht seinem bereinigten Nettoeinkommen vermindert um seinen Eigenbedarf und den an K zu leistenden Unterhalt.

Der Eigenbedarf von M gegenüber F beträgt nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle 1600 €.



12. Leistungsfähigkeit von M gegenüber F in Stufe 2

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F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F nach § 1581 BGB, wenn er an sein Kind K nach Stufe 2 Unterhalt leistet? Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F beträgt dann

€.
Lösung: 396
Begründung:

Nach Stufe 2 beträgt der Unterhaltsbedarf von K unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung 379 € (504-125=379).

Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F entspricht seinem bereinigten Nettoeinkommen vermindert um seinen Eigenbedarf und den an K nach Stufe 2 zu leistenden Unterhalt.

Der Eigenbedarf von M gegenüber F beträgt nach Anmerkung B IIIa der Düsseldorfer Tabelle 1600 €.

Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F beträgt also auf Stufe 2 genau 396 € (2375-1600-379=396).



13. Mindestbedarf von F

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Wie hoch ist der Mindestbedarf von F? Wo steht das?


A. In der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt B I.
B. In der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt B III a.
C. In der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt B III b.
D. In der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt B IV a.
E. In der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt B IV b.
F. In der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt D II.
Begründung:

Der Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten ist in Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle geregelt, nicht in Abschnitt D. Während der Angemessene Bedarf in Anmerkung B I und II geregelt ist, ist der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten in Anmerkung B IV geregelt.

Da F nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit hat, weil ihr Kind K älter als 2 Jahre ist, steht F der höhere Mindestbedarf für Erwerbstätige zu. Diesen muss sie allerdings teilweise selbst decken und M muss nur den Rest dazu beisteuern.



14. Mindestbedarf von F

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Wie hoch ist der Mindestbedarf von F?

€.
Lösung: 1450
Begründung:

Da F nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit hat, weil ihr Kind K älter als 2 Jahre ist (vgl § 1570 BGB), steht F der höhere Mindestbedarf für Erwerbstätige zu.



15. Bereinigtes Nettoeinkommen von F, falls sie arbeitet

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Wie hoch wäre das bereinigte Nettoeinkommen von F, falls sie halbtags arbeiten gehen würde?

€.
Lösung: 950
Begründung:

Das Nettoeinkommen von F betrüge laut Sachverhalt 1000 €. Davon sind nach Anmerkung A3 die berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von pauschal 5% des Nettoeinkommens abzuziehen, also in Höhe von 50 €. Es verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 €.



16. Erwerbsobliegenheit

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Muss M den Mindestbedarf an F alleine sicherstellen?


A. Ja. F arbeitet ja nicht und verdient deshalb auch nichts dazu. Deshalb schuldet M ihr nach § 1570 BGB den vollen Mindestbedarf.
B. Nein. F muss nach § 1574 BGB gar nicht arbeiten gehen, weil sie K betreuen muss.
C. Nein. M muss den Mindestbedarf von F nach § 1573 Absatz 2 BGB nur teilweise sicherstellen, weil F nur Aufstockungsunterhalt zusteht.
D. Nein. M muss den Mindestbedarf von F gar nicht sicherstellen. F muss nach § 1569 BGB selbst arbeiten gehen und ihren Mindestbedarf selbst verdienen.
Begründung:

Weil K älter als 2 Jahre ist, hat F nach § 1570 BGB keinen Anspruch mehr auf vollen Unterhalt.

Da F nach § 24 SGB 8 einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz hat, hat sie nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit. Denn eine Teilzeittätigkeit ist ihr zumutbar. Deshalb steht ihr nach § 1573 Absatz 2 BGB nur noch Aufstockungsunterhalt zu.

Somit steht F zwar der höhere Mindestbedarf für Erwerbstätige nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle zu. Diesen muss sie aber teilweise selbst erarbeiten und M muss nur noch den Rest dazu beisteuern.



17. Der vom M zu deckende Teil des Mindestbedarfs

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Wie hoch ist der Teil des Mindestbedarfs von F, den M sicherstellen müsste? Der beträgt

€.
Lösung: 500
Begründung:

Käme F ihrer Erwerbsobliegenheit nach, hätte sie ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000 € - 50 € = 950 €).

F hätte nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle als Erwerbstätige einen Mindestbedarf von 1450 €. Ihr fehlen also noch 500 € (1450-950=500) von M, damit ihr Existenzminimum sicher gestellt ist.



18. Leistungsfähigkeit von M gegenüber F

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Ist M gegenüber F leistungsfähig, um deren Mindestbedarf sicher zu stellen?


A. Ja. Das schafft M. Er ist leistungsfähig nach § 1581 BGB.
B. Nein. Er ist nicht leistungsfähig nach § 1603 BGB.
Begründung:

Käme F ihrer Erwerbsobliegenheit nach, hätte sie ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000 € - 50 € = 950 €).

F hätte nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle als Erwerbstätige einen Mindestbedarf von 1450 €. Ihr fehlen also noch 500 € (1450-950=500) von M, damit ihr Existenzminimum sicher gestellt ist. Das ist ihr Mindestbedarf, soweit M diesen sicherstellen muss.

Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F entspricht seinem bereinigten Nettoeinkommen vermindert um seinen Eigenbedarf und den an K nach Stufe 2 zu leistenden Unterhalt. Der Eigenbedarf von M gegenüber F beträgt nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle 1600 €.

Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F beträgt also auf Stufe 2 genau 396 € (2375-1600-379=396).

396 € Leistungsfähigkeit genügen M nicht, um 500 € Mindestbedarf von F sicher zu stellen.



19. Einkommensstufe

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Nach welcher Einkommensstufe ist der Kindesunterhalt von K zu berechnen? Nach Einkommensstufe

.
Lösung: 1
Begründung:

Käme F ihrer Erwerbsobliegenheit nach, hätte sie ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000 € - 50 € = 950 €).

F hätte nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle als Erwerbstätige einen Mindestbedarf von 1450 €. Ihr fehlen also noch 500 € (1450-950=500) von M, damit ihr Existenzminimum sicher gestellt ist. Das ist ihr Mindestbedarf, soweit M diesen sicherstellen muss.

Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F entspricht seinem bereinigten Nettoeinkommen vermindert um seinen Eigenbedarf und den an K nach Stufe 2 zu leistenden Unterhalt. Der Eigenbedarf von M gegenüber F beträgt nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle 1600 €.

Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F beträgt also auf Stufe 2 genau 396 € (2375-1600-379=396).

396 € Leistungsfähigkeit genügen M nicht, um 500 € Mindestbedarf von F sicher zu stellen.

Da M nicht fähig ist, neben dem Unterhalt für K nach Stufe 2 den Mindestunterhalt für F sicher zu stellen, ist der Bedarf von K nach Anmerkung A1 Absatz 3 Satz 3 DT wegen Mangelfalls von Stufe 2 nach Stufe 1 herab zu stufen.



20. Höhe des Kindesunterhalts

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Wieviel Kindesunterhalt steht K von M jeden Monat zu? Der beträgt

€.
Lösung: 355
Begründung:

K steht ein Mindestbedarf von 480 € zu. Davon ist die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen, also 125 €. Das ergibt 355 € (480-125=355).

M ist in dieser Höhe K gegenüber auch leistungsfähig (2375-1450=925).



21. Für den Ehegattenunterhalt maßgebliches anrechenbares Einkommen von M

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Wie hoch ist das für den Ehegattenunterhalt unter Berücksichtigung des Unterhalts für K anrechenbare Einkommen von M nach Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle?

€.
Lösung: 2020
Begründung:

Das regelt Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle. Danach verringert sich das bereinigte Nettoeinkommen von M um den von ihm an K zu zahlenden Kindesunterhalt. Das ergibt 2020 € (2375-355=2020).

22. Methode zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Wie wird der Unterhaltsbedarf von F errechnet?


A. Ihr Bedarf entspricht 45% des anzurechnenden bereinigten Nettoeinkommens von M (Anmerkung B I a der Düsseldorfer Tabelle).
B. Ihr Bedarf entspricht 45% der Differenz der beiderseitig anzurechnenden Einkommen (Anmerkung B I b der Düsseldorfer Tabelle).
Begründung:

F steht ihr nach § 1573 Absatz 2 BGB nur Aufstockungsunterhalt zu. F muss arbeiten. Ihr Verdienst ist auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Deshalb gilt Anmerkung B I b der Düsseldorfer Tabelle. Der Bedarf von F entspricht 45% der Differenz der beiderseitig anzurechnenden Einkommen.



23. Höhe des angemessenen Unterhaltsbedarfs von F

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Wie hoch ist der angemessene Unterhaltsbedarf von F nach der Differenzmethode, wenn man den Betrag analog § 1612a Absatz 2 BGB auf volle Euro aufrundet? Das ergibt

€.
Lösung: 482
Begründung:

Das bereinigte Nettoeinkommen von M verringert sich um den von ihm an K zu zahlenden Kindesunterhalt. Das ergibt 2020 € (2375-355=2020).

F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000-50=950).

Die Differenz beider anrechenbarer Einkommen beträgt 1070 € (2020-950=1070).

Von dieser Differenz stehen F 45% zu. Das ergibt 481,50 € (1070 x 45% = 481,50). Aufgerundet sind das 482 €.



24. Unterhaltsbedarf von F

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf von F unter Berücksichtigung ihres Mindestbedarfs und ihres angemessenen Bedarfs, wenn man ihn analog § 1612a Absatz 2 BGB auf ganze Euro aufrundet? Das ergibt

€.
Lösung: 500
Begründung:

Käme F ihrer Erwerbsobliegenheit nach, hätte sie ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000 € - 50 € = 950 €).

F hätte nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle als Erwerbstätige einen Mindestbedarf von 1450 €. Ihr fehlen also noch 500 € (1450-950=500) von M, damit ihr Existenzminimum sicher gestellt ist. Das ist ihr Mindestbedarf gegenüber M.

Der angemessene Bedarf von F beträgt 482 €. Denn das bereinigte Nettoeinkommen von M verringert sich um den von ihm an K zu zahlenden Kindesunterhalt. Das ergibt 2020 € (2375-355=2020). F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000-50=950). Die Differenz beider anrechenbarer Einkommen beträgt 1070 € (2020-950=1070). Von dieser Differenz stehen F 45% zu. Das ergibt 481,50 € (1070 x 45% = 481,50). Aufgerundet sind das 482 €.

Da der Mindestbedarf von F mit 500 € höher ist als als ihr angemessener Bedarf von 482 €, steht ihr der Mindestbedarf von 500 € zu.



25. Leistungsfähigkeit von M ggü F auf Stufe 1

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

In welcher Höhe ist M gegenüber F auf Stufe 1 leistungsfähig? In Höhe von

€.
Lösung: 420
Begründung:

Das ist in §§ 1581 BGB geregelt. Der monatliche Eigenbedarf von M gegenüber F beträgt nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle 1600 €.

Vom bereinigten Nettoeinkommen des M ist neben seinem Eigenbedarf auch der an den vorrangigen K zu zahlende Unterhalt abzuziehen. Das sind weitere 355 €.

Es verbleibt eine monatliche Leistungsfähigkeit von M gegenüber F von 420 € (2375-1600-355=420).



26. Unterhaltshöhe

Schauen Sie sich zuerst das Video an und bearbeiten Sie danach den Fall weiter.

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Wieviel Unterhalt muss M monatlich an F für K und F überweisen? Das sind

€.
Lösung: 775
Begründung:

Der monatliche Bedarf von K beträgt 355 € (480-125=355).

Die monatliche Leistungsfähigkeit von M gegenüber F beträgt 420 € (2375-1600-355=420).

Zusammen schuldet M an K und F 775 € (355+420=775).



27. Bedarfskontrollbetrag

Schauen Sie sich zuerst das Video an und bearbeiten Sie danach den Fall weiter.

F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K.

M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen.

Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Der Bedarfskontrollbetrag steht in der Düsseldorfer Tabelle in der Spalte ganz rechts. Er richtet sich immer nach der Einkommensstufe, nach welcher der Kindesunterhalt bemessen wurde. Deshalb gilt Stufe 1. Der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 1 beträgt für einen Erwerbstätigen 1450 €.

Nach DT A6 muss der Bedarfskontrollbetrag dem Unterhaltspflichtigen von seinem bereinigten Nettoeinkommen nach Abzug aller Unterhaltslasten verbleiben. M verbleiben 1600 € (2375-355-420=1600). Das ist mehr als der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 1.



28. Struktur der Düsseldorfer Tabelle
Welche Art von Unterhalt ist in welchem Abschnitt der Düsseldorfer Tabelle geregelt? Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten Arten des Unterhalts den rechts aufgelisteten Abschnitten der Düsseldorfer Tabelle zu!

Kindesunterhalt muss zugeordnet werden zu Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle

Ehegattenunterhalt nach der Trennung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle

Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle

Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle

Unterhalt für die eigenen Eltern muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle

Ehegattenunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle


Begründung: Die Zuordnung ergibt sich aus den Überschriften der Abschnitte A bis D der Düsseldorfer Tabelle. Diese finden Sie unter LINKS.

29. Neuer Fall mit jüngerem Kind

Schauen Sie sich bitte zuerst das Video an und bearbeiten Sie dann erst den Fall.

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

In welchem Abschnitt der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) ist geregelt, welchen Mindestbedarf F gegenüber M hat und welcher Eigenbedarf M gegenüber F zusteht?


A. in Abschnitt A.
B. in Abschnitt B.
C. in Abschnitt C.
D. in Abschnitt D.
E. in Abschnitt E.
Begründung: Anmerkung B IV der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) regelt den Mindestbedarf einer geschiedenen Ehefrau, die nach § 1570 BGB wegen Betreuung eines Kindes von unter drei Jahren vollen Betreuungsunterhalt verlangen kann. Anmerkung B III der Düsseldorfer Tabelle regelt den Eingenbedarf des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem Ehepartner.

30. Neuer Fall

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

Wie hoch ist der Mindesbedarf von K ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung? Der beträgt monatlich

€.
Lösung: 480
Begründung: Nach nach § 1612a Absatz 1 BGB fällt der zweijährike K in die Altersgruppe 1 und nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung stehen ihm mindestens 480 € Unterhaltsbedarf zu.

31. Angemessener Bedarf von K

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

Wie hoch ist der angemessene Bedarf von K unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung und ohne Berücksichtigung der Rundung und einer eventuellen Rückstufung wegen Mangelfalls oder wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags? Der beträgt

€.
Lösung: 379
Begründung:

Für den angemessen Bedarf von K kommt es auf dessen Lebensstellung an. Und nach der Düsseldorfer Tabelle ist dafür das Einkommen des unterhaltspflichtigen M maßgebend. Nach der Düsseldorfer Tabelle ist das bereinigte Nettoeinkommen maßgebend. Dieses wird nach Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Danach sind pauschal 5% des Nettoeinkommens für beufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Das sind 125 €. Es verbleiben 2375 € (2500-125=2375).

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € richtet sich der angemessene Bedarf nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle.

Die der Tabelle zugrunde gelegten zwei Unterhaltspflichten muss M erfüllen, weil M an F und an K Unterhalt leisten muss.

Nach Stufe 2 ergibt sich in der Altersstufe 1 für K ein Bedarf von 504 €.

Nach §§ 1612b BGB ist darauf das Kindergeld zur Hälfte anzurechnen. Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Die Hälfte davon sind 125 €. Der Unterhaltsbedarf verringert sich durch die Kindergeldanrechnung auf 379 € (504-125=379).



32. Leistungsfähigkeit von M gegenüber K

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber K? Die beträgt

€.
Lösung: 925
Begründung: Nach Anmerkung A5 der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber einem minderjährigen Kind 1370 €. Das ergibt für M eine Leistungsfähigkeit gemäß § 1603 BGBvon 925 € (2375-1450=925).

33. Rückstufung

Schauen Sie sich bitte das Video und die PowerPoit-Präsentation nur an, wenn Sie sich nicht mehr genau an die Rückstufung wegen Mangelfalls erinnern können.

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

Muss der Bedarf von K zurückgestuft werden?


A. Nein. Weil M 2 Unterhaltspflichten erfüllen muss.
B. Ja. Wegen Tabellensprungs nach Anmerkung A 1 Absatz 1 der Düsseldorfer Tabelle.
C. Ja. Wegen Mangelfalls nach Anmerkung A 1 Absatz 2 der Düsseldorfer Tabelle.
D. Ja. Wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags nach Anmerkung A 6 der Düsseldorfer Tabelle.
E. Ja. Einmal wegen Mangelfalls und ein weiteres mal wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags.
Begründung:

Der Unterhaltsbedarf verringert sich durch die Kindergeldanrechnung auf 379 € (504-125=379).

Die Leistungsfähigkeit von M beträgt gemäß § 1603 BGBvon 925 € (2375-1450=925).

Also hat K einen Unterhaltsanspruch gegen M in Höhe von 379 €.

Da die Düsseldorfer Tabelle nach Anmerkung 1 Absatz 1 für 2 Unterhaltspflichten ausgelegt ist und M auch zwei Unterhaltspflichten erfüllen muss, ist der Unterhalt nicht wegen Tabellensprungs herauf oder herab zu stufen.

Wenn M nicht leistungsfähig ist, um neben dem Unterhalt an K nach Stufe 2 auch den Mindestunterhalt an F zu leisten, muss K nach Anmerkung 1 Absatz 3 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle in seinem Bedarf wegen Mangelfalls zurückgestuft werden. Nach § 1570 BGB muss M vollen Unterhalt an F zahlen, weil K noch keine 3 Jahre alt ist. F hat nach Anmerkung B IV b der Düsseldorfer Tabelle einen Mindestbedarf von 1200 €.

M ist F gegenüber nach § 1581 BGB nicht leistungsfähig, um diesen Mindestbedarf sicher zu stellen. Denn gegenüber F hat M nach Anmerkung B III der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von 1600 €. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von nur 396 € (2375-1600-379=396). Das genügt nicht, um den Mindestbedarf der F von 1200 € sicher zu stellen. Daher ist K nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückzustufen.

Warum daneben eine Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags nicht in Betracht kommt, wird in den folgenden Aufgaben erörtert werden.



34. Anwendung des Bedarfskontrollbetrags
Mit welcher der folgenden Berechnungen wird der Bedarfskontrollbetrag überprüft?
A. Vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen abgezogen und der verbleibende Betrag muss den Bedarfskontrollbetrag überschreiten.
B. Vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen werden sämtliche Unterhaltslasten abgezogen und der verbleibende Betrag muss größer oder gleich dem Bedarfskontrollbetrag sein.
C. Vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen und sämtliche Unterhaltslasten abgezogen und der verbleibende Betrag darf nicht kleiner sein als der Bedarfskontrollbetrag.
Begründung: Zur Überprüfung des Bedarfskontrollbetrags werden alle Unterhaltspflichten vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen. Ist der Bedarfskontrollbetrag höher als das verbleibende Einkommen, erfolgt eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle.

35. Betrag

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

In welcher Höhe steht K letztlich Unterhalt von M zu? In Höhe von

€.
Lösung: 355
Begründung:

Da der Bedarf von K auf den Mindestbedarf (Stufe 1) herabgestuft werden muss, hat K in der Altersgruppe 1 einen Bedarf von 480 €.

Unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB ergibt sich ein Unterhaltsanspruch für K in Höhe von 355 € (480-125=355). M hat nach Anmerkung A 5 der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von 1450 €. Daraus resultiert eine Leistungsfähigkeit gegenüber K in Höhe von 925 € (2375-1450=925). Also schuldet M monatlich an K 355 € Unterhalt.

Ob M der Bedarfskontrollbetrag verbleibt, ist nicht entscheidungserheblich, weil eine weitere Rückstufung von K ausscheidet, da K den Mindestbedarf erhalten muss. Außerdem verleibt M der Bedarfskontrollbetrag schon deshalb, weil dieser auf Stufe 1 dem Eigenbedarf entspricht.

Die Mangelnde Leistungsfähigkeit von M der F gegenüber bewirkt nur, dass der Unterhalt von F sich nach § 1581 BGB auf den Betrag beschränkt, den M zu leisten im Stande ist. Aber Am Unterhaltsanspruch für K ändert dies gar nichts, weil der Anspruch von K dem von F nach § 1609 BGB vorgeht.