![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wo steht die Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch von K gegen M? Anspruchsgrundlage sind im BGB die §§ |
Anspruchsgrundlage sind die §§ 1601 ff. BGB.
2. Mindestbedarf
![]() | Drucken Sie sich bitte die Düsseldorfer Tabelle aus. Sie werden diese zur Bewältigung der Übungsaufgaben in diesem Lerntrainer immer wieder benötigen! Und machen Sie sich Notizen in ihre Düsseldorfer Tabelle! Sie finden diese im MENU unter LINKS. F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Welchen Mindestbedarf hat K ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung? Das sind |
K hat nach §§ 1602 BGB nur einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er einen Unterhaltsbedarf hat. Sein Mindestbedarf beträgt nach §§ 1612a BGB in Verbindung mit der Mindestunterhaltsverordnung 482 €. Die Mindestunterhaltsverordnung finden Sie im MENU unter LINKS.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wo ist der angemessene Bedarf eines Kindes gegenüber seinen Verwandten überhaupt geregelt? Das steht im BGB in § |
Das steht in § 1610 BGB.
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Nach § 1610 BGB kommt es auf die Lebensstellung des Kindes an. Gemeint ist damit der individuelle Lebensstandard des Kindes.
Und der Lebenstandard eines Kindes hängt vom Alter des Kindes, vom Lebensstandard seiner Unterhaltspflichtigen und von der Anzahl der Kinder ab.
Und der Lebenstandard der Unterhaltspflichtigen richtet sich nach dem diesen für ihr Leben zur Verfügung stehenden Einkommen, dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen.
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Nur Antwort A ist richtig. Es kommt nur auf das Einkommen von M an.
Die Haftung zwischen mehreren unterhaltspflichtigen Verwandten regelt § 1606 BGB.
Da Vater und Mutter beide mit ihrem Kind in gerader Linie ersten Grades verwandt sind, gilt die Haftung zwischen gleich nahen Verwandten nach Absatz 3.
Weil die Mutter das Kind aber allein betreut, kommt dort Satz 2 zur Anwendung: Danach erfüllt die Mutter ihre Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung von K. Deswegen ist der Vater M allein barunterhaltspflichtig. Deshalb beurteilt sich der Bedarf des Kindes allein nach dem Einkommen von M.
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(A) Das BGB regelt weder die Ermittlung noch die Bereinigung des unterhaltsrelevanten Einkommens.
(B) Das gleiche gilt für die Mindestunterhaltsverordnung .
(C) Auch die Düsseldorfer Tabelle enthält keine Regelungen mehr zur Ermittlung und zur Bereinigung des Nettoeinkommens.
(D) Insoweit dienen deswegen die Empfehlungen der Oberlandesgerichte als Orientierung, die sogenannten Unterhaltsleitlinien. Für Süddeutschland sind insoweit die süddeutschen Unterhaltsleitlinien (SüdL) maßgeblich (siehe im Menu unter Links).
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von M, wenn er mit dem Auto zur Arbeit fährt und die dafür zurückzulegende Wegstrecke und die Höhe seiner Fahrtkosten streitig sind und nicht aufgeklärt werden können? |
Der angemessener Bedarf von K richtet sich gemäß §§ 1610 BGB nach seiner Lebensstellung. Die richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen von M. Dieses errechnet sich, indem man vom Nettoeinkommen die berufsbedingten Aufwendungen abziehen muss.
Vor Gericht gelten nur Tatsachen, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Nach den Beweislastregeln muss jeder die für ihn günstigen Umstände beweisen. M muss also seine berufsbedingten Aufwendungen beweisen. Da er dies nicht kann, würde dies zu seinen Lasten gehen.
Da aber nach der Erfahrung praktisch alle Arbeitnehmer irgendwelche berufsbedingten Aufwendungen haben, sehen die Unterhaltsleitlinien eine Pauschalisierung vor, wenn die genauen berufsbedingten Aufwendungen nicht ermittelt werden können. In Höhe von 5% des Nettogehaltes soll eine Aufwendungspauschale abgeogen werden (vgl. Ziffer 10.2.1 SüdL). Das sind 125,00 € (2500x0,05=125). M hat damit ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2375 € (2500,00-125,00 = 2375,00).
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Der angemessene Bedarf von K richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen von M. M hat nach den Unterhaltsleitlinien berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% seines Nettogehaltes (Aufwendungspauschale). Das sind 125,00 €. Er hat damit ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2375 € (2500,00-125,00 = 2375,00). K hat deshalb einen Bedarf nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle.
Da M dem K Kindesunterhalt und F Scheidungsunterhalt in Form von Aufstockungsunterhalt schuldet, hat er zwei Unterhaltspflichten und es erfolgt deshalb keine Rückstufung wegen Tabellensprungs. Und Rückstufungen wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags sollen nach der Aufgabenstellung ebenfalls außer Betracht bleiben.
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Der angemessener Bedarf von K richtet sich gemäß § 1610 BGB nach seiner Lebensstellung. Die richtet sich nach dem Einkommen von M. M hat nach den Unterhaltrsleitlinien berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% seines Nettogehaltes. Das sind 125,00 €. Er hat damit ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2375 € (2500,00-125,00 = 2375,00). K hat deshalb einen Bedarf nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle. Das sind für ein fünfjähriges Kind 507 €.
Nach §§ 1612b BGB ist darauf das Kindergeld zur Hälfte anzurechnen. Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 255 €. Die Hälfte davon sind 127,50 €. Der Unterhaltsbedarf verringert sich durch die Kindergeldanrechnung auf 379,50 € (507-127,50=379,50).
Diese Einstufung muss nicht korrigiert werden, weil M die von der Düsseldorfer Tabelle vorausgesetzten zwei Unterhaltspflichten zu erfüllen hat.
Eine Aufrundung erfolgt noch nicht, weil die Berechnung noch nicht beendet ist. Insbesondere die Leistungsfähigkeit von M wurde noch nicht berechnet.
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Nach Anmerkung A VII der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber seinem minderjährigen Kind 1450 €.
Das ergibt für M eine Leistungsfähigkeit gemäß § 1603 BGB von 925 € (2375-1450=925).
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Der Unterhaltsbedarf von K nach Stufe 2 verringert sich durch die Kindergeldanrechnung auf 379,50 € (507-127,50=379,50).
Diese Einstufung muss nicht korrigiert werden, weil M die von der Düsseldorfer Tabelle vorausgesetzten zwei Unterhaltspflichten zu erfüllen hat und andere Rückstufungen laut Aufgabentext außer Betracht bleiben sollen.
M hat eine Leistungsfähigkeit von 925 € (2375-1450=925).
Da der Bedarf von K geringer ist als die Leistungsfähigkeit von M, entspricht die Unterhaltshöhe nach § 1602 BGB dem Bedarf von K.
Nach § 1612a Absatz 2 BGB ist der Betrag am Ende auf ganze Euro aufzurunden, also auf 380 €.
![]() | Schauen Sie sich zuerst das Video an und bearbeiten Sie danach den Fall weiter. F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Kann der von M zu leistende Ehegattenunterhalt Auswirkungen auf die Höhe des Kindesunterhalts haben? |
Nach § 1609 BGB geht zwar der Kindesunterhalt im Rang vor. Und deswegen steht minderjährigen Kindern dieser Mindestunterhalt auch vorrangig zu.
Aber nach Anmerkung A1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle erfolgt eine Herabstufung des angemessenen Bedarfs der Kinder, solange der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt der nachrangig unterhalsberechtigten Ehegatten nicht sicherstellen kann.
Außerdem ist der angemessene Bedarf der Kinder nach Anmerkung A III der Düsseldorfer Tabelle wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages zurückzustufen, wenn dem Unterhaltspflichtigen von seinem bereinigten Nettoeinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts weniger als der Bedarfskontrollbetrag verbleibt.
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Voller Unterhalt nach § 1570 BGB steht F nicht mehr zu, weil K schon über drei Jare alt ist. Denn nach § 1574 Absatz 2 BGB ist F eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar, weil sie einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach § 24 SGB Absatz 3 SGB 8 hat.
Aber F ist nach § 1574 BGB mit einem dreijährigen Kind noch keine Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Und deswegen steht ihr nach § 1573 Absatz 2 BGB Aufstockungsunterhalt zu.
Wegen dieser Spezialregelungen findet die allgemeine Regelung des Prinzips der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB keine Anwendung.
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Nur Antwort F trifft zu. Nicht die übrigen Antworten:
(A) Der Mindestbedarf ist für den Ehegattenunterhalt nicht gesetzlich beziffert. Insbesondere die §§ § 1361 BGB und § 1570 ff. BGB enthalten dazu keine Beträge.
(B) Für den Ehegattenunterhalt gilt insoweit Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle und nicht Abschnitt A.
(C) Anmerkung B I regelt den angemessenen Bedarf und nichtden Mindestbedarf.
(D) B II a regelt den Eigenbedarf nur für den unterhaltspflichtigen Ehegatten und ist deswegen auf F nicht anwendbar.
(E). B II b regelt ebenfalls den Eigenbedarf für den unterhaltspflichtigen Ehegatten und ist deswegen auf F nicht anwendbar.
(F) Der Mindestbedarf beträgt für F wegen ihrer Erwerbstätigkeit nach Abschnitt B III a 1450 €. Allerdings ist darauf der Betrag anzurechnen, den F selbst durch eine Teilzeiterwerbstätigkeit erwirtschaften kann. Nur den Rest schuldet ihr M.
(G) Abschnitt B III b ist auf F nicht anwendbar, weil diese Anmerkung nur für nicht erwerbsverpflichtete Unterhaltsberechtigte gilt.
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Nur Antwort C trifft zu. Nicht die übrigen Antworten:
(A) §§ 1581 BGB regelt zwar die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten, regelt aber keinen Betrag für den Eigenbedarf. Insoweit gilt deshalb die Düsseldorfer Tabelle.
(B) Da es nicht um Kindesunterhalt geht, gilt nicht Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle. Sondern auf Ehegattenunterhalt findet Abschnitt B Anwendung.
(C) Da M unterhaltspflichtig ist, richtet sich sein Eigenbedarf nach Abschnitt B II. Und da M erwerbstätig ist, findet die B II a Anwendung.
(E) Und nicht B II b.
(E) Weil es nicht um den Bedarf der unterhaltsberechtigten F geht, gilt nicht die Anmerkung B III. Weder B III a.
(F) Noch B III b.
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Die Leistungsfähigkeit von M entspricht seinem bereinigten Nettoeinkommen vermindert um seinen Eigenbedarf und den an K zu leistenden Unterhalt.
Der Eigenbedarf von M gegenüber F beträgt nach Anmerkung B II a der Düsseldorfer Tabelle 1600 €.
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Nach Stufe 2 beträgt der Unterhaltsbedarf von K unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung 379,50 € (507-127,50=379,50). Aufgerundet ergibt dies einen Unterhalt von 380 € gegenüber K.
Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F entspricht seinem bereinigten Nettoeinkommen vermindert um seinen Eigenbedarf und den an K nach Stufe 2 zu leistenden Unterhalt.
Der Eigenbedarf von M gegenüber F beträgt nach Anmerkung B IIa der Düsseldorfer Tabelle 1600 €.
Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F beträgt also auf Stufe 2 genau 395 € (2375-1600-380=395).
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Nur Antwort D ist richtig. Alle anderen Antworten sind unzutreffend:
(A) Anmerkung B I regelt den angemessenen Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten und nicht seinen Mindestbedarf.
(B) Anmerkung B II regelt den Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Ehegatten und nicht den Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Das gilt für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete nach B II a.
(C) Und für nichterwerbstätige Unterhaltsverpflichtete gilt dies nach Abschnitt B II b.
(D) Für F gilt als Unterhaltsberechtigte der mindestbedarf nach Anmerkung B III. Da F nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit hat, weil ihr Kind K älter als 2 Jahre ist, steht F Anmerkung B III a der höhere Mindestbedarf für Erwerbstätige zu. Diesen muss sie allerdings teilweise selbst decken und M muss nur den Rest dazu beisteuern.
(F) Der Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten ist in Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle geregelt und nicht in Abschnitt D.
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Da F nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit hat, weil ihr Kind K älter als 2 Jahre ist (vgl § 1570 BGB), steht F der höhere Mindestbedarf für Erwerbstätige zu.
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Das Nettoeinkommen von F betrüge laut Sachverhalt 1000 €. Davon sind nach den Unterhaltsleitlinien die berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen (vgl Ziffer 10.2.1. SüdL).
Soweit diese nicht bewiesen sind, mindestens pauschal in Höhe von 5% des Nettoeinkommens, also in Höhe von 50 €.
Es verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000-50=950).
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Weil K älter als 2 Jahre ist, hat F nach § 1570 BGB keinen Anspruch mehr auf vollen Unterhalt.
Da F nach § 24 SGB 8 einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz hat, hat sie nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit. Denn eine Teilzeittätigkeit ist ihr zumutbar. Deshalb steht ihr nach § 1573 Absatz 2 BGB nur noch Aufstockungsunterhalt zu.
Somit steht F zwar der höhere Mindestbedarf für Erwerbstätige nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle zu. Diesen muss sie aber teilweise selbst erarbeiten und M muss nur noch den Rest dazu beisteuern.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wie hoch ist der Teil des Mindestbedarfs von F, den M sicherstellen müsste? Der beträgt |
Käme F ihrer Erwerbsobliegenheit nach, hätte sie ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000 € - 50 € = 950 €).
F hätte nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle als Erwerbstätige einen Mindestbedarf von 1450 €. Ihr fehlen also noch 500 € (1450-950=500) von M, damit ihr Existenzminimum sicher gestellt ist.
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Nur Antwort B ist richtig.
Käme F ihrer Erwerbsobliegenheit nach, hätte sie ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000 € - 50 € = 950 €).
F hätte nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle als Erwerbstätige einen Mindestbedarf von 1450 €. Ihr fehlen also noch 500 € (1450-950=500) von M, damit ihr Existenzminimum sicher gestellt ist. Das ist ihr Mindestbedarf, soweit M diesen sicherstellen muss.
Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F entspricht seinem bereinigten Nettoeinkommen vermindert um seinen Eigenbedarf und den an K nach Stufe 2 zu leistenden Unterhalt. Der Eigenbedarf von M gegenüber F beträgt nach Anmerkung B II a der Düsseldorfer Tabelle 1600 €.
Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F beträgt also auf Stufe 2 genau 395 € (2375-1600-380=395).
395 € Leistungsfähigkeit genügen M nicht, um 500 € Mindestbedarf von F sicher zu stellen.
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Käme F ihrer Erwerbsobliegenheit nach, hätte sie ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000 € - 50 € = 950 €).
F hätte nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle als Erwerbstätige einen Mindestbedarf von 1450 €. Ihr fehlen also noch 500 € (1450-950=500) von M, damit ihr Existenzminimum sicher gestellt ist. Das ist ihr Mindestbedarf, soweit M diesen sicherstellen muss.
Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F entspricht seinem bereinigten Nettoeinkommen vermindert um seinen Eigenbedarf und den an K nach Stufe 2 zu leistenden Unterhalt. Der Eigenbedarf von M gegenüber F beträgt nach Anmerkung B II a der Düsseldorfer Tabelle 1600 €.
Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F beträgt also auf Stufe 2 genau 395 € (2375-1600-380=395).
395 € Leistungsfähigkeit genügen M nicht, um 500 € Mindestbedarf von F sicher zu stellen.
Da M nicht fähig ist, neben dem Unterhalt für K nach Stufe 2 den Mindestunterhalt für F sicher zu stellen, ist der Bedarf von K nach Anmerkung A1 Absatz 3 Satz 3 DT wegen Mangelfalls von Stufe 2 nach Stufe 1 herab zu stufen.
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K steht ein Mindestbedarf von 482 € zu. Davon ist die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen, also 127,50 €. Das ergibt 354,50 € (482-127,50=354,50).
M ist in dieser Höhe K gegenüber auch leistungsfähig (2375-1450=925).
Aufgerundet stehen K daher 355 € Unterhalt zu.
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Die Ermittlung und Bereinigung des Einkommens regelt die Unterhaltsleitlinien, z.B. Ziffer 15.2. SüdL.
Danach verringert sich beim Ehegattenunterhalt das für die Bedarfsberechnung maßgebliche bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen um die an seine Kinder zu leistenden Kindesunterhalte und um einen Erwerbstätigenbonus.
Nach den Süddeutschen Leitlinien sollen vom bereinigten Nettoeinkommen zuerst die Kindesunterhalte abgezogen werden und erst dann soll von dem verbleibenden Nettoeinkommen ein Erwerdbstäigenbonus in Höhe von 10% abgezogen werden. In der Düsseldorfer Tabelle ist bei der Berechnung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltsberechtigten nach Anmerkung B I 1 dieser Erwerbstätigenbonus von 10% bereits berücksichtigt, weil der Bedarf des Berechtigten 45% des für den Ehegattenunterhalt anrechenbaren Erwerbseinkommens entspricht.
Danach würde sich das anrechenbare Nettoeinkommen von M durch den Abzug des Kindesunterhalts von aufgerundet 355 € auf 2020 € verringern (2375-355=2020).
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F steht ihr nach § 1573 Absatz 2 BGB nur Aufstockungsunterhalt zu. F muss arbeiten. Ihr Verdienst ist auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Deshalb gilt Anmerkung B I 1 b der Düsseldorfer Tabelle. Der Bedarf von F entspricht 45% der Differenz der beiderseitig für den Ehegattenunterhalt anzurechnenden Einkommen.
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Das bereinigte Nettoeinkommen von M verringert sich um den von ihm an K zu zahlenden Kindesunterhalt. Das ergibt 2020 € (2375-355=2020).
F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000-50=950).
Die Differenz beider anrechenbarer Einkommen beträgt 1070 € (2020-950=1070).
Von dieser Differenz stehen F 45% zu. Das ergibt 481,50 € (1070 x 45% = 481,50).
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf von F unter Berücksichtigung ihres Mindestbedarfs und ihres angemessenen Bedarfs? Das ergibt |
Käme F ihrer Erwerbsobliegenheit nach, hätte sie ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000 € - 50 € = 950 €).
F hätte nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle als Erwerbstätige einen Mindestbedarf von 1450 €. Ihr fehlen also noch 500 € (1450-950=500) von M, damit ihr Existenzminimum sicher gestellt ist. Diesen Mindestbedarf muss M decken, soweit er leistungsfähig ist.
Der angemessene Bedarf von F beträgt 481,50 €: Denn das bereinigte Nettoeinkommen von M verringert sich um den von ihm an K zu zahlenden Kindesunterhalt. Das ergibt 2020 € (2375-355=2020). F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 950 € (1000-50=950). Die Differenz beider anrechenbarer Einkommen beträgt 1070 € (2020-950=1070). Von dieser Differenz stehen F 45% zu. Das ergibt 481,50 € (1070 x 45% = 481,50).
Da der Mindestbedarf von F mit 500 € höher ist als als ihr angemessener Bedarf von 482 €, steht ihr der Mindestbedarf von 500 € zu.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. In welcher Höhe ist M gegenüber F auf Stufe 1 leistungsfähig? In Höhe von |
Das ist in §§ 1581 BGB geregelt. Der monatliche Eigenbedarf von M gegenüber F beträgt nach Anmerkung B II a der Düsseldorfer Tabelle 1600 €.
Vom bereinigten Nettoeinkommen des M ist neben seinem Eigenbedarf auch der an den vorrangigen K zu zahlende Unterhalt abzuziehen. Das sind weitere 355 €.
Es verbleibt eine monatliche Leistungsfähigkeit von M gegenüber F von 420 € (2375-1600-355=420).
![]() | Schauen Sie sich zuerst das Video an und bearbeiten Sie danach den Fall weiter. F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Wieviel Unterhalt muss M monatlich an F für K und F überweisen? Das sind |
Der monatliche Bedarf von K beträgt aufgerundet 355 € (482-127,50=354,50).
Die monatliche Leistungsfähigkeit von M gegenüber F beträgt 420 € (2375-1600-355=420).
Zusammen schuldet M an K und an F genau 775 € (355+420=775).
![]() | Schauen Sie sich zuerst das Video an und bearbeiten Sie danach den Fall weiter. F und M sind geschieden. Sie haben das 5 Jahre alte Kind K. M hat ein Nettoeinkommen von 2500,00 €. F bekommt von M den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt wegen Kinderbetreuung und sie erhält von der Familienkasse das Kindergeld für K. Würde F halbtags arbeiten gehen, könnte sie 1000 € netto verdienen. Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag? |
Der Bedarfskontrollbetrag steht in der Düsseldorfer Tabelle in der Spalte ganz rechts. Er richtet sich immer nach der Einkommensstufe, nach welcher der Kindesunterhalt bemessen wurde. Deshalb gilt Stufe 1. Der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 1 beträgt für einen Erwerbstätigen 1450 €.
Nach Anmerkung DT A III muss der Bedarfskontrollbetrag dem Unterhaltspflichtigen von seinem bereinigten Nettoeinkommen nach Abzug aller Unterhaltslasten verbleiben.
M verbleiben 1600 € (2375-355-420=1600). Das ist mehr als der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 1 von 1450 €.
Welche Art von Unterhalt ist in welchem Abschnitt der Düsseldorfer Tabelle geregelt? Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten Arten des Unterhalts den rechts aufgelisteten Abschnitten der Düsseldorfer Tabelle per drag and drop zu!
Kindesunterhalt muss zugeordnet werden zu Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle
Ehegattenunterhalt nach der Trennung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle
Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle
Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle
Unterhalt für die eigenen Eltern muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle
Welche Art von Unterhalt ist in welchem Abschnitt der Düsseldorfer Tabelle geregelt? Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten Arten des Unterhalts den rechts aufgelisteten Abschnitten der Düsseldorfer Tabelle per drag and drop zu!
Kindesunterhalt muss zugeordnet werden zu Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle
Ehegattenunterhalt nach der Trennung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle
Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle
Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle
Unterhalt für die eigenen Eltern muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle
![]() | Schauen Sie sich bitte zuerst das Video an und bearbeiten Sie dann erst den Fall. F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen. M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K. In welchem Abschnitt der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) ist geregelt, welchen Bedarf F gegenüber M hat und welcher Eigenbedarf M gegenüber F zusteht? |
Anmerkung B I 1 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) regelt den angemessenen Bedarf einer geschiedenen Ehefrau. Anmerkung B III der Düsseldorfer Tabelle regelt den Mindestbedarf einer geschiedenen Ehefrau, die nach § 1570 BGB wegen Betreuung eines Kindes von unter drei Jahren vollen Betreuungsunterhalt verlangen kann. Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle regelt den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem Ehepartner.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen. M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K. Wie hoch ist der Mindestbedarf von K ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung? Der beträgt monatlich |
Nach nach § 1612a Absatz 1 BGB fällt der zweijährike K in die Altersgruppe 1 und nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung stehen ihm mindestens 482 € Unterhaltsbedarf zu.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen. M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K. Wie hoch ist der angemessene Bedarf von K unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung und ohne Berücksichtigung der Rundung und einer eventuellen Rückstufung wegen Mangelfalls oder wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags? Der beträgt |
Für den angemessen Bedarf von K kommt es auf dessen Lebensstellung an. Und nach der Düsseldorfer Tabelle ist dafür das Einkommen des unterhaltspflichtigen M maßgebend. Nach der Düsseldorfer Tabelle ist das bereinigte Nettoeinkommen maßgebend. Dieses wird nach Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Danach sind pauschal 5% des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Das sind 125 €. Es verbleiben 2375 € (2500-125=2375).
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € richtet sich der angemessene Bedarf nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle.
Die der Tabelle zugrunde gelegten zwei Unterhaltspflichten muss M erfüllen, weil M an F und an K Unterhalt leisten muss.Nach Stufe 2 ergibt sich in der Altersstufe 1 für K ein Bedarf von 507 €.
Nach §§ 1612b BGB ist darauf das Kindergeld zur Hälfte anzurechnen. Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 255 €. Die Hälfte davon sind 127,50 €. Der Unterhaltsbedarf verringert sich durch die Kindergeldanrechnung auf 379,50 € (507-127,50=379,50).
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen. M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K. Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber K? Die beträgt |
Nach Anmerkung A VII der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber seinem minderjährigen Kind 1450 €.
Das ergibt für M eine Leistungsfähigkeit gemäß § 1603 BGBvon 925 € (2375-1450=925).
![]() | Schauen Sie sich bitte das Video und die PowerPoit-Präsentation nur an, wenn Sie sich nicht mehr genau an die Rückstufung wegen Mangelfalls erinnern können. F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen. M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K. Muss der Bedarf von K zurückgestuft werden? |
Nur Antwort C ist richtig. Und zwar aus folgenden Gründen:
Der Unterhaltsbedarf verringert sich durch die Kindergeldanrechnung auf 379,50 € (507-127,50=379,50).
Die Leistungsfähigkeit von M beträgt gegenüber K gemäß § 1603 BGB 925 € (2375-1450=925).
Also hat K einen Unterhaltsanspruch gegen M in Höhe von aufgerundet 380 €.
Da die Düsseldorfer Tabelle nach Anmerkung A I Absatz 2 für 2 Unterhaltspflichten ausgelegt ist und M auch zwei Unterhaltspflichten erfüllen muss, ist der Unterhalt nicht wegen Tabellensprungs nach Anmerkung A I Absatz 3 Satz 1 herauf oder herab zu stufen.
Wenn M nicht leistungsfähig ist, um neben dem Unterhalt an K nach Stufe 2 auch den Mindestunterhalt an F zu leisten, muss K nach Anmerkung A I Absatz 3 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle in seinem Bedarf wegen Mangelfalls zurückgestuft werden. Nach § 1570 BGB muss M vollen Unterhalt an F zahlen, weil K noch keine 3 Jahre alt ist. F hat nach Anmerkung B III b der Düsseldorfer Tabelle als nichterwerbstätige Unterhaltsberechtigte einen Mindestbedarf von 1200 €.
M ist F gegenüber nach § 1581 BGB nicht leistungsfähig, um diesen Mindestbedarf sicher zu stellen. Denn gegenüber F hat M nach Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von 1600 €. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von nur 395 € (2375-1600-380=395). Das genügt nicht, um den Mindestbedarf der F von 1200 € sicher zu stellen. Daher ist der Bedarf von K von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückzustufen.
Warum daneben eine Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags nicht in Betracht kommt, wird in den folgenden Aufgaben erörtert werden.
Richtig ist nur Antwort B. Und zwar aus den folgenden Gründen:
Geregelt ist die Anwendung des Bedarfskontrollbetrags in Anmerkung A III der Düsseldorfer Tabelle. Zur Überprüfung des Bedarfskontrollbetrags werden danach alle Unterhaltslasten vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen. Ist das verbleibende Einkommen dann höher als der Bedarfskontrollbetrag, ist die gefundene Unterhaltsberechnung gerecht und muss nicht korrigiert werden. Anderfalls erfolgt eine Herabstufung des Bedarfs der unterhaltsberechtigten Kinder um eine Einkommenstufe der Düsseldorfer Tabelle.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen. M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K. In welcher Höhe steht K letztlich Unterhalt von M zu? In Höhe von |
Da der Bedarf von K auf den Mindestbedarf (Stufe 1) herabgestuft werden muss, hat K in der Altersgruppe 1 einen Bedarf von 482 €.
Unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB ergibt sich ein Unterhaltsanspruch für K in Höhe von 354,50 € (482-127,50=354,50). M hat nach Anmerkung A VII der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von 1450 €. Daraus resultiert eine Leistungsfähigkeit gegenüber K in Höhe von 925 € (2375-1450=925). Also schuldet M monatlich an K aufgerundet 355 € Unterhalt.
Ob M der Bedarfskontrollbetrag verbleibt, ist nicht entscheidungserheblich, weil eine weitere Rückstufung von K ausscheidet, da K den Mindestbedarf erhalten muss. Außerdem verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag schon deshalb, weil dieser auf Stufe 1 dem Eigenbedarf entspricht.
Die Mangelnde Leistungsfähigkeit von M der F gegenüber bewirkt nur, dass der Unterhalt von F sich nach § 1581 BGB auf den Betrag beschränkt, den M zu leisten im Stande ist. Aber Am Unterhaltsanspruch für K ändert dies gar nichts, weil der Anspruch von K dem von F nach § 1609 BGB vorgeht.