1. Aufbau der Düsseldorfer Tabelle (29 Aufgaben)
Welche Art von Unterhalt ist in welchem Abschnitt der Düsseldorfer Tabelle geregelt? Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten Arten des Unterhalts den rechts aufgelisteten Abschnitten der Düsseldorfer Tabelle per drag and drop zu!

Kindesunterhalt muss zugeordnet werden zu Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle

Ehegattenunterhalt nach der Trennung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle

Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle

Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle

Unterhalt für die eigenen Eltern muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle

Ehegattenunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle


Begründung: Die Zuordnung ergibt sich aus den Überschriften der Abschnitte A bis D der Düsseldorfer Tabelle. Diese finden Sie unter LINKS.

2. Trennungsunterhalt
Welcher Paragraf aus dem BGB enthält die Anspruchsgrundlage für den sogenannten Trennungsunterhalt zwischen getrennt lebenden Ehepartnern? Das steht in § BGB.Lösung: 1361
Begründung: Anspruchsgrundlage dafür ist § 1361 BGB.

3. Zuordnungsübung zur Düsseldorfer Tabelle
Für die Klausur müssen Sie sich schnell in der Düsseldorfer Tabelle zurechtfinden. Was steht wo in der Düsseldorfer Tabelle? Ordnen Sie die links stehenden Themenkomplexe den auf der rechten Seite angegebenen Abschnitten und Ziffern der Düsseldorfer Tabelle per drag and drop zu!

Eigenbedarf gegenüber dem geschiedenen Ehepartner muss zugeordnet werden zu DT B III

Eigenbedarf gegenüber dem eigenen Kind muss zugeordnet werden zu DT A 5

Mindestbedarf eines geschiedenen Ehegatten gegenüber dem anderen geschiedenen Ehegatten muss zugeordnet werden zu DT B IV

Angemessener Bedarf eines geschiedenen Ehegatten muss zugeordnet werden zu DT B I 1

Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung des angemessenen Bedarfs gegenüber dem Ehegatten muss zugeordnet werden zu DT B II

Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu DT C

Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags muss zugeordnet werden zu DT A 6

Rückstufung wegen Tabellensprungs muss zugeordnet werden zu DT A 1

Rückstufung wegen Mangelfalls muss zugeordnet werden zu DT A 1


Begründung: Den Eigenbedarf gegenüber dem geschiedenen Ehepartner regelt DT B III. Den Eigenbedarf gegenüber dem eigenen Kind regelt DT A 5. Den Mindestbedarf eines geschiedenen Ehegatten gegenüber dem anderen geschiedenen Ehegatten regelt DT B IV. Den angemessenen Bedarf eines gechiedenen Ehegatten regelt DT B I 1 und die Berücksichtigung von Kindern bei dieser Berechnung regelt DT B II. Die Mangelfallberechnung regelt DT C und die Rückstufung wegen Mangelfalls regelt DT A 1. Die Rückstufung wegen Tabellensprungs regelt ebenfalls DT A 1 und die Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags regelt DT A 6.

4. Bereinigung des Nettoeinkommens
Wo steht, wie das bereinigte Nettoeinkommen errechnet wird? Das steht in der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) in Anmerkung .
Lösung: A_3 A3
Begründung: Das steht in der Düsseldorfer Tabelle in Anmerkung A3.

5. Zuordnungsübung zu den Inhalten der Düsseldorfer Tabelle
Ordnen Sie die links stehenden Themenkomplexe den auf der rechten Seite angegebenen Abschnitten und Ziffern der Düsseldorfer Tabelle per drag and drop zu!

Rückstufung wegen Tabellensprungs muss zugeordnet werden zu DT A1

Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu DT D II

Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu DT C

Berücksichtigung von Schulden muss zugeordnet werden zu DT A4

Mindestbedarf von Studenten und Kindern mit eigenem Hausstand muss zugeordnet werden zu DT A7-A9

Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung des angemessenen Bedarfs eines Ehegatten muss zugeordnet werden zu DT B II

Mindestbedarf eines Ehegatten muss zugeordnet werden zu DT B IV

Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen muss zugeordnet werden zu DT A5 oder DT B III oder DT D I oder DT D III

Rückstufung wegen Mangelfalls muss zugeordnet werden zu DT A1


Begründung: Die richtige Zuordnung ergibt sich aus den auf der linken Seite in Bezug genommen Abschnitten und Ziffern der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS).

6. Scheidungsunterhalt für F?

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

Hat F gegen M einen Anspruch auf Unterhalt für sich selbst?

€.
A. Ja, vollen Unterhalt nach § 1361 BGB.
B. Ja, vollen Unterhalt nach § 1570 BGB.
C. Ja, vollen Unterhalt nach § 1615l BGB.
D. Ja, Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Absatz 2 BGB.
E. Nein, nach der Ehescheidung gilt das Prinzip der Eigenverantwortung nach §§ 1569 BGB.
Begründung:

Voller Unterhalt nach § 1570 BGB steht F zu, weil K noch nicht drei Jahre alt ist. Denn nach § 1574 Absatz 2 BGB ist F eine Teilzeitbeschäftigung unzumutbar, weil sie noch keinen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach § 24 SGB Absatz 3 SGB 8 hat.

Da auf F die Ausnahme des § 1570 BGB zutrifft, findet die allgemeine Regelung des Prinzips der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB auf F keine Anwendung.

Auf geschiedene Ehefrauen findet die Spezialregelung des § 1570 BGB Anwendung und nicht § 1615l BGB, der nur für die Eltern nichtehelicher Kinder Anwendung findet.



7. Einstufung nach dem Einkommen unter Berücksichtigung von Tabellensprüngen

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

Nach welcher Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle richtet sich der angemessene Bedarf von K, wenn Rückstufungen wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages zunächst außer Betracht bleiben?


A. nach Stufe 1.
B. nach Stufe 2.
C. nach Stufe 3.
D. nach Stufe 4.
Begründung:

Für den angemessen Bedarf von K kommt es nach § 1610 Absatz 1 BGB auf dessen Lebensstellung an. Und nach der Düsseldorfer Tabelle ist dafür das Einkommen des unterhaltspflichtigen M maßgebend. Nach der Düsseldorfer Tabelle ist das bereinigte Nettoeinkommen maßgebend. Dieses wird nach Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Danach sind pauschal 5% des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Das sind 125 €. Es verbleiben 2375 € (2500-125=2375).

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € richtet sich der angemessene Bedarf nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle.

Die der Tabelle zugrunde gelegten zwei Unterhaltspflichten muss M erfüllen, weil M an F und an K Unterhalt leisten muss. Daher kommt es nicht zu einem Tabellensprung.



8. Bedarf von K nach Stufe 2

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

Welchen Unterhaltsbedarf hätte K nach Stufe 2? Der beträgt

€.
Lösung: 379
Begründung:

Für den angemessen Bedarf von K kommt es auf dessen Lebensstellung an. Und nach der Düsseldorfer Tabelle ist dafür das Einkommen des unterhaltspflichtigen M maßgebend. Nach der Düsseldorfer Tabelle ist das bereinigte Nettoeinkommen maßgebend. Dieses wird nach Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Danach sind pauschal 5% des Nettoeinkommens für beufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Das sind 125 €. Es verbleiben 2375 € (2500-125=2375).

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € richtet sich der angemessene Bedarf nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle.

Die der Tabelle zugrunde gelegten zwei Unterhaltspflichten muss M erfüllen, weil M an F und an K Unterhalt leisten muss.

Nach Stufe 2 ergibt sich in der Altersstufe 1 für K ein Bedarf von 504 €.

Nach §§ 1612b BGB ist darauf das Kindergeld zur Hälfte anzurechnen. Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Die Hälfte davon sind 125 €. Der Unterhaltsbedarf verringert sich durch die Kindergeldanrechnung auf 379 € (504-125=379).

Die der Tabelle zugrunde gelegten zwei Unterhaltspflichten muss M erfüllen. Der Bedarf von K ist also nicht wegen Tabellensprungs zurückzustufen.



9. Leistungsfähigkeit von M ggü K

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

Welche Leistungsfähigkeit besitzt M gegenüber K? Die beträgt

€.
Lösung: 925
Begründung:

M hat nach Anmerkung A5 Absatz 1 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) einen Eigenbedarf von 1450 €. Daraus resultiert eine Leistungsfähigkeit von M gegenüber K in Höhe von 925 € (2375-1450=925).



10. Anspruch von K gegen M auf Stufe 2

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

Welche Höhe hätte der Unterhaltsanspruch von K gegen M auf Strufe 2? Der betrüge

€.
Lösung: 379
Begründung:

Der Unterhaltsbedarf von K auf Stufe 2 verringert sich durch die Kindergeldanrechnung auf 379 € (504-125=379).

Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber K beträgt 925 € (2375-1450=925).

M könnte also den Bedarf von K nach Stufe 2 in Höhe von 379 € decken.



11. Ermittlung des Mindestbedarfs von F

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

Wie wird der monatliche Mindestbedarf von F gegenüber M ermittelt?


A. Nach der Düsseldorfer Tabelle Anmerkung A 7.
B. Nach der Düsseldorfer Tabelle Anmerkung B I.
C. Nach der Düsseldorfer Tabelle Anmerkung B III.
D. Nach der Düsseldorfer Tabelle Anmerkung B IV a.
E. Nach der Düsseldorfer Tabelle Anmerkung B IV b.
F. Nach der Düsseldorfer Tabelle Anmerkung D II.
Begründung:

Der Mindestbedarf ist für den Ehegattenunterhalt nicht gesetzlich beziffert. Insbesondere die §§ § 1361 BGB und § 1570 ff. BGB enthalten dazu keine Beträge.

Für den Ehegattenunterhalt gilt insoweit Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle. Anmerkung B I regelt den angemessenen Bedarf und B IV den Mindestbedarf. Für einen nicht erwerbstätigen Ehegatten gilt B IV b.



12. Höhe des Mindestbedarfs von F

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

Welchen monatlichen Mindestbedarf hat F gegenüber M? Der beträgt

€.
Lösung: 1200
Begründung:

Nach § 1570 BGB hat F gegen M einen Anspruch auf vollen Betreuungsunterhalt. Ihr Mindestbedarf richtet sich nach Anmerkung B IV b der Düsseldorfer Tabelle. Danach stehen ihr 1200 € Mindestbedarf zu.



13. Eigenbedarf von M gegenüber F

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

Welchen monatlichen Eigenbedarf hat M gegenüber F? Der beträgt

€.
Lösung: 1600
Begründung:

Nach Anmerkung A5 der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber einem minderjährigen Kind 1450 €.

Aber nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber einem geschiedenen Ehepartner 1600 €.



14. Rückstufungen

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

Muss der Bedarf von K von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückgestuft werden?


A. Nein. Weil M zwei Unterhaltspflichten erfüllen muss und kein Mangelfall vorliegt.
B. Ja. Wegen Tabellensprungs nach Anmerkung A 1 Absatz 2 der Düsseldorfer Tabelle.
C. Ja. Wegen Mangelfalls nach Anmerkung A 1 Absatz 3 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle.
D. Ja. Wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags nach Anmerkung A 6 der Düsseldorfer Tabelle.
E. Ja. Einmal wegen Mangelfalls und ein weiteres mal wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags.
Begründung:

Der Bedarf von K müsste wegen Mangelfalls nach A1 Absatz 3 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle zurückgestuft werden, wenn M nicht zugleich an K Unterhalt nach Stufe 2 und an F deren Mindestbedarf bezahlen könnte. M muss nach § 1570 BGB vollen Unterhalt an F zahlen. Und F hat nach Anmerkung B IV b der Düsseldorfer Tabelle als nicht erwerbstätige Person einen Mindestbedarf von 1200 €. M ist F gegenüber nach § 1581 BGB in dieser Höhe aber nicht leistungsfähig: Denn gegenüber F hat M als Erwerbstätiger nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von 1600 €. Seine Leistungsfähigkeit beträgt auf Stufe 2 aber nur 396 € (2375-1600-379=396). Das genügt nicht, um den Mindestbedarf der F von 1200 € sicher zu stellen. Daher ist der Bedarf von K wegen Mangelfalls von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen.

Daneben kommt keine Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags in Betracht. Antwort C ist deshalb richtig und die Antworten D und E sind deshalb falsch.



15. Mangelfall

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

Nach welcher Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle richtet sich der angemessene Bedarf von K?


A. nach Stufe 1.
B. nach Stufe 2.
C. nach Stufe 3.
D. nach Stufe 4.
Begründung:

Der Bedarf von K muss wegen Mangelfalls nach A1 Absatz 3 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle zurückgestuft werden, wenn M nicht zugleich an K Unterhalt nach Stufe 2 und an F deren Mindestbedarf bezahlen könnte. F hat nach Anmerkung B IV b der Düsseldorfer Tabelle als nicht erwerbstätige Person einen Mindestbedarf von 1200 €. M ist F gegenüber nach § 1581 BGB in dieser Höhe aber nicht leistungsfähig: Denn gegenüber F hat M als Erwerbstätiger nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von 1600 €. Seine Leistungsfähigkeit beträgt auf Stufe 2 aber nur 396 € (2375-1600-379=396). Das genügt nicht, um den Mindestbedarf der F von 1200 € sicher zu stellen. Daher ist der Bedarf von K wegen Mangelfalls von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen.



16. Betrag

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

In welcher Höhe steht K Unterhalt von M zu? In Höhe von

€.
Lösung: 355
Begründung:

Da M den Mindestunterhalt für F nicht sicherstellen kann, wenn er für K nach Stufe 2 Unterhalt leistet (siehe die vorherigen Aufgaben), ist der Bedarf von K wegen Mangelfalls nach Anmerkung A 1 Absatz 2 der Düsseldorfer Tabelle auf den Mindestbedarf herabzustufen. Nach Stufe 1 hat K einen Tabellenbedarf von 380 €. Unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB ergibt sich ein Unterhaltsanspruch für K in Höhe von 355 € (490-125=355).

M hat nach Anmerkung A 5 der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von 1450 €. Daraus resultiert eine Leistungsfähigkeit gegenüber K in Höhe von 925 € (2375-1450=925).

Also schuldet M monatlich an K 355 € Unterhalt.

Ob M der Bedarfskontrollbetrag verbleibt, ist nicht entscheidungserheblich, weil eine weitere Rückstufung von K ausscheidet, da K den Mindestbedarf erhalten muss. Außerdem verleibt M der Bedarfskontrollbetrag schon deshalb, weil dieser auf Stufe 1 dem Eigenbedarf entspricht. Die Mangelnde Leistungsfähigkeit von M der F gegenüber bewirkt nur, dass der Unterhalt von F sich nach § 1581 BGB auf den Betrag beschränkt, den M zu leisten im Stande ist. Aber Am Unterhaltsanspruch für K ändert dies gar nichts, weil der Anspruch von K dem von F nach § 1609 BGB vorgeht.



17. Leistungsfähigkeit von M gegenüber F

F und M sind geschieden. Sie haben den 2 Jahre alten K, der bei F lebt. F ist nicht erwerbstätig und betreut K. F hat außer dem Kindergeld für K kein Einkommen.

M hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €. F möchte von M Unterhalt für sich selbst und für K.

In welcher Höhe ist M gegenüber F nach der Rückstufung von K leistungsfähig? In Höhe von

€.
Lösung: 420
Begründung:

Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F berechnet sich nach § 1581 BGB, indem man vom bereinigten Nettoeinkommen den Eigenbedarf von M gegenüber seiner geschiedenen Frau abzieht und den an K zu leistenden Unterhalt.

Nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber einem geschiedenen Ehepartner 1600 €. Und an K muss M 355 € Unterhalt zahlen.

Deshalb hat M gegenüber F eine Leistungsfähigkeit von 420 € (2375-1600-355=420).



18. Zuordnungsübung zum Thema Rückstufung
Ordnen Sie bitte jeweils die links stehenden SACHVERHALTE den rechts stehenden RÜCKSTUFUNGEN per drag and drop zu.

Nach dem Einkommen des M hätten seine bei seiner geschiedenen Frau F lebenden beiden Kinder einen Bedarf nach Stufe 3. Auch F steht Unterhalt zu. muss zugeordnet werden zu Rückstufung wegen Tabellensprungs nach Anmerkung A1 Absatz 1 der DT.

Wenn M seinem Kind K den angemessenen Unterhalt nach Stufe 3 gewährt, kann M den Mindestbedarf seiner geschiedener Frau F nicht zahlen. muss zugeordnet werden zu Rückstufung wegen Mangelfalls nach Anmerkung A1 Absatz 2 der DT.

Wenn M seiner getrennt lebenden Frau F und seinem bei ihr lebenden 10-jährigem Kind K Unterhalt nach Stufe 3 zahlt, bleiben ihm selbst weniger als 1850 €. muss zugeordnet werden zu Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages nach Anmerkung A6 der DT.

M zahlt seiner getrennt lebenden Frau F2 Unterhalt. Ihr gemeinsames Kind K2 bekommt Stufe 3. Das nichteheliche Kind K1 will Ausbildungsunterhalt. muss zugeordnet werden zu Rückstufung wegen Tabellensprungs nach Anmerkung A1 Absatz 1 der DT.

M schuldet Kind K1 Unterhalt für das Studium. Für sein 16-jähriges Kind K2 wäre Stufe 5 angemessen. Aber M kann dann nicht den Mindestbedarf von K1 decken. muss zugeordnet werden zu Rückstufung wegen Mangelfalls nach Anmerkung A1 Absatz 2 der DT.

M schuldet seiner getrennt lebenden Frau und seinem 8-jährigen Kind K Unterhalt. Angemessen wäre Stufe 5, aber M kann nicht den Mindestbedarf für F decken. muss zugeordnet werden zu Rückstufung wegen Mangelfalls nach Anmerkung A1 Absatz 2 der DT.


Begründung:

(A) Drei Personen bekommen von M Unterhalt. Daher sind die Bedarfe der beiden Kinder wegen Tabellensprungs zurückzustufen.

(B) Wenn M den Mindestbedarf seiner Frau nicht decken kann, muss der Bedarf des Kindes wegen Mangelfalls zurückgestuft werden.

(C) In Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Bedarfskontrollbetrag 1850 €. Verbleibt dieser M nicht nach Abzug aller seiner Unterhaltslasten ist das Kind in seinem Bedarf wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags herabzustufen.

(D) Drei Personen bekommen von M Unterhalt. Daher sind die Bedarfe der beiden Kinder wegen Tabellensprungs zurückzustufen.

(E) Wenn M den Mindestbedarf seines nachrangigen volljährigen Kindes nicht decken kann, muss der Bedarf des minderjährigen Kindes Kindes wegen Mangelfalls zurückgestuft werden.

(F) Wenn M den Mindestbedarf seiner Ehefrau nicht decken kann, muss der Bedarf des minderjährigen Kindes Kindes wegen Mangelfalls zurückgestuft werden.



19. Fall Reinigungsunternehmen

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen 800 € netto. Mehr kann F nicht erwirtschaften. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Steht F gegen M ein Unterhaltsanspruch für sich selbst zu?


A. Ja. Voller Ehegattenunterhalt nach § 1570 BGB.
B. Ja. Aber nur Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB.
C. Nein. Wegen des Prinzips der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB.
D. Nein. F ist nach § 1577 BGB nicht bedürftig.
Begründung:

F steht zwar nach § 1570 BGB kein voller Unterhalt mehr zu, weil das jüngste Kind bereits über zwei Jahre alt ist. Aber ihr ist deswegen nach F nach § 1574 BGB zwar eine Teilzeittätigkeit aber noch keine Vollzeittätigkeit zumutbar, weil ihr jüngstes Kind erst fünf Jahre alt ist. Weil sie sich somit ihren Unterhalt nur teilweise selbst erwirtschaften kann, steht ihr Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Absatz 2 BGB zu, wenn sie nach § 1577 BGB bedürftig ist.

Die 750 € bereinigtes Nettoeinkommen (800-50=750), decken nicht ihren Mindestbedarf nach DT B IV a von 1450 €. F ist also bedürftig. Ihr steht Aufstockungsunterhalt zu.



20. Einstufung

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen 800 € netto. Mehr kann F nicht erwirtschaften. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Nach welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle richtet sich der Bedarf der beiden Kinder?


A. Stufe 1.
B. Stufe 2.
C. Stufe 3.
D. Stufe 4.
Begründung:

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2375 € (2500,00-125,00 = 2375,00). Beide Kinder hätten deshalb einen Bedarf nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle, wenn M zwei Unterhaltspflichten hätte. M muss aber drei Unterhaltspflichten erfüllen, weil F nach § 1573 Absatz 2 BGB Aufstockungsunterhalt zusteht. Da M eine Unterhaltspflicht mehr erfüllen muss als die Düsseldorfer Tabelle annimmt, sinkt der Bedarf beider Kinder um eine Tabellenstufe, also von Stufe 2 nach Stufe 1.



21. Anspruch von K1

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen 800 € netto. Mehr kann sie nicht erwirtschaften. Von M bekommt sie den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Welche Höhe hat der Unterhalt, den M an K1 leisten muss? Er muss


Lösung: 520
Begründung:
Personen M K1 K2
Alter   13 5
Einkommen 2500    
bereinigtes Nettoeinkommen = 2500-125= 2375    
Einstufung nach dem Einkommen in Stufe   2 2
Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe   1 1
Mindestbedarf nach der MindestunterhaltsVO   645  
abzüglich hälftiges Kindergeld   -125  
Bedarf der Kinder   520  
Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A5 1450    
Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2375-1450 = 925 925  (+)  
Anspruch   520  


22. Anspruch von K2

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen 800 € netto. Mehr kann F nicht erwirtschaften. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Welche Höhe hat der Unterhalt, den M an K2 leisten muss? Er muss


Lösung: 355
Begründung:
Personen M K1 K2
Alter   13 5
Einkommen 2500    
bereinigtes Nettoeinkommen = 2500-125= 2375    
Einstufung nach dem Einkommen in Stufe   2 2
Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe   1 1
Mindestbedarf nach der MindestunterhaltsVO   645 480
abzüglich hälftiges Kindergeld   -125 -125
Bedarf der Kinder   520 355
Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A5 1450    
Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2375-1450 = 925 925  (+) (+)
Anspruch   520 355


23. Bereinigtes Nettoeinkommen von F

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen 800 € netto. Mehr kann F nicht erwirtschaften. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von F? Das beträgt

€.
Lösung: 750
Begründung:

Wenn Aufstockungsunterhalt zu berechnen ist, muss auch das Einkommen des Unterhaltsberechtigten bereinigt werden.

Nach Anmerkung A 3 der Düsseldorfer Tabelle sind mindestens pauschal 5% vom Nettoeinkommen für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. 5% von 800 € ergeben 40 €.

Nach Anmerkung A 3 der Düsseldorfer Tabelle sind aber mindestens 50 € pauschal in Abzug zu bringen..

Anders ist es nur bei geringfügiger Beschäftigung (bis 520 €). Darunter fällt die Teilzeitbeschäftigung von F nicht, weil sie mehr verdient.

Daraus ergibt sich für F ein bereinigtes Nettoeinkommen von 750 € (800-50=750).



24. Mindestbedarf von F gegenüber M

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen 800 € netto. Mehr kann F nicht erwirtschaften. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsbedarf von F gegenüber M, damit ihr Mindestbedarf gesichert ist? Das sind

€.
Lösung: 700
Begründung:

F hat nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle als Erwerbstätige einen Mindestbedarf von 1450 €.

Darauf ist allerdings nach § 1577 BGB ihr bereinigtes Nettoeinkommen anzurechnen.

Vom Nettoeinkommens sind mindestens nach DT A3 50 € pauschal abzuziehen. Zieht man diese 50 € vom Netto ab, verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen der F von 750 €.

Das ergibt gegenüber M einen verbleibenden Mindestbedarf von 700 € (1450-750=700).



25. Für den Ehegattenunterhalt relevantes anrechenbares Einkommen von M

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen 800 € netto. Mehr kann F nicht erwirtschaften. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist nach DT B II das für den Ehegattenunterhalt relevante anrechenbare Einkommen von M? Das beträgt

€.
Lösung: 1500
Begründung:

Nach DT B II verringert sich das anrechenbare bereinigte Nettoeinkommen um die an die vorrangigen Kinder zu erbringenden Unterhaltsleistungen. M muss an seine Kinder 875 € (520+355=875) zahlen. Dadurch verringert sich sein anrechenbares bereinigtes Nettoeinkommen auf 1500 € (2375-875=1500).



26. Angemessener Bedarf von F

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen 800 € netto. Mehr kann F nicht erwirtschaften. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist der angemessene Bedarf von F nach Aufstockungsunterhalt nach DT B I 1 b nach einer Aufrundung auf ganze Euro?


Lösung: 338
Begründung:

1. Nach DT B II verringert sich das anrechenbare bereinigte Nettoeinkommen um die an die vorrangigen Kinder zu erbringenden Unterhaltsleistungen. M muss an seine Kinder 875 € (520+355=875) zahlen. Dadurch verringert sich sein anrechenbares bereinigtes Nettoeinkommen auf 1500 € (2375-875=1500).

2. Nach Anmerkung B I 1 b der Düsseldorfer Tabelle ist zunächst die Differenz zwischen den beiderseits anzurechnenden Einkommen zu bilden (Differenzmethode). M hat ein anrechenbares Einkommen von 1500 €, F hat eines von 750 €. Die Einkommensdifferenz beträgt ebenfalls750 € (1500-750=750).

3. Davon stehen F 45% als angemessener Bedarf zu. Das sind 337,50 € (750 x 45%=337,50). Analog § 1612a Absatz 2 ist dieser Betrag auf ganze Euro aufzurunden, also auf 338 €.



27. Verhältnis zwischen angemessenen Bedarf und Mindestbedarf

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen 800 € netto. Mehr kann F nicht erwirtschaften. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf von F? Auf welchen Betrag kommt es an?


A. Auf den Mindestbedarf nach DT B IV a.
B. Auf den angemessenen Bedarf nach DT B II und DT B I 1 b.
C. Auf den höheren Betrag.
D. Auf den niedrigeren Betrag.
Begründung:

Einem unterhaltsberechtigten Ehegatten steht nach DT B II und DT B I der angemessene Bedarf zu, mindestens aber nach DT B IV der Mindestbedarf.



28. Bedarf von F

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen 800 € netto. Mehr kann F nicht erwirtschaften. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf von F unter Berücksichtigung ihres Mindestbedarfs und ihres angemessenen Bedarfs?

€.
Lösung: 700
Begründung:

F hat einen angemessenen Bedarf von 338 € (letzte Aufgabe)

Dem steht ein Mindestbedarf von 700 € gegenüber (1450-750=700).

F muss mindestens der Mindestbedarf zustehen, also 700 €.



29. Leistungsfähigkeit von M gegenüber F

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen 800 € netto. Mehr kann sie nicht erwirtschaften. Von M bekommt sie den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Steht F gegen M ein Unterhaltsanspruch zu?

€.
A. Ja. In Höhe ihres Mindestbedarfs von 700 €.
B. Ja. Aber M kann nur einen Teil ihres Mindestbedarfs decken.
C. Nein. M ist gar nicht leistungsfähig.
Begründung:

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2375 €. M hat nach DT B IV a einen Eigenbedarf von 1600 €. An seine beiden Kinder muss M 520 € und 355 € Unterhalt zahlen. Seine Leistungsfähigkeit beträgt deshalb gegenüber F -100 € (2375-1600-520-355=-100).

Das bedeutet, M fehlt Geld zur Deckung seines Eigenbedarfs. Er kann F überhaupt kein Geld abgeben.