1. Ehegattenunterhalt (18 Aufgaben, 3 Videos, 3 PowerPoint)

F und M sind verheiratet. Sie haben keine Kinder. M arbeitet hart und verdient gut. F ist Hausfrau. Sie trennt sich von M. Hat F einen Anspruch auf Unterhalt gegen M bis zu ihrer Ehescheidung? Wo steht die Anspruchsgrundlage? Das steht in §

BGB.
Lösung: 1361
Begründung: Die Anspruchsgrundlage für den Trennungsunterhalt ist § 1361 BGB. Die §§ 1570 ff. BGB finden keine Anwendung, weil die Ehe zwischen F und M noch nicht geschieden ist.

2. Unterhaltsgrund?
Unterschiede zwischen Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt
Zeitraum: Von der Trennung bis zur Scheidung Von Scheidung bis Wegfall des Unterhaltsgrundes
Prinzip: Fortsetzung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1361) Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569)
Unterhaltsgrund: nicht erforderlich! erforderlich! (§§ 1570 ff.)
Gründe: nicht erforderlich! Kinderbetreuung, Krankheit, Behinderung, Alter u.ä.
Verzicht: unmöglich analog § 1614 möglich nach § 1585c
Berechnung: Trennungs- und Scheidungsunterhalt werden einheitlich nach Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

F und M sind verheiratet. Sie haben keine Kinder. M arbeitet hart und verdient gut. F ist Hausfrau. Sie trennt sich von M. Hat F einen Anspruch auf Unterhalt gegen M bis zu ihrer Ehescheidung?


A. Ja. Weil F Hausfrau ist und M arbeitet.
B. Nein. Es gibt doch gar keinen Unterhaltsgrund.
Begründung: Die Anspruchsgrundlage für den Trennungsunterhalt ist § 1361 BGB. Einen Unterhaltsgrund muss es für den Trennungsunterhalt anders als beim Scheidungsunterhalt nicht geben. Es gilt nicht wie beim Scheidungsunterhalt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB), sondern der Grundsatz der Fortsetzung der ehelichen Lebensverhältnisse. Weil M die F in der Vergangenheit unterhalten hat, muss er das auch bis zur Scheidung weiter tun.

3. Unterhalt nach der Scheidung
Unterschiede zwischen Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt
Zeitraum: Von der Trennung bis zur Scheidung Von Scheidung bis Wegfall des Unterhaltsgrundes
Prinzip: Fortsetzung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1361) Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569)
Unterhaltsgrund: nicht erforderlich! erforderlich! (§§ 1570 ff.)
Gründe: nicht erforderlich! Kinderbetreuung, Krankheit, Behinderung, Alter u.ä.
Verzicht: unmöglich analog § 1614 möglich nach § 1585c
Berechnung: Trennungs- und Scheidungsunterhalt werden einheitlich nach Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

F und M haben keine Kinder. M arbeitet hart und verdient gut. F ist Hausfrau. Sie lässt sich von M scheiden. Hat F einen Anspruch auf Unterhalt gegen M nach ihrer Ehescheidung? (Überlegen Sie zuerst, wo das im BGB geregelt sein könnte.)


A. Ja, weil F Hausfrau gewesen ist.
B. Nein.
C. Teilweise.
Begründung: Anders als für den Trennungsunterhalt gilt für den Scheidungsunterhalt nach § 1569 BGB der Grundsatz der Eigenverantwortung. Und einen Unterhaltsgrund im Sinne der § 1570 ff. BGB gibt es für F nicht. Eine Erwerbstätigkeit ist ihr nach § 1574 BGB zumutbar.

4. Höhe des Trennungsunterhalts
Unterschiede zwischen Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt
Zeitraum: Von der Trennung bis zur Scheidung Von Scheidung bis Wegfall des Unterhaltsgrundes
Prinzip: Fortsetzung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1361) Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569)
Unterhaltsgrund: nicht erforderlich! erforderlich! (§§ 1570 ff.)
Gründe: nicht erforderlich! Kinderbetreuung, Krankheit, Behinderung, Alter u.ä.
Verzicht: unmöglich analog § 1614 möglich nach § 1585c
Berechnung: Trennungs- und Scheidungsunterhalt werden einheitlich nach Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

F und M sind verheiratet. Sie haben keine Kinder. M arbeitet hart und verdient gut. F ist Hausfrau. Sie trennt sich von M. Wie hoch ist der Anspruch von F auf Trennungsunterhalt?


A. Nach dem Prinzip der Fortsetzung der Lebensverhältnisse muss gar kein Unterhalt in Geld geleistet werden, sodern er kann in Sachleistungen oder in Dienstleistungen erbracht werden.
B. Der Anspruch ist so hoch wie der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten.
C. Der Anspruch ist so hoch wie die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten.
D. Maßgebend ist der niedrigere von diesen beiden Beträgen.
E. Maßgebend ist der höhere von diesen beiden Beträgen.
Begründung:

Nach § 1361 Absatz 4 BGB ist der Trennungsunterhalt in bar zu leisten.

Der Bedarf des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten begrenzen jeweils die Unterhaltshöhe. Für den Scheidungsunterhalt ist das in den §§ 1578 und 1581 BGB geregelt und das gilt für den Trennungsunterhalt entsprechend. Die Unterhaltshöhe entspricht deshalb dem niedrigeren der beiden Beträge.



5. Aufbau der Düsseldorfer Tabelle

In welchem Abschnitt der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) ist die Berechnung von Trennungs- und Scheidungsunterhalt beschrieben?


A. Abschnitt A
B. Abschnitt B
C. Abschnitt C
D. Abschnitt D
Begründung: Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beschreibt die Berechnung von Trennungs- und Scheidungsunterhalt.

6. Aufbau des Abschnitts B der Düsseldorfer Tabelle

Arbeiten Sie bitte in der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) die Anmerkungen I bis IV durch und versuchen Sie sich die Struktur einzuprägen.

Dazu sollen Sie jetzt eine kleine Zuordnungsübung machen. Ordnen Sie bitte Ihre links aufgelisteten THEMENGEBITE den rechts angezeigten ABSÄTZEN des Abschnittes B der Düsseldorfer Tabelle per drag and drop zu!

Angemessener Bedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Anspruch auf Aufstockungsunterhalt muss zugeordnet werden zu Anmerkung B I 1 b

Angemessener Bedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Anspruch auf vollen Unterhalt muss zugeordnet werden zu Anmerkung B I 1 a

Berücksichtigung des zu zahlenden Kindesunterhalts bei der Berechnung des Bedarfs nach Ehegattenunterhalt muss zugeordnet werden zu Unterhaltsleitlinie des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts (z.B. Ziffer 15.2. Absatz 2 2 SüdL - siehe im MENU unter LINKS)

Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Ehegatten gegenüber dem unterhaltberechtigten Ehegatten muss zugeordnet werden zu Anmerkung B II

Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten muss zugeordnet werden zu Anmerkung B III


Begründung: Die richtige Zuordnung ergibt sich aus dem Text der Anmerkungen des Abschnittes B der Düsseldorfer Tabelle.

7. Mindestbedarf für den geschiedenen Ehegatten

Berechnung von vollem Betreuungsunterhalt

Rechenschritte: Vorschrift: Beschreibung:
Kindesunterhalt berechnen DT A Einstufung/Kindergeldanrechnung/LF/Rundung
Ehegattenunterhalt: DT B Bedarf/Leistungsfähigkeit
Mindestbedarf ermitteln DT B IIIa a) Erwerbstätige 1450 €       b) Nicht Erwerbstätige 1200 €
Angemessener Bedarf DT B I 1 a) Voller Unterhalt, b) Aufstockungsunterhalt
anrechenbares Einkommen 15.2. SüdL = bereinigtes Nettoeinkommen des Pflichtigen - Kindesunterhalt
angemessener Bedarf
bei vollem Unterhalt
DT B I 1 a = 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens
+ 50% aller sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen
angemessener Bedarf
b. Aufstockungsunterhalt
DT B I 1 b Differenz=Einkommen des Pflichtigen-Einkommen des Berechtigten
Bedarf des Berechtigten = 45% der Differenz der Erwerbseinkommen
Eigenbedarf des Pflichtigen DT B II a) für Erwerbstätige 1600, b) für Nichterwerbstätige 1475 €.
Leistungsfähigkeit § 1581 =Bereinigtes Netto-Eigenbedarf-Unterhalt an vorrangige Kinder
Rundung auf volle Euro § 1612a Absatz 2 analog

Klickreihenfolge: Wenn Sie auf der linken Seite den grünen Pfleil nach unten anklicken, blenden Sie zeilenweise eine Tabelle ein.

Die Tabelle enthält den Ablauf der Berechnung des vollen Betreuungsunterhalts.

Versuchen Sie sich nach jedem Klick den Rechenschritt einzuprägen.

In den nachfolgenden Übungen müssen Sie die jetzt gelernten Rechenschritte immer wieder anwenden!

Wie hoch ist nach der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) der Mindestbedarf einer geschiedenen Ehefrau, die ein Kind von unter drei Jahren betreut? Der beträgt Euro


Lösung: 1200
Begründung: Nach § 1361 Absatz 4 BGB ist der Trennungsunterhalt in bar zu leisten. Der Bedarf des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten begrenzen jeweils die Unterhaltshöhe. Für den Scheidungsunterhalt ist das in den §§ 1578 und 1581 BGB geregelt und das gilt für den Trennungsunterhalt entsprechend. Die Unterhaltshöhe entspricht deshalb dem niedrigeren der beiden Beträge. Nach Anmerkung B IV b der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf für einen geschiedenen Ehegatten 1200 €, wenn dieser nicht erwerbstätig ist.

8. Angemessener Bedarf eines kinderbetreuenden geschiedenen Ehegatten

Wie hoch ist der angemessene Bedarf einer geschiedenen Ehefrau, die ein gemeinsames Kind von unter drei Jahren betreut?


A. Der beträgt 1200 € nach Anmerkung B III b der Düsseldorfer Tabelle.
B. Das ist in Anmerkung B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle erklärt.
Begründung: Anmerkung B III b der Düsseldorfer Tabelle regelt den Mindestbedarf. Anmerkung B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle erläutert die Berechnung des angemessenen Bedarfs. Da die geschiedene Ehefrau das Kind ihres geschiedenen Ehemanns betreut, verringert sich das für den Ehegattenunterhalt maßgebliche Einkommen des unterhaltpflichtigen geschiedenen Ehemanns vorab nach den Untehrhaltsleitlinien (z.B. Ziffer 15.2. Absatz 2 SüdL) um den an das vorrangige minderjährige Kind zu zahlenden Unterhalt. Wie man das genau ausrechnet, wird in den folgenden Aufgaben an Hand eines Beispiels geübt.

9. Höhe des Unterhaltsbedarfs

Wie hoch ist der Bedarf einer geschiedenen Ehefrau, die ein Kind von unter drei Jahren betreut?


A. Maßgebend ist ihr Mindestbedarf nach DT B III b der Düsseldorfer Tabelle.
B. Maßgebend ist ihr angemessener Bedarf nach DT B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle.
C. Maßgebend ist der höhere der beiden Bedarfe.
D. Maßgebend ist der niedrigere der beiden Bedarfe.
Begründung:

Nur Antwort C trifft zu. Anspruchsgrundlage für den Betreuungsunterhalt nach einer Ehescheidung ist § 1570 BGB. Das Maß richtet sich nach § 1578 BGB.

Die genaue Höhe ist in dieser Vorschrift aber nicht geregelt. Die Rechtsprechung orientiert sich insoweit an der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS). Für den Scheidungsunterhalt gilt Abschnitt B. Der angemessene Bedarf von F richtet sich für den vollen Unterhalt nach DT B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestbedarf von F richtet sich nach DT B III b der Düsseldorfer Tabelle. Ihr steht danach der angemessenen Bedarf zu, mindestens aber der Mindestbedarf. Maßgebend ist also der höhere der beiden Beträge.



10. Höhe des Unterhaltsanspruchs

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, die ein Kind von unter drei Jahren betreut?


A. Der Anspruch ist so hoch wie der Unterhaltsbedarf der Frau ist (§ 1578 BGB).
B. Der Anspruch ist so hoch wie die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ist (§ 1581 BGB).
C. Der Anspruch ist nach dem BGB so hoch, wie der niedrigere der beiden Beträge ist.
D. Der Unterhaltsanspruch ist so hoch, wie der höhere der beiden Beträge ist (§ 1603 BGB).
Begründung:

Der Bedarf und die Leistungsfähigkeit begrenzen beide nach § 1578 BGB und nach § 1581 BGB den Unterhaltsanspruch.

Maßgebend für die Unterhaltshöhe ist deshalb der niedrigere von beiden Beträgen.



11. Ehegattenunterhalt

Wo ist geregelt, wie sich gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder der Ehegatten auf den angemessenen Bedarf der Ehegatten nach Trennungs- oder Scheidungsunterhalt auswirken?


A. Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS)
B. Anmerkung B I der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS)
C. Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS)
D. Anmerkung B III der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS)
E. Das steht in den Unterhaltsleitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts.
F. Das steht im BGB.
Begründung:

Nur Antwort E ist richtig. Denn der angemessene Unterhalltsbedarf der geschiedenen Ehepartner bestimmt sich nach § 1578 BGB.

Der angemessenene Bedarf beträgt nach B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle 45% des anrechenbaren bereinigten Nettoeinkommens. Aber wie sich dieses berechnet, steht weder im BGB noch in der Düsseldorfer Tabelle.

Das für den Ehegattenunterhalt maßgebliche Einkommen berechnet sich nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte. Dort ist die Einkommensermittlung und die Einkommensbereinigung geregelt (z.B. Ziffer 10. SüdL - siehe im MENU unter LINKS). In einer Ehe mit Kindern mindert sich das für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen (z.B. Ziffer 15.2. Absatz 2 SüdL - siehe im MENU unter LINKS). Danach ist das für den Ehegatteunterhalt anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen die an seine vorrangigen Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen abzieht und auf dieser Grundlage den Bedarf des Ehepartners ermittelt.



12. Erwerbsobliegenheit

Überlegen Sie sich zuerst, in welchem Paragrafen dies geregelt ist.

Wenn Sie das nicht wissen, überlegen Sie sich eine Suchstrategie: Inhaltsverzeichnis oder Sachregister.

Wenn sie das Sachregister benutzen wollen, müssen sie sich die Fachbegriffe überlegen, nach denen Sie suchen wollen.

Wenn Sie mit dem Inhaltsverzeichnis arbeiten wollen, brauchen Sie Strukturkenntnisse über den Aufbau des BGB. Wo beginnen die Vorschriften über den Scheidungsunterhalt. Wo ist geregelt, bis zu welchem Alter des Kindes ein Elternteil das Kind betreuen darf und deshalb nicht arbeiten zu gehen braucht?

F und M haben sich scheiden lassen. Ihr gemeinsames Kind ist inzwischen drei Jahre alt geworden und lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. Muss F selbst durch die Aufnahme einer Arbeit zu ihrem eigenen Unterhalt beitragen?
A. Nein. F muss nicht arbeiten gehen, weil das Kind noch den ganzen Tag betreut werden muss.
B. Ja. F muss aber nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und ihr steht nur Aufstockungsunterhalt zu.
C. Ja. F muss voll arbeiten gehen und sie erhält nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung keinen Unterhalt mehr.
Begründung:

Ist das Kind noch keine drei Jahre alt, muss der kinderbetreuende Elternteil nach § 1570 BGB gar nicht arbeiten.

Ist das Kind älter kann nach § 1574 BGB eine Teilzeiterwerbstätigkeit erwartet werden und dem unterhaltsberechtigten Elternteil steht nur noch der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Absatz 2 BGB zu.

Erst wenn das Kind etwa zehn Jahre alt ist, kann vom kinderbetreuenden Elternteil eine Vollzeiterwerbstätigkeit erwartet werden und diesem steht dann wegen des Prinzips der Eigenverantwortung kein Unterhaltsanspruch mehr zu.



13. Für den Ehegattenunterhalt relevantes anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen

F und M haben sich scheiden lassen. Ihr gemeinsames Kind ist inzwischen drei Jahre alt geworden und lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F bekommt das Kindergeld für K und hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1000 € durch eine Halbtagstätigkeit. Wo ist geregelt, wie hoch das für den Bedarf nach Ehegattenunterhalt relevante anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen in einer Ehe mit unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern ist? Das steht


A. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
B. im Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
C. in Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS).
D. in Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS).
E. in den Unterhaltsleitlinien des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts.
F. in der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS).
Begründung:

Das für den Ehegattenunterhalt maßgebliche Einkommen berechnet sich nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte. Dort ist die Einkommensermittlung und die Einkommensbereinigung geregelt (z.B. Ziffer 10. SüdL - siehe im MENU unter LINKS). In einer Ehe mit Kindern mindert sich das für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen (z.B. Ziffer 15.2. Absatz 2 SüdL - siehe im MENU unter LINKS). Danach ist das für den Ehegatteunterhalt anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen die an seine vorrangigen Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen abzieht und auf dieser Grundlage den Bedarf des Ehepartners ermittelt.



14. Unterhalt für K

F und M haben sich scheiden lassen. Ihr gemeinsames Kind ist inzwischen drei Jahre alt geworden und lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F bekommt das Kindergeld für K und hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1000 € durch eine Halbtagstätigkeit. Welcher Bedarf steht K von M zu, wenn man Rückstufungen wegen Mangelalls und Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags außer Betracht lässt? Das sind

€.
Lösung: 427,50
Begründung:

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.000 € richtet sich der Bedarf von K nach Stufe 4. Das sind 555 €. Unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung bleibt K nach § 1612b BGB ein angemessener Bedarf von 427,50 € (555-127,50=427,50).

Eine Rückstufung des Bedarfs von K wegen Tabellensprungs erfolgt nicht, weil M die von der Düsseldorfer Tabelle in Anmerkung A I Absatz 2 vorausgesetzten zwei Unterhaltspflichten erfllen muss.

Eine Aufrundung erfolgt auch nicht, weil sie erst am Ende der Unterhaltsberechnung erfolgt, also erst nach der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.



15. Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei der Ermittlung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten

F und M haben sich scheiden lassen. Ihr gemeinsames Kind ist inzwischen drei Jahre alt geworden und lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F bekommt das Kindergeld für K und hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1000 € durch eine Halbtagstätigkeit. Wie hoch ist nach den Unterhaltsleitlinien das für den Bedarf der F maßgebliche Einkommen des M?


Lösung: 2572
Begründung:

Das für den Ehegattenunterhalt maßgebliche Einkommen berechnet sich nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte. Dort ist die Einkommensermittlung und die Einkommensbereinigung geregelt (z.B. Ziffer 10. SüdL - siehe im MENU unter LINKS). In einer Ehe mit Kindern mindert sich das für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen (z.B. Ziffer 15.2. Absatz 2 SüdL - siehe im MENU unter LINKS). Danach ist das für den Ehegatteunterhalt anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen die an seine vorrangigen Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen abzieht und auf dieser Grundlage den Bedarf des Ehepartners ermittelt.

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.000 € schuldet M seinem Kind K Unterhalt nach Stufe 4. Das sind unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung 427 € (555-127,50=427,50).

M ist gegenüber K leistungsfähig (3000-1450=1550) und muss deshalb den Bedarf von K decken. Der Betrag ist nach § 1612a Absatz 2 BGB auf 428 € aufzurunden.

Für die Aufteilung zwischen den Ehegatten stehen deshalb nur noch 2572 € Einkommen zur Verfügung (3000-428=2572).



16. Mindestbedarf von F

F und M haben sich scheiden lassen. Ihr gemeinsames Kind ist inzwischen drei Jahre alt geworden und lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F bekommt das Kindergeld für K und hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1000 € durch eine Halbtagstätigkeit. Wie hoch ist der von M zu deckende Mindestbedarf von F? Das sind

€.
Lösung: 450
Begründung:

Nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf von F 1450 €, da der höhere Mindestbedarf für Erwerbstätige Anwendung finden muss.

Allerdings muss M diesen Mindestbedarf nicht voll decken, weil er nach § 1573 Absatz 2 BGB nur Aufstockungsunterhalt schuldet. In Höhe von 1000 € kann F ihren Mindestbedarf selbst decken, sodass M nur noch die verbleibenden 450 € decken muss (1450-1000=450).



17. Angemessener Bedarf von F

F und M haben sich scheiden lassen. Ihr gemeinsames Kind ist inzwischen drei Jahre alt geworden und lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F bekommt das Kindergeld für K und hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1000 € durch eine Halbtagstätigkeit. Wie hoch ist der angemessene Bedarf von F? Das sind


Lösung: 707,40
Begründung:

Das für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen verringert sich nach den Unterhaltsleitlinien (z.B. Ziffer 15.2. Absatz 2 SÜdL - siehe im MENU unter LINKS). Danach muss man vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen die an die gemeinsamen erstrangigen Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen abziehen. Für die Aufteilung zwischen F und M stehen vom bereinigten Nettoeinkommen des M nur noch 2572 € Einkommen zur Verfügung (3000-428=2572).

Nach Anmerkung B I 1 b der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) stehen F 45% der Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen als Bedarf zu.

Differenzmethode: M hat ein anrechenbares Einkommen von 2572 € und F hat eines von 1000 €. Die Differenz beträgt 1572 € (2572-1000=1572). Davon stehen F 45% als angemessener Bedarf zu. Das sind 707,40 € (1572 x 45% = 707,40).

18. Bedarf von F

F und M haben sich scheiden lassen. Ihr gemeinsames Kind ist inzwischen drei Jahre alt geworden und lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F bekommt das Kindergeld für K und hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1000 € durch eine Halbtagstätigkeit. Wie hoch ist der Bedarf von F unter Berücksichtigung ihres angemessenen Bedarfs und ihres Mindestbedarfs? Das sind

€.
Lösung: 707,40
Begründung: Die errechneten 707,40 € angemessener Bedarf sind höher als der von M zu leistende Teil des Mindestbedarfs von 450 €.