Anmerkung 1 Absatz 1 stellt klar, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Oberlandesgerichts Düsseldorf handelt.
Gesetze beschließt das Parlament, also Bundestag oder Landtag.
Aufgrund einer gesetlichen Ermächtigung kann die Bundesregierung oder Landesregierung aufgrund von Art. 100 GG Rechtsverordnungen erlassen.Kindesunterhalt muss zugeordnet werden zu Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle
Ehegattenunterhalt nach der Trennung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle
Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle
Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle
Elternunterhalt muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle
Gesetze werden in einer Demokratie vom Parlament (Bundestag oder Landtag) als der gewählten Volksvertretung beschlossen.
Rechtsverordnungen sind von der Exekutive erlassene Normen (Bundesregierung oder Landesregierung). Das darf die Exekutive nach Art. 100 GG nur, wenn ein Gesetz sie dazu ermächtigt.
Die Mindestunterhaltsverordnung ist eine Rechtsverordnung, die aufgrund von § 1612a Absatz 4 BGB ergangen ist. Sie ist deshalb verbindlich.
Die Düsseldorfer Tabelle ist keine Norm, sondern eine unverbindliche Empfehlung eines unzuständigen Gerichts. Sie ist deshalb unverbindlich. Die Mindesunterhaltsverordnung geht deshalb vor.
Ausrichtung der Düsseldorfer Tabelle für 2 Unterhaltspflichten muss zugeordnet werden zu DT A 1
Angemessener Bedarf für Ehegattenunterhalt nach der Trennung muss zugeordnet werden zu DT B I 1
Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu DT C
Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags muss zugeordnet werden zu DT A 6
Elternunterhalt muss zugeordnet werden zu DT D I
Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu DT D II
Angemessener Bedarf für Ehegattenunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu DT B I 1
Rückstufung wegen Tabellensprungs muss zugeordnet werden zu DT A 1
Rückstufung wegen Mangelfalls muss zugeordnet werden zu DT A 1
Die Rückstufung wegen Mangelfalls ist in der Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle geregelt und zwar in Absatz 2 Satz 3. Dort steht, dass die vorrangig berechtigten minderjährigen Kinder in ihrem Bedarf zurückgestuft werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen andernfalls nicht ausreicht, um den Mindestbedarf der nachrangigen Unterhaltsberechtigten (Ehefrauen, Kindesmütter, volljährige Kinder) sicher zu stellen.
Das steht mit dem in § 1609 Nummer 1 BGB geregelten Vorrang der minderjährigen Kinder im Einklang, weil sie ihren Mindestbedarf vorab erhalten und nur darüber hinaus eine Kürzung der Unterhaltshöhe vorgenommen wird.
Tabellensprung muss zugeordnet werden zu DT A1
Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu DT D II
Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu DT C
Schulden muss zugeordnet werden zu DT A4
Mindestbedarf von Studenten und Kindern mit eigenem Hausstand muss zugeordnet werden zu DT A7-A9
Berücksichtigung von Kindern beim Ehegattenunterhalt muss zugeordnet werden zu DT B II
Mindestbedarf eines Ehegatten muss zugeordnet werden zu DT B IV
Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen muss zugeordnet werden zu DT A5 oder DT B III oder DT D I oder DT D III
Rückstufung wegen Mangelfalls muss zugeordnet werden zu DT A1
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Nach welcher Tabellenstufe würde sich der Bedarf der Kinder richten, sofern keine Rückstufung erfolgen müsste? |
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2375 € (2500,00-125,00 = 2375,00). Beide Kinder hätten deshalb einen Bedarf nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle, wenn M zwei Unterhaltspflichten hätte und deshalb kein Tabellensprung erforderlich wäre und auch keine Rückstufung wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags erfolgen müsste.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Steht neben den Kindern auch F ein Unterhaltsanspruch gegenüber M zu? Welcher Paragraf regelt den sogenannten Aufstockungsunterhalt? Das regelt § |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Steht neben den Kindern auch F ein Unterhaltsanspruch gegenüber M zu? |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Ist der Unterhaltsbedarf der Kinder wegen Tabellensprungs zurückzustufen? |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist der Bedarf von K1 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt |
Nach dem bereinigten Nettoeinkommen des M von 2375 € hätten beide Kinder einen Bedarf nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle. Da M eine Unterhaltspflicht mehr erfüllen muss als die Düsseldorfer Tabelle annimmt, sinkt der Bedarf beider Kinder nach Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe, also von Stufe 3 nach Stufe 2
Nach Stufe 2 hätte K1 einen Tabellenbedarf von 618 €. Davon sind 125 € anzurechnendes hälftiges Kindergeld nach § 1612b BGB abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsbedarf für K1 von 493 € (618-125=493) ergibt .
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist der Bedarf von K2 nach Stufe 2 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt |
Nach dem bereinigten Nettoeinkommen des M von 2375 € hätten beide Kinder einen Bedarf nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle. Da M eine Unterhaltspflicht mehr erfüllen muss als die Düsseldorfer Tabelle annimmt, sinkt der Bedarf beider Kinder nach Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe, also von Stufe 3 nach Stufe 2
Nach Stufe 2 hätte K2 hätte einen Tabellenbedarf von 459 €. Davon sind jeweils 125 € anzurechnendes hälftiges Kindergeld nach § 1612b BGB abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsbedarf für K2 von 334 € (459-125=334) ergibt.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Ist M gegenüber seinen Kindern leistungsfähig, um ihnen Unterhalt nach Stufe 2 gewähren zu können? (Bitte nicht raten, sondern rechnen!) |
Beide Kinder zusammen haben nach Stufe 2 einen Bedarf von 827 € (493+334=827).
M hat nach Anmerkung A5 DT einen Eigenbedarf gegenüber seinen beiden Kindern in Höhe von 1370 €. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von 1005 € (2375-1370=1005). M ist also seinen beiden Kindern gegenüber leistungsfähig.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? Wo ist die Rückstufung wegen Mangelfalls überhaupt geregelt? |
Eine gesetzliche Regelung fehlt. Die Düsseldorfer Tabelle regelt in Abschnitt A in Anmerkung 1 Abstz 2 Satz 3 die Rückstufung der Bedarfe der Kinder wegen Mangelfalls.
Das ist etwas anderes als die in Abschnitt C geregelte Mangelfallberechnung.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wann muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? |
Die Düsseldorfer Tabelle regelt in Abschnitt A in Anmerkung 1 Absatz 2 Satz 3 die Rückstufung der Bedarfe der Kinder wegen Mangelfalls. Eine Rückstufung des Bedarfs der minderjährigen Kinder erfolgt danach, wenn andernfalls die Mindestbedarfe der nachrangigen Unterhaltberechtigten nicht gesichert sind. Den Kindern gegenüber nachrangig ist nach § 1609 Nummer 2 BGB der Unterhaltsanspruch von F. Und wenn der Mindestbedarf der F von M nicht gesichert werden kann, ist der Bedarf der Kinder von Stufe 2 nach Stufe 3 zurück zu stufen, damit F etwas mehr Unterhalt bekommen kann.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? Wie hoch ist der Teil des Mindestbedarfs von F, den M sicher stellen muss? Der beträgt |
Der Mindestbedarf einer erwerbstätigen geschiedenen Ehefrau beträgt nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle 1370 € . Einen Teil davon deckt F aber durch ihr eigenes Einkommen. Maßgeblich ist insoweit ihr bereinigtes Nettoeinkommen. Nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle sind vom Nettoeinkommen pauschal 5% abzuziehen. Das sind 70,80 € (1416 x 5%=70,80). Das ergibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1345,20 € (1416-70,80=1345,20).
Zieht man dieses Einkommen von dem in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Mindestbedarf ab, verbleibt für F ein ungedeckter Mindestbedarf von 24,80 € (1370-1345,20=24,80), welchen M sicher stellen muss.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? Welche Leistungsfähigkeit besitzt M gegenüber F auf Stufe 2? Die beträgt |
Der Eigenbedarf von M beträgt F gegenüber nach B III a der Düsseldorfer Tabelle 1510 €.
Da sich die Leistungsfähigkeit des M der F gegenüber auch durch den an die Kinder zu zahlenden Unterhalt verringert, muss dieser zunächst berechnet werden.
Nach Stufe 2 hätte K1 einen Tabellenbedarf von 618 € und K2 hätte einen von 459 €. Davon sind jeweils 125 € anzurechnendes hälftiges Kindergeld nach § 1612b BGB abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsbedarf für K1 von 493 € (618-125=493) und für K2 einer von 334 € (459-125=334) ergibt .
M hat somit gegenüber F auf Stufe 2 eine Leistungsfähigkeit von 38 € (2375-1510-493-334=38).
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? (Nicht raten, sondern rechnen!) |
Der Bedarf der Kinder ist nach Absatz 2 der Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen, wenn M andernfalls nicht den Mindestbedarf von F sicherstellen kann. Der Mindestbedarf einer erwerbstätigen geschiedenen Ehefrau beträgt nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle 1370 €. Einen Teil davon deckt F aber durch ihr eigenes Einkommen. Maßgeblich ist insoweit ihr bereinigtes Nettoeinkommen. Nach Anmerkung A 3 der Düsseldorfer Tabelle sind vom Nettoeinkommen pauschal 5% abzuziehen. Das sind 70,80 € (1416 x 5%=70,80). Das ergibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1345,20 € (1416-70,80=1345,20).
Zieht man dieses Einkommen von dem in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Mindestbedarf ab, verbleibt für F ein ungedeckter Mindestbedarf von 24,80 € (1370-1345,20=24,80).
Der Bedarf der Kinder wäre zurückzustufen, wenn M nicht leistungsfähig ist, um an F diese 24,80 € zu zahlen.
Der Eigenbedarf von M beträgt F gegenüber nach B III a der Düsseldorfer Tabelle 1510 €. Da sich die Leistungsfähigkeit des M ihr gegenüber auch durch den an die Kinder zu zahlenden Unterhalt verringert, muss dieser zunächst berechnet werden.
Nach Stufe 2 hätte K1 einen Tabellenbedarf von 618 € und K2 hätte einen von 459 €. Davon sind jeweils 125 € anzurechnendes hälftiges Kindergeld nach § 1612b BGB abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsbedarf für K1 von 493 € (618-125=493) und für K2 einer von 334 € (459-125=334) ergibt .
M hat somit gegenüber F auf Stufe 2 eine Leistungsfähigkeit von 38 € (2375-1510-493-334=38). Er kann also den Mindestbedarf der F in Höhe von 24,80 € auch dann sicherstellen, wenn er den Kindern Unterhalt nach Stufe 2 gewährt. Daher ist der Bedarf der Kinder nicht wegen Mangelfalls von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch wäre der an F zu leistende Unterhalt, falls M an die Kinder Unterhalt nach Stufe 2 zahlen müßte? Berechnen Sie dazu bitte den Bedarf von F und die Leistungsfähigkeit von M ihr gegenüber. F steht in Stufe 2 Unterhalt in Höhe von |
M muss nach § 1573 Absatz 2 BGB an F den angemessenen Aufstockungsunterhalt bezahlen. Wie der zu berechnen ist, steht nicht im BGB sondern in den Unterhaltsleitlinien der Gerichte. Nach Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle beträgt das anrechenbare Einkommen des M in Stufe 2 genau 1548 € (2375-493-334=1548). Das anrechenbare Einkommen der F beträgt 1345,20 € (1416-70,80=1345,20).
Die Einkommensdifferenz beider Ehepartner beträgt also nach Anmerkung B I 1 b202,80 € (1548-1345,20=202,80).
Davon stehen F 45% als Bedarf zu. Das sind 91,26 € (202,80 x 45% = 91,26).
Diel Leistungsfähigkeit von M gegenüber F auf Stufe 2 berechnet sich, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Eigenbedarf gegenüber F und den zu leistenden Kindesunterhalt abzieht. Sein Eigenbedarf beträgt nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle 1510 €. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von M gegenüber F auf Stufe 2 von 38 € (2375-1510-493-334=38).
Da die Leistungsfähigkeit von M mit 38 € geringer ist als der Bedarf von F mit 91,26 €, schuldet M der F nur 38 € auf Stufe 2.
20. Frage 20
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist für M der Bedarfskontrollbetrag, wenn er K nach Stufe 2 Unterhalt schulden würde? Der beträgt |
M hat nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarfskontrollbetrag von 1650 €.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Ist der Bedarf der Kinder wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen? (bitte nicht raten, sondern rechnen!) |
M hat nach Stufe 2 einen Bedarfskontrollbetrag von 1650 €, der ihm gemäß Anmerkung A6 DT nach Abzug aller Unterhaltslasten von seinem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben muss.
Ihm verbleiben aber nur 1510 € (2375-493-334-38=1510), weil er in Stufe 2 genau 493 € an K1, 334 € an K1 und 38 € an F zahlen müsste. Daher ist der Bedarf der beiden Kinder wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen.
22. Unterhalt für K1 auf Stufe 1
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wieviel Unterhalt steht K1 am Ende zu? |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wieviel Unterhalt steht K2 am Ende zu? |
| Personen | M | F | K1 | K2 |
| Alter | 13 | 5 | ||
| Nettoeinkommen | 2500 | 1416 | ||
| bereinigtes Nettoeinkommen DT A3 | 2375 | 1345,20 | ||
| Einstufung nach dem Einkommen in Stufe | 3 | 3 | ||
| Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe | 2 | 2 | ||
| Mindestbedarf nach DT B IV a und MindestunterhaltsVO | 1370 | 588 | 437 | |
| abzüglich bereinigtes Netto / abzüglich hälftiges Kindergeld | -1345,20 | -125 | -125 | |
| verbleibender Mindestbedarf ggü M | 24,80 | 463 | 312 | |
| Tabellenbedarf nach Stufe 2 | 618 | 459 | ||
| angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung | 493 | 334 | ||
| Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A5 | 1370 | |||
| Eigenbedarf gegenüber F DT B IV | 1510 | |||
| Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2375-1370 = | 1005 | (+) | (+) | |
| Leistungsfähigkeit ggü F = 2375-1510-493-334 = 38 reicht für Mindestbedarf | (+) | |||
| angemessener Aufstockungsbedarf Stufe 2: 2375-493-334-1345,20=202,80x45%= | 91,80 | |||
| Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2375-1510-493-334=38 reicht nicht für 91,80 | 38 | (-) | ||
| Keine Rückstufung wg Mangelfall, weil Leistungsfähigfkeit > Mindestbedarf von F | ||||
| Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: | 1650 | |||
| Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags auf Stufe 2: 2375-493-334-38=1510 | 1510 | |||
| Rückstufung der Kinder nach DT A6 von Stufe 2 nach Stufe 1 | 599 | 437 | ||
| nach Kindergeldanrechnung (-125 €) verleibender Mindestbedarf | 463 | 312 | ||
| Unterhaltsansprüche | 463 | 312 |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Für den Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten regelt die Düsseldorfer Tabelle einerseits einen Mindestbedarf in Anmerkung B IV der Düsseldorfer Tabelle, andererseits einen angemessenen Bedarf in Anmerkung B I der Düsseldorfer Tabelle? Welcher Betrag ist für die Höhe des Bedarfs am Ende maßgebend? |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist nach der Rückstufung der Kinder auf den Mindestbedarf der angemessene Unterhaltsbedarf von F nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle? Das sind ungerundet |
| Personen | M | F | K1 | K2 |
| Alter | 13 | 5 | ||
| Nettoeinkommen | 2500 | 1416 | ||
| bereinigtes Nettoeinkommen DT A3 | 2375 | 1345,20 | ||
| Einstufung nach dem Einkommen in Stufe | 3 | 3 | ||
| Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe | 2 | 2 | ||
| Mindestbedarf nach DT B IV a und MindestunterhaltsVO | 1370 | 588 | 437 | |
| abzüglich bereinigtes Netto / abzüglich hälftiges Kindergeld | 1345,20 | 125 | 125 | |
| verbleibender Mindestbedarf ggü M | 24,80 | 463 | 312 | |
| Tabellenbedarf nach Stufe 2 | 618 | 459 | ||
| angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung | 493 | 334 | ||
| Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A5 | 1370 | |||
| Eigenbedarf gegenüber F DT B IV | 1510 | |||
| Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2375-1370 = | 1005 | (+) | (+) | |
| Leistungsfähigkeit ggü F = 2375-1510-493-334 = 38 reicht für Mindestbedarf | (+) | |||
| angemessener Aufstockungsbedarf Stufe 2: 2375-493-334-1345,20=202,80x45%= | 91,80 | |||
| Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2375-1510-493-334=38 reicht nicht für 91,80 | 38 | (-) | ||
| Keine Rückstufung wg Mangelfall, weil Leistungsfähigfkeit > Mindestbedarf von F | ||||
| Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: | 1650 | |||
| Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags auf Stufe 2: 2375-493-334-38=1510 | 1510 | |||
| Rückstufung der Kinder nach DT A6 von Stufe 2 nach Stufe 1 | 599 | 437 | ||
| nach Kindergeldanrechnung (-125 €) verleibender Mindestbedarf | 463 | 312 | ||
| Unterhaltsansprüche | 463 | 312 | ||
| angemessener Aufstockungsbedarf Stufe1:2375-463-312-1345,20=254,80; 254,80x45%= | 114,66 |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Welche Leistungsfähigkeit besitzt M gegenüber F auf Stufe 1? Das sind |
| Personen | M | F | K1 | K2 |
| Alter | 13 | 5 | ||
| Nettoeinkommen | 2500 | 1416 | ||
| bereinigtes Nettoeinkommen DT A3 | 2375 | 1345,20 | ||
| Einstufung nach dem Einkommen in Stufe | 3 | 3 | ||
| Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe | 2 | 2 | ||
| Mindestbedarf nach DT B IV a und MindestunterhaltsVO | 1370 | 588 | 437 | |
| abzüglich bereinigtes Netto / abzüglich hälftiges Kindergeld | 1345,20 | 125 | 125 | |
| verbleibender Mindestbedarf ggü M | 24,80 | 463 | 312 | |
| Tabellenbedarf nach Stufe 2 | 618 | 459 | ||
| angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung | 493 | 334 | ||
| Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A5 | 1370 | |||
| Eigenbedarf gegenüber F DT B IV | 1510 | |||
| Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2375-1370 = | 1005 | (+) | (+) | |
| Leistungsfähigkeit ggü F = 2375-1510-493-334 = 38 reicht für Mindestbedarf | (+) | |||
| angemessener Aufstockungsbedarf Stufe 2: 2375-493-334-1345,20=202,80x45%= | 91,80 | |||
| Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2375-1510-493-334=38 reicht nicht für 91,80 | 38 | (-) | ||
| Keine Rückstufung wg Mangelfall, weil Leistungsfähigfkeit > Mindestbedarf von F | ||||
| Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: | 1650 | |||
| Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags auf Stufe 2: 2375-493-334-38=1510 | 1510 | |||
| Rückstufung der Kinder nach DT A6 von Stufe 2 nach Stufe 1 | 599 | 437 | ||
| nach Kindergeldanrechnung (-125 €) verleibender Mindestbedarf | 463 | 312 | ||
| Unterhaltsansprüche | 463 | 312 | ||
| angemessener Aufstockungsbedarf Stufe1: 2375-463-312-1345,20=254,80x45%= | 114,66 | |||
| Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2375-1510-463-312=90 | (-) |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von F gegenüber M? Das sind |
| Personen | M | F | K1 | K2 |
| Alter | 13 | 5 | ||
| Nettoeinkommen | 2500 | 1416 | ||
| bereinigtes Nettoeinkommen DT A3 | 2375 | 1345,20 | ||
| Einstufung nach dem Einkommen in Stufe | 3 | 3 | ||
| Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe | 2 | 2 | ||
| Mindestbedarf nach DT B IV a und MindestunterhaltsVO | 1370 | 588 | 437 | |
| abzüglich bereinigtes Netto / abzüglich hälftiges Kindergeld | 1345,20 | 125 | 125 | |
| verbleibender Mindestbedarf ggü M | 24,80 | 463 | 312 | |
| Tabellenbedarf nach Stufe 2 | 618 | 459 | ||
| angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung | 493 | 334 | ||
| Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A5 | 1370 | |||
| Eigenbedarf gegenüber F DT B IV | 1510 | |||
| Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2375-1370 = | 1005 | (+) | (+) | |
| Leistungsfähigkeit ggü F = 2375-1510-493-334 = 38 reicht für Mindestbedarf | (+) | |||
| angemessener Aufstockungsbedarf Stufe 2: 2375-493-334-1345,20=202,80x45%= | 91,80 | |||
| Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2375-1510-493-334=38 reicht nicht für 91,80 | 38 | (-) | ||
| Keine Rückstufung wg Mangelfall, weil Leistungsfähigfkeit > Mindestbedarf von F | ||||
| Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: | 1650 | |||
| Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags auf Stufe 2: 2375-493-334-38=1510 | 1510 | |||
| Rückstufung der Kinder nach DT A6 von Stufe 2 nach Stufe 1 | 599 | 437 | ||
| nach Kindergeldanrechnung (-125 €) verleibender Mindestbedarf | 463 | 312 | ||
| Unterhaltsansprüche | 463 | 312 | ||
| angemessener Aufstockungsbedarf Stufe1: 2375-463-312-1345,20=254,80x45%= | 114,66 | |||
| Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2375-1510-463-312 = 90 | (-) | |||
| Unterhaltanspruch von F gegen M aus § 1573 BGB und § 1581 BGB | 90 |