1. Ehegattenunterhalt (26 Aufgaben)
Welche Rechtsnatur hat die Düsseldorfer Tabelle?
A. Sie ist nur eine unverbindliche Empfehlung.
B. Sie ist ein Gesetz und ist deshalb verbindlich.
C. Sie ist eine Rechtsverordnung und steht in der Verbindlichkeit einem Gesetz gleich.
Begründung:

Anmerkung 1 Absatz 1 stellt klar, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Oberlandesgerichts Düsseldorf handelt.

Gesetze beschließt das Parlament, also Bundestag oder Landtag.

Aufgrund einer gesetlichen Ermächtigung kann die Bundesregierung oder Landesregierung aufgrund von Art. 100 GG Rechtsverordnungen erlassen.



2. Düsseldorfer Tabelle
Welche Art von Unterhalt ist in welchem Abschnitt der Düsseldorfer Tabelle geregelt? Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten Arten des Unterhalts den rechts aufgelisteten Abschnitten der Düsseldorfer Tabelle zu!

Kindesunterhalt muss zugeordnet werden zu Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle

Ehegattenunterhalt nach der Trennung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle

Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle

Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle

Elternunterhalt muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle

Ehegattenunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle


Begründung: Die Zuordnung ergibt sich aus den Überschriften der Abschnitte A bis D der Düsseldorfer Tabelle. Diese finden Sie unter LINKS.

3. Rechtsnatur der Düsseldorfer Tabelle
Was hat Vorrang?
A. Die Mindestunterhaltsverordnung.
B. Die Düsseldorfer Tabelle.
C. Beide sind gleichrangig.
Begründung:

Gesetze werden in einer Demokratie vom Parlament (Bundestag oder Landtag) als der gewählten Volksvertretung beschlossen.

Rechtsverordnungen sind von der Exekutive erlassene Normen (Bundesregierung oder Landesregierung). Das darf die Exekutive nach Art. 100 GG nur, wenn ein Gesetz sie dazu ermächtigt.

Die Mindestunterhaltsverordnung ist eine Rechtsverordnung, die aufgrund von § 1612a Absatz 4 BGB ergangen ist. Sie ist deshalb verbindlich.

Die Düsseldorfer Tabelle ist keine Norm, sondern eine unverbindliche Empfehlung eines unzuständigen Gerichts. Sie ist deshalb unverbindlich. Die Mindesunterhaltsverordnung geht deshalb vor.



4. Zuordnungsübung zur Düsseldorfer Tabelle
Für die Klausur müssen Sie sich in der Düsseldorfer Tabelle zurechtfinden. Wo steht was in der Düsseldorfer Tabelle? Ordnen Sie die links stehenden Themenkomplexe den auf der rechten Seite angegebenen Abschnitten und Ziffern der Düsseldorfer Tabelle zu!

Ausrichtung der Düsseldorfer Tabelle für 2 Unterhaltspflichten muss zugeordnet werden zu DT A 1

Angemessener Bedarf für Ehegattenunterhalt nach der Trennung muss zugeordnet werden zu DT B I 1

Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu DT C

Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags muss zugeordnet werden zu DT A 6

Elternunterhalt muss zugeordnet werden zu DT D I

Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu DT D II

Angemessener Bedarf für Ehegattenunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu DT B I 1

Rückstufung wegen Tabellensprungs muss zugeordnet werden zu DT A 1

Rückstufung wegen Mangelfalls muss zugeordnet werden zu DT A 1


Begründung: Den Eigenbedarf gegenüber dem geschiedenen Ehepartner regelt DT B III. Den Eigenbedarf gegenüber dem eigenen Kind regelt DT A 5. Den Mindestbedarf eines geschiedenen Ehegatten gegenüber dem anderen geschiedenen Ehegatten regelt DT B IV. Den angemessenen Bedarf eines gechiedenen Ehegatten regelt DT B I 1 und die Berücksichtigung von Kindern bei dieser Berechnung regelt DT B II. Die Mangelfallberechnung regelt DT C und die Rückstufung wegen Mangelfalls regelt DT A 1. Die Rückstufung wegen Tabellensprungs regelt ebenfalls DT A 1 und die Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags regelt DT A 6.

5. Rückstufung wegen Mangelfalls
Verständnisfrage: Was versteht man unter einer Rückstufung wegen Mangelfalls?
A. Es bedeutet, dass die vorrangig berechtigten minderjährigen Kinder in ihrem Bedarf zurückgestuft werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen andernfalls nicht ausreicht, um den Mindestbedarf der nachrangigen Unterhaltsberechtigten (Ehefrauen, Kindesmütter, volljährige Kinder) sicher zu stellen.
B. Es bedeutet, dass die nachrangigen Unterhaltsberechtigten (Ehefrauen, Kindesmütter, volljährige Kinder) in ihrem Bedarf zurückgestuft werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um den Mindestbedarf der vorrangig berechtigten minderjährigen Kinder sicher zu stellen.
Begründung:

Die Rückstufung wegen Mangelfalls ist in der Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle geregelt und zwar in Absatz 2 Satz 3. Dort steht, dass die vorrangig berechtigten minderjährigen Kinder in ihrem Bedarf zurückgestuft werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen andernfalls nicht ausreicht, um den Mindestbedarf der nachrangigen Unterhaltsberechtigten (Ehefrauen, Kindesmütter, volljährige Kinder) sicher zu stellen.

Das steht mit dem in § 1609 Nummer 1 BGB geregelten Vorrang der minderjährigen Kinder im Einklang, weil sie ihren Mindestbedarf vorab erhalten und nur darüber hinaus eine Kürzung der Unterhaltshöhe vorgenommen wird.



6. Zuordnungsübung zu den Inhalten der Düsseldorfer Tabelle
Ordnen Sie die links stehenden THEMEN den auf der rechten Seite angegebenen ABSCHNITTEN und ZIFFERN der Düsseldorfer Tabelle per drag and drop zu!

Tabellensprung muss zugeordnet werden zu DT A1

Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu DT D II

Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu DT C

Schulden muss zugeordnet werden zu DT A4

Mindestbedarf von Studenten und Kindern mit eigenem Hausstand muss zugeordnet werden zu DT A7-A9

Berücksichtigung von Kindern beim Ehegattenunterhalt muss zugeordnet werden zu DT B II

Mindestbedarf eines Ehegatten muss zugeordnet werden zu DT B IV

Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen muss zugeordnet werden zu DT A5 oder DT B III oder DT D I oder DT D III

Rückstufung wegen Mangelfalls muss zugeordnet werden zu DT A1


Begründung: Die richtige Zuordnung ergibt sich aus den auf der linken Seite in Bezug genommen Abschnitten und Ziffern der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS).

7. Fall: Teilzeitjob im Copyshop

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Nach welcher Tabellenstufe würde sich der Bedarf der Kinder richten, sofern keine Rückstufung erfolgen müsste?


A. nach Stufe 1.
B. nach Stufe 2.
C. nach Stufe 3.
D. nach Stufe 4.
Begründung:

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2375 € (2500,00-125,00 = 2375,00). Beide Kinder hätten deshalb einen Bedarf nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle, wenn M zwei Unterhaltspflichten hätte und deshalb kein Tabellensprung erforderlich wäre und auch keine Rückstufung wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags erfolgen müsste.



8. Aufstockungsunterhalt

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Steht neben den Kindern auch F ein Unterhaltsanspruch gegenüber M zu? Welcher Paragraf regelt den sogenannten Aufstockungsunterhalt? Das regelt §

BGB.
Lösung: 1573
Begründung: § 1573 Absatz 2 BGB regelt den Aufstockungsunterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte ebenfalls eine Erwerbsobliegenheit nach § 1574 BGB hat, aber damit nicht seinen vollen Unterhaltsbedarf erwirtschaften kann.

9. Ehegattenunterhalt

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Steht neben den Kindern auch F ein Unterhaltsanspruch gegenüber M zu?


A. Ja. Voller Ehegattenunterhalt nach § 1570 BGB.
B. Ja. Aber nur Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB.
C. Nein. Wegen des Prinzips der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB.
Begründung: F steht zwar nach § 1570 BGB kein voller Unterhalt mehr zu, weil das jüngste Kind bereits über zwei Jahre alt ist. Aber ihr ist deswegen nach F nach § 1574 BGB zwar eine Teilzeittätigkeit aber noch keine Vollzeittätigkeit zumutbar, weil ihr jüngstes Kind erst fünf Jahre alt ist. Weil sie sich somit ihren Unterhalt nur teilweise selbst erwirtschaften kann, steht ihr Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Absatz 2 BGB zu.

10. Tabellensprung von Stufe 3 nach Stufe 2?

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Ist der Unterhaltsbedarf der Kinder wegen Tabellensprungs zurückzustufen?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung: Nach dem bereinigten Nettoeinkommen des M hätten beide Kinder einen Bedarf nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle, wenn M zwei Unterhaltspflichten hätte. M muss aber drei Unterhaltspflichten erfüllen, weil F nach § 1573 Absatz 2 BGB Aufstockungsunterhalt zusteht. Da M eine Unterhaltspflicht mehr erfüllen muss als die Düsseldorfer Tabelle annimmt, sinkt der Bedarf beider Kinder nach Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe, also von Stufe 3 nach Stufe 2.

11. Bedarf von K1

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist der Bedarf von K1 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt


Lösung: 493
Begründung:

Nach dem bereinigten Nettoeinkommen des M von 2375 € hätten beide Kinder einen Bedarf nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle. Da M eine Unterhaltspflicht mehr erfüllen muss als die Düsseldorfer Tabelle annimmt, sinkt der Bedarf beider Kinder nach Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe, also von Stufe 3 nach Stufe 2

Nach Stufe 2 hätte K1 einen Tabellenbedarf von 618 €. Davon sind 125 € anzurechnendes hälftiges Kindergeld nach § 1612b BGB abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsbedarf für K1 von 493 € (618-125=493) ergibt .



12. Bedarf von K2

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist der Bedarf von K2 nach Stufe 2 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt

€.
Lösung: 334
Begründung:

Nach dem bereinigten Nettoeinkommen des M von 2375 € hätten beide Kinder einen Bedarf nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle. Da M eine Unterhaltspflicht mehr erfüllen muss als die Düsseldorfer Tabelle annimmt, sinkt der Bedarf beider Kinder nach Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe, also von Stufe 3 nach Stufe 2

Nach Stufe 2 hätte K2 hätte einen Tabellenbedarf von 459 €. Davon sind jeweils 125 € anzurechnendes hälftiges Kindergeld nach § 1612b BGB abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsbedarf für K2 von 334 € (459-125=334) ergibt.



13. Leistungsfähigkeit von M gegenüber seinen beiden Kindern

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Ist M gegenüber seinen Kindern leistungsfähig, um ihnen Unterhalt nach Stufe 2 gewähren zu können? (Bitte nicht raten, sondern rechnen!)

€.
A. Ja. Das schafft er.
B. Nein. Das schafft er nicht.
Begründung:

Beide Kinder zusammen haben nach Stufe 2 einen Bedarf von 827 € (493+334=827).

M hat nach Anmerkung A5 DT einen Eigenbedarf gegenüber seinen beiden Kindern in Höhe von 1370 €. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von 1005 € (2375-1370=1005). M ist also seinen beiden Kindern gegenüber leistungsfähig.



14. Rückstufung wegen Mangelfalls

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? Wo ist die Rückstufung wegen Mangelfalls überhaupt geregelt?


A. In Abschnitt A in der Anmerkung A1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle.
B. In Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle in der Mangelfallberechnung.
C. Im BGB.
D. Mehrere der aufgezählten Antworten sind richtig.
E. Keine der aufgezählten Antworten ist richtig.
Begründung:

Eine gesetzliche Regelung fehlt. Die Düsseldorfer Tabelle regelt in Abschnitt A in Anmerkung 1 Abstz 2 Satz 3 die Rückstufung der Bedarfe der Kinder wegen Mangelfalls.

Das ist etwas anderes als die in Abschnitt C geregelte Mangelfallberechnung.



15. Voraussetzungen der Rückstufung wegen Mangelfalls

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wann muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden?


A. Wenn andernfalls der Eigenbedarf von M diesem nicht zur Verfügung steht.
B. Wenn andernfalls der Mindestbedarf von F nicht gesichert ist.
C. Wenn andernfalls der angemessene Bedarf von F nicht gesichert ist.
Begründung:

Die Düsseldorfer Tabelle regelt in Abschnitt A in Anmerkung 1 Absatz 2 Satz 3 die Rückstufung der Bedarfe der Kinder wegen Mangelfalls. Eine Rückstufung des Bedarfs der minderjährigen Kinder erfolgt danach, wenn andernfalls die Mindestbedarfe der nachrangigen Unterhaltberechtigten nicht gesichert sind. Den Kindern gegenüber nachrangig ist nach § 1609 Nummer 2 BGB der Unterhaltsanspruch von F. Und wenn der Mindestbedarf der F von M nicht gesichert werden kann, ist der Bedarf der Kinder von Stufe 2 nach Stufe 3 zurück zu stufen, damit F etwas mehr Unterhalt bekommen kann.



16. Mindestbedarf von F gegenüber M?

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? Wie hoch ist der Teil des Mindestbedarfs von F, den M sicher stellen muss? Der beträgt

€.
Lösung: 24,80
Begründung:

Der Mindestbedarf einer erwerbstätigen geschiedenen Ehefrau beträgt nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle 1370 € . Einen Teil davon deckt F aber durch ihr eigenes Einkommen. Maßgeblich ist insoweit ihr bereinigtes Nettoeinkommen. Nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle sind vom Nettoeinkommen pauschal 5% abzuziehen. Das sind 70,80 € (1416 x 5%=70,80). Das ergibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1345,20 € (1416-70,80=1345,20).

Zieht man dieses Einkommen von dem in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Mindestbedarf ab, verbleibt für F ein ungedeckter Mindestbedarf von 24,80 € (1370-1345,20=24,80), welchen M sicher stellen muss.



17. Leistungsfähigkeit von M ggü F auf Stufe 2

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? Welche Leistungsfähigkeit besitzt M gegenüber F auf Stufe 2? Die beträgt

€.
Lösung: 38
Begründung:

Der Eigenbedarf von M beträgt F gegenüber nach B III a der Düsseldorfer Tabelle 1510 €.

Da sich die Leistungsfähigkeit des M der F gegenüber auch durch den an die Kinder zu zahlenden Unterhalt verringert, muss dieser zunächst berechnet werden.

Nach Stufe 2 hätte K1 einen Tabellenbedarf von 618 € und K2 hätte einen von 459 €. Davon sind jeweils 125 € anzurechnendes hälftiges Kindergeld nach § 1612b BGB abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsbedarf für K1 von 493 € (618-125=493) und für K2 einer von 334 € (459-125=334) ergibt .

M hat somit gegenüber F auf Stufe 2 eine Leistungsfähigkeit von 38 € (2375-1510-493-334=38).



18. Weitere Rückstufung wegen Mangelfalls von Stufe 2 nach Stufe 1?

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? (Nicht raten, sondern rechnen!)


A. Ja.
B. Nein.
C. Es kommt darauf an.
Begründung:

Der Bedarf der Kinder ist nach Absatz 2 der Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen, wenn M andernfalls nicht den Mindestbedarf von F sicherstellen kann. Der Mindestbedarf einer erwerbstätigen geschiedenen Ehefrau beträgt nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle 1370 €. Einen Teil davon deckt F aber durch ihr eigenes Einkommen. Maßgeblich ist insoweit ihr bereinigtes Nettoeinkommen. Nach Anmerkung A 3 der Düsseldorfer Tabelle sind vom Nettoeinkommen pauschal 5% abzuziehen. Das sind 70,80 € (1416 x 5%=70,80). Das ergibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1345,20 € (1416-70,80=1345,20).

Zieht man dieses Einkommen von dem in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Mindestbedarf ab, verbleibt für F ein ungedeckter Mindestbedarf von 24,80 € (1370-1345,20=24,80).

Der Bedarf der Kinder wäre zurückzustufen, wenn M nicht leistungsfähig ist, um an F diese 24,80 € zu zahlen.

Der Eigenbedarf von M beträgt F gegenüber nach B III a der Düsseldorfer Tabelle 1510 €. Da sich die Leistungsfähigkeit des M ihr gegenüber auch durch den an die Kinder zu zahlenden Unterhalt verringert, muss dieser zunächst berechnet werden.

Nach Stufe 2 hätte K1 einen Tabellenbedarf von 618 € und K2 hätte einen von 459 €. Davon sind jeweils 125 € anzurechnendes hälftiges Kindergeld nach § 1612b BGB abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsbedarf für K1 von 493 € (618-125=493) und für K2 einer von 334 € (459-125=334) ergibt .

M hat somit gegenüber F auf Stufe 2 eine Leistungsfähigkeit von 38 € (2375-1510-493-334=38). Er kann also den Mindestbedarf der F in Höhe von 24,80 € auch dann sicherstellen, wenn er den Kindern Unterhalt nach Stufe 2 gewährt. Daher ist der Bedarf der Kinder nicht wegen Mangelfalls von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen.



19. Höhe des Ehegattenunterhalts auf Stufe 2?

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch wäre der an F zu leistende Unterhalt, falls M an die Kinder Unterhalt nach Stufe 2 zahlen müßte? Berechnen Sie dazu bitte den Bedarf von F und die Leistungsfähigkeit von M ihr gegenüber. F steht in Stufe 2 Unterhalt in Höhe von

€ zu.
Lösung: 38
Begründung:

M muss nach § 1573 Absatz 2 BGB an F den angemessenen Aufstockungsunterhalt bezahlen. Wie der zu berechnen ist, steht nicht im BGB sondern in den Unterhaltsleitlinien der Gerichte. Nach Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle beträgt das anrechenbare Einkommen des M in Stufe 2 genau 1548 € (2375-493-334=1548). Das anrechenbare Einkommen der F beträgt 1345,20 € (1416-70,80=1345,20).

Die Einkommensdifferenz beider Ehepartner beträgt also nach Anmerkung B I 1 b202,80 € (1548-1345,20=202,80).

Davon stehen F 45% als Bedarf zu. Das sind 91,26 € (202,80 x 45% = 91,26).

Diel Leistungsfähigkeit von M gegenüber F auf Stufe 2 berechnet sich, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Eigenbedarf gegenüber F und den zu leistenden Kindesunterhalt abzieht. Sein Eigenbedarf beträgt nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle 1510 €. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von M gegenüber F auf Stufe 2 von 38 € (2375-1510-493-334=38).

Da die Leistungsfähigkeit von M mit 38 € geringer ist als der Bedarf von F mit 91,26 €, schuldet M der F nur 38 € auf Stufe 2.

20. Frage 20

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist für M der Bedarfskontrollbetrag, wenn er K nach Stufe 2 Unterhalt schulden würde? Der beträgt

€.
Lösung: 1650
Begründung:

M hat nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarfskontrollbetrag von 1650 €.



21. Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags?

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Ist der Bedarf der Kinder wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen? (bitte nicht raten, sondern rechnen!)


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

M hat nach Stufe 2 einen Bedarfskontrollbetrag von 1650 €, der ihm gemäß Anmerkung A6 DT nach Abzug aller Unterhaltslasten von seinem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben muss.

Ihm verbleiben aber nur 1510 € (2375-493-334-38=1510), weil er in Stufe 2 genau 493 € an K1, 334 € an K1 und 38 € an F zahlen müsste. Daher ist der Bedarf der beiden Kinder wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen.

22. Unterhalt für K1 auf Stufe 1

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wieviel Unterhalt steht K1 am Ende zu?

€.
Lösung: 463
Begründung: Mit 13 Jahren hat K1 nach der Mindestunterhaltsverordnung einen Mindestbedarf von 588 €. Davon ist nach § 1612b BGB das hälftige Kindergeld abzuziehen. Das Kindergeld beträgt derzeit 250 €. 125 € sind also abzuziehen. Es verbleibt ein Unterhaltsbedarf von 463 € (588-125=463).

23. Unterhalt für K2 auf Stufe 1

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wieviel Unterhalt steht K2 am Ende zu?

€.
Lösung: 312
Begründung:
Personen M F K1 K2
Alter     13 5
Nettoeinkommen 2500 1416    
bereinigtes Nettoeinkommen DT A3 2375 1345,20    
Einstufung nach dem Einkommen in Stufe     3 3
Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe     2 2
Mindestbedarf nach DT B IV a und MindestunterhaltsVO   1370 588 437
abzüglich bereinigtes Netto / abzüglich hälftiges Kindergeld   -1345,20 -125 -125
verbleibender Mindestbedarf ggü M   24,80 463 312
Tabellenbedarf nach Stufe 2     618 459
angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung     493 334
Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A5 1370      
Eigenbedarf gegenüber F DT B IV 1510      
Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2375-1370 = 1005    (+) (+)
Leistungsfähigkeit ggü F = 2375-1510-493-334 = 38 reicht für Mindestbedarf    (+)    
angemessener Aufstockungsbedarf Stufe 2: 2375-493-334-1345,20=202,80x45%=    91,80    
Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2375-1510-493-334=38 reicht nicht für 91,80 38 (-)    
Keine Rückstufung wg Mangelfall, weil Leistungsfähigfkeit > Mindestbedarf von F        
Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: 1650      
Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags auf Stufe 2: 2375-493-334-38=1510 1510      
Rückstufung der Kinder nach DT A6 von Stufe 2 nach Stufe 1     599 437
nach Kindergeldanrechnung (-125 €) verleibender Mindestbedarf     463 312
Unterhaltsansprüche     463 312

 



24. Höhe des Bedarfs von F

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Für den Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten regelt die Düsseldorfer Tabelle einerseits einen Mindestbedarf in Anmerkung B IV der Düsseldorfer Tabelle, andererseits einen angemessenen Bedarf in Anmerkung B I der Düsseldorfer Tabelle? Welcher Betrag ist für die Höhe des Bedarfs am Ende maßgebend?


A. Der Mindestbedarf nach Anmerkung B IV der Düsseldorfer Tabelle.
B. Der angemessene Bedarf nach Anmerkung B I der Düsseldorfer Tabelle.
C. Der höhere der beiden Beträge.
D. Der niedrigere der beiden Beträge.
Begründung: Nach § 1578 BGB steht einem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten der angemessene Bedarf zu, mindestens aber das Existenzminimum (Mindestbedarf). Maßgebend ist deshalb der höhere der beiden Beträge.

25. Angemessener Bedarf von F auf Stufe 1

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist nach der Rückstufung der Kinder auf den Mindestbedarf der angemessene Unterhaltsbedarf von F nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle? Das sind ungerundet

€.
Lösung: 114,66
Begründung:
Personen M F K1 K2
Alter     13 5
Nettoeinkommen 2500 1416    
bereinigtes Nettoeinkommen DT A3 2375 1345,20    
Einstufung nach dem Einkommen in Stufe     3 3
Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe     2 2
Mindestbedarf nach DT B IV a und MindestunterhaltsVO   1370 588 437
abzüglich bereinigtes Netto / abzüglich hälftiges Kindergeld   1345,20 125 125
verbleibender Mindestbedarf ggü M   24,80 463 312
Tabellenbedarf nach Stufe 2     618 459
angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung     493 334
Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A5 1370      
Eigenbedarf gegenüber F DT B IV 1510      
Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2375-1370 = 1005    (+) (+)
Leistungsfähigkeit ggü F = 2375-1510-493-334 = 38 reicht für Mindestbedarf    (+)    
angemessener Aufstockungsbedarf Stufe 2: 2375-493-334-1345,20=202,80x45%=    91,80    
Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2375-1510-493-334=38 reicht nicht für 91,80 38 (-)    
Keine Rückstufung wg Mangelfall, weil Leistungsfähigfkeit > Mindestbedarf von F        
Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: 1650      
Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags auf Stufe 2: 2375-493-334-38=1510 1510      
Rückstufung der Kinder nach DT A6 von Stufe 2 nach Stufe 1     599 437
nach Kindergeldanrechnung (-125 €) verleibender Mindestbedarf     463 312
Unterhaltsansprüche     463 312
angemessener Aufstockungsbedarf Stufe1:
2375-463-312-1345,20=254,80; 254,80x45%= 
  114,66    

 



26. Leistungsfähigleit von M ggü F auf Stufe 1

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Welche Leistungsfähigkeit besitzt M gegenüber F auf Stufe 1? Das sind

€.
Lösung: 90
Begründung:
Personen M F K1 K2
Alter     13 5
Nettoeinkommen 2500 1416    
bereinigtes Nettoeinkommen DT A3 2375 1345,20    
Einstufung nach dem Einkommen in Stufe     3 3
Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe     2 2
Mindestbedarf nach DT B IV a und MindestunterhaltsVO   1370 588 437
abzüglich bereinigtes Netto / abzüglich hälftiges Kindergeld   1345,20 125 125
verbleibender Mindestbedarf ggü M   24,80 463 312
Tabellenbedarf nach Stufe 2     618 459
angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung     493 334
Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A5 1370      
Eigenbedarf gegenüber F DT B IV 1510      
Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2375-1370 = 1005    (+) (+)
Leistungsfähigkeit ggü F = 2375-1510-493-334 = 38 reicht für Mindestbedarf    (+)    
angemessener Aufstockungsbedarf Stufe 2: 2375-493-334-1345,20=202,80x45%=    91,80    
Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2375-1510-493-334=38 reicht nicht für 91,80 38 (-)    
Keine Rückstufung wg Mangelfall, weil Leistungsfähigfkeit > Mindestbedarf von F        
Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: 1650      
Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags auf Stufe 2: 2375-493-334-38=1510 1510      
Rückstufung der Kinder nach DT A6 von Stufe 2 nach Stufe 1     599 437
nach Kindergeldanrechnung (-125 €) verleibender Mindestbedarf     463 312
Unterhaltsansprüche     463 312
angemessener Aufstockungsbedarf Stufe1: 2375-463-312-1345,20=254,80x45%=    114,66    
Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2375-1510-463-312=90   (-)    


27. Unterhaltsanspruch von F

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von F gegenüber M? Das sind

€.
Lösung: 90
Begründung:
Personen M F K1 K2
Alter     13 5
Nettoeinkommen 2500 1416    
bereinigtes Nettoeinkommen DT A3 2375 1345,20    
Einstufung nach dem Einkommen in Stufe     3 3
Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe     2 2
Mindestbedarf nach DT B IV a und MindestunterhaltsVO   1370 588 437
abzüglich bereinigtes Netto / abzüglich hälftiges Kindergeld   1345,20 125 125
verbleibender Mindestbedarf ggü M   24,80 463 312
Tabellenbedarf nach Stufe 2     618 459
angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung     493 334
Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A5 1370      
Eigenbedarf gegenüber F DT B IV 1510      
Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2375-1370 = 1005    (+) (+)
Leistungsfähigkeit ggü F = 2375-1510-493-334 = 38 reicht für Mindestbedarf    (+)    
angemessener Aufstockungsbedarf Stufe 2: 2375-493-334-1345,20=202,80x45%=    91,80    
Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2375-1510-493-334=38 reicht nicht für 91,80 38 (-)    
Keine Rückstufung wg Mangelfall, weil Leistungsfähigfkeit > Mindestbedarf von F        
Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: 1650      
Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags auf Stufe 2: 2375-493-334-38=1510 1510      
Rückstufung der Kinder nach DT A6 von Stufe 2 nach Stufe 1     599 437
nach Kindergeldanrechnung (-125 €) verleibender Mindestbedarf     463 312
Unterhaltsansprüche     463 312
angemessener Aufstockungsbedarf Stufe1: 2375-463-312-1345,20=254,80x45%=    114,66    
Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2375-1510-463-312 = 90   (-)    
Unterhaltanspruch von F gegen M aus § 1573 BGB und § 1581 BGB   90    


28. Überschrift 28
Aufgabe 28
Lösung: Lösung 28
Begründung: Begründung 28