Anmerkung A1 Absatz 1 stellt klar, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Oberlandesgerichts Düsseldorf handelt.
Gesetze beschließt das Parlament, also Bundestag oder Landtag. Ein Gericht kann keine Gesetze beschließen.
Aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung kann die Bundesregierung oder Landesregierung aufgrund von Art. 100 GG Rechtsverordnungen erlassen. Auch dies kann ein Gericht nicht.Kindesunterhalt muss zugeordnet werden zu Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle
Ehegattenunterhalt nach der Trennung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle
Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle
Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle
Elternunterhalt muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle
Gesetze werden in einer Demokratie vom Parlament (Bundestag oder Landtag) als der gewählten Volksvertretung beschlossen.
Rechtsverordnungen sind von der Exekutive erlassene Normen (Bundesregierung oder Landesregierung). Das darf die Exekutive nach Art. 100 GG nur, wenn ein Gesetz sie dazu ermächtigt.
Die Mindestunterhaltsverordnung ist eine Rechtsverordnung, die aufgrund von § 1612a Absatz 4 BGB ergangen ist. Sie ist deshalb verbindlich.
Die Düsseldorfer Tabelle ist keine Norm, sondern eine unverbindliche Empfehlung eines unzuständigen Gerichts. Sie ist deshalb unverbindlich. Die Mindesunterhaltsverordnung geht deshalb vor.
Ausrichtung der Düsseldorfer Tabelle für 2 Unterhaltspflichten muss zugeordnet werden zu DT A 1
Angemessener Bedarf für Ehegattenunterhalt nach der Trennung muss zugeordnet werden zu DT B I 1
Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu DT C
Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags muss zugeordnet werden zu DT A 6
Elternunterhalt muss zugeordnet werden zu DT D I
Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu DT D II
Angemessener Bedarf für Ehegattenunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu DT B I 1
Rückstufung wegen Tabellensprungs muss zugeordnet werden zu DT A 1
Rückstufung wegen Mangelfalls muss zugeordnet werden zu DT A 1
Die Rückstufung wegen Mangelfalls ist in der Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle geregelt und zwar in Absatz 2 Satz 3. Dort steht, dass die vorrangig berechtigten minderjährigen Kinder in ihrem Bedarf zurückgestuft werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen andernfalls nicht ausreicht, um den Mindestbedarf der nachrangigen Unterhaltsberechtigten (Ehefrauen, Kindesmütter, volljährige Kinder) sicher zu stellen.
Das steht mit dem in § 1609 Nummer 1 BGB geregelten Vorrang der minderjährigen Kinder im Einklang, weil sie ihren Mindestbedarf vorab erhalten und nur darüber hinaus eine Kürzung der Unterhaltshöhe vorgenommen wird.
Tabellensprung muss zugeordnet werden zu DT A1
Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu DT D II
Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu DT C
Schulden muss zugeordnet werden zu DT A4
Mindestbedarf von Studenten und Kindern mit eigenem Hausstand muss zugeordnet werden zu DT A7-A9
Berücksichtigung von Kindern beim Ehegattenunterhalt muss zugeordnet werden zu DT B II
Mindestbedarf eines Ehegatten muss zugeordnet werden zu DT B IV
Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen muss zugeordnet werden zu DT A5 oder DT B III oder DT D I oder DT D III
Rückstufung wegen Mangelfalls muss zugeordnet werden zu DT A1
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wer muss für den Barunterhalt der beiden Kinder aufkommen? |
Die Rangfolge der unterhaltspflichtigen Verwandten ist in § 1606 BGB geregelt. Für gleich nahe Verwandte gilt Absatz 3. Wenn ein Elternteil das Kind betreut gilt Satz 2 von Absatz 3. Da F beide Kinder betreut und ihre Unterhaltspflicht damit bereits erfüllt, ist ihnen M alleine zum Barunterhalt verpflichtet.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Nach welcher Tabellenstufe würde sich der Bedarf der Kinder nach dem Einkommen von M richten, sofern keine Rückstufung erfolgen müsste? |
Die Bereinigung des Einkommens richtet sich nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle: M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2850€ (3000,00-150,00 = 2850,00). Nach dem Einkommen von M wären die Kinder in Stufe 3 einzustufen.
Und Rückstufungen sollen nach der Aufgabenstellung außer Betracht bleiben. Das gilt für die Rückstufungen wegen Tabellensprungs, Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Welcher Paragraf regelt den sogenannten Aufstockungsunterhalt? Das regelt im BGB § |
§ 1573 Absatz 2 BGB regelt den Aufstockungsunterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte ebenfalls eine Erwerbsobliegenheit nach § 1574 BGB hat, aber damit nicht seinen vollen Unterhaltsbedarf erwirtschaften kann.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Steht neben den Kindern auch F ein Unterhaltsanspruch für sich selbst gegen M zu? |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Ist der Unterhaltsbedarf der Kinder wegen Tabellensprungs herabzustufen? |
Nach dem bereinigten Nettoeinkommen des M hätten beide Kinder einen Bedarf nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle, sofern M zwei Unterhaltspflichten hätte.
M muss aber drei Unterhaltspflichten erfüllen, weil F nach § 1573 Absatz 2 BGB Aufstockungsunterhalt von ihm zusteht. Da M eine Unterhaltspflicht mehr erfüllen muss als die Düsseldorfer Tabelle annimmt, sinkt der Bedarf beider Kinder nach Anmerkung A 1 Absatz 2 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe, also von Stufe 3 nach Stufe 2.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist der angemessene Bedarf von K1 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt |
Nach § 1610 Absatz 1 BGB hängt der angemessene Bedarf der Kinder von ihrer Lebensstellung ab. Der Lebensstandard von Kindern hängt von dem Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen ab. Und dieser richtet sich nach dessen Einkommen. Nach der Düsseldorfer Tabelle soll es insoweit auf dessen bereinigtes Nettoeinkommen ankommen.
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2850 €. Seine beiden Kinder hätten nach der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf nach Stufe 3. Da M jedoch eine Unterhaltspflicht mehr erfüllen muss als die Düsseldorfer Tabelle annimmt, sinkt der Bedarf beider Kinder nach Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe, also von Stufe 3 nach Stufe 2
Nach Stufe 2 hätte K1 einen Tabellenbedarf von 678 €. Davon sind 125 € anzurechnendes hälftiges Kindergeld nach § 1612b BGB abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsbedarf für K1 von 553 € (678-125=553) ergibt .
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist der angemessene Bedarf von K2 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt |
Nach § 1610 Absatz 1 BGB hängt der angemessene Bedarf der Kinder von ihrer Lebensstellung ab. Der Lebensstandard von Kindern hängt von dem Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen ab. Und dieser richtet sich nach dessen Einkommen. Nach der Düsseldorfer Tabelle soll es insoweit auf dessen bereinigtes Nettoeinkommen ankommen.
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2850 €. Seine beiden Kinder hätten nach der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf nach Stufe 3. Da M jedoch eine Unterhaltspflicht mehr erfüllen muss als die Düsseldorfer Tabelle annimmt, sinkt der Bedarf beider Kinder nach Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe, also von Stufe 3 nach Stufe 2
Nach Stufe 2 hätte K2 einen Tabellenbedarf von 504 €. Davon sind 125 € anzurechnendes hälftiges Kindergeld nach § 1612b BGB abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsbedarf für K2 von 379 € (504-125=379) ergibt .
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Ist M gegenüber seinen Kindern leistungsfähig, um ihnen Unterhalt nach Stufe 2 gewähren zu können? |
Beide Kinder zusammen haben nach Stufe 2 einen Bedarf von 932 € (553+379=932).
M hat nach Anmerkung A5 DT einen Eigenbedarf gegenüber seinen beiden Kindern in Höhe von 1450 €. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von 1400 € (2850-1450=1400). M ist also seinen beiden Kindern gegenüber voll leistungsfähig.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? Wo ist die Rückstufung wegen Mangelfalls überhaupt geregelt? |
Eine gesetzliche Regelung fehlt. Die Düsseldorfer Tabelle regelt in Abschnitt A in Anmerkung 1 Abstz 2 Satz 3 die Rückstufung der Bedarfe der Kinder wegen Mangelfalls.
Das ist etwas anderes als die in Abschnitt C geregelte Mangelfallberechnung.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wann muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? |
Die Düsseldorfer Tabelle regelt in Abschnitt A in Anmerkung 1 Absatz 3 Satz 3 die Rückstufung der Bedarfe der Kinder wegen Mangelfalls. Eine Rückstufung des Bedarfs der minderjährigen Kinder erfolgt danach, wenn andernfalls die Mindestbedarfe der nachrangigen Unterhaltberechtigten nicht gesichert sind. Den Kindern gegenüber nachrangig ist nach § 1609 Nummer 2 BGB der Unterhaltsanspruch von F. Und wenn der Mindestbedarf der F von M nicht gesichert werden kann, ist der Bedarf der Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 zurück zu stufen, damit F etwas mehr Unterhalt bekommen kann.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? Wie hoch ist der Teil des Mindestbedarfs von F, den M im Falle seiner Leistungsfähigkeit sicher stellen muss? Der beträgt |
Der Mindestbedarf einer erwerbstätigen geschiedenen Ehefrau beträgt nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle 1450 € . Einen Teil davon deckt F aber durch ihr eigenes Einkommen. Maßgeblich ist insoweit ihr bereinigtes Nettoeinkommen. Nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle sind vom Nettoeinkommen pauschal 5% abzuziehen. Das sind 80 € (1600 x 5%=80). Das ergibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1520 € (1600-80=1520).
Da das bereinigte Nettoeinkommen von F bereits höher ist als ihr Mindestbedarf, verbleibt kein von M zu deckender Teil des Mindestbedarfs.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? |
Da F ihren Mindestbedarf in Höhe von 1450 € gemäß Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle bereits von ihrem ihr bereinigten Nettoeinkommen von 1520 € bestreiten kann und M diesen nicht decken muss, liegt kein Mangelfall vor. Der Bedarf der Kinder darf deshalb nicht wegen Mangelfalls zurückgestuft werden.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist der Bedarf von F nach angemessenem Scheidungsuterhalt für sich selbst, wenn ihre Kinder Unterhalt nach Stufe 2 bekommen? Dann hat F gegen M einen Unterhaltsbedarf in Höhe von |
M muss nach § 1573 Absatz 2 BGB an F den angemessenen Aufstockungsunterhalt bezahlen. Wie der zu berechnen ist, steht nicht im BGB sondern in den Unterhaltsleitlinien der Gerichte. Nach Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle beträgt das anrechenbare Einkommen von M in Stufe 2 genau 1918 € (2850-553-379=1918). Das anrechenbare Einkommen der F beträgt 1520 € (1600-80=1520).
Die Einkommensdifferenz beider Ehepartner beträgt also nach Anmerkung B I 1 b398 € (1918-1520=398).
Davon stehen F 45% als Bedarf zu. Das sind 179,10 € (398 x 45% = 179,10).
Eine Aufrundung dieses Betrages auf ganbze Euro erfolgt noch nicht, weil die Unterhaltsberechnung ohne die Ermittlung der Leistungsfähigkeit von M noch nicht abgeschlossen ist.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Welche Leistungsfähigkeit hat M gegenüber F, wenn ihre Kinder Unterhalt nach Stufe 2 bekommen? |
Diel Leistungsfähigkeit von M gegenüber F auf Stufe 2 berechnet sich, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Eigenbedarf gegenüber F und den zu leistenden Kindesunterhalt abzieht. Sein Eigenbedarf beträgt nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle 1600 €.
Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von M gegenüber F auf Stufe 2 von 318 € (2850-1600-553-379=318).
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. In welcher Höhe hat F einen Anspruch auf Scheidungsunterhalt gegen M? In Höhe von |
Wenn M seinen Kindern Unterhalt nach Stufe 2 gewährt, besitzt er gegenüber F eine Leistungsfähigkeit von 318 € (2850-1600-553-379=318).
Aber F hat nur einen Bedarf von 179,10 € (398 x 45% = 179,10).
Nach § 1578 BGB ist der Anspruch auf Ehegattenunterhalt durch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten begrenzt. F hat also nur einen Anspruch auf 179,10 €. In entsprechender Anwendung des § 1612a Absatz 2 BGB ist der Betrag auf ganze Euro aufzurunden. Das ergibt 180 €.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist für M der Bedarfskontrollbetrag, sofern er an seine beiden Kinder nach Stufe 2 Unterhalt schuldet? Der beträgt dann |
M hat nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarfskontrollbetrag von 1750 €.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Ist der Bedarf der Kinder wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen? (bitte nicht raten, sondern rechnen!) |
M hat nach Stufe 2 einen Bedarfskontrollbetrag von 1750 €, der ihm gemäß Anmerkung A6 DT nach Abzug aller Unterhaltslasten von seinem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben muss.
Ihm verbleiben aber nur 1738 € (2850-553-379-180=1738), weil er in Stufe 2 genau 553 € an K1, 379 € an K2 und 180 € an F zahlen müsste.
Daher ist der Bedarf der beiden Kinder wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags von Stufe 2 nach Stufe 1 herabzustufen.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wieviel Unterhalt steht K1 am Ende zu? |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wieviel Unterhalt steht K2 am Ende zu? |
| Personen | M | F | K1 | K2 |
| Alter | 13 | 5 | ||
| Nettoeinkommen | 3000 | 1600 | ||
| bereinigtes Nettoeinkommen DT A3 | 2850 | 1520 | ||
| Einstufung nach dem Einkommen in Stufe | 3 | 3 | ||
| Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe | 2 | 2 | ||
| Mindestbedarf nach DT B IV a und MindestunterhaltsVO | 1450 | 678 | 480 | |
| abzüglich bereinigtes Netto / abzüglich hälftiges Kindergeld | -1520 | -125 | -125 | |
| kein verbleibender Mindestbedarf ggü M | 0 | 520 | 355 | |
| Tabellenbedarf nach Stufe 2 | 678 | 504 | ||
| angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung | 553 | 379 | ||
| Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A5 | 1450 | |||
| Eigenbedarf gegenüber F DT B IV | 1600 | |||
| Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2850-1450 = | 1400 | (+) | (+) | |
| Leistungsfähigkeit ggü F = 2850-1600-553-379 = | 318 | (+) | ||
| angemessener Aufstockungsbedarf Stufe 2: 2850-553-379-1520=398x45%= | 180 | |||
| Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2850-1600-553-379=318 | 318 | (+) | ||
| Keine Rückstufung wg Mangelfall, weil Leistungsfähigfkeit > Mindestbedarf von F | ||||
| Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: | 1750 | |||
| Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags auf Stufe 2: 2850-553-379-180= | 1738 | |||
| Rückstufung der Kinder nach DT A6 von Stufe 2 nach Stufe 1 | 645 | 480 | ||
| nach Kindergeldanrechnung (-125 €) verleibender Mindestbedarf | 520 | 355 | ||
| Unterhaltsansprüche | 520 | 355 |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Für den Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten regelt die Düsseldorfer Tabelle einerseits einen Mindestbedarf in Anmerkung B IV der Düsseldorfer Tabelle, andererseits einen angemessenen Bedarf in Anmerkung B I der Düsseldorfer Tabelle? Welcher Betrag ist für die Höhe des Bedarfs am Ende maßgebend? |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist nach der Rückstufung der Kinder auf den Mindestbedarf der angemessene Unterhaltsbedarf von F nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle? Das sind ungerundet |
| Personen | M | F | K1 | K2 |
| Alter | 13 | 5 | ||
| Nettoeinkommen | 3000 | 1600 | ||
| bereinigtes Nettoeinkommen DT A3 | 2850 | 1520 | ||
| Einstufung nach dem Einkommen in Stufe | 3 | 3 | ||
| Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe | 2 | 2 | ||
| Mindestbedarf nach DT B IV a und MindestunterhaltsVO | 1450 | 678 | 480 | |
| abzüglich bereinigtes Netto / abzüglich hälftiges Kindergeld | -1520 | -125 | -125 | |
| kein verbleibender Mindestbedarf ggü M | 0 | 520 | 355 | |
| Tabellenbedarf nach Stufe 2 | 678 | 504 | ||
| angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung | 553 | 379 | ||
| Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A5 | 1450 | |||
| Eigenbedarf gegenüber F DT B IV | 1600 | |||
| Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2850-1450 = | 1400 | (+) | (+) | |
| Leistungsfähigkeit ggü F = 2850-1600-553-379 = | 318 | (+) | ||
| angemessener Aufstockungsbedarf Stufe 2: 2850-553-379-1520=398x45%= | 180 | |||
| Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2850-1600-553-379=318 | 318 | (+) | ||
| Keine Rückstufung wg Mangelfall, weil Leistungsfähigfkeit > Mindestbedarf von F | ||||
| Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: | 1750 | |||
| Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags auf Stufe 2: 2850-553-379-180= | 1738 | |||
| Rückstufung der Kinder nach DT A6 von Stufe 2 nach Stufe 1 | 645 | 480 | ||
| nach Kindergeldanrechnung (-125 €) verleibender Mindestbedarf | 520 | 355 | ||
| Unterhaltsansprüche Kinder | 520 | 355 | ||
| Einkommen von M nach B II: 2850-520-355= | 1975 | |||
| Einkommensdifferenz: 1975-1520= | 455 | |||
| Bedarf nach B I 1 b: 455 x 45% = 204,75 € | 205 |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Welche Leistungsfähigkeit besitzt M gegenüber F auf Stufe 1? Das sind |
| Personen | M | F | K1 | K2 |
| Alter | 13 | 5 | ||
| Nettoeinkommen | 3000 | 1600 | ||
| bereinigtes Nettoeinkommen DT A3 | 2850 | 1520 | ||
| Einstufung nach dem Einkommen in Stufe | 3 | 3 | ||
| Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe | 2 | 2 | ||
| Mindestbedarf nach DT B IV a und MindestunterhaltsVO | 1450 | 678 | 480 | |
| abzüglich bereinigtes Netto / abzüglich hälftiges Kindergeld | -1520 | -125 | -125 | |
| kein verbleibender Mindestbedarf ggü M | 0 | 520 | 355 | |
| Tabellenbedarf nach Stufe 2 | 678 | 504 | ||
| angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung | 553 | 379 | ||
| Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A5 | 1450 | |||
| Eigenbedarf gegenüber F DT B IV | 1600 | |||
| Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2850-1450 = | 1400 | (+) | (+) | |
| Leistungsfähigkeit ggü F auf Stufe 2: 2850-1600-553-379 = | 318 | (+) | ||
| angemessener Aufstockungsbedarf Stufe 2: 2850-553-379-1520=398x45%= | 180 | |||
| Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2850-1600-553-379=318 | 318 | (+) | ||
| Keine Rückstufung wg Mangelfall, weil Leistungsfähigfkeit > Mindestbedarf von F | ||||
| Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: | 1750 | |||
| Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags auf Stufe 2: 2850-553-379-180= | 1738 | |||
| Rückstufung der Kinder nach DT A6 von Stufe 2 nach Stufe 1 | 645 | 480 | ||
| nach Kindergeldanrechnung (-125 €) verleibender Mindestbedarf | 520 | 355 | ||
| Unterhaltsansprüche Kinder | 520 | 355 | ||
| Einkommen von M nach B II: 2850-520-355= | 1975 | |||
| Einkommensdifferenz: 1975-1520= | 455 | |||
| Bedarf nach B I 1 b: 455 x 45% = 204,75 € | 205 | |||
| Leistungsfähigkeit M ggü F auf Stufe 1: 2850-1600-520-355= | 375 |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 2.500 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1416 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und sie erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von F gegenüber M? Das sind |
| Personen | M | F | K1 | K2 |
| Alter | 13 | 5 | ||
| Nettoeinkommen | 3000 | 1600 | ||
| bereinigtes Nettoeinkommen DT A3 | 2850 | 1520 | ||
| Einstufung nach dem Einkommen in Stufe | 3 | 3 | ||
| Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe | 2 | 2 | ||
| Mindestbedarf nach DT B IV a und MindestunterhaltsVO | 1450 | 678 | 480 | |
| abzüglich bereinigtes Netto / abzüglich hälftiges Kindergeld | -1520 | -125 | -125 | |
| kein verbleibender Mindestbedarf ggü M | 0 | 520 | 355 | |
| Tabellenbedarf nach Stufe 2 | 678 | 504 | ||
| angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung | 553 | 379 | ||
| Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A5 | 1450 | |||
| Eigenbedarf gegenüber F DT B IV | 1600 | |||
| Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2850-1450 = | 1400 | (+) | (+) | |
| Leistungsfähigkeit ggü F auf Stufe 2: 2850-1600-553-379 = | 318 | (+) | ||
| angemessener Aufstockungsbedarf Stufe 2: 2850-553-379-1520=398x45%= | 180 | |||
| Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2850-1600-553-379=318 | 318 | (+) | ||
| Keine Rückstufung wg Mangelfall, weil Leistungsfähigfkeit > Mindestbedarf von F | ||||
| Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: | 1750 | |||
| Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags auf Stufe 2: 2850-553-379-180= | 1738 | |||
| Rückstufung der Kinder nach DT A6 von Stufe 2 nach Stufe 1 | 645 | 480 | ||
| nach Kindergeldanrechnung (-125 €) verleibender Mindestbedarf | 520 | 355 | ||
| Unterhaltsansprüche Kinder | 520 | 355 | ||
| Einkommen von M nach B II: 2850-520-355= | 1975 | |||
| Einkommensdifferenz: 1975-1520= | 455 | |||
| Bedarf nach B I 1 b: 455 x 45% = 204,75 €. Das sind gerundet | 205 | |||
| Leistungsfähigkeit M ggü F auf Stufe 1: 2850-1600-520-355= | 375 |