1. Ehegattenunterhalt (29 Aufgaben)
Welche Rechtsnatur hat die Düsseldorfer Tabelle?
A. Sie ist nur eine unverbindliche Empfehlung.
B. Sie ist ein Gesetz und ist deshalb verbindlich.
C. Sie ist eine Rechtsverordnung und steht in der Verbindlichkeit einem Gesetz gleich.
Begründung:

Anmerkung A1 Absatz 1 stellt klar, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Oberlandesgerichts Düsseldorf handelt.

Gesetze beschließt das Parlament, also Bundestag oder Landtag. Ein Gericht kann keine Gesetze beschließen.

Aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung kann die Bundesregierung oder Landesregierung aufgrund von Art. 100 GG Rechtsverordnungen erlassen. Auch dies kann ein Gericht nicht.



2. Aufbau der Düsseldorfer Tabelle
Welche Art von Unterhalt ist in welchem Abschnitt der Düsseldorfer Tabelle geregelt? Ordnen Sie bitte die links aufgelisteten Arten des Unterhalts den rechts aufgelisteten Abschnitten der Düsseldorfer Tabelle per drag and drop zu!

Kindesunterhalt muss zugeordnet werden zu Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle

Ehegattenunterhalt nach der Trennung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle

Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle

Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle

Elternunterhalt muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle

Ehegattenunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle


Begründung: Die Zuordnung ergibt sich aus den Überschriften der Abschnitte A bis D der Düsseldorfer Tabelle. Diese finden Sie unter LINKS.

3. Rechtsnatur der Düsseldorfer Tabelle
Was hat Vorrang?
A. Die Mindestunterhaltsverordnung.
B. Die Düsseldorfer Tabelle.
C. Beide sind gleichrangig.
Begründung:

Gesetze werden in einer Demokratie vom Parlament (Bundestag oder Landtag) als der gewählten Volksvertretung beschlossen.

Rechtsverordnungen sind von der Exekutive erlassene Normen (Bundesregierung oder Landesregierung). Das darf die Exekutive nach Art. 100 GG nur, wenn ein Gesetz sie dazu ermächtigt.

Die Mindestunterhaltsverordnung ist eine Rechtsverordnung, die aufgrund von § 1612a Absatz 4 BGB ergangen ist. Sie ist deshalb verbindlich.

Die Düsseldorfer Tabelle ist keine Norm, sondern eine unverbindliche Empfehlung eines unzuständigen Gerichts. Sie ist deshalb unverbindlich. Die Mindesunterhaltsverordnung geht deshalb vor.



4. Eine Übung zum Auffinden der wichtigsten Regelungen in der Düsseldorfer Tabelle
Für die Klausur müssen Sie sich in der Düsseldorfer Tabelle zurechtfinden. Wo steht was in der Düsseldorfer Tabelle? Ordnen Sie die links stehenden Themenkomplexe den auf der rechten Seite angegebenen Abschnitten und Ziffern der Düsseldorfer Tabelle per drag and drop zu!

Ausrichtung der Düsseldorfer Tabelle für 2 Unterhaltspflichten muss zugeordnet werden zu DT A 1

Angemessener Bedarf für Ehegattenunterhalt nach der Trennung muss zugeordnet werden zu DT B I 1

Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu DT C

Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags muss zugeordnet werden zu DT A III

Elternunterhalt muss zugeordnet werden zu DT D I

Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu DT D II

Angemessener Bedarf für Ehegattenunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu DT B I 1

Rückstufung wegen Tabellensprungs muss zugeordnet werden zu DT A 1

Rückstufung wegen Mangelfalls muss zugeordnet werden zu DT A 1


Begründung: Den Eigenbedarf gegenüber dem geschiedenen Ehepartner regelt DT B III. Den Eigenbedarf gegenüber dem eigenen Kind regelt DT A 5. Den Mindestbedarf eines geschiedenen Ehegatten gegenüber dem anderen geschiedenen Ehegatten regelt DT B IV. Den angemessenen Bedarf eines gechiedenen Ehegatten regelt DT B I 1 und die Berücksichtigung von Kindern bei dieser Berechnung regelt DT B II. Die Mangelfallberechnung regelt DT C und die Rückstufung wegen Mangelfalls regelt DT A 1. Die Rückstufung wegen Tabellensprungs regelt ebenfalls DT A 1 und die Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags regelt DT A 6.

5. Rückstufung wegen Mangelfalls
Was versteht man unter dem Fachbegriff der Rückstufung wegen Mangelfalls?
A. Es bedeutet, dass die vorrangig berechtigten minderjährigen Kinder in ihrem Bedarf zurückgestuft werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen andernfalls nicht ausreicht, um den Mindestbedarf der nachrangigen Unterhaltsberechtigten (Ehefrauen, Kindesmütter, volljährige Kinder) sicher zu stellen.
B. Es bedeutet, dass die nachrangigen Unterhaltsberechtigten (Ehefrauen, Kindesmütter, volljährige Kinder) in ihrem Bedarf zurückgestuft werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um den Mindestbedarf der vorrangig berechtigten minderjährigen Kinder sicher zu stellen.
Begründung:

Die Rückstufung wegen Mangelfalls ist in der Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle geregelt und zwar in Absatz 3 Satz 3. Dort steht, dass die vorrangig berechtigten minderjährigen Kinder in ihrem Bedarf zurückgestuft werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen andernfalls nicht ausreicht, um den Mindestbedarf der nachrangigen Unterhaltsberechtigten (Ehefrauen, Kindesmütter, volljährige Kinder) sicher zu stellen.

Das steht mit dem in § 1609 Nummer 1 BGB geregelten Vorrang der minderjährigen Kinder im Einklang, weil sie ihren Mindestbedarf vorab erhalten und nur darüber hinaus eine Kürzung der Unterhaltshöhe vorgenommen wird.



6. Zuordnungsübung zu den Inhalten der Düsseldorfer Tabelle
Ordnen Sie die links stehenden THEMEN den auf der rechten Seite angegebenen ABSCHNITTEN und ZIFFERN der Düsseldorfer Tabelle per drag and drop zu!

Tabellensprung muss zugeordnet werden zu DT A I Absatz 3 Satz 1

Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu DT D II

Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu DT C

Rückstufung wegen Mangelfalls muss zugeordnet werden zu DT A I Absatz 3 Satz 3

Mindestbedarf von Studenten und Kindern mit eigenem Hausstand muss zugeordnet werden zu DT A IV

Voller Ehegattenunterhalt muss zugeordnet werden zu DT B I 1 a

Mindestbedarf eines geschiedenen Ehegatten muss zugeordnet werden zu DT B III

Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen muss zugeordnet werden zu DT A VII oder DT B II oder DT D I oder DT D III

Mindestbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten muss zugeordnet werden zu DT B III


Begründung: Die richtige Zuordnung ergibt sich aus den auf der linken Seite in Bezug genommen Abschnitten und Ziffern der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS).

7. Rangfolge der Unterhaltspflichtigen Verwandten

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wer muss für den Barunterhalt der beiden Kinder aufkommen?


A. M allein.
B. F allein.
C. M und F müssen beide zum Barunterhalt der Kinder zu gleichen Teilen beitragen.
D. M und F müssen beide Barunterhalt zahlen, aber M etwas mehr, weil er mehr verdient.
E. M und F müssen beide Barunterhalt zahlen, aber F etwas mehr, weil sie mehr verdient.
Begründung:

Die Rangfolge der unterhaltspflichtigen Verwandten ist in § 1606 BGB geregelt. Für gleich nahe Verwandte gilt Absatz 3. Wenn ein Elternteil das Kind betreut gilt Satz 2 von Absatz 3. Da F beide Kinder betreut und ihre Unterhaltspflicht damit bereits erfüllt, ist ihnen M alleine zum Barunterhalt verpflichtet.



8. Fall: Teilzeitjob im Copyshop

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

M hat erhebliche Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit. Deren genaue Höhe ist allerdings zwischen F und M streitig. Nach welcher Tabellenstufe würde sich der Bedarf der Kinder nach dem Einkommen von M richten, sofern keine Rückstufung erfolgen müsste?


A. weniger als Stufe 1.
B. nach Stufe 1.
C. nach Stufe 2.
D. nach Stufe 3.
E. nach Stufe 4.
F. nach Stufe 5.
Begründung:

Die Bereinigung des Einkommens richtet sich nach den Unterhaltsleitlinien des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts. In Süddeutschland gelten die süddeutschen Leitlinienen (SüdL). Nach deren Ziffer 10.2.1. sind mindestens pauschal 5% vom Nettoeinkommen abzuziehen. M hat danach ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2850 € (3000,00-150,00 = 2850,00). Nach dem Einkommen von M wären die Kinder in Stufe 3 einzustufen.

Und Rückstufungen sollen nach der Aufgabenstellung außer Betracht bleiben. Das gilt für die Rückstufungen wegen Tabellensprungs, Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags.



9. Aufstockungsunterhalt

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Welcher Paragraf regelt den sogenannten Aufstockungsunterhalt? Das regelt im BGB §

.
Lösung: 1573
Begründung:

§ 1573 Absatz 2 BGB regelt den Aufstockungsunterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte ebenfalls eine Erwerbsobliegenheit nach § 1574 BGB hat, aber damit nicht seinen vollen Unterhaltsbedarf erwirtschaften kann.



10. Ehegattenunterhalt

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Steht neben den Kindern auch F ein Unterhaltsanspruch für sich selbst gegen M zu?


A. Ja. Voller Ehegattenunterhalt nach § 1570 BGB.
B. Ja. Aber nur Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB.
C. Nein. Wegen des Prinzips der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB muss F für sich selbst sorgen.
D. Nein. Wenn M nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB für die Kinder allein aufkommen muss, hat er auch nicht mehr Geld als F.
Begründung: F steht zwar nach § 1570 BGB kein voller Unterhalt mehr zu, weil das jüngste Kind bereits über zwei Jahre alt ist. Aber ihr ist deswegen nach F nach § 1574 BGB zwar eine Teilzeittätigkeit aber noch keine Vollzeittätigkeit zumutbar, weil ihr jüngstes Kind erst fünf Jahre alt ist. Weil sie sich somit ihren Unterhalt nur teilweise selbst erwirtschaften kann, steht ihr Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Absatz 2 BGB zu.

11. Tabellensprung?

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Ist der Unterhaltsbedarf der Kinder wegen Tabellensprungs herabzustufen?


A. Ja. Um eine Stufe herab.
B. Ja. Um zwei Stufen herab.
C. Nein.
Begründung:

Nach dem bereinigten Nettoeinkommen des M hätten beide Kinder einen Bedarf nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle, sofern M zwei Unterhaltspflichten hätte.

M muss aber drei Unterhaltspflichten erfüllen, weil F nach § 1573 Absatz 2 BGB Aufstockungsunterhalt von ihm zusteht. Da M eine Unterhaltspflicht mehr erfüllen muss als die Düsseldorfer Tabelle annimmt, sinkt der Bedarf beider Kinder nach Anmerkung A 1 Absatz 2 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe, also von Stufe 3 nach Stufe 2.



12. Bedarf von K1

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist der angemessene Bedarf von K1 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung, wenn Rückstufungen wegen Mangelfalls und Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags noch außer Betracht bleiben? Der Bedarf beträgt dann


Lösung: 554,50
Begründung:

Nach § 1610 Absatz 1 BGB hängt der angemessene Bedarf der Kinder von ihrer Lebensstellung ab. Der Lebensstandard von Kindern hängt von dem Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen ab. Und dieser richtet sich nach dessen Einkommen. Nach der Düsseldorfer Tabelle soll es insoweit auf dessen bereinigtes Nettoeinkommen ankommen.

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2850 €. Seine beiden Kinder hätten nach der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf nach Stufe 3. Da M jedoch eine Unterhaltspflicht mehr erfüllen muss als die Düsseldorfer Tabelle annimmt, sinkt der Bedarf beider Kinder nach Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe, also von Stufe 3 nach Stufe 2

Nach Stufe 2 hätte K1 einen Tabellenbedarf von 682 €. Davon sind 127,50 € anzurechnendes hälftiges Kindergeld nach § 1612b BGB abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsbedarf für K1 von 554,50 € (682-127,50=554,50) ergibt .



13. Bedarf von K2

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist der angemessene Bedarf von K2 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung, wenn Rückstufungen wegen Mangelfalls und Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags noch außer Betracht bleiben? Der Bedarf beträgt dann

€.
Lösung: 379,50
Begründung:

Nach § 1610 Absatz 1 BGB hängt der angemessene Bedarf der Kinder von ihrer Lebensstellung ab. Der Lebensstandard von Kindern hängt von dem Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen ab. Und dieser richtet sich nach dessen Einkommen. Nach der Düsseldorfer Tabelle soll es insoweit auf dessen bereinigtes Nettoeinkommen ankommen.

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2850 €. Seine beiden Kinder hätten nach der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf nach Stufe 3. Da M jedoch eine Unterhaltspflicht mehr erfüllen muss als die Düsseldorfer Tabelle annimmt, sinkt der Bedarf beider Kinder nach Anmerkung A I Absatz 3 Satz 1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe, also von Stufe 3 nach Stufe 2

Nach Stufe 2 hätte K2 einen Tabellenbedarf von 507 €. Davon sind 127,50 € anzurechnendes hälftiges Kindergeld nach § 1612b BGB abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsbedarf für K2 von 379,50 € (507-127,50=379,50) ergibt .



14. Leistungsfähigkeit von M gegenüber seinen beiden Kindern

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Ist M gegenüber seinen Kindern leistungsfähig, um ihnen Unterhalt nach Stufe 2 gewähren zu können?

€.
A. Ja. Das schafft er.
B. Nein. M kann gar keinen Unterhalt leisten.
C. Nein. Den vollen Unterhalt kann M nicht für beide Kinder leisten.
Begründung:

Beide Kinder zusammen haben nach Stufe 2 einen Bedarf von 934 € (554,50+379,50=934).

M hat nach Anmerkung A VII der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf gegenüber seinen beiden Kindern in Höhe von 1450 €. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von 1400 € (2850-1450=1400). M ist also seinen beiden Kindern gegenüber für Unterhalt nach Stufe 2 voll leistungsfähig.



15. Rückstufung wegen Mangelfalls

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? Wo ist die Rückstufung wegen Mangelfalls überhaupt geregelt?


A. In Abschnitt A in DT A I Absatz 3 Satz 3 DT.
B. In Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle (Mangelfallberechnung).
C. Im BGB.
D. Mehrere der aufgezählten Antworten sind richtig.
E. Keine der aufgezählten Antworten ist richtig.
Begründung:

Eine gesetzliche Regelung fehlt. Die Düsseldorfer Tabelle regelt in Abschnitt A in Anmerkung I Absatz 3 Satz 3 die Rückstufung der Bedarfe der Kinder wegen Mangelfalls.

Das ist etwas anderes als die in Abschnitt C geregelte Mangelfallberechnung.



16. Voraussetzungen der Rückstufung wegen Mangelfalls

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wann muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden?


A. Wenn andernfalls der Eigenbedarf von M diesem nicht zur Verfügung steht.
B. Wenn andernfalls der Mindestbedarf von F nicht gesichert ist.
C. Wenn andernfalls der Mindestbedarf von K1 und K2 nicht gesichert ist.
D. Wenn andernfalls der angemessene Bedarf von F nicht gesichert ist.
Begründung:

Die Düsseldorfer Tabelle regelt in Abschnitt A in Anmerkung I Absatz 3 Satz 3 die Rückstufung der Bedarfe der Kinder wegen Mangelfalls. Eine Rückstufung des Bedarfs der minderjährigen Kinder erfolgt danach, wenn andernfalls die Mindestbedarfe der nachrangigen Unterhaltberechtigten nicht gesichert sind. Den Kindern gegenüber nachrangig ist nach § 1609 Nummer 2 BGB der Unterhaltsanspruch von F. Und wenn der Mindestbedarf der F durch M nicht gesichert werden kann, ist der Bedarf der Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 zurück zu stufen, damit F etwas mehr Unterhalt bekommen kann.



17. Mindestbedarf von F gegenüber M?

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? Wie hoch ist der Teil des Mindestbedarfs von F, den M im Falle seiner Leistungsfähigkeit sicher stellen müsste? Der beträgt

€.
Lösung: 0
Begründung:

Der Mindestbedarf einer erwerbstätigen geschiedenen Ehefrau beträgt nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle 1450 € . Einen Teil davon deckt F aber durch ihr eigenes Einkommen. Maßgeblich ist insoweit ihr bereinigtes Nettoeinkommen. Nach den Unterhaltsleitlinien der Düsseldorfer Tabelle sind vom Nettoeinkommen pauschal 5% abzuziehen (vgl. Ziffer 10.2.1. SüdL). Das sind 80 € (1600 x 5%=80). Das ergibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1520 € (1600-80=1520).

Da das bereinigte Nettoeinkommen von F bereits höher ist als ihr Mindestbedarf, verbleibt für M kein von ihm zu deckender Teil des Mindestbedarfs.



18. Weitere Rückstufung wegen Mangelfalls von Stufe 2 nach Stufe 1?

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden?


A. Ja.
B. Nein.
C. Es kommt darauf an.
Begründung:

Da F ihren Mindestbedarf in Höhe von 1450 € gemäß Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle bereits von ihrem ihr bereinigten Nettoeinkommen von 1520 € bestreiten kann und M diesen nicht decken muss, liegt kein Mangelfall vor. Der Bedarf der Kinder darf deshalb nicht wegen Mangelfalls zurückgestuft werden.



19. Höhe des Ehegattenunterhalts auf Stufe 2?

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist der Bedarf von F nach angemessenem Scheidungsuterhalt für sich selbst, wenn ihre Kinder Unterhalt nach Stufe 2 bekommen? Dann hat F gegen M einen Unterhaltsbedarf in Höhe von

€.
Lösung: 177,75
Begründung:

M muss nach § 1573 Absatz 2 BGB an F den angemessenen Aufstockungsunterhalt bezahlen. Wie der zu berechnen ist, steht nicht im BGB sondern in den Unterhaltsleitlinien der Gerichte. Nach den Unterhaltsleitlinien verringert sich das für den Ehegattenunterhalt anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten durch die von ihm zu leistenden vorrangigen Kindesunterhalte (vgl. Ziffer 15.1 SüdL). Danach beträgt das anrechenbare Einkommen von M in Stufe 2 genau 1915 € (2850-555-380=1915). Das anrechenbare Einkommen der F beträgt 1520 € (1600-80=1520).

Die Einkommensdifferenz beider Ehepartner beträgt also nach Anmerkung B I 1 b395 € (1915-1520=395).

Davon stehen F 45% als Bedarf zu. Das sind 177,75 € (398 x 45% = 177,75).

Eine Aufrundung dieses Betrages auf ganze Euro erfolgt noch nicht, weil die Unterhaltsberechnung ohne die Ermittlung der Leistungsfähigkeit von M noch nicht abgeschlossen ist.



20. Leistungsfähigkeit von M ggü F auf Stufe 2

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Welche Leistungsfähigkeit hat M gegenüber F, wenn ihre Kinder Unterhalt nach Stufe 2 bekommen?

€.
Lösung: 315
Begründung:

Diel Leistungsfähigkeit von M gegenüber F auf Stufe 2 berechnet sich, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Eigenbedarf gegenüber F und den zu leistenden Kindesunterhalt abzieht. Sein Eigenbedarf beträgt nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle 1600 €.

Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von M gegenüber F auf Stufe 2 von 315 € (2850-1600-555-380=315).



21. Anspruchshöhe

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

In welcher Höhe hat F einen Anspruch auf Scheidungsunterhalt gegen M? In Höhe von

€.
Lösung: 178
Begründung:

Wenn M seinen Kindern Unterhalt nach Stufe 2 gewährt, besitzt er gegenüber F eine Leistungsfähigkeit von 315 € (2850-1600-555-380=315).

Aber F hat nur einen Bedarf von 177,75 € (395 x 45% = 177,75).

Nach § 1578 BGB ist der Anspruch auf Ehegattenunterhalt durch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten begrenzt. F hat also nur einen Anspruch auf 177,75 €. In entsprechender Anwendung des § 1612a Absatz 2 BGB ist der Betrag auf ganze Euro aufzurunden. Das ergibt 178 €.



22. Frage 20

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist für M der Bedarfskontrollbetrag, sofern er an seine beiden Kinder nach Stufe 2 Unterhalt schuldet? Der beträgt dann

€.
Lösung: 1750
Begründung:

M hat nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarfskontrollbetrag von 1750 €.



23. Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags?

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Ist der Bedarf der Kinder wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen? (bitte nicht raten, sondern rechnen!)


A. Ja.
B. Nein.
C. Es kommt darauf an.
Begründung:

M hat nach Stufe 2 einen Bedarfskontrollbetrag von 1750 €, der ihm gemäß Anmerkung A III DT nach Abzug aller Unterhaltslasten von seinem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben muss.

Ihm verbleiben aber nur 1735 € (2850-555-380-180=1735), weil er in Stufe 2 aufgerundet 555 € an K1, 380 € an K2 und 180 € an F zahlen müsste.

Daher ist der Bedarf der beiden Kinder wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags von Stufe 2 nach Stufe 1 herab zu stufen.



24. Unterhalt für K1 auf Stufe 1

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wieviel Unterhalt steht K1 am Ende zu? Das sind

€.
Lösung: 522
Begründung:

Mit 13 Jahren hat K1 nach der Mindestunterhaltsverordnung einen Mindestbedarf von 649 €. Davon ist nach § 1612b BGB das hälftige Kindergeld abzuziehen. Das Kindergeld beträgt derzeit 255 €. 127,50 € sind also abzuziehen. Es verbleibt ein Unterhaltsbedarf von 521,50 € (649-127,50=521,50).

M ist gegenüber seinen Kindern leistungsfähig (2850-1450=1400 €).

Der Unterhalt für K1 ist auf 522 € aufzurunden.



25. Unterhalt für K2 auf Stufe 1

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wieviel Unterhalt steht K2 am Ende zu?

€.
Lösung: 355
Begründung:
Personen M F K1 K2
Alter     13 5
Nettoeinkommen 3000 1600    
bereinigtes Nettoeinkommen 2850 1520    
Einstufung nach dem Einkommen in Stufe     3 3
Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe     2 2
Kindesunterhalt nach Stufe 2        
Angemessener Tabellenbedarf nach Stufe 2     682,00 507,00
abzüglich hälftiges Kindergeld     -127,50 -127,50
angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung     554,50 379,50
Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A VII 1450      
Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2850-1450 = 1400    (+) (+)
Aufrundung auf ganze Euro     555,00 380,00
Ehegattenunterhalt nach Stufe 2        
anrechenbares Einkommen von M = 2850-555-380= 1915      
anrechenbares Einkommen von F = bereinigt = 1600-80 =   1520    
Differenz beider Einkommen = 1915-1520 = 395 €        
angemessener Aufstockungsbedarf =395x45%=    177,75    
Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2850-1600-555-380=315 315 (+)    
Anspruch auf Stufe 2   180,00    
Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: 1750      
Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags 2850-555-379-180= 1738      
Rückstufung der Kinder nach DT A III von Stufe 2 nach Stufe 1     649,00 482,00
Kindergeldanrechnung     127,50 127,50
verleibender Mindestbedarf     521,50 354,50
Unterhaltsansprüche gerundet     522,00 355,00

 



26. Höhe des Bedarfs von F

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Für den Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten regelt die Düsseldorfer Tabelle einerseits einen Mindestbedarf in Anmerkung B IV der Düsseldorfer Tabelle, andererseits einen angemessenen Bedarf in Anmerkung B I der Düsseldorfer Tabelle? Welcher Betrag ist für die Höhe des Bedarfs am Ende maßgebend?


A. Der Mindestbedarf nach Anmerkung B III der Düsseldorfer Tabelle.
B. Der angemessene Bedarf nach Anmerkung B I der Düsseldorfer Tabelle.
C. Der höhere der beiden Beträge.
D. Der niedrigere der beiden Beträge.
Begründung: Nach § 1578 BGB steht einem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten der angemessene Bedarf zu, mindestens aber das Existenzminimum (Mindestbedarf). Maßgebend ist deshalb der höhere der beiden Beträge.

27. Angemessener Bedarf von F auf Stufe 1

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist nach der Rückstufung der Kinder auf den Mindestbedarf der angemessene Unterhaltsbedarf von F nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle? Das sind ungerundet

€.
Lösung: 203,85
Begründung:
Personen M F K1 K2
Alter     13 5
Nettoeinkommen 3000 1600    
bereinigtes Nettoeinkommen 2850 1520    
Einstufung nach dem Einkommen in Stufe     3 3
Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe     2 2
Kindesunterhalt nach Stufe 2        
Angemessener Tabellenbedarf nach Stufe 2     682,00 507,00
abzüglich hälftiges Kindergeld     -127,50 -127,50
angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung     554,50 379,50
Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A VII 1450      
Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2850-1450 = 1400    (+) (+)
Aufrundung auf ganze Euro     555,00 380,00
Ehegattenunterhalt nach Stufe 2        
anrechenbares Einkommen von M = 2850-555-380= 1915      
anrechenbares Einkommen von F = bereinigt = 1600-80 =   1520    
Differenz beider Einkommen = 1915-1520 = 395 €        
angemessener Aufstockungsbedarf =395x45%=    177,75    
Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2850-1600-555-380=315 (+)      
Anspruch auf Stufe 2 gerundet   180,00    
Kindesunterhalt nach Stufe 1        
Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: 1750      
Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags 2850-555-379-180= 1738      
Rückstufung der Kinder nach von Stufe 2 nach Stufe 1     DT A III  
Mindestbedarf     649,00 482,00
Kindergeldanrechnung     127,50 127,50
verleibender Mindestbedarf     521,50 354,50
Unterhaltsansprüche gerundet     522,00 355,00
Ehegattenunterhalt nach Stufe 1        
anrechenbares Einkommen von M = 2850-522-355=1973        
Differenz beider Einkommen = 1973-1520 = 453        
angemessener Aufstockungsbedarf =453x45%=    203,85    

 



28. Leistungsfähigleit von M ggü F auf Stufe 1

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Welche Leistungsfähigkeit besitzt M gegenüber F auf Stufe 1? Das sind

€.
Lösung: 373
Begründung:
Personen M F K1 K2
Alter     13 5
Nettoeinkommen 3000 1600    
bereinigtes Nettoeinkommen 2850 1520    
Einstufung nach dem Einkommen in Stufe     3 3
Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe     2 2
Kindesunterhalt nach Stufe 2        
Angemessener Tabellenbedarf nach Stufe 2     682,00 507,00
abzüglich hälftiges Kindergeld     -127,50 -127,50
angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung     554,50 379,50
Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A VII 1450      
Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2850-1450 = 1400    (+) (+)
Aufrundung auf ganze Euro     555,00 380,00
Ehegattenunterhalt nach Stufe 2        
anrechenbares Einkommen von M = 2850-555-380= 1915      
anrechenbares Einkommen von F = bereinigt = 1600-80 =   1520    
Differenz beider Einkommen = 1915-1520 = 395 €        
angemessener Aufstockungsbedarf =395x45%=    177,75    
Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2850-1600-555-380=315 (+)      
Anspruch auf Stufe 2 gerundet   180,00    
Kindesunterhalt nach Stufe 1        
Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: 1750      
Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags 2850-555-379-180= 1738      
Rückstufung der Kinder nach von Stufe 2 nach Stufe 1     DT A III  
Mindestbedarf     649,00 482,00
Kindergeldanrechnung     127,50 127,50
verleibender Mindestbedarf     521,50 354,50
Unterhaltsansprüche gerundet     522,00 355,00
Ehegattenunterhalt nach Stufe 1        
anrechenbares Einkommen von M = 2850-522-355=1973        
Differenz beider Einkommen = 1973-1520 = 453        
angemessener Aufstockungsbedarf =453x45%=    203,85    
Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2850-1600-522-355=373 (+)      

 



29. Unterhaltsanspruch von F

F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von F gegenüber M? Das sind

€.
Lösung: 204
Begründung:
Personen M F K1 K2
Alter     13 5
Nettoeinkommen 3000 1600    
bereinigtes Nettoeinkommen 2850 1520    
Einstufung nach dem Einkommen in Stufe     3 3
Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe     2 2
Kindesunterhalt nach Stufe 2        
Angemessener Tabellenbedarf nach Stufe 2     682,00 507,00
abzüglich hälftiges Kindergeld     -127,50 -127,50
angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung     554,50 379,50
Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A VII 1450      
Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2850-1450 = 1400    (+) (+)
Aufrundung auf ganze Euro     555,00 380,00
Ehegattenunterhalt nach Stufe 2        
anrechenbares Einkommen von M = 2850-555-380= 1915      
anrechenbares Einkommen von F = bereinigt = 1600-80 =   1520    
Differenz beider Einkommen = 1915-1520 = 395 €        
angemessener Aufstockungsbedarf =395x45%=    177,75    
Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2850-1600-555-380=315 (+)      
Anspruch auf Stufe 2 gerundet   180,00    
Kindesunterhalt nach Stufe 1        
Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: 1750      
Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags 2850-555-379-180= 1738      
Rückstufung der Kinder nach von Stufe 2 nach Stufe 1     DT A III  
Mindestbedarf     649,00 482,00
Kindergeldanrechnung     127,50 127,50
verleibender Mindestbedarf     521,50 354,50
Unterhaltsansprüche gerundet     522,00 355,00
Ehegattenunterhalt nach Stufe 1        
anrechenbares Einkommen von M = 2850-522-355=1973        
Differenz beider Einkommen = 1973-1520 = 453        
angemessener Aufstockungsbedarf =453x45%=    203,85    
Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2850-1600-522-355=373 (+)      
Anspruch auf Stufe 1 gerundet   204,00