Anmerkung A1 Absatz 1 stellt klar, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Oberlandesgerichts Düsseldorf handelt.
Gesetze beschließt das Parlament, also Bundestag oder Landtag. Ein Gericht kann keine Gesetze beschließen.
Aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung kann die Bundesregierung oder Landesregierung aufgrund von Art. 100 GG Rechtsverordnungen erlassen. Auch dies kann ein Gericht nicht.Kindesunterhalt muss zugeordnet werden zu Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle
Ehegattenunterhalt nach der Trennung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle
Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle
Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle
Elternunterhalt muss zugeordnet werden zu Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle
Gesetze werden in einer Demokratie vom Parlament (Bundestag oder Landtag) als der gewählten Volksvertretung beschlossen.
Rechtsverordnungen sind von der Exekutive erlassene Normen (Bundesregierung oder Landesregierung). Das darf die Exekutive nach Art. 100 GG nur, wenn ein Gesetz sie dazu ermächtigt.
Die Mindestunterhaltsverordnung ist eine Rechtsverordnung, die aufgrund von § 1612a Absatz 4 BGB ergangen ist. Sie ist deshalb verbindlich.
Die Düsseldorfer Tabelle ist keine Norm, sondern eine unverbindliche Empfehlung eines unzuständigen Gerichts. Sie ist deshalb unverbindlich. Die Mindesunterhaltsverordnung geht deshalb vor.
Ausrichtung der Düsseldorfer Tabelle für 2 Unterhaltspflichten muss zugeordnet werden zu DT A 1
Angemessener Bedarf für Ehegattenunterhalt nach der Trennung muss zugeordnet werden zu DT B I 1
Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu DT C
Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags muss zugeordnet werden zu DT A III
Elternunterhalt muss zugeordnet werden zu DT D I
Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu DT D II
Angemessener Bedarf für Ehegattenunterhalt nach der Scheidung muss zugeordnet werden zu DT B I 1
Rückstufung wegen Tabellensprungs muss zugeordnet werden zu DT A 1
Rückstufung wegen Mangelfalls muss zugeordnet werden zu DT A 1
Die Rückstufung wegen Mangelfalls ist in der Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle geregelt und zwar in Absatz 3 Satz 3. Dort steht, dass die vorrangig berechtigten minderjährigen Kinder in ihrem Bedarf zurückgestuft werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen andernfalls nicht ausreicht, um den Mindestbedarf der nachrangigen Unterhaltsberechtigten (Ehefrauen, Kindesmütter, volljährige Kinder) sicher zu stellen.
Das steht mit dem in § 1609 Nummer 1 BGB geregelten Vorrang der minderjährigen Kinder im Einklang, weil sie ihren Mindestbedarf vorab erhalten und nur darüber hinaus eine Kürzung der Unterhaltshöhe vorgenommen wird.
Tabellensprung muss zugeordnet werden zu DT A I Absatz 3 Satz 1
Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes muss zugeordnet werden zu DT D II
Mangelfallberechnung muss zugeordnet werden zu DT C
Rückstufung wegen Mangelfalls muss zugeordnet werden zu DT A I Absatz 3 Satz 3
Mindestbedarf von Studenten und Kindern mit eigenem Hausstand muss zugeordnet werden zu DT A IV
Voller Ehegattenunterhalt muss zugeordnet werden zu DT B I 1 a
Mindestbedarf eines geschiedenen Ehegatten muss zugeordnet werden zu DT B III
Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen muss zugeordnet werden zu DT A VII oder DT B II oder DT D I oder DT D III
Mindestbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten muss zugeordnet werden zu DT B III
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wer muss für den Barunterhalt der beiden Kinder aufkommen? |
Die Rangfolge der unterhaltspflichtigen Verwandten ist in § 1606 BGB geregelt. Für gleich nahe Verwandte gilt Absatz 3. Wenn ein Elternteil das Kind betreut gilt Satz 2 von Absatz 3. Da F beide Kinder betreut und ihre Unterhaltspflicht damit bereits erfüllt, ist ihnen M alleine zum Barunterhalt verpflichtet.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. M hat erhebliche Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit. Deren genaue Höhe ist allerdings zwischen F und M streitig. Nach welcher Tabellenstufe würde sich der Bedarf der Kinder nach dem Einkommen von M richten, sofern keine Rückstufung erfolgen müsste? |
Die Bereinigung des Einkommens richtet sich nach den Unterhaltsleitlinien des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts. In Süddeutschland gelten die süddeutschen Leitlinienen (SüdL). Nach deren Ziffer 10.2.1. sind mindestens pauschal 5% vom Nettoeinkommen abzuziehen. M hat danach ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2850 € (3000,00-150,00 = 2850,00). Nach dem Einkommen von M wären die Kinder in Stufe 3 einzustufen.
Und Rückstufungen sollen nach der Aufgabenstellung außer Betracht bleiben. Das gilt für die Rückstufungen wegen Tabellensprungs, Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Welcher Paragraf regelt den sogenannten Aufstockungsunterhalt? Das regelt im BGB § |
§ 1573 Absatz 2 BGB regelt den Aufstockungsunterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte ebenfalls eine Erwerbsobliegenheit nach § 1574 BGB hat, aber damit nicht seinen vollen Unterhaltsbedarf erwirtschaften kann.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Steht neben den Kindern auch F ein Unterhaltsanspruch für sich selbst gegen M zu? |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Ist der Unterhaltsbedarf der Kinder wegen Tabellensprungs herabzustufen? |
Nach dem bereinigten Nettoeinkommen des M hätten beide Kinder einen Bedarf nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle, sofern M zwei Unterhaltspflichten hätte.
M muss aber drei Unterhaltspflichten erfüllen, weil F nach § 1573 Absatz 2 BGB Aufstockungsunterhalt von ihm zusteht. Da M eine Unterhaltspflicht mehr erfüllen muss als die Düsseldorfer Tabelle annimmt, sinkt der Bedarf beider Kinder nach Anmerkung A 1 Absatz 2 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe, also von Stufe 3 nach Stufe 2.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist der angemessene Bedarf von K1 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung, wenn Rückstufungen wegen Mangelfalls und Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags noch außer Betracht bleiben? Der Bedarf beträgt dann |
Nach § 1610 Absatz 1 BGB hängt der angemessene Bedarf der Kinder von ihrer Lebensstellung ab. Der Lebensstandard von Kindern hängt von dem Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen ab. Und dieser richtet sich nach dessen Einkommen. Nach der Düsseldorfer Tabelle soll es insoweit auf dessen bereinigtes Nettoeinkommen ankommen.
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2850 €. Seine beiden Kinder hätten nach der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf nach Stufe 3. Da M jedoch eine Unterhaltspflicht mehr erfüllen muss als die Düsseldorfer Tabelle annimmt, sinkt der Bedarf beider Kinder nach Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe, also von Stufe 3 nach Stufe 2
Nach Stufe 2 hätte K1 einen Tabellenbedarf von 682 €. Davon sind 127,50 € anzurechnendes hälftiges Kindergeld nach § 1612b BGB abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsbedarf für K1 von 554,50 € (682-127,50=554,50) ergibt .
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist der angemessene Bedarf von K2 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung, wenn Rückstufungen wegen Mangelfalls und Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags noch außer Betracht bleiben? Der Bedarf beträgt dann |
Nach § 1610 Absatz 1 BGB hängt der angemessene Bedarf der Kinder von ihrer Lebensstellung ab. Der Lebensstandard von Kindern hängt von dem Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen ab. Und dieser richtet sich nach dessen Einkommen. Nach der Düsseldorfer Tabelle soll es insoweit auf dessen bereinigtes Nettoeinkommen ankommen.
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2850 €. Seine beiden Kinder hätten nach der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf nach Stufe 3. Da M jedoch eine Unterhaltspflicht mehr erfüllen muss als die Düsseldorfer Tabelle annimmt, sinkt der Bedarf beider Kinder nach Anmerkung A I Absatz 3 Satz 1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Tabellenstufe, also von Stufe 3 nach Stufe 2
Nach Stufe 2 hätte K2 einen Tabellenbedarf von 507 €. Davon sind 127,50 € anzurechnendes hälftiges Kindergeld nach § 1612b BGB abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsbedarf für K2 von 379,50 € (507-127,50=379,50) ergibt .
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Ist M gegenüber seinen Kindern leistungsfähig, um ihnen Unterhalt nach Stufe 2 gewähren zu können? |
Beide Kinder zusammen haben nach Stufe 2 einen Bedarf von 934 € (554,50+379,50=934).
M hat nach Anmerkung A VII der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf gegenüber seinen beiden Kindern in Höhe von 1450 €. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von 1400 € (2850-1450=1400). M ist also seinen beiden Kindern gegenüber für Unterhalt nach Stufe 2 voll leistungsfähig.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? Wo ist die Rückstufung wegen Mangelfalls überhaupt geregelt? |
Eine gesetzliche Regelung fehlt. Die Düsseldorfer Tabelle regelt in Abschnitt A in Anmerkung I Absatz 3 Satz 3 die Rückstufung der Bedarfe der Kinder wegen Mangelfalls.
Das ist etwas anderes als die in Abschnitt C geregelte Mangelfallberechnung.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wann muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? |
Die Düsseldorfer Tabelle regelt in Abschnitt A in Anmerkung I Absatz 3 Satz 3 die Rückstufung der Bedarfe der Kinder wegen Mangelfalls. Eine Rückstufung des Bedarfs der minderjährigen Kinder erfolgt danach, wenn andernfalls die Mindestbedarfe der nachrangigen Unterhaltberechtigten nicht gesichert sind. Den Kindern gegenüber nachrangig ist nach § 1609 Nummer 2 BGB der Unterhaltsanspruch von F. Und wenn der Mindestbedarf der F durch M nicht gesichert werden kann, ist der Bedarf der Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 zurück zu stufen, damit F etwas mehr Unterhalt bekommen kann.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? Wie hoch ist der Teil des Mindestbedarfs von F, den M im Falle seiner Leistungsfähigkeit sicher stellen müsste? Der beträgt |
Der Mindestbedarf einer erwerbstätigen geschiedenen Ehefrau beträgt nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle 1450 € . Einen Teil davon deckt F aber durch ihr eigenes Einkommen. Maßgeblich ist insoweit ihr bereinigtes Nettoeinkommen. Nach den Unterhaltsleitlinien der Düsseldorfer Tabelle sind vom Nettoeinkommen pauschal 5% abzuziehen (vgl. Ziffer 10.2.1. SüdL). Das sind 80 € (1600 x 5%=80). Das ergibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1520 € (1600-80=1520).
Da das bereinigte Nettoeinkommen von F bereits höher ist als ihr Mindestbedarf, verbleibt für M kein von ihm zu deckender Teil des Mindestbedarfs.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Muss der Bedarf der beiden Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? |
Da F ihren Mindestbedarf in Höhe von 1450 € gemäß Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle bereits von ihrem ihr bereinigten Nettoeinkommen von 1520 € bestreiten kann und M diesen nicht decken muss, liegt kein Mangelfall vor. Der Bedarf der Kinder darf deshalb nicht wegen Mangelfalls zurückgestuft werden.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist der Bedarf von F nach angemessenem Scheidungsuterhalt für sich selbst, wenn ihre Kinder Unterhalt nach Stufe 2 bekommen? Dann hat F gegen M einen Unterhaltsbedarf in Höhe von |
M muss nach § 1573 Absatz 2 BGB an F den angemessenen Aufstockungsunterhalt bezahlen. Wie der zu berechnen ist, steht nicht im BGB sondern in den Unterhaltsleitlinien der Gerichte. Nach den Unterhaltsleitlinien verringert sich das für den Ehegattenunterhalt anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten durch die von ihm zu leistenden vorrangigen Kindesunterhalte (vgl. Ziffer 15.1 SüdL). Danach beträgt das anrechenbare Einkommen von M in Stufe 2 genau 1915 € (2850-555-380=1915). Das anrechenbare Einkommen der F beträgt 1520 € (1600-80=1520).
Die Einkommensdifferenz beider Ehepartner beträgt also nach Anmerkung B I 1 b395 € (1915-1520=395).
Davon stehen F 45% als Bedarf zu. Das sind 177,75 € (398 x 45% = 177,75).
Eine Aufrundung dieses Betrages auf ganze Euro erfolgt noch nicht, weil die Unterhaltsberechnung ohne die Ermittlung der Leistungsfähigkeit von M noch nicht abgeschlossen ist.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Welche Leistungsfähigkeit hat M gegenüber F, wenn ihre Kinder Unterhalt nach Stufe 2 bekommen? |
Diel Leistungsfähigkeit von M gegenüber F auf Stufe 2 berechnet sich, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Eigenbedarf gegenüber F und den zu leistenden Kindesunterhalt abzieht. Sein Eigenbedarf beträgt nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle 1600 €.
Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von M gegenüber F auf Stufe 2 von 315 € (2850-1600-555-380=315).
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. In welcher Höhe hat F einen Anspruch auf Scheidungsunterhalt gegen M? In Höhe von |
Wenn M seinen Kindern Unterhalt nach Stufe 2 gewährt, besitzt er gegenüber F eine Leistungsfähigkeit von 315 € (2850-1600-555-380=315).
Aber F hat nur einen Bedarf von 177,75 € (395 x 45% = 177,75).
Nach § 1578 BGB ist der Anspruch auf Ehegattenunterhalt durch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten begrenzt. F hat also nur einen Anspruch auf 177,75 €. In entsprechender Anwendung des § 1612a Absatz 2 BGB ist der Betrag auf ganze Euro aufzurunden. Das ergibt 178 €.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist für M der Bedarfskontrollbetrag, sofern er an seine beiden Kinder nach Stufe 2 Unterhalt schuldet? Der beträgt dann |
M hat nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarfskontrollbetrag von 1750 €.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Ist der Bedarf der Kinder wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen? (bitte nicht raten, sondern rechnen!) |
M hat nach Stufe 2 einen Bedarfskontrollbetrag von 1750 €, der ihm gemäß Anmerkung A III DT nach Abzug aller Unterhaltslasten von seinem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben muss.
Ihm verbleiben aber nur 1735 € (2850-555-380-180=1735), weil er in Stufe 2 aufgerundet 555 € an K1, 380 € an K2 und 180 € an F zahlen müsste.
Daher ist der Bedarf der beiden Kinder wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags von Stufe 2 nach Stufe 1 herab zu stufen.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wieviel Unterhalt steht K1 am Ende zu? Das sind |
Mit 13 Jahren hat K1 nach der Mindestunterhaltsverordnung einen Mindestbedarf von 649 €. Davon ist nach § 1612b BGB das hälftige Kindergeld abzuziehen. Das Kindergeld beträgt derzeit 255 €. 127,50 € sind also abzuziehen. Es verbleibt ein Unterhaltsbedarf von 521,50 € (649-127,50=521,50).
M ist gegenüber seinen Kindern leistungsfähig (2850-1450=1400 €).
Der Unterhalt für K1 ist auf 522 € aufzurunden.
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wieviel Unterhalt steht K2 am Ende zu? |
| Personen | M | F | K1 | K2 |
| Alter | 13 | 5 | ||
| Nettoeinkommen | 3000 | 1600 | ||
| bereinigtes Nettoeinkommen | 2850 | 1520 | ||
| Einstufung nach dem Einkommen in Stufe | 3 | 3 | ||
| Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe | 2 | 2 | ||
| Kindesunterhalt nach Stufe 2 | ||||
| Angemessener Tabellenbedarf nach Stufe 2 | 682,00 | 507,00 | ||
| abzüglich hälftiges Kindergeld | -127,50 | -127,50 | ||
| angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung | 554,50 | 379,50 | ||
| Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A VII | 1450 | |||
| Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2850-1450 = | 1400 | (+) | (+) | |
| Aufrundung auf ganze Euro | 555,00 | 380,00 | ||
| Ehegattenunterhalt nach Stufe 2 | ||||
| anrechenbares Einkommen von M = 2850-555-380= | 1915 | |||
| anrechenbares Einkommen von F = bereinigt = 1600-80 = | 1520 | |||
| Differenz beider Einkommen = 1915-1520 = 395 € | ||||
| angemessener Aufstockungsbedarf =395x45%= | 177,75 | |||
| Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2850-1600-555-380=315 | 315 | (+) | ||
| Anspruch auf Stufe 2 | 180,00 | |||
| Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: | 1750 | |||
| Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags 2850-555-379-180= | 1738 | |||
| Rückstufung der Kinder nach DT A III von Stufe 2 nach Stufe 1 | 649,00 | 482,00 | ||
| Kindergeldanrechnung | 127,50 | 127,50 | ||
| verleibender Mindestbedarf | 521,50 | 354,50 | ||
| Unterhaltsansprüche gerundet | 522,00 | 355,00 |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Für den Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten regelt die Düsseldorfer Tabelle einerseits einen Mindestbedarf in Anmerkung B IV der Düsseldorfer Tabelle, andererseits einen angemessenen Bedarf in Anmerkung B I der Düsseldorfer Tabelle? Welcher Betrag ist für die Höhe des Bedarfs am Ende maßgebend? |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist nach der Rückstufung der Kinder auf den Mindestbedarf der angemessene Unterhaltsbedarf von F nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle? Das sind ungerundet |
| Personen | M | F | K1 | K2 |
| Alter | 13 | 5 | ||
| Nettoeinkommen | 3000 | 1600 | ||
| bereinigtes Nettoeinkommen | 2850 | 1520 | ||
| Einstufung nach dem Einkommen in Stufe | 3 | 3 | ||
| Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe | 2 | 2 | ||
| Kindesunterhalt nach Stufe 2 | ||||
| Angemessener Tabellenbedarf nach Stufe 2 | 682,00 | 507,00 | ||
| abzüglich hälftiges Kindergeld | -127,50 | -127,50 | ||
| angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung | 554,50 | 379,50 | ||
| Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A VII | 1450 | |||
| Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2850-1450 = | 1400 | (+) | (+) | |
| Aufrundung auf ganze Euro | 555,00 | 380,00 | ||
| Ehegattenunterhalt nach Stufe 2 | ||||
| anrechenbares Einkommen von M = 2850-555-380= | 1915 | |||
| anrechenbares Einkommen von F = bereinigt = 1600-80 = | 1520 | |||
| Differenz beider Einkommen = 1915-1520 = 395 € | ||||
| angemessener Aufstockungsbedarf =395x45%= | 177,75 | |||
| Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2850-1600-555-380=315 | (+) | |||
| Anspruch auf Stufe 2 gerundet | 180,00 | |||
| Kindesunterhalt nach Stufe 1 | ||||
| Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: | 1750 | |||
| Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags 2850-555-379-180= | 1738 | |||
| Rückstufung der Kinder nach von Stufe 2 nach Stufe 1 | DT A III | |||
| Mindestbedarf | 649,00 | 482,00 | ||
| Kindergeldanrechnung | 127,50 | 127,50 | ||
| verleibender Mindestbedarf | 521,50 | 354,50 | ||
| Unterhaltsansprüche gerundet | 522,00 | 355,00 | ||
| Ehegattenunterhalt nach Stufe 1 | ||||
| anrechenbares Einkommen von M = 2850-522-355=1973 | ||||
| Differenz beider Einkommen = 1973-1520 = 453 | ||||
| angemessener Aufstockungsbedarf =453x45%= | 203,85 |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Welche Leistungsfähigkeit besitzt M gegenüber F auf Stufe 1? Das sind |
| Personen | M | F | K1 | K2 |
| Alter | 13 | 5 | ||
| Nettoeinkommen | 3000 | 1600 | ||
| bereinigtes Nettoeinkommen | 2850 | 1520 | ||
| Einstufung nach dem Einkommen in Stufe | 3 | 3 | ||
| Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe | 2 | 2 | ||
| Kindesunterhalt nach Stufe 2 | ||||
| Angemessener Tabellenbedarf nach Stufe 2 | 682,00 | 507,00 | ||
| abzüglich hälftiges Kindergeld | -127,50 | -127,50 | ||
| angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung | 554,50 | 379,50 | ||
| Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A VII | 1450 | |||
| Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2850-1450 = | 1400 | (+) | (+) | |
| Aufrundung auf ganze Euro | 555,00 | 380,00 | ||
| Ehegattenunterhalt nach Stufe 2 | ||||
| anrechenbares Einkommen von M = 2850-555-380= | 1915 | |||
| anrechenbares Einkommen von F = bereinigt = 1600-80 = | 1520 | |||
| Differenz beider Einkommen = 1915-1520 = 395 € | ||||
| angemessener Aufstockungsbedarf =395x45%= | 177,75 | |||
| Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2850-1600-555-380=315 | (+) | |||
| Anspruch auf Stufe 2 gerundet | 180,00 | |||
| Kindesunterhalt nach Stufe 1 | ||||
| Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: | 1750 | |||
| Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags 2850-555-379-180= | 1738 | |||
| Rückstufung der Kinder nach von Stufe 2 nach Stufe 1 | DT A III | |||
| Mindestbedarf | 649,00 | 482,00 | ||
| Kindergeldanrechnung | 127,50 | 127,50 | ||
| verleibender Mindestbedarf | 521,50 | 354,50 | ||
| Unterhaltsansprüche gerundet | 522,00 | 355,00 | ||
| Ehegattenunterhalt nach Stufe 1 | ||||
| anrechenbares Einkommen von M = 2850-522-355=1973 | ||||
| Differenz beider Einkommen = 1973-1520 = 453 | ||||
| angemessener Aufstockungsbedarf =453x45%= | 203,85 | |||
| Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2850-1600-522-355=373 | (+) |
![]() | F und M sind geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, den 13 Jahre alten K1 und den 5 Jahre alten K2, die bei F leben. M verdient 3.000 € netto. F verdient durch eine Teilzeittätigkeit bei einem Copy-Shop 1600 € netto. Von M bekommt F den ihr zustehenden Aufstockungsunterhalt. Und F erhält von der Familienkasse für die beiden Kinder das Kindergeld. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von F gegenüber M? Das sind |
| Personen | M | F | K1 | K2 |
| Alter | 13 | 5 | ||
| Nettoeinkommen | 3000 | 1600 | ||
| bereinigtes Nettoeinkommen | 2850 | 1520 | ||
| Einstufung nach dem Einkommen in Stufe | 3 | 3 | ||
| Tabellensprung wegen 3 Unterhaltspflichten nach Stufe | 2 | 2 | ||
| Kindesunterhalt nach Stufe 2 | ||||
| Angemessener Tabellenbedarf nach Stufe 2 | 682,00 | 507,00 | ||
| abzüglich hälftiges Kindergeld | -127,50 | -127,50 | ||
| angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung | 554,50 | 379,50 | ||
| Eigenbedarf gegenüber den Kindern DT A VII | 1450 | |||
| Leistungsfähigkeit ggü den Kindern = 2850-1450 = | 1400 | (+) | (+) | |
| Aufrundung auf ganze Euro | 555,00 | 380,00 | ||
| Ehegattenunterhalt nach Stufe 2 | ||||
| anrechenbares Einkommen von M = 2850-555-380= | 1915 | |||
| anrechenbares Einkommen von F = bereinigt = 1600-80 = | 1520 | |||
| Differenz beider Einkommen = 1915-1520 = 395 € | ||||
| angemessener Aufstockungsbedarf =395x45%= | 177,75 | |||
| Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2850-1600-555-380=315 | (+) | |||
| Anspruch auf Stufe 2 gerundet | 180,00 | |||
| Kindesunterhalt nach Stufe 1 | ||||
| Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: | 1750 | |||
| Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags 2850-555-379-180= | 1738 | |||
| Rückstufung der Kinder nach von Stufe 2 nach Stufe 1 | DT A III | |||
| Mindestbedarf | 649,00 | 482,00 | ||
| Kindergeldanrechnung | 127,50 | 127,50 | ||
| verleibender Mindestbedarf | 521,50 | 354,50 | ||
| Unterhaltsansprüche gerundet | 522,00 | 355,00 | ||
| Ehegattenunterhalt nach Stufe 1 | ||||
| anrechenbares Einkommen von M = 2850-522-355=1973 | ||||
| Differenz beider Einkommen = 1973-1520 = 453 | ||||
| angemessener Aufstockungsbedarf =453x45%= | 203,85 | |||
| Leistungsfähigkeit gegenüber F = 2850-1600-522-355=373 | (+) | |||
| Anspruch auf Stufe 1 gerundet | 204,00 |