Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Darf das Jugendamt F nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz und § 18 SGB 8 beraten?
Die Rechtsberatung und andere Rechtsdienstleistungen sind grundsätzlich nur zugelassenen Rechtsanwälten und den im Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen gestattet. Behörden sind zur Rechtsberatung nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz befugt, soweit die Beratzung im Rahmen ihrer Aufgaben erfolgt. Nach § 18 SGB VIII berät das Jugendamt über den Kindesunterhalt und über den Unterhaltsanspruch der Mütter nichtehelicher Kinder, nicht aber über Fragen des Ehegattenunterhalts. Soweit sich allerdings der Ehegattenunterhalt auf die Berechnung des Kindesunterhalts auswirkt, muss das Jugendamt zur Sicherstellung einer umfassenden Begründung der Beratung auch über die insoweit relevanten Aspekte des Ehegattenunterhalts beraten.
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Wer hat gegen M einen Unterhaltsanspruch, falls M ausreichend leistungsfähig ist?
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Welcher Unterhaltsberechtigte ist in welcher Rangstufe? Welche Aussagen treffen zu?
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Wie hoch ist der monatliche Mindestbedarf für K1 ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?
Mit 17 Jahren fällt K1 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altersgruppe 3 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 588 €.
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Wie hoch ist der monatliche Mindestbedarf für K2 ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?
Mit 9 Jahren fällt K2 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altergruppe 2 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 502 €.
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Wie hoch ist der monatliche Mindestbedarf für K3 ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?
Mit 2 Jahren fällt K3 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altergruppe 1 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 437 €.
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Steht den 3 Kindern mehr als nur der Mindestbedarf zu? (bitte nicht raten, sondern rechnen!)
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Welche Vorschrift regelt die Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf eines Kindes? Das regelt §
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Welchen monatlichen Bedarf hat K1 unter Berücksichtigung des für ihn gezahlten Kindergeldes?
Mit 17 Jahren fällt K1 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altergruppe 3 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 588 €.
Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Nach § 1612b BGB ist es zur Hälfte auf den Bedarf anzurechnen. Dieser verringert sich also um 125 € auf 463 € (588-125=463).
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Welchen monatlichen Bedarf hat K2 unter Berücksichtigung des für ihn gezahlten Kindergeldes und ohne die erst ganz am Ende der Unterhaltsberechnung vorzunehmende Aufrundung auf ganze Euro?
Mit 9 Jahren fällt K2 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altergruppe 2 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 502 €.
Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Nach § 1612b BGB ist es zur Hälfte auf den Bedarf anzurechnen. Dieser verringert sich also um 125 € auf 377 € (502-125=377).
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Welchen monatlichen Bedarf hat K3 unter Berücksichtigung des für ihn gezahlten Kindergeldes? Der beträgt
Mit 2 Jahren fällt K3 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altergruppe 1 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 437 €.
Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Nach § 1612b BGB ist es zur Hälfte auf den Bedarf anzurechnen. Dieser verringert sich also um 125 € auf 312 € (437-125=312).
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Welche Vorschrift aus dem BGB regelt die Berechnung der Leistungsfähigkeit? (Bitte nur die Zahl eingeben!)
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Welche Leistungsfähigkeit besitzt M gegenüber seinen drei Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle? Seine Leistungsfähigkeit beträgt
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Kann M die Bedarfe seiner Kinder voll decken?
Der 17-jährigen K1, der 9-jährigen K2 und der 2-jährige K3 haben unter Berücksichtigung einer hälftigen Kindergeldanrechnung Bedarfe von 463 €, 377 € und 312 €. Die Kinder haben also zusammen 1152 € Bedarf.
M besitzt aber nur eine Leistungsfähigkeit von 340 € (1710-1370=340).
Damit kann er den Bedarf der Kinder nicht decken und eine Herabstufung der Kinder wegen Mangelfalls ist nicht möglich.
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Die Verteilungsmasse ist zu gering, um den Bedarf aller drei Kinder zu decken. Bekommen alle drei Kinder jeweils den gleichen Geldbetrag?
Alle drei Kinder sind zwar minderjährig und nach § 1609 Nummer 1 BGB deshalb im ersten Rang.
Aber nach § 1612a Absatz 1 BGB ist K1 als einziges Kind in der dritten Altersstufe und hat deswegen nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) den höchsten Bedarf. Daher muss er auch am meisten von der Verteilungsmasse bekommen.
So empfiehlt es auch Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle. Dort ist die Mangelfallberechnung an Hand eines Fallbeispiels erläutert. Dort werden die unterschiedlichen Bedarfe der Kinder zueinander ins Verhältnis gesetzt und danach wird deren Anteil an der Verteilungsmasse bestimmt.
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Am Ende der Unterhaltsberechnung wird gemäß § 1612a Absatz 2 BGB auf volle Euro gerundet. Wie wird gerundet?
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsanspruch von K1, wenn man den Betrag gemäß § 1612a Absatz 2 BGB auf volle Euro aufrundet?
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Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsanspruch von K2, wenn man den Betrag gemäß § 1612a Absatz 2 BGB auf volle Euro aufrundet?
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsanspruch von K3, wenn man den Betrag gemäß § 1612a Absatz 2 BGB auf volle Euro aufrundet? (Bitte nur die Zahl eingeben!)
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Wie viel Geld behält M von seinem bereinigten Nettoeinkommen für sich übrig, wenn er seinen Kindern den ausgerechneten Unterhalt zahlt? (Bitte nur die Zahl eingeben!)
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Verbleibt M der ihm nach A 5 der DT zustehende Eigenbedarf oder Selbstbehalt, wenn er seinen Kindern den errechneten Unterhalt zahlt?
M muss für sein Kind K1 137 € zahlen, für sein Kind K2 112 € und für sein Kind K3 93 €. Von seinem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben ihm daher noch 1368 € (1710-137-112-93=1368).
Sein Eigenbedarf beträgt nach DT A5 aber 1370 €. Da er aber nur 1368 € übrig behält, hat er zwei Euro weniger als den ihm zustehenden Eigenbedarf oder Selbstbehalt.
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Was hat Vorrang: Der Eigenbedarf oder die Rundungsregelung, die dazu führen kann, dass der Eigenbedarf dem Unterhaltspflichtigen nicht ganz verbleibt?
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Warum bekommt K1 am meisten Geld?
Nach § 1609 Nummer 1 BGB sind alle drei Kinder im ersten Rang. Aber der 17jährige K1 hat den höchsten Bedarf.
| K1 | K2 | K3 | |
| Alter in Jahren | 17 | 9 | 2 |
| gesetzl. Mindestbedarf | 588 | 502 | 437 |
| nach Kindergeldanrechnung | 463 | 377 | 312 |
| Bereinigtes Netto von M: 1800-90=1710 € | |||
| Eigenbedarf von M: 1370 € | |||
| Leistungsfähigkeit von M: 1710-1370=340 € | |||
| Gesamtbedarf aller Kinder 463+377+312=1152 € | |||
| Anteil der Kinder | 463/1152 | 377/1152 | 312/1152 |
| Anspruch der Kinder | 463/1152x340 | 377/1152x340 | 312/1152x340 |
| Anspruch der Kinder | 136,65 | 111,27 | 92,08 |
| auf ganze Euro gerundet | 137 | 112 | 93 |