1. Fall: Es reicht nicht mal für die Kinder (23 Aufgaben)

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Darf das Jugendamt F nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz und § 18 SGB 8 beraten?


A. Nur über den Ehegattenunterhalt.
B. Über den Kindesunterhalt für ihre beiden Kinder und über den Ehegattenunterhalt nur in dem Umfang, wie sich das auf die Berechnung des Kindesunterhalts auswirkt.
C. Über den Kindesunterhalt und über den Ehegattenunterhalt.
D. Nur über den Kindesunterhalt für ihre beiden Kinder.
Begründung:

Die Rechtsberatung und andere Rechtsdienstleistungen sind grundsätzlich nur zugelassenen Rechtsanwälten und den im Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen gestattet. Behörden sind zur Rechtsberatung nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz befugt, soweit die Beratzung im Rahmen ihrer Aufgaben erfolgt. Nach § 18 SGB VIII berät das Jugendamt über den Kindesunterhalt und über den Unterhaltsanspruch der Mütter nichtehelicher Kinder, nicht aber über Fragen des Ehegattenunterhalts. Soweit sich allerdings der Ehegattenunterhalt auf die Berechnung des Kindesunterhalts auswirkt, muss das Jugendamt zur Sicherstellung einer umfassenden Begründung der Beratung auch über die insoweit relevanten Aspekte des Ehegattenunterhalts beraten.



2. Unterhaltsansprüche

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wer hat gegen M einen Unterhaltsanspruch, falls M ausreichend leistungsfähig ist?


A. K1 (17 Jahre)
B. K2 (9 Jahre)
C. K3 (2 Jahre)
D. F
E. L
Begründung: Die drei Kinder haben einen Anspruch nach den § 1601 ff. BGB. F hat einen Anspruch auf Austockungsunterhalt nach § 1570 BGB und § 1573 BGB, weil sie die Kinder von M betreut. und L hat einen Anspruch nach § 1615l BGB, weil sie ein Kind von M betreut, was noch keine 3 Jahre alt ist.

3. Rangfolge

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Welcher Unterhaltsberechtigte ist in welcher Rangstufe? Welche Aussagen treffen zu?


A. Die Ansprüche aller drei Kinder sind gleichrangig.
B. Der Anspruch der beiden ehelichen Kinder K1 und K2 geht dem des nichtehelichen Kindes K3 vor.
C. Die Ansprüche von F und L sind denen der drei Kinder nachrangig.
D. Die Ansprüche von F und L sind untereinander gleichrangig.
E. Die Ansprüche von F gehen denen von L vor, weil F früher einmal mit M verheiratet war und L nicht.
Begründung: Nach § 1609 Nummer 1 BGB sind alle 3 Kinder im ersten Rang, weil sie noch minderjährig sind. Antwort A trifft deshalb zu. Beide Frauen sind nach § 1609 Nummer 2 BGB als kinderbetreuende Elternteile im zweiten Rang. Die Antworten C und D treffen deshalb ebenfalls zu.

4. Mindestunterhalt für K1

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wie hoch ist der monatliche Mindestbedarf für K1 ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?


Lösung: 588
Begründung:

Mit 17 Jahren fällt K1 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altersgruppe 3 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 588 €.



5. Mindestbedarf für K2

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wie hoch ist der monatliche Mindestbedarf für K2 ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?


Lösung: 502
Begründung:

Mit 9 Jahren fällt K2 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altergruppe 2 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 502 €.



6. Mindestbedarf für K3

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wie hoch ist der monatliche Mindestbedarf für K3 ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?


Lösung: 437
Begründung:

Mit 2 Jahren fällt K3 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altergruppe 1 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 437 €.



7. Angemessener Bedarf

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Steht den 3 Kindern mehr als nur der Mindestbedarf zu? (bitte nicht raten, sondern rechnen!)


A. Ja.
B. Nein.
Begründung: Den Kindern steht nach § 1610 BGB ein angessener Bedarf zu, der sich an ihrer Lebenstellung orientiert. Der Lebensstandard eines Kindes hängt immer vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Diese Gegeüberstellung zischen Einkommen und Bedarf ist Gegenstand der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS). Danach ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen maßgeblich. Nach Anmerkung A 3 der Düsseldorfer Tabelle sind pauschal 5% des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Das sind 90 € (1800x5%=90). Es verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1710 € (1800-90=1710). Danach wären die Kinder nur in Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Das entspricht ihrem Mindestbedarf. Auf eine Herabstufung wegen Tabellensprungs kommt es daher nicht an.

8. Kindergeldanrechnung

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Welche Vorschrift regelt die Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf eines Kindes? Das regelt §

BGB.
Lösung: §1612b §_1612b 1612b §_1612b_BGB 1612_b
Begründung: § 1612b BGB regelt die Kindergeldanrechnung.

9. Bedarf von K1

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Welchen monatlichen Bedarf hat K1 unter Berücksichtigung des für ihn gezahlten Kindergeldes?


Lösung: 463
Begründung:

Mit 17 Jahren fällt K1 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altergruppe 3 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 588 €.

Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Nach § 1612b BGB ist es zur Hälfte auf den Bedarf anzurechnen. Dieser verringert sich also um 125 € auf 463 € (588-125=463).



10. Bedarf von K2

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Welchen monatlichen Bedarf hat K2 unter Berücksichtigung des für ihn gezahlten Kindergeldes und ohne die erst ganz am Ende der Unterhaltsberechnung vorzunehmende Aufrundung auf ganze Euro?


Lösung: 377
Begründung:

Mit 9 Jahren fällt K2 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altergruppe 2 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 502 €.

Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Nach § 1612b BGB ist es zur Hälfte auf den Bedarf anzurechnen. Dieser verringert sich also um 125 € auf 377 € (502-125=377).



11. Bedarf von K3

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Welchen monatlichen Bedarf hat K3 unter Berücksichtigung des für ihn gezahlten Kindergeldes? Der beträgt

€.
Lösung: 312
Begründung:

Mit 2 Jahren fällt K3 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altergruppe 1 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 437 €.

Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Nach § 1612b BGB ist es zur Hälfte auf den Bedarf anzurechnen. Dieser verringert sich also um 125 € auf 312 € (437-125=312).



12. Rechtsgrundlage für die Berechnung der Leistungsfähigkeit

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Welche Vorschrift aus dem BGB regelt die Berechnung der Leistungsfähigkeit? (Bitte nur die Zahl eingeben!)


Lösung: 1603
Begründung: § 1603 Absatz 1 BGB regelt die Berechnung der Leistungsfähigkeit.

13. Leistungsfähigkeit von M gegenüber seinen Kindern

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Welche Leistungsfähigkeit besitzt M gegenüber seinen drei Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle? Seine Leistungsfähigkeit beträgt

€.
Lösung: 340
Begründung: Nach Anmerkung A 5 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Eigenbedarf für einen Arbeitnehmer gegenüber seinem minderjährigen Kind 1370 €. Die Leistungsfähigkeit gegenüber einem erstrangigen minderjährigen Kind entspricht dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzüglich seines Eigenbedarfs. Das sind für M 340 € (1710-1370=340).

14. Mangelfall?

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Kann M die Bedarfe seiner Kinder voll decken?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Der 17-jährigen K1, der 9-jährigen K2 und der 2-jährige K3 haben unter Berücksichtigung einer hälftigen Kindergeldanrechnung Bedarfe von 463 €, 377 € und 312 €. Die Kinder haben also zusammen 1152 € Bedarf.

M besitzt aber nur eine Leistungsfähigkeit von 340 € (1710-1370=340).

Damit kann er den Bedarf der Kinder nicht decken und eine Herabstufung der Kinder wegen Mangelfalls ist nicht möglich.



15. Aufteilung der Verteilungsmasse

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Die Verteilungsmasse ist zu gering, um den Bedarf aller drei Kinder zu decken. Bekommen alle drei Kinder jeweils den gleichen Geldbetrag?


A. Ja. Alle Kinder sind minderjährig und deshalb nach nach § 1609 Nummer 1 BGB im ersten Rang und deshalb ist eine gleichmäßige Aufteilung der Verteilungsmasse gerecht.
B. Nein. K3 muss nach § 1602 BGB am meisten bekommen, weil das jüngste Kind sich am wenigsten selbst versorgen kann und deshalb am meisten bedürftig ist.
C. Nein. K2 muss als eheliches Kind nach § 1601 BGB mehr als K1 bekommen, weil der nur ein nichteheliches Kind ist.
D. Nein. K1 muss nach § 1612a Absatz 1 BGB am meisten bekommen, weil er nach der Mindestunterhaltsverordnung (Siehe im MENU unter LINKS) am meisten Geld braucht.
Begründung:

Alle drei Kinder sind zwar minderjährig und nach § 1609 Nummer 1 BGB deshalb im ersten Rang.

Aber nach § 1612a Absatz 1 BGB ist K1 als einziges Kind in der dritten Altersstufe und hat deswegen nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) den höchsten Bedarf. Daher muss er auch am meisten von der Verteilungsmasse bekommen.

So empfiehlt es auch Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle. Dort ist die Mangelfallberechnung an Hand eines Fallbeispiels erläutert. Dort werden die unterschiedlichen Bedarfe der Kinder zueinander ins Verhältnis gesetzt und danach wird deren Anteil an der Verteilungsmasse bestimmt.



16. Rundung

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Am Ende der Unterhaltsberechnung wird gemäß § 1612a Absatz 2 BGB auf volle Euro gerundet. Wie wird gerundet?


A. Es wird kaufmännisch auf volle Euro auf und ab gerundet.
B. Es wird immer auf volle Euro aufgerundet.
Begründung: Eine Abrundung ist in § 1612a Absatz 2 BGB nicht vorgesehen. Es wird daher nicht kaufmännisch gerundet, sondern es wird immer aufgerundet.

17. Anspruch von K1

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsanspruch von K1, wenn man den Betrag gemäß § 1612a Absatz 2 BGB auf volle Euro aufrundet?


Lösung: 137
Begründung: Die Mangelfallberechnung erfolgt nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle. Die Verteilungsmasse beträgt 340 €, weil M eine Leistungsfähigkeit von 340 € besitzt (1710-1370=340). Der Anteil jedes Kindes entspricht seinem Bedarf, geteilt durch die Summe der Bedarfe aller drei Kinder. Der 17-jährigen K1, der 9-jährigen K2 und der 2-jährige K3 haben unter Berücksichtigung einer hälftigen Kindergeldanrechnung Bedarfe von 463 €, 377 € und 312 €. Die Kinder haben also zusammen 1152 € Bedarf. Der 17-jährigen K1 bekommt danach einen Anteil von 463/1152. Das ergibt einen Anspruch von 463/1152 x 340 € = 136,65 €. Das sind aufgerundet 137 €.

18. Anspruch von K2

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsanspruch von K2, wenn man den Betrag gemäß § 1612a Absatz 2 BGB auf volle Euro aufrundet?


Lösung: 112
Begründung: Die Mangelfallberechnung erfolgt nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle. Die Verteilungsmasse beträgt 340 €, weil M eine Leistungsfähigkeit von 340 € besitzt (1710-1370=340). Der Anteil jedes Kindes entspricht seinem Bedarf, geteilt durch die Summe der Bedarfe aller drei Kinder. Der 17-jährigen K1, der 9-jährigen K2 und der 2-jährige K3 haben unter Berücksichtigung einer hälftigen Kindergeldanrechnung Bedarfe von 463 €, 377 € und 312 €. Die Kinder haben also zusammen 1152 € Bedarf. Der 9-jährige K2 erhält infolgedessen einen Anteil von 377/1152. Das ergibt einen Anspruch von 377/1152 x 340 € = 111,27 €. Aufgerundet sind das 112 €.

19. Anspruch von K3

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsanspruch von K3, wenn man den Betrag gemäß § 1612a Absatz 2 BGB auf volle Euro aufrundet? (Bitte nur die Zahl eingeben!)


Lösung: 93
Begründung: Die Mangelfallberechnung erfolgt nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle. Die Verteilungsmasse beträgt 340 €, weil M eine Leistungsfähigkeit von 340 € besitzt (1710-1370=340). Der Anteil jedes Kindes entspricht seinem Bedarf, geteilt durch die Summe der Bedarfe aller drei Kinder. Der 17-jährigen K1, der 9-jährigen K2 und der 2-jährige K3 haben unter Berücksichtigung einer hälftigen Kindergeldanrechnung Bedarfe von 463 €, 377 € und 312 €. Die Kinder haben also zusammen 1152 € Bedarf. Der 2-jährige K3 erhält infolgedessen einen Anteil von 312/1152. Das ergibt einen Anspruch von 312/1152 x 340 € = 92,08 €. Aufgerundet sind das 93 €.

20. Bei M verbleibender Teil seines bereinigten Nettoeinkommens?

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wie viel Geld behält M von seinem bereinigten Nettoeinkommen für sich übrig, wenn er seinen Kindern den ausgerechneten Unterhalt zahlt? (Bitte nur die Zahl eingeben!)


Lösung: 1368
Begründung: M muss für sein Kind K1 137 € zahlen, für sein Kind K2 112 € und für sein Kind K3 93 €. Von seinem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben ihm daher noch 1158 € (1710-137-112-93=1368).

21. Selbstbehalt (Eigenbedarf)

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Verbleibt M der ihm nach A 5 der DT zustehende Eigenbedarf oder Selbstbehalt, wenn er seinen Kindern den errechneten Unterhalt zahlt?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

M muss für sein Kind K1 137 € zahlen, für sein Kind K2 112 € und für sein Kind K3 93 €. Von seinem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben ihm daher noch 1368 € (1710-137-112-93=1368).

Sein Eigenbedarf beträgt nach DT A5 aber 1370 €. Da er aber nur 1368 € übrig behält, hat er zwei Euro weniger als den ihm zustehenden Eigenbedarf oder Selbstbehalt.



22. Rundungen und Eigenbedarf

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Was hat Vorrang: Der Eigenbedarf oder die Rundungsregelung, die dazu führen kann, dass der Eigenbedarf dem Unterhaltspflichtigen nicht ganz verbleibt?


A. Der Eigenbedarf.
B. Die Rundungsregelung.
Begründung: Der Eigenbedarf steht in Anmerkung A5 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS). Das M am Ende weniger als den vollen Eigenbedarf für sich behalten kann, liegt an der Rundungsregelung in § 1612a Absatz 2 BGB. In einem Rechtstaat (Art. 20 Absatz 3 GG) haben die Gesetze Vorrang. Das Gesetz hat also Vorrang vor der Düsseldofer Tabelle, die nur eine unverbindliche Empfehlung eines Gerichts ist. Die gesetzliche Rundungsregelung geht deshalb vor. M muss damit leben, dass ihm nicht der volle Eigenbedarf verbleibt.

23. Zusammenfassung

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Warum bekommt K1 am meisten Geld?


A. Weil er der Erstgeborene ist.
B. Weil er den höchsten Bedarf hat.
C. Weil K1 im Gegensatz zu K3 ein eheliches Kind ist.
Begründung:

Nach § 1609 Nummer 1 BGB sind alle drei Kinder im ersten Rang. Aber der 17jährige K1 hat den höchsten Bedarf.

Mangelfallberechnung
  K1 K2 K3
Alter in Jahren 17 9 2
gesetzl. Mindestbedarf 588 502 437
nach Kindergeldanrechnung 463 377 312
Bereinigtes Netto von M: 1800-90=1710 €      
Eigenbedarf von M: 1370 €      
Leistungsfähigkeit von M: 1710-1370=340 €      
Gesamtbedarf aller Kinder 463+377+312=1152 €      
Anteil der Kinder 463/1152 377/1152 312/1152
Anspruch der Kinder 463/1152x340 377/1152x340 312/1152x340
Anspruch der Kinder 136,65 111,27 92,08
auf ganze Euro gerundet 137 112 93