![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Darf das Jugendamt F nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz und § 18 SGB 8 beraten? |
Die Rechtsberatung und andere Rechtsdienstleistungen sind grundsätzlich nur zugelassenen Rechtsanwälten und den im Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen gestattet. Behörden sind zur Rechtsberatung nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz befugt, soweit die Beratung im Rahmen ihrer Aufgaben erfolgt. Nach § 18 SGB VIII berät das Jugendamt über den Kindesunterhalt, nicht aber über Fragen des Ehegattenunterhalts. Soweit sich allerdings der Ehegattenunterhalt auf die Berechnung des Kindesunterhalts auswirkt, muss das Jugendamt zur Sicherstellung einer umfassenden Begründung der Beratung auch über die insoweit relevanten Aspekte des Ehegattenunterhalts beraten.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Darf das Jugendamt L nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz und § 18 SGB 8 beraten? |
Die Rechtsberatung und andere Rechtsdienstleistungen sind grundsätzlich nur zugelassenen Rechtsanwälten und den im Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen gestattet. Behörden sind zur Rechtsberatung nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz befugt, soweit die Beratung im Rahmen ihrer Aufgaben erfolgt. Nach § 18 SGB VIII berät das Jugendamt über den Kindesunterhalt und über den Unterhaltsanspruch der Mütter nichtehelicher Kinder nach § 1615l BGB.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Wer hat gegen M einen Unterhaltsanspruch, falls M ausreichend leistungsfähig ist? |
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Welcher Unterhaltsberechtigte ist in welcher Rangstufe? Welche Aussagen treffen zu?
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Wie hoch ist der monatliche Mindestbedarf für K1 ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung? |
Mit 17 Jahren fällt K1 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altersgruppe 3 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 645 €.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Wie hoch ist der monatliche Mindestbedarf für K2 ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung? |
Mit 9 Jahren fällt K2 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altersgruppe 2 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 551 €.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Wie hoch ist der monatliche Mindestbedarf für K3 ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung? |
Mit 2 Jahren fällt K3 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altergruppe 1 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 480 €.
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Steht den 3 Kindern mehr als nur der Mindestbedarf zu? (bitte nicht raten, sondern rechnen!)
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Welche Vorschrift regelt die Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf eines Kindes? Das regelt §
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Welchen monatlichen Bedarf hat K1 unter Berücksichtigung des für ihn gezahlten Kindergeldes? |
Mit 17 Jahren fällt K1 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altergruppe 3 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 645 €.
Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Nach § 1612b BGB ist es zur Hälfte auf den Bedarf anzurechnen. Dieser verringert sich also um 125 € auf 520 € (645-125=520).
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Mit 9 Jahren fällt K2 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altersgruppe 2 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 551 €.
Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Nach § 1612b BGB ist es zur Hälfte auf den Bedarf anzurechnen. Dieser verringert sich also um 125 € auf 426 € (551-125=426).
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Welchen monatlichen Bedarf hat K3 unter Berücksichtigung des für ihn gezahlten Kindergeldes? |
Mit 2 Jahren fällt K3 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altergruppe 1 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 480 €.
Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Nach § 1612b BGB ist es zur Hälfte auf den Bedarf anzurechnen. Dieser verringert sich also um 125 € auf 355 € (480-125=355).
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Welche Vorschrift regelt die Berechnung der Leistungsfähigkeit? Das regelt im BGB §
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Welche Leistungsfähigkeit besitzt M gegenüber seinen drei Kindern? Seine Leistungsfähigkeit beträgt |
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Kann M die Bedarfe seiner Kinder decken? |
Der 17-jährigen K1, der 9-jährigen K2 und der 2-jährige K3 haben unter Berücksichtigung einer hälftigen Kindergeldanrechnung Bedarfe von 520 €, 426 € und 355 €. Die Kinder haben also zusammen 1301 € Bedarf (520+426+355=1301).
M besitzt aber nur eine Leistungsfähigkeit von 260 € (1710-1450=260).
Damit kann er den Bedarf der Kinder nur teilweise decken.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Müssen die Bedarfe der Kinder wegen Mangelfalls Nach Anmerkung A 1 Absatz 3 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle herabgestuft werden? |
Eine Herabstufung der Kinder wegen Mangelfalls ist nicht möglich, da ihnen bereits nach dem Einkommen von M nur der Mindestbedarf zusteht. Und eine Herabstufung des Bedarfs unter den Mindestbedarf ist nicht möglich.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Die Verteilungsmasse ist zu gering, um den Bedarf aller drei Kinder zu decken. Bekommen alle drei Kinder aus der Verteilungsmasse jeweils den gleichen Geldbetrag? |
Alle drei Kinder sind zwar minderjährig und nach § 1609 Nummer 1 BGB deshalb im ersten Rang.
Aber nach § 1612a Absatz 1 BGB ist K1 als einziges Kind in der dritten Altersstufe und hat deswegen nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) den höchsten Bedarf. Daher muss er auch am meisten von der Verteilungsmasse bekommen.
So empfiehlt es auch Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle. Dort ist die Mangelfallberechnung an Hand eines Fallbeispiels erläutert. Dort werden die unterschiedlichen Bedarfe der Kinder zueinander ins Verhältnis gesetzt und danach wird deren Anteil an der Verteilungsmasse bestimmt.
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Wie wird bei der Unterhaltsberechnung gerundet?
Am Ende der Unterhaltsberechnung wird gemäß § 1612a Absatz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet. Eine Abrundung ist dort nicht vorgesehen.
Für die Zwischenergebnisse ist eine Rundung nicht gesetzlich geregelt. Das bedeutet aber nicht, dass mit Bruchteilen von Cents zu rechnen ist. Sondern es wird auf ganze Cents kaufmännisch auf- und abgerundet.
| 1. | Anwendungsfälle | = Eine Mangelfallberechnung nach C DT darf nur zwischen Berechtigten stattfinden, die sich in derselben Rangstufe nach § 1609 BGB befinden. |
| 2. | Rangstufe | = die Rangstufe, deren Bedarfe der Verpflichtete nur teilweise sicherstellen kann. |
| 3. | Verteilungsmasse | = Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten gegenüber der Rangstufe. |
| 4. | Anteil des Berechtigten | = Bedarf des Berechtigten / Summe der Bedarfe aller Berechtigten dieser Rangstufe. |
| 5. | Anspruch des Berechtigten | = Anteil des Berechtigten x Verteilungsmasse. |
| 6. | Rundung | = Aufrundung des errechneten Betrags auf volle Euro nach § 1612a Absatz 2 BGB. |
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsanspruch von K1, wenn man den Betrag gemäß § 1612a Absatz 2 BGB auf volle Euro aufrundet? Der beträgt
Die Mangelfallberechnung erfolgt nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle. Die Verteilungsmasse beträgt 260 €, weil M eine Leistungsfähigkeit von 260 € besitzt (1710-1450=260).
Der Anteil jedes Kindes entspricht seinem Bedarf, geteilt durch die Summe der Bedarfe aller drei Kinder.
Der 17-jährigen K1, der 9-jährigen K2 und der 2-jährige K3 haben unter Berücksichtigung einer hälftigen Kindergeldanrechnung Bedarfe von 520 €, 426 € und 355 €. Die Kinder haben also zusammen 1301 € Bedarf.
Der 17-jährigen K1 bekommt danach einen Anteil von 520/1301. Das ergibt einen Anspruch von 103,92 € (520/1301x260=103,92). Das sind aufgerundet 104 €.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsanspruch von K2? |
Die Mangelfallberechnung erfolgt nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle. Die Verteilungsmasse beträgt 260 €, weil M eine Leistungsfähigkeit von 260 € besitzt (1710-1450=260).
Der Anteil jedes Kindes entspricht seinem Bedarf, geteilt durch die Summe der Bedarfe aller drei Kinder.
Der 17-jährigen K1, der 9-jährigen K2 und der 2-jährige K3 haben unter Berücksichtigung einer hälftigen Kindergeldanrechnung Bedarfe von 520 €, 426 € und 355 €. Die Kinder haben also zusammen 1301 € Bedarf.
Der 9-jährige K2 bekommt danach einen Anteil von 426/1301. Das ergibt einen Anspruch von 85,13 € (426/1301x260=85,13). Das sind aufgerundet 86 €.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsanspruch von K3? |
Die Mangelfallberechnung erfolgt nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle. Die Verteilungsmasse beträgt 260 €, weil M eine Leistungsfähigkeit von 260 € besitzt (1710-1450=260).
Der Anteil jedes Kindes entspricht seinem Bedarf, geteilt durch die Summe der Bedarfe aller drei Kinder.
Der 17-jährigen K1, der 9-jährigen K2 und der 2-jährige K3 haben unter Berücksichtigung einer hälftigen Kindergeldanrechnung Bedarfe von 520 €, 426 € und 355 €. Die Kinder haben also zusammen 1301 € Bedarf.
Der 2-jährige K3 bekommt danach einen Anteil von 355/1301. Das ergibt einen Anspruch von 70,95 € (355/1301x260=70,95). Das sind aufgerundet 71 €.
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Wie viel Geld behält M von seinem bereinigten Nettoeinkommen für sich übrig, wenn er seinen Kindern den ausgerechneten Unterhalt zahlt? Ihm verbleiben
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Verbleibt M der ihm nach A 5 der DT zustehende Eigenbedarf oder Selbstbehalt, wenn er seinen Kindern den errechneten Unterhalt zahlt?
M muss für sein Kind K1 104 € zahlen, für sein Kind K2 86 € und für sein Kind K3 71 €. Von seinem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben ihm daher noch 1449 € (1710-104-86-71=1449).
Das ist ein Euro weniger als der ihm zustehende Eigenbedarf nach DT A5 von 1450 €.
Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.
Was hat Vorrang: Der Eigenbedarf oder die Rundungsregelung, die dazu führen kann, dass der Eigenbedarf dem Unterhaltspflichtigen nicht ganz verbleibt?
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Warum bekommt K1 am meisten Geld? |
Nach § 1609 Nummer 1 BGB sind alle drei Kinder im ersten Rang. Aber der 17jährige K1 hat den höchsten Bedarf.
| K1 | K2 | K3 | |
| Alter in Jahren | 17 | 9 | 2 |
| gesetzl. Mindestbedarf | 645 | 551 | 480 |
| nach Kindergeldanrechnung | 520 | 426 | 355 |
| Bereinigtes Netto von M: 1800-90=1710 € | |||
| Eigenbedarf von M: 1450 € | |||
| Leistungsfähigkeit von M: 1710-1450=260 € | |||
| Gesamtbedarf aller Kinder 520+426+355=1301 € | |||
| Anteil der Kinder | 520/1301 | 426/1301 | 355/1301 |
| Anspruch der Kinder Berechnungsweg | 520/1301x260 | 426/1301x260 | 355/1301x260 |
| Anspruch der Kinder | 103,92 | 85,13 | 70,95 |
| auf ganze Euro gerundet | 104 | 86 | 71 |