1. Fall: Es reicht nicht mal für die Kinder (25 Aufgaben)

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Darf das Jugendamt F nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz und § 18 SGB 8 beraten?


A. Nur über den Ehegattenunterhalt für F.
B. Über den Unterhalt für K1 und K2 und über den Ehegattenunterhalt nur in dem Umfang, wie sich der auf die Berechnung des Kindesunterhalts auswirkt.
C. Über den Kindesunterhalt für K1 und K2 und über den Ehegattenunterhalt für F.
D. Nur über den Kindesunterhalt für für K1 und K2.
Begründung:

Die Rechtsberatung und andere Rechtsdienstleistungen sind grundsätzlich nur zugelassenen Rechtsanwälten und den im Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen gestattet. Behörden sind zur Rechtsberatung nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz befugt, soweit die Beratung im Rahmen ihrer Aufgaben erfolgt. Nach § 18 SGB VIII berät das Jugendamt über den Kindesunterhalt, nicht aber über Fragen des Ehegattenunterhalts. Soweit sich allerdings der Ehegattenunterhalt auf die Berechnung des Kindesunterhalts auswirkt, muss das Jugendamt zur Sicherstellung einer umfassenden Begründung der Beratung auch über die insoweit relevanten Aspekte des Ehegattenunterhalts beraten.



2. Beratung der Mutter eines nichtehelichen Kindes

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Darf das Jugendamt L nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz und § 18 SGB 8 beraten?


A. Über den Kindesunterhalt für K1 und K2.
B. Über den Betreuungsunterhalt für L selbst.
C. Über den Unterhalt für L nur, soweit er sich auf die Berechnung des Kindesunterhalts auswirkt.
Begründung:

Die Rechtsberatung und andere Rechtsdienstleistungen sind grundsätzlich nur zugelassenen Rechtsanwälten und den im Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen gestattet. Behörden sind zur Rechtsberatung nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz befugt, soweit die Beratung im Rahmen ihrer Aufgaben erfolgt. Nach § 18 SGB VIII berät das Jugendamt über den Kindesunterhalt und über den Unterhaltsanspruch der Mütter nichtehelicher Kinder nach § 1615l BGB.



3. Unterhaltsansprüche

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wer hat gegen M einen Unterhaltsanspruch, falls M ausreichend leistungsfähig ist?


A. K1 (17 Jahre)
B. K2 (9 Jahre)
C. K3 (2 Jahre)
D. F
E. L
Begründung: Die drei Kinder haben einen Anspruch nach den § 1601 ff. BGB. F hat einen Anspruch auf Austockungsunterhalt nach § 1570 BGB und § 1573 BGB, weil sie die Kinder von M betreut. und L hat einen Anspruch nach § 1615l BGB, weil sie ein Kind von M betreut, was noch keine 3 Jahre alt ist.

4. Rangfolge

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Welcher Unterhaltsberechtigte ist in welcher Rangstufe? Welche Aussagen treffen zu?


A. Die Ansprüche aller drei Kinder sind gleichrangig.
B. Der Anspruch der beiden ehelichen Kinder K1 und K2 geht dem des nichtehelichen Kindes K3 vor.
C. Die Ansprüche von F und L sind denen der drei Kinder nachrangig.
D. Die Ansprüche von F und L sind untereinander gleichrangig.
E. Die Ansprüche von F gehen denen von L vor, weil F früher einmal mit M verheiratet war und L nicht.
Begründung: Nach § 1609 Nummer 1 BGB sind alle 3 Kinder im ersten Rang, weil sie noch minderjährig sind. Antwort A trifft deshalb zu. Beide Frauen sind nach § 1609 Nummer 2 BGB als kinderbetreuende Elternteile im zweiten Rang. Die Antworten C und D treffen deshalb ebenfalls zu.

5. Mindestunterhalt für K1

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wie hoch ist der monatliche Mindestbedarf für K1 ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?

€.
Lösung: 645
Begründung:

Mit 17 Jahren fällt K1 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altersgruppe 3 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 645 €.



6. Mindestbedarf für K2

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wie hoch ist der monatliche Mindestbedarf für K2 ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?


Lösung: 551
Begründung:

Mit 9 Jahren fällt K2 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altersgruppe 2 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 551 €.



7. Mindestbedarf für K3

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wie hoch ist der monatliche Mindestbedarf für K3 ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?


Lösung: 480
Begründung:

Mit 2 Jahren fällt K3 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altergruppe 1 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 480 €.



8. Angemessener Bedarf

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Steht den 3 Kindern mehr als nur der Mindestbedarf zu? (bitte nicht raten, sondern rechnen!)


A. Ja.
B. Nein.
Begründung: Den Kindern steht nach § 1610 BGB ein angessener Bedarf zu, der sich an ihrer Lebenstellung orientiert. Der Lebensstandard eines Kindes hängt immer vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Diese Gegeüberstellung zischen Einkommen und Bedarf ist Gegenstand der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS). Danach ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen maßgeblich. Nach Anmerkung A 3 der Düsseldorfer Tabelle sind pauschal 5% des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Das sind 90 € (1800x5%=90). Es verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1710 € (1800-90=1710). Danach wären die Kinder nur in Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Das entspricht ihrem Mindestbedarf. Auf eine Herabstufung wegen Tabellensprungs kommt es daher nicht an.

9. Kindergeldanrechnung

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Welche Vorschrift regelt die Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf eines Kindes? Das regelt §

BGB.
Lösung: §1612b §_1612b 1612b §_1612b_BGB 1612_b
Begründung: § 1612b BGB regelt die Kindergeldanrechnung.

10. Bedarf von K1

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Welchen monatlichen Bedarf hat K1 unter Berücksichtigung des für ihn gezahlten Kindergeldes?


Lösung: 520
Begründung:

Mit 17 Jahren fällt K1 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altergruppe 3 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 645 €.

Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Nach § 1612b BGB ist es zur Hälfte auf den Bedarf anzurechnen. Dieser verringert sich also um 125 € auf 520 € (645-125=520).



11. Bedarf von K2

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Welchen monatlichen Bedarf hat K2 unter Berücksichtigung des für ihn gezahlten Kindergeldes?


Lösung: 426
Begründung:

Mit 9 Jahren fällt K2 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altersgruppe 2 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 551 €.

Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Nach § 1612b BGB ist es zur Hälfte auf den Bedarf anzurechnen. Dieser verringert sich also um 125 € auf 426 € (551-125=426).



12. Bedarf von K3

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Welchen monatlichen Bedarf hat K3 unter Berücksichtigung des für ihn gezahlten Kindergeldes?

€.
Lösung: 355
Begründung:

Mit 2 Jahren fällt K3 nach § 1612a Absatz 1 BGB in die Altergruppe 1 und hat nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) einen Mindestbedarf von 480 €.

Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 €. Nach § 1612b BGB ist es zur Hälfte auf den Bedarf anzurechnen. Dieser verringert sich also um 125 € auf 355 € (480-125=355).



13. Rechtsgrundlage für die Berechnung der Leistungsfähigkeit

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Welche Vorschrift regelt die Berechnung der Leistungsfähigkeit? Das regelt im BGB §

.
Lösung: 1603
Begründung: § 1603 Absatz 1 BGB regelt die Berechnung der Leistungsfähigkeit.

14. Leistungsfähigkeit von M gegenüber seinen Kindern

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Welche Leistungsfähigkeit besitzt M gegenüber seinen drei Kindern? Seine Leistungsfähigkeit beträgt

€.
Lösung: 260
Begründung: Nach Anmerkung A 5 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Eigenbedarf für einen Arbeitnehmer gegenüber seinem minderjährigen Kind 1450 €. Die Leistungsfähigkeit gegenüber einem erstrangigen minderjährigen Kind entspricht dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzüglich seines Eigenbedarfs. Das sind für M 340 € (1710-1450=260).

15. Mangelfall?

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Kann M die Bedarfe seiner Kinder decken?


A. Ja. Voll.
B. Ja. Teilweise.
C. Nein. Gar nicht.
Begründung:

Der 17-jährigen K1, der 9-jährigen K2 und der 2-jährige K3 haben unter Berücksichtigung einer hälftigen Kindergeldanrechnung Bedarfe von 520 €, 426 € und 355 €. Die Kinder haben also zusammen 1301 € Bedarf (520+426+355=1301).

M besitzt aber nur eine Leistungsfähigkeit von 260 € (1710-1450=260).

Damit kann er den Bedarf der Kinder nur teilweise decken.



16. Herabstufung?

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Müssen die Bedarfe der Kinder wegen Mangelfalls Nach Anmerkung A 1 Absatz 3 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle herabgestuft werden?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Eine Herabstufung der Kinder wegen Mangelfalls ist nicht möglich, da ihnen bereits nach dem Einkommen von M nur der Mindestbedarf zusteht. Und eine Herabstufung des Bedarfs unter den Mindestbedarf ist nicht möglich.



17. Aufteilung der Verteilungsmasse

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Die Verteilungsmasse ist zu gering, um den Bedarf aller drei Kinder zu decken. Bekommen alle drei Kinder aus der Verteilungsmasse jeweils den gleichen Geldbetrag?


A. Ja. Alle Kinder sind minderjährig und deshalb nach § 1609 Nr. 1 BGB im ersten Rang und deshalb ist die gleichmäßige Aufteilung der Verteilungsmasse gerecht.
B. Nein. K3 muss nach § 1602 BGB am meisten bekommen, weil das jüngste Kind sich am wenigsten selbst versorgen kann und deshalb am meisten bedürftig ist.
C. Nein. K1 und K2 müssen als eheliche Kinder nach § 1601 BGB mehr als K3 bekommen, weil der nur ein nichteheliches Kind ist.
D. Nein. K1 muss nach § 1612a BGB am meisten bekommen, weil er nach der Mindestunterhaltsverordnung am meisten braucht.
Begründung:

Alle drei Kinder sind zwar minderjährig und nach § 1609 Nummer 1 BGB deshalb im ersten Rang.

Aber nach § 1612a Absatz 1 BGB ist K1 als einziges Kind in der dritten Altersstufe und hat deswegen nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) den höchsten Bedarf. Daher muss er auch am meisten von der Verteilungsmasse bekommen.

So empfiehlt es auch Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle. Dort ist die Mangelfallberechnung an Hand eines Fallbeispiels erläutert. Dort werden die unterschiedlichen Bedarfe der Kinder zueinander ins Verhältnis gesetzt und danach wird deren Anteil an der Verteilungsmasse bestimmt.



18. Rundung

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wie wird bei der Unterhaltsberechnung gerundet?


A. Das Endergebnis wird kaufmännisch auf volle Euro auf- und abgerundet.
B. Das Endergebnis wird immer auf volle Euro aufgerundet.
C. Zwischenergebnisse werden gar nicht gerundet.
D. Zwischenergebnisse werden immer auf volle Euro aufgerundet.
E. Zwischenergebnisse werden auf volle Cents kaufmännisch auf- und abgerundet.
Begründung:

Am Ende der Unterhaltsberechnung wird gemäß § 1612a Absatz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet. Eine Abrundung ist dort nicht vorgesehen.

Für die Zwischenergebnisse ist eine Rundung nicht gesetzlich geregelt. Das bedeutet aber nicht, dass mit Bruchteilen von Cents zu rechnen ist. Sondern es wird auf ganze Cents kaufmännisch auf- und abgerundet.



19. Anspruch von K1
1. Anwendungsfälle = Eine Mangelfallberechnung nach C DT darf nur zwischen Berechtigten stattfinden,
   die sich in derselben Rangstufe nach § 1609 BGB befinden.
2. Rangstufe = die Rangstufe, deren Bedarfe der Verpflichtete nur teilweise sicherstellen kann.
3. Verteilungsmasse = Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten gegenüber der Rangstufe.
4. Anteil des Berechtigten = Bedarf des Berechtigten / Summe der Bedarfe aller Berechtigten dieser Rangstufe.
5. Anspruch des Berechtigten = Anteil des Berechtigten x Verteilungsmasse.
6. Rundung = Aufrundung des errechneten Betrags auf volle Euro nach § 1612a Absatz 2 BGB.

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsanspruch von K1, wenn man den Betrag gemäß § 1612a Absatz 2 BGB auf volle Euro aufrundet? Der beträgt

€.
Lösung: 104
Begründung:

Die Mangelfallberechnung erfolgt nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle. Die Verteilungsmasse beträgt 260 €, weil M eine Leistungsfähigkeit von 260 € besitzt (1710-1450=260).

Der Anteil jedes Kindes entspricht seinem Bedarf, geteilt durch die Summe der Bedarfe aller drei Kinder.

Der 17-jährigen K1, der 9-jährigen K2 und der 2-jährige K3 haben unter Berücksichtigung einer hälftigen Kindergeldanrechnung Bedarfe von 520 €, 426 € und 355 €. Die Kinder haben also zusammen 1301 € Bedarf.

Der 17-jährigen K1 bekommt danach einen Anteil von 520/1301. Das ergibt einen Anspruch von 103,92 € (520/1301x260=103,92). Das sind aufgerundet 104 €.



20. Anspruch von K2

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsanspruch von K2?


Lösung: 86
Begründung:

Die Mangelfallberechnung erfolgt nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle. Die Verteilungsmasse beträgt 260 €, weil M eine Leistungsfähigkeit von 260 € besitzt (1710-1450=260).

Der Anteil jedes Kindes entspricht seinem Bedarf, geteilt durch die Summe der Bedarfe aller drei Kinder.

Der 17-jährigen K1, der 9-jährigen K2 und der 2-jährige K3 haben unter Berücksichtigung einer hälftigen Kindergeldanrechnung Bedarfe von 520 €, 426 € und 355 €. Die Kinder haben also zusammen 1301 € Bedarf.

Der 9-jährige K2 bekommt danach einen Anteil von 426/1301. Das ergibt einen Anspruch von 85,13 € (426/1301x260=85,13). Das sind aufgerundet 86 €.



21. Anspruch von K3

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsanspruch von K3?


Lösung: 71
Begründung:

Die Mangelfallberechnung erfolgt nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle. Die Verteilungsmasse beträgt 260 €, weil M eine Leistungsfähigkeit von 260 € besitzt (1710-1450=260).

Der Anteil jedes Kindes entspricht seinem Bedarf, geteilt durch die Summe der Bedarfe aller drei Kinder.

Der 17-jährigen K1, der 9-jährigen K2 und der 2-jährige K3 haben unter Berücksichtigung einer hälftigen Kindergeldanrechnung Bedarfe von 520 €, 426 € und 355 €. Die Kinder haben also zusammen 1301 € Bedarf.

Der 2-jährige K3 bekommt danach einen Anteil von 355/1301. Das ergibt einen Anspruch von 70,95 € (355/1301x260=70,95). Das sind aufgerundet 71 €.



22. Bei M verbleibender Teil seines bereinigten Nettoeinkommens?

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Wie viel Geld behält M von seinem bereinigten Nettoeinkommen für sich übrig, wenn er seinen Kindern den ausgerechneten Unterhalt zahlt? Ihm verbleiben

€.
Lösung: 1449
Begründung: M muss für sein Kind K1 104 € zahlen, für sein Kind K2 86 € und für sein Kind K3 71 €. Von seinem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben ihm daher noch 1449 € (1710-104-86-71=1449).

23. Selbstbehalt (Eigenbedarf)

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Verbleibt M der ihm nach A 5 der DT zustehende Eigenbedarf oder Selbstbehalt, wenn er seinen Kindern den errechneten Unterhalt zahlt?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

M muss für sein Kind K1 104 € zahlen, für sein Kind K2 86 € und für sein Kind K3 71 €. Von seinem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben ihm daher noch 1449 € (1710-104-86-71=1449).

Das ist ein Euro weniger als der ihm zustehende Eigenbedarf nach DT A5 von 1450 €.



24. Rundungen und Eigenbedarf

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Was hat Vorrang: Der Eigenbedarf oder die Rundungsregelung, die dazu führen kann, dass der Eigenbedarf dem Unterhaltspflichtigen nicht ganz verbleibt?


A. Der Eigenbedarf.
B. Die Rundungsregelung.
Begründung: Der Eigenbedarf steht in Anmerkung A5 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS). Das M am Ende weniger als den vollen Eigenbedarf für sich behalten kann, liegt an der Rundungsregelung in § 1612a Absatz 2 BGB. In einem Rechtstaat (Art. 20 Absatz 3 GG) haben die Gesetze Vorrang. Das Gesetz hat also Vorrang vor der Düsseldorfer Tabelle, die nur eine unverbindliche Empfehlung eines Gerichts ist. Die gesetzliche Rundungsregelung geht deshalb vor. M muss damit leben, dass ihm nicht der volle Eigenbedarf verbleibt.

25. Zusammenfassung

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. M hat sich aber inzwischen auch von L wieder getrennt. K3 lebt bei L, die für K3 das Kindergeld bekommt. Elterngeld bekommt L nicht mehr. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1800 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht.

Warum bekommt K1 am meisten Geld?


A. Weil er der Erstgeborene ist.
B. Weil er den höchsten Bedarf hat.
C. Weil K1 im Gegensatz zu K3 ein eheliches Kind ist.
Begründung:

Nach § 1609 Nummer 1 BGB sind alle drei Kinder im ersten Rang. Aber der 17jährige K1 hat den höchsten Bedarf.

Mangelfallberechnung
  K1 K2 K3
Alter in Jahren 17 9 2
gesetzl. Mindestbedarf 645 551 480
nach Kindergeldanrechnung 520 426 355
Bereinigtes Netto von M: 1800-90=1710 €      
Eigenbedarf von M: 1450 €      
Leistungsfähigkeit von M: 1710-1450=260 €      
Gesamtbedarf aller Kinder 520+426+355=1301 €      
Anteil der Kinder 520/1301 426/1301 355/1301
Anspruch der Kinder Berechnungsweg 520/1301x260 426/1301x260 355/1301x260
Anspruch der Kinder  103,92 85,13 70,95
auf ganze Euro gerundet 104 86 71