F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Vor der Berechnung des Scheidungsunterhalts für F muss der Kindesunterhalt für K berechnet werden, da dieser im Rang vorgeht. Wie viel Unterhalt müsste M unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung an sein Kind K zahlen, wenn man Rückstufungen wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags außer Betracht lässt? Das sind
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3000 € hat das Kind einen Bedarf nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Ein Tabellensprung erfolgt nicht, weil M zwei Unterhaltspflichten hat. Das zweijährige Kind fällt in die Altersgruppe 1. Es hat einen angemessenen Bedarf von 503 €. Davon ist nach § 1612b BGB die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen. Das Kindergeld für K beträgt nach § 6 BKGG derzeit 250 €. Die Hälfte davon sind 125 €. Es verbleibt ein angemessener Unterhaltsbedarf von 378 € (503-125=378). M ist leistungsfähig, um diesen Bedarf zu decken, weil er eine Leistungsfähigkeit von 1630 € hat (3000-1370=1630).
2. Rückstufung des Bedarfs wegen Mangelfalls
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurück gestuft werden? Wo ist die Rückstufung der Kinder wegen Mangelfalls überhaupt in Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle geregelt? Das steht dort in Anmerkung A
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wann muss der Bedarf von K von Stufe 4 nach Stufe 3 zurückgestuft werden?
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurück gestuft werden? Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F? Wo ist der Eigenbedarf für M geregelt? Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber F? Der beträgt
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurück gestuft werden? Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F auf Stufe 4? Die beträgt
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M | Anm. A3 DT | 3.000 € |
| Eigenbedarf von M ggü F | Anm. B IIIa DT | -1.510 € |
| Kindesuterhalt auf Stufe 4 | §§ 1601 ff. BGB | -378 € |
| Leistungsfähigkeit von M ggü F auf Stufe 4 | § 1581 BGB | 1112 € |
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls von Stufe 4 nach Stufe 3 zurück gestuft werden?
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | Anm. A3 DT | 3.000 € |
| Eigenbedarf des erwerbstätigen unterhaltspf. Ehegatten | Anm. B IIIa DT | 1.510 € |
| Kindesunterhalt nach Stufe 4 | §§ 1601 ff. BGB | 377 € |
| Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten | § 1581 BGB | 1113 € |
| Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten Ehegatten | Anm. B IV b DT | 1120 € |
| Da Mindestbedarf nicht gesichert ist, wird K zurück gestuft | nach Stufe 3 |
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurück gestuft werden? Wie hoch ist der Bedarf von K nach Stufe 3 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Bevor der Unterhalt für F berechnet werden kann, muss das für den Bedarf des Ehepartners anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) berechnet werden. Wie hoch ist das für den Bedarf der F maßgebliche Einkommen des M? Das sind
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf von F nach Anmerkung B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS), wenn man den Betrag noch nicht auf ganze Euro aufrundet? Das sind
Für den Ehegattenunterhalt und zur Deckung seines eigenen Bedarfs stehen M nur noch 2644 € Einkommen zur Verfügung (3000-356=2644). Nach Anmerkung B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) stehen F davon 45% als Bedarf zu. Das sind 1189,80 € (2644 x 45% = 1189,80).
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Unterhalt für K nach Stufe 3 (Rückstufung wg Mangelfalls) | Anm. A1 DT | 356 € |
| Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | Anm. A3 DT | 3.000 € |
| Anrechenbares EK = Ber. Netto - Kindesunterhalt=3000 - 356 = | Anm. B II DT | 2.644 € |
| Angemessener Bedarf des Berechtigten: 45% von 2.644 = | Anm. B I 1 a DT | 1189,80 € |
| Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten | Anm. B IV b DT | 1120,00 € |
| Maßgeblich ist der höhere der beiden Bedarfe | 1189,80 € |
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist M leistungsfähig, um den Bedarf von F zu decken? Wie hoch ist überhaupt der Eigenbedarf von M gegenüber F? Das sind
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F? Das sind
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt nach § 1581 BGB den von ihm zu leistenden Unterhalt. SIe berechnet sich dem Ehegatten gegenüber, indem vom bereinigten Nettoeinkommen der Eigenbedarf gegenüber dem Ehegatten und der Unterhalt für die vorrangigen unterhaltsberechtigten Kinder abgezogen wird. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. Davon ist sein Eigenbedarf von 1510 € und seine Unterhaltszahlungen an K in Höhe von 356 € abzuziehen. Es verbleibt eine Leistungsfähigkeit gegenüber F von 1134 € (3000-1510-356=1134).
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Unterhaltsbedarf von K gegen M nach Stufe 3 | Anm. A1 DT | 481 € |
| Kindergeldanrechnung von 250/2=125; 481-125=356 | § 1612b BGB | 356 € |
| Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | Anm. A3 DT | 3.000 € |
| Anrechenbares EK = Ber. Netto-Kindesunterhalt=3000-356 | Anm. B II DT | 2.644 € |
| Angemessener Bedarf des Berechtigten: 45% von 2.644= | Anm. B I 1 a DT | 1189,80 € |
| Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten | Anm. B IV b DT | 1120,00 € |
| Maßgeblich ist der höhere von beiden Bedarfen | 1189,80 € | |
| Eigenbedarf von M ggü F | Anm. B III a DT | 1510,00 € |
| Leistungsfähigkeit von M ggü F auf Stufe 3=3000-1510-356= | § 1581 BGB | 1134,00 € |
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist M leistungsfähig, um den angemessenen Unterhaltsbedarf von F zu decken? Und welche Folgen hat es für F und K, wenn M den angemessenen Bedarf von F nicht decken kann?
Die 1334 € Leistungsfähigkeit genügen zwar nicht, um den angemessenen Bedarf von F in Höhe von 1189,80 € zu decken, wohl aber um ihren Mindestbedarf von 1120 € zu decken. Und deshalb liegen die Voraussetzungen für eine weitere Rückstufung von K nicht vor.
Vielmehr bekommt F nach § 1581 BGB nicht ihren vollen Unterhaltsbedarf. Denn ihr Anspruch geht dem von K nach § 1582 BGB in Verbindung mit den Nummern 1 und 2 des § 1609 BGB Rang nach.
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von F gegenüber M auf Stufe 3? Das sind
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Unterhaltsbedarf von K gegen M nach Stufe 3 | Anm. A1 DT | 481 € |
| Kindergeldanrechnung von 250/2=125; 481-125=356 | § 1612b BGB | 356 € |
| Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | Anm. A3 DT | 3.000 € |
| Anrechenbares EK = Ber. Netto-Kindesunterhalt=3000-356 | Anm. B II DT | 2.644 € |
| Angemessener Bedarf des Berechtigten: 45% von 2.644= | Anm. B I 1 a DT | 1189,80 € |
| Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten | Anm. B IV b DT | 1120,00 € |
| Maßgeblich ist der höhere von beiden Bedarfen | 1189,80 € | |
| Eigenbedarf von M ggü F | Anm. B III a DT | 1510,00 € |
| Leistungsfähigkeit von M ggü F auf Stufe 3=3000-1510-356= | § 1581 BGB | 1134,00 € |
| Anspruch von F ggü M: Da Bedarf>LF, ist diese maßgebend | § 1581 BGB | 1134,00 € |
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist die von Ihnen vorgenommene Unterhaltsberechnung auch gerecht? Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag? Wo ist die Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags geregelt. Das steht in der Düsseldorfer Tabelle in Anmerkung A
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist die von Ihnen vorgenommene Unterhaltsberechnung auch gerecht? Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag? Wie hoch ist für M der Bedarfskontrollbetrag. Der beträgt
Die Höhe des Bedarfskontrollbetrags hängt nach der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle von der Stufe ab, nach welchem der Unterhaltsanspruch letztlich berechnet wurde. Da K nach den bisherigen Berechnungen Unterhalt nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle zusteht, gilt diese auch für den Bedarfskontrollbetrag. Der beträgt nach Stufe 3 genau 1750 €.
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist die von Ihnen vorgenommene Unterhaltsberechnung auch gerecht? Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag? Wie hoch ist gemäß der Anmerkung 6 der Düsseldorfer Tabelle das M verbleibende Einkommen? Das beträgt
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist die von Ihnen vorgenommene Unterhaltsberechnung auch gerecht? Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag? Muss der Bedarf von K wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags zurückgestuft werden?
Die Höhe des Bedarfskontrollbetrags hängt nach der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle von der Stufe ab, nach welchem der Unterhaltsanspruch letztlich berechnet wurde. Da K nach den bisherigen Berechnungen Unterhalt nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle zusteht, gilt diese auch für den Bedarfskontrollbetrag. Der beträgt nach Stufe 3 genau 1750 €.
Wenn M von seinem bereinigten Nettoeinkommen 356 € an K und 1134 € an F zahlt, verleibt ihm genau sein Eigenbedarf gegenüber F in Höhe von 1510 € (3000-1134-356=1510).
Mit 1510 € verbleiben ihm also weniger als der BedarfskontrollbetragVerbleibt dem Unterhalspflichtigen der Bedarfskontrollbetrag nicht, ist die Unterhalsberechnung ungerecht und muss korrigiert werden. Und zwar durch Rückstufung der Kinder. Das verstößt nicht gegen § 1609 BGB. Der Vorrang der Kinder bleibt gewahrt, solange diese ihren vollen Mindestbedarf vorab bekommen.
Stuft man K auf Stufe 2 herab, vermindert sich der Kindesunterhalt auf 334 € (459-125=334). Dadurch erhöht sich das für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen des M auf 2666 € (3000-334=2666) und der Bedarf nach Ehegattenunterhalt steigt dadurch auf 1199,70 € (2666x45%=1199,70).
Durch die Verringerung des Kindesunterhalts steigt die Leistungsfähigkeit gegenüber F auf 1156 € (3000-1510-334=1156). Zahlt M an K 334 € und an F 1156 € verleibt ihm wieder nur sein Eigenbedarf in Höhe von 1510 € (3000-334-1156=1510). Der Bedarfskontrollbetrag auf Stufe 2 beträgt aber 1650 €. Da M dieser Betrag nicht verbleibt, ist K nochmals von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen.
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wie viel Unterhalt bekommt K letztlich von M? K bekommt
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wie viel Unterhalt bekommt F letztlich von M? F bekommt
Wenn M an K 312 € zahlt, stehen für die Aufteilung zwischen M und F nach Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle 2688 € zur Verfügung (3000-312=2688). Davon stehen F nach Anmerkung B I 1 a als Bedarf 45% zu. Das sind 1209,60 € (2688 x 45%=1209,60).
Die Leistungsfähigkeit des M gegenüber F beträgt aber nur 1178 € (3000-1510-312=1178).
Da die Leistungsfähigkeit von M geringer ist als der Bedarf von F, ist der Anspruch der F nach § 1581 durch die Leistungsfähigkeit des M begrenzt.
Zahlt M an K 312 € und an F 1178 €, verbleiben ihm selbst von seinem bereinigten Nettoeinkommen 1510 € (3000-312-1178=1510). Das entspricht genau seinem Eigenbedarf gegenüber seiner Frau und es ist mehr als der Bedarfskontrollbetrag nach Stufe 1, der für den erwerbstätigen M 1370 € beträgt. Also ist die vorgenommene Berechnung nach A6 DT gerecht.