1. Ehegattenunterhalt und Rückstufung wegen Mangelfalls (23 Aufgaben)

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Vor der Berechnung des Scheidungsunterhalts für F muss der Kindesunterhalt für K berechnet werden, da dieser im Rang vorgeht. Wie viel Unterhalt müsste M unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung an sein Kind K zahlen, wenn man Rückstufungen wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags zunächst noch außer Betracht lässt? Das sind

€.
Lösung: 427
Begründung:

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3000 € hat das Kind einen Bedarf nach Altersgruppe 1 nach § 1612a Absatz 1 BGB und nach Einkommensstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle . Ein Tabellensprung erfolgt nicht, weil M zwei Unterhaltspflichten hat. Das zweijährige Kind hat einen angemessenen Bedarf von 552 €. Davon ist nach § 1612b BGB die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen. Das Kindergeld für K beträgt nach § 6 BKGG derzeit 250 €. Die Hälfte davon sind 125 €. Es verbleibt ein angemessener Unterhaltsbedarf von 427 € (552-125=427). M ist leistungsfähig, um diesen Bedarf zu decken, weil er eine Leistungsfähigkeit von 1630 € hat (3000-1370=1630).

2. Rückstufung des Bedarfs wegen Mangelfalls

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurück gestuft werden? Wo ist die Rückstufung der Kinder wegen Mangelfalls überhaupt in Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle geregelt? Das steht dort in Anmerkung A

.
Lösung: 1
Begründung: Anmerkung A 1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle regelt das.

3. Voraussetzungen für die Rückstufung wegen Mangelfalls

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wann muss der Bedarf von K von Stufe 4 nach Stufe 3 zurückgestuft werden?


A. Wenn M sonst nicht seinen Eigenbedarf decken kann.
B. Wenn M sonst nicht den Mindestbedarf von F decken kann.
C. Wenn M sonst nicht den angemessenen Bedarf von F decken kann.
Begründung: Nach Anmerkung A 1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle ist der Bedarf des Kindes zurückzustufen, wenn der Unterhaltspflichtige andernfalls nicht den Mindestbedarf der nachrangig Unterhaltsberechtigten bestreiten kann.

4. Mindestbedarf von F

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurück gestuft werden? Wie hoch ist der Mindestbedarf von F gegenüber M? Der beträgt

€.
Lösung: 1200
Begründung:

Nach Anmerkung B IV b hat eine nicht erwerbstätige geschiedene Ehefrau gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann einen Mindestbedarf von 1200 €.



5. Eigenbedarf von M ggü F

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurück gestuft werden? Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F? Wo ist der Eigenbedarf für M geregelt? Das steht in der Düsseldorfer Tabelle in Anmerkung

.
Lösung: BIIIa B_III_a BIII_a B_IIIa
Begründung:

Der Eigenbedarf eines erwerbstätigen geschiedenen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ist in Anmerkung B III a geregelt.



6. Eigenbedarf von M gegenüber F in Euro

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurück gestuft werden? Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F? Wo ist der Eigenbedarf für M geregelt? Der beträgt

€.
Lösung: 1600
Begründung: Nach Anmerkung B III a beträgt der Eigenbedarf eines unterhaltspflichtigen geschiedenen erwerbstätigen Ehegatten 1600 €.

7. Leistungsfähigkeit von M gegenüber F

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurück gestuft werden? Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F auf Stufe 4? Die beträgt


Lösung: 973
Begründung:
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen für den Scheidungsunterhalt auf Stufe 4
Rechenschritte Rechtsgrundlage Betrag
Bereinigtes Nettoeinkommen von M Anm. A3 DT 3.000 €
Tabellenbedarf von K nach Stufe 4 §§ 1601 ff. BGB und DT 552 €
Kindergeldanrechnung § 1612b BGB -125 €
Angemessener Bedarf von K auf Stufe 4 §§ 1610, 1612b BGB 427 €
Eigenbedarf von M ggü K Anm. A 5 DT 1450 €
Leistungsfähigkeit von M ggü K § 1603 BGB: 3000-1450= 1550 €
Eigenbedarf von M ggü F Anm. B III a DT 1600 €
Leistungsfähigkeit von M ggü F auf Stufe 4 § 1581 BGB: 3000-1600-427= 973 €


8. Rückstufung nach Stufe 3

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zunächst von Stufe 4 nach Stufe 3 zurück gestuft werden?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen für den Scheidungsunterhalt auf Stufe 4
Rechenschritte Rechtsgrundlage Betrag
Bereinigtes Nettoeinkommen von M Anm. A3 DT 3.000 €
Tabellenbedarf von K nach Stufe 4 §§ 1601 ff. BGB und DT 552 €
Kindergeldanrechnung § 1612b BGB -125 €
Angemessener Bedarf von K auf Stufe 4 §§ 1610, 1612b BGB 427 €
Eigenbedarf von M ggü K Anm. A 5 DT 1450 €
Leistungsfähigkeit von M ggü K § 1603 BGB: 3000-1450= 1550 €
Eigenbedarf von M ggü F Anm. B III a DT 1600 €
Leistungsfähigkeit von M ggü F auf Stufe 4 § 1581 BGB: 3000-1600-427= 973 €
Mindestbedarf von F Anm. D IV b 1200 €


9. Bedarf von K nach Stufe 3

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wie hoch ist der Bedarf von K nach Stufe 3 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt

€.
Lösung: 403
Begründung: Der Tabellenbedarf auf Stufe 3 beträgt 528 €. Davon ist nach § 1612b BGB die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen. Das Kindergeld für K beträgt nach § 6 BKGG derzeit 250 €. Die Hälfte davon sind 125 €. Es verbleibt ein angemessener Unterhaltsbedarf von 403 € (528-125=403). M ist leistungsfähig, um diesen Bedarf zu decken, weil er weiterhin eine Leistungsfähigkeit von 1550 € hat (3000-1450=1550).

10. Leistungsfähigkeit von M ggü K auf Stufe 3

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist M gegenüber K leistungsfähig, um den Bedarf von K nach Stufe 3 zu decken


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

M ist leistungsfähig, um den Bedarf von K in Stufe 3 in Höhe von 403 € zu decken, weil er wie in Stufe 4 weiterhin eine Leistungsfähigkeit von 1550 € hat (3000-1450=1550).



11. Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen

Berechnung von vollem Betreuungsunterhalt

Rechenschritte: Vorschrift: Beschreibung:
Kindesunterhalt berechnen DT A Einstufung/Kindergeldanrechnung/Leistungsfähigkeit
Ehegattenunterhalt: DT B Mindestbedarf/Angemessener Bedarf/Leistungsfähigkeit
Mindestbedarf: DT B IV b 1200 €
anrechenbares Einkommen DT B II = bereinigtes Netto des Pflichtigen - Kindesunterhalt
angemessener Bedarf  DT B I1a = 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens
+ 50% aller sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen
Eigenbedarf des Pflichtigen DT B III a) für Erwerbstätige 1600 €, sonst b) 1450 €
Leistungsfähigkeit § 1581 =Bereinigtes Netto-Eigenbedarf-Unterhalt an vorrangige Kinder
Rundung auf volle Euro § 1612a analog Absatz 2

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Bevor der Unterhalt für F berechnet werden kann, muss das für den Bedarf des Ehepartners relevante anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) berechnet werden. Wie hoch ist das für den angemessenen Bedarf der F maßgebliche Einkommen des M in Stufe 3? Das sind

€.
Lösung: 2597
Begründung:

Das für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen verringert sich nach B II der Düsseldorfer Tabelle, indem man vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, die an die gemeinsamen erstrangigen Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen abzieht.

In Stufe 3 muss M an K 403 € (528-125=403) zahlen.

Für den Ehegattenunterhalt stehen M nur somit nur noch 2597 € (3000-403=2597) Einkommen zur Verfügung.



12. Angemessener Bedarf nach Betreuungsunterhalt

Berechnung von vollem Betreuungsunterhalt

Rechenschritte: Vorschrift: Beschreibung:
Kindesunterhalt berechnen DT A Einstufung/Kindergeldanrechnung/LF/Rundung
Ehegattenunterhalt: DT B Mindestbedarf/Angemessener Bedarf/Leistungsfähigkeit
Mindestbedarf ermitteln DT B IV b 1200 €
anrechenbares Einkommen DT B II = bereinigtes Netto des Pflichtigen - Kindesunterhalt
angemessener Bedarf  DT B I1a = 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens
+ 50% aller sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen
Eigenbedarf des Pflichtigen DT B III a) für Erwerbstätige 1600 €, b) sonst 1450 €
Leistungsfähigkeit § 1581 =Bereinigtes Netto-Eigenbedarf-Unterhalt an vorrangige Kinder
Rundung auf volle Euro § 1612a analog Absatz 2

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf von F nach Anmerkung B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS), wenn man den Betrag noch nicht auf ganze Euro aufrundet? Das sind


Lösung: 1168,65
Begründung:
Berechnung des Bedarfs für vollen Betreuungsunterhalt
Rechenschritte Rechtsgrundlage Betrag
Unterhalt für K nach Stufe 3 (Rückstufung wg Mangelfalls) Anm. A1 DT 403 €
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Anm. A3 DT 3.000 €
Anrechenbares EK = Ber. Netto - Kindesunterhalt = 3000 - 403 = Anm. B II DT 2.597 €
Angemessener Bedarf des Berechtigten: 45% von 2.597 = Anm. B I 1 a DT 1168,65 €


13. Bedarf von F

Berechnung von vollem Betreuungsunterhalt

Rechenschritte: Vorschrift: Beschreibung:
Kindesunterhalt berechnen DT A Einstufung/Kindergeldanrechnung/LF/Rundung
Ehegattenunterhalt: DT B Mindestbedarf/Angemessener Bedarf/Leistungsfähigkeit
Mindestbedarf ermitteln DT B IV b 1200 €
anrechenbares Einkommen DT B II = bereinigtes Netto des Pflichtigen - Kindesunterhalt
angemessener Bedarf  DT B I1a = 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens
+ 50% aller sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen
Eigenbedarf des Pflichtigen DT B III a) für Erwerbstätige 1600 €, b) sonst 1450 €
Leistungsfähigkeit § 1581 =Bereinigtes Netto-Eigenbedarf-Unterhalt an vorrangige Kinder
Rundung auf volle Euro § 1612a analog Absatz 2

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf von F? Das sind

€.
Lösung: 1200
Begründung:
Berechnung des Bedarfs für vollen Betreuungsunterhalt
Rechenschritte Rechtsgrundlage Betrag
Unterhalt für K nach Stufe 3 (Rückstufung wg Mangelfalls) Anm. A1 DT 403 €
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Anm. A3 DT 3.000 €
Anrechenbares EK = Ber. Netto - Kindesunterhalt = 3000 - 403 = Anm. B II DT 2.597 €
Angemessener Bedarf des Berechtigten: 45% von 2.597 = Anm. B I 1 a DT 1168,65 €
Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten Anm. B IV b DT 1200,00 €
Maßgeblich ist der höhere der beiden Bedarfe   1200,00 €


14. Leistungsfähigkeit gegenüber dem geschiedenen Ehegatten

Berechnung von vollem Betreuungsunterhalt

Rechenschritte: Vorschrift: Beschreibung:
Kindesunterhalt berechnen DT A Einstufung/Kindergeldanrechnung/LF/Rundung
Ehegattenunterhalt: DT B Mindestbedarf/Angemessener Bedarf/Leistungsfähigkeit
Mindestbedarf ermitteln DT B IV b 1120 €
anrechenbares Einkommen DT B II = bereinigtes Netto des Pflichtigen - Kindesunterhalt
angemessener Bedarf  DT B I1a = 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens
+ 50% aller sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen
Eigenbedarf des Pflichtigen DT B III a 1510 € für Erwerbstätige, sonst 1370 €
Leistungsfähigkeit § 1581 =Bereinigtes Netto-Eigenbedarf-Unterhalt an vorrangige Kinder
Rundung auf volle Euro § 1612a Absatz 2 analog

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F? Das sind


Lösung: 997
Begründung:
Muster für die Berechnung des Betreuungsunterhalts
Rechenschritte Rechtsgrundlage Betrag
Unterhaltsbedarf von K gegen M nach Stufe 3 Anm. A1 DT 528 €
Kindergeldanrechnung von 250/2=125; 528-125=403 § 1612b BGB  403 €
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Anm. A3 DT 3.000 €
Anrechenbares EK = Ber. Netto-Kindesunterhalt=3000-403= Anm. B II DT 2.597 €
Angemessener Bedarf des Berechtigten: 45% von 2.597= Anm. B I 1 a DT 1168,65 €
Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten Anm. B IV b DT 1200,00 €
Maßgeblich ist der höhere von beiden Bedarfen   1200,00 €
Eigenbedarf von M ggü F Anm. B III a DT  1600,00 €
Leistungsfähigkeit von M ggü F auf Stufe 3 = 3000-1600-403 = § 1581 BGB 997,00 €


15. Leistungsfähigkeit ggü F

Berechnung von vollem Betreuungsunterhalt

Rechenschritte: Vorschrift: Beschreibung:
Kindesunterhalt berechnen DT A Einstufung/Kindergeldanrechnung/LF/Rundung
Ehegattenunterhalt: DT B Mindestbedarf/Angemessener Bedarf/Leistungsfähigkeit
Mindestbedarf ermitteln DT B IV b 1120 €
anrechenbares Einkommen DT B II = bereinigtes Netto des Pflichtigen - Kindesunterhalt
angemessener Bedarf  DT B I1a = 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens
+ 50% aller sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen
Eigenbedarf des Pflichtigen DT B III a 1510 € für Erwerbstätige, sonst 1370 €
Leistungsfähigkeit § 1581 =Bereinigtes Netto-Eigenbedarf-Unterhalt an vorrangige Kinder
Rundung auf volle Euro § 1612a Absatz 2 analog

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist M leistungsfähig, um den angemessenen Unterhaltsbedarf von F zu decken? Und welche Folgen hat es für F und K, wenn M den angemessenen Bedarf von F nicht decken kann?


A. M ist nach § 1603 BGB ggü F leistungsfähig und schuldet ihr deshalb den angemessen Bedarf von 1168,65 €.
B. M ist gegenüber F nicht leistungsfähig und K muss deshalb von Stufe 3 nach Stufe 2 wegen Mangelfalls zurückgestuft werden.
C. M ist gegenüber F nicht leistungsfähig. K erhält Unterhalt nach Stufe 3 und F erhält deshalb von M nur Unterhalt im Rahmen von dessen Leistungsfähigkeit.
Begründung:

Die 997 € Leistungsfähigkeit (3000-1600-403=997) von M genügen nicht, um den Mindestbedarf von F in höhe von 1200 € zu decken. Und deshalb liegen die Voraussetzungen für eine weitere Rückstufung von K nach Anmerkung A 1 Absatz 3 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle von Stufe 3 nach Stufe 2 vor.



16. Unterhalt für K nach Stufe 2

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist M leistungsfähig, um den angemessenen Unterhaltsbedarf von F zu decken? Wieviel Unterhalt steht K gegen M nach Einkommensstufe 2 zu? Der beträgt

€.
Lösung: 379
Begründung:
Berechnung des Bedarfs für Kindesunterhalt
Rechenschritte Rechtsgrundlage Betrag
Tabellenunterhalt für K nach Stufe 2 (Rückstufung wg Mangelfalls) Anm. A1 DT 504 €
hälftige Kindergeldanrechnung § 1612b BGB -125 €
Anspruch  auf Kindesunterhalt §§ 1602, 1610, 1612b BGB 379 €


17. Rückstufung bis auf den Mindestbedarf

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist der Bedarf von K wegen Mangelfalls bis auf den Mindestbedarf herab zu stufen?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Durch die Rückstufung von K nach Stufe 2 genügt die Leistungsfähigkeit von M immer noch nicht, um K Unterhalt nach Stufe 2 zu gewähren und gleichzeitig den Mindestbedarf von F sicherzustellen. F hat einen Mindestbedarf von 1200 €. Und die Leistungsfähigkeit von M steigt durch die Herabstufung des Bedarfs von K nur auf 1021 € (3000-1600-379=1021). Daher ist der Bedarf von K bis auf den Mindestbedarf herabzustufen.



18. Unterhaltsanspruch von K

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wieviel Unterhalt bekommt K am Ende? Das sind

€.
Lösung: 355
Begründung:
Berechnung des Kindesunterhalts
Rechenschritte Rechtsgrundlage Betrag
Tabellenunterhalt für K nach Stufe 1 (Rückstufung wg Mangelfalls) Anm. A1 DT 480 €
hälftige Kindergeldanrechnung § 1612b BGB -125 €
Bedarf nach Kindergeldanrechnung §§ 1602, 1610, BGB 355 €
Leistungsfähigkeit M ggü K: 3000-1450=   1550 €
Anspruch  auf Kindesunterhalt   355 €


19. Unterhaltsanspruch von F

Berechnung von vollem Betreuungsunterhalt

Rechenschritte: Vorschrift: Beschreibung:
Kindesunterhalt berechnen DT A Einstufung/Kindergeldanrechnung/LF/Rundung
Ehegattenunterhalt: DT B Mindestbedarf/Angemessener Bedarf/Leistungsfähigkeit
Mindestbedarf ermitteln DT B IV b 1200 €
anrechenbares Einkommen DT B II = bereinigtes Netto des Pflichtigen - Kindesunterhalt
angemessener Bedarf  DT B I1a = 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens
+ 50% aller sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen
Eigenbedarf des Pflichtigen DT B III a) für Erwerbstätige 1600 €, b) sonst 1450 €
Leistungsfähigkeit § 1581 =Bereinigtes Netto-Eigenbedarf-Unterhalt an vorrangige Kinder
Rundung auf volle Euro § 1612a analog Absatz 2

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wie hoch ist der Bedarf von F gegenüber M auf Stufe 1? Das sind


Lösung: 1200
Begründung:
Muster für die Berechnung des angemessenen Betreuungsunterhalts
Rechenschritte Rechtsgrundlage Betrag
Unterhaltsbedarf von K gegen M nach Stufe 1 Anm. A1 DT 480 €
Kindergeldanrechnung von 250/2=125; 480-125=355 § 1612b BGB  355 €
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Anm. A3 DT 3.000 €
Anrechenbares EK = Ber. Netto - Kindesunterhalt=3000-355 Anm. B II DT 2.645 €
Angemessener Bedarf des Berechtigten: 45% von 2.645= Anm. B I 1 a DT 1190,25 €
Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten Anm. B IV b DT 1200,00 €
Maßgeblich ist der höhere von beiden Bedarfen Anm. B I / B IV 1200,00 €


20. Bedarfskontrollbetrag

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Welche Leistungsfähigkeit besitzt M gegenüber F? Die beträgt

€.
Lösung: 1045
Begründung:
Muster für die Berechnung des angemessenen Betreuungsunterhalts
Rechenschritte Rechtsgrundlage Betrag
Unterhaltsbedarf von K gegen M nach Stufe 1 Anm. A1 DT 480 €
Kindergeldanrechnung von 250/2=125; 480-125=355 § 1612b BGB  355 €
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Anm. A3 DT 3.000 €
Anrechenbares EK = Ber. Netto - Kindesunterhalt=3000-355 Anm. B II DT 2.645 €
Angemessener Bedarf des Berechtigten: 45% von 2.645= Anm. B I 1 a DT 1190,25 €
Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten Anm. B IV b DT 1200,00 €
Maßgeblich ist der höhere von beiden Bedarfen Anm. B I / B IV 1200,00 €
Eigenbedarf von M ggü F Anm. B III a DT  1600,00 €
Leistungsfähigkeit von M ggü F auf Stufe 1=3000-1600-355= § 1581 BGB 1045,00 €
Anspruch von F ggü M: Da Bedarf > LF, ist diese maßgebend § 1581 BGB 1045,00 €


21. Höhe des Bedarfskontrollbetrags

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist die von Ihnen vorgenommene Unterhaltsberechnung auch gerecht? Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag? Wie hoch ist für M der Bedarfskontrollbetrag. Der beträgt

€.
Lösung: 1450
Begründung:

Die Höhe des Bedarfskontrollbetrags hängt nach der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle von der Stufe ab, nach welchem der Unterhaltsanspruch letztlich berechnet wurde. Da K nach den bisherigen Berechnungen Unterhalt nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle zusteht, gilt diese auch für den Bedarfskontrollbetrag. Der beträgt nach Stufe 1 genau 1450 €.



22. Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist die von Ihnen vorgenommene Unterhaltsberechnung auch gerecht? Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag? Wie hoch ist gemäß der Anmerkung 6 der Düsseldorfer Tabelle das M verbleibende Einkommen? Das beträgt


Lösung: 1600
Begründung:

Wenn M von seinem bereinigten Nettoeinkommen 355 € an K und 1045 € an F zahlt, verleibt ihm genau sein Eigenbedarf gegenüber F in Höhe von 1600 € (3000-355-1045=1600).



23. Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist die von Ihnen vorgenommene Unterhaltsberechnung auch gerecht? Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Die Höhe des Bedarfskontrollbetrags hängt nach der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle von der Stufe ab, nach welchem der Unterhaltsanspruch letztlich berechnet wurde. Da K nach den bisherigen Berechnungen Unterhalt nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle zusteht, gilt diese auch für den Bedarfskontrollbetrag. Der beträgt nach Stufe 1 genau 1450 €.

Wenn M von seinem bereinigten Nettoeinkommen 355 € an K und 1045 € an F zahlt, verleibt ihm genau sein Eigenbedarf gegenüber F in Höhe von 1600 € (3000-355-1045=1600).

Das sind 150 € mehr als der Bedarfskontrollbetrag.