F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Vor der Berechnung des Scheidungsunterhalts für F muss der Kindesunterhalt für K berechnet werden, da dieser im Rang vorgeht. Wie viel Unterhalt müsste M unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung an sein Kind K zahlen, wenn man Rückstufungen wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags zunächst noch außer Betracht lässt? Das sind
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3000 € hat das Kind einen Bedarf nach Altersgruppe 1 nach § 1612a Absatz 1 BGB und nach Einkommensstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle . Ein Tabellensprung erfolgt nicht, weil M zwei Unterhaltspflichten hat. Das zweijährige Kind hat einen angemessenen Bedarf von 552 €. Davon ist nach § 1612b BGB die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen. Das Kindergeld für K beträgt nach § 6 BKGG derzeit 250 €. Die Hälfte davon sind 125 €. Es verbleibt ein angemessener Unterhaltsbedarf von 427 € (552-125=427). M ist leistungsfähig, um diesen Bedarf zu decken, weil er eine Leistungsfähigkeit von 1630 € hat (3000-1370=1630).
2. Rückstufung des Bedarfs wegen Mangelfalls
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurück gestuft werden? Wo ist die Rückstufung der Kinder wegen Mangelfalls überhaupt in Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle geregelt? Das steht dort in Anmerkung A
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wann muss der Bedarf von K von Stufe 4 nach Stufe 3 zurückgestuft werden?
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurück gestuft werden? Wie hoch ist der Mindestbedarf von F gegenüber M? Der beträgt
Nach Anmerkung B IV b hat eine nicht erwerbstätige geschiedene Ehefrau gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann einen Mindestbedarf von 1200 €.
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurück gestuft werden? Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F? Wo ist der Eigenbedarf für M geregelt? Das steht in der Düsseldorfer Tabelle in Anmerkung
Der Eigenbedarf eines erwerbstätigen geschiedenen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ist in Anmerkung B III a geregelt.
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurück gestuft werden? Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F? Wo ist der Eigenbedarf für M geregelt? Der beträgt
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurück gestuft werden? Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F auf Stufe 4? Die beträgt
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M | Anm. A3 DT | 3.000 € |
| Tabellenbedarf von K nach Stufe 4 | §§ 1601 ff. BGB und DT | 552 € |
| Kindergeldanrechnung | § 1612b BGB | -125 € |
| Angemessener Bedarf von K auf Stufe 4 | §§ 1610, 1612b BGB | 427 € |
| Eigenbedarf von M ggü K | Anm. A 5 DT | 1450 € |
| Leistungsfähigkeit von M ggü K | § 1603 BGB: 3000-1450= | 1550 € |
| Eigenbedarf von M ggü F | Anm. B III a DT | 1600 € |
| Leistungsfähigkeit von M ggü F auf Stufe 4 | § 1581 BGB: 3000-1600-427= | 973 € |
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zunächst von Stufe 4 nach Stufe 3 zurück gestuft werden?
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M | Anm. A3 DT | 3.000 € |
| Tabellenbedarf von K nach Stufe 4 | §§ 1601 ff. BGB und DT | 552 € |
| Kindergeldanrechnung | § 1612b BGB | -125 € |
| Angemessener Bedarf von K auf Stufe 4 | §§ 1610, 1612b BGB | 427 € |
| Eigenbedarf von M ggü K | Anm. A 5 DT | 1450 € |
| Leistungsfähigkeit von M ggü K | § 1603 BGB: 3000-1450= | 1550 € |
| Eigenbedarf von M ggü F | Anm. B III a DT | 1600 € |
| Leistungsfähigkeit von M ggü F auf Stufe 4 | § 1581 BGB: 3000-1600-427= | 973 € |
| Mindestbedarf von F | Anm. D IV b | 1200 € |
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wie hoch ist der Bedarf von K nach Stufe 3 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist M gegenüber K leistungsfähig, um den Bedarf von K nach Stufe 3 zu decken
M ist leistungsfähig, um den Bedarf von K in Stufe 3 in Höhe von 403 € zu decken, weil er wie in Stufe 4 weiterhin eine Leistungsfähigkeit von 1550 € hat (3000-1450=1550).
Berechnung von vollem Betreuungsunterhalt
| Rechenschritte: | Vorschrift: | Beschreibung: |
| Kindesunterhalt berechnen | DT A | Einstufung/Kindergeldanrechnung/Leistungsfähigkeit |
| Ehegattenunterhalt: | DT B | Mindestbedarf/Angemessener Bedarf/Leistungsfähigkeit |
| Mindestbedarf: | DT B IV b | 1200 € |
| anrechenbares Einkommen | DT B II | = bereinigtes Netto des Pflichtigen - Kindesunterhalt |
| angemessener Bedarf | DT B I1a | = 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens + 50% aller sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen |
| Eigenbedarf des Pflichtigen | DT B III | a) für Erwerbstätige 1600 €, sonst b) 1450 € |
| Leistungsfähigkeit | § 1581 | =Bereinigtes Netto-Eigenbedarf-Unterhalt an vorrangige Kinder |
| Rundung auf volle Euro | § 1612a | analog Absatz 2 |
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Bevor der Unterhalt für F berechnet werden kann, muss das für den Bedarf des Ehepartners relevante anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) berechnet werden. Wie hoch ist das für den angemessenen Bedarf der F maßgebliche Einkommen des M in Stufe 3? Das sind
Das für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen verringert sich nach B II der Düsseldorfer Tabelle, indem man vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, die an die gemeinsamen erstrangigen Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen abzieht.
In Stufe 3 muss M an K 403 € (528-125=403) zahlen.
Für den Ehegattenunterhalt stehen M nur somit nur noch 2597 € (3000-403=2597) Einkommen zur Verfügung.
Berechnung von vollem Betreuungsunterhalt
| Rechenschritte: | Vorschrift: | Beschreibung: |
| Kindesunterhalt berechnen | DT A | Einstufung/Kindergeldanrechnung/LF/Rundung |
| Ehegattenunterhalt: | DT B | Mindestbedarf/Angemessener Bedarf/Leistungsfähigkeit |
| Mindestbedarf ermitteln | DT B IV b | 1200 € |
| anrechenbares Einkommen | DT B II | = bereinigtes Netto des Pflichtigen - Kindesunterhalt |
| angemessener Bedarf | DT B I1a | = 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens + 50% aller sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen |
| Eigenbedarf des Pflichtigen | DT B III | a) für Erwerbstätige 1600 €, b) sonst 1450 € |
| Leistungsfähigkeit | § 1581 | =Bereinigtes Netto-Eigenbedarf-Unterhalt an vorrangige Kinder |
| Rundung auf volle Euro | § 1612a | analog Absatz 2 |
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf von F nach Anmerkung B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS), wenn man den Betrag noch nicht auf ganze Euro aufrundet? Das sind
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Unterhalt für K nach Stufe 3 (Rückstufung wg Mangelfalls) | Anm. A1 DT | 403 € |
| Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | Anm. A3 DT | 3.000 € |
| Anrechenbares EK = Ber. Netto - Kindesunterhalt = 3000 - 403 = | Anm. B II DT | 2.597 € |
| Angemessener Bedarf des Berechtigten: 45% von 2.597 = | Anm. B I 1 a DT | 1168,65 € |
Berechnung von vollem Betreuungsunterhalt
| Rechenschritte: | Vorschrift: | Beschreibung: |
| Kindesunterhalt berechnen | DT A | Einstufung/Kindergeldanrechnung/LF/Rundung |
| Ehegattenunterhalt: | DT B | Mindestbedarf/Angemessener Bedarf/Leistungsfähigkeit |
| Mindestbedarf ermitteln | DT B IV b | 1200 € |
| anrechenbares Einkommen | DT B II | = bereinigtes Netto des Pflichtigen - Kindesunterhalt |
| angemessener Bedarf | DT B I1a | = 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens + 50% aller sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen |
| Eigenbedarf des Pflichtigen | DT B III | a) für Erwerbstätige 1600 €, b) sonst 1450 € |
| Leistungsfähigkeit | § 1581 | =Bereinigtes Netto-Eigenbedarf-Unterhalt an vorrangige Kinder |
| Rundung auf volle Euro | § 1612a | analog Absatz 2 |
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf von F? Das sind
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Unterhalt für K nach Stufe 3 (Rückstufung wg Mangelfalls) | Anm. A1 DT | 403 € |
| Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | Anm. A3 DT | 3.000 € |
| Anrechenbares EK = Ber. Netto - Kindesunterhalt = 3000 - 403 = | Anm. B II DT | 2.597 € |
| Angemessener Bedarf des Berechtigten: 45% von 2.597 = | Anm. B I 1 a DT | 1168,65 € |
| Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten | Anm. B IV b DT | 1200,00 € |
| Maßgeblich ist der höhere der beiden Bedarfe | 1200,00 € |
Berechnung von vollem Betreuungsunterhalt
| Rechenschritte: | Vorschrift: | Beschreibung: |
| Kindesunterhalt berechnen | DT A | Einstufung/Kindergeldanrechnung/LF/Rundung |
| Ehegattenunterhalt: | DT B | Mindestbedarf/Angemessener Bedarf/Leistungsfähigkeit |
| Mindestbedarf ermitteln | DT B IV b | 1120 € |
| anrechenbares Einkommen | DT B II | = bereinigtes Netto des Pflichtigen - Kindesunterhalt |
| angemessener Bedarf | DT B I1a | = 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens + 50% aller sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen |
| Eigenbedarf des Pflichtigen | DT B III a | 1510 € für Erwerbstätige, sonst 1370 € |
| Leistungsfähigkeit | § 1581 | =Bereinigtes Netto-Eigenbedarf-Unterhalt an vorrangige Kinder |
| Rundung auf volle Euro | § 1612a | Absatz 2 analog |
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F? Das sind
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Unterhaltsbedarf von K gegen M nach Stufe 3 | Anm. A1 DT | 528 € |
| Kindergeldanrechnung von 250/2=125; 528-125=403 | § 1612b BGB | 403 € |
| Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | Anm. A3 DT | 3.000 € |
| Anrechenbares EK = Ber. Netto-Kindesunterhalt=3000-403= | Anm. B II DT | 2.597 € |
| Angemessener Bedarf des Berechtigten: 45% von 2.597= | Anm. B I 1 a DT | 1168,65 € |
| Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten | Anm. B IV b DT | 1200,00 € |
| Maßgeblich ist der höhere von beiden Bedarfen | 1200,00 € | |
| Eigenbedarf von M ggü F | Anm. B III a DT | 1600,00 € |
| Leistungsfähigkeit von M ggü F auf Stufe 3 = 3000-1600-403 = | § 1581 BGB | 997,00 € |
Berechnung von vollem Betreuungsunterhalt
| Rechenschritte: | Vorschrift: | Beschreibung: |
| Kindesunterhalt berechnen | DT A | Einstufung/Kindergeldanrechnung/LF/Rundung |
| Ehegattenunterhalt: | DT B | Mindestbedarf/Angemessener Bedarf/Leistungsfähigkeit |
| Mindestbedarf ermitteln | DT B IV b | 1120 € |
| anrechenbares Einkommen | DT B II | = bereinigtes Netto des Pflichtigen - Kindesunterhalt |
| angemessener Bedarf | DT B I1a | = 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens + 50% aller sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen |
| Eigenbedarf des Pflichtigen | DT B III a | 1510 € für Erwerbstätige, sonst 1370 € |
| Leistungsfähigkeit | § 1581 | =Bereinigtes Netto-Eigenbedarf-Unterhalt an vorrangige Kinder |
| Rundung auf volle Euro | § 1612a | Absatz 2 analog |
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist M leistungsfähig, um den angemessenen Unterhaltsbedarf von F zu decken? Und welche Folgen hat es für F und K, wenn M den angemessenen Bedarf von F nicht decken kann?
Die 997 € Leistungsfähigkeit (3000-1600-403=997) von M genügen nicht, um den Mindestbedarf von F in höhe von 1200 € zu decken. Und deshalb liegen die Voraussetzungen für eine weitere Rückstufung von K nach Anmerkung A 1 Absatz 3 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle von Stufe 3 nach Stufe 2 vor.
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist M leistungsfähig, um den angemessenen Unterhaltsbedarf von F zu decken? Wieviel Unterhalt steht K gegen M nach Einkommensstufe 2 zu? Der beträgt
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Tabellenunterhalt für K nach Stufe 2 (Rückstufung wg Mangelfalls) | Anm. A1 DT | 504 € |
| hälftige Kindergeldanrechnung | § 1612b BGB | -125 € |
| Anspruch auf Kindesunterhalt | §§ 1602, 1610, 1612b BGB | 379 € |
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist der Bedarf von K wegen Mangelfalls bis auf den Mindestbedarf herab zu stufen?
Durch die Rückstufung von K nach Stufe 2 genügt die Leistungsfähigkeit von M immer noch nicht, um K Unterhalt nach Stufe 2 zu gewähren und gleichzeitig den Mindestbedarf von F sicherzustellen. F hat einen Mindestbedarf von 1200 €. Und die Leistungsfähigkeit von M steigt durch die Herabstufung des Bedarfs von K nur auf 1021 € (3000-1600-379=1021). Daher ist der Bedarf von K bis auf den Mindestbedarf herabzustufen.
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wieviel Unterhalt bekommt K am Ende? Das sind
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Tabellenunterhalt für K nach Stufe 1 (Rückstufung wg Mangelfalls) | Anm. A1 DT | 480 € |
| hälftige Kindergeldanrechnung | § 1612b BGB | -125 € |
| Bedarf nach Kindergeldanrechnung | §§ 1602, 1610, BGB | 355 € |
| Leistungsfähigkeit M ggü K: 3000-1450= | 1550 € | |
| Anspruch auf Kindesunterhalt | 355 € |
Berechnung von vollem Betreuungsunterhalt
| Rechenschritte: | Vorschrift: | Beschreibung: |
| Kindesunterhalt berechnen | DT A | Einstufung/Kindergeldanrechnung/LF/Rundung |
| Ehegattenunterhalt: | DT B | Mindestbedarf/Angemessener Bedarf/Leistungsfähigkeit |
| Mindestbedarf ermitteln | DT B IV b | 1200 € |
| anrechenbares Einkommen | DT B II | = bereinigtes Netto des Pflichtigen - Kindesunterhalt |
| angemessener Bedarf | DT B I1a | = 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens + 50% aller sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen |
| Eigenbedarf des Pflichtigen | DT B III | a) für Erwerbstätige 1600 €, b) sonst 1450 € |
| Leistungsfähigkeit | § 1581 | =Bereinigtes Netto-Eigenbedarf-Unterhalt an vorrangige Kinder |
| Rundung auf volle Euro | § 1612a | analog Absatz 2 |
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Wie hoch ist der Bedarf von F gegenüber M auf Stufe 1? Das sind
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Unterhaltsbedarf von K gegen M nach Stufe 1 | Anm. A1 DT | 480 € |
| Kindergeldanrechnung von 250/2=125; 480-125=355 | § 1612b BGB | 355 € |
| Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | Anm. A3 DT | 3.000 € |
| Anrechenbares EK = Ber. Netto - Kindesunterhalt=3000-355 | Anm. B II DT | 2.645 € |
| Angemessener Bedarf des Berechtigten: 45% von 2.645= | Anm. B I 1 a DT | 1190,25 € |
| Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten | Anm. B IV b DT | 1200,00 € |
| Maßgeblich ist der höhere von beiden Bedarfen | Anm. B I / B IV | 1200,00 € |
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Welche Leistungsfähigkeit besitzt M gegenüber F? Die beträgt
| Rechenschritte | Rechtsgrundlage | Betrag |
| Unterhaltsbedarf von K gegen M nach Stufe 1 | Anm. A1 DT | 480 € |
| Kindergeldanrechnung von 250/2=125; 480-125=355 | § 1612b BGB | 355 € |
| Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | Anm. A3 DT | 3.000 € |
| Anrechenbares EK = Ber. Netto - Kindesunterhalt=3000-355 | Anm. B II DT | 2.645 € |
| Angemessener Bedarf des Berechtigten: 45% von 2.645= | Anm. B I 1 a DT | 1190,25 € |
| Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten | Anm. B IV b DT | 1200,00 € |
| Maßgeblich ist der höhere von beiden Bedarfen | Anm. B I / B IV | 1200,00 € |
| Eigenbedarf von M ggü F | Anm. B III a DT | 1600,00 € |
| Leistungsfähigkeit von M ggü F auf Stufe 1=3000-1600-355= | § 1581 BGB | 1045,00 € |
| Anspruch von F ggü M: Da Bedarf > LF, ist diese maßgebend | § 1581 BGB | 1045,00 € |
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist die von Ihnen vorgenommene Unterhaltsberechnung auch gerecht? Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag? Wie hoch ist für M der Bedarfskontrollbetrag. Der beträgt
Die Höhe des Bedarfskontrollbetrags hängt nach der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle von der Stufe ab, nach welchem der Unterhaltsanspruch letztlich berechnet wurde. Da K nach den bisherigen Berechnungen Unterhalt nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle zusteht, gilt diese auch für den Bedarfskontrollbetrag. Der beträgt nach Stufe 1 genau 1450 €.
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist die von Ihnen vorgenommene Unterhaltsberechnung auch gerecht? Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag? Wie hoch ist gemäß der Anmerkung 6 der Düsseldorfer Tabelle das M verbleibende Einkommen? Das beträgt
Wenn M von seinem bereinigten Nettoeinkommen 355 € an K und 1045 € an F zahlt, verleibt ihm genau sein Eigenbedarf gegenüber F in Höhe von 1600 € (3000-355-1045=1600).
F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame zweijährige Kind K lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F arbeitet nicht und betreut das Kind. Ist die von Ihnen vorgenommene Unterhaltsberechnung auch gerecht? Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag?
Die Höhe des Bedarfskontrollbetrags hängt nach der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle von der Stufe ab, nach welchem der Unterhaltsanspruch letztlich berechnet wurde. Da K nach den bisherigen Berechnungen Unterhalt nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle zusteht, gilt diese auch für den Bedarfskontrollbetrag. Der beträgt nach Stufe 1 genau 1450 €.
Wenn M von seinem bereinigten Nettoeinkommen 355 € an K und 1045 € an F zahlt, verleibt ihm genau sein Eigenbedarf gegenüber F in Höhe von 1600 € (3000-355-1045=1600).
Das sind 150 € mehr als der Bedarfskontrollbetrag.