1. Bedarfskontrollbetrag (34 Aufgaben)

Der Bedarfskontrollbetrag, dient dazu, zu überprüfen, ob die vorgenommene Unterhaltsberechnung auch gerecht ist.

Den Bedarfskontrollbetrag findet man in der Spalte ganz rechts in der Düsseldorfer Tabelle.

Wo steht, wie der Bedarfskontrollbetrag angewendet wird? Das steht in der Düsseldorfer Tabelle in Anmerkung

.
Lösung: A6 A_6
Begründung: Das steht in der Düsseldorfer Tabelle in Anmerkung A 6.

2. Bedarfskontrollbetrag (26 Aufgaben)
Mit welcher Berechnung wird überprüft, ob die vorgenommene Unterhaltsberechnung auch gerecht ist?
A. Vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen abgezogen und der verbleibende Betrag muss den Bedarfskontrollbetrag überschreiten.
B. Vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen werden sämtliche Unterhaltslasten abgezogen und der verbleibende Betrag muss größer oder gleich dem Bedarfskontrollbetrag sein.
C. Vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen und sämtliche Unterhaltslasten abgezogen und der verbleibende Betrag darf nicht kleiner sein als der Bedarfskontrollbetrag.
Begründung: Geregelt ist die Anwendung des Bedarfskontrollbetrags in Anmerkung A 6 der Düsseldorfer Tabelle. Zur Überprüfung des Bedarfskontrollbetrags werden alle Unterhaltspflichten vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen. Ist der Bedarfskontrollbetrag höher als das verbleibende Einkommen, erfolgt eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle.

3. Auswirkung einer Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags
Welche Folgen hat es für die verschiedenen Unterhaltsberechtigten, wenn der Bedarfskontrollbetrag nach Abzug sämtlicher Unterhaltslasten dem Unterhaltspflichtigen nicht in vollem Umfang verbleibt?
A. Der Unterhalt verringert sich für die erstrangigen Kinder um eine Tabellenstufe. Und das wiederholt sich so oft, bis entweder der Bedarfskontrollbetrag dem Unterhaltspflichtigen verbleibt oder das Kind bis auf den Mindestbedarf zurückgestuft ist. Erst danach setzt sich der Vorrang vor den nachrangigen Unterhaltsberechtigten durch.
B. Für den Expartner im zweiten oder dritten Rang und volljährige Kinder im vierten Rang verringert sich der Unterhaltsbetrag, weil diese nach §§ 1609 BGB nachrangig unterhaltsberechtigt sind, wohingegen minderjährige Kinder im ersten Rang sind und weiter den vollen Unterhalt nach der Tabellenstufe bekommen müssen, die dem Kind nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zusteht.
Begründung: A ist richtig, wie sich das aus Anmerkung A6 der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu §§ 1609 BGB. Denn diese Vorschrift regelt nur die Rangfolge, nicht aber die Höhe des Unterhalts, während die Düsseldorfer Tabelle nur die Höhe des Unterhalts regelt, aber nicht auf die Rangfolge zwischen den Unterhaltsberechtigten einwirkt. Der im Gesetz geregelten Rangfolge wird genügt, wenn die Kinder den Mindestunterhalt vorab bekommen.

4. Anspruchsgrundlagen

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Welche Anspruchsgrundlagen für Barunterhalt kommen für F und K gegen M in Betracht?


A. § 1361 BGB und § 1589 BGB.
B. § 1570 BGB und §§ 1601 BGB.
C. § 1360 BGB und § 1615l BGB.
Begründung:

Nur Aussage B trifft auf den Fall zu.

Da F und M geschieden sind, ist der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes durch § 1570 BGB begründet. Trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach §§ 1569 BGB kann eine eigene Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, weil K erst zwei Jahre alt ist.

K hat Anspruch auf Unterhalt, weil nach §§ 1601 BGB Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, sofern der Unterhaltsberechtigte nach § 1602 BGB bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete nach 1603 BGB leistungsfähig ist.

Aussage A triifft nicht zu, weil § 1589 BGB den Begriff der Verwandtschaft definiert und § 1361 BGB nur auf getrenntlebende Ehegatten aber nicht auf geschiedene Ehepartner Anwendung findet.

Aussage C trifft ebenfalls nicht zu. Denn § 1360 BGB gilt nur für verheiratete Ehegatten vor deren Trennung. Und § 1615l BGB gilt nur für die Mütter nichtehelicher Kinder, aber nicht für die Mütter von ehelichen Kindern.



5. Rangfolge
Vor der Berechnung des Unterhalts sind die Anspruchsgrundlagen (vorherige Frage) sowie die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten zu klären. In welchem Paragraphen des BGB ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geregelt? Das regelt § BGB.
Lösung: 1609
Begründung: Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten wird in § 1609 BGB geregelt.

6. Rang

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wer ist vorrangig unterhaltsberechtigt?


A. K
B. F
C. beide sind im selben Rang
Begründung: Nach §§ 1609 BGB sind minderjährige Kinder im ersten Rang und kinderbetreuende Elternteile im zweiten Rang.

7. Mindestbedarf

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist der Mindestbedarf für K (ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung)? Dass sind

€.
Lösung: 437
Begründung: Der Mindestbedarf beträgt nach §§ 1612a Absatz 1 BGB i.V.m. § 1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) beträgt für die Alterstufe 0-5 Jahre 437 Euro. Die Mindestunterhaltsverordnung finden Sie im MENU unter LINKS.

8. Bereinigtes Nettoeinkommen

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von M? Dass beträgt

€.
Lösung: 3102
Begründung: Zur Bereinigung des Nettoeinkommens sind die berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen (DT A3). Die Pauschale von 5 % des Einkommens wären 162, 60 Euro (3252 Euro x 0,05). Die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen beträgt jedoch mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro. Daher gilt im vorliegenden Fall der Höchstsatz von 150 Euro. Daraus ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3102 Euro (3252 -150=3102).

9. Stufe?

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Welche Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle findet für den Bedarf von K Anwendung, sofern eine eventuelle Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags noch nicht berücksichtigt wird? Dann gilt Einkommensstufe

.
Lösung: 5
Begründung:

Der angemessene Bedarf orientiert sich nach §§ 1610 Absatz 1 BGB an der Lebensstellung des Bedürftigen . Die Lebensstellung des Kindes ist abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Maßgeblich ist nach der Düsseldorfer Tabelle das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen, das sog. bereinigte Nettoeinkommen. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen M von 3102 Euro ergibt sich für K ein Bedarf gemäß der Tabellenstufe 5 der Düsseldorfer Tabelle.

Da die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltspflichten ausgelegt ist und in vorliegenden Fall auch zwei Unterhaltspflichten bestehen, ist kein Tabellensprung nach Anmerkung A1 der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Es bleibt also bei Stufe 5



10. Angemessener Bedarf

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist der angemessene Bedarf von K ohne Berücksichtigung der Kindergeldanrechnungund ohne die Berücksichtigung einer Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags? Der beträgt

€.
Lösung: 525
Begründung:

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen M von 3102 Euro ergibt sich für K ein Bedarf gemäß der Tabellenstufe 5 der Düsseldorfer Tabelle.

In der Altersgruppe 1 (0-5 Jahre) beträgt der Bedarf somit 525 Euro.



11. Kindergeldanrechnung

Welcher Paragraph des BGB regelt die Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf des Kindes? Das regelt §

BGB.
Lösung: 1612b 1612_b §_1612b §1612b §_1612b §_1612_b
Begründung: Im §§ 1612b BGB ist die Anrechnung des Kindergelds auf den Bedarf des Kindes geregelt.

12. Bedarf

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist der angemessene Bedarf von K unter Berücksichtigung des Kindergelds? Der beträgt

€.
Lösung: 400
Begründung:

Das bereinigte Nettoeinkommen von M beträgt nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle 3102 €. Der Bedarf von K richtet sich daher nach Stufe 5 der Düsseldorfer Tabelle. Da M neben K auch F unterhalt schuldet, hat er die von der Düsseldorfer Tabelle voausgesetzten zwei Unterhaltspflichten. K hat also nach Stufe 5 einen Bedarf von 525 €. Die Kindergeldanrechnung erfolgt nach §§ 1612b BGB hälftig bei minderjährigen Kindern, voll bei volljährigen Kindern. Das Kindergeld beträgt nach § 6 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) monatlich 250 Euro für erste und zweite Kinder. Hälftig vom angemessenen Bedarf abgezogen ergibt dies 400 € (525 - 125 = 400).



13. Eigenbedarf

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber K? Der beträgt

€.
Lösung: 1370
Begründung: Der Eigenbedarf beträgt bei Erwerbstätigen gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nach Anmerkung A5 der Düsseldorfer Tabelle 1370 €.

14. Eigenbedarf gegenüber F

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber F? Der beträgt

€.
Lösung: 1510
Begründung: Der Eigenbedarf gegenüber der geschiedenen Ehefrau beträgt nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle 1510 Euro, wenn der Verpflichtete erwerbstätig ist, was bei M der Fall ist.

15. Leistungsfähigkeit gegenüber K

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber K? Die beträgt

€.
Lösung: 1732
Begründung: Nach §§ 1603 BGB ist vom bereinigten Nettoeinkommen der Eigenbedarf gegenüber dem Kind abzuziehen. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von 1732 € (3102 € - 1370 € = 1732 €).

16. Rückstufung wegen Mangelfalls

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

In welcher Anmerkung der Düsseldorfer Tabelle ist die Rückstufung wegen Mangelfalls geregelt? Das steht in Anmerkung

DT.
Lösung: A1 A_1
Begründung:

Das steht in Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle und zwar in Absatz 2 Satz 3.

Die Rückstufuung wegen Mangelfalls unterscheidet sich von der in Abschnitt C geregelten Mangelfallberechnung.



17. Rückstufung wegen Mangelfalls

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wann ist das minderjährige Kind in seinem Bedarf wegen Mangelfalls herabzustufen?


A. Wenn M andernfalls den Mindestbedarf von F nicht sicherstellen kann.
B. Wenn M andernfalls den angemessenen Bedarf von F nicht sicherstellen kann.
Begründung: Die Begründung ergibt sich aus dem Text von Anmerkung A 1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle.

18. Mindestbedarf von F

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist der Mindestbedarf von F? Der beträgt

€.
Lösung: 1120
Begründung: Nach Anmerkung B IV b der Düsseldorfer Tabelle beträgt das Existenzminimum für unterhaltsberechtigte, nicht erwerbstätige Ehegatten 1120 €.

19. Rückstufung wegen Mangelfalls

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurückgestuft werden?

€.
A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Der Bedarf von K ist nach Anmerkung A1 Absatz 2 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle nur zurückzustufen, wenn andernfalls der Mindestbedarf von F nicht sichergestellt werden kann. F hat nach Anmerkung B IV b der Düsseldorfer Tabelle einen Mindestbedarf von 1120 €.

Wenn M gegenüber F seinen Eigenbedarf von 1510 € behält und an K die geschuldeten 400 € (525-125=400) überweist, verbleibt für F eine Leistungsfähigkeit von 1192 € (3102-1510-400=1192).

M kann also den Mindestbedarf der F von 1120 € sicherstellen. Somit ist der Bedarf von K nicht wegen Mangelfalls zurückzustufen.



20. Angemessener Bedarf von F auf Stufe 5

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist der angemessene Bedarf von F nach der Düsseldorfer Tabelle, wenn man ihn noch nicht auf volle Euro aufrundet? Der beträgt

€.
Lösung: 1215,90
Begründung:

Nach Anmerkung B II verringert sich das für die Berechnung des Ehegattenunterhalts maßgebliche anrechenbare Einkommen von M durch die Zahlung des Unterhalts an K auf 2735 € (3102-400=2702).

Nach Anmerkung B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle entspricht der Bedarf des unterhaltsberechtigten nicht erwerbstätigen Ehegatten 45% des anrechenbaren Einkommens des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. 45% von 2702 € sind 1215,90 €.



21. Leistungsfähigkeit gegenüber F

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F? Die beträgt

€.
Lösung: 1192
Begründung: Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F entspricht dem bereinigten Nettoeinkommen von M abzüglich seines Eigenbedarfs gegenüber F und der an K zu zahlenden Unterhaltsleistung. Das sind 1192 € (3102-1510-400=1192).

22. Unterhalt auf Stufe 5

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch wären die Unterhaltszahlungen von M an F und K insgesamt, wenn man den Bedarfskontrollbetrag noch nicht berücksichtigt? Die Unterhaltszahlungen betrügen dann

€.
Lösung: 1592
Begründung:

Das bereinigte Nettoeinkommen von M beträgt nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle 3102 €. Der Bedarf von K richtet sich daher nach Stufe 5 der Düsseldorfer Tabelle. Da M neben K auch F unterhalt schuldet, hat er die von der Düsseldorfer Tabelle voausgesetzten zwei Unterhaltspflichten. K hat also nach Stufe 5 einen Bedarf von 525 €. Die Kindergeldanrechnung erfolgt nach §§ 1612b BGB hälftig bei minderjährigen Kindern, voll bei volljährigen Kindern. Das Kindergeld beträgt nach § 6 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) monatlich 250 Euro für erste und zweite Kinder. Hälftig vom angemessenen Bedarf abgezogen ergibt dies 400 € (525-125=400).

Nach §§ 1603 BGB ist vom bereinigten Nettoeinkommen der Eigenbedarf gegenüber dem Kind abzuziehen. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von 1732 € (3102 € - 1370 € = 1732 €). Da der Bedarf von K geringer ist, beträgt die Höhe des Kindesunterhalts 400 €.

Nach Anmerkung B II iVm B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle entspricht der Bedarf des unterhaltsberechtigten nicht erwerbstätigen Ehegatten 45% des anrechenbaren Einkommens des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sind jedoch nach Anmerkung B II vorab vom bereinigten Nettoeinkommen abzuziehen. Das anrechenbare Einkommen von M beträgt somit 2702 € (3102-400=2702). 45% davon sind 1215,90 €. Dieser Betrag ist in entsprechender Anwendung des § 1612a Absatz 2 BGB aufzurunden auf 1216 €..

Die Leistungsfähigkeit gegenüber F entspricht dem bereinigten Nettoeinkommen von M abzüglich seines Eigenbedarfs gegenüber F und der an K zu zahlenden Unterhaltsleistungen. Das sind 1192 € (3102-1510-400=1192). Da die Leistungsfähigkeit des M geringer ist als der Bedarf von F, kann F 1192 € Unterhalt von M fordern. Demnach muss M Unterhalt in Höhe von 1592 € zahlen (400+1192=1592).



23. Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags?

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Im letzten Schritt der Unterhaltsberechnung muss der Bedarfskontrollbetrag geprüft werden. Gegebenenfalls muss der Bedarf von K zurückgestuft werden. Muss der Bedarf von K zunächst von Stufe 5 auf Stufe 4 zurückgestuft werden?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Der Bedarfskontrollbetrag in der Einkommensstufe 5 beträgt 1950 €. M verbleiben von seinem Einkommen aber nur 1504 € (3102-400-1192=1510). Der Bedarfskontrollbetrag verbleibt ihm daher nicht. Somit muss der Bedarf von K von Stufe 5 nach Stufe 4 zurückgestuft werden.

Ob weitere Rückstufungen erforderlich sind, kann man erst feststellen, wenn zuvor der Kindesunterhalt auf Stufe 4 neu berechnet und auf dieser Grundlage auch der Ehegattenunterhalt für F neu berechnet worden sind. Dies wird in den folgenden Aufgaben erörtert.



24. Unterhalt für K auf Stufe 4

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist unter Berücksichtigung der Rückstufung der von M an K zu zahlende Unterhalt? Der beträgt

€.
Lösung: 378
Begründung:

Nach Stufe 4 Steht K ein Tabellenunterhalt von 456 € zu. Das sind unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung 378 € (503-125=378).



25. Auswirkungen der Rückstufung auf den Ehegattenunterhalt

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

M muss durch die Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags weniger Unterhalt an K zahlen. Wie wirkt sich das auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs von F aus?


A. F bekommt erst recht weniger, weil sie K im Rang nachgeht.
B. Auf den Anspruch von F wirkt sich die Rückstufung von K gar nicht aus.
C. F bekommt sogar mehr Unterhalt.
Begründung: Wenn der an K zu leistende Unterhalt geringer wird, steigt das nach Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle für den Ehegattenunterhalt anzurechnende Einkommen von M. Und dadurch wird auch der Anteil von 45% an diesem Einkommen größer, der F nach Anmerkung B I 1 a zusteht.

26. Unterhalt für F auf Stufe 4

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist unter Berücksichtigung der Rückstufung des Bedarfs von K auf Stufe 4 und ohne die Berücksichtigung eventueller weiterer Rückstufungen der von M an F zu zahlende Scheidungsunterhalt? Das sind aufgerundet

€.
Lösung: 1226
Begründung:

Weil das Kind auf Stufe 4 weniger Unterhalt erhält, steigt das nach Anmerkung B II DT zwischen den Ehegatten aufzuteilende Einkommen auf 2724 € (3102-378=2724). Davon stehen F 45% zu. Das sind 1225,80 € (2724x45%=1225,80). Aufgerundet sind das 1226 €.

27. Unterhalt für K und F auf Stufe 4

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist unter Berücksichtigung der Rückstufung des Bedarfs von K auf Stufe 4 der von M insgesamt an F und K zu zahlende Unterhalt?

€.
Lösung: 1592
Begründung:

Die Unterhaltszahlung an K beträgt nach Stufe 4 nur noch 378 Euro (503-125=378).

Weil das Kind nun weniger Unterhalt erhält, steigt das zwischen den Ehegatten aufzuteilende Einkommen auf 2724 € (3102-378=2724). Davon stehen F 45% als Bedarf zu. Das sind 1225,80 € (2724x45%=1225,80) , aufgerundet 1226 €.

M hat gegenüber F aber nur eine Leistungsfähigkeit von 1214 € (3102-1510-378= 1214). Insgesamt schuldet M deshalb nun 1592 € Unterhalt (378+1214=1592).



28. Nochmalige Rückstufung nach Stufe 3

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Muss der Bedarf von K nochmals von Stufe 4 nach Stufe 3 zurückgestuft werden?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Die Unterhaltszahlung an K beträgt nach Stufe 4 nur noch 378 Euro (503-125=378).

Weil das Kind nun weniger Unterhalt erhält, steigt das zwischen den Ehegatten aufzuteilende Einkommen auf 2759 € (3102-378=2724. Davon stehen F 45% zu. Das sind 1225,80 € (2724x45%=1225,80) , aufgerundet 1226 €.

M hat gegenüber F aber nur eine Leistungsfähigkeit von 1214 € (3102-1510-378= 1214). Insgesamt schuldet M deshalb auf Stufe 4 genau 1592 € Unterhalt (378+1214=1592). Zieht man das von seinem bereinigten Nettoeinkommen ab, verbleiben ihm noch 1510 € (3102-1592=1510). Das sind weniger als die 1850 € Bedarfskontrollbetrag auf Stufe 4. Deshalb ist der Bedarf von K nochmals zurück zu stufen nach Stufe 3.



29. Unterhalt für K nach Stufe 3

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie viel Unterhalt könnte K von M nach Stufe 3 beanspruchen? K stehen

€ zu.
Lösung: 356
Begründung:

Nach Stufe 3 hat K einen Bedarf von 481 €. Unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung vermindert sich der Bedarf auf 356 € (481-125=356).

M ist K gegenüber leistungsfähig, sodass K 356 € bekommt.



30. Unterhalt für F nach Stufe 3

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie viel Unterhalt könnte F von M nach Stufe 3 beanspruchen? F stehen

€ zu.
Lösung: 1236
Begründung:

Nach Stufe 3 hat K einen Bedarf von 481 €. Unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung vermindert sich der Bedarf auf 356 € (481-125=356).

M ist K gegenüber leistungsfähig, sodass K 356 € bekommt. Für die Aufteilung zwischen F und M stehen 2746 € bereit (3102-356=2746). Davon stehen 45% als Bedarf zu. Das sind 1235,70 € (2746x45%=1235,70). Gegenüber F beträgt die Leistungsfähigkeit von M 1236 € (3102-1510-356=1236). Das ergibt einen Unterhaltsanspruch von aufgerundet 1236 €.



31. Bedarfskontrollbetrag auf Stufe 3

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag, wenn M an K und F Unterhalt nach Stufe 3 leistet?


A. Ja.
B. Nein.
C. Teilweise.
Begründung:

Nach Stufe 3 hat K einen Bedarf von 481 €. Unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung vermindert sich der Bedarf auf 356 € (481-125=356).

M ist K gegenüber leistungsfähig, sodass K 356 € bekommt. Für die Aufteilung zwischen F und M stehen 2746 € bereit (3102-356=2746). Davon stehen 45% als Bedarf zu. Das sind 1235,70 € (2746x45%=1235,70). Gegenüber F beträgt die Leistungsfähigkeit von M 1236 € (3102-1510-356=1236). Das ergibt einen Unterhaltsanspruch für F von aufgerundet 1236 €.

Bezahlt M in Stufe 3 an K 356 € und an F 1236 €, verbleiben ihm von seinem bereinigten Nettoeinkommen noch 1510 € (3102-356-1236). Das ist weniger als der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 3 von 1750 €. Deshalb ist der Bedarf von K von Stufe 3 nach Stufe 2 zurück zu stufen.



32. Bedarfskontrollbetrag auf Stufe 2

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag, wenn M an K und F Unterhalt nach Stufe 2 leistet?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Nach Stufe 2 hat K einen Bedarf von 459 €. Unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung vermindert sich der Bedarf auf 334€ (459-125=334).

M ist K gegenüber leistungsfähig, sodass K 334 € bekommt. Für die Aufteilung zwischen F und M stehen 2768 € bereit (3102-334=2768). Davon stehen 45% als Bedarf zu. Das sind 1245,60 € (2746x45%=1245,60). Gegenüber F beträgt die Leistungsfähigkeit von M 1258 € (3102-1510-334=1258). Das ergibt einen Unterhaltsanspruch für F von aufgerundet 1246 €.

Bezahlt M in Stufe 2 an K 334 € und an F 1246 €, verbleiben ihm von seinem bereinigten Nettoeinkommen noch 1522 € (3102-334-1246=1522). Das ist weniger als der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 2 von 1650 €. Deshalb ist der Bedarf von K von Stufe 2 nach Stufe 1 zurück zu stufen.



33. Unterhaltsanspruch von K

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie viel Unterhalt steht K zu? Das sind

€.
Lösung: 312
Begründung: K ist wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags nach Stufe 1 zurück zu stufen. Sein Mindestbedarf beträgt unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung 312 €.

34. Unterhaltsanspruch von F

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie viel Unterhalt steht F zu? Das sind

€.
Lösung: 1256
Begründung:

K ist wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags nach Stufe 1 zurück zu stufen. Sein Mindestbedarf beträgt unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung 312 €.

Für den Ehegattenunterhalt steht damit nach DT B II ein Einkommen von 2790 € zur Verfügung (3102-312=2790). Davon stehen F nach DT B I 1 a 45% als Bedarf zu. Das sind 1255,50 € (2790x45%=1255,50). Aufgerundet analog §§ 1612a Absatz 2 BGBsind das 1256 €.