1. Bedarfskontrollbetrag (28 Aufgaben)

Der Bedarfskontrollbetrag, dient dazu, zu überprüfen, ob die vorgenommene Unterhaltsberechnung auch gerecht ist.

Den Bedarfskontrollbetrag findet man in der Spalte ganz rechts in der Düsseldorfer Tabelle.

Wo steht, wie der Bedarfskontrollbetrag angewendet wird? Das steht in der Düsseldorfer Tabelle in Anmerkung

.
Lösung: A6 A_6
Begründung: Das steht in der Düsseldorfer Tabelle in Anmerkung A 6.

2. Bedarfskontrollbetrag (26 Aufgaben)
Mit welcher Berechnung wird überprüft, ob die vorgenommene Unterhaltsberechnung auch gerecht ist?
A. Vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen abgezogen und der verbleibende Betrag muss den Bedarfskontrollbetrag überschreiten.
B. Vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen werden sämtliche Unterhaltslasten abgezogen und der verbleibende Betrag muss größer oder gleich dem Bedarfskontrollbetrag sein.
C. Vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen und sämtliche Unterhaltslasten abgezogen und der verbleibende Betrag darf nicht kleiner sein als der Bedarfskontrollbetrag.
Begründung: Geregelt ist die Anwendung des Bedarfskontrollbetrags in Anmerkung A 6 der Düsseldorfer Tabelle. Zur Überprüfung des Bedarfskontrollbetrags werden alle Unterhaltspflichten vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen. Ist der Bedarfskontrollbetrag höher als das verbleibende Einkommen, erfolgt eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle.

3. Auswirkung einer Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags
Welche Folgen hat es für die verschiedenen Unterhaltsberechtigten, wenn der Bedarfskontrollbetrag nach Abzug sämtlicher Unterhaltslasten dem Unterhaltspflichtigen nicht in vollem Umfang verbleibt?
A. Der Unterhalt verringert sich für die erstrangigen Kinder um eine Tabellenstufe. Und das wiederholt sich so oft, bis entweder der Bedarfskontrollbetrag dem Unterhaltspflichtigen verbleibt oder das Kind bis auf den Mindestbedarf zurückgestuft ist. Erst danach setzt sich der Vorrang vor den nachrangigen Unterhaltsberechtigten durch.
B. Für den Expartner im zweiten oder dritten Rang und volljährige Kinder im vierten Rang verringert sich der Unterhaltsbetrag, weil diese nach §§ 1609 BGB nachrangig unterhaltsberechtigt sind, wohingegen minderjährige Kinder im ersten Rang sind und weiter den vollen Unterhalt nach der Tabellenstufe bekommen müssen, die dem Kind nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zusteht.
Begründung: A ist richtig, wie sich das aus Anmerkung A6 der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu §§ 1609 BGB. Denn diese Vorschrift regelt nur die Rangfolge, nicht aber die Höhe des Unterhalts, während die Düsseldorfer Tabelle nur die Höhe des Unterhalts regelt, aber nicht auf die Rangfolge zwischen den Unterhaltsberechtigten einwirkt. Der im Gesetz geregelten Rangfolge wird genügt, wenn die Kinder den Mindestunterhalt vorab bekommen.

4. Anspruchsgrundlagen

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Welche Anspruchsgrundlagen für Barunterhalt kommen für F und K gegen M in Betracht?


A. § 1361 BGB und § 1589 BGB.
B. § 1570 BGB und §§ 1601 ff. BGB.
C. § 1573 BGB und § 1612a BGB.
D. § 1360 BGB und § 1615l BGB.
Begründung:

Nur Aussage B trifft auf den Fall zu.

Da F und M geschieden sind, ist der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes durch § 1570 BGB begründet. Trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach §§ 1569 BGB kann eine eigene Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, weil K erst zwei Jahre alt ist.

K hat Anspruch auf Unterhalt, weil nach §§ 1601 BGB Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, sofern der Unterhaltsberechtigte nach § 1602 BGB bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete nach 1603 BGB leistungsfähig ist.

Aussage A triifft nicht zu, weil § 1589 BGB den Begriff der Verwandtschaft definiert und § 1361 BGB nur auf getrenntlebende Ehegatten aber nicht auf geschiedene Ehepartner Anwendung findet.

Aussage C trifft ebenfalls nicht zu. Denn § 1360 BGB gilt nur für verheiratete Ehegatten vor deren Trennung. Und § 1615l BGB gilt nur für die Mütter nichtehelicher Kinder, aber nicht für die Mütter von ehelichen Kindern.



5. Rangfolge

Vor der Berechnung des Unterhalts sind die Anspruchsgrundlagen (vorherige Frage) sowie die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten zu klären. In welchem Paragraphen des BGB ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geregelt? Das regelt im BGB §

BGB.
Lösung: 1609
Begründung: Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten wird in § 1609 BGB geregelt.

6. Rang

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wer ist vorrangig unterhaltsberechtigt?


A. K
B. F
C. beide sind im selben Rang
Begründung: Nach §§ 1609 BGB sind minderjährige Kinder im ersten Rang und kinderbetreuende Elternteile im zweiten Rang.

7. Mindestbedarf

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist der Mindestbedarf für K (ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung)? Dass sind

€.
Lösung: 480
Begründung:

Nach §§ 1612a Absatz 1 BGB gehört K zur Altersgruppe 1 (0-5 Jahre). Sein Mindestbedarf beträgt nach § 1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) 480 Euro. Die Mindestunterhaltsverordnung finden Sie im MENU unter LINKS.



8. Bereinigtes Nettoeinkommen

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von M? Dass beträgt

€.
Lösung: 3102
Begründung:

Zur Bereinigung des Nettoeinkommens sind die berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen (DT A3). Die Pauschale von 5 % des Einkommens wären 162, 60 Euro (3252 Euro x 0,05).

Die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen beträgt jedoch mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro. Daher gilt im vorliegenden Fall der Höchstsatz von 150 Euro. Daraus ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3102 Euro (3252 -150=3102).



9. Stufe?

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Welche Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle findet für den Bedarf von K Anwendung, sofern eine eventuelle Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags noch nicht berücksichtigt wird? Dann gilt Einkommensstufe

.
Lösung: 4
Begründung:

Der angemessene Bedarf orientiert sich nach §§ 1610 Absatz 1 BGB an der Lebensstellung des Bedürftigen . Die Lebensstellung des Kindes ist abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Maßgeblich ist nach der Düsseldorfer Tabelle das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen, das sog. bereinigte Nettoeinkommen. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen M von 3102 Euro ergibt sich für K ein Bedarf gemäß der Einkommensstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.

Da die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltspflichten ausgelegt ist und in vorliegenden Fall auch zwei Unterhaltspflichten bestehen, ist kein Tabellensprung nach Anmerkung A1 der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Es bleibt also bei Stufe 4



10. Angemessener Bedarf

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist der angemessene Bedarf von K ohne Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung und ohne die Berücksichtigung eventueller Rückstufungen des Bedarfs von K? Der beträgt

€.
Lösung: 552
Begründung:

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen M von 3102 Euro ergibt sich für K ein Bedarf gemäß der Tabellenstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.

In der Altersgruppe 1 (0-5 Jahre) beträgt der Bedarf somit 552 Euro.



11. Kindergeldanrechnung

Welcher Paragraph des BGB regelt die Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf des Kindes? Das regelt §

BGB.
Lösung: 1612b 1612_b §_1612b §1612b §_1612b §_1612_b
Begründung: Im §§ 1612b BGB ist die Anrechnung des Kindergelds auf den Bedarf des Kindes geregelt.

12. Bedarf

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist der angemessene Bedarf von K in Stufe 4 unter Berücksichtigung des Kindergelds, wenn eventuelle Rückstufungen außer Betracht bleiben? Der beträgt dann

€.
Lösung: 427
Begründung:

Das bereinigte Nettoeinkommen von M beträgt nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle 3102 €. Der Bedarf von K richtet sich daher nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Da M neben K auch F unterhalt schuldet, hat er die von der Düsseldorfer Tabelle vorausgesetzten zwei Unterhaltspflichten. K hat also nach Stufe 4 einen Bedarf von 552 €. Die Kindergeldanrechnung erfolgt nach §§ 1612b BGB hälftig bei minderjährigen Kindern, voll bei volljährigen Kindern. Das Kindergeld beträgt nach § 6 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) monatlich 250 Euro für erste und zweite Kinder. Hälftig vom angemessenen Bedarf abgezogen ergibt dies 427 € (552-125=427).



13. Eigenbedarf

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber K? Der beträgt

€.
Lösung: 1450
Begründung:

Der Eigenbedarf beträgt bei Erwerbstätigen gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nach Anmerkung A5 der Düsseldorfer Tabelle 1450 €.



14. Eigenbedarf gegenüber F

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber F? Der beträgt

€.
Lösung: 1600
Begründung:

Der Eigenbedarf gegenüber der geschiedenen Ehefrau beträgt nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle 1600 Euro, wenn der Verpflichtete erwerbstätig ist, was bei M der Fall ist.



15. Leistungsfähigkeit gegenüber K

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber K? Die beträgt

€.
Lösung: 1652
Begründung:

Nach §§ 1603 BGB ist vom bereinigten Nettoeinkommen der Eigenbedarf gegenüber dem Kind abzuziehen. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von 1652 € (3102-1450=1652).



16. Rückstufung wegen Mangelfalls

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

In welcher Anmerkung der Düsseldorfer Tabelle ist die Rückstufung wegen Mangelfalls geregelt? Das steht in Anmerkung

DT.
Lösung: A1 A_1 1
Begründung:

Das steht in Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle und zwar in Absatz 3 Satz 3.

Die Rückstufung wegen Mangelfalls unterscheidet sich von der in Abschnitt C geregelten Mangelfallberechnung.



17. Rückstufung wegen Mangelfalls

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wann ist das minderjährige Kind in seinem Bedarf wegen Mangelfalls herabzustufen?


A. Wenn M andernfalls den Mindestbedarf von K nicht sicherstellen kann.
B. Wenn M andernfalls den angemessenen Bedarf von K nicht sicherstellen kann.
C. Wenn M andernfalls nicht zugleich den Mindestbedarf von F sicherstellen kann.
D. Wenn M andernfalls nicht zugleich den angemessenen Bedarf von F sicherstellen kann.
Begründung:

Die Begründung ergibt sich aus dem Text von Anmerkung A 1 Absatz 3 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle.



18. Mindestbedarf von F

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist der Mindestbedarf von F? Der beträgt

€.
Lösung: 1200
Begründung:

Nach Anmerkung B IV b der Düsseldorfer Tabelle beträgt das Existenzminimum für unterhaltsberechtigte, nicht erwerbstätige Ehegatten 1200 €.



19. Rückstufung wegen Mangelfalls nach Stufe 3?

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls von Stufe 4 nach Stufe 3 zurückgestuft werden?

€.
A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Der Bedarf von K ist nach Anmerkung A1 Absatz 3 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle nur zurückzustufen, wenn andernfalls der Mindestbedarf von F nicht sichergestellt werden kann. F hat nach Anmerkung B IV b der Düsseldorfer Tabelle einen Mindestbedarf von 1200 €.

Wenn M gegenüber F seinen Eigenbedarf von 1600 € behält und an K die geschuldeten 427 € (552-125=427) überweist, verbleibt für F eine Leistungsfähigkeit von 1075 € (3102-1600-427=1075).

M kann also den Mindestbedarf der F von 1200 € nicht sicherstellen. Somit ist der Bedarf von K wegen Mangelfalls von Stufe 4 nach Stufe 3 zurückzustufen.



20. Rückstufung wegen Mangelfalls nach Stufe 2?

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls von Stufe 3 nach Stufe 2 zurückgestuft werden?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Der Bedarf von K ist nach Anmerkung A1 Absatz 3 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle nur zurückzustufen, wenn andernfalls der Mindestbedarf von F nicht sichergestellt werden kann. F hat nach Anmerkung B IV b der Düsseldorfer Tabelle einen Mindestbedarf von 1200 €.

Wenn M gegenüber F seinen Eigenbedarf von 1600 € behält und an K die nach Stufe 3 geschuldeten 403 € (528-125=403) überweist, verbleibt für F eine Leistungsfähigkeit von 1099 € (3102-1600-403=1099).

M kann also den Mindestbedarf der F von 1200 € nicht sicherstellen. Somit ist der Bedarf von K wegen Mangelfalls von Stufe 3 nach Stufe 2 zurückzustufen.



21. Rückstufung wegen Mangelfalls nach Stufe 1?

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückgestuft werden?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Der Bedarf von K ist nach Anmerkung A1 Absatz 3 Satz 3 der Düsseldorfer Tabelle nur zurückzustufen, wenn andernfalls der Mindestbedarf von F nicht sichergestellt werden kann. F hat nach Anmerkung B IV b der Düsseldorfer Tabelle einen Mindestbedarf von 1200 €.

Wenn M gegenüber F seinen Eigenbedarf von 1600 € behält und an K die nach Stufe 3 geschuldeten 379 € (504-125=379) überweist, verbleibt für F eine Leistungsfähigkeit von 1123 € (3102-1600-379=1123).

M kann also den Mindestbedarf der F von 1200 € nicht sicherstellen. Somit ist der Bedarf von K wegen Mangelfalls von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen.



22. Unterhalt für K

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K gegen M? Der beträgt

€.
Lösung: 355
Begründung:

Da der Bedarf von K wegen Mangelfalls von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückzustufen ist, steht K nur der Mindestbedarf in Höhe von 480 € zu.

Davon ist die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen, also 125 €. Es verbleibt ein Bedarf von 355 € (480-125=355).



23. Auswirkungen der Rückstufung des Kindes auf den Ehegattenunterhalt

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

M muss durch die Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags weniger Unterhalt an K zahlen. Wie wirkt sich das auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs von F aus?


A. F bekommt erst recht weniger, weil sie K im Rang nachgeht.
B. Auf den Anspruch von F wirkt sich die Rückstufung von K gar nicht aus.
C. F bekommt sogar mehr Unterhalt.
Begründung:

Wenn der an K zu leistende Unterhalt geringer wird, steigt das nach Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle für den Ehegattenunterhalt anzurechnende Einkommen von M. Und dadurch wird auch der F nach Anmerkung B I 1 a zustehende Bedarf in Höhe von 45% vom anrechenbaren Einkommen des M größer.

Auch die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F steigt nach den § 1581 BGB, § 1582 BGB und § 1609 BGB wenn er weniger an das Kind zahlen muss.



24. Angemessener Bedarf von F auf Stufe 1

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist der angemessene Bedarf von F nach der Düsseldorfer Tabelle, wenn man ihn noch nicht auf volle Euro aufrundet? Der beträgt

€.
Lösung: 1236,15
Begründung:

Nach Anmerkung B II verringert sich das für die Berechnung des Ehegattenunterhalts maßgebliche anrechenbare Einkommen von M durch die Zahlung des Unterhalts an K auf 2747 € (3102-355=2747).

Nach Anmerkung B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle entspricht der Bedarf des unterhaltsberechtigten nicht erwerbstätigen Ehegatten 45% des anrechenbaren Einkommens des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. 45% von 2747 € sind 1236,15 €.



25. Bedarf von F

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist der Bedarf von F nach der Düsseldorfer Tabelle, wenn man ihn noch nicht auf volle Euro aufrundet? Der beträgt


Lösung: 1236,15
Begründung:

Nach Anmerkung B IV b der Düsseldorfer Tabelle beträgt das Existenzminimum für unterhaltsberechtigte, nicht erwerbstätige Ehegatten 1200 €.

Nach Anmerkung B II verringert sich das für die Berechnung des Ehegattenunterhalts maßgebliche anrechenbare Einkommen von M durch die Zahlung des Unterhalts an K auf 2747 € (3102-355=2747).

Nach Anmerkung B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle entspricht der Bedarf des unterhaltsberechtigten nicht erwerbstätigen Ehegatten 45% des anrechenbaren Einkommens des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. 45% von 2747 € sind 1236,15 €.

Da der angemessene Bedarf von F mit 1236,15 € höher als ihr Mindestbedarf mit 1200 € ist, hat F einen Bedarf von 1236,15 €.



26. Leistungsfähigkeit gegenüber F nach Stufe 1

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F? Die beträgt

€.
Lösung: 1147
Begründung:

Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F entspricht nach § 1581 BGB dem bereinigten Nettoeinkommen von M abzüglich seines Eigenbedarfs gegenüber F nach DT B III a und der an K zu zahlenden Unterhaltsleistung. Das sind 1147 € (3102-1600-355=1147).



27. Anspruchshöhe

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

In welcher Höhe hat F gegen M Anspruch auf Unterhalt? In Höhe von

€.
Lösung: 1147
Begründung:

Nach Anmerkung B IV b der Düsseldorfer Tabelle beträgt das Existenzminimum für unterhaltsberechtigte, nicht erwerbstätige Ehegatten 1200 €.

Nach Anmerkung B II verringert sich das für die Berechnung des Ehegattenunterhalts maßgebliche anrechenbare Einkommen von M durch die Zahlung des Unterhalts an K auf 2747 € (3102-355=2747).

Nach Anmerkung B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle entspricht der Bedarf des unterhaltsberechtigten nicht erwerbstätigen Ehegatten 45% des anrechenbaren Einkommens des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. 45% von 2747 € sind 1236,15 €.

Da der angemessene Bedarf von F mit 1236,15 € höher als ihr Mindestbedarf mit 1200 € ist, hat F einen Bedarf von 1236,15 €.

Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F entspricht dem bereinigten Nettoeinkommen von M abzüglich seines Eigenbedarfs gegenüber F nach DT B III a und der an K zu zahlenden Unterhaltsleistung. Das sind 1147 € (3102-1600-355=1147).

Nach § 1581 BGB kann F nur so viel Unterhalt verlangen, wie dieser zu leisten im Stande ist, also 1147 €.



28. Unterhaltszahlungen

F und M haben sich scheiden lassen. Das gemeinsame Kind (K) aus der Ehe ist zwei Jahre alt und lebt bei F. M verdient netto 3252 Euro, F bekommt lediglich das Kindergeld für K und hat ansonsten kein Einkommen.

Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Der Bedarfskontrollbetrag steht in der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle. Für M gilt insoweit der Bedarfskontrollbetrag aus Einkommensstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle, weil M an K nach Stufe 1 Unterhalt leisten muss. Ein Erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger hat danach einen Bedarfskontrollbetrag von 1450 €.

Dieser Bedarfskontrollbetrag muss dem Unterhaltspflichtigen nach der Anmerkung A 6 der Düsseldorfer Tabelle von seinem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben, nachdem davon alle zu leistenden Unterhaltszahlungen abgezogen worden sind.

M muss 355 € Unterhalt an K und 1147 € Unterhalt an F leisten (siehe die vorherige Aufgabe).

Es verleiben M 1600 €. (3102-355-1147=1600), weil das sein Eigenbedarf gegenüber F ist. Das ist mehr als der Bedarfskontrollbetrag von 1450 €.