1. Scheidungsunterhalt (36 Aufgaben)

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F möchte wissen, welche Vorschriften für sie den Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung regeln werden. Das regeln die §§

ff. BGB.
Lösung: 1570
Begründung: Die Anspruchsgrundlage für vollen Scheidungsunterhalt wegen Kinderbetreuung ist § 1570 BGB.

2. Kindesunterhalt

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F möchte von der Beratungsstelle des Jugendamtes wissen, welche Vorschrift den Anspruch auf Kindesunterhalt regelt. Das regeln die §§

ff. BGB.
Lösung: 1601
Begründung:

Die Anspruchsgrundlage für den Verwandtenunterhalt und damit auch für den Kindesunterhalt bildet § 1601 BGB.



3. Anspruchsvoraussetzungen

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F möchte wissen, ob alle Anspruchsvoraussetzungen des § 1601 BGB erfüllt sind.


A. Ja.
B. Nein.
Begründung: Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch von K gegen M nach § 1601 BGB ist, dass er mit ihm in gerader Linie verwandt ist. Dies ist nach § 1589 BGB der Fall, da M von ihm abstammt, weil M nach § 1592 Absatz 1 Nummer 1 BGB der gesetzliche Vater von K ist, da er im Zeitpunkt seiner Geburt mit F verheiratet war.

4. Mehrere Unterhaltspflichtige?

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F geht in das Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und möchte wissen, wie viel Unterhalt ihrem Kind zusteht. F möchte zunächst gerne wissen, ob M für den Barunterhalt des Kindes alleine aufkommen muss, oder ob auch Sie sich daran beteiligen müsse.


A. M muss für den Barunterhalt allein aufkommen.
B. F und M müssen für den Barunterhalt jeweils zur Hälfte aufkommen.
C. F und M müssen sich am Barunterhalt für K im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit beteiligen.
Begründung: Nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB erfüllt der kinderbetreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung des Kindes, sodass der andere Elternteil für den Barunterhalt alleine aufkommen muss.

5. Form des Unterhalts

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F wohnt mit K weiter in der ehelichen Wohnung, M ist bereits ausgezogen.  F möchte gerne wissen, ob M den Unterhalt in bar bezahlen muss, oder ob es genügt, wenn er für K Wohnung, Kleidung und Lebensmittel zur Verfügung stellt.


A. Es genügt, wenn M an K Naturalunterhalt leistet.
B. M schuldet K Barunterhalt.
Begründung: Nach § 1612a Absatz 1 BGB schuldet der Unterhaltspflichtige den Unterhalt in bar, wenn er nicht mehr mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die speziellere Gegelung des § 1612a Absatz 1 BGB geht der allgemeineren in § 1612 BGB vor.

6. Rangfolge der Unterhaltspflichtigen

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F hat sehr wohlhabende Eltern. Sie möchte wissen, ob dies den Unterhaltsanspruch gegen M mindert?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung: Nach § 1608 BGB haftet der Ehegatte vor den Verwandten. Und mit seinen Großeltern ist K nur im 2. Grad verwandt, mit seinem Vater aber im ersten Grad.

7. Beratung über Ehegattenunterhalt

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F will vom Jugendamt wissen, ob auch ihr ein Unterhaltsanspruch gegen M zusteht?


A. Ja.
B. Ja. Aber darüber darf das Jugendamt F nicht beraten.
C. Nein.
D. Nein. Aber darüber darf das Jugendamt F nicht beraten.
Begründung: Nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8 obliegt dem Jugendamt nur die Beratung über den Kindesunterhalt. Denn es ist nicht Aufgabe des Jugendamtes zwischen den beiden Personensorgeberechtigten Partei zu ergreifen. Es würde gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen, F auch über den Ehegattenunterhalt zu beraten. Nur soweit sich die Berechnung des Ehegattenunterhalts auf die Berechnung des Kindesunterhalt auswirkt, darf über den Ehegattenunterhalt gesprochen werden. Auf die Höhe des Kindesunterhalts könnte sich beispielsweise nach Anmerkung A6 der Düsseldorfer Tabelle auswirken, ob M nach Abzug von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt noch der Bedarfskontrollbetrag verbleibt.

8. Mindestbedarf von K

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der monatliche gesetzliche Mindestbedarf von K?

€.
Lösung: 437
Begründung:

Nach § 1612a Absatz 1 BGB iVm § 1 MindestunterhaltsVO beträgt der Bedarf eines Kindes von unter 6 Jahren monatlich 437 €.



9. Angemessener Bedarf von K

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Als Sie Frau F mitteilen, dass K mehr als nur der Mindestbedarf zusteht, weil M gut verdient, will sie sich aufschreiben, in welchem Paragrafen des BGB dies steht. Wo ist geregelt, welcher Bedarf angemessen ist? Das steht in §

BGB.
Lösung: 1610
Begründung: Welcher Bedarf angemessen ist, hängt nach § 1610 Absatz 1 BGB von der Lebensstellung (dem Lebensstandard) des Kindes ab.

10. Unterhaltsleitlinien 

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Frau F möchte wissen, wo geregelt sei, welcher Unterhaltsbedarf für ein Kind angemessen ist? Das steht in


A. § 1612a Absatz 4 BGB in Verbindung mit § 1 MindestunterhaltsVO
B. § 1610 Absatz 1 BGB in Verbindung mit der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS)
Begründung: § 1 MindestunterhaltsVO regelt nicht den angemessenen Bedarf eines Kindes, sondern dessen Mindestbedarf. Der angemessene Bedarf ist in § 1610 Absatz 1 BGB geregelt. Beträge sind dafür nicht gesetzlich geregelt. Die Oberlandesgerichte geben dafür in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) eine unverbindliche Empfehlung, welche in der Praxis im Regelfall als Maßstab angewendet wird.

11. Düsseldorfer Tabelle

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Frau F möchte wissen, wie hoch das nach der Düsseldorfer Tabelle (Siehe im MENU unter LINKS) in Ansatz zu bringende Einkommen von M ist. Das beträgt

€.
Lösung: 3050
Begründung: Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt nur das für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen. Berufsbedingte Aufwendungen sind nach Anmerkung A3 DT (Siehe im MENU unter LINKS) abzuziehen, mindestens in Höhe von 5% des Nettoeinkommen, höchstens aber 150 €, sofern nicht ein höherer Betrag nachgewiesen wird. Das Nettoeinkommen von M erhöht sich zunächst einmal durch das Weihnachtsgeld. Es erhöht sich monatlich um 1/12 der netto im Jahr erhaltenen Einmalzahlungen. Das ist eine Erhöhung von 200 € (2400/12=200). Das ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von 3200 € (3000+200=3200). Davon abzuziehen ist die Pauschale von 5%. Das sind 160 € (3200*5%=160). Allerdings dürfen pauschal höchstens 150 € abgezogen werden. Das ergibt 3050 € (3200-150=3050).

12. Anspruchshöhe

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Frau F möchte wissen, welcher Betrag für die Höhe des von M an K zu leistenden Unterhalts maßgebend ist?


A. Der Bedarf von K.
B. Die Leistungsfähigkeit von M.
C. Die Summe aus beiden Beträgen.
D. Der höhere der beiden Beträge.
E. Der niedrigere der beiden Beträge.
F. Die Differenz der beiden Beträge.
Begründung: Nach § 1602 BGB kann der Unterhaltspflichtige nicht mehr als seinen Bedarf verlangen. Und nach § 1603 BGB muss der Unterhaltspflichtige nicht mehr Unterhalt leisten, als er kann. Ist der Bedarf größer als die Leistungsfähigkeit, ist diese maßgeblich. Ist die Leistungsfähigkeit größer als der Bedarf, ist dieser maßgeblich. Letztlich kommt es also auf den niedrigeren der beiden Beträge an.

13. Einstufung

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Nach welcher Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt sich der Bedarf von K? Nach Stufe

.
Lösung: 4
Begründung:

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3050 richtet sich der Bedarf von K nach Stufe 4.

Ein Tabellensprung ist nicht vorzunehmen, da M die von der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegten 2 Unterhaltspflichten erfüllen muss. Denn er schuldet K nach §§ 1601 ff. BGB und F nach §§ 1570 ff. BGBUnterhalt.



14. Unterhaltsbedarf

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Frau F möchte wissen, wie hoch der monatliche Unterhaltsbedarf von K unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung ist? Der beträgt ohne die erst ganz am Ende der Berechnung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmende Rundung auf volle Euro

€.
Lösung: 378
Begründung: Bei einem beinigten Nettoeinkommen von 3050 richtet sich der Bedarf von K nach Stufe 4. K gehört zur Altersgruppe 1 (0-5 Jahre). Sein Bedarf beträgt danach im Monat 503 €. Ein Tabellensprung ist nicht vorzunehmen, da M die von der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegten 2 Unterhaltspflichten hat. Das Kindergeld von 250 € ist zur Hälfte nach § 1612b BGB vom Bedarf abzuziehen, sodass ein Bedarf von 378 € verbleibt (503-125=378).

15. Eigenbedarf

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wo ist geregelt, wie hoch der Eigenbedarf von M gegenüber K ist? Das steht in der Düsseldorfer Tabelle in Anmerkung A

.
Lösung: 5
Begründung: Anmerkung A 5 DT regelt die Höhe des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Kindern.

16. Eigenbedarf

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber K? Der beträgt

€.
Lösung: 1370
Begründung: Der Eigenbedarf beträgt nach A5 DT (Siehe im MENU unter LINKS) für Erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern 1370 €.

17. Leistungsfähigkeit

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Frau F möchte wissen, ob M ausreichend leistungsfähig ist. Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber K? Die beträgt

€.
Lösung: 1680
Begründung: Die Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) errechet sich, indem man vom bereinigten Nettogehalt den Eigenbedarf abzieht. Der Eigenbedarf beträgt nach A5 DT für Erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern 1370 €. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von 1890 € (3050-1370=1680).

18. Unterhalt für F?

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Frau F geht zum Rechtsanwalt. Sie will wissen, ob ihr selbst auch Unterhaltsansprüche nach der Scheidung zustehen?


A. Nein. Nach einer Scheidung gilt nach § 1569 BGB das Prinzip der Eigenverantwortung.
B. Ja. Wer kleine Kinder des geschiedenen Ehepartners betreut und deshalb nicht arbeiten kann, hat einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner.
Begründung: Den Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung wegen Kinderbetreuuung regelt § 1570 BGB. Danach hat F Anspruch auf den vollen Unterhalt weil K noch keine 3 Jahre alt ist und ihr deshalb nach § 1574 BGB keine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, auch nicht in Teilzeit oder als geringfügig beschäftigte Arbeitrnehmerin.

19. Rechtsanwalt

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F geht zum Rechtsanwalt und will wissen, in welchem Umfang ihr selbst Betreungsunterhalt von M zusteht?


A. Voller Unterhalt.
B. Nur Aufstockungsunterhalt.
C. Gar kein Unterhalt.
Begründung:

Nach § 1570 BGB steht einen geschiedenen Ehepartner Betreuungsunterhalt zu gegen den anderen Partner zu, wenn er ein gemeinsames Kind von unter drei Jahren betreut. Als Ausnahmeregelung geht diese Vorschrift dem Grundsatz des § 1569 BGB vor.



20. Rückstufung wegen Mangelfalls

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls von Stufe 4 nach Stufe 3 zurückgestuft werden?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung: Nach B IV b der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf 1120 €. Nach B III a der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Eigenbedarf von M gegenüber seiner geschiedenen Frau 1510 €, weil M erwerbstätig ist. Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F errechnet sich, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Eigenbedarf und die Unterhaltszahlungen an K abzieht. Letztere betragen in Stufe 4 genau 378 € (503-125=378). Danach hat M eine Leistungsfähigkeit von 1162 € (3050-1510-378=1162). Er ist also leistungsfähig, um 1120 € an F zu zahlen. Deshalb ist der Bedarf von K nicht nochmals wegen Mangelfalls herabzustufen.

21. Mindestbedarf und angemssener Bedarf

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F geht zum Rechtsanwalt. Sie will wissen, welche Unterhaltsansprüche ihr nach der Scheidung zustehen, insbesondere, wie hoch ihr eigener monatlicher Unterhaltsbedarf ist Welcher Betrag steht F zu?


A. Der Mindestbedarf nach DT B IV b.
B. Der angemessene Bedarf nach DT B II iVm DT B I 1a.
C. Der höhere der beiden Beträge.
D. Der niedrigere der beiden Beträge.
Begründung: Nur Antwort C trifft zu. Die Begründung ergibt sich aus dem verlinkten Video.

22. Ehegattenunterhalt

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F geht zum Rechtsanwalt. Sie will wissen, welche Unterhaltsansprüche ihr nach der Scheidung zustehen, insbesondere, wie hoch ihr eigener monatlicher Unterhaltsbedarf ist? (Betrag bitte noch nicht auf ganze Euro aufrunden, weil die Unterhaltsberechnung noch nicht abgeschlossen ist) Der Bedarf beträgt

€.
Lösung: 1202,40
Begründung:

Der angemessene Unterhaltsbedarf von F bestimmt sich nach § 1578 BGB. Die Berechnung regeln die Unterhaltsleitlinien der Gerichte. Nach B IV b der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf 1120 €. Der angemessenene Bedarf beträgt nach B I 1 a DT 45% des anrechenbaren bereinigten Nettoeinkommens. Dieses beträgt nach B II der Düsseldorfer Tabelle 2672 € (3050-378=2672). Davon stehen F nach B I 1 a DT 45% als Bedarf zu, also 1202,40 € (2672x45%=1202,40).



23. Eigenbedarf von M gegenüber F

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber F? Der beträgt

€.
Lösung: 1510
Begründung: Nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Eigenbedarf von M gegenüber seiner geschiedenen Frau 1510 €, weil M erwerbstätig ist.

24. Leistungsfähigkeit gegenüber F?

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit des M gegenüber F? Die beträgt

€.
Lösung: 1162
Begründung: Da die Unterhaltsansprüche von M gegenüber denen von K nachrangig sind, errechnet sich die Leistungsfähigkeit von M ihr gegenüber, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Eigenbedarf und die an K zu leistenden Zahlungen abzieht. Dies ergibt eine Leistungsfähigkeit von 1162 € (3050-1510-378=1162). Er kann also die zuvor errechneten 1202,40 € Bedarf an F nur teilweise leisten.

25. Höhe des Ehegattenunterhalts

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F geht zum Rechtsanwalt. Sie möchte wissen wie viel Ehegattenunterhalt ihr zustehen würde, wenn ihr Kind zugleich nach Stufe 4 Unterhalt bekommt. Wieviel Unterhalt würde F zustehen, wenn keine Rückstufung von K wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages erfolgen würde? Der beträgt dann ungerundet

€.
Lösung: 1162
Begründung:

Der angemessene Unterhaltsbedarf von F bestimmt sich nach § 1578 BGB. Die Berechnung regeln die Unterhaltsleitlinien der Gerichte. Nach B IV b der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf 1120 €. Der angemessenene Bedarf beträgt nach B I 1 a DT 45% des anrechenbaren bereinigten Nettoeinkommens. Dieses beträgt nach B II der Düsseldorfer Tabelle 2672 € (3050-378=2672). Davon stehen F nach B I 1 a DT 45% als Bedarf zu, also 1202,40 € (2672x45%=1202,40).

Da die Unterhaltsansprüche von M gegenüber denen von K nachrangig sind, errechnet sich die Leistungsfähigkeit von M ihr gegenüber, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Eigenbedarf und die an K zu leistenden Zahlungen abzieht. Dies ergibt eine Leistungsfähigkeit von 1162 € (3050-1510-378=1162). Er kann also die zuvor errechneten 1202,40 € Bedarf an F nur in Höhe von 1162 € leisten.



26. Höhe des Bedarfskontrollbetrags

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der Bedarfskontrollbetrag, der M verbleiben muß? Der beträgt

€.
Lösung: 1850
Begründung: Da wir für K bisher den Unterhalt nach Stufe 4 berechnet haben, muss auch M der Bedarfskontrollbetrag verleiben, den die Düsseldorfer Tabelle für Einkommensstufe 4 vorsieht. Das sind 1850 €.

27. Anwendung des Bedarfskontrollbetrags

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

In welcher Anmerkung der Düsseldorfer Tabelle ist die Anwendung des Bedarfskontrollbetrags erläutert? Das steht in Anmerkung A

.
Lösung: 6
Begründung: Die Anwendung des Bedarfskontrollbetrags ist in Anmerkung A 6 der Düsseldorfer Tabelle erläutert.

28. Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Der Bedarf des Kindes wäre nach Anmerkung A6 der Düsseldorfer Tabelle zurückzustufen, wenn M der Bedarfskontrollbetrag nicht verbleibt. Hat M den Bedarfskontrollbetrag übrig, wenn er sowohl an K wie auch an F den geschuldeten Unterhalt leistet? (Bitte rechnen und nicht raten!)


A. M hat weniger als den Bedarfskontrollbetrag übrig.
B. M hat genau den Bedarfskontrollbetrag übrig.
C. M hat mehr als den Bedarfskontrollbetrag übrig.
Begründung: In der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) findet man den Bedarfskontrollbetrag. Da der Kindesunterhalt nach Stufe 4 berechnet wurde, beträgt der Bedarfskontrollbetrag 1850 €. Nach DT A6 dient er der Überprüfung, ob die gefundene Einkommensverteilung für die Familie gerecht ist. Der Bedarfskontrollbetrag muss dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller zu leistenden Unterhaltszahlungen verbleiben. Zieht man von M´s bereinigtem Nettoeinkommen in Stufe 4 die 378 € für K und 1162 € für F ab, verbleiben ihm 1510 € (3050-378-1162=1510). Das ist weniger als der für Stufe 4 vorgesehene Bedarfskontrollbetrag von 1850 €. Die gefundene Einkommensverteilung in der Familie ist also nicht gerecht und muss deshalb korrigiert werden. Das Kind K ist in seinem Bedarf von Stufe 4 auf Stufe 3 herabzustufen und der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt auf dieser Grundlage neu zu berechnen.

29. Anspruch von K nach Stufe 3

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K gegen M auf Stufe 3? Der beträgt

€.
Lösung: 356
Begründung: Nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) steht K ein Tabellenbedarf von 481 € zu. Davon sind 125 € hälftiges Kindergeld abzuziehen, sodass ein Unterhaltsbedarf von 356 € verbleibt (481-125=356).

30. Anspruch von F nach Stufe 3

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von F gegen M auf Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle? Der beträgt

€.
Lösung: 1184
Begründung: Der angemessene Bedarf von F beträgt nach B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) 45% des anrechenbaren bereinigten Nettoeinkommens von M. Dieses beträgt nach B II der Düsseldorfer Tabelle in Stufe 3 genau 2694 € (3050-356=2694). Davon stehen F 45% als Bedarf zu, also 1212,30 € (2694x45%=1212,30). Das sind aufgerundet 1213 €. Das ist mehr als der Mindestunterhalt von 1120 €. Die Leistungsfähigkeit von M ggü F steigt in Stufe 3 auf 1184 € (3050-1510-356=1184). Also muss M nach Stufe 3 an F 1184 € Unterhalt zahlen.



31. Bedarfskontrollbetrag

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag, wenn er nach Stufe 3 an K Kindesunterhalt und an F Betreuungsunterhalt zahlt? Bitte nicht raten sondern rechnen


A. Nein.
B. Ja.
Begründung: Da der Unterhalt des Kindes letztlich nach Stufe 3 berechnet wurde, beträgt der Bedarfskontrollbetrag 1750 €. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3050 €. Er muss in Stufe 3 genau 356 € an K (481-125=356) und 1184 € an F (3050-1510-356=1184) zahlen. Daher verbleiben ihm noch 1510 € (3050-356-1184=1510). Das ist weniger als der für die Stufe 3 vorgesehene Bedarfskontrollbetrag von 1750 €.

32. Rückstufung

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Ist der Bedarf von K nochmals von Stufe 3 nach Stufe 2 zurück zu stufen?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Da der Unterhalt des Kindes letztlich nach Stufe 3 berechnet wurde, beträgt der Bedarfskontrollbetrag 1750 €. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3050 €. Er muss in Stufe 3 genau 356 € an K (481-125=356) und 1184 € an F (3050-1510-356=1184) zahlen. Daher verbleiben ihm noch 1510 € (3050-356-1184=1510).

Das ist weniger als der für die Stufe 3 vorgesehene Bedarfskontrollbetrag von 1750 €. Also ist der Bedarf von K von Stufe 3 nach Stufe 2 zurück zu stufen.



33. Anspruch von K

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K gegen M nach Rückstufung auf Stufe 2? Der beträgt

€.
Lösung: 334
Begründung: Nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) steht K ein Tabellenbedarf von 459 € zu. Davon sind 125 € hälftiges Kindergeld abzuziehen, sodass ein Unterhaltsbedarf von 334 € verbleibt (416-109,50=334).

34. Unterhaltsanspruch von F auf Stufe 2

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von F gegen M nach Rückstufung von K auf Stufe 2? Der beträgt dann

€.
Lösung: 1206
Begründung:

Nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) steht K ein Tabellenbedarf von 459 € zu. Davon sind 125 € hälftiges Kindergeld abzuziehen, sodass für K ein Unterhaltsbedarf von 334 € verbleibt (416-109,50=334).

Der angemessenene Bedarf von F beträgt nach B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) 45% des anrechenbaren bereinigten Nettoeinkommens von M. Dieses beträgt nach B II der Düsseldorfer Tabelle in Stufe 2 genau 2716 € (3050-334=2716). Davon stehen F 45% als Bedarf zu, also 1222,20 € (2716x45%=1222,20). Das sind aufgerundet 1221 €. Das ist mehr als der Mindestunterhalt von 1120 €. Die Leistungsfähigkeit von M ggü F steigt auf Stufe 2 auf 1206 € (3050-1510-334=1206). Also muss M nach Stufe 3 an F nur 1206 € Unterhalt zahlen.



35. Zusammenfassung

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Ist der Bedarf von K nochmals von Stufe 2 nach Stufe 1 zurück zu stufen?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:
Mindestbedarf K (2 Jahre) §1612a iVm § 1 MindesunterhaltsVO:
437-125=312
     312 €
bereinigtes Netto M 3000+200-150 (Max. Pausch.)=3050 3050 €
Tabellenbedarf K St. 4, kein Sprung, da 2 Unterhaltspflichten 503 €
Kindergeldanrechnung § 1612b BGB: 503-125=378      378 €
Eigenbedarf M ggü K DT A5: Eigenbedarf Erwerbstätiger ggü Mj. 1370 €
Leistungsfähigkeit M ggü K 3050-1370=1680 1680 €
Ehegattenunterhalt F § 1570 BGB: voller Unterh. K<3 J.  
angemessener Bedarf
Stufe 4
DT B II:    3050-378=2672
DT BI 1 a: 2672x45%=1202,40
1202,40
Leistungsfähigkeit M ggü F Stufe 4: 3050-1510-378=1162 (-) 1162 €
Bedarfskontrollbetrag M Stufe 4: 1850 €: M hat 3050-378-1162=1510 (-)
Rückstufung von K von St. 4 nach St. 3: 481-125=356 356 €
Neuberechnung Scheidungsunterhalt wegen Verringerung des Kindesunterhalts  
Bedarf von F nach DT B II, I Stufe 3: 3050-356=2694;   2694 x 45% = 1212,30 1212,30
Leistungsfähigkeit M ggü F Stufe 3: 3050-1510-356=1184 (-) 1184 €
Bedarfskontrollbetrag M Stufe 3: 1750 €: M hat 3050-356-1184=1510 (-)
Bedarf von K nach Stufe 2 459-125=334 307 €
Bedarf von F nach Stufe 2 3050-334=2716; 2716x45%=1222,20 1222,20
Leistungsfähigkeit M ggü F Stufe 2: 3050-1510-334=1206 1206 €
Bedarfskontrollbetrag Stufe 2: 1650 € M hat 3050-334-1206=1510 (-)


36. Endergebnis

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3000 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie viel Unterhalt steht F gegen M zu, wenn K auf dem Mindestbedarf herab gestuft wird? Das sind

€.
Lösung: 1226
Begründung:

K stehen 312 € Unterhalt zu (437-125=312). Das nach Anmerkung B II für den Ehegattenunterhalt maßgebliche Einkommen des M steigt dadurch auf 2738 € (3050-312=2738). Davon stehen F 45% als Bedarf zu Das sind 1232,10 € (2738 x 45%=1232,10). Die Leistungsfähigkeit von M steigt in Stufe 1 gegenüber F auf 1226 € (3050-1510-312=1226).