![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. F möchte wissen, welche Vorschriften für sie den Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung regeln werden. Das regeln die §§ |
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. F möchte von der Beratungsstelle des Jugendamtes wissen, welche Vorschrift den Anspruch auf Kindesunterhalt regelt. Das regeln die §§ |
Die Anspruchsgrundlage für den Verwandtenunterhalt und damit auch für den Kindesunterhalt bildet § 1601 BGB.
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. F möchte wissen, ob alle Anspruchsvoraussetzungen des § 1601 BGB erfüllt sind. |
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. F geht in das Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und möchte wissen, wie viel Unterhalt ihrem Kind zusteht. F möchte zunächst gerne wissen, ob M für den Barunterhalt des Kindes alleine aufkommen muss, oder ob auch Sie sich daran beteiligen müsse. |
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. F wohnt mit K weiter in der ehelichen Wohnung, M ist bereits ausgezogen. F möchte gerne wissen, ob M den Unterhalt in bar bezahlen muss, oder ob es genügt, wenn er für K Wohnung, Kleidung und Lebensmittel zur Verfügung stellt. |
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. F hat sehr wohlhabende Eltern. Sie möchte wissen, ob dies den Unterhaltsanspruch gegen M mindert? |
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. F will vom Jugendamt wissen, ob auch ihr ein Unterhaltsanspruch gegen M zusteht? |
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Wie hoch ist der monatliche gesetzliche Mindestbedarf von K ohne die Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung? |
Nach § 1612a Absatz 1 BGB fällt ein zweijähriges Kind in die Altersgruppe 1. Ihm steht deshalb nach § 1 MindestunterhaltsVO ein Bedarf von monatlich 480 € zu.
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Als Sie Frau F mitteilen, dass K mehr als nur der Mindestbedarf zusteht, weil M gut verdient, will sie sich aufschreiben, in welchem Paragrafen des BGB dies steht. Wo ist geregelt, welcher Bedarf angemessen ist? Das steht in § |
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Frau F möchte wissen, wo geregelt sei, welcher Unterhaltsbedarf für ein Kind angemessen ist? Das steht in |
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Frau F möchte wissen, wie hoch das bereinigte Nettoeinkommen von M ist. Das beträgt |
Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt nur das für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen. Berufsbedingte Aufwendungen sind nach Anmerkung A3 DT (Siehe im MENU unter LINKS) abzuziehen, mindestens in Höhe von 5% des Nettoeinkommen, höchstens aber 150 €, sofern nicht ein höherer Betrag nachgewiesen wird.
Das Nettoeinkommen von M erhöht sich zunächst einmal durch das Weihnachtsgeld. Es erhöht sich monatlich um 1/12 der netto im Jahr erhaltenen Einmalzahlungen. Das ist eine Erhöhung von 200 € (2400/12=200). Das ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von 4000 € (3800+200=4000).
Davon abzuziehen ist die Pauschale von 5%. Das sind 190 € (3800*5%=190). Allerdings dürfen pauschal höchstens 150 € abgezogen werden. Das ergibt 3850 € (4000-150=3850).
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Frau F möchte wissen, welcher Betrag für die Höhe des von M an K zu leistenden Unterhalts maßgebend ist? |
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Nach welcher Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt sich der Bedarf von K, wenn eventuelle Rückstufungen wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags zunächst außer Betracht bleiben? Nach Stufe |
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3850 richtet sich der Bedarf von K nach Stufe 6.
Ein Tabellensprung ist nicht vorzunehmen, da M die von der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegten 2 Unterhaltspflichten erfüllen muss. Denn er schuldet K nach §§ 1601 ff. BGB und F nach §§ 1570 ff. BGB Unterhalt.
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Frau F möchte wissen, wie hoch der monatliche Unterhaltsbedarf von K unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung ist? Der beträgt ohne die erst ganz am Ende der Berechnung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmende Rundung auf volle Euro |
Bei einem beinigten Nettoeinkommen von 3850 richtet sich der Bedarf von K nach Stufe 6. K gehört zur Altersgruppe 1 (0-5 Jahre). Sein Bedarf beträgt danach im Monat 615 €.
Ein Tabellensprung ist nicht vorzunehmen, da M die von der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegten 2 Unterhaltspflichten hat.
Das Kindergeld von 250 € ist zur Hälfte nach § 1612b BGB vom Bedarf abzuziehen, sodass ein Bedarf von 490 € verbleibt (615-125=490).
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Anmerkung A 5 DT regelt die Höhe des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern.
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![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Frau F möchte wissen, ob M ausreichend leistungsfähig ist. Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber K? Die beträgt |
Die Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) errechnet sich, indem man vom bereinigten Nettogehalt den Eigenbedarf abzieht.
Der Eigenbedarf beträgt nach A5 DT für Erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern 1450 €.
Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von 2400 € (3850-1450=2400).
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Frau F geht zum Rechtsanwalt. Sie will wissen, ob ihr selbst auch Unterhaltsansprüche nach der Scheidung zustehen? |
Den Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung wegen Kinderbetreuung regelt § 1570 BGB.
Danach hat F Anspruch auf den vollen Unterhalt weil K noch keine 3 Jahre alt ist und ihr deshalb nach § 1574 BGB keine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, auch nicht in Teilzeit oder als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin.
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Nach § 1570 BGB steht einen geschiedenen Ehepartner Betreuungsunterhalt zu gegen den anderen Partner zu, wenn er ein gemeinsames Kind von unter drei Jahren betreut. Als Ausnahmeregelung geht diese Vorschrift dem Grundsatz des § 1569 BGB vor.
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurückgestuft werden? |
Nach B IV b der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf von F 1200 €.
Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F errechnet sich, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Eigenbedarf und die Unterhaltszahlungen an K abzieht. Nach B III a der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Eigenbedarf von M gegenüber seiner geschiedenen Frau 1600 €, weil M erwerbstätig ist. Die Unterhaltszahlungen von M an K betragen in Stufe 6 genau 490 € (615-125=490). Danach hat M gegenüber F eine Leistungsfähigkeit von 1760 € (3850-1600-490=1760).
M ist also leistungsfähig, um 1200 € an F zu zahlen. Deshalb ist der Bedarf von K nicht wegen Mangelfalls herabzustufen.
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![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. F geht zum Rechtsanwalt. Sie will wissen, welche Unterhaltsansprüche ihr nach der Scheidung zustehen, insbesondere, wie hoch ihr eigener monatlicher Unterhaltsbedarf ist? Ihr Bedarf beträgt |
Der angemessene Unterhaltsbedarf von F bestimmt sich nach § 1578 BGB. Die Berechnung regeln die Unterhaltsleitlinien der Gerichte. Nach B IV b der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf 1200 €. Der angemessene Bedarf beträgt nach B I 1 a DT 45% des anrechenbaren bereinigten Nettoeinkommens. Dieses beträgt nach B II der Düsseldorfer Tabelle 3360 € (3850-490=3360). Davon stehen F nach B I 1 a DT 45% als Bedarf zu, also 1512 € (2672x45%=1512).
Da der angemessene Bedarf mit 1512 € höher als der Mindestbedarf von 1200 € ist, steht F der angemessene Bedarf von 1512 € zu.
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Nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Eigenbedarf von M gegenüber seiner geschiedenen Frau 1600 €, weil M erwerbstätig ist.
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Da die Unterhaltsansprüche von M gegenüber denen von K nachrangig sind, errechnet sich die Leistungsfähigkeit von M ihr gegenüber, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Eigenbedarf und die an K zu leistenden Zahlungen abzieht. Dies ergibt eine Leistungsfähigkeit von 1760 € (3850-1600-490=1760).
Er kann also die zuvor errechneten 1512 € Bedarf an F nur teilweise leisten.![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. F geht zum Rechtsanwalt. Sie möchte wissen wie viel Ehegattenunterhalt ihr zustehen würde, wenn ihr Kind zugleich nach Stufe 6 Unterhalt bekommt. Wieviel Unterhalt würde F zustehen, wenn keine Rückstufung von K wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages erfolgen würde? Der beträgt dann |
Der angemessene Unterhaltsbedarf von F bestimmt sich nach § 1578 BGB. Die Berechnung regeln die Unterhaltsleitlinien der Gerichte. Nach B IV b der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf 1200 €. Der angemessene Bedarf beträgt nach B I 1 a DT 45% des anrechenbaren bereinigten Nettoeinkommens. Dieses beträgt nach B II der Düsseldorfer Tabelle 3360 € (3850-490=3360). Davon stehen F nach B I 1 a DT 45% als Bedarf zu, also 1515 € (3369x45%=1512).
Da die Unterhaltsansprüche von F gegenüber denen von K nachrangig sind, errechnet sich die Leistungsfähigkeit von M ihr gegenüber, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Eigenbedarf und die an K zu leistenden Zahlungen abzieht. Dies ergibt eine Leistungsfähigkeit von 1760 € (3850-1600-490=1760). Er kann also die zuvor errechneten 1512 € Bedarf an F leisten. Mehr stehen F nach § 1578 BGB nicht zu.
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Wie hoch ist der Bedarfskontrollbetrag, der M verbleiben muß? Der beträgt |
Der Bedarfskontrollbetrag ist der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.
Und zwar der Einkommensstufe, nach welcher der Kindesunterhalt berechnet wurde. Der Unterhalt von K wurde nach Stufe 6 errechnet. Daher muss auch M der Bedarfskontrollbetrag verleiben, den die Düsseldorfer Tabelle für Einkommensstufe 6 vorsieht. Das sind 2150 €.
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. In welcher Anmerkung der Düsseldorfer Tabelle ist die Anwendung des Bedarfskontrollbetrags erläutert? Das steht in Anmerkung A |
Die Anwendung des Bedarfskontrollbetrags ist in Anmerkung A 6 der Düsseldorfer Tabelle erläutert.
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Der Bedarf des Kindes wäre nach Anmerkung A6 der Düsseldorfer Tabelle zurückzustufen, wenn M der Bedarfskontrollbetrag nicht verbleibt. Hat M den Bedarfskontrollbetrag übrig, wenn er sowohl an K wie auch an F den geschuldeten Unterhalt leistet? (Bitte nicht raten, sondern rechnen!) |
Nach DT A6 dient der Bedarfskontrollbetrag der Überprüfung, ob die gefundene Einkommensverteilung für die Familie gerecht ist.
In der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) findet man den Bedarfskontrollbetrag. Da der Kindesunterhalt nach Stufe 6 berechnet wurde, beträgt der Bedarfskontrollbetrag für M 2150 €.
Nach DT A6 muss der Bedarfskontrollbetrag dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller zu leistenden Unterhaltszahlungen verbleiben. Zieht man von M´s bereinigtem Nettoeinkommen in Stufe 6 die 490 € für K und die an F zu leistenden 1512 € ab, verbleiben M 1848 € (3850-490-1512=1848). Das ist weniger als der für Stufe 6 vorgesehene Bedarfskontrollbetrag von 2150 €. Die gefundene Einkommensverteilung in der Familie ist also nicht gerecht und muss deshalb korrigiert werden. Das Kind K ist in seinem Bedarf von Stufe 6 auf Stufe 5 herabzustufen und der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt sind auf dieser Grundlage neu zu berechnen.
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Nach Stufe 5 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) steht K ein Tabellenbedarf von 576 € zu.
Davon sind 125 € hälftiges Kindergeld abzuziehen, sodass ein Unterhaltsbedarf von 451 € verbleibt (576-125=451).
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Der angemessene Bedarf von F beträgt nach B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) 45% des anrechenbaren bereinigten Nettoeinkommens von M. Dieses beträgt nach B II der Düsseldorfer Tabelle in Stufe 5 genau 3399 € (3850-451=3399). Davon stehen F 45% als Bedarf zu, also 1529,55 € (3399x45%=1529,55). Das ist mehr als der Mindestunterhalt von 1200 €.
Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F steigt in Stufe 5 auf 1799 € (3850-1600-451=1799). Also muss M in Stufe 5 an F deren Bedarf von 1529,33 € als Unterhalt zahlen. Aufgerundet sind das 1530 €.
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag, wenn er nach Stufe 5 an K Kindesunterhalt und an F Betreuungsunterhalt zahlt? Bitte nicht raten sondern rechnen |
Nach DT A6 dient der Bedarfskontrollbetrag der Überprüfung, ob die gefundene Einkommensverteilung für die Familie gerecht ist.
In der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) findet man den Bedarfskontrollbetrag. Da der Kindesunterhalt nach Stufe 5 berechnet wurde, beträgt der Bedarfskontrollbetrag für M 2050 €.
Nach DT A6 muss der Bedarfskontrollbetrag dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller zu leistenden Unterhaltszahlungen verbleiben. Zieht man von M´s bereinigtem Nettoeinkommen in Stufe 5 die 451 € für K und die an F zu leistenden 1530 € ab, verbleiben M 1869 € (3850-451-1530=1869). Das ist weniger als der für Stufe 5 vorgesehene Bedarfskontrollbetrag von 2050 €. Die gefundene Einkommensverteilung in der Familie ist also nicht gerecht und muss deshalb korrigiert werden. Das Kind K ist in seinem Bedarf von Stufe 5 auf Stufe 4 herabzustufen und der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt sind auf dieser Grundlage neu zu berechnen.
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K gegen M auf Einkommensstufe 4? Der beträgt |
Nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) steht K ein Tabellenbedarf von 552 € zu.
Davon sind 125 € hälftiges Kindergeld abzuziehen, sodass ein Unterhaltsbedarf von 427 € verbleibt (552-125=427).
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Der angemessene Bedarf von F beträgt nach B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) 45% des anrechenbaren bereinigten Nettoeinkommens von M. Dieses beträgt nach B II der Düsseldorfer Tabelle in Stufe 4 genau 3423 € (3850-427=3423). Davon stehen F 45% als Bedarf zu, also 1540,35 € (3399x45%=1540,35). Das ist mehr als der Mindestunterhalt von 1200 €.
Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F steigt in Stufe 4 auf 1823 € (3850-1600-427=1823). Also muss M in Stufe 4 an F deren Bedarf von 1540,35 € als Unterhalt zahlen. Aufgerundet sind das 1541 €.
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Ist der Bedarf von K nochmals von Stufe 4 nach Stufe 3 zurück zu stufen? |
Nach DT A6 dient der Bedarfskontrollbetrag der Überprüfung, ob die gefundene Einkommensverteilung für die Familie gerecht ist.
In der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) findet man den Bedarfskontrollbetrag. Da der Kindesunterhalt nach Stufe 4 berechnet wurde, beträgt der Bedarfskontrollbetrag für M 1950 €.
Nach DT A6 muss der Bedarfskontrollbetrag dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller zu leistenden Unterhaltszahlungen verbleiben. Zieht man von M´s bereinigtem Nettoeinkommen in Stufe 4 die 427 € für K und die an F zu leistenden 1541 € ab, verbleiben M 1882 € (3850-427-1541=1882). Das ist weniger als der für Stufe 4 vorgesehene Bedarfskontrollbetrag von 1950 €. Die gefundene Einkommensverteilung in der Familie ist also nicht gerecht und muss deshalb korrigiert werden. Das Kind K ist in seinem Bedarf von Stufe 4 auf Stufe 3 herabzustufen und der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt sind auf dieser Grundlage neu zu berechnen.
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K gegen M nach Rückstufung auf Stufe 3? Der beträgt |
Nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) steht K ein Tabellenbedarf von 528 € zu.
Davon sind 125 € hälftiges Kindergeld abzuziehen, sodass ein Unterhaltsbedarf von 403 € verbleibt (528-125=403).
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Der angemessene Bedarf von F beträgt nach B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) 45% des anrechenbaren bereinigten Nettoeinkommens von M. Dieses beträgt nach B II der Düsseldorfer Tabelle in Stufe 3 genau 3447 € (3850-403=3447). Davon stehen F 45% als Bedarf zu, also 1551,15 € (3399x45%=1551,15). Das ist mehr als der Mindestunterhalt von 1200 €.
Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F steigt in Stufe 3 auf 1847 € (3850-1600-403=1847). Also muss M in Stufe 3 an F deren Bedarf von 1551,15 € als Unterhalt zahlen. Aufgerundet sind das 1552 €.
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Ist der Bedarf von K nochmals von Stufe 3 nach Stufe 2 zurück zu stufen? |
Nach DT A6 dient der Bedarfskontrollbetrag der Überprüfung, ob die gefundene Einkommensverteilung für die Familie gerecht ist.
In der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) findet man den Bedarfskontrollbetrag. Da der Kindesunterhalt nach Stufe 3 berechnet wurde, beträgt der Bedarfskontrollbetrag für M 1850 €.
Nach DT A6 muss der Bedarfskontrollbetrag dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller zu leistenden Unterhaltszahlungen verbleiben. Zieht man von M´s bereinigtem Nettoeinkommen in Stufe 3 die 403 € für K und die an F zu leistenden 1552 € ab, verbleiben M 1895 € (3850-403-1552=1895). Das ist mehr als der für Stufe 3 vorgesehene Bedarfskontrollbetrag von 1850 €. Die gefundene Einkommensverteilung in der Familie ist also gerecht und muss deshalb nicht weiter korrigiert werden.
![]() | Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen. Wieviel kann M von seinem bereinigten Nettoeinkommen behalten? |
Bereinigtes Netto von M | 3800 € + 200 € = 4000 €; 4000 € - 150 € = | 3850 € |
Unterhalt K (2 Jahre) | Stufe 3: 528-125 | -403 € |
Unterhalt für F | 3850-403=3447; 3447x45%=1551,15 | -1552 € |
verbleibendes Einkommen von M | vom bereinigten Nettoeinkommen des M | 1895 € |