1. Scheidungsunterhalt (38 Aufgaben)

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F möchte wissen, welche Vorschriften für sie den Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung regeln werden. Das regeln die §§

ff. BGB.
Lösung: 1570
Begründung: Die Anspruchsgrundlage für vollen Scheidungsunterhalt wegen Kinderbetreuung ist § 1570 BGB.

2. Kindesunterhalt

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F möchte von der Beratungsstelle des Jugendamtes wissen, welche Vorschrift den Anspruch auf Kindesunterhalt regelt. Das regeln die §§

ff. BGB.
Lösung: 1601
Begründung:

Die Anspruchsgrundlage für den Verwandtenunterhalt und damit auch für den Kindesunterhalt bildet § 1601 BGB.



3. Anspruchsvoraussetzungen

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F möchte wissen, ob alle Anspruchsvoraussetzungen des § 1601 BGB erfüllt sind.


A. Ja.
B. Nein.
Begründung: Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch von K gegen M nach § 1601 BGB ist, dass er mit ihm in gerader Linie verwandt ist. Dies ist nach § 1589 BGB der Fall, da M von ihm abstammt, weil M nach § 1592 Absatz 1 Nummer 1 BGB der gesetzliche Vater von K ist, da er im Zeitpunkt seiner Geburt mit F verheiratet war.

4. Mehrere Unterhaltspflichtige?

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F geht in das Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und möchte wissen, wie viel Unterhalt ihrem Kind zusteht. F möchte zunächst gerne wissen, ob M für den Barunterhalt des Kindes alleine aufkommen muss, oder ob auch Sie sich daran beteiligen müsse.


A. M muss für den Barunterhalt allein aufkommen.
B. F und M müssen für den Barunterhalt jeweils zur Hälfte aufkommen.
C. F und M müssen sich am Barunterhalt für K im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit beteiligen.
Begründung: Nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB erfüllt der kinderbetreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung des Kindes, sodass der andere Elternteil für den Barunterhalt alleine aufkommen muss.

5. Form des Unterhalts

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F wohnt mit K weiter in der ehelichen Wohnung, M ist bereits ausgezogen.  F möchte gerne wissen, ob M den Unterhalt in bar bezahlen muss, oder ob es genügt, wenn er für K Wohnung, Kleidung und Lebensmittel zur Verfügung stellt.


A. Es genügt, wenn M an K Naturalunterhalt leistet.
B. M schuldet K Barunterhalt.
Begründung: Nach § 1612a Absatz 1 BGB schuldet der Unterhaltspflichtige den Unterhalt in bar, wenn er nicht mehr mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die speziellere Gegelung des § 1612a Absatz 1 BGB geht der allgemeineren in § 1612 BGB vor.

6. Rangfolge der Unterhaltspflichtigen

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F hat sehr wohlhabende Eltern. Sie möchte wissen, ob dies den Unterhaltsanspruch gegen M mindert?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung: Nach § 1608 BGB haftet der Ehegatte vor den Verwandten. Und mit seinen Großeltern ist K nur im 2. Grad verwandt, mit seinem Vater aber im ersten Grad.

7. Beratung über Ehegattenunterhalt

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F will vom Jugendamt wissen, ob auch ihr ein Unterhaltsanspruch gegen M zusteht?


A. Nein. Nach § 1569 BGB steht F kein Unterhalt zu.
B. Ja. Und darüber muss das Jugendamt F nach § 18 SGB 8 umfassend beraten.
C. Ja. Aber darüber darf das Jugendamt F nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht beraten.
D. Ja. Aber darüber darf das Jugendamt F nur beraten, soweit sich ihr Unterhalt auf die Höhe des Unterhalts für K auswirkt.
Begründung: Nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8 obliegt dem Jugendamt nur die Beratung über den Kindesunterhalt. Denn es ist nicht Aufgabe des Jugendamtes zwischen den beiden Personensorgeberechtigten Partei zu ergreifen. Es würde gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen, F auch über den Ehegattenunterhalt zu beraten. Nur soweit sich die Berechnung des Ehegattenunterhalts auf die Berechnung des Kindesunterhalt auswirkt, darf über den Ehegattenunterhalt gesprochen werden. Auf die Höhe des Kindesunterhalts könnte sich beispielsweise nach Anmerkung A6 der Düsseldorfer Tabelle auswirken, ob M nach Abzug von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt noch der Bedarfskontrollbetrag verbleibt.

8. Mindestbedarf von K

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der monatliche gesetzliche Mindestbedarf von K ohne die Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?

€.
Lösung: 480
Begründung:

Nach § 1612a Absatz 1 BGB fällt ein zweijähriges Kind in die Altersgruppe 1. Ihm steht deshalb nach § 1 MindestunterhaltsVO ein Bedarf von monatlich 480 € zu.



9. Angemessener Bedarf von K

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Als Sie Frau F mitteilen, dass K mehr als nur der Mindestbedarf zusteht, weil M gut verdient, will sie sich aufschreiben, in welchem Paragrafen des BGB dies steht. Wo ist geregelt, welcher Bedarf angemessen ist? Das steht in §

BGB.
Lösung: 1610
Begründung: Welcher Bedarf angemessen ist, hängt nach § 1610 Absatz 1 BGB von der Lebensstellung (dem Lebensstandard) des Kindes ab.

10. Angemessener Bedarf 

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Frau F möchte wissen, wo geregelt sei, welcher Unterhaltsbedarf für ein Kind angemessen ist? Das steht in


A. § 1612a Absatz 4 BGB in Verbindung mit § 1 MindestunterhaltsVO
B. § 1610 Absatz 1 BGB in Verbindung mit der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS)
Begründung: § 1 MindestunterhaltsVO regelt nicht den angemessenen Bedarf eines Kindes, sondern dessen Mindestbedarf. Der angemessene Bedarf ist in § 1610 Absatz 1 BGB geregelt. Beträge sind dafür nicht gesetzlich geregelt. Die Oberlandesgerichte geben dafür in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) eine unverbindliche Empfehlung, welche in der Praxis im Regelfall als Maßstab angewendet wird.

11. Düsseldorfer Tabelle

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Frau F möchte wissen, wie hoch das bereinigte Nettoeinkommen von M ist. Das beträgt

€.
Lösung: 3850
Begründung:

Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt nur das für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen. Berufsbedingte Aufwendungen sind nach Anmerkung A3 DT (Siehe im MENU unter LINKS) abzuziehen, mindestens in Höhe von 5% des Nettoeinkommen, höchstens aber 150 €, sofern nicht ein höherer Betrag nachgewiesen wird.

Das Nettoeinkommen von M erhöht sich zunächst einmal durch das Weihnachtsgeld. Es erhöht sich monatlich um 1/12 der netto im Jahr erhaltenen Einmalzahlungen. Das ist eine Erhöhung von 200 € (2400/12=200). Das ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von 4000 € (3800+200=4000).

Davon abzuziehen ist die Pauschale von 5%. Das sind 190 € (3800*5%=190). Allerdings dürfen pauschal höchstens 150 € abgezogen werden. Das ergibt 3850 € (4000-150=3850).



12. Anspruchshöhe

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Frau F möchte wissen, welcher Betrag für die Höhe des von M an K zu leistenden Unterhalts maßgebend ist?


A. Der Bedarf von K.
B. Die Leistungsfähigkeit von M.
C. Die Summe aus beiden Beträgen.
D. Der höhere der beiden Beträge.
E. Der niedrigere der beiden Beträge.
F. Die Differenz der beiden Beträge.
Begründung: Nach § 1602 BGB kann der Unterhaltspflichtige nicht mehr als seinen Bedarf verlangen. Und nach § 1603 BGB muss der Unterhaltspflichtige nicht mehr Unterhalt leisten, als er kann. Ist der Bedarf größer als die Leistungsfähigkeit, ist diese maßgeblich. Ist die Leistungsfähigkeit größer als der Bedarf, ist dieser maßgeblich. Letztlich kommt es also auf den niedrigeren der beiden Beträge an.

13. Einstufung

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Nach welcher Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt sich der Bedarf von K, wenn eventuelle Rückstufungen wegen Mangelfalls oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags zunächst außer Betracht bleiben? Nach Stufe

.
Lösung: 6
Begründung:

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3850 richtet sich der Bedarf von K nach Stufe 6.

Ein Tabellensprung ist nicht vorzunehmen, da M die von der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegten 2 Unterhaltspflichten erfüllen muss. Denn er schuldet K nach §§ 1601 ff. BGB und F nach §§ 1570 ff. BGB Unterhalt.



14. Unterhaltsbedarf

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Frau F möchte wissen, wie hoch der monatliche Unterhaltsbedarf von K unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung ist? Der beträgt ohne die erst ganz am Ende der Berechnung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmende Rundung auf volle Euro

€.
Lösung: 490
Begründung:

Bei einem beinigten Nettoeinkommen von 3850 richtet sich der Bedarf von K nach Stufe 6. K gehört zur Altersgruppe 1 (0-5 Jahre). Sein Bedarf beträgt danach im Monat 615 €.

Ein Tabellensprung ist nicht vorzunehmen, da M die von der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegten 2 Unterhaltspflichten hat.

Das Kindergeld von 250 € ist zur Hälfte nach § 1612b BGB vom Bedarf abzuziehen, sodass ein Bedarf von 490 € verbleibt (615-125=490).



15. Eigenbedarf

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wo ist geregelt, wie hoch der Eigenbedarf von M gegenüber K ist? Das steht in der Düsseldorfer Tabelle in Anmerkung A

.
Lösung: 5
Begründung:

Anmerkung A 5 DT regelt die Höhe des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern.



16. Eigenbedarf

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber K? Der beträgt

€.
Lösung: 1450
Begründung: Der Eigenbedarf beträgt nach A5 DT (Siehe im MENU unter LINKS) für Erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern 1450 €.

17. Leistungsfähigkeit

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Frau F möchte wissen, ob M ausreichend leistungsfähig ist. Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber K? Die beträgt

€.
Lösung: 2400
Begründung:

Die Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) errechnet sich, indem man vom bereinigten Nettogehalt den Eigenbedarf abzieht.

Der Eigenbedarf beträgt nach A5 DT für Erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern 1450 €.

Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von 2400 € (3850-1450=2400).



18. Unterhalt für F?

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Frau F geht zum Rechtsanwalt. Sie will wissen, ob ihr selbst auch Unterhaltsansprüche nach der Scheidung zustehen?


A. Nein. Nach einer Scheidung gilt nach § 1569 BGB das Prinzip der Eigenverantwortung.
B. Ja. Wer Kinder des geschiedenen Ehepartners betreut und deshalb nicht arbeiten kann, hat einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gegen den Ehepartner.
C. Ja. Wer kleine Kinder des geschiedenen Ehepartners betreut und deshalb nicht arbeitet, hat Anspruch auf vollen Betreuungsunterhalt.
Begründung:

Den Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung wegen Kinderbetreuung regelt § 1570 BGB.

Danach hat F Anspruch auf den vollen Unterhalt weil K noch keine 3 Jahre alt ist und ihr deshalb nach § 1574 BGB keine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, auch nicht in Teilzeit oder als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin.



19. Rechtsanwalt

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F geht zum Rechtsanwalt und will wissen, in welchem Umfang ihr selbst Betreungsunterhalt von M zusteht?


A. Voller Unterhalt.
B. Nur Aufstockungsunterhalt.
C. Gar kein Unterhalt.
Begründung:

Nach § 1570 BGB steht einen geschiedenen Ehepartner Betreuungsunterhalt zu gegen den anderen Partner zu, wenn er ein gemeinsames Kind von unter drei Jahren betreut. Als Ausnahmeregelung geht diese Vorschrift dem Grundsatz des § 1569 BGB vor.



20. Rückstufung wegen Mangelfalls

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Muss der Bedarf von K wegen Mangelfalls zurückgestuft werden?


A. Nein.
B. Ja. Einmal.
C. Ja. Zweimal.
D. Ja. Dreimal.
E. Ja. Viermal.
F. Ja. Fünfmal.
Begründung:

Nach B IV b der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf von F 1200 €.

Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F errechnet sich, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Eigenbedarf und die Unterhaltszahlungen an K abzieht. Nach B III a der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Eigenbedarf von M gegenüber seiner geschiedenen Frau 1600 €, weil M erwerbstätig ist. Die Unterhaltszahlungen von M an K betragen in Stufe 6 genau 490 € (615-125=490). Danach hat M gegenüber F eine Leistungsfähigkeit von 1760 € (3850-1600-490=1760).

M ist also leistungsfähig, um 1200 € an F zu zahlen. Deshalb ist der Bedarf von K nicht wegen Mangelfalls herabzustufen.



21. Mindestbedarf und angemssener Bedarf

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F geht zum Rechtsanwalt. Sie will wissen, welche Unterhaltsansprüche ihr nach der Scheidung zustehen, insbesondere, wie hoch ihr eigener monatlicher Unterhaltsbedarf ist. Welcher Betrag ist dafür maßgeblich?


A. Der Mindestbedarf nach DT B IV b.
B. Der angemessene Bedarf nach DT B II in Verbindung mit DT B I 1a.
C. Der höhere der beiden Beträge.
D. Der niedrigere der beiden Beträge.
Begründung: Nur Antwort C trifft zu. Die Begründung ergibt sich aus dem verlinkten Video.

22. Ehegattenunterhalt

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F geht zum Rechtsanwalt. Sie will wissen, welche Unterhaltsansprüche ihr nach der Scheidung zustehen, insbesondere, wie hoch ihr eigener monatlicher Unterhaltsbedarf ist? Ihr Bedarf beträgt

€.
Lösung: 1512
Begründung:

Der angemessene Unterhaltsbedarf von F bestimmt sich nach § 1578 BGB. Die Berechnung regeln die Unterhaltsleitlinien der Gerichte. Nach B IV b der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf 1200 €. Der angemessene Bedarf beträgt nach B I 1 a DT 45% des anrechenbaren bereinigten Nettoeinkommens. Dieses beträgt nach B II der Düsseldorfer Tabelle 3360 € (3850-490=3360). Davon stehen F nach B I 1 a DT 45% als Bedarf zu, also 1512 € (2672x45%=1512).

Da der angemessene Bedarf mit 1512 € höher als der Mindestbedarf von 1200 € ist, steht F der angemessene Bedarf von 1512 € zu.



23. Eigenbedarf von M gegenüber F

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber F? Der beträgt

€.
Lösung: 1600
Begründung:

Nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Eigenbedarf von M gegenüber seiner geschiedenen Frau 1600 €, weil M erwerbstätig ist.



24. Leistungsfähigkeit von M gegenüber F auf Stufe 6?

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit des M gegenüber F? Die beträgt

€.
Lösung: 1760
Begründung:

Da die Unterhaltsansprüche von M gegenüber denen von K nachrangig sind, errechnet sich die Leistungsfähigkeit von M ihr gegenüber, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Eigenbedarf und die an K zu leistenden Zahlungen abzieht. Dies ergibt eine Leistungsfähigkeit von 1760 € (3850-1600-490=1760).

Er kann also die zuvor errechneten 1512 € Bedarf an F nur teilweise leisten.

25. Höhe des Betreuungsunterhalts für F

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

F geht zum Rechtsanwalt. Sie möchte wissen wie viel Ehegattenunterhalt ihr zustehen würde, wenn ihr Kind zugleich nach Stufe 6 Unterhalt bekommt. Wieviel Unterhalt würde F zustehen, wenn keine Rückstufung von K wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages erfolgen würde? Der beträgt dann

€.
Lösung: 1512
Begründung:

Der angemessene Unterhaltsbedarf von F bestimmt sich nach § 1578 BGB. Die Berechnung regeln die Unterhaltsleitlinien der Gerichte. Nach B IV b der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf 1200 €. Der angemessene Bedarf beträgt nach B I 1 a DT 45% des anrechenbaren bereinigten Nettoeinkommens. Dieses beträgt nach B II der Düsseldorfer Tabelle 3360 € (3850-490=3360). Davon stehen F nach B I 1 a DT 45% als Bedarf zu, also 1515 € (3369x45%=1512).

Da die Unterhaltsansprüche von F gegenüber denen von K nachrangig sind, errechnet sich die Leistungsfähigkeit von M ihr gegenüber, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Eigenbedarf und die an K zu leistenden Zahlungen abzieht. Dies ergibt eine Leistungsfähigkeit von 1760 € (3850-1600-490=1760). Er kann also die zuvor errechneten 1512 € Bedarf an F leisten. Mehr stehen F nach § 1578 BGB nicht zu.



26. Höhe des Bedarfskontrollbetrags

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der Bedarfskontrollbetrag, der M verbleiben muß? Der beträgt

€.
Lösung: 2150
Begründung:

Der Bedarfskontrollbetrag ist der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.

Und zwar der Einkommensstufe, nach welcher der Kindesunterhalt berechnet wurde. Der Unterhalt von K wurde nach Stufe 6 errechnet. Daher muss auch M der Bedarfskontrollbetrag verleiben, den die Düsseldorfer Tabelle für Einkommensstufe 6 vorsieht. Das sind 2150 €.



27. Anwendung des Bedarfskontrollbetrags

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

In welcher Anmerkung der Düsseldorfer Tabelle ist die Anwendung des Bedarfskontrollbetrags erläutert? Das steht in Anmerkung A

.
Lösung: 6
Begründung:

Die Anwendung des Bedarfskontrollbetrags ist in Anmerkung A 6 der Düsseldorfer Tabelle erläutert.



28. Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags auf Stufe 6?

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Der Bedarf des Kindes wäre nach Anmerkung A6 der Düsseldorfer Tabelle zurückzustufen, wenn M der Bedarfskontrollbetrag nicht verbleibt. Hat M den Bedarfskontrollbetrag übrig, wenn er sowohl an K wie auch an F den geschuldeten Unterhalt leistet? (Bitte nicht raten, sondern rechnen!)


A. M hat weniger als den Bedarfskontrollbetrag übrig.
B. M hat genau den Bedarfskontrollbetrag übrig.
C. M hat mehr als den Bedarfskontrollbetrag übrig.
Begründung:

Nach DT A6 dient der Bedarfskontrollbetrag der Überprüfung, ob die gefundene Einkommensverteilung für die Familie gerecht ist.

In der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) findet man den Bedarfskontrollbetrag. Da der Kindesunterhalt nach Stufe 6 berechnet wurde, beträgt der Bedarfskontrollbetrag für M 2150 €.

Nach DT A6 muss der Bedarfskontrollbetrag dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller zu leistenden Unterhaltszahlungen verbleiben. Zieht man von M´s bereinigtem Nettoeinkommen in Stufe 6 die 490 € für K und die an F zu leistenden 1512 € ab, verbleiben M 1848 € (3850-490-1512=1848). Das ist weniger als der für Stufe 6 vorgesehene Bedarfskontrollbetrag von 2150 €. Die gefundene Einkommensverteilung in der Familie ist also nicht gerecht und muss deshalb korrigiert werden. Das Kind K ist in seinem Bedarf von Stufe 6 auf Stufe 5 herabzustufen und der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt sind auf dieser Grundlage neu zu berechnen.



29. Anspruch von K nach Stufe 5

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K gegen M auf Stufe 5? Der beträgt

€.
Lösung: 451
Begründung:

Nach Stufe 5 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) steht K ein Tabellenbedarf von 576 € zu.

Davon sind 125 € hälftiges Kindergeld abzuziehen, sodass ein Unterhaltsbedarf von 451 € verbleibt (576-125=451).



30. Anspruch von F nach Stufe 5

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von F gegen M auf Stufe 5 der Düsseldorfer Tabelle? Der beträgt

€.
Lösung: 1530
Begründung:

Der angemessene Bedarf von F beträgt nach B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) 45% des anrechenbaren bereinigten Nettoeinkommens von M. Dieses beträgt nach B II der Düsseldorfer Tabelle in Stufe 5 genau 3399 € (3850-451=3399). Davon stehen F 45% als Bedarf zu, also 1529,55 € (3399x45%=1529,55). Das ist mehr als der Mindestunterhalt von 1200 €.

Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F steigt in Stufe 5 auf 1799 € (3850-1600-451=1799). Also muss M in Stufe 5 an F deren Bedarf von 1529,33 € als Unterhalt zahlen. Aufgerundet sind das 1530 €.



31. Bedarfskontrollbetrag

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag, wenn er nach Stufe 5 an K Kindesunterhalt und an F Betreuungsunterhalt zahlt? Bitte nicht raten sondern rechnen


A. Nein.
B. Ja.
Begründung:

Nach DT A6 dient der Bedarfskontrollbetrag der Überprüfung, ob die gefundene Einkommensverteilung für die Familie gerecht ist.

In der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) findet man den Bedarfskontrollbetrag. Da der Kindesunterhalt nach Stufe 5 berechnet wurde, beträgt der Bedarfskontrollbetrag für M 2050 €.

Nach DT A6 muss der Bedarfskontrollbetrag dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller zu leistenden Unterhaltszahlungen verbleiben. Zieht man von M´s bereinigtem Nettoeinkommen in Stufe 5 die 451 € für K und die an F zu leistenden 1530 € ab, verbleiben M 1869 € (3850-451-1530=1869). Das ist weniger als der für Stufe 5 vorgesehene Bedarfskontrollbetrag von 2050 €. Die gefundene Einkommensverteilung in der Familie ist also nicht gerecht und muss deshalb korrigiert werden. Das Kind K ist in seinem Bedarf von Stufe 5 auf Stufe 4 herabzustufen und der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt sind auf dieser Grundlage neu zu berechnen.



32. Anspruch von K nach Stufe 4

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K gegen M auf Einkommensstufe 4? Der beträgt

€.
Lösung: 427
Begründung:

Nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) steht K ein Tabellenbedarf von 552 € zu.

Davon sind 125 € hälftiges Kindergeld abzuziehen, sodass ein Unterhaltsbedarf von 427 € verbleibt (552-125=427).



33. Anspruch von F auf Stufe 4

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von F gegen M auf Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle? Der beträgt

€.
Lösung: 1541
Begründung:

Der angemessene Bedarf von F beträgt nach B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) 45% des anrechenbaren bereinigten Nettoeinkommens von M. Dieses beträgt nach B II der Düsseldorfer Tabelle in Stufe 4 genau 3423 € (3850-427=3423). Davon stehen F 45% als Bedarf zu, also 1540,35 € (3399x45%=1540,35). Das ist mehr als der Mindestunterhalt von 1200 €.

Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F steigt in Stufe 4 auf 1823 € (3850-1600-427=1823). Also muss M in Stufe 4 an F deren Bedarf von 1540,35 € als Unterhalt zahlen. Aufgerundet sind das 1541 €.



34. Rückstufung auf Stufe 3?

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Ist der Bedarf von K nochmals von Stufe 4 nach Stufe 3 zurück zu stufen?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Nach DT A6 dient der Bedarfskontrollbetrag der Überprüfung, ob die gefundene Einkommensverteilung für die Familie gerecht ist.

In der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) findet man den Bedarfskontrollbetrag. Da der Kindesunterhalt nach Stufe 4 berechnet wurde, beträgt der Bedarfskontrollbetrag für M 1950 €.

Nach DT A6 muss der Bedarfskontrollbetrag dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller zu leistenden Unterhaltszahlungen verbleiben. Zieht man von M´s bereinigtem Nettoeinkommen in Stufe 4 die 427 € für K und die an F zu leistenden 1541 € ab, verbleiben M 1882 € (3850-427-1541=1882). Das ist weniger als der für Stufe 4 vorgesehene Bedarfskontrollbetrag von 1950 €. Die gefundene Einkommensverteilung in der Familie ist also nicht gerecht und muss deshalb korrigiert werden. Das Kind K ist in seinem Bedarf von Stufe 4 auf Stufe 3 herabzustufen und der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt sind auf dieser Grundlage neu zu berechnen.



35. Anspruch von K in Stufe 3

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K gegen M nach Rückstufung auf Stufe 3? Der beträgt

€.
Lösung: 403
Begründung:

Nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) steht K ein Tabellenbedarf von 528 € zu.

Davon sind 125 € hälftiges Kindergeld abzuziehen, sodass ein Unterhaltsbedarf von 403 € verbleibt (528-125=403).



36. Anspruch von F auf Stufe 3

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von F gegen M nach Rückstufung von K auf Stufe 3? Der beträgt dann

€.
Lösung: 1552
Begründung:

Der angemessene Bedarf von F beträgt nach B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) 45% des anrechenbaren bereinigten Nettoeinkommens von M. Dieses beträgt nach B II der Düsseldorfer Tabelle in Stufe 3 genau 3447 € (3850-403=3447). Davon stehen F 45% als Bedarf zu, also 1551,15 € (3399x45%=1551,15). Das ist mehr als der Mindestunterhalt von 1200 €.

Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F steigt in Stufe 3 auf 1847 € (3850-1600-403=1847). Also muss M in Stufe 3 an F deren Bedarf von 1551,15 € als Unterhalt zahlen. Aufgerundet sind das 1552 €.



37. Rückstufung auf Stufe 2?

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Ist der Bedarf von K nochmals von Stufe 3 nach Stufe 2 zurück zu stufen?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Nach DT A6 dient der Bedarfskontrollbetrag der Überprüfung, ob die gefundene Einkommensverteilung für die Familie gerecht ist.

In der ganz rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) findet man den Bedarfskontrollbetrag. Da der Kindesunterhalt nach Stufe 3 berechnet wurde, beträgt der Bedarfskontrollbetrag für M 1850 €.

Nach DT A6 muss der Bedarfskontrollbetrag dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller zu leistenden Unterhaltszahlungen verbleiben. Zieht man von M´s bereinigtem Nettoeinkommen in Stufe 3 die 403 € für K und die an F zu leistenden 1552 € ab, verbleiben M 1895 € (3850-403-1552=1895). Das ist mehr als der für Stufe 3 vorgesehene Bedarfskontrollbetrag von 1850 €. Die gefundene Einkommensverteilung in der Familie ist also gerecht und muss deshalb nicht weiter korrigiert werden.



38. Ende

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben das gemeinsame zweijährige Kind K. M verdient netto monatlich 3800 €. Dazu kommt noch das Weihnachtsgeld in Höhe von 2400 € netto. F bekommt nur das Kindergeld für K und hat sonst kein Einkommen.

Wieviel kann M von seinem bereinigten Nettoeinkommen behalten?


Lösung: 1895
Begründung:
Bereinigtes Netto von M 3800 € + 200 € = 4000 €; 4000 € - 150 € =  3850 €
Unterhalt K (2 Jahre) Stufe 3: 528-125      -403 €
Unterhalt für F 3850-403=3447; 3447x45%=1551,15 -1552 €
verbleibendes Einkommen von M vom bereinigten Nettoeinkommen des M 1895 €