1. Unterhaltsverzicht (27 Aufgaben)

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt. F will wissen, wieviel Unterhalt K zusteht.

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Darf das Jugendamt F über diese Rechtsfrage beraten?


A. Ja. Anders als für die Beratung über den Ehegattenunterhalt ist das Jugendamt für die Beratung über den Kindesunterhalt nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG und § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8 zuständig.
B. Nein. Rechtsberatung ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und der Bundesrechtsanwaltsordnung nur zugelassenen Rechtsanwälten gestattet.
Begründung: Zwar ist die Rechtsberatung grundsätzlich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nur Rechtsanwälten und anderen registrierten Rechtsdienstleistern gestattet. Behörden dürfen in Rechtsangelegenheiten beraten, soweit dies nach den Gesetzen ihre Aufgabe ist. Und das Jugendamt muss nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8 über den Kindesunterhalt beraten.

2. Anspruchsgrundlage

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt. F will wissen, wieviel Unterhalt K zusteht.

F möchte wissen, wo der Anspruch auf Kindesunterhalt geregelt ist. Die Regelung steht in den §§

ff. BGB
Lösung: 1601
Begründung: Die Anspruchsgrundlage steht im Gesetz. Die §§ 1601 ff. BGB regeln den Anspruch auf Verwandtenunterhalt. Dazu gehört auch der Kindesunterhalt.

3. Regelung des Mindestbedarfs

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

F möchte wissen, wo sie im Gesetz nachlesen kann, wie hoch der Mindestbedarf ihres Kindes K ist. Das steht in


A. § 1610 Absatz 1 BGB iVm der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS).
B. § 1612a Absatz 1 und Absatz 4 BGB in Verbindung mit § 1 MindestunterhaltsVO
Begründung: § 1612a Absatz 1 BGB regelt den Mindestbedarf. Dort stehen aber keine Beträge. Diese werden nach § 1612a Absatz 4 BGB durch Rechtsverordnung geregelt. Sie stehen in § 1 MindestunterhaltsVO. § 1610 Absatz 1 BGB ist falsch, weil diese Vorschrift den angemessenen Bedarf regelt und nicht den Mindestbedarf. Die Düsseldorfer Tabelle ist ebenfalls falsch, weil es sich bei ihr nicht um eine gesetzliche Regelung sondern um eine unverbindliche Empfehlung handelt. Aus diesem Grund hat § 1 MindestunterhaltsVO auch Vorrang.

4. Höhe des Mindestbedarfs von K

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

F möchte wissen, wie hoch der Mindestbedarf ihres Kindes K ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung ist. Das sind

Euro.
Lösung: 437
Begründung: Nach § 1612a Absatz 4 BGB in Verbindung mit § 1 MindestunterhaltsVO (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf für ein Kind der Altersstufe eins 437 €.

5. Angemessener Bedarf

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

Als F in dem Beratungsgespräch erfährt, dass K über den Mindestbedarf hinaus ein angemessener Bedarf zusteht, will F wissen, wo das genau steht. Das steht in §

BGB.
Lösung: 1610
Begründung: § 1610 BGB regelt das.

6. Lebensstellung

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

F möchte wissen, was das Wort Lebenstellung in § 1610 BGB bedeutet. Es bedeutet ...


A. Lebensstandard.
B. Berufliche Stellung.
C. Gesellschaftliche Stellung.
Begründung: Nach § 1610 BGB hängt der Bedarf eines Kindes von seinem Lebensstandard ab.

7. Bedarf des Kindes

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

F möchte wissen, wo der angemessene Bedarf eines Kindes betragsmäßig geregelt ist?


A. § 1 Mindestunterhaltsverordnung.
B. Es gelten die Empfehlungen der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS).
C. § 1610 Absatz 1 BGB.
D. § 1612a Absatz 1 BGB.
Begründung: § 1610 Absatz 1 BGB regelt, dass der Bedarf eines Kindes von seinem Lebensstandard abhängt. Der Lebensstandard eines Kindes hängt von dem seiner Eltern ab. Und der Lebensstandard der Eltern hängt von ihrem Einkommen ab. Deshalb hängt nach der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) der Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab.

8. Tabellenstufe?

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

Nach welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle (siehe unter LINKS) bemisst sich der Bedarf von K, wenn man den Bedarfskontrollbetrag noch nicht berücksichtigt ? Dann bemisst er sich nach Stufe

der Düsseldorfer Tabelle.
Lösung: 3
Begründung:

Die Begegründung werden Sie mit Hilfe des Lerntrainers in den folgenden Aufgaben selbst erarbeiten!



9. bereinigtes Nettoeinkommen

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von M? Das bereinigte Nettoeinkommen von M beträgt

Euro.
Lösung: 2090
Begründung: Nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle muss mindestens eine Pauschale von 5% von Nettoeinkommen für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden. Das sind 110 € (2200*5%=110). Das sind weniger als 150 € und mehr als 50 €. Zieht man diesen Betrag vom Nettoeinkommen ab, verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2090 € (2200-110=2090).

10. Einstufung nach dem Einkommen

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

Nach welcher Tabellenstufe würde sich der Unterhalt von K bemessen, wenn M zwei Unterhaltspflichten hätte, wie es die Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) annimmt? Nach Stufe

der Düsseldorfer Tabelle.
Lösung: 2
Begründung:

Mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 2090 € fällt M in die Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS). Hätte M zwei Unterhaltspflichten, würde sich der Bedarf von K nach Stufe 2 richten.



11. Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

F steht nach § 1577 BGB trotz ihres Einkommens Unterhalt zu. M muss also nur dann keinen Unterhalt an F zahlen, wenn ihr Unterhaltsverzicht wirksam ist. Ist der Verzicht auf Ehegattenunterhalt für den Zeitrraum ab der Ehescheidung wirksam? Wo ist das geregelt? Das steht in §

BGB.
Lösung: 1585c 1585_c §_1585c §1585c 1614 §_1614
Begründung: Nach § 1614 BGB ist ein Verzicht auf Kindesunterhalt nicht möglich und nach § 1585c BGB ist ein Verzicht auf Ehegeattenunterhalt nach der Ehe möglich.

12. Anzahl der Unterhaltspflichten

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

Wie viele Unterhaltspflichten hat M nach der Scheidung von F zu erfüllen, wenn F auf den Unterhalt durch eine vor dem Notar abgegebene Erklärung verzichtet? M hat

Unterhaltspflicht(en).
Lösung: 1
Begründung: Da F laut dem Sachverhalt auf Unterhalt verzichtet, muss M nur an K Unterhalt leisten. Nach § 1585c BGB ist dieser Unterhaltsverzicht auch wirksam. Denn auf den Scheidungsunterhalt kann der Ehepartner wirksam verzichten, während dies beim Kindesunterhalt gemäß § 1614 BGB nicht möglich ist.

13. Angessener Bedarf von K

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

Nach welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle (siehe unter LINKS) bemisst sich der Bedarf von K? Nach Stufe

der Düsseldorfer Tabelle.
Lösung: 3
Begründung: Die Düsseldorfer Tabelle geht laut Anmerkung A1 Absatz 2 Satz 1 vom Bestehen zweier Unterhaltspflichten aus. Da M aufgrund des Verzichts keinen Unterhalt an F leisten muss, hat M nur eine Unterhaltspflicht zu erfüllen, nämlich die gegenüber K. Da er weniger Unterhaltspflichten erfüllen muss, kann er mehr Unterhalt leisten. Der Bedarf von K steigt deshalb von Stufe 2 nach Stufe 3 (sogenannter Tabellensprung).

14. Tabellenbedarf

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für shttps://www.sozialleistungsrecht.com/lerntrainer/../images/Weiter.gifich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

Wie hoch ist der Tabellenbedarf von K ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung? Der Tabellenbedarf beträgt

Euro.
Lösung: 481
Begründung: Nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Tabellenbedarf für die Altersgruppe 1 genau 481 €.

15. Kindergeldanrechnung

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

Als F in der Beratung die Kindergeldanrechnung erklärt wird, möchte sie wissen, wo diese geregelt ist. Die Kindergeldanrechnung ist in §

BGB geregelt.
Lösung: §_1612b §_1612_b 1612b §1612b
Begründung: Die Kindergeldanrechnung ist in § 1612b bBGB geregelt.

16. voll oder hälftig?

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

Wie ist das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf von K anzurechnen?


A. Voll.
B. Hälftig.
C. Gar nicht.
Begründung: Nach § 1612b bBGB ist das Kindergeld zur Hälfte auf den Bedarf eines minderjährigen Kindes anzurechen, wenn das Kind durch den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil betreut wird. Da F das Kind betreut, ist das Kindergeld auf den Bedarf von K zur Hälfte anzurechnen.

17. Kindergeldhöhe

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

In welcher Höhe erhält F monatlich für K Kindergeld? Das Kindergeld beträgt monatlich

€ im Monat.
Lösung: 250
Begründung: Die Höhe des Kindergeldes ist in § 6 BKGG geregelt. Das sind pro Kind 250 € im Monat.

18. Anrechnungsbetrag

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

In welcher Höhe ist das Kindergeld auf den Bedarf von K anzurechnen? Es ist in Höhe von

€ im Monat anzurechen.
Lösung: 125
Begründung: Nach § 1612b bBGB ist nur die Hälfte des Kindergeldes anzurechnen. Die Hälfte von 250 € sind 125 €.

19. Unterhaltsbedarf von K

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

Welchen monatlichen Unterhaltsbedarf hat K unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der monatliche Bedarf von K beträgt ohne Berücksichtigung einer Rundung

€ im Monat.
Lösung: 356
Begründung: Nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Tabellenbedarf für die Altersgruppe 1 genau 481 €. Nach § 1612b BGB ist nur die Hälfte des Kindergeldes anzurechnen. Die Hälfte von 250 € sind 125 €. Das ergibt einen Bedarf für K von 356 € (481-125=356).

20. Leistungsfähigkeit

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

Wie berechnet man die Leistungsfähigkeit von M gegenüber K?


A. Leistungsfähigkeit = Nettoeinkommen minus Eigenbedarf
B. Leistungsfähigkeit = Bereinigtes Nettoeinkommen minus alle Unterhaltslasten
C. Leistungsfähigkeit = Eigenbedarf minus Bereinigtes Nettoeinkommen
D. Leistungsfähigkeit = Bereinigtes Nettoeinkommen plus Eigenbedarf
E. Leistungsfähigkeit = Bereinigtes Nettoeinkommen minus Eigenbedarf
Begründung: Nach § 1603 BGB muss der Unterhaltspflichtige nur insoweit Unterhalt leisten als er dazu imstande ist. Er kann nur das abgeben, was er selbst bekommt. Auszugehen ist daher von seinem bereinigten Nettoeinkommen abzüglich seines Eigenbedarfs. Auf andere Unterhaltslasten kommt es nicht an, weil K nach § 1609 Nummer 1 BGB im ersten Rang ist.

21. Eigenbedarf

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

Wie hoch ist der monatliche Eigenbedarf von M gegenüber K, wenn M 380 € für seine Wohnung bezahlt?


Lösung: 1370
Begründung: Nach Anmerkung A 5 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Eigenbedarf für einen Erwerbstätigen gegenüber seinem minderjährigen Kind 1370 €.

22. Leistungsfähigkeit

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

In welcher Höhe ist M gegenüber K leistungsfähig? In Höhe von

€.
Lösung: 720
Begründung: Nach § 1603 BGB muss der Unterhaltspflichtige nur insoweit Unterhalt leisten als er dazu imstande ist. Er kann nur das abgeben, was er selbst bekommt. Auszugehen ist daher von seinem bereinigten Nettoeinkommen abzüglich seines Eigenbedarfs. 2090 € bereinigtes Nettoeinkommen - 1370 € Eigenbedarf ergeben 720 € Leistungsfähigkeit (2090-1370=720).

23. Höhe des Unterhaltsanspruchs von K

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

In welcher Höhe steht K gegenüber M ein Unterhaltsanspruch zu?


Lösung: 356
Begründung: Der Bedarf von K beträgt unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung 356 € (481-125=356). Die Leistungsfähigkeit von M beträgt 720 €. Nach § § 1602 BGB ist der Unterhaltsanspruch auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten begrenzt. Und der Bedarf beträgt 356 €. Der Anspruch beträgt also 356 €.

24. Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

Verbleibt M nach der vorgenommenen Unterhaltsberechnung noch der Bedarfskontrollbetrag? Bitte nicht raten, sondern rechnen!


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:
Unterhaltsberechnung
Rechenschritte/Rechtsgrundlage Betrag
Alter von K 0
Mindestbedarf § 1612a Abs. 1 BGB und MindestunterhaltsVO 437
Anzahl der Unterhaltspflichten von M, da Verzicht wirksam 1
Bereinigtes Nettoeinkommen DT A3: 2200 x 5% = 110.  2200-110= 2090
Einkommensstufe nach dem bereinigten Einkommen: 2
Einkommensstufe nach Heraufstufung wegen Tabellensprungs DT A1: 3
Angemessener Tabellenbedarf nach Stufe 3 DT: 481
Angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung 356
Eigenbedarf von M nach § 1603 BGB und DT A5: 1370
Leistungsfähigkeit von M ggü K: 2090-1160= 720
Unterhaltsanspruch nach § 1602 BGB 356
Bedarfskontrollbetrag in Stufe 3: 1750
Unterschreitung nach Anmerkung A6: 2090-356=1734 ja


25. Stufe?

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

Nach welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle steht K letztlich Unterhalt zu? Nach Stufe

.
Lösung: 2
Begründung:
Unterhaltsberechnung
Rechenschritte/Rechtsgrundlage Betrag
Alter von K 0
Mindestbedarf § 1612a Abs. 1 BGB und MindestunterhaltsVO 437
Anzahl der Unterhaltspflichten von M, da Verzicht wirksam 1
Bereinigtes Nettoeinkommen DT A3: 2200 x 5% = 110.  2200-110= 2090
Einkommensstufe nach dem bereinigten Einkommen: 2
Einkommensstufe nach Heraufstufung wegen Tabellensprungs DT A1: 3
Angemessener Tabellenbedarf nach Stufe 3 DT: 481
Angemessener Bedarf nach hälftiger Kindergeldanrechnung 356
Eigenbedarf von M nach § 1603 BGB und DT A5: 1370
Leistungsfähigkeit von M ggü K: 2090-1160= 720
Unterhaltsanspruch nach § 1602 BGB 356
Bedarfskontrollbetrag in Stufe 3: 1750
Unterschreitung nach Anmerkung A6: 2090-356=1734 ja
Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags nach Stufe 2


26. Bedarfskontrollbetrag

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

Verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag, wenn er K nach Stufe 2 Unterhalt leistet?


A. Ja.
B. Nein.
C. Teilweise.
Begründung:

Nach Stufe 2 beträgt der Tabellenunterhalt für K 459 €. Davon sind 125 € hälftiges Kindergeld abzuziehen. Es verbleibt für K ein Bedarf von 334 € (459-125=334). Da M leistungsfähig ist (2090-1370=720), hat K Anspruch auf 334 € Unterhalt.

Zahlt M diesen Unterhalt verbleiben ihm von seinem bereinigten Nettoeinkommen noch 1756 € (2090-334=1756). Das ist mehr als der Bedarfskontrollbetrag auf Stufe 2 von 1650 €.



27. Anspruch von K

M und F sind verheiratet, haben sich aber getrennt. M verdient monatlich 2.200 € netto.

F verdient deutlich mehr und betreut zugleich allein das neugeborene Kind K. F möchte für sich keinen Unterhalt, wohl aber für K. F geht zum Jugendamt in die Unterhaltsbeistandsstelle und verlangt Beratung über den K zustehenden Kindesunterhalt.

Wieviel Unterhalt steht K monatlich zu? Das sind

€.
Lösung: 334
Begründung:

Wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags ist der Bedarf von K nach Stufe 2 zurückzustufen. Nach Stufe 2 beträgt der Tabellenunterhalt für K 459 €. Davon sind 125 € hälftiges Kindergeld abzuziehen. Es verbleibt für K ein Bedarf von 334 € (459-125=334). Da M leistungsfähig ist (2090-1370=720), hat K Anspruch auf 334 € Unterhalt.