1. Partnerschaftskonfliktberatungsstelle (38 Aufgaben)

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

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F und M wollen von der Partnerschaftskonfliktberatungsstelle des Jugendamts wissen, welcher Unterhalt F und ihren Kindern nach der Scheidung zusteht. In welchem Umfang dürfen Sie F und M gemäß dem Rechtsdienstleistungsgesetz und § 18 SGB 8 beraten?


A. Nur über den Ehegattenterhalt von F.
B. Über den Ehegattenunterhalt von F und über den Kindesunterhalt für die beiden Kinder.
C. Über den Kindesunterhalt und über Ehegattenunterhalt nur, soweit dieser sich auf die Berechnung des Kindesunterhalts auswirkt.
D. Nur über den Kindesunterhalt für die beiden Kinder.
E. Weder über den Ehegattenunterhalt, noch über den Kindesunterhalt.
Begründung:

Die Rechtsberatung ist grundsätzlich nur zugelassenen Rechtsanwälten und den im Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen gestattet. Behörden sind zur Rechtsberatung nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz befugt, soweit die Beratung im Rahmen ihrer Aufgaben erfolgt. Nach § 18 SGB VIII berät das Jugendamt über den Kindesunterhalt und über den Unterhaltsanspruch der Mütter nichtehelicher Kinder, nicht aber über Fragen des Ehegattenunterhalts. Soweit sich allerdings der Ehegattenunterhalt auf die Berechnung des Kindesunterhalts auswirkt, muss das Jugendamt zur Sicherstellung einer umfassenden Begründung der Beratung auch über die insoweit relevanten Aspekte des Ehegattenunterhalts beraten.



2. Rangfolge der Unterhaltsbechtigten

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Welcher Unterhaltsanspruch geht vor?


A. Der Anspruch von F.
B. Der Anspruch von den beiden Kindern.
C. Die Ansprüche von F und die der beiden Kindern sind gleichrangig.
Begründung:

§ 1609 Nummern 1 und 2 BGB.



3. Rangfolge der Unterhaltspflichtigen

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Muss nur M an die Kinder Unterhalt in Bar zahlen oder muss sich auch F an den Zahlungen beteiligen?


A. Nur M muss Barunterhalt an die beiden Kinder zahlen.
B. M und F müssen zu gleichen Teilen Barunterhalt für ihre beiden Kinder leisten.
C. M und F müssen sich am Barunterhalt für ihre beiden Kinder entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen beteiligen.
Begründung:

Nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB erfüllt F ihre Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung der Kinder, sodass M für den Barunterhalt seiner beiden Kinder allein aufkommen muss.



4. Anspruchsgrundlage

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Welche Vorschriften kommen für die Kinder als Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Unterhalt in Betracht? Das sind die §§

ff. BGB.
Lösung: 1601
Begründung: Den Kindern steht nach § 1601 ff. BGB gegen M ein Anspruch auf Kindesunterhalt zu, wenn sie mit ihm in gerader Linie verwandt sind.

5. Verwandtschaft

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Den Kindern steht nach § 1601 ff. BGB gegen M ein Anspruch auf Kindesunterhalt zu, wenn sie mit ihm in gerader Linie verwandt sind. Welche Vorschrift definiert den Begriff der Verwandtschaft in gerader Linie? Das ist §

BGB.
Lösung: 1589
Begründung: Nach § 1589 BGB sind Personen miteinander verwandt, die voneinander abstammen.

6. Abstammung

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Den Kindern steht nach § 1601 ff. BGB BGB gegen M ein Anspruch auf Kindesunterhalt zu, wenn sie mit ihm in gerader Linie verwandt sind. Nach § 1589 BGB sind Personen miteinander verwandt, die voneinander abstammen. Die Kinder stammen von ihrem Vater und ihrer Mutter unmittelbar ab. Welche Vorschrift definiert den Begriff des Vaters? Das definiert §

BGB.
Lösung: 1592
Begründung: Nach § 1592 BGB ist M der Vater der Kinder, weil er im Zeitpunkt ihrer Geburt mit deren Mutter F verheiratet war.

7. Mindestbedarf

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Nach welchen Vorschriften bestimmt sich die Höhe des Mindestbedarfs der Kinder?


A. Nach der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS).
B. Nach der Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS).
C. Nach § 1610 BGB.
D. Nach § 1612a Absatz 1 BGB.
Begründung:

Die Mindestunterhaltsverordnung bestimmt die Höhe des Mindestbedarfs in Form eines in Euro angegebenen Betrags. Die Beträge hängen von der Altersgruppe des Kindes ab. Die Altersgruppen werden in § 1612a Absatz 1 BGB festgelegt.

Die Düsseldorfer Tabelle findet insoweit keine Anwendung, weil der Mindestbedarf gesetzlich bestimmt ist und diese Regelung Vorrang hat.

8. Höhe des Mindestbedarfs für K1

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2010,53 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann. F und M wollen von der Partnerschaftskonfliktberatungsstelle des Jugendamts wissen, welcher Unterhalt F und ihren Kindern nach der Scheidung zusteht.

Wie hoch ist der monatliche gesetzliche Mindestbedarf von K1 ohne Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung?


Lösung: 502
Begründung:

Nach § 1612a Absatz 1 BGB fällt der 6-jährige K1 in die Alterstufe 2, weil er das sechste Lebensjahr bereits vollendet hat. Nach § 1 Mindestunterhaltsverordnung (sieh im MENU unter LINKS) beträgt sein Mindestbedarf daher 502 €. Üben Sie bitte jetzt eine fortlaufende Unterhaltsberechnung, damit Sie nicht bei jedem Rechenschritt wieder ganz von vorne beginnen müssen.  Dafür müssen Sie in der Klausur eine Tabelle anlegen. Dafür können Sie sich an dem folgenden Muster orientieren, das sie während der folgenden Aufgaben nach und nach ausfüllen müssen! Sie können sich das Muster jetzt ausdrucken, in ein Textprogramm kopieren oder es abschreiben, um es nach und nach Schritt für Schritt auszufüllen:

Rechenschritt                                    Rechtsgrundlage                                        F      K1    K2   
Alter in Jahren     6 2
Kindesunterhalt §§ 1601, 1589, 1602, 1603 BGB (+) (+) (+)
Rang § 1582 und § 1609 BGB 2 1 1
Mindestbestbedarf DT B IV b / MindestunterhaltsVO   502  
Bereinigtes Nettoeinkommen M        
Einstufung in Stufe        
Kindergeldanrechnung        
Eigenbedarf M ggü K1 und K2        
Leistungsfähigkeit M ggü K1 und K2        
Anspruch auf Kindesunterhalt        
Ehegattenunterhalt § 1570 BGB      
Anrechenbares Einkommen von M        
Bedarf von F ggü M        
Eigenbedarf M ggü F        
Leistungsfähigkeit M ggü F        
Unterhaltsansprüche        


9. Höhe des Mindestbedarfs für K2

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestbedarf von K2 ohne Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung?


Lösung: 437
Begründung:

Nach § 1612a Absatz 1 BGB fällt der 2-jährige K2 in die Alterstufe 2. Nach § 1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) beträgt sein monatlicher Mindestbedarf ohne Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung 437 €.



10. Angemessener Bedarf

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Welche Vorschrift aus dem BGB regelt den angemessenen Bedarf von K1 und K2? Das regelt §

BGB.
Lösung: 1610
Begründung:

Nach § 1610 BGB ist für die Höhe des angemessenen Bedarfs die Lebensstellung des Kindes maßgebend. Der Lebensstandard eines Kindes hängt in der Regel vom Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen ab. Und dieser hängt von seinem bereinigten Nettoeinkommen ab. Deshalb wird in der Düsseldorfer Tabelle der Bedarf eines Kindes in Abhängigkeit vom bereinigten Nettoeinkommen seines Unterhaltspflichtigen geregelt.



11. Rechenschritte

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Nach § 1610 BGB ist für die Höhe des angemessenen Bedarfs die Lebensstellung des Kindes maßgebend. Der Lebensstandard eines Kindes hängt in der Regel vom Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen ab. Und dieser hängt von seinem bereinigten Nettoeinkommen ab. Deshalb wird in der Düsseldorfer Tabelle der Bedarf eines Kindes in Abhängigkeit vom bereinigten Nettoeinkommen seines Unterhaltspflichtigen geregelt. Um das bereinigte Nettoeinkommen von M auszurechnen, müssen die berufsbedingten Aufwendungen abgezogen werden und andererseits muss bei der Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens auch das anteilige Weihnachtsgeld erhöht werden? Welche Reihenfolge ist richtig?


A. Erst muss das Weihnachtsgeld anteilig zum Nettoeinkommen hinzuaddiert werden. Und dann erst dürfen die berufsbedingten Aufwendungen vom gesamten monatlichen Einkommen abgezogen werden.
B. Erst müssen die berufsbedingten Aufwendungen vom monatlichen Nettoeinkommen abgezogen werden. Und dann erst darf das Weihnachtsgeld in Höhe des Nettobetrages dazu addiert werden.
C. Die Reihenfolge ist völlig egal. Additionen und Subtraktionen können in einer beliebigen Reihenfolge vorgenommen werden, ohne das sich das Gesamtergebnis dadurch verändert.
Begründung:

Das Weihnachtsgeld ist ein Lohnbestandteil. Es gehört zum Arbeitseinkommen.

Deshalb muss man das monatliche Nettoeinkommen erst um das anteilige Weihnachtsgeld erhöhen.

Durch die Erhöhung des Nettoeinkommens vergrößert sich auch der Abzug der berufsbedingten Aufwendungen, weil diese pauschal 5% des Nettoeinkommens betragen.

Und deswegen ist die Reihenfolge der Rechenoperationen auch nicht egal.



12. Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von M

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von M unter Berücksichtigung seines Weihnachtsgeldes? Das beträgt

€.
Lösung: 2300
Begründung:

Es ist nicht jeden Monat Weihnachten, sondern nur in einem von 12 Monaten. Die Einmalzahlung muss deshalb auf 12 Monate verteilt werden. 1200 € / 12 Monate = 100 €.

Die Einmalzahlung erhöht das monatliche Nettoeinkommen von 2200 € um weitere 100 € auf 2300 €.



13. Bereinigtes Nettoeinkommen

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von M? Das beträgt

€.
Lösung: 2185
Begründung: Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten orientiert sich nach Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) an dem tatsächlich für seinen Unterhalt verfügbaren Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, dem bereinigten Nettoeinkommen. Da M erhebliche Fahrtkosten hat, diese aber nicht im einzelnen nachgewiesen sind, ist eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen beträgt 5% des Nettoeinkommens, höchstens aber 150 €. 5% von 2300 € ergeben 115 € (2300 x 5%=115). Es verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2185 € (2300-115=2185).

14. Einkommensstufe nach dem Einkommen

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Nach welcher Tabellenstufe würde sich der angemessene Bedarf der beiden Kinder nach dem bereinigten Nettoeinkommen von M bestimmen, wenn M zwei Unterhaltspflichten hätte und keine Rückstufung vorzunehmen wäre?


A. Stufe 1.
B. Stufe 2.
C. Stufe 3.
D. Stufe 4.
E. Stufe 5.
F. Stufe 6.
Begründung: Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2185 € beurteilt sich der angemessene Bedarf der beiden Kinder nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle (sie im MENU unter LINKS), sofern M zwei Unterhaltspflichten hätte.

15. Anspruchsgrundlage für den Unterhalt für F

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

F will beraten werden, welcher Unterhalt ihr gegen M nach der Scheidung einmal zustehen wird. Welche Vorschrift bildet für F die Anspruchsgrundlage für ihren Unterhalt wegen Kinderbetreuung? Das regelt §

BGB.
Lösung: 1570
Begründung:

F ist zwar derzeit noch nicht von M geschieden. Derzeit richtet sich ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB.

Aber sie will über den ihr nach der Scheidung zustehenden Unterhalt informiert werden. Insoweit gelten die § 1569 ff. BGB. Nach § 1570 BGB hat F gegen M Anspruch auf den vollen Scheidungsunterhalt, wenn sie die geschieden ist und F die gemeinsamen Kinder betreut, weil K2 noch keine drei Jahre alt ist.



16. Voller Unterhalt oder Aufstockungsunterhalt?

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

In welchem Umfang hat F gegen M Anspruch auf Scheidungsunterhalt?


A. F hat nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB gar keinen Anspruch auf Unterhalt.
B. F hat nach § 1573 BGB lediglich Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
C. F hat nach § 1570 BGB Anspruch auf den vollen Unterhalt.
Begründung: F hat nach § 1570 BGB Anspruch auf den vollen Unterhalt, weil das jüngste gemeinsame Kind K2 noch keine drei Jahre alt ist und sie deshalb nach § 24 SGB 8 noch keinen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz hat und ihr gemäß § 1574 BGB deshalb noch keine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar ist.

17. Einstufung

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

F hat gegen M Anspruch auf Scheidungsunterhalt und K1 und K2 haben Anspruch auf Kindesunterhalt. Nach welcher Tabellenstufe richtet sich deren Bedarf?


A. Stufe 1.
B. Stufe 2.
C. Stufe 3.
D. Stufe 4.
E. Stufe 5.
F. Stufe 6.
Begründung: Da der Lebensstandard eines Kindes nicht nur vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sondern auch von der Anzahl der von ihm zu unterhaltenden Familienmitglieder abhängt, sieht die Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) in Anmerkung 1 Absatz 2 Satz 1 eine Herabstufung der Kinder um eine Stufe vor, wenn der Unterhaltspflichtige eine Unterhaltspflicht mehr hat, als die von der Düsseldorfer Tabelle angenommenen zwei Unterhaltspflichten hat. Da M drei Unterhaltspflichten hat, senkt sich der Unterhaltsbedarf der Kinder von Stufe 2 nach Stufe 1 ab. Wegen dieses Tabellensprungs steht den Kindern somit nur der Mindestbedarf zu.

Der beträgt nach § 1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) für K1 502 € und für K2 437 €.

18. Kindergeld

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Welcher Paragraf aus dem Bundeskindergeldgesetz regelt die Höhe des Kindergeldes? Das regelt §

BKGG.
Lösung: 6
Begründung:

Das regelt § 6 Bundeskindergeldgesetz.



19. Kindergeldhöhe

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist das Kindergeld, das F jeweils für die beiden Kinder bekommt? Das beträgt jeweils

€.
Lösung: 250
Begründung:

Nach § 6 Bundeskindergeldgesetz beträgt das kindergeld je Kind 250 €.



20. Kindergeldanrechnung

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Welcher Paragraph des BGB regelt die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf des Kindes? Das steht in §

BGB.
Lösung: 1612b §_1612b §1612b §_1612b_bgb §_1612_b_bgb §_1612_b
Begründung: § 1612b BGB regelt die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf des Kindes.

21. Höhe des Bedarfs von K1

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsbedarf von K1 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung und ohne die erst am Ende der Berechnung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmende Rundung auf volle Euro?


Lösung: 377
Begründung: Das Kindergeld beträgt je Kind 250 €. Nach § 1612b BGB ist bei minderjährigen Kindern, die noch von einem Elternteil betreut werden, das Kindergeld hälftig auf den Bedarf des Kindes anzurechnen, also in Höhe von 125 €. Der Bedarf von K1 sinkt dadurch von 502 um 125 € auf 377 €.

22. Höhe des Bedarfs von K2

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist der monatliche Unterhaltsbedarf von K2 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt

€.
Lösung: 312
Begründung: Das Kindergeld beträgt für je Kind 250 €. Nach § 1612b BGB ist bei minderjährigen Kindern, die noch von einem Elternteil betreut werden, das Kindergeld hälftig auf den Bedarf des Kindes anzurechnen, also in Höhe von 125 €. Der Bedarf von K2 sinkt dadurch von 437 € um 125 € auf 312 € (437-125=312).

23. Leistungsfähigkeit ggü den Kindern

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Welche Vorschrift im BGB regelt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Kindern? Das regelt §

BGB.
Lösung: 1603
Begründung: § 1603 BGB regelt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Er muss keinen Unterhalt leisten, soweit er dazu ohne Gefährdung seines eigenen Unterhaltsbedarfs außerstande ist.

24. Eigenbedarf von M gegenüber seinen Kindern

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber seinen Kindern? Der beträgt

€.
Lösung: 1370
Begründung:

Nach Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) steht M als Erwerbstätigem gegenüber seinen minderjährigen Kindern ein Eigenbedarf von 1370 € zu.



25. Höhe der Leistungsfähigkeit

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber seinen Kindern? Die beträgt

€.
Lösung: 815
Begründung:

Nach Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) steht M als Erwerbstätigem gegenüber seinen minderjährigen Kindern ein Eigenbedarf von 1370 € zu.

Zieht man diesen vom bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 2185 € ab, verbleibt eine Leistungsfähigkeit von 815 €.

 2185 € bereinigtes Nettoeinkommen
-1370 € Eigenbedarf
   815 € Leistungsfähigkeit gegenüber den beiden Kindern



26. Leistungsfähigkeit des M ggü seinen Kindern

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Ist M seinen beiden Kindern gegenüber voll leistungsfähig? (Bitte nicht raten, sondern rechnen!)


A. Ja. Die Leistungsfähigkeit von M ist höher als die Bedarfe seiner Kinder.
B. Nein. M kann die Bedarfe seiner Kinder nur teilweise decken.
C. Nein. M kann nicht den Mindestbedarf seiner Ehefrau und auch noch die Bedarfe seiner beiden Kinder decken (Mangelfall).
Begründung:

Die Kinder haben Bedarfe von 377 € und 312 €, zusammen also 689 € (377+312=689). M hat eine Leistungsfähigkeit von 815 €. Er kann also den Unterhaltsbedarf der beiden Kinder sicherstellen.

Ob er auch den Unterhaltsbedarf seiner Ehefrau decken kann, ist für seine Leistungsfähigkeit gegenüber den beiden Kindern unerheblich, weil diese im Rang nach § 1609 BGB gegenüber ihrer Mutter vorgehen.

Eine Rückstufung wegen Mangelfalls kommt für die Kinder ebenfalls nicht in Betracht, weil ihnen der Mindestunterhalt auch dann verbleiben muss, wenn dadurch der Mindestbedarf für ihre Mutter nicht sichergestellt werden kann (siehe Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle).



27. Anspruch von K1

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wieviel Unterhalt steht K1 zu? Ihm stehen

€ zu.
Lösung: 377
Begründung:

Die Kinder haben Bedarfe von 377 € und 312 €, zusammen also 689 € (377+312=689).

M hat eine Leistungsfähigkeit von 815 €. M kann also die Bedarfe der Kinder voll decken.

Also ist der Unterhaltsanspruch von K1 so hoch wie dessen Bedarf.



28. Anspruch von K2

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wieviel Unterhalt steht K2 zu? Ihm stehen

€ zu.


Lösung: 312
Begründung:

Die Kinder haben Bedarfe von 377 € und 312 €, zusammen also 689 € (377+312=689).

M hat eine Leistungsfähigkeit von 815 €. M kann also die Bedarfe der Kinder voll decken.

Also ist der Unterhaltsanspruch von K1 so hoch wie dessen Bedarf.



29. Bedarfskontrollbetrag

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Muss der Bedarf der Kinder zurückgestuft werden, weil M nach Zahlung von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr verbleibt?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Verbleibt der Bedarfskontrollbetrag dem Unterhaltspflichtigen nicht, erfolgt nach Anmerkung 6 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) eine Rückstufung der unterhaltsberechtigten Kinder. Da diese aber nicht unter den Mindestbedarf zurückgestuft werden dürfen, kommt es auf eine Prüfung des Bedarfskontrollbetrages nicht an, wenn die Kinder wie im vorliegenden Fall lediglich den Mindestbedarf erhalten sollen.

Eine andere Frage ist, ob M überhaupt Ehegattenunterhalt an F entrichten muss oder ob er dazu gar nicht leistungsfähig ist. Dazu kommen wir später.



30. Auswirkungen des Ehegattenunterhalts auf den Kindesunterhalt

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Kommt es für die Höhe des Kindesunterhalts darauf an, in welcher Höhe F Ehegattenunterhalt zusteht?


A. Ja. Denn ob der Bedarfskontrollbetrag verbleibt, kann erst eintschieden werden, nachdem der Ehegattenunterhalt ausgerechnet worden ist.
B. Ja. Denn die Kinder werden wegen Mangelfalls zurückgestuft, wenn M den Mindestbedarf seiner Ehefrau nicht sicherstellen kann.
C. Nein. Denn eine Rückstufung wegen Mangelfalls oder wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags ist bei K1 und K2 unmöglich.
D. Nein. Denn Kinder müssen immer wenigstens den Mindestunterhalt vom Unterhaltspflichtigen bekommen.
Begründung: Eine Rückstufung der Kinder wegen Mangelfalls oder wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags ist unmöglich (C). Denn in beiden Fällen ist nach den Anmerkungen 1 und 6 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) eine Rückstufung ausgeschlossen, wenn den Kindern dadurch weniger als der Mindestbedarf verbleiben würde. Daher darf F im Rahmen der Beratung über den Kindesunterhalt vom Jugendamt auch nicht darüber informiert werden, in welcher Höhe ihr selbst Unterhalt zusteht!

31. Mindestbedarf von F

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

F geht zum Rechtsanwalt. Sie möchte von ihm wissen, wie hoch nach erfolgter Ehescheidung ihr Mindestbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) ist?


Lösung: 1120
Begründung: Nach Anmerkung B IV b der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Mindestbedarf für eine geschiedene Ehefrau 1120 €, wenn sie nicht erwerbstätig ist.

32. Das für den Ehegattenunterhalt anrechenbare Einkommen von M

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

F und M wollen vom Rechtsanwalt wissen, welcher Unterhalt F und ihren Kindern nach der Scheidung zusteht. Wie hoch ist das für den Scheidungsunterhalt anrechenbare Einkommen von M nach Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS)? Das sind

€.
Lösung: 1496
Begründung:

Nach B II der Düsseldorfer Tabelle verringert sich das anzurechnende bereinigte Nettoeinkommen um den an die beiden Kinder zu zahlenden Kindesunterhalt auf 1496 € (2185-377-312=1496).



33. Angemessener Bedarf von F

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

F und M wollen vom Rechtsanwalt wissen, welcher Unterhalt F und ihren Kindern nach der Scheidung zusteht. Wie hoch ist der angemessene monatliche Bedarf von F gegenüber M nach erfolgter Ehescheidung nach den Anmerkungen B II und BI1a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS)? (Der Betrag ist noch nicht auf ganze Euros aufzurunden, weil die Unterhaltsberechnung für F noch nicht abgeschlossen ist.) Das sind

€.
Lösung: 673,20
Begründung:

Nach B II der Düsseldorfer Tabelle verringert sich das anzurechnende bereinigte Nettoeinkommen um den an die beiden Kinder zu zahlenden Kindesunterhalt auf 1496 € (2185-377-312=1496).

2185 € bereinigtes Nettoeinkommen von M
 -377 € Unterhalt an K1
 -312 € Unterhal an K2
1496 € anrechenbares Erwerbseinkommen von M

Von diesen 1496 € stehen F nach Anmerkung B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle 45% zu. Das sind 673,20 € (1496*45%=673,20).



34. Bedarf von F

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

F und M wollen vom Rechtsanwalt wissen, welcher Unterhalt F und ihren Kindern nach der Scheidung zusteht. Wie hoch ist der monatliche Bedarf von F gegenüber M nach erfolgter Ehescheidung?


A. 673,20 € angemessener Bedarf.
B. 1120 € Mindestbedarf.
C. 1370 € Mindestbedarf.
Begründung: Einem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehepartner steht der angemessene Bedarf nach Anmerkung B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle zu, mindestens aber der Mindestbedarf nach B IV b. Da F nicht erwerbstätig ist, beträgt dieser nach B IV b nur 1120 € und nicht 1370 €.

35. Leistungsfähigkeit von M ggü F

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

F und M wollen vom Rechtsanwalt wissen, wo denn im BGB die Leistungsfähigkeit von M gegenüber seiner geschiedenen Frau geregelt sei? Das steht in §

BGB.
Lösung: 1581
Begründung: Für den Scheidungsunterhalt ist die Leistungsfähigkeit in § 1581 BGB geregelt. Die entsprechende Regelung für den Kindesunterhalt befindet sich in § 1603 BGB.

36. Berechnung der Leistungsfähigkeit von M gegenüber F

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

F und M wollen vom Rechtsanwalt wissen, welcher Unterhalt F und ihren Kindern nach der Scheidung zusteht. Wie berechnet sich die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F?


A. Leistungsfähigkeit von M ggü F = Eigenbedarf - Bereinigtes Nettoeinkommen
B. Leistungsfähigkeit von M ggü F = Bereinigtes Nettoeinkommen - Eigenbedarf
C. Leistungsfähigkeit von M ggü F = Bereinigtes Nettoeinkommen - Eigenbedarf - Unterhaltsansprüche der Kinder
Begründung: Die Unterhaltsansprüche der beiden minderjährigen Kinder haben nach Kinder haben nach § 1609 BGB Vorrang. Nach § 1603 BGB schuldet M der F nur Unterhalt, soweit er zu seiner Erbringung im Stande ist. Er kann von seinem bereinigten Nettoeinkommen nur den Teil abgeben, den er nicht für seinen Eigenbedarf und nicht für den Bedarf seiner vorrangigen unterhaltsberechtigten Kinder benötigt. Richtig ist daher nur Antwort C.

37. Eigenbedarf von M gegenüber F

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

F und M wollen vom Rechtsanwalt wissen, welcher Unterhalt F und ihren Kindern nach der Scheidung zusteht. Wie hoch ist der monatliche Eigenbedarf von M gegenüber F?


A. 1120 € nach Anmerkung A5 Absatz 1 der Düsseldorfer Tabelle.
B. 1370 € nach Anmerkung A5 Absatz 1 der Düsseldorfer Tabelle.
C. 1385 € nach Anmerkung B III b der Düsseldorfer Tabelle.
D. 1510 € nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle.
E. 1650 € nach Anmerkung A5 Absatz 2 der Düsseldorfer Tabelle.
Begründung:

Für den Ehegattenunterhalt gilt nicht Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle, sondern Abschnitt B.

Und nach Anmerkung B III a beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehepartner 1510 €.



38. Leistungsfähigkeit von M gegenüber F

Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen.

M verdient netto im Monat 2200 € und er erhält Weihnachtsgeld in Höhe von netto 1200 €. M hat erhebliche Fahrtkosten, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

F und M wollen vom Rechtsanwalt wissen, welcher Unterhalt F und ihren Kindern nach der Scheidung zusteht. Ist M gegenüber F leistungsfähig? (Bitte nicht raten, sondern rechnen!)


A. Ja. Voll.
B. Ja. Teilweise.
C. Nein.
Begründung:

Der Eigenbedarf von M gegenüber F beträgt nach B III a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) 1510 €. Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber seiner Frau F errechnet sich nach § 1581 BGB, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Eigenbedarf und den Unterhalt an seine beiden Kinder abzieht. Sie beträgt somit -14 € (2185-1510-377-312=-14).

M fehlt also Geld, um seinen Eigenbedarf decken zu können. Er hat kein Geld übrig für F. Und deshalb steht F für sich kein Unterhalt zu.

Rechenschritt                                    Rechtsgrundlage                                        F      K1    K2   
Alter in Jahren     6 2
Kindesunterhalt §§ 1601, 1589, 1602, 1603 (+) (+) (+)
Rang § 1582; § 1609 2 1 1
Mindestbestbedarf DT B IV b / MindestunterhaltsVO   502 377
Bereinigtes Nettoeinkommen M 1200/12=100; 2200+100=2300; 2300x95%=2185      
Einstufung in Stufe Tabellensprung von Stufe 2 nach Stufe 1   502 377
Kindergeldanrechnung § 6 BKGG und § 1612b BGB   -125 -125
Eigenbedarf M ggü K1 und K2 DT A5: 1370 €      
Leistungsfähigkeit M ggü K1 und K2 2185-1370=815      
Anspruch auf Kindesunterhalt     377 312
Ehegattenunterhalt § 1570 BGB, Abschnitt B DT      
Anrechenbares Einkommen von M DT B II: 2185-377-312=1496      
Bedarf von F ggü M DT B I 1 a: 1496x45%=673,20; aber DT B IV a: 1120 € 1120    
Eigenbedarf M ggü F BT B III a: 1510 €      
Leistungsfähigkeit M ggü F 2185-1510-377-312=-14 -14    
Unterhaltsansprüche   0 377 312