1. Es reicht nicht für alle (43 Aufgaben)

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Den Sachverhalt können Sie lesen, wenn Sie mit der Maus oder dem Touchscreen die Glühbirne anklicken!

F will vom Jugendamt wissen, wieviel Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Auch M will Beratung durch das Jugendamt darüber, ob er Betreuungsunterhalt an F zahlen muss. Darf das Jugendamt F und M nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und § 18 SGB 8 beraten? Klicken Sie die zutreffende Aussage an!


A. Das Jugendamt darf und muss F und M über den Kindesunterhalt ihrer Kinder und auch über den Betreuungsunterhalt für F beraten.
B. Das Jugendamt darf und muss F über den Kindesunterhalt und über den Betreuungsunterhalt beraten. M darf es aber nicht beraten.
C. Das Jugendamt darf und muss M über den Kindesunterhalt und über den Betreuungsunterhalt beraten. F darf es aber nicht beraten.
D. Das Jugendamt darf und muss M nur über den Kindesunterhalt beraten. F darf es aber nicht darüber beraten.
E. Das Jugendamt darf F und M nur über den Kindesunterhalt beraten, es muss dies aber nicht tun.
F. Das Jugendamt muss F über Kindesunterhalt beraten und es darf F und M nicht über Ehegattenunterhalt beraten.
G. Das Jugendamt muss F und M über Ehegattenunterhalt beraten und es darf F und M nicht über Kindesunterhalt beraten.
Begründung: Die regelmäßige oder geschäftsmäßige Beratung in Rechtsangelegenheiten ist nach § 1 Rechtsdienstleistungsgesetz Anwälten vorbehalten. Daher dürfen Behörden nur Rechts-beratung erteilen, soweit dies nach dem Gesetz ihre Aufgabe ist. Das Jugendamt hat nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8 die Aufgabe, die Sorgeberechtigten über den Unterhaltsanspruch ihrer Kinder zu beraten. Es hat aber nicht die Aufgabe, zwischen den Sorgerechtsberechtigten Partei zu ergreifen und sie über ihre Ansprüche auf Ehegattenunterhalt nach § 1361 BGB oder den §§ 1570 ff. BGB zu beraten.

2. Beratung von L

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Den Sachverhalt können Sie lesen, wenn Sie mit der Maus oder dem Touchscreen die Glühbirne anklicken!

L will vom Jugendamt wissen, wieviel Unterhalt ihr und ihrem Kind zusteht. Muss das Jugendamt sie nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und § 18 SGB 8 beraten?


A. Das Jugendamt darf und muss sie über den Unterhalt für sie und ihr Kind beraten.
B. Das Jugendamt darf sie beraten, muss es aber nicht tun.
C. Das Jugendamt muss sie über den Kindesunterhalt beraten und darf sie grundsätzlich nicht über ihren eigenen Unterhalt beraten.
D. Das Jugendamt muss sie über ihren eigenen Unterhalt beraten und darf sie grundsätzlich nicht über den Kindesunterhalt beraten.
Begründung: Die regelmäßige oder geschäftsmäßige Beratung in Rechtsangelegenheiten ist nach § 1 Rechtsdienstleistungsgesetz Anwälten vorbehalten. Daher dürfen Behörden nur Rechts-beratung erteilen, soweit dies nach dem Gesetz ihre Aufgabe ist. Das Jugendamt hat nach § 18 Absatz 1 SGB 8 die Aufgabe, über Unterhalt zu beraten. Und zwar nach Nummer 1 über den Kindesunterhalt und nach Nummer 2 über den Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes. Während das Jugendamt für die Beratung wegen des Trennungs- und Scheidungsunterhalts von Ehepartnern nach § 1361 BGB und den §§ 1570 ff. BGB unzuständig ist, soll es den kindebetreuenden Elternteil wegen seines Anspruchs nach § 1615l BGB sehr wohl beraten.

3. Beratung über von F den Ehegattenunterhalt

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

F will vom Jugendamt wissen, wieviel Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Gibt es Ausnahmesituationen, in denen das Jugendamt F auch über den Ehegattenunterhalt teilweise beraten darf?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Soweit es für die Berechnung des Kindesunterhaltes auf die Höhe des Ehegattenunterhaltes ankommt, muss das Jugendamt ausnahmsweise auch über den Ehegattenunterhalt Auskunft geben.

Dies kann bei Tabellensprüngen und bei Rückstufungen der Kinder wegen Mangelfalles oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages erforderlich werden.



4. Anspruchsgrundlage für die Kinder

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Welche Vorschrift enthält die Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der drei Kinder? §

BGB.
Lösung: 1601
Begründung:

Nach § 1601 BGB haben Verwandte in gerader Linie Anspruch auf Unterhalt. Kinder haben danach Anspruch auf Unterhalt, soweit sie bedürftig und ihre Eltern leistungsfähig sind.



5. Anspruchsgrundlage für F

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Welche Vorschrift enthält die Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch von F? Das ist §

BGB.
Lösung: 1570
Begründung:

Nach § 1570 BGB haben geschiedene Ehgatten Anspruch auf Unterhalt, wenn sie ein Kind des geschiedenen Ehepartners betreuen, das noch keine drei Jahre alt ist.



6. Anspruchsgrundlage für L

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Welche Vorschrift enthält die Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch von L? Die steht in §

BGB.
Lösung: 1615l 1615_l §_1615l §1615l §_1615_l
Begründung:

Nach § 1615l BGB haben Mütter nichtehelicher Kinder Anspruch auf vollen Betreuungsunterhalt gegen den Kindesvater, wenn sie dessen Kind betreuen, wenn das Kind noch keine drei Jahre alt ist.



7. Anspruchsvorausetzungen

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der drei Kinder ist jeweils § 1601 BGB. Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen nach dieser Vorschrift vorliegen?


A. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
B. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
C. Verwandschaft in gerader Linie zwischen dem Unterhaltsberechtigtem und dem Unterhaltsverpflichteten
Begründung:

Nach § 1601 BGB haben Verwandte in gerader Linie Anspruch auf Unterhalt.



8. Unterhaltspflichtige

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Muss M für den Barunterhalt der drei Kinder allein aufkommen?


A. F und L müssen sich am Barunterhalt für die Kinder angemessen beteiligen.
B. M muss für den Barunterhalt der Kinder alleine aufkommen.
C. M, F und L müssen sich den Unterhalt für die Kinder entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufteilen.
Begründung:

M muss für den Unterhalt der Kinder allein aufkommen. Denn nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB erfüllen F und L ihre Unterhaltsverpflichtung bereits durch die Betreuung der Kinder.



9. Bedürftigkeit

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

In welchem Paragrafen des BGB ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten definiert? Das steht in §

BGB.
Lösung: 1602
Begründung:

Die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist in § 1602 BGB definiert.



10. Leistungsfähigkeit

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

In welchem Paragrafen des BGB ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen geregelt?


Lösung: 1603
Begründung:

§ 1603 BGB geregelt.



11. Unterhaltshöhe

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wovon hängt die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Kinder ab?


A. Maßgeblich ist der Bedarf der Unterhaltsberechtigten.
B. Maßgeblich ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
C. Maßgeblich ist der niedrigere von beiden Beträgen.
D. Maßgeblich ist der höhere von beiden Beträgen.
Begründung: Ist der Bedarf aller Unterhaltsberechtigten geringer als die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, ist der Bedarf der Unterhaltsberechtigten maßgeblich (§ 1602). Ist der Bedarf aller Unterhaltsberechtigten höher als die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten maßgeblich (§ 1603 BGB).

12. Rangfolge zwischen Frauen und Kindern

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wessen Unterhaltsansprüche gehen im Rang vor?


A. Der von K1 und K2.
B. Der von K3.
C. Der von allen drei Kindern.
D. Der von F.
E. Der von L.
F. Der von beiden Frauen.
G. Alle Ansprüche sind gleichrangig.
Begründung: Nach § 1609 Nummer 1 BGB ist der Kindesunterhalt für die drei minderjährigen Kinder vorrangig gegenüber dem Betreuungsunterhalt für die geschiedene Ehefrau F und dem Betreuungsunterhalt für L als Mutter eines nichtehelichen Kindes.

13. Rangfolge zwischen den Kindern

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie ist das Rangverhältnis zwischen den drei Kindern?


A. Die Ansprüche von allen drei Kindern sind gleichrangig.
B. Die beiden ehelichen Kinder K1 und K2 haben Vorrang vor dem nichtehelichen Kind K3.
Begründung: Nach § 1609 BGB sind alle minderjährigen Kinder im ersten Rang. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie ehelich sind oder nicht.

14. Rangfolge zwischen den Frauen

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wessen Unterhaltsansprüche gehen im Rang vor?


A. Die Ansprüche geschiedener Ehefrauen haben Vorrang vor den Ansprüchen der Mütter nichtehelicher Kinder.
B. Beide Frauen sind im selben Rang.
Begründung: Nach § 1609 Nummer 2 BGB sind alle kinderbetreuenden Elternteile im zweiten Rang. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie mit dem Kindesvater verheiratet waren oder nicht.

15. Mindestunterhalt für K1, K2 und K3

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist der monatliche Mindestunterhalt für K1, K2 und K3 jeweils ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?


Lösung: 437
Begründung:

Nach § 1612a BGB in Verbindung mit der Mindestunterhaltsverordnung beträgt der Mindestunterhalt für ein Kind unter 6 Jahren 437 €.

Legen Sie bitte wieder eine Tabelle an, in die sie die fortlaufende Unterhalsberechnung eintragen können!

Die Tabelle sollte dem folgenden Muster entsprechen. Sie können sich auch einfach diese Tabelle ausdrucken und alle Beträge hier eintragen:

Ablauf der Unterhaltsberechnung

Kindesunterhalt § 1601                                                   K1 K2                K3            
Alter 5 J. 2 J. 6 Mon.
Rangstufe § 1609 1 1 1
Mindestbedarf 437 437 437
Kindergeld § 6 BKGG      
Anrechnung      
Mindestbedarf      
Bereinigtes Netto von M =  Stufe Stufe Stufe
Tabellensprung Stufe Stufe Stufe
Eigenbedarf M ggü K  
Leistungsfähigkeit von M ggü K1, K2 und K3  
Anspruch (Rundung nach § 1612a Abs. 2)                   
Unterhaltsansprüche der beiden Frauen F                                 L
Rangstufe: §§ 1582, 1609    
Anspruchsgrundlage § 1570 § 1615l
Mindestbedarf Rechtsgrundlage    
Mindestbedarf Betrag    
Einkommen von M nach DT B II    
Bedarf von F nach DT B I    
Eigenbedarf von M ggü F und L    
Leistungsfähigkeit ggü F u. L (=Verteilungsmasse)  
Verteilung auf F und L    
Anspruch    


16. Kindergeld

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Für die Kindergeldanrechnung kommt es auf die genaue Höhe des Kindergeldes für die drei Kinder an. Wo ist die Höhe des Kindergeldes im BKGG geregelt? Das steht in §

BKGG.
Lösung: 6
Begründung: BKGG regelt die Höhe des Kindergeldes.

17. Kindergeld

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Für die Kindergeldanrechnung kommt es auf die genaue Höhe des Kindergeldes für die drei Kinder an. Wie hoch ist das monatliche Kindergeld für K1 und K2 je Kind?


Lösung: 250
Begründung: Nach § 6 BKGG beträgt das Kindergeld für das erste und das zweite Kind 250 €.

18. Elterngeld für L wegen der Geburt von K3

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist das monatliche Elterngeld, das L nach dem BEEG für K3 erhält, wenn Sie vor der Geburt ihres Kindes noch nie gearbeitet hat?


Lösung: 300
Begründung: Nach § 2 Absatz 4 BEEG beträgt das Mindestelterngeld 300 €. Und das gilt auch dann, wenn durch die Geburt des Kindes nicht zu einem Verdienstausfall führt.

19. Kindergeldanrechnung

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wo ist die Kindergeldanrechnung geregelt? Das steht in §

BGB.
Lösung: §_1612b 1612b 1612_b §_1612b_BGB §1612b
Begründung: Nach § 1612b BGB wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Bedarf der Kinder angerechnet, weil alle drei Kinder noch minderjährig sind und von ihren Müttern betreut werden.

20. Mindestbedarf nach Kindergeldanrechnung

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist jeweils der monatliche Mindestbedarf der Kinder unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt

€.
Lösung: 312
Begründung:

K1, K2 und K3 haben einen Mindestbedarf von 312 €. Der Mindestunterhalt nach der Mindestunterhaltsverordnung beträgt jeweils 437 €. Dieser reduziert sich jeweils um das hälftige Kindergeld, also jeweils um 125 € auf 312 € (437-125=312).



21. Angemessener Unterhalt

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

In welcher Vorschrift ist der angemessene Unterhaltsbedarf für die Kinder geregelt?


Lösung: 1610
Begründung:

Nach § 1610 BGB hängt der angemessene Unterhalt von der Lebensstellung der Unterhaltsbedürftigen ab.



22. Einkommen

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Nach § 1610 BGB hängt der angemessene Unterhalt von der Lebensstellung der Unterhaltsbedürftigen ab. Diese hängt wiederum vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Dewegen macht die Düsseldorfer Tabelle den angemessenen Bedarf eines Kindes vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig. Welches Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist insofern maßgeblich?


A. Das Bruttoeinkommen.
B. Das Nettoeinkommen.
C. Das bereinigte Nettoeinkommen.
D. Das bereinigte Bruttoeinkommen.
Begründung: Nach der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) ist das bereinigte Nettoeinkommen laut Anmerkung A 3 maßgeblich.

23. Weihnachtsgeld

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie muss das bereinigte Nettoeinkommen von M ausgerechnet werden?


A. Erst muss man das Nettoeinkommen um die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach DT A3 verringern. Und dann muss man das monatliche Nettoeinkommen um das anteilige Weihnachtsgeld erhöhen.
B. Erst muss man das monatliche Nettoeinkommen um das anteilige Weihnachtsgeld erhöhen. Und dann muss man das Nettoeinkommen um die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach DT A3 verringern.
C. Die Reihenfolge der Rechenoperationen ist egal, weil bei Addition und Subtraktion nach dem Assozativgesetz deren Reihenfolge unerheblich ist und man deswegen zu demselben Ergebnis kommt.
Begründung:

Das Weihnachtsgeld ist ein Lohnbestandteil. Es gehört zum Arbeitseinkommen.

Deshalb muss man das monatliche Nettoeinkommen erst um das anteilige Weihnachtsgeld erhöhen.

Durch die Erhöhung des Nettoeinkommens vergrößert sich auch der Abzug der berufsbedingten Aufwendungen, weil diese pauschal 5% des Nettoeinkommens betragen.

Und deswegen ist die Reihenfolge der Rechenoperationen auch nicht egal.



24. Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Für den Lebensstandard eines Kindes ist das durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen maßgeblich. Wie hoch ist das durchschnittliche Nettoeinkommen von M unter Berücksichtigung seines Weihnachtsgeldes? Das beträgt

€.
Lösung: 3000
Begründung: Es ist nicht jeden Monat Weihnachten, sondern nur in einem von 12 Monaten. Die Einmalzahlung muss deshalb auf 12 Monate verteilt werden. 2400 € / 12 Monate = 200 €. Die Einmalzahlung erhöht das monatliche Nettoeinkommen von 2800 € um weitere 200 € auf 3000 €.

25. Bereinigtes Nettoeinkommen

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von M?


Lösung: 2850
Begründung:

Nach Anmerkung A 3 der Düsseldorfer Tabelle sind vom Nettoeinkommen des M seine berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen, mindestens eine Pauschale von 5% des Netto-Einkommens.

Danach hat M berufsbedingte Aufwendungen von 150 € (3000x5%=150) und ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2280 € (3000-150=2850).



26. Anzahl der Unterhalspflichten

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wieviele Unterhaltspflichten hat M?


Lösung: 5
Begründung:

M muß an K1, K2, K3, F und L Unterhalt leisten.

Gegenüber den Kindern ergibt sich die Unterhaltspflicht von M aus den §§ 1601 ff. BGB.

Gegenüber F ergibt sich die Unterhaltspflicht von M aus § 1570 BGB.

Und Gegenüber L ergibt sich die Unterhaltspflicht von M aus § 1615l BGB.



27. Einstufung

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Nach welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle richtet sich der Unterhaltsbedarf der drei Kinder? Der richtet sich nach Stufe

.
Lösung: 1
Begründung: Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2850 € wären die Kinder in Stufe 4 einzustufen, wenn M zwei Unterhaltspflichten hätte. Da M aber 5 Unterhaltspflichten hat, muss der Bedarf der Kinder nach Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle dreimal zurückgestuft werden, also von Stufe 4 nach Stufe 1.

28. Eigenbedarf von M gegenüber seinen Kindern

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Welchen Eigenbedarf hat M gegenüber seinen drei Kindern?


Lösung: 1370
Begründung: Nach Anmerkung A 5 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) hat der erwerbstätige M einen Eigenbedarf von 1370 € gegenüber seinen Kindern.

29. Leistungsfähigkeit des M gegenüber seinen Kindern

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Welche Leistungsfähigkeit hat M gegenüber seinen drei Kindern? Die beträgt

€.
Lösung: 1480
Begründung: Nach § 1603 BGB errechnet sich die Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des Einkommens. Nach Anmerkung A 5 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) hat der erwerbstätige M einen Eigenbedarf von 1370 € gegenüber seinen Kindern. Dieser ist von seinem bereinigten Nettoeinkommen abzuziehen. Es verbleibt eine Leistungsfähigkeit gegenüber den drei Kindern von 1480 € (2.850-1370=1480).

30. Leistungsfähigkeit des M gegenüber seinen Kindern

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Ist M gegenüber seinen drei Kindern leistungsfähig?


A. Ja. Voll.
B. Nein. Nur teilweise.
C. Nein. Nur gegenüber K1 und K2.
D. Nein. Gar nicht.
Begründung:

M hat eine Leistungsfähigkeit gegenüber den drei Kindern von 1480 € (2.850-1370=1480).

Der Bedarf aller drei Kinder beträgt 936 € (3 x 312 = 936).

Die Leistungsfähigkeit von 1480 € reicht aus, um den Bedarf der Kinder von 936 € zu decken.



31. Höhe des Kindesunterhalts

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch jeden Kindes jeweils?


Lösung: 312
Begründung:

Da der Bedarf der drei Kinder mit 936 € (3 x 312 = 936) geringer als die Leistungsfähigkeit des M von 1480 € (2.850-1370=1480) ihnen gegenüber ist, richtet sich der Unterhaltsanspruch der drei Kinder nach ihrem Bedarf.

Der Unterhaltsanspruch der beiden Frauen kann daran nichts ändern weil er nachrangig ist.

Eine Rückstufung des Bedarfes der drei Kinder wegen Mangelfalls kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil eine Rückstufung unter den Mindestbedarf nicht möglich ist (siehe Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle).

Auch eine Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages scheidet aus dem gleichen Grund aus (Anmerkung A 6 der Düsseldorfer Tabelle).

Also haben die drei Kinder jeweils einen Unterhaltsanspruch von 312 €.



32. Aufbau der Düsseldorfer Tabelle

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Die genaue Unterhaltshöhe ist nicht im BGB geregelt, sondern in der Düsseldorfer Tabelle. Wo ist dort die Höhe der Unterhaltsansprüche von F und L geregelt?


A. Für beide Frauen gilt insoweit Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle.
B. Für beide Frauen gilt insoweit Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle.
C. Für F gilt Abschnitt B und für L gilt Abschnitt D der Düsseldorfer Tabelle.
Begründung: Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle gilt nur für getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner. L war aber mit M nie verheiratet. Deswegen Abschnitt B für sie nicht. Für L gilt Abschitt D II.

33. Mindestbedarf von L

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist der Mindestbedarf von L? Der beträgt

€.
Lösung: 1120
Begründung: Nach Abschnitt D II der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Bedarf für die nicht erwerbstätige Mutter eines nichtehelichen Kindes mindestens 1120 €.

34. Mindestbedarf von F

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist der Mindestbedarf von F? Der beträgt

€.
Lösung: 1120
Begründung: Nach Abschnitt B IV b der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Mindestbedarf für eine nicht erwerbstätige geschiedene Ehefrau 1120 €.

35. Angemessener Bedarf von F

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Ist der angemessene Bedarf von F nach der Düsseldorfer Tabelle höher als ihr Mindestbedarf? (Bitte nicht raten, sondern rechnen!)


A. Ja.
B. Nein.
C. Beides.
D. Es kommt darauf an.
E. Angemessener Bedarf und Mindestbedarf sind gleich hoch.
Begründung: Nach B II der Düsseldorfer Tabelle verringert sich das anrechenbare Einkommen von M durch den Abzug des von ihm vorab zu leistenden Kindesunterhalts. Nach Abzug der 936 € Kindesunterhalt (3 x 312 = 936) stehen F und M nur noch 1914 € Einkommen für F und sich selbst zur Verfügung (2850-936=1914). Der Unterhaltsbedarf der F beträgt davon nach B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle 45%. Das sind 861,30 € (1914x45%=861,30). Das ist weniger als der Mindestbedarf von 1120 €. Beide Frauen haben somit einen Bedarf von jeweils 1120 €.

36. Elterngeldanrechung

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wo ist im BEEG die Anrechung von Elterngeld auf den Unterhaltsbedarf geregelt Das steht in §?

€.
Lösung: 11
Begründung: das steht in BEEG.

37. Frage 37

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Verringert sich der Unterhaltsbedarf von L nach dem BEEG durch die Anrechnung ihres Elterngelds von 300 €?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung: Nach BEEG wird das Mindestelterngeld nicht als Einkommen auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

38. Leistungsfähigkeit gegenüber den Frauen

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie berechnet man die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F und L?


A. Leistungsfähigkeit = Bereinigtes Nettoeinkommen - Eigenbedarf ggü den Kindern - Kindesunterhalt
B. Leistungsfähigkeit = Bereinigtes Nettoeinkommen - Eigenbedarf ggü F und L
C. Leistungsfähigkeit = Bereinigtes Nettoeinkommen - Eigenbedarf ggü F und L - Kindesunterhalt
D. Leistungsfähigkeit = Bereinigtes Nettoeinkommen - Eigenbedarf ggü F - Eigenbedarf ggü L - Kindesunterhalt
E. Leistungsfähigkeit = Bereinigtes Nettoeinkommen - Bedarfskontrollbetrag - anzurechnendes Kindergeld
Begründung:

Es gilt nicht A 5 der Düsseldorfer Tabelle. Denn dieser Abschnitt gilt nur für den Kindesunterhalt und nicht für den Ehegattenunterhalt.

Für den Eigenbedarf von M gegenüber F gilt Anmerkung B III a.

Und für den Eigenbedarf von M gegenüber L gilt Anmerkung D III.

Trotzdem steht der Eigenbedarf M nicht zweimal zu. Nur weil M früher verschiedene Partnerinnen hatte, braucht er in Zukunft nicht doppelt so viel essen. Antwort D ist deshalb falsch und Antwort C ist daher richtig.



39. Eigenbedarf gegenüber den beiden Frauen

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber F und L nach der Düsseldorfer Tabelle?


Lösung: 1510
Begründung:

Der Eigenbedarf gegenüber F beträgt nach B III a der Düsseldorfer Tabelle 1510 €, weil M erwerbstätig ist. Der Eigenbedarf gegenüber L beträgt nach D III der Düsseldorfer Tabelle aus dem gleichen Grund ebenfalls 1510 €.



40. Leistungsfähigkeit gegenüber F und L

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wie hoch ist die monatliche Leistungsfähigkeit von M gegenüber F und L zusammen? Die beträgt

€.
Lösung: 404
Begründung: M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2850 €. Davon darf er nach B III a und D III 1510 € für sich behalten und er muss zusätzlich 936 € seinen drei Kindern geben. Für F und L verbleibt damit gemeinsam ein Verteilungsmasse von 404 € (2850-1510-936=404).

41. Die Verteilung der Verteilungsmasse

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Kriegt jede der beiden Frauen die Hälfte der Verteilungsmasse oder muss ein anderes Ergebnis über eine Mangelfallberechnung nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle gefunden werden?


A. Über die Verteilung des Geldes entscheiden die beiden Frauen selbst durch Schlammcatchen.
B. F bekommt die Verteilungsmasse, weil sie mit M früher verheiratet war und deshalb ihr Anspruch im Rang vorgeht.
C. F und L steht jeweils die Hälfte der Verteilungsmasse zu.
D. Es muss eine Mangelfallberechnung zwischen F und L erfolgen, weil danach eben nicht jede der beiden Frauen genau die Hälfte der Verteilungsmasse bekommt.
Begründung: Da beide Frauen denselben Bedarf von 1120 € haben, steht jeder die Hälfte der Verteilungsmasse zu. Eine Mangelfallberechnung würde nichts anderes ergeben und ist deshalb überflüssig.

42. Unterhaltsanspruch von F und L

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wieviel Unterhalt stehen F und L monatlich jeweils für sich selbst zu? Ihnen stehen jeweils

€ zu.
Lösung: 202
Begründung: Die Verteilungsmasse von 404 € (2850-1510-936=404)404 € ist hälftig zwischen F und L aufzuteilen, weil beide Frauen einen gleich hohen Bedarf haben. Das sind jeweils 202 € Unterhalt im Monat (404:2=202).

43. Verbleibt M sein Eigenbedarf?

Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.

M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.

F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.

Wieviel kann M von seinem bereinigten Nettoeinkommen kann M für sich behalten?


Lösung: 1510
Begründung: Von den 2850 € bereinigtes Nettoeinkommen muss M 936 an seine Kinder und 404 € an F und L zahlen. Ihm verbleiben also 1510 € (2850-936-404=1510). M verleibt also sein Eigenbedarf, weil zugunsten von keinem Unterhaltsberechtigten nach § 1612a Absatz 2 BGB aufgerundet wurde.