Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Den Sachverhalt können Sie lesen, wenn Sie mit der Maus oder dem Touchscreen die Glühbirne anklicken!
F will vom Jugendamt wissen, wieviel Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Auch M will Beratung durch das Jugendamt darüber, ob er Betreuungsunterhalt an F zahlen muss. Darf das Jugendamt F und M nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und § 18 SGB 8 beraten? Klicken Sie die zutreffende Aussage an!
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
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L will vom Jugendamt wissen, wieviel Unterhalt ihr und ihrem Kind zusteht. Muss das Jugendamt sie nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und § 18 SGB 8 beraten?
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
F will vom Jugendamt wissen, wieviel Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht. Gibt es Ausnahmesituationen, in denen das Jugendamt F auch über den Ehegattenunterhalt teilweise beraten darf?
Soweit es für die Berechnung des Kindesunterhaltes auf die Höhe des Ehegattenunterhaltes ankommt, muss das Jugendamt ausnahmsweise auch über den Ehegattenunterhalt Auskunft geben.
Dies kann bei Tabellensprüngen und bei Rückstufungen der Kinder wegen Mangelfalles oder Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages erforderlich werden.
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Welche Vorschrift enthält die Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der drei Kinder? §
Nach § 1601 BGB haben Verwandte in gerader Linie Anspruch auf Unterhalt. Kinder haben danach Anspruch auf Unterhalt, soweit sie bedürftig und ihre Eltern leistungsfähig sind.
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Welche Vorschrift enthält die Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch von F? Das ist §
Nach § 1570 BGB haben geschiedene Ehgatten Anspruch auf Unterhalt, wenn sie ein Kind des geschiedenen Ehepartners betreuen, das noch keine drei Jahre alt ist.
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M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Welche Vorschrift enthält die Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch von L? Die steht in §
Nach § 1615l BGB haben Mütter nichtehelicher Kinder Anspruch auf vollen Betreuungsunterhalt gegen den Kindesvater, wenn sie dessen Kind betreuen, wenn das Kind noch keine drei Jahre alt ist.
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der drei Kinder ist jeweils § 1601 BGB. Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen nach dieser Vorschrift vorliegen?
Nach § 1601 BGB haben Verwandte in gerader Linie Anspruch auf Unterhalt.
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M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Muss M für den Barunterhalt der drei Kinder allein aufkommen?
M muss für den Unterhalt der Kinder allein aufkommen. Denn nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB erfüllen F und L ihre Unterhaltsverpflichtung bereits durch die Betreuung der Kinder.
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M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
In welchem Paragrafen des BGB ist für den Verwandtenunterhalt die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten definiert? Das steht in §
Die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist in § 1602 BGB definiert.
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M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
In welchem Paragrafen des BGB ist für den Verwandtenunterhalt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen geregelt?
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wovon hängt die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Kinder ab?
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wessen Unterhaltsansprüche gehen im Rang vor?
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wie ist das Rangverhältnis zwischen den drei Kindern?
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wessen Unterhaltsansprüche gehen im Rang vor?
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wie hoch ist der monatliche Mindestunterhalt für K1, K2 und K3 jeweils ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?
Nach § 1612a BGB in Verbindung mit der Mindestunterhaltsverordnung beträgt der Mindestunterhalt für ein Kind unter 6 Jahren 480 €.
Legen Sie bitte wieder eine Tabelle an, in die sie die fortlaufende Unterhalsberechnung eintragen können!
Die Tabelle sollte dem folgenden Muster entsprechen. Sie können sich auch einfach diese Tabelle ausdrucken und alle Beträge hier eintragen:
Ablauf der Unterhaltsberechnung
| Kindesunterhalt § 1601 | K1 | K2 | K3 |
| Alter | 5 J. | 2 J. | 6 Mon. |
| Rangstufe § 1609 | 1 | 1 | 1 |
| Mindestbedarf | 480 | 480 | 480 |
| Kindergeld § 6 BKGG | |||
| Anrechnung | |||
| Mindestbedarf | |||
| Bereinigtes Netto von M = | Stufe | Stufe | Stufe |
| Tabellensprung | Stufe | Stufe | Stufe |
| Eigenbedarf M ggü K | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü K1, K2 und K3 | |||
| Anspruch (Rundung nach § 1612a Abs. 2) | |||
| Unterhaltsansprüche der beiden Frauen | F | L | |
| Rangstufe: §§ 1582, 1609 | |||
| Anspruchsgrundlage | § 1570 | § 1615l | |
| Mindestbedarf Rechtsgrundlage | |||
| Mindestbedarf Betrag | |||
| Einkommen von M nach DT B II | |||
| Bedarf von F nach DT B I | |||
| Eigenbedarf von M ggü F und L | |||
| Leistungsfähigkeit ggü F u. L (=Verteilungsmasse) | |||
| Verteilung auf F und L | |||
| Anspruch | |||
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Für die Kindergeldanrechnung kommt es auf die genaue Höhe des Kindergeldes für die drei Kinder an. Wo ist die Höhe des Kindergeldes im BKGG geregelt? Das steht in §
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Für die Kindergeldanrechnung kommt es auf die genaue Höhe des Kindergeldes für die drei Kinder an. Wie hoch ist das monatliche Kindergeld für K1 und K2 je Kind?
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wie hoch ist das monatliche Elterngeld, das L nach dem BEEG für K3 erhält, wenn Sie vor der Geburt ihres Kindes noch nie gearbeitet hat? Welche Vorschrift regelt die Höhe des Elterngeldes? Das regelt §
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wie hoch ist das monatliche Elterngeld, das L nach dem BEEG für K3 erhält, wenn Sie vor der Geburt ihres Kindes noch nie gearbeitet hat? Das Elterngeld beträgt
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wo ist die Kindergeldanrechnung geregelt? Das steht in §
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wie hoch ist jeweils der monatliche Mindestbedarf der Kinder unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt
K1, K2 und K3 haben einen Mindestbedarf von 355 €. Der Mindestunterhalt nach der Mindestunterhaltsverordnung beträgt jeweils 480 €. Dieser reduziert sich jeweils um das hälftige Kindergeld, also jeweils um 125 € auf 355 € (480-125=355).
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
In welcher Vorschrift ist der angemessene Unterhaltsbedarf für die Kinder geregelt? Das steht in §
Nach § 1610 BGB hängt der angemessene Unterhalt von der Lebensstellung der Unterhaltsbedürftigen ab.
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Nach § 1610 BGB hängt der angemessene Unterhalt von der Lebensstellung der Unterhaltsbedürftigen ab. Diese hängt wiederum vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Dewegen macht die Düsseldorfer Tabelle den angemessenen Bedarf eines Kindes vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig. Welches Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist insofern maßgeblich?
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wie muss das bereinigte Nettoeinkommen von M ausgerechnet werden?
Das Weihnachtsgeld ist ein Lohnbestandteil. Es gehört zum Arbeitseinkommen.
Deshalb muss man das monatliche Nettoeinkommen erst um das anteilige Weihnachtsgeld erhöhen.
Durch die Erhöhung des Nettoeinkommens vergrößert sich auch der Abzug der berufsbedingten Aufwendungen, weil diese pauschal 5% des Nettoeinkommens betragen.
Und deswegen ist die Reihenfolge der Rechenoperationen auch nicht egal.
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Für den Lebensstandard eines Kindes ist das durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen maßgeblich. Wie hoch ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von M unter Berücksichtigung seines Weihnachtsgeldes? Das beträgt
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wie hoch ist das monatliche bereinigte Nettoeinkommen von M?
Nach Anmerkung A 3 der Düsseldorfer Tabelle sind vom Nettoeinkommen des M seine berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen, mindestens eine Pauschale von 5% des Netto-Einkommens.
Danach hat M berufsbedingte Aufwendungen von 150 € (3000x5%=150) und ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2280 € (3000-150=2850).
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wieviele Unterhaltspflichten hat M?
M muß an K1, K2, K3, F und L Unterhalt leisten.
Gegenüber den Kindern ergibt sich die Unterhaltspflicht von M aus den §§ 1601 ff. BGB.
Gegenüber F ergibt sich die Unterhaltspflicht von M aus § 1570 BGB.
Und Gegenüber L ergibt sich die Unterhaltspflicht von M aus § 1615l BGB.
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Nach welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle richtet sich der Unterhaltsbedarf der drei Kinder? Der richtet sich nach Stufe
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Welchen Eigenbedarf hat M gegenüber seinen drei Kindern?
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Welche Leistungsfähigkeit hat M gegenüber seinen drei Kindern? Die beträgt
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Ist M gegenüber seinen drei Kindern leistungsfähig?
M hat eine Leistungsfähigkeit gegenüber den drei Kindern von 1400 € (2.850-1450=1400).
Der Bedarf aller drei Kinder beträgt 1065 € (3 x 355 = 1065).
Die Leistungsfähigkeit von 1400 € reicht aus, um den Bedarf der Kinder von 1065 € zu decken.
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch jeden Kindes jeweils? Der beträgt jeweils
Da der Bedarf der drei Kinder mit 1065 € (3 x 312 = 1065) geringer als die Leistungsfähigkeit des M von 1400 € (2.850-1450=1400) ihnen gegenüber ist, richtet sich der Unterhaltsanspruch der drei Kinder nach ihrem Bedarf.
Der Unterhaltsanspruch der beiden Frauen kann daran nichts ändern weil er nachrangig ist.
Eine Rückstufung des Bedarfes der drei Kinder wegen Mangelfalls kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil eine Rückstufung unter den Mindestbedarf nicht möglich ist (siehe Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle).
Auch eine Rückstufung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages scheidet aus dem gleichen Grund aus (Anmerkung A 6 der Düsseldorfer Tabelle).
Also haben die drei Kinder jeweils einen Unterhaltsanspruch von 355 €.
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Die genaue Unterhaltshöhe ist nicht im BGB geregelt, sondern in der Düsseldorfer Tabelle. Wo ist dort die Höhe der Unterhaltsansprüche von F und L geregelt?
Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle gilt nur für getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner. L war aber mit M nie verheiratet. Deswegen Abschnitt B für sie nicht. Für L gilt Abschitt D II.
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wie hoch ist der Mindestbedarf von L? Der beträgt
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wie hoch ist der Mindestbedarf von F? Der beträgt
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Ist der angemessene Bedarf von F nach der Düsseldorfer Tabelle höher als ihr Mindestbedarf? (Bitte nicht raten, sondern rechnen!)
Nach B II der Düsseldorfer Tabelle verringert sich das anrechenbare Einkommen von M durch den Abzug des von ihm vorab zu leistenden Kindesunterhalts. Nach Abzug der 1065 € Kindesunterhalt (3x355=1065) stehen F und M nur noch 1785 € Einkommen für F und sich selbst zur Verfügung (2850-1065=1785). Der Unterhaltsbedarf der F beträgt davon nach B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle 45%. Das sind 803,25 € (1785x45%=803,25).
Das ist weniger als der Mindestbedarf von 1200 €. Beide Frauen haben somit einen Bedarf von jeweils 1200 €.
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wo ist im BEEG die Anrechung von Elterngeld auf den Unterhaltsbedarf geregelt Das steht in §?
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Verringert sich der Unterhaltsbedarf von L nach dem BEEG durch die Anrechnung ihres Elterngelds von 300 €?
Nach BEEG wird das Mindestelterngeld nicht als Einkommen auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wie berechnet man die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F und L?
Es gilt nicht A 5 der Düsseldorfer Tabelle. Denn dieser Abschnitt gilt nur für den Kindesunterhalt und nicht für den Ehegattenunterhalt.
Für den Eigenbedarf von M gegenüber F gilt Anmerkung B III a.
Und für den Eigenbedarf von M gegenüber L gilt Anmerkung D III.
Trotzdem steht der Eigenbedarf M nicht zweimal zu. Nur weil M früher verschiedene Partnerinnen hatte, braucht er in Zukunft nicht doppelt so viel essen. Antwort D ist deshalb falsch und Antwort C ist daher richtig.
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber F und L? Der beträgt
Der Eigenbedarf gegenüber F beträgt nach B III a der Düsseldorfer Tabelle 1600 €, weil M erwerbstätig ist. Der Eigenbedarf gegenüber L beträgt nach D III der Düsseldorfer Tabelle aus dem gleichen Grund ebenfalls 1600 €.
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wie hoch ist die monatliche Leistungsfähigkeit von M gegenüber F und L zusammen? Die beträgt
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2850 €. Davon darf er nach B III a und D III 1600 € für sich behalten und er muss zusätzlich 1065 € (355x3=1065) seinen drei Kindern geben.
Für F und L verbleibt damit gemeinsam eine Leistungsfähigkeit von 185 € (2850-1600-1065=185).
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Kriegt jede der beiden Frauen die Hälfte der Verteilungsmasse oder muss ein anderes Ergebnis über eine Mangelfallberechnung nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle gefunden werden?
Da beide Frauen denselben Bedarf von 1200 € haben, steht jeder die Hälfte der Verteilungsmasse zu.
Eine Mangelfallberechnung würde nichts anderes ergeben und ist deshalb überflüssig.
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wieviel Unterhalt stehen F und L monatlich jeweils für sich selbst zu? Ihnen stehen jeweils
Die Verteilungsmasse von 185 € (2850-1600-1035=185) ist hälftig zwischen F und L aufzuteilen, weil beide Frauen einen gleich hohen Bedarf haben.
Das sind jeweils 92,50 € Unterhalt im Monat (185:2=92,50).
Analog § 1612a Absatz 2 BGB ist dieser Betrag aufzurunden auf 93 €.
Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Beide leben bei F.
M hat sich vor über einem Jahr von F getrennt und lebte danach 6 Monate mit seiner neuen Lebensgefährtin L zusammen. Ihr gemeinsames Kind K3 ist heute 1 Jahr alt und lebt bei L. M hat sich zwar inzwischen von L wieder getrennt, hat aber seine Vaterschaft anerkannt.
F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2800 € und erhält jährlich Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann.
Wieviel kann M von seinem bereinigten Nettoeinkommen für sich behalten?
Von den 2850 € bereinigtes Nettoeinkommen muss M 1035 (355x3=1035) an seine Kinder und 186 € (93x2=186) an F und L zahlen. Ihm verbleiben also 1599 € (2850-1035-186=1599).
M verleibt also sein Eigenbedarf nicht ganz, weil zugunsten der beiden unterhaltsberechtigten Frauen jeweils analog § 1612a Absatz 2 BGB aufgerundet wurde.
Die Rundungsregelung im Gesetz hat Vorrang vor dem in der Düsseldorfer Tabelle geregelten Eigenbedarf.