![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. Welcher Paragraf aus dem BGB kommt für F als Anspruchsgrundlage in Betracht? Das steht in § |
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Hätte F gegen M einen Anspruch auf Unterhalt, wenn M leistungsfähig wäre?
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Welche Vorschrift kommt für L als Anspruchsgrundlage für Betreuungsunterhalt in Betracht? Das steht in §
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Steht L gegen M dem Grunde nach ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für sich selbst zu ?
Als Mutter eines nichtehelichen Kindes steht L nach § 1615l Absatz 2 Satz 3 BGB gegen M ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, weil M durch die Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB Vater von K4 geworden ist, F den K4 betreut und dieser noch keine 3 Jahre alt ist.
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Welche Vorschriften kommen für die Kinder als Anspruchsgrundlage in Betracht? Die §§
Die Kinder könnten einen Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB haben, weil sie mit M nach § 1589 BGB und § 1592 BGB in gerader Linie verwandt sind. Das gilt auch für K4, da M für ihn die Vaterschaft anerkannt hat.
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Erfüllen alle Kinder die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1601 BGB?
Auch K4 ist mit M nach § 1589 BGB in gerader Linie verwandt, weil M nach § 1592 Nummer 2 BGB durch Vaterschaftsanerkennung gemäß den §§ § 1594 und § 1595 BGB sein gesetzlicher Vater wurde.
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Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der vier Kinder hängt von der Bedürftigkeit der Kinder und von der Leistungsfähigkeit des M ab. In welchen beiden Vorschriften aus dem BGB ist dies geregelt ?
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Welchen Mindestbedarf haben K1 und K2 jeweils nach § 1612a BGB in Euro ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?
Nach § 1612a Absatz 1 BGB fallen der 10-jährige K1 und der 8-jährige K2 beide in die Altersgruppe 2. Nach § 1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren 502 €.
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Welchen Mindestbedarf hat K3 nach § 1612a Absatz 1 BGB ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?
Der 6-jährige K3 hat das fünfte Lebensjahr bereits vollendet und ist damit ebenfalls in Alterstufe 2 von § 1612a Absatz 1 BGB.
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Welchen Mindestbedarf hat K4 nach § 1612a Absatz 1 BGB ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?
Nach § 1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf § 1612a Absatz 1 BGB beträgt der Mindestbedarf für ein Kind von unter 6 Jahren 437 €.
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Muss M für den Barunterhalt von K1, K2 und K3 allein aufkommen oder muss F sich daran beteiligen?
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Wie ist die Rangfolge der Ansprüche?
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Welche Vorschrift im BGB regelt die Höhe des angemessenen Kindesunterhalts? Das steht in §
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Die Höhe des angemessenen Kindesunterhalts hängt nach § 1610 BGB vom Lebensstandard der Kinder ab. Dieser ist wiederum vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig. Die Düsseldorfer Tabelle macht den Bedarf der Kinder deshalb vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig. Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von M? Das beträgt
Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) regelt die Bereinigung des Einkommens. Danach sind 5% des Nettoeinkommens pauschal abzuziehen. Das sind 150 € (3.000x5%=150). Dadurch verringert sich das Einkommen auf 2.850 € (3.000-150=2.850). Pauschal dürfen allerdings höchstens 150 € abgezogen werden. Diese Pauschale stellt einen Mindestbetrag für den Abzug berufsbedingter Aufwendungen dar. Sie kommt daher auch dann zur Anwendung, wenn die tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen geringer sind. Überdies sind auch nur die Fahrtkosten von M bekannt, aber nicht seine sonstigen berufsbedingten Aufwendungen. Daher betragen die berufsbedingten Aufwendungen 150 € und nicht nur die 100 € Fahrkosten.
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Nach welcher Tabellenstufe richtet sich der Bedarf der vier Kinder?
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Wie hoch ist das Kindergeld monatlich für K1, K2 und K3 je Kind?
Nach § 6 BKGG beträgt das Kindergeld jeweils 250 €.
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Wie hoch ist das Kindergeld, das L monatlich für K4 bekommt? Das beträgt
K4 ist zwar das vierte Kind von M. Aber M ist laut dem Sachverhalt nicht der Kindergeldberechtigte. Das ist L. Und für sie ist K4 ihr erstes Kind. Und nach § 6 BKGG beträgt das Kindergeld je Kind jeweils 250 €.
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Wie hoch ist jeweils der monatliche Bedarf von K1, K2 und K3 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung und ohne die erst am Ende der Berechnung vorzunehmende Rundung auf volle Euro? Der beträgt
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Wie hoch ist der monatliche Bedarf von K4 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung und ohne die am Ende der Berechnung vorzunehmende Rundung auf volle Euro?
Nach § 1612b BGB ist das Kindergeld auf den Bedarf minderjähriger Kinder hälftig anzurechnen. Der Bedarf von K4 verringert sich damit von 437 € auf 312 € (437-125=312).
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Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber seinen Kindern?
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Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber allen seinen vier Kindern zusammen? Die beträgt
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Ist M gegenüber seinen Kindern leistungsfähig?
| Kindesunterhalt | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter | 10 | 8 | 6 | 0 |
| Anspruchsgrundlage gegen M nach BGB § | 1601 | 1601 | 1601 | 1601 |
| Mindestbedarf (MindesunterhaltsVO) | 502 | 502 | 502 | 437 |
| Kindergeld nach § 6 BKGG | 250 | 250 | 250 | 250 |
| Kindergeldanrechnung nach §1612b BGB | -125 | -125 | -125 | -125 |
| Mindestbedarf nach Kindergeldanrechnung | 377 | 377 | 377 | 312 |
| Rang des Anspruchs nach § 1609 BGB | Nr. 1 | Nr. 1 | Nr. 1 | Nr. 1 |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M DT A3 | 3000-150=2850 | |||
| Einstufung der Kinder Tabellensprung | von Stufe 4 nach Stufe 1 (6 U-Pfl.) | |||
| Eigenbedarf von M nach DT A5 in € | da Kinder mj. und M erwerbstätig 1370 € | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü den Kindern (+) | 2850 -1370=1480 / Bedarf = 1443 | |||
| Anspruch der Kinder § 1612a Abs. 2 | 377 | 377 | 377 | 312 |
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Wie hoch ist der von M zu deckende Mindestbedarf von F?
Zwar hat F nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle einen Mindestbedarf von 1370 €.
Aber dieser ist durch ihr darauf nach § 1573 BGB anzurechnendes bereinigtes Nettoeinkommen von 1140 € (1200-60=1140) bereits bis auf 230 € gedeckt (1370-1140=230).
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Wie hoch ist das für den angemessenen Bedarf von F maßgebliche Einkommen von M? Das beträgt
Für die Berechnung des Scheidungsunterhalts gilt Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle. Anmerkung B II regelt, wie sich Kinder auf die Berechnung des Ehegattenunterhalts auswirken. Das anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen verringert sich danach um den Betrag, den der Unterhaltspflichtige an seine vorrangig berechtigten Kinder als Unterhalt zahlen muss.
M muss an seine 4 Kinder 1443 € bezahlen (377+377+377+312=1443). Dadurch verringert sich sein bereinigtes Nettoeinkommen um 1443 € auf ein für den Ehegattenunterhalt anrechenbares Einkommen von 1407 € (2850-1443=1407).
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Wie hoch ist der angemessene Bedarf von F? Der beträgt
| Kindesunterhalt | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter | 10 | 8 | 6 | 0 |
| Anspruchsgrundlage gegen M nach BGB § | 1601 | 1601 | 1601 | 1601 |
| Mindestbedarf (MindesunterhaltsVO) | 502 | 502 | 502 | 437 |
| Kindergeld nach § 6 BKGG | 250 | 250 | 250 | 250 |
| Kindergeldanrechnung nach §1612b BGB | -125 | -125 | -125 | -125 |
| Mindestbedarf nach Kindergeldanrechnung | 377 | 377 | 377 | 312 |
| Rang des Anspruchs nach § 1609 BGB | Nr. 1 | Nr. 1 | Nr. 1 | Nr. 1 |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M DT A3 | 3000-150=2850 | |||
| Einstufung der Kinder Tabellensprung | von Stufe 4 nach Stufe 1 (6 U-Pfl.) | |||
| Eigenbedarf von M nach DT A5 in € | da K´s mj. und M erwerbstätig 1370 | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü den Kindern (+) | LF: 2850 -1370=1480 / Bedarfe = 1443 | |||
| Anspruch der Kinder § 1612a Abs. 2 | 377 | 377 | 377 | 312 |
| Unterhalt für F und L | F | L |
| Anspruchsgrundlagen | §§ 1570, 1573 | § 1615l BGB |
| Rang § 1609 BGB | Nr. 2 | Nr. 2 |
| bereinigtes Nettoeinkommen | 1200-60=1140 | 0 |
| Mindestbedarf Regelung | DT B IV a | DT D II |
| Mindestbedarf Betrag | 1370-1140=230 | |
| Anrechenbares Einkommen von M DT B II | 2850-1443=1407 | |
| Differenzmethode DT B I 1 b | 1407-1140=267 | |
| Angemessener Bedarf von F | 267x45%=120,15 |
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch ist der Bedarf von F?
F steht der angemessene Bedarf zu, mindestens aber der Mindestbedarf.
Der angemessene Bedarf von F beträgt 120,15 € (siehe die vorherige Aufgabe).
Der von M zu deckende Mindestbedarf beträgt 230 €. Zwar hat F nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle einen Mindestbedarf von 1370 €. Aber dieser ist durch ihr darauf nach § 1573 BGB anzurechnendes bereinigtes Nettoeinkommen von 1140 € (1200-60=1140) bereits bis auf 230 € gedeckt (1370-1140=230).
Da der Mindestbedarf von F höher als ihr angemessener Bedarf ist, ist der Mindestbedarf maßgeblich.
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Wie hoch ist der Bedarf von L? Der beträgt
| Kindesunterhalt | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter | 10 | 8 | 6 | 0 |
| Anspruchsgrundlage gegen M nach BGB § | 1601 | 1601 | 1601 | 1601 |
| Mindestbedarf (MindesunterhaltsVO) | 502 | 502 | 502 | 437 |
| Kindergeld nach § 6 BKGG | 250 | 2250 | 250 | 250 |
| Kindergeldanrechnung nach §1612b BGB | -125 | -125 | -125 | -125 |
| Mindestbedarf nach Kindergeldanrechnung | 377 | 377 | 377 | 312 |
| Rang des Anspruchs nach § 1609 BGB | Nr. 1 | Nr. 1 | Nr. 1 | Nr. 1 |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M DT A3 | 3000-150=2850 | |||
| Einstufung der Kinder Tabellensprung | von Stufe 4 nach Stufe 1 (6 U-Pfl.) | |||
| Eigenbedarf von M nach DT A5 in € | da K´s mj. und M erwerbstätig 1370 | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü den Kindern (+) | 2850 -1370=1480 / Bedarf = 1443 | |||
| Anspruch (gerundet nach § 1612a Abs. 2) | 377 | 377 | 377 | 312 |
| Unterhalt für F und L | F | L |
| Anspruchsgrundlagen | §§ 1570, 1573 | § 1615l BGB |
| Rang § 1609 BGB | Nr. 2 | Nr. 2 |
| bereinigtes Nettoeinkommen | 1200-60=1140 | 0 |
| Mindestbedarf Regelung | DT B IV a | DT D II |
| Mindestbedarf Betrag | 1370-1140=230 | 1120 € |
| Anrechenbares Einkommen von M DT B II | 2850-1443=1407 | |
| Differenzmethode DT B I 1 b | 1407-1140=267 | |
| Angemessener Bedarf von F | 267x45%=120,15 | |
| Bedarf | 230 € | 1120 € |
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber F? Der beträgt
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber L?
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Ist M leistungsfähig gegenüber F und L?
Die Anschrüche von F und L sind beide im zweiten Rang nach § 1582 BGB und § 1609 Nummer 2 BGB. Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F und L berechnet sich nach § 1581 BGB, imdem man vom bereinigten Nettoeinkommen des M seinen Eigenbedarf und den von ihm vorab zu leistenden Kindesunterhalt abzieht. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von M gegenüber F und L von -103 € (2850-1510-1443=-103). M fehlt also Geld. Er kann nichts an die Frauen abgeben.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie viel kann M von seinem bereinigten Nettoeinkommen monatlich für sich behalten? Das sind