1. Zu wenig Geld für die Ex-Frauen (31 Fragen)

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Welcher Paragraf aus dem BGB kommt für F als Anspruchsgrundlage in Betracht? Das steht in §

BGB.
Lösung: 1570 1573 §_1570 §_1573 §_1570_BGB §_1573_BGB
Begründung: Da F von M geschieden ist und als Unterhaltsgrund nur die Betreuung der drei gemeinsamen Kinder in Betracht kommt, bleibt nur § 1570 BGB als Anspruchsgrundlage, sofern man nicht § 1573 Absatz 2 BGB als eigenständige Anspruchsgrundlage verstehen muss.

2. Anspruch für F

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Hätte F gegen M einen Anspruch auf Unterhalt, wenn M ihr gegenüber leistungsfähig wäre?


A. Ja. Auf vollen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB.
B. Ja. Auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Absatz 2 BGB.
C. Nein. Nach § 1569 BGB gilt das Prinzip der Eigenverantwortung.
Begründung: Zwar hat F keinen Anspruch mehr auf den vollen Unterhalt nach § 1570 BGB, weil das jüngste gemeinsame Kind bereits deutlich älter als drei Jahre alt ist. Denn nach § 1574 BGB ist ihr eine Erwerbstätigkeit neben der Kindererziehung zumutbar. Da K3 erst sechs Jahre alt ist, muss F aber noch nicht in Vollzeit erwerbstätig sein. Daher steht ihr nach § 1573 Absatz 2 BGB noch Aufstockungsunterhalt zu.

3. Anspruchsgrundlage für L

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Welche Vorschrift kommt für L als Anspruchsgrundlage für Betreuungsunterhalt in Betracht? Das steht in §

BGB.
Lösung: 1615l §_1615l §1615l §_1615l_BGB §1615l §_1615_l
Begründung: Als Mutter eines nichtehelichen Kindes könnte L nach § 1615l BGB gegen M ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zustehen.

4. Anspruch für L

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Würde L gegen M ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für sich selbst zustehen, wenn M leistungsfähig wäre?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Als Mutter eines nichtehelichen Kindes steht L nach § 1615l Absatz 2 Satz 3 BGB gegen M ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, weil M durch die Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB Vater von K4 geworden ist, F den K4 betreut und dieser noch keine 3 Jahre alt ist.



5. Anspruchsgrundlage für die Kinder

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Welche Vorschriften kommen für die Kinder als Anspruchsgrundlage in Betracht? Die §§

ff. BGB.
Lösung: 1601
Begründung:

Die Kinder könnten einen Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB haben, weil sie mit M nach § 1589 BGB und § 1592 BGB in gerader Linie verwandt sind. Das gilt auch für K4, da M für ihn die Vaterschaft anerkannt hat.



6. Anspruchsvoraussetzungen

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Erfüllen alle Kinder die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1601 BGB?


A. Nein.
B. Nur K1, K2 und K3.
C. Ja.
Begründung:

Auch K4 ist mit M nach § 1589 BGB in gerader Linie verwandt, weil M nach § 1592 Nummer 2 BGB durch Vaterschaftsanerkennung gemäß den §§ § 1594 und § 1595 BGB sein gesetzlicher Vater wurde.



7. Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der vier Kinder hängt von der Bedürftigkeit der Kinder und von der Leistungsfähigkeit des M ab. In welchen beiden Vorschriften aus dem BGB ist dies geregelt ?


Lösung: §_1602 1602 §_1602_BGB §1602 §1602_BGB&1603 §_1603 §_1603_BGB §1603 §1603_BGB
Begründung: Nach § 1602 BGB kann jeder Unterhaltsberechtigte nur im Rahmen seiner Bedürftigkeit Unterhalt verlangen. Und nach § 1603 BGB muss jeder Unterhaltsverpflichtete nur im Rahmen seiner Leistungsfähikeit Unterhaltsleistungen erbringen.

8. Mindestbedarf für K1 und K2

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Welchen Mindestbedarf haben K1 und K2 jeweils nach § 1612a BGB in Euro ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?


Lösung: 551
Begründung:

Nach § 1612a Absatz 1 BGB fallen der 10-jährige K1 und der 8-jährige K2 beide in die Altersstufe 2. Nach § 1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren 551 €.



9. Mindestbedarf für K3

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Welchen Mindestbedarf hat K3 nach § 1612a Absatz 1 BGB ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?


Lösung: 551
Begründung:

Der 6-jährige K3 hat das fünfte Lebensjahr bereits vollendet und ist damit ebenfalls in Altersstufe 2 von § 1612a Absatz 1 BGB.



10. Mindestbedarf für K4

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Welchen Mindestbedarf hat K4 nach § 1612a Absatz 1 BGB ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?


Lösung: 480
Begründung:

Nach § 1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf § 1612a Absatz 1 BGB beträgt der Mindestbedarf für ein Kind von unter 6 Jahren 480 €.

Kindesunterhalt K1 K2 K3 K4
Alter 10 8 6 0
Mindestbedarf nach MindesunterhaltsVO 551 551 551 480


11. Alleinunterhalter?

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Muss M für den Barunterhalt von K1, K2 und K3 allein aufkommen oder muss F sich daran beteiligen?


A. F muss sich am Barunterhalt unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse angemessen beteiligen.
B. M muss den Barunterhalt für die Kinder ganz alleine bezahlen.
Begründung:

Nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB erfüllt F ihre Unterhaltsverpflichtung bereits durch die Betreuung der Kinder. M muss deshalb für deren Barunterhalt allein aufkommen.

Die Erwerbstätigkeit von F ändert daran nichts.



12. Rangfolge

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie ist die Rangfolge der Ansprüche?


A. Die Ansprüche von K1, K2 und K3 gehen denen von K4 vor.
B. Die Ansprüche aller vier Kinder sind untereinander gleichrangig.
C. Die Ansprüche von F und L gehen denen der vier Kinder vor.
D. Die Ansprüche der vier Kinder gehen denen von F und L vor.
E. Der Anspruch von F hat Vorrang vor dem Anspruch von L.
F. Die Ansprüche von F und L sind gleichrangig.
G. Die Ansprüche aller Unterhaltsberechtigten sind gleichrangig.
Begründung:

§ 1609 BGB regelt die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten.

Alle vier Kinder sind minderjährig und deshalb im ersten Rang.

F und L steht beiden Betreuungsunterhalt als kinderbetreuenden Elternteilen zu und sie sind deshalb nach den §§ § 1582 und § 1609 Nummer 2 BGB beide im zweiten Rang. Ihre Ansprüche sind deshalb untereinander gleichrangig und denen der Kinder nachrangig.



13. Angemessener Bedarf

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Welche Vorschrift regelt die Höhe des angemessenen Kindesunterhalts? Das steht im BGB in §

.
Lösung: 1610
Begründung: Nach § 1610 BGB hängt die Höhe des angemessenen Bedarfes von der Lebensstellung des Kindes ab, also von seinem Lebensstandard.

14. Berufsbedingte Aufwendungen

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Die Höhe des angemessenen Kindesunterhalts hängt nach § 1610 BGB vom Lebensstandard der Kinder ab. Dieser ist wiederum vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig. Die Düsseldorfer Tabelle macht den Bedarf der Kinder deshalb vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig. Wie hoch sind die berufsbedingten Aufwendungen von M? Die betragen

€.
Lösung: 150
Begründung:

Berufsbedingte Aufwendungen sind alle mit der Einnahmeerzielung aus Arbeit verbundenen Aufwendungen. Dazu zählen neben den Fahrtkosten zur Arbeit beispielsweise Kinderbetreuungskosten, Berufskleidung, Fachliteratur und Gewerkschaftsbeiträge.

Ob M derartige Kosten hat und welche Höhe sie haben ist nicht bekannt.

Die Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) regelt eine pauschale Ermittlung der berufsbedingten Aufwendungen in Anmerkung A3. Diese Pauschale gilt immer dann, wenn die nachgewiesenen Berufsbedingten Aufwendungen geringer als die Pauschale sind und es nicht ausgeschlossen ist, dass der Berufstätige höhere berufsbedingte Aufwendungen hat, als die, die er nachweisen kann.

Die Pauschale beträgt 5% des Nettoeinkommens. Das sind bei M 150 € (3.000x5%=150). Die Pauschale darf höchstens 150 € betragen. Daher betragen die berufsbedingten Aufwendungen bei M insgesamt 150 € und nicht nur seine 100 € Fahrkosten.



15. Bereinigtes Nettoeinkommen von M

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Die Höhe des angemessenen Kindesunterhalts hängt nach § 1610 BGB vom Lebensstandard der Kinder ab. Dieser ist wiederum vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig. Die Düsseldorfer Tabelle macht den Bedarf der Kinder deshalb vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig. Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von M? Das beträgt

€.
Lösung: 2850
Begründung:

Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) regelt die Bereinigung des Einkommens. Danach sind 5% des Nettoeinkommens pauschal abzuziehen. Das sind bei M 150 € (3.000x5%=150).

Dadurch verringert sich das Einkommen von M auf 2.850 € (3.000-150=2.850).



16. Stufe?

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Nach welcher Tabellenstufe richtet sich der Bedarf der vier Kinder? Nach Einkommensstufe

.
Lösung: 1
Begründung:

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des M von 2.850 € wären die Kinder in Stufe 3 einzustufen, sofern M zwei Unterhaltspflichten zu erfüllen hätte.

Denn die Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) ist gemäß Anmerkung 1 Absatz 1 auf einen Unterhaltspflichtigen ausgelegt, der zwei Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, beispielsweise für ein Kind und eine geschiedene Ehefrau.

M hat aber sechs Unterhaltspflichten zu erfüllen. Er muss seine vier Kinder unterhalten und im Falle seiner Leistungsfähigkeit auch deren Mütter.

Da M vier Unterhaltspflichten mehr hat, als die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legt, ist der Bedarf der Kinder nach Anmerkung 1 Absatz 2 Satz 1 um vier Einkommensstufen wegen Tabellensprungs herabzustufen.

Eine Herabstufung unter den Mindestbedarf ist in Anmerkung A1 der Düsseldorfer Tabelle nicht vorgesehen. Die Kinder können deshalb den Mindestbedarf beanspruchen, also Stufe 1.



17. Kindergeld

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie hoch ist das Kindergeld monatlich für alle vier Kinder je Kind? Das beträgt

€.
Lösung: 250
Begründung:

Nach § 6 BKGG beträgt das Kindergeld jeweils 250 €.



18. Kindergeldanrechnung

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Welche Vorschrift regelt die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf? Das regelt im BGB §

.
Lösung: 1612b 1612_b
Begründung: Das regelt § 1612b BGB.

19. Bedarf von K1 und K2

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie hoch ist jeweils der monatliche Bedarf von K1, K2 und K3 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt

€.
Lösung: 426
Begründung: Nach § 1612b BGB ist das Kindergeld auf den Bedarf minderjähriger Kinder hälftig anzurechnen. Der Bedarf der beiden Kinder verringert sich damit von jeweils 551 € auf 426 € (551-125=426).

20. Bedarf von K4

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie hoch ist der monatliche Bedarf von K4 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt

€.
Lösung: 355
Begründung:
Kinder K1 K2 K3 K4
Alter der Kinder in Jahren 10 8 6 0
Altersstufen der Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB 2 2 2 1
Mindestbedarf in Euro nach § 1 MindesunterhaltsVO 551 551 551 480
Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig: 250 € : 2 = 125 € -125 -125 -125 -125
Bedarf der Kinder in Euro 426 426 426 355


21. Eigenbedarf

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber seinen Kindern?


Lösung: 1450
Begründung:

Nach Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle (siehe unter LINKS) beträgt der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern 1450 €.



22. Leistungsfähigkeit

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber allen seinen vier Kindern zusammen? Die beträgt

€.
Lösung: 1400
Begründung: Nach § 1603 BGB errechnet sich die Leistungsfähigkeit gegenüber den unterhaltsberechtigten Kindern, indem man vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen seinen Eigenbedarf abzieht. Dieser beträgt für einen Erwerbstätigen nach Anmerkung A5 der Düsseldorfer Tabelle gegenüber minderjährigen Kindern 1450 €. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von 1400 € (2850 -1450=1400).

23. Bedarfe von allen Kindern

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie hoch ist der Bedarf von allen vier Kindern zusammen? Der beträgt

€.
Lösung: 1633
Begründung:
Kinder K1 K2 K3 K4
Alter der Kinder in Jahren 10 8 6 0
Altersstufen der Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB 2 2 2 1
Mindestbedarf in Euro nach § 1 MindesunterhaltsVO 551 551 551 480
Bereinigtes Nettoeinkommen von M nach DT A3: 3000-150=2850        
Einstufung der Kinder: Tabellensprung von Stufe 3 nach Stufe 1: 551 551 551 480
Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig: 250 € : 2 = 125 € -125 -125 -125 -125
Bedarf der Kinder in Euro 426 426 426 355

426 € + 426 € + 426 € + 355 € = 1633 €.



24. Leistungsfähigkeit gegenüber den Kindern

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Ist M gegenüber seinen Kindern voll leistungsfähig?


A. Ja. Voll.
B. Nein. Nur teilweise.
C. Nein. Gar nicht.
Begründung:
Kinder K1 K2 K3 K4
Alter der Kinder in Jahren 10 8 6 0
Altersstufen der Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB 2 2 2 1
Mindestbedarf in Euro nach § 1 MindesunterhaltsVO 551 551 551 480
Bereinigtes Nettoeinkommen von M nach DT A3: 3000-150=2850        
Einstufung der Kinder: Tabellensprung von Stufe 3 nach Stufe 1: 551 551 551 480
Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig: 250 € : 2 = 125 € -125 -125 -125 -125
Bedarf der Kinder in Euro 426 426 426 355
Bedarf aller vier Kinder zusammen 1633
Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern: 2850-1540= 1400


25. Mangelfallberechnung zwischen den Kindern?

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Muss zwischen den Kindern von M eine Mangelfallberechnung erfolgen?


A. Ja. Zwischen seinen ehelichen Kindern K1, K2 und K3.
B. Ja. Zwischen K1, K2 K3 und K4.
C. Nein. Weil die Leistungsfähigkeit von M für alle Kinder ausreicht.
D. Nein. Weil die Leistungsfähigkeit von M für seine ehelichen Kinder ausreicht.
E. Nein. Weil die ehelichen Kinder dem nichtehelichen K4 im Rang vorgehen.
Begründung:

Eine Mangelfallberechnung darf nur zwischen gleichrangigen Unterhaltberechtigten erfolgen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um deren Bedarf zu decken.

§ 1609 BGB regelt die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten. Dort wird nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. Das würde auch gegen Art. 6 Absatz 5 GG verstoßen. Alle vier Kinder sind minderjährig und sind deshalb im ersten Rang.

Alle vier Kinder zusammen haben einen Bedarf von 1633 € (426+426+426+355=1633).

M hat aber nur eine Leistungsfähigkeit den Kindern gegenüber von 1400 € (2850-1450=1400). Deshalb muss zwischen allen vier Kindern des M eine Mangelfallberechnung erfolgen.



26. Regelung der Mangelfallberechnung

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wo steht, wie eine Mangelfallberechnung durchzuführen ist? Das steht in der Düsseldorfer Tabelle (im MENU unter LINKS) im Abschnitt

.
Lösung: C
Begründung: Die Düsseldorfer Tabelle (im MENU unter LINKS) regelt das im Abschnitt C.

27. Verteilungsmasse

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie hoch ist die Verteilungsmasse, die zwischen den vier Kindern aufzuteilen ist?

€.
Lösung: 1400
Begründung:

Die Verteilungsmasse entspricht nach Anmerkung C der Düsseldorfer Tabelle der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Rangstufe der Berechtigten, zwischen denen die Mangelfallberechnung durchgeführt wird.

Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber seinen Kindern beträgt 1400 € (2850-1450=1400).



28. Unterhaltsanspruch für die Kinder von F

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

In welcher Höhe können K1, K2 und K3 von M jeweils Unterhalt verlangen? In Höhe von

€.
Lösung: 366
Begründung:

Der Anteil jeden Kindes ist so hoch wie sein Bedarf geteilt durch die Bedarfe aller vier Kinder.

Der Bedarf von K1, K2 und K3 beträgt jeweils 426 € (551-125=426). Der Bedarf aller vier Kinder zusammen beträgt 1633 € (426+426+426+355=1633). Der Anteil der drei Kinder beträgt also jeweils 426/1633.

Den Anspruch der berechtigten errechnet man, in dem man ihren Anteil mit der Verteilungsmasse multipliziert. Die Verteilungsmasse beträgt 1400 €. 426/1633 x 1400 € = 365,22 €.

Nach § 1612a Absatz 2 BGB ist der errechnete Unterhaltsbetrag auf volle Euro aufzurunden. Das ergibt 366 €.



29. Unterhaltsanspruch für das Kind von L

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

In welcher Höhe kann K4 von M Unterhalt verlangen? In Höhe von

€.
Lösung: 305
Begründung:

Der Anteil jeden Kindes ist so hoch wie sein Bedarf geteilt durch die Bedarfe aller vier Kinder.

Der Bedarf von K4 beträgt 355 € (480-125=355). Der Bedarf aller vier Kinder zusammen beträgt 1633 € (426+426+426+355=1633). Der Anteil von K4 beträgt also 355/1633.

Den Anspruch der berechtigten errechnet man, in dem man ihren Anteil mit der Verteilungsmasse multipliziert. Die Verteilungsmasse beträgt 1400 €. 355/1633 x 1400 € = 304,35 €.

Nach § 1612a Absatz 2 BGB ist der errechnete Unterhaltsbetrag auf volle Euro aufzurunden. Das ergibt 305 €.

Kinder K1 K2 K3 K4
Alter der Kinder in Jahren 10 8 6 0
Altersstufen der Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB 2 2 2 1
Mindestbedarf in Euro nach § 1 MindesunterhaltsVO 551 551 551 480
Bereinigtes Nettoeinkommen von M nach DT A3: 3000-150=2850        
Einstufung der Kinder: Tabellensprung von Stufe 3 nach Stufe 1: 551 551 551 480
Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig: 250 € : 2 = 125 € -125 -125 -125 -125
Bedarf der Kinder in Euro 426 426 426 355
Bedarfe aller vier Kinder 426+426+426+355= 1633
Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern: 2850-1450= 1400
Mangelfallberechnung Anteil 426/1633 426/1633 426/1633 355/1633
Anspruch der Kinder = Anteil x Verteilungsmasse 366 366 366 305

 



30. Anrechenbarkeit des Einkommens von F

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wo steht, dass das Einkommen von F auf ihren Bedarf nach Scheidungsunterhalt wegen Kinderbetreuung angerechnet werden muss? Das steht im BGB in §

.
Lösung: 1573
Begründung: Das regelt § 1573 Absatz 2 BGB.

31. Bereinigtes Nettoeinkommen von F

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von F? Das beträgt

€.
Lösung: 1140
Begründung:

Auf den Bedarf von F ist nach § 1573 Absatz 2 BGB ihr Einkommen anzurechnen. Damit ist das wirklich für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen gemeint, das bereinigte Nettoeinkommen.

Nach Anmerkung A3 sind die berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen. Die betragen 5%, mindestens aber 50 €. 5% von 1200 € sind 60 €. Das bereinigte Nettoeinkommen von F beträgt damit 1140 € (1200-60=1140).



32. Mindestbedarf von F

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie hoch ist der F nach der Düsseldorfer Tabelle zustehende Mindestbedarf? Der beträgt

€.
Lösung: 1450
Begründung:

Den Mindestbedarf regelt Anmerkung B IV der Düsseldorfer Tabelle.

Da F erwerbstätig ist und erwerbstätig sein muss, gilt Anmerkung B IV a. Sie hat einen Mindestbedarf von 1450 €.



33. Mindestbedarf von F

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie hoch wäre der von M zu deckende Teil von Fs Mindestbedarf, falls M leistungsfähig wäre? Der beträgt dann

€.
Lösung: 310
Begründung:

Zwar hat F nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle einen Mindestbedarf von 1450 €.

Aber dieser ist durch ihr darauf nach § 1573 BGB anzurechnendes bereinigtes Nettoeinkommen von 1140 € (1200-60=1140) bereits bis auf 310 € gedeckt (1450-1140=310).



34. Das für den Unterhalt von F maßgebliche Einkommen von M

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie hoch ist das für die Ermittlung des angemessenen Bedarfs von F maßgebliche Einkommen von M? Das beträgt

€.
Lösung: 1217
Begründung:

Für die Berechnung des Scheidungsunterhalts gilt Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle. Anmerkung B II regelt, wie sich Kinder auf die Berechnung des Ehegattenunterhalts auswirken. Das anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen verringert sich danach um den Betrag, den der Unterhaltspflichtige an seine vorrangig berechtigten Kinder als Unterhalt zahlen muss.

M muss an seine 4 Kinder 1633 € bezahlen (426+426+426+355=1633). Dadurch verringert sich sein bereinigtes Nettoeinkommen um 1633 € auf ein für den Ehegattenunterhalt anrechenbares Einkommen von 1217 € (2850-1633=1217).



35. Differenzmethode

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wo ist geregelt, dass der Unterhaltsberechtigte beim Aufstockungsunterhalt einen Anteil an der Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen als Bedarf zusteht? Das steht in


A. Anmerkung B I 1 a Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS).
B. § 1573 Absatz 2 BGB
Begründung:

§ 1573 Absatz 2 BGB regelt zwar die Anrechnung des vom Unterhaltsberechtigten selbst erzielten Einkommens, aber nicht die Bildung einer Einkommensdifferenz.

Nach Anmerkung B I 1 a Düsseldorfer Tabelle stehen dem Unterhaltsberechtigten 45% der Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen als angemessener Bedarf zu.



36. Differenzmethode beim Aufstockungsunterhalt

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie groß ist die Differenz der Einkommen von M und F nach Anmerkung B I 1 b der Düsseldorfer Tabelle? Die beträgt

€.
Lösung: 77
Begründung:

M hat ein für den Ehegattenunterhalt maßgebliches Einkommen von 1217 € (2850-1633=1217).

F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1140 € (1200-60=1140).

Die Differenz beträgt 77 € (1217-1140=77).



37. Angemessener Bedarf von F

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie hoch ist der angemessene Bedarf von F? Der beträgt

€.
Lösung: 34,65
Begründung:

M hat ein für den Ehegattenunterhalt maßgebliches Einkommen von 1217 € (2850-1633=1217).

F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1140 € (1200-60=1140).

Die Differenz beträgt 77 € (1217-1140=77).

Von dieser Differenz stehen F nach nach Anmerkung B I 1 b der Düsseldorfer Tabelle 45% zu. Das sind 34,65 €.



38. Bedarf von F

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie hoch ist der Bedarf von F? Der beträgt

€.
Lösung: 310
Begründung:

F steht nach Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle der angemessene Bedarf nach Anmerkung I zu, mindestens aber der Mindestbedarf an Anmerkung IV.

M hat ein für den Ehegattenunterhalt maßgebliches Einkommen von 1217 € (2850-1633=1217).

F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1140 € (1200-60=1140).

Die Differenz beträgt 77 € (1217-1140=77).

Von dieser Differenz stehen F nach nach Anmerkung B I 1 b der Düsseldorfer Tabelle 45% zu. Das sind 34,65 €.

Zwar hat F nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle einen Mindestbedarf von 1450 €.

Aber dieser ist durch ihr darauf nach § 1573 BGB anzurechnendes bereinigtes Nettoeinkommen von 1140 € (1200-60=1140) bereits bis auf 310 € gedeckt (1450-1140=310).

Diesen Mindestbedarf von 310 € muss M sicher stellen, soweit er leistungsfähig ist.



39. Eigenbedarf von M gegenüber F

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber F? Der beträgt

€.
Lösung: 1600
Begründung: Nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Eigenbedarf eines Erwerbstätigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten 1600 €.

40. Eigenbedarf gegenüber L

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber L?


Lösung: 1600
Begründung: Nach Anmerkung D III a der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Eigenbedarf eines Erwerbstätigen gegenüber der Mutter des eigenen nichtehelichen Kindes 1600 €.

41. Höhe der Leistungsfähigkeit von M gegenüber F und L

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Ist M leistungsfähig gegenüber F und L?


A. Ja. M ist voll leistungsfähig.
B. Ja, aber nur gegenüber F.
C. Ja, aber nur gegenüber L.
D. Ja, aber er ist ggü beiden Frauen nur teilweise leistungsfähig.
E. Nein. Er ist ggü den Frauen gar nicht leistungsfähig.
Begründung:

Die Ansprüche von F und L sind beide im zweiten Rang nach § 1582 BGB und § 1609 Nummer 2 BGB. Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F und L berechnet sich nach § 1581 BGB, indem man vom bereinigten Nettoeinkommen des M seinen Eigenbedarf und den von ihm vorab zu leistenden Kindesunterhalt abzieht. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von M gegenüber F und L von -153 € (2850-1600-366-366-366-305=-153). M fehlt also Geld. Er kann nichts an die Frauen abgeben.



42. Wie viel bleibt für M übrig?

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Wie viel kann M von seinem bereinigten Nettoeinkommen monatlich für sich behalten? Das sind

€.
Lösung: 1447
Begründung:

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2850 € (3000-150=2850).

Davon muss er jeweils 366 € Unterhalt an seine ersten drei Kinder und 305 € Unterhalt an K4 leisten. An F und L muss M keinen unterhalt leisten.

M verbleiben 1447 € (2850-366-366-366-305=1447).



43. Eigenbedarf und Bedarfskontrollbetrag

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Verbleibt M sein Eigenbedarf und sein Bedarfskontrollbetrag, wenn er an seine Kinder den errechneten Unterhalt bezahlt?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Der Eigenbedarf beträgt nach Anmerkung A5 der Düsseldorfer Tabelle für einen Erwerbstätigen 1450 €.

Der Bedarfskontrollbetrag entspricht auf Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle dem Eigenbedarf von 1450 €.

M verbleiben aber nur 1447 € (2850-366-366-366-305=1447).

Das sind 3 € weniger als der Eigenbedarf und der Bedarfskontrollbetrag.



44. Vorrang?

Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €.

Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt.

Was hat Vorrang?


A. Die Rundungsregelung nach § 1612a Absatz 2 BGB.
B. Der Eigenbedarf nach Anmerkung A5 der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS).
Begründung:

§ 1612a Absatz 2 BGB ist eine gesetzliche Regelung.

Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich dagegen nicht um ein Gesetz, sondern um eine unverbindliche Empfehlung.

Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 20 Absatz 3 GG und Art. 28 Absatz 1 GG ein Rechtsstaat. In einem Rechtsstaat haben die Gesetze Vorrang (sog. Vorrang des Gesetzes).