![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. Welcher Paragraf aus dem BGB kommt für F als Anspruchsgrundlage in Betracht? Das steht in § |
Da F von M geschieden ist und als Unterhaltsgrund nur die Betreuung der drei gemeinsamen Kinder in Betracht kommt, bleibt nur § 1570 BGB als Anspruchsgrundlage, sofern man nicht § 1573 Absatz 2 BGB als eigenständige Anspruchsgrundlage verstehen muss.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Hätte F gegen M einen Anspruch auf Unterhalt, wenn M ihr gegenüber leistungsfähig wäre?
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Welche Vorschrift kommt für L als Anspruchsgrundlage für Betreuungsunterhalt in Betracht? Das steht in §
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Würde L gegen M ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für sich selbst zustehen, wenn M leistungsfähig wäre?
Als Mutter eines nichtehelichen Kindes steht L nach § 1615l Absatz 2 Satz 3 BGB gegen M ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, weil M durch die Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB Vater von K4 geworden ist, F den K4 betreut und dieser noch keine 3 Jahre alt ist.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Welche Vorschriften kommen für die Kinder als Anspruchsgrundlage in Betracht? Die §§
Die Kinder könnten einen Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB haben, weil sie mit M nach § 1589 BGB und § 1592 BGB in gerader Linie verwandt sind. Das gilt auch für K4, da M für ihn die Vaterschaft anerkannt hat.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Erfüllen alle Kinder die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1601 BGB?
Auch K4 ist mit M nach § 1589 BGB in gerader Linie verwandt, weil M nach § 1592 Nummer 2 BGB durch Vaterschaftsanerkennung gemäß den §§ § 1594 und § 1595 BGB sein gesetzlicher Vater wurde.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der vier Kinder hängt von der Bedürftigkeit der Kinder und von der Leistungsfähigkeit des M ab. In welchen beiden Vorschriften aus dem BGB ist dies geregelt ?
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Welchen Mindestbedarf haben K1 und K2 jeweils nach § 1612a BGB in Euro ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?
Nach § 1612a Absatz 1 BGB fallen der 10-jährige K1 und der 8-jährige K2 beide in die Altersstufe 2. Nach § 1 Mindestunterhaltsverordnung (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren 554 €.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Welchen Mindestbedarf hat K3 nach § 1612a Absatz 1 BGB ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?
Der 6-jährige K3 hat das fünfte Lebensjahr bereits vollendet und ist damit ebenfalls in Altersstufe 2 von § 1612a Absatz 1 BGB.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Welchen Mindestbedarf hat K4 nach § 1612a Absatz 1 BGB ohne Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung?
Nach § 1 Mindestunterhaltsverordnung 2025 (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf § 1612a Absatz 1 BGB beträgt der Mindestbedarf für ein Kind von unter 6 Jahren 482 €.
| Kindesunterhalt | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter | 10 | 8 | 6 | 0 |
| Mindestbedarf nach der MindesunterhaltsVO 2025 | 554 | 554 | 554 | 482 |
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Muss M für den Barunterhalt von K1, K2 und K3 allein aufkommen oder muss F sich daran beteiligen?
Nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB erfüllt F ihre Unterhaltsverpflichtung bereits durch die Betreuung der Kinder. M muss deshalb für deren Barunterhalt allein aufkommen.
Die Erwerbstätigkeit von F ändert daran nichts.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie ist die Rangfolge der Ansprüche?
§ 1609 BGB regelt die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten.
Alle vier Kinder sind minderjährig und deshalb im ersten Rang.
F und L steht beiden Betreuungsunterhalt als kinderbetreuenden Elternteilen zu und sie sind deshalb nach den §§ § 1582 und § 1609 Nummer 2 BGB beide im zweiten Rang. Ihre Ansprüche sind deshalb untereinander gleichrangig und denen der Kinder nachrangig.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Welche Vorschrift regelt die Höhe des angemessenen Kindesunterhalts? Das steht im BGB in §
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Für die Fahrt zur Arbeit muss M viel Geld aufwenden. Den genauen Betrag kann er aber nicht belegen. Wie hoch sind die berufsbedingten Aufwendungen von M, wenn nach den Unterhaltsleitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts für berufsbedingte Aufwendungen bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte pauschal 5% des Nettoeinkommens abzusziehen sind, höchstens aber 150 € im Monat? Die berufsbedingte Aufwendungen von M betragen dann
Die Höhe des angemessenen Kindesunterhalts hängt nach § 1610 BGB vom Lebensstandard der Kinder ab. Dieser ist wiederum vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig. Die Düsseldorfer Tabelle macht den Bedarf der Kinder deshalb vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig.
Berufsbedingte Aufwendungen sind alle mit der Einnahmeerzielung aus Arbeit verbundenen Aufwendungen. Dazu zählen neben den Fahrtkosten zur Arbeit beispielsweise Kinderbetreuungskosten, Berufskleidung, Fachliteratur und Gewerkschaftsbeiträge.
Ob M derartige Kosten hat und welche Höhe sie haben ist nicht bekannt.
Viele Unterhalsleitlinien empfehlen eine pauschale Ermittlung der berufsbedingten Aufwendungen. Diese Pauschale gilt immer dann, wenn die nachgewiesenen Berufsbedingten Aufwendungen geringer als die Pauschale sind und es nicht ausgeschlossen ist, dass der Berufstätige höhere berufsbedingte Aufwendungen hat, als die, die er nachweisen kann.
Diese Pauschale beträgt laut Augbaenstellung 5% des Nettoeinkommens. Das sind bei M 150 € (3.000x5%=150). Die Pauschale darf laut Aufgabenstellung höchstens 150 € betragen. Daher betragen die berufsbedingten Aufwendungen bei M insgesamt 150 €.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Die Höhe des angemessenen Kindesunterhalts hängt nach § 1610 BGB vom Lebensstandard der Kinder ab. Dieser ist wiederum vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig. Die Düsseldorfer Tabelle macht den Bedarf der Kinder deshalb vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig. Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von M? Das beträgt
Nach den Unterhaltsleitlinien ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen, wenn man vom Nettoeinkommen die berufsbedingten Aufwendungen abzieht. Danach sind 5% des Nettoeinkommens pauschal abzuziehen (siehe die vorherige Aufgabe). Das sind bei M 150 € (3.000x5%=150).
Dadurch verringert sich das Einkommen von M auf 2.850 € (3.000-150=2.850).
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Nach welcher Tabellenstufe richtet sich der Bedarf der vier Kinder? Nach Einkommensstufe
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des M von 2.850 € wären die Kinder in Stufe 3 einzustufen, sofern M zwei Unterhaltspflichten zu erfüllen hätte.
Denn die Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) ist gemäß Anmerkung 1 Absatz 1 auf einen Unterhaltspflichtigen ausgelegt, der zwei Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, beispielsweise für ein Kind und eine geschiedene Ehefrau.
M hat aber sechs Unterhaltspflichten zu erfüllen. Er muss seine vier Kinder unterhalten und im Falle seiner Leistungsfähigkeit auch deren Mütter.
Da M vier Unterhaltspflichten mehr hat, als die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legt, ist der Bedarf der Kinder nach Anmerkung 1 Absatz 2 Satz 1 um vier Einkommensstufen wegen Tabellensprungs herabzustufen.
Eine Herabstufung unter den Mindestbedarf ist in Anmerkung A1 der Düsseldorfer Tabelle nicht vorgesehen. Die Kinder können deshalb den Mindestbedarf beanspruchen, also Stufe 1.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch ist das Kindergeld monatlich für alle vier Kinder je Kind? Das beträgt
Nach § 6 BKGG beträgt das Kindergeld für jedes Kind jeweils 255 € im Monat.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Welche Vorschrift regelt die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf? Das regelt im BGB §
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch ist jeweils der monatliche Bedarf von K1, K2 und K3 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch ist der monatliche Bedarf von K4 unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung? Der beträgt
| Kinder | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter der Kinder in Jahren | 10 | 8 | 6 | 0 |
| Altersstufen der Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB | 2 | 2 | 2 | 1 |
| Mindestbedarf in Euro nach § 1 MindesunterhaltsVO | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig: 255 € : 2 = 127,50 € | -127,50 | -127,50 | -127,50 | -127,50 |
| Bedarf der Kinder in Euro | 426,50 | 426,50 | 426,50 | 354,50 |
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber seinen Kindern?
Nach Anmerkung A VII der Düsseldorfer Tabelle (siehe unter LINKS) beträgt der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern 1450 €.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit von M gegenüber allen seinen vier Kindern zusammen? Die beträgt
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch ist der Bedarf von allen vier Kindern zusammen? Der beträgt
| Kinder | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter der Kinder in Jahren | 10 | 8 | 6 | 0 |
| Altersstufen der Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB | 2 | 2 | 2 | 1 |
| Mindestbedarf in Euro nach § 1 MindesunterhaltsVO | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M nach DT A3: 3000-150=2850 | ||||
| Einstufung der Kinder: Tabellensprung von Stufe 3 nach Stufe 1: | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig: 255 € : 2 = 127,50 € | -127,50 | -127,50 | -127,50 | -127,50 |
| Bedarfe der Kinder | 426,50 | 426,50 | 426,50 | 354,50 |
426,50 € + 426,50 € + 426,50 € + 354,50 € = 1634 €.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Ist M gegenüber seinen Kindern voll leistungsfähig?
| Kinder | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter der Kinder in Jahren | 10 | 8 | 6 | 0 |
| Altersstufen der Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB | 2 | 2 | 2 | 1 |
| Mindestbedarf in Euro nach § 1 MindesunterhaltsVO | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M nach DT A3: 3000-150=2850 | ||||
| Einstufung der Kinder: Tabellensprung von Stufe 3 nach Stufe 1: | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig: 255 € : 2 = 127,50 € | -127,50 | -127,50 | -127,50 | -127,50 |
| Bedarfe der Kinder | 426,50 | 426,50 | 426,50 | 354,50 |
| Kinder | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter der Kinder in Jahren | 10 | 8 | 6 | 0 |
| Altersstufen der Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB | 2 | 2 | 2 | 1 |
| Mindestbedarf in Euro nach § 1 MindesunterhaltsVO | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M nach DT A3: 3000-150=2850 | ||||
| Einstufung der Kinder: Tabellensprung von Stufe 3 nach Stufe 1: | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig: 255 € : 2 = 127,50 € | -127,50 | -127,50 | -127,50 | -127,50 |
| Bedarf der Kinder | 426,50 | 426,50 | 426,50 | 354,50 |
| Aufrundung auf ganze Euro nach § 1612a Absatz 2 BGB | 427,00 | 427,00 | 427,00 | 355,00 |
| Bedarfe aller vier Kinder zusammen | 1634 | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü allen Kindern: 2850-1450 = | 1400 | |||
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Muss zwischen den Kindern von M eine Mangelfallberechnung erfolgen?
Eine Mangelfallberechnung darf nur zwischen gleichrangigen Unterhaltberechtigten erfolgen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um deren Bedarf zu decken.
§ 1609 BGB regelt die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten. Dort wird nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. Das würde auch gegen Art. 6 Absatz 5 GG verstoßen. Alle vier Kinder sind minderjährig und sind deshalb im ersten Rang.
Alle vier Kinder zusammen haben einen Bedarf von 1633 € (426+426+426+355=1633).
M hat aber nur eine Leistungsfähigkeit den Kindern gegenüber von 1400 € (2850-1450=1400). Deshalb muss zwischen allen vier Kindern des M eine Mangelfallberechnung erfolgen.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wo steht, wie eine Mangelfallberechnung durchzuführen ist? Das steht in der Düsseldorfer Tabelle (im MENU unter LINKS) im Abschnitt
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie gross ist die Verteilungsmasse, die zwischen den vier Kindern aufzuteilen ist? Das sind
Die Verteilungsmasse entspricht nach Anmerkung C der Düsseldorfer Tabelle der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Rangstufe der Berechtigten, zwischen denen die Mangelfallberechnung durchgeführt wird.
Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber seinen Kindern beträgt 1400 € (2850-1450=1400).
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
In welcher Höhe können K1, K2 und K3 von M jeweils Unterhalt verlangen? In Höhe von
Der Anteil jeden Kindes ist so hoch wie sein Bedarf geteilt durch die Bedarfe aller vier Kinder.
Der Bedarf von K1, K2 und K3 beträgt jeweils 426,50 € (554-127,50=426,50). Der Bedarf aller vier Kinder zusammen beträgt 1634 € (426,50 € + 426,50 € + 426,50 € + 354,50 € = 1634 €). Die Beträge wurden nicht auf ganze Euro aufgerundet, weil die Aufrundung nur einmal erfolgt und zwar am Ende der kompletten Unterhaltsberechnung (Siehe dazu auch das Berechngsbeispiel in Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle.).
Der Anteil der drei Kinder beträgt also jeweils 426,50/1634.
Den Anspruch der Berechtigten errechnet man, in dem man ihren Anteil mit der Verteilungsmasse multipliziert. Die Verteilungsmasse beträgt 1400 €. 426,50/1634 x 1400 € = 365,42 €.
Nach § 1612a Absatz 2 BGB ist der errechnete Unterhaltsbetrag auf volle Euro aufzurunden. Das ergibt 366 €.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
In welcher Höhe kann K4 von M Unterhalt verlangen? In Höhe von
Der Anteil jeden Kindes ist so hoch wie sein Bedarf geteilt durch die Bedarfe aller vier Kinder.
Der Bedarf von K4 beträgt 354,50 € (482-127,50=354,50). Der Bedarf aller vier Kinder zusammen beträgt 1634 € 426,50 € + 426,50 € + 426,50 € + 354,50 € = 1634 €). Der Anteil von K4 beträgt also 354,50/1634.
Den Anspruch der Berechtigten errechnet man, in dem man ihren Anteil mit der Verteilungsmasse multipliziert. Die Verteilungsmasse beträgt 1400 €. 354,50/1634 x 1400 € = 303,73 €.
Nach § 1612a Absatz 2 BGB ist der errechnete Unterhaltsbetrag auf volle Euro aufzurunden. Das ergibt 304 €.
| Kinder | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter der Kinder in Jahren | 10 | 8 | 6 | 0 |
| Altersstufen der Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB | 2 | 2 | 2 | 1 |
| Mindestbedarf in Euro nach § 1 MindesunterhaltsVO | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M nach DT A3: 3000-150=2850 | ||||
| Einstufung der Kinder: Tabellensprung von Stufe 3 nach Stufe 1: | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig: 250 € : 2 = 125 € | -127,50 | -127,50 | -127,50 | -127,50 |
| Bedarf der Kinder in Euro | 426,50 | 426,50 | 426,50 | 354,50 |
| Bedarfe aller vier Kinder 426+426+426+355= | 1634 | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern: 2850-1450= | 1400 | |||
| Mangelfallberechnung Anteil | 426,50/1634 | 426,50/1634 | 426,50/1634 | 354,50/1634 |
| Anspruch der Kinder = Anteil x Verteilungsmasse | 365,42 | 365,42 | 365,42 | 303,73 |
| Anspruch der Kinder aufgerundet | 366,00 | 366,00 | 366,00 | 304,00 |
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wo steht, dass das Einkommen von F auf ihren Bedarf nach Scheidungsunterhalt wegen Kinderbetreuung angerechnet werden muss? Das steht im BGB in §
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen von F, wenn nach den Unterhaltsleitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts für berufsbedingte Aufwendungen bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte pauschal 5% des Nettoeinkommens abzusziehen sind, höchstens aber 150 € im Monat? Dann beträgt das monatliche bereinigte Nettoeinkommen von F
Auf den Bedarf von F ist nach § 1573 Absatz 2 BGB ihr Einkommen anzurechnen. Damit ist das wirklich für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen gemeint, das bereinigte Nettoeinkommen.
Nach den Unterhaltsleitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts sind die berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen. Die betragen 5%, mindestens aber 50 €. 5% von 1200 € sind 60 €. Das bereinigte Nettoeinkommen von F beträgt damit 1140 € (1200-60=1140).
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch ist der F nach der Düsseldorfer Tabelle zustehende Mindestbedarf? Der beträgt
Den Mindestbedarf regelt Anmerkung B III der Düsseldorfer Tabelle.
Da F erwerbstätig ist und erwerbstätig sein muss, gilt Anmerkung B III a. Sie hat einen Mindestbedarf von 1450 €.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich etwa 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch wäre der von M zu deckende Teil von Fs Mindestbedarf, falls M leistungsfähig wäre? Der beträgt dann
Zwar hat F nach Anmerkung B III a der Düsseldorfer Tabelle einen Mindestbedarf von 1450 €.
Aber dieser ist durch ihr darauf nach § 1573 BGB anzurechnendes bereinigtes Nettoeinkommen von 1140 € (1200-60=1140) bereits bis auf 310 € gedeckt (1450-1140=310).
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch ist das für die Ermittlung des angemessenen Bedarfs von F maßgebliche Einkommen von M, wenn nach den Unterhaltleitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts das für die Bemessung des Ehegattenunterhalt anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen (DT B I) seinem bereinigten Nettoeinkommen abzüglich der vorrangig zu leistenden Kindesunterhalte entspricht ? Dann beträgt für M sein für den Ehegattenunterhalt anrechenbares Einkommen
| Kinder | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter der Kinder in Jahren | 10 | 8 | 6 | 0 |
| Altersstufen der Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB | 2 | 2 | 2 | 1 |
| Mindestbedarf in Euro nach § 1 MindesunterhaltsVO | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M nach DT A3: 3000-150=2850 | ||||
| Einstufung der Kinder: Tabellensprung von Stufe 3 nach Stufe 1: | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig: 250 € : 2 = 125 € | -127,50 | -127,50 | -127,50 | -127,50 |
| Bedarf der Kinder in Euro | 426,50 | 426,50 | 426,50 | 354,50 |
| Bedarfe aller vier Kinder 426+426+426+355= | 1634 | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern: 2850-1450= | 1400 | |||
| Mangelfallberechnung Anteil | 426,50/1634 | 426,50/1634 | 426,50/1634 | 354,50/1634 |
| Anspruch der Kinder = Anteil x Verteilungsmasse | 365,42 | 365,42 | 365,42 | 303,73 |
| Anspruch der Kinder aufgerundet | 366,00 | 366,00 | 366,00 | 304,00 |
| Für den Ehegattenunterhalt anrechenbares Einkommen von M | 2850-366-366-366-304=1448 | |||
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wo ist geregelt, dass der Unterhaltsberechtigte beim Aufstockungsunterhalt einen Anteil an der Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen als Bedarf zusteht? Das steht in
§ 1573 Absatz 2 BGB regelt zwar die Anrechnung des vom Unterhaltsberechtigten selbst erzielten Einkommens, aber nicht die Bildung einer Einkommensdifferenz.
Nach Anmerkung B I 1 b Düsseldorfer Tabelle stehen dem Unterhaltsberechtigten 45% der Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen als angemessener Bedarf zu.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie groß ist die Differenz der Einkommen von M und F nach Anmerkung B I 1 b der Düsseldorfer Tabelle? Die beträgt
| Kinder | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter der Kinder in Jahren | 10 | 8 | 6 | 0 |
| Altersstufen der Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB | 2 | 2 | 2 | 1 |
| Mindestbedarf in Euro nach § 1 MindesunterhaltsVO | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M nach DT A3: 3000-150=2850 | ||||
| Einstufung der Kinder: Tabellensprung von Stufe 3 nach Stufe 1: | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig: 250 € : 2 = 125 € | -127,50 | -127,50 | -127,50 | -127,50 |
| Bedarf der Kinder in Euro | 426,50 | 426,50 | 426,50 | 354,50 |
| Bedarfe aller vier Kinder 426+426+426+355= | 1634 | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern: 2850-1450= | 1400 | |||
| Mangelfallberechnung Anteil | 426,50/1634 | 426,50/1634 | 426,50/1634 | 354,50/1634 |
| Anspruch der Kinder = Anteil x Verteilungsmasse | 365,42 | 365,42 | 365,42 | 303,73 |
| Anspruch der Kinder aufgerundet | 366,00 | 366,00 | 366,00 | 304,00 |
| Für den Ehegattenunterhalt anrechenbares Einkommen von M | 2850-366-366-366-304=1448 | |||
| Für den Ehegattenunterhalt anrechenbares Einkommen von F | 1200-60=1140 | |||
| Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen | 1448-1140=308 | |||
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch ist der angemessene Bedarf von F? Der beträgt
| Kinder | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter der Kinder in Jahren | 10 | 8 | 6 | 0 |
| Altersstufen der Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB | 2 | 2 | 2 | 1 |
| Mindestbedarf in Euro nach § 1 MindesunterhaltsVO | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M nach DT A3: 3000-150=2850 | ||||
| Einstufung der Kinder: Tabellensprung von Stufe 3 nach Stufe 1: | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig: 250 € : 2 = 125 € | -127,50 | -127,50 | -127,50 | -127,50 |
| Bedarf der Kinder in Euro | 426,50 | 426,50 | 426,50 | 354,50 |
| Bedarfe aller vier Kinder 426+426+426+355= | 1634 | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern: 2850-1450= | 1400 | |||
| Mangelfallberechnung Anteil | 426,50/1634 | 426,50/1634 | 426,50/1634 | 354,50/1634 |
| Anspruch der Kinder = Anteil x Verteilungsmasse | 365,42 | 365,42 | 365,42 | 303,73 |
| Anspruch der Kinder aufgerundet | 366,00 | 366,00 | 366,00 | 304,00 |
| Für den Ehegattenunterhalt anrechenbares Einkommen von M | 2850-366-366-366-304=1448 € | |||
| Für den Ehegattenunterhalt anrechenbares Einkommen von F | 1200-60=1140 € | |||
| Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen | 1448-1140=308 € | |||
| Bedarf der F nach Aufstockungsunterhalt nach DT B I 1 b | 308x45%=138,60 € | |||
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch ist der Bedarf von F? Der beträgt
| Kinder | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter der Kinder in Jahren | 10 | 8 | 6 | 0 |
| Altersstufen der Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB | 2 | 2 | 2 | 1 |
| Mindestbedarf in Euro nach § 1 MindesunterhaltsVO | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M nach DT A3: 3000-150=2850 | ||||
| Einstufung der Kinder: Tabellensprung von Stufe 3 nach Stufe 1: | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig: 250 € : 2 = 125 € | -127,50 | -127,50 | -127,50 | -127,50 |
| Bedarf der Kinder in Euro | 426,50 | 426,50 | 426,50 | 354,50 |
| Bedarfe aller vier Kinder 426+426+426+355= | 1634 | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern: 2850-1450= | 1400 | |||
| Mangelfallberechnung Anteil | 426,50/1634 | 426,50/1634 | 426,50/1634 | 354,50/1634 |
| Anspruch der Kinder = Anteil x Verteilungsmasse | 365,42 | 365,42 | 365,42 | 303,73 |
| Anspruch der Kinder aufgerundet | 366,00 | 366,00 | 366,00 | 304,00 |
| Für den Ehegattenunterhalt anrechenbares Einkommen von M | 2850-366-366-366-304=1448 € | |||
| Für den Ehegattenunterhalt anrechenbares Einkommen von F | 1200-60=1140 € | |||
| Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen | 1448-1140=308 € | |||
| Angemessener Bedarf der F nach Aufstockungsunterhalt nach DT B I 1 b | 308x45%=138,60 € | |||
| Mindestbedarf der F nach Aufstockungsunterhalt nach DT B III a | 1450-1140=310 € | |||
| Bedarf von F: Maßgeblich ist der höhere von beiden Bedarfen. | 310 € | |||
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber F? Der beträgt
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie hoch ist der Eigenbedarf von M gegenüber L?
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Ist M leistungsfähig gegenüber F und L?
Die Ansprüche von F und L sind beide im zweiten Rang nach § 1582 BGB und § 1609 Nummer 2 BGB. Die Leistungsfähigkeit von M gegenüber F und L berechnet sich nach § 1581 BGB, indem man vom bereinigten Nettoeinkommen des M seinen Eigenbedarf und den von ihm vorab zu leistenden Kindesunterhalt abzieht. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von M gegenüber F und L von -152 € (2850-1600-366-366-366-304=-152). M fehlt also Geld. Er kann nichts an die Frauen abgeben.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Wie viel kann M von seinem bereinigten Nettoeinkommen monatlich für sich behalten? Das sind
| Kinder | K1 | K2 | K3 | K4 |
| Alter der Kinder in Jahren | 10 | 8 | 6 | 0 |
| Altersstufen der Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB | 2 | 2 | 2 | 1 |
| Mindestbedarf in Euro nach § 1 MindesunterhaltsVO | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Bereinigtes Nettoeinkommen von M nach DT A3: 3000-150=2850 | ||||
| Einstufung der Kinder: Tabellensprung von Stufe 3 nach Stufe 1: | 554,00 | 554,00 | 554,00 | 482,00 |
| Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB hälftig: 255 € : 2 = 127,50 € | -127,50 | -127,50 | -127,50 | -127,50 |
| Bedarf der Kinder in Euro | 426,50 | 426,50 | 426,50 | 354,50 |
| Bedarfe aller vier Kinder 426+426+426+355= | 1634 | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü Kindern: 2850-1450= | 1400 | |||
| Mangelfallberechnung Anteil | 426,50/1634 | 426,50/1634 | 426,50/1634 | 354,50/1634 |
| Anspruch der Kinder = Anteil x Verteilungsmasse | 365,42 | 365,42 | 365,42 | 303,73 |
| Anspruch der Kinder aufgerundet | 366,00 | 366,00 | 366,00 | 304,00 |
| Für den Ehegattenunterhalt anrechenbares Einkommen von M | 2850-366-366-366-304=1448 € | |||
| Für den Ehegattenunterhalt anrechenbares Einkommen von F | 1200-60=1140 € | |||
| Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen | 1448-1140=308 € | |||
| Angemessener Bedarf der F nach Aufstockungsunterhalt nach DT B I 1 b | 308x45%=138,60 € | |||
| Mindestbedarf der F nach Aufstockungsunterhalt nach DT B III a | 1450-1140=310 € | |||
| Bedarf von F: Maßgeblich ist der höhere von beiden Bedarfen. | 310 € | |||
| Leistungsfähigkeit von M ggü F und L (-) | 2850-1600-366-366-366-304= -152 € | |||
| Dem M verleibendes Einkommen | 2850-366-366-366-304=1448 € | |||
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Verbleibt M sein Eigenbedarf und sein Bedarfskontrollbetrag, wenn er an seine Kinder den errechneten Unterhalt bezahlt?
Der Eigenbedarf beträgt nach Anmerkung A VII der Düsseldorfer Tabelle für einen Erwerbstätigen 1450 €.
Der Bedarfskontrollbetrag entspricht auf Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle dem Eigenbedarf von 1450 €.
M verbleiben aber nur 1448 € (2850-366-366-366-304=1448).
Das sind 2 € weniger als der Eigenbedarf und der Bedarfskontrollbetrag.
![]() | Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2 und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 3.000 €. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit seiner neuen Liebe L hatte M eine kurze Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vaterschaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4. Sonst hat L kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. |
Was hat Vorrang?
§ 1612a Absatz 2 BGB ist eine gesetzliche Regelung.
Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich dagegen nicht um ein Gesetz, sondern um eine unverbindliche Empfehlung.
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 20 Absatz 3 GG und Art. 28 Absatz 1 GG ein Rechtsstaat. In einem Rechtsstaat haben die Gesetze Vorrang (sog. Vorrang des Gesetzes).