1. Krisenintervention (30 Aufgaben)

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin im Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

Was würden Sie als die zuständige Sozialarbeiterin zuerst entscheiden?


A. Ob das Jugendamt K gegen den Willen von F in Obhut nehmen muss.
B. Ob F die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen werden muss.
C. Ob F eine Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimunterbringung für K zu gewähren ist.
D. Ob F eine Hilfe zur Erziehung in Form einer ambulanten Hilfe angeboten werden muss.
Begründung:

Für die Entwicklung von K zu einer gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Sinne von § 1 Absatz 1 SGB 8 ist es nicht förderlich, wenn K im Prostituierten- und Zuhältermillieu aufwächst. Daher ist über Maßnahmen zum Schutz von K zu entscheiden. Langfristig muss das Familiengericht darüber entscheiden, ob F das Sorgerecht für K ganz oder teilweise zu entziehen ist oder ob andere Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls genügen. Kurzfristig muss entschieden werden, ob K zu seinem Schutz vorübergehend eine Fremdunterbringung erhält, damit K vor M geschützt ist.

Der vorübergehende Schutz von K vor weiterer körperlicher Misshandlung ist dringender als sein seelisches Wohlergehen. Deshalb muss über die vorübergehende Krisenintervention nach den § 8a Absatz 3 SGB 8 in Verbindung mit § 42 SGB 8 schneller entschieden werden als über den Entzug der elterlichen Sorge oder andere Maßnahmen zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB.

Eine Heimunterbringung von K lehnt F ab. Sie kommt deswegen erst nach einer Entscheidung des Familiengerichts über Maßnahmen nach § 1666 BGB in Betracht.

Und zusätzliche ambulante Angebote für F ändern nichts an der Gefährdung von K durch M.

Deswegen muss zunächst über eine Inobhutnahme entschieden werden.



2. Elternrecht

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

Das Jugendamt darf bei Maßnahmen zum Schutz des Kindes das Recht der Eltern nicht verletzen. Wo ist das Elternrecht im GG garantiert? Das steht in Artikel

GG.
Lösung: 6
Begründung: Das Elternrecht ist in Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG garantiert.

3. Inobhutnahme

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

Wo ist im SGB 8 die Inobhutnahme geregelt? Das steht in §

SGB 8.
Lösung: 42
Begründung: Das steht in § 42 SGB 8.

4. Inobhutnahme gegen den Willen der Eltern?

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

Darf ein Kind auch gegen den Willen seiner Eltern vom Jugendamt in Obhut genommen werden?


A. Nein. Das verstößt gegen das im Grungesetz garantierte Elternrecht nach Art. 6 Absatz 2 GG.
B. Ja. Das ist nach dem SGB 8 bei einer dringende Gefahr für das Wohl des Kindes erlaubt.
Begründung:

Wenn die Voraussetzungen des § 42 Absatz 1 Nummer 2 b SGB 8 vorliegen, ist eine Inobhutnahme auch gegen den Willen der Eltern möglich.

Nach Art. 6 Absatz 3 GG dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. § 42 Absatz 1 Nummer 2 b SGB 8 greift deshalb rechtmäßig in das Elternrecht ein. Das Elternrecht steht somit der Inobhutnahme von K nicht entgegen.



5. Zustimmung des Personensorgeberechtigten?

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

Haben die Personensorgeberechtigten von K einer Heimunterbringung zugestimmt?


A. Ja. M hat zugestimmt, weil er es fürs Geschäft optimal findet, wenn K ins Heim kommt.
B. Nein. F hat nicht zugestimmt, weil F jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ablehnt.
C. Nein. Denn es haben eben nicht F und M zugestimmt.
Begründung: Die Begründung wird in den nachfolgenden Aufgaben entwickelt.

6. Vaterschaft

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

In welcher Vorschrift ist geregelt, wer als gesetzlicher Vater eines Kindes gilt? Das steht im BGB in §

BGB.
Lösung: 1592
Begründung: Das steht in § 1592 BGB.

7. Vaterschaft von M

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

Ist M nach dem BGB der Vater von K?


A. Ja. Im Sachverhalt steht klar, dass nach den Angaben von F der M der Vater von K ist.
B. Nein. Das genügt nicht.
Begründung:

M ist nicht der gesetzliche Vater von K, weil die Voraussetzungen des § 1592 BGB nicht vorliegen, da M mit F nicht verheiratet war und die Vaterschaft weder in notarieller Form anerkannt hat noch diese gerichtlich festgestellt worden ist.



8. Widerspruch der Personensorgeberechtigten

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

Nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 a SGB 8 ist eine Inobhutnahme erlaubt, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes besteht und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen. Haben die Personensorgeberechtigten von K der Inobhutnahme widersprochen?


A. Ja. Weil F widersprochen hat, da sie jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ablehnt.
B. Nein. Weil M es fürs Geschäft optimal findet, wenn K ins Heim kommt.
C. Nein. Weil nur ein Elternteil widersprochen hat und der andere nicht.
Begründung:

Die Begründung wird in den folgenden Aufgaben erarbeitet.



9. Sorgerecht

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

Welche Vorschrift im BGB regelt, wer die elterliche Sorge für K hat? Das regelt §

BGB.
Lösung: 1626a 1626_a
Begründung: Das regelt für unverheiratete Eltern § 1626a BGB.

10. Sorgerecht für K

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

Wer hat nach dem BGB die elterliche Sorge für K?


A. F.
B. M.
C. F und M.
D. Niemand.
Begründung:

Nach § 1626a Absatz 3 BGB hat F die alleinige elterliche Sorge für K.



11. Gefährdungsbeurteilung

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

Nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 b SGB 8 ist eine Inobhutnahme gegen den Willen des Personensorgeberechtigten nur erlaubt, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Ob für K eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes besteht, ist eine Prognoseentscheidung. Wo ist das Verfahren für die Erstellung dieser Gefährdungsbeurteilung geregelt? Das steht im SGB 8 in §

SGB 8.
Lösung: 8a 8_a
Begründung:

Das steht in § 8a SGB 8.



12. Recht auf gewaltfreie Erziehung

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

Wo steht, das Kinder ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung haben? Das steht im BGB in §

.
Lösung: 1631
Begründung: Das steht in § 1631 Absatz 2 BGB.

13. Dringende Gefahr für das Wohl des Kindes

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

Nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 b SGB 8 ist eine Inobhutnahme gegen den Willen des Personensorgeberechtigten nur erlaubt, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Besteht für K in diesem Sinne eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes, wenn K nicht sofort vorläufig in einem Kinderheim untergebracht wird?


A. Ja.
B. Nein.
C. Es ist ungewiss.
Begründung:

Unter einer Gefahr versteht man die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.

Unter einer dringenden Gefahr versteht man eine ernst zu nehmende und unmittelbare Bedrohung von Rechtsgütern, die es erfordert, sofortige Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden abzuwehren.

Ob für K die dringende Gefahr besteht, erneut körperlich misshandelt zu werden, muss an Hand des Sachverhalts ausgelegt werden.

Dieser enthält dazu nur die Aussage: Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Das ist so zu verstehen, dass K von M bereits mehrfach körperlich misshandelt worden ist. Da F nicht bereit oder nicht in der Lage ist, K davor zu schützen, muss befürchtet werden, dass sich diese körperlichen Misshandlungen des M in Zukunft wiederholen.

Wann dies das nächste mal passiert, ist ungewiss. Aber angesichts der körperlichen und psychischen Folgen für ein fünfjähriges Kind muss K ab sofort vor weiteren körperlichen Misshandlungen geschützt werden. Deshalb ist von einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes auszugehen.



14. Inobhutnahme trotz Widerspruchs des Personensorgeberechtigten und ohne Entscheidung des Familiengerichts?

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

Ist eine Inobhutnahme trotz Widerspruchs des Personensorgeberechtigten erlaubt, obwohl das Familiengericht darüber noch keine Entscheidung getroffen hat?


A. Nein. Entweder der Personensorgeberechtigte muss nach dem SGB 8 zustimmen oder das Familiengericht muss dies ersetzen.
B. Nein. Zuerst muss das Jugendamt nach dem FamFG eine einsteilige Anordnung vor dem Familiengericht beantragen.
C. Ja. Der fünfjährige K muss nach § 1666 BGB davor geschützt werden, im Prostituierten- und Zuhältermillieu aufzuwachsen.
D. Ja. Aber die Inobhutnahme ist nach § 42 SGB 8 nur solange erlaubt, bis das Familiengericht über sie entscheidet.
Begründung:

Nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 b SGB 8 muss das Jugendamt ein Kind in Obhut nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Diese Voraussetzungen liegen im Falle von K vor, weil die dringende Gefährdung des Kindeswohls eine sofortige Inobhutnahme von K erfordert, eine familiengerichtliche Entscheidung jedoch nicht sofort erreicht werden kann.

Zwar sieht § 49 FamFG eine einstweilige Anordnung vor. Auch diese ist aber nicht sofort zu erlangen, sondern auch dies erfordert einige Stunden oder Tage. K braucht aber sofort Schutz vor M. Deshalb darf das Jugendamt K schon vorübergehend in Obhut nehmen, bevor das Familiengericht die Zustimmung von F durch seine Entscheidung ersetzt.



15. Anrufung des Familiengerichts

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

K ist jetzt aufgrund der von Ihnen verfügten Inobhutnahme im Kinderheim.

Muss das Jugendamt nun beim Familiengericht anregen, dass dieses die Inobhutnahme gegen den Willen von F anordnet?


A. Nein. Nach der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB 8 ist K in Sicherheit vor M. Wenn K anderswo wohnt, kann M ihm nicht mehr gefährlich werden.
B. Nein. Über Maßnahmen nach § 1666 BGB entscheidet das Familiengericht von Amts wegen und nicht auf Antrag oder Anregung.
C. Ja. Nach § 42 SGB 8 darf das Jugendamt den Eltern die Kinder nicht gegen deren Willen ohne eine nachträgliche gerichtliche Zustimmung wegnehmen.
Begründung:

Nach § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB 8 hat das Jugendamt im Falle des Widerspruchs der Personensorgeberechtigten eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeizuführen.



16. Frist zur Anrufung des Familiengerichts

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

Wie lange hat das Jugendamt Zeit, um den Antrag nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 b SGB 8 an das Familiengericht zu stellen?


A. Sofort.
B. Einen Tag.
C. Zwei Tage.
D. Drei Tage.
E. Eine Woche.
F. Zwei Wochen.
G. Drei Wochen.
H. Einen Monat.
I. Drei Monate.
Begründung: Nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 b SGB 8 ist der Antrag unverzüglich zu stellen, also ohne schuldhaftes Zögern.

17. Dauer der Inobhutnahme

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme.

K ist jetzt in einem Kinderheim im Wege der Inobhutnahme durch das Jugendamt untergebracht worden und das Familiengericht hat dieser Maßnahme an Stelle von F zugestimmt. Wie lange darf die Inobhutnahme aufrecht erhalten werden?


A. Bis K 21 Jahre alt wird.
B. Bis K 18 Jahre alt wird.
C. Bis F eine Hilfe zur Erziehung gewährt wird, welche die dringende Gefahr für das Kindeswohl beseitigt.
Begründung:

Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Maßnahme zur Krisenintervention. Sie darf nur solange aufrecht erhalten werden, wie ihre Voraussetzungen vorliegen.

Das Jugendamt muss versuchen, die dringende Gefahr für das Kindeswohl zu beseitigen, indem es eine dafür geeignete erzieherische Hilfe an F gewährt. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nicht mehr vor.



18. Hilfe zur Erziehung

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme. K wird in einem Kinderheim im Wege der Inobhutnahme durch das Jugendamt untergebracht und das Familiengericht hat dieser Maßnahme an Stelle von F zugestimmt.

Wo ist die Gewährung von einer Hilfe zur Erziehung für ein Kind geregelt. Das steht im SGB 8 in den §§

ff.
Lösung: 27
Begründung: §§ 27 ff. SGB 8 regeln die Hilfen zur Erziehung.

19. Erzieherisches Defizit

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme. K wird in einem Kinderheim im Wege der Inobhutnahme durch das Jugendamt untergebracht und das Familiengericht hat dieser Maßnahme an Stelle von F zugestimmt.

Voraussetzung für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung ist nach § 27 Absatz 1 SGB 8, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Liegt diese Voraussetzung bei K vor?


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Jedes Kind hat nach § 1 Absatz 1 SGB 8 ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung. Die Förderung der Entwicklung des Kindes hängt davon ab, wie sich die Eltern um das Kind kümmern und in welchem Umfeld es aufwächst.

Dem Kind schadet bei seiner Entwicklung nach der Wertung des § 1631 Absatz 2 BGB jede Form der Gewaltanwendung. Und es ist Aufgabe des personensorgeberechtigten Elternteils, das Kind vor Gewaltanwendung zu schützen. F ist dies nicht gelungen und deswegen ist auch nicht zu erwarten, dass ihr das in Zukunft gelingt.

Zudem ist es der Erziehung zu einer gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit nicht zuträglich, wenn ein Kind im Prostituierten- und Zuhältermillieu mit der dazugehörigen allgegenwärtigen Gewalt aufwächst.

Und schließlich hat F sich laut Sachverhalt kaum um K gekümmert. Und es ist kein Grund ersichtlich, warum sich dies in Zukunft bessern sollte.

Aus diesen drei Gründen besteht bei K ein erzieherisches Defizit.



20. Erzieherische Hilfen

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme. K wird in einem Kinderheim im Wege der Inobhutnahme durch das Jugendamt untergebracht und das Familiengericht hat dieser Maßnahme an Stelle von F zugestimmt.

Nach § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB 8 werden Hilfen zur Erziehung insbesondere nach den §§ 28 bis 35 SGB 8 gewährt. Die §§ 28 bis 32 SGB 8 sehen ambulante Hilfen ohne Fremdunterbringung vor. Die §§ 33 bis 35 SGB 8 sehen stationäre Hilfen mit Fremdunterbringung vor. Welche Hilfen gehen vor, wenn sie geeignet und ausreichend sind?


A. ambulante Hilfen gehen vor.
B. stationäre Hilfen gehen vor.
Begründung:

Da stationäre Hilfen mit Fremdunterbringung eine Trennung wischen Eltern und Kind bewirken und ambulante Hilfen ohne Fremdunterbringung dies nicht tun, stellen ambulante Hilfen für Eltern und Kinder das mildere Mittel dar .

Stationäre Hilfen sind daher nicht erforderlich, wenn mit ambulanten Hilfen das Ziel ebenso wirksam erreicht werden kann. In diesem Sinne gilt: Ambulant vor stationär.



21. Zuordnung der erzieherischen Hilfen
Ordnen Sie bitte die auf der linken Seite aufgelisteten ERZIEHERISCHEN HILFEN den recht aufgelisteten Kategorien AMBULANTE HILFEN nach den §§ 28 bis 32 SGB 8 und STATIONÄRE HILFEN nach den §§ 33 bis 35 SGB 8 per drag and drop zu!

Vollzeitpflege muss zugeordnet werden zu stationäre Hilfen

Erziehung in einer Tagesgruppe muss zugeordnet werden zu ambulante Hilfen

Sozialpädagogische Familienhilfe muss zugeordnet werden zu ambulante Hilfen

Betreutes Wohnen muss zugeordnet werden zu stationäre Hilfen

Heimunterbringung muss zugeordnet werden zu stationäre Hilfen

Erziehungsberatung muss zugeordnet werden zu ambulante Hilfen

Erziehungsbeistand muss zugeordnet werden zu ambulante Hilfen

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung muss zugeordnet werden zu stationäre Hilfen

Soziale Gruppenarbeit muss zugeordnet werden zu ambulante Hilfen


Begründung: Die Begründung für die richtige Zuordnung ergibt sich aus dem Text der in der Aufgabenstellung verlinkten Vorschriften.

22. Rechtsanspruch oder Ermessensleistung?

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme. K wird in einem Kinderheim im Wege der Inobhutnahme durch das Jugendamt untergebracht und das Familiengericht hat dieser Maßnahme an Stelle von F zugestimmt.

Besteht auf die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung vorliegen?


A. Ja. Das Jugendamt muss die Hilfe gewähren.
B. Nein. Es handelt sich um eine Ermessensleistung.
Begründung:

§ 27 Absatz 1 SGB 8 regelt das.

Die Formulierung hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe stellt klar, dass es sich um eine Muss-Vorschrift und nicht um eine Kann-Vorschrift handelt. Die Behörde hat kein Ermessen, sondern es besteht ein Anspruch auf die Gewährung der Hilfe.



23. Anspruchsinhaber

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme. K wird in einem Kinderheim im Wege der Inobhutnahme durch das Jugendamt untergebracht und das Familiengericht hat dieser Maßnahme an Stelle von F zugestimmt.

Wer hat den Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung?


A. K.
B. M.
C. F.
D. F und M.
Begründung:

Nach § 27 Absatz 1 SGB 8 hat der Personensorgeberechtigte den Anspruch.

Das ist nach § 1626a Absatz 3 BGB F.

M kann kein Sorgerecht haben, weil er nach § 1592 BGB nicht als gesetzlicher Vater von K gilt.



24. Hilfe wider Willen?

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme. K wird in einem Kinderheim im Wege der Inobhutnahme durch das Jugendamt untergebracht und das Familiengericht hat dieser Maßnahme an Stelle von F zugestimmt.

Darf das Jugendamt an F eine Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimunterbringung für K gewähren, solange F die elterliche Sorge nicht ganz oder teilweise entzogen worden ist?


A. Ja. K muss schnell, unbürokratisch und nachhaltig geholfen werden.
B. Nein. In Deutschland geht das nicht.
Begründung:

Nach Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG obliegt den Eltern die Erziehung der Kinder und nicht dem Staat.

Deshalb haben die Eltern und nicht das Kind den Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach § 27 Absatz 1 SGB 8.

Gegen den Willen der Eltern ist eine Hilfe zur Erziehung nicht möglich. Und F hat sich laut Sachverhalt bereits eindeutig geäußert: Sie lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. Daher darf ihr keine Hilfe zur Erziehung gegen ihren Willen gewährt werden.

Eine Ausnahme gilt, wenn dem Elternteil die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen wird. Das kann aber nicht das Jugendamt, sondern dazu ist eine Entscheidung des Familiengerichts notwendig.

Und diese familiengerichtliche Entscheidung liegt nicht vor. Zwar hatte das Familiengericht der vorläufigen Inobhutnahme von K im Kinderheim zugestimmt, nicht aber der dauerhaften Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimunterbringung.



25. Entzug der elterlichen Sorge

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme. K wird in einem Kinderheim im Wege der Inobhutnahme durch das Jugendamt untergebracht und das Familiengericht hat dieser Maßnahme an Stelle von F zugestimmt.

Wo ist der Entzug der elterlichen Sorge geregelt? Das steht im BGB in den §§

f.
Lösung: 1666
Begründung: § 1666 und § 1666a BGB regeln das.

26. Anregung des Sorgerechtsentzugs

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme. K wird in einem Kinderheim im Wege der Inobhutnahme durch das Jugendamt untergebracht und das Familiengericht hat dieser Maßnahme an Stelle von F zugestimmt.

Kann das Jugendamt Maßnahmen zum Schutz des K vor einer Kindeswohlgefährdung gegen den Willen von F beim Familiengericht anregen?


A. Nein. Das Jugendamt ist dazu nach dem FamFG gar nicht antragsberechtigt.
B. Nein. Das Gericht leitet das Verfahren nach § 1666 BGB von Amts wegen und nicht auf Antrag ein.
C. Ja. Das kann das Jugendamt nach dem FamFG anregen, muss es aber nicht.
D. Ja. Zu dieser Anregung ist das Jugendamt nach dem SGB 8 rechtlich verpflichtet.
Begründung:

Nach § 24 Absatz 1 FamFG kann die Einleitung von allen Verfahren angeregt werden, die das Familiengericht von Amts wegen einleiten muss.

Dazu gehört nach § 1666 Absatz 1 BGB auch das Verfahren zum Entzug der elterlichen Sorge.

Die Entscheidung zur Anregung des Verfahrens steht aber nicht im Ermessen des Jugendamtes, sondern es ist nach § 8a Absatz 2 Halbsatz 1 SGB 8 verpflichtet, das Familiengericht anzurufen.



27. Anhörung von F und M?

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme. K wird in einem Kinderheim im Wege der Inobhutnahme durch das Jugendamt untergebracht und das Familiengericht hat dieser Maßnahme an Stelle von F zugestimmt.

Muss das Jugendamt F und M die Möglichkeit geben, sich zu der vom Jugendamt beabsichtigten Heimunterbringung von K zu äußern?


A. Nein. Die Bewilligung einer erzieherischen Hilfe ist ein begünstigender Verwaltungsakt, sodass nach § 24 SGB 10 keine Anhörung vorgeschrieben ist.
B. Nein. F hat sich bereits eindeutig geäußert: F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. F muß nicht noch einmal angehört werden.
C. Ja. F muss nach § 24 SGB 10 angehört werden, weil das Jugendamt in ihre Rechte eingreifen möchte.
D. Ja. M muss angehört werden, um nach § 8a Absatz 1 Satz 1 SGB 8 das Gefährdungsrisiko für K abschätzen zu können.
E. Ja. F und M müssen nach den beiden zuvor genannten Vorschriften getrennt voneinander vom Jugendamt angehört werden.
Begründung:

§ 24 Absatz 1 SGB 10 schreibt die Anhörung nur vor dem Erlass von Verwaltungsakten vor, die in Rechte des Betroffenen eingreifen.

Die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form der Bewilligung einer Heimunterbringung ist nach § 31 SGB 10 ein Verwaltungsakt, weil eine Behörde eine Regelung mit Rechtswirkung nach außen für den Einzelfall trifft.

Fraglich ist, ob die Regelung in Rechte von F und M eingreift oder ob es sich bei den Hilfen zur Erziehung um begünstigende Verwaltungsakte handelt.

Wenn die Hilfe mit Zustimmung des Personensorgerechtigten erfolgt, begünstigt sie diesen und greift nicht in dessen Rechte ein. Anders ist es, wenn die Hilfegewährung gegen den Willen des Personensorgeberechtigten erfolgt. Eine Heimunterbringung gegen den Willen der F greift in deren Elternrecht aus Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG ein. F muss daher vor der Bewilligung der Heimunterbringung für K angehört werden.

Die Voraussetzungen unter denen nach § 24 Absatz 2 SGB 10 von einer Anhörung abgesehen werden kann, liegen bei F nicht vor.

F ist auch nicht bereits zu der Heimunterbringung angehört worden. Mit ihr wurde über eine vorübergehende Inobhutnahme von K im Kinderhem nach § 42 SGB 8 gesprochen, nicht über eine dauerhafte Heimunterbringung im Wege der erzieherischen Hilfen nach § 27 und § 34 SGB 8.

M ist nicht Adressat des Verwaltungsakts, weil er nach § 1626a Absatz 3 BGB nicht personensorgeberechtigt ist. Nach § 1592 BGB ist er eventuell der biologische aber nicht der gesetzliche Vater von K. Sollte er der biologische Vater sein, hätte er nach § 1686a BGB trotzdem kein Umgangsrecht, weil er bisher an K kein ernsthaftes Interesse gezeigt hat. Im übrigen wäre durch die Anordnung der Heimunterbringung dieses Umgangsrecht auch gar nicht beeinträchtigt. Da die Heimunterbringung nicht in Rechte von M eingreift, muss er vor der Entscheidung auch nicht angehört werden.

Eine Verpflichtung zur Anhörung von M ergibt sich auch nicht aus der Verplichtung des Jugendamtes zur Ermittlung des Sachverhalts nach § 20 SGB 10 oder der Verpflichtung zur Aufklärung der Gefährdung des Kindeswohls nach § 8a Absatz 1 Satz 1 SGB 8. Denn es ist sehr unwahrscheinlich, ob die Äußerungen von M Rückschlüsse auf seine Rolle im Prostituierten- und Zuhältermillieu zulassen oder dazu beitragen, besser abschätzen zu können, in welchem Umfang von M Gesundheitsgefahren für K ausgehen können.



28. Voraussetzungen für einen Entzug der Elterlichen Sorge

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme. K wird in einem Kinderheim im Wege der Inobhutnahme durch das Jugendamt untergebracht und das Familiengericht hat dieser Maßnahme an Stelle von F zugestimmt.

Das Jugendamt schickt F einen Anhörungsbogen zu der beabsichtigten Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimunterbringung für K. F äußert sich dazu nicht. Daraufhin regt das Jugenamt beim Familiengericht Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls nach § 1666 BGB an. Liegen die Voraussetzungen vor, damit das Familiegericht Maßnahmen zum Schutz vor einer Kindeswohlgefährdung ergreifen darf?


A. Nein. Die vorübergehende Inobhutnahme im Kinderheim schützt K ausreichend. Es ist nicht notwendig, darüberhinaus der F die elterliche Sorge oder Teile davon auf unbestimmte Zeit zu entziehen.
B. Nein. K sollte nicht auf Dauer von F getrennt werden. F sollten vielmehr ambulante Hilfen vom Jugendamt angeboten werden, damit sie sich ausreichend um K kümmern kann.
C. Ja. Weil F sich nicht ausreichend um K kümmern kann oder will.
D. Ja. Weil F den K nicht vor M beschützen kann oder will.
Begründung:

Die Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge sind in § 1666 BGB geregelt.

Voraussetzung ist zunächst eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl des Kindes oder seines Vermögens. Der Sachverhalt sagt dazu: Wenn M betrunken ist, schlägt er K. K ist also von M wiederholt geschlagen worden. Daher ist auch für die Zukunft zu befürchen, daß K weiterhin von M körperlich mißhandelt wird. Dies gefährdet sowohl das körperliche Wohl von K als auch das psychische Wohlergehen des Fünfjährigen.

Voraussetzung für einen Entzug des Sorgerechts ist weiter, dass die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Da K keinen gesetzlichen Vater hat, obliegt es allein der Mutter, die Gefahr von ihm abzuwenden. Der Mutter ist es bislang nicht gelungen, K vor M zu beschützen. Dazu müßte F sich wahrscheinlich von M trennen. Ob F dies nicht kann oder nicht will, kann nicht erforscht werden, weil F sich dem Jugendamt gegenüber trotz Anhörung nicht geäußert hat. In jedem Fall liegen aber die Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge vor.

(C) Maßnahmen gegen den Willen der Mutter können nicht damit begründet werden, dass F sich nicht ausreichend um K kümmert. Dadurch wird zwar auch das Kindeswohl gefährdet. Aber F hat sich bisher nicht geweigert, ambulante Hilfen des Jugendamts anzunehmen. Und die ambulanten Hilfen haben Vorrang vor den stationären, weil sie nicht zu einer Trennung zwischen Eltern und Kind führen. Eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB 8 und eine sozialpädagogische Familienhilfe § 31 SGB 8 könnten dazu führen, dass sich F ausreichend um K kümmern kann. Und deswegen ist es zu diesem Zweck nicht erforderlich, das Kind gegen den Willen von F im Heim unterzubringen. Wenn eine Hilfe für F mit ihrer Zustimmung möglich ist, braucht das Familiengericht keine Maßnahme gegen ihren Willen nach § 1666 Absatz 3 BGB beschließen.



29. Erstellen Sie ein Gutachten!

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme. K wird in einem Kinderheim im Wege der Inobhutnahme durch das Jugendamt untergebracht und das Familiengericht hat dieser Maßnahme an Stelle von F zugestimmt. Das Jugendamt schickt F einen Anhörungsbogen zu der beabsichtigten Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimunterbringung für K. F äußert sich dazu nicht. Daraufhin regt das Jugenamt beim Familiengericht Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls nach § 1666 BGB an.

Das Familiengericht bittet Sie um ein schriftliches Gutachten, welche Maßnahme für K zum Schutz seines Kindeswohls geeignet und erforderlich ist. Wählen Sie bitte zunächst aus den Katalogen der § 1666 Absatz 3 BGB und der §§ 28 bis 35 SGB 8 eine der nachfolgenden Entscheidungsmöglichkeiten aus. Diese muss nach § 1666 Absatz 1 BGB zum Schutz des Kindeswohls von K einerseits geeignet und ausreichend sein und sie muss andererseits auch erforderlich sein.

(Dieser Teil des Gutachtens ist sehr schwierig. Definieren Sie zunächst den Begriff der Erforderlichkeit und diskutieren Sie dann alle Handlungsoptionen des Familiengerichts und des Jugendamts in ihrem Team gründlich! Ein Fehler bei der Auswahl des Instruments würde zur Zurückweisung Ihres Gutachtens führen und das Jugendamt würde aufgefordert, die Frage durch einen andere Sozialarbeiterin neu begutachten zu lassen. Und so etwas sieht der oder die Vorgesetzte nicht gern! Sofern Sie es falsch machen sollten, diskutieren Sie es bitte im nächsten Versuch noch sorgfältiger!)


A. Nr. 6: Beschluss gegen F, ihr die elterlichen Sorge für K vollständig zu entziehen (§ 1626 Absatz 1 Satz 1 BGB).
B. Nr. 6: teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, nämlich der Entzug der Personensorge für K (§ 1626 Absatz 1 Satz 2 BGB).
C. Nr. 6: teilweise Entziehung der Personensorge, nämlich Entzug des Aufenhaltsbestimmungsrechts für K (§ 1631 Absatz 1 BGB).
D. Nr. 5: Zustimmung des Familiengerichts an Stelle von F zu einer Heimunterbringung von K nach § 34 SGB 8.
E. Nr. 3 und 4: Verbot an M nach § 1666 Absatz 4 BGB, die Familienwohnung zu nutzen oder Verbindung mit K aufzunehmen.
F. Nr. 1: Gebot an F, eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB 8 in Anspruch zu nehmen.
G. Nr. 1: Gebot an F, einen Betreuungshelfer nach § 30 SGB 8 in Anspruch zu nehmen.
H. Nr. 1: Gebot an F, eine sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB 8 in Anspruch zu nehmen.
Begründung:

Erforderlich ist eine Maßnahme nur dann, wenn es kein milderes Mittel gibt, was den verfolgten Zweck ebenso wirksam sicher stellt.

(A) Eine vollständige Entziehung der elterlichen Sorge ist nicht erforderlich. Man könnte F die Personensorge entziehen und die Vermögenssorge belassen.

(B) Ein Entzug der Personensorge ist nicht erforderlich, weil es zum Schutz von K vor M ausreicht, F das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K zu entziehen.

(C) Der Enzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nicht erforderlich, weil es zum Schutz von K vor M genügen würde, wenn das Familiengericht an Stelle von F einer Heimunterbringung von K zustimmt und F im übrigen das Aufenthaltsbestimmungsrecht belässt.

(D) Es ist zum Schutz des körperlichen und seelischen Wohls von K geeignet und erforderlich, wenn das Familiengericht an Stelle von F einer Heimunterbringung von K zustimmt. Das ist aus drei Gründen geeignet: 1. Um K vor körperlicher Mißhandlung durch M zu schützen. 2. Um K aus dem Prostituierten- und Zuhältermillieu herauszubringen. 3. Um sicherzustellen, dass man sich ausreichend um K kümmert. Die Maßnahme ist auch erforderlich, weil die nachfolgenden Maßnahmen nicht ausreichend für den Schutz und die Pflege von K sorgen.

(E) Ein Verbot an M, die gemeinsame Familienwohnung weiter zu nutzen ist zwar nach § 1666 Absatz 4 BGB grundsätzlich möglich. Aber es ist fraglich, ob dies für F eine mildere Entscheidungsalternative wäre, da sie sich in der Vergangenheit für das Verhältnis zu M zu Lasten ihres Kindes entschieden hat. Außerdem ist fraglich, ob es ausreichend sicher ist, dass M ein solches Verbot auch befolgen wird, da angesichts seines Lebenswandels Zweifel an seiner Rechtstreue bestehen. Dieses Restrisiko ist K nicht zumutbar. Er muss sich nicht ein weiteres mal mißhandeln lassen. Zudem würde sich F nicht ausreichend um K kümmern, wenn er bei F bleibt.

(F) Eine Erziehungbeistandschaft nach § 30 SGB 8 wäre zwar geeignet, damit sich F besser um K kümmern kann, aber sie könnte nicht für einen Schutz vor M rund um die Uhr sorgen. Und sie könnte auch nichts daran ändern, dass K im Prostituierten- und Zuhältermillieu aufwächst.

(G) Das Gleiche gilt für einen Betreuungshelfer.

(H) Dasselbe gilt für die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB 8. Da alle ambulanten Hilfen somit K nicht ausreichend schützen, müssen stationäre Hilfen angewendet werden. Am besten wäre für K eine Pflegefamilie nach § 33 SGB 8. Da laut dem Sachverhalt aber eine Pflegefamilie nicht zur Verfügung steht, ist es erforderlich, K in einer Einrichtung nach § 34 SGB 8 zu betreuen. Da K noch sehr klein ist und deshalb auch über Nacht betreut werden muss, scheidet ein betreutes Wohnen aus und es bleibt nur das Kinderheim. Das Familiengericht könnte entweder F nach § 1666 Absatz 3 Nummer 1 BGB verurteilen, Hilfe zur Erziehung in Form des Kinderheims für K in Ansruch zu nehmen oder nach § 1666 Absatz 3 Nummer 5 BGB ihre Zustimmung dazu selbst ersetzen. Da angesichts ihrer entschieden Ablehnung einer Fremdunterbringung von K ungewiß ist, ob F einer Anordnung der Inanspruchnahme des Kinderheims Folge leisten würde, ist es zum Schutz des Kindeswohls von K erforderlich, dass das Familiengericht selbst ihre Zustimmung zu einer Heimunterbringung von K ersetzt.



30. Begutachtung der Verhältnismäßigkeit der Trennung von Mutter und Kind

F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte. Der unverheiratete M ist ihr Beschützer. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen fürs Geschäft optimal, wenn K ins Heim käme. K wird in einem Kinderheim im Wege der Inobhutnahme durch das Jugendamt untergebracht und das Familiengericht hat dieser Maßnahme an Stelle von F zugestimmt. Das Jugendamt schickt F einen Anhörungsbogen zu der beabsichtigten Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimunterbringung für K. F äußert sich dazu nicht. Daraufhin regt das Jugenamt beim Familiengericht Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls nach § 1666 BGB an. Das Familiengericht bittet Sie um ein schriftliches Gutachten, welche Maßnahme für K zum Schutz seines Kindeswohls geeignet und erforderlich ist. Sie haben eine Heimunterbringung für K vorgeschlagen.

Die von Ihnen vorgeschlagene Heimunterbringung ist für Mutter und Kind mit einer dauernden Trennung voneinander verbunden. Ist ihr Entscheidungsvorschlag verhältnismäßig im Sinne von § 1666a BGB?

(Definieren Sie zunächst gemeinsam den Begriff der Verhältnismäßigkeit. Begutachten Sie dann mündlich in ihrem Team, ob die von Ihnen vorgeschlagene Heimunterbringung für K und für F verhältnismäßig sind. Und treffen Sie erst danach eine der nachstehenden Entscheidungen. Vergleichen Sie danach die ausführliche Begründung zur Lösung mit Ihrer mündlichen Begutachtung!)


A. Ja.
B. Nein.
Begründung:

Wenn der Staat Eltern und Kind voneinander gegen deren Willen trennt, stellt dies sowohl für die Eltern wie auch für das Kind einen Eingriff in deren Grundrechte dar.

Für die Eltern ist es ein Eingriff in deren Elternrecht nach Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG. Da die staatliche Gemeinschaft nach Art. 6 Absatz 2 Satz 2 GG über die Betätigung des Elternrechts aber wachen muss, ist das Familiengericht nach § 1666 Absatz 1 BGB berechtigt, zum Schutz des Kindeswohls in das Elternrecht einzugreifen. Aber dieser Eingriff muss nach § 1666a BGB und mit Rücksicht auf den Bedeutungsgehalt des Elternrechts verhältnismäßig sein.

Verhältnismäßig ist ein Grundrechtseingriff wenn er geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Die Heimunterbringung ist zum Schutz von K vor M geeignet und erforderlich. Das ergibt sich aus der Begründung der Lösung der vorherigen Aufgabe.

Angemessen ist ein Grundrechtseingriff nur, wenn im Einzelfall das Interesse an der Grundrechtsbeschränkung schutzwürdiger ist als das Interesse an der Grundrechtsausübung. Abzuwägen ist im Falle von F ihr Interesse, das ihr Kind nicht von ihr getrennt wird gegen das Interesse von K nicht von M körperlich mißhandelt zu werden. Der Schutz der körperlichen Unvesehrtheit von K obliegt dem Staat nach Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Bei einem abstrakten Vergleich beider Rechtsgüter genießt in der Regel der Schutz der körperlichen Unversehrtheit Vorrang vor dem Elternrecht.

Auch im konkreten Fall von K spricht alles für den Vorrang seiner Interessen: Er ist wiederholt körperlich misshandelt worden und seine Mutter hat dies entweder zugelassen oder nicht wirksam verhindern können. Und sie war bisher nicht bereit, das Prostituierten- und Zuhälter-Millieu zu verlassen und sich von M zu trennen, um ihr Kind vor ihm beschützen zu können. Deshalb wäre es höchst wahrscheinlich, dass K weiter wiederholt von M misshandelt wird, wenn er nicht ins Heim kommt. Zudem hat es F in Zukunft in der Hand, die Heimunterbringung von K zu beenden, indem sie sich von M trennt und so für den Schutz von K sorgt. Zugunsten von K spricht auch, dass er wahrscheinlich erheblichen psychischen Schaden nehmen würde, wenn er weiter im Umfeld von Gewalt und Prostitution aufwächst. Dieses Umfeld wird voraussichtlich auch seiner Schulbildung und seiner Berufsausbildung nicht zuträglich sein. Daher ist das Elternrecht der Mutter in diesem konkreten Fall weniger schutzwürdig als der Schutz der körperlichen Unversehrtheit von dem fünfjährigen K.

Die vom Staat herbeigeführte Trennung des Kindes von der Mutter greift auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes nach den Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG und Art. 2 Absatz 1 GG ein. Zwar rechtfertigt der Schutz der körperlichen Unversehrtheit formal Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes, aber diese müssen ebenfalls verhältnismäßig sein. Ob der mit der Trennung von Mutter und Kind herbeigeführte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kindes angemessen ist, hängt von der Abwägung zwischen dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und dem Schutz der Persönlichkeit ab. Wäre K älter, könnte er von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen und diese Abwägung selbst treffen. Aber im Alter von fünf Jahren hat er dazu nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit. Also muss das Familiengericht an seiner Stelle entscheiden. Und das Jugendamt muß diese Abwägung unter Berücksichtigung pädagogischer Aspekte vorbereiten. Abstrakt mag es schwer zu entscheiden sein, ob für ein fünfjähriges Kind ein Leben ohne Mutter oder ein Leben mit körperlicher Misshandlung schlimmer ist. Aber im Falle der F ist zu berücksichtigen, dass sie sich kaum um K kümmert und ihn vor den wiederholten Gewaltanwendungen durch M nicht ausreichend geschützt hat. Und deswegen ist für K die Situation in der elterlichen Wohnung schlechter als die im Kinderheim. Die Heimunterbringung liegt daher letztlich auch im Interesse von K.